Lagebild / Gutachten-Agenda

Was ein Gutachten klären kann

26 Streitfragen trennen die beiden Lager an einer Tatsache, nicht an einer Wertung. Das ist der günstigste Streit: Ein Kurzgutachten, Messdaten oder eine juristische Kurzstellungnahme können ihn klären, bevor die Ressortabstimmung beginnt. Was danach noch strittig ist, ist der politische Kern.

Wärmeplanungsgesetz. Stand der Auswertung: 1. Oktober 2026.

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Geordnet nach Teilentscheidung, in jeder zuerst die Fragen, bei denen die Lager am weitesten auseinanderliegen. Jeder Eintrag nennt die Frage, die Aussage, über die gestritten wird, und den Befund: worin der Streit besteht und welche Klärung sich anbietet. Am Rand steht ein Kreis je Organisation: gefüllt stimmt der Aussage zu, durchgestrichen lehnt sie ab, blass äußert sich nicht.

Bei 22 dieser Fragen nennt keine Stellungnahme Belege: Daten mit Quelle, Studien, andere Rechtsquellen oder Beispiele aus der Praxis. Dort hilft ein Gutachten. Bei 4 liegen Belege schon vor, und trotzdem glaubt ein Lager die Aussage nicht. Dort fehlt eher Vermittlung als ein Gutachten: Die Evidenz ist da, sie ist nur nicht angekommen. Ob ein Beleg stimmt, prüft die Auswertung nicht.

  1. Das Vorhaben als Ganzes 5 Fragen
  2. Pflicht zur Wärmeplanung und Fristen 1 Frage
  3. Datenerhebung, Auskunftspflichten und Datenschutz 2 Fragen
  4. Inhalt und Ablauf der Wärmeplanung und des Wärmeplans 4 Fragen
  5. Ausweisung von Wärmenetz- und Wasserstoffnetzausbaugebieten 1 Frage
  6. Transformation der Gasverteilernetze und grünes Methan 4 Fragen
  7. Erneuerbaren-Quote für bestehende Wärmenetze (30 % / 80 %) 2 Fragen
  8. Anforderungen an neue Wärmenetze (65 % und Biomassegrenzen) 6 Fragen
  9. Über den Entwurf hinaus 1 Frage

Das Vorhaben als Ganzes

Streit um Fakten und Werte5 Tatsachenfragen von 20 Streitfragen

Schwächen die Ausnahmeregelungen im Entwurf die Vorgaben so stark, dass die Klimaziele gefährdet sind?

Die Ausnahmeregelungen im Wärmeplanungsgesetz-Entwurf schwächen die Vorgaben so stark, dass die Klimaziele gefährdet sind.

Ob die Ausnahmeregelungen die Klimaziele gefährden, teilt die Lager entlang einer Tatsachenfrage: Ambitionierter Klimaschutz stimmt mit 2 von 2 Organisationen zu (so die Deutsche Umwelthilfe: Die Ausnahmen „schwächen die Vorgaben stark ab"), die Versorgerperspektive nur mit 1 von 7. Das lässt sich prüfen, denn es geht darum, wie viel Wirkung die einzelnen Ausnahmen tatsächlich kosten. Empfohlen wird ein Kurzgutachten, das Reichweite und Wirkung der Ausnahmeregelungen auf die Klimaziele des Entwurfs abschätzt, gestützt auf Messdaten oder Modellrechnungen. Dieses Gutachten sollte vorliegen, bevor die Entscheidungsebene über die Ausnahmen entscheidet.

Worauf beruht die Wärmeversorgung der Zukunft?

Die Wärmeversorgung der Zukunft beruht auf Strom, Wärmenetzen und erneuerbaren Gasen.

Ob die Wärmeversorgung der Zukunft auf Strom, Wärmenetzen und erneuerbaren Gasen beruht, ist eine Tatsachenfrage, die sich mit Evidenz klären lässt. Die Praxisnahe Versorgerperspektive trägt die Aussage mit 6 von 8 Organisationen, etwa der VKU. Ambitionierter Klimaschutz stimmt in 0 von 2 Organisationen zu. Hier fehlt ein belastbarer Nachweis, welche Energieträger in welchem Umfang tatsächlich zur Verfügung stehen, vor allem bei den erneuerbaren Gasen. Empfohlen wird ein Kurzgutachten mit Verfügbarkeits- und Kostendaten, das die Entscheidungsebene vor dem Beschluss einholen sollte.

Reichen nachhaltige Biomasse und grüner Wasserstoff für eine breite Wärmeversorgung aus?

Nachhaltige Biomasse und grüner Wasserstoff stehen nur sehr eingeschränkt zur Verfügung.

Ob nachhaltige Biomasse und grüner Wasserstoff nur sehr eingeschränkt verfügbar sind, ist eine Tatsachenfrage, und genau an ihr trennen sich die Lager. Beim Ambitionierten Klimaschutz stimmen 2 von 2 Organisationen zu. Deutsche Umwelthilfe und Agora Energiewende nennen Biomasse einen „knappen Rohstoff“ und verweisen auf den geringen Flächenwirkungsgrad. In der Versorgerperspektive stimmt nur 1 von 4 Organisationen zu, die sich äußern. Weil es um Mengen und Potenziale geht, können Messdaten und ein Kurzgutachten zu den Potenzialen von Biomasse und Wasserstoff für die Wärmeversorgung die Frage klären. Die Entscheidungsebene sollte das Gutachten einholen, bevor sie über die Rolle dieser Energieträger in der Wärmeplanung entscheidet.

Wird Wasserstoff in allen Szenarien indirekt Teil der Wärmeversorgung sein?

Wasserstoff wird in allen Szenarien indirekt Teil der Wärmeversorgung sein.

Ob Wasserstoff in allen Szenarien indirekt Teil der Wärmeversorgung sein wird, ist eine Tatsachenfrage, und sie trennt die Lager: Von den Organisationen der Praxisnahen Versorgerperspektive stimmt 1 von 2 zu, im Lager Ambitionierter Klimaschutz stimmt keine der 2 zu. Getragen wird die Aussage bisher vom DVGW, der sie als Erwartung zur künftigen Versorgung formuliert. Weil es um Szenarien und nicht um Werte geht, lässt sich der Streit mit Evidenz klären. Geeignet wäre ein Kurzgutachten, das die Szenarien der Wärmeplanung daraufhin auswertet, ob und in welchem Umfang Wasserstoff dort vorkommt, etwa über Fernwärme oder Netzmischungen. Die Entscheidungsebene sollte diese Frage klären lassen, bevor sie über Maßnahmen entscheidet, die von der Rolle des Wasserstoffs abhängen.

Wie groß ist der Einfluss der Kommunen auf die Transformation von Bestandsgebäuden?

Der Einfluss der Gemeinden auf die Transformation von Bestandsgebäuden ist gering.

Ob der Einfluss der Gemeinden auf die Transformation von Bestandsgebäuden gering ist, ist eine Tatsachenfrage, und genau darüber sind sich die Lager nicht einig. Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hält ihn für gering, „unabhängig von einer leitungsgebundenen Versorgung“. Im Lager „Praxisnahe Versorgerperspektive“ stimmt aber nur 1 von 5 Organisationen zu, die sich äußern. Im Lager „Ambitionierter Klimaschutz“ ist es 1 von 2. Welche rechtlichen und tatsächlichen Hebel Kommunen im Gebäudebestand haben, lässt sich prüfen, etwa durch eine juristische Kurzstellungnahme zu den kommunalen Handlungsmöglichkeiten. Diese Klärung sollte erfolgen, bevor die Entscheidungsebene über die Rolle der Kommunen entscheidet.

Pflicht zur Wärmeplanung und Fristen

Vor allem Streit um die Ausgestaltung1 Tatsachenfrage von 20 Streitfragen, § 1, 3, 4, 5, 6, 22, 24, 33, 34, 35

Gefährdet die Möglichkeit, bis zum Vorliegen der Wärmeplanung fossile Heizungen einzubauen, die Klimaziele?

Die Möglichkeit, bis zum Vorliegen der Wärmeplanung weiterhin fossile Heizungen einzubauen, gefährdet das Erreichen der Klimaziele.

Ob fossile Heizungen bis zum Vorliegen der Wärmeplanung die Klimaziele gefährden, ist eine Tatsachenfrage, und die Lager beantworten sie unterschiedlich: In der Versorgerperspektive stimmt nur 1 von 3 Organisationen zu, die sich äußern, im Lager Ambitionierter Klimaschutz sind es 2 von 2. Agora Energiewende nennt darin ein „erhebliches Risiko“ für die verbindlichen Klimaziele, belegt es in diesem Beitrag aber nicht mit Zahlen. Gestritten wird über die Wirkung der Übergangsregel (GEG §71, fossile Einbauten möglich bis Mitte 2028), also über Einbauzahlen und die daraus folgenden Emissionen. Dafür eignet sich ein Kurzgutachten oder eine Modellrechnung zu den erwartbaren fossilen Einbauten und Restemissionen bis 2028. Die Entscheidungsebene sollte diese Klärung vor ihrem Beschluss einholen, weil sich die Fristfrage danach auf gesicherter Grundlage abwägen lässt.

Datenerhebung, Auskunftspflichten und Datenschutz

Scheinfaktenstreit2 Tatsachenfragen von 20 Streitfragen, § 8, 10, 11, 12, 15

Reichen bereits vorhandene Gebäude- und Verbrauchsdaten sowie Näherungswerte für die Wärmeplanung aus?

Bereits vorhandene Daten und Näherungswerte genügen für die Wärmeplanung.

Ob vorhandene Daten und Näherungswerte für die Wärmeplanung genügen, ist eine Tatsachenfrage – und sie lässt sich klären. Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände verweist auf Erfahrungen aus bisherigen Wärmeplänen, Haus & Grund auf Baujahr sowie Wohn- und Nutzfläche als hinreichend genaue Grundlage; im Praxislager stimmen 3 von 5 Organisationen zu, im Klimaschutzlager keine (0 von 1). Beide Aussagen sind bisher Behauptungen aus der Praxis, keine Belege. Die Entscheidungsebene sollte vor der Entscheidung ein Kurzgutachten einholen, das anhand abgeschlossener Wärmepläne prüft, wie stark Näherungswerte von tatsächlichen Verbrauchsdaten abweichen und ab welcher Abweichung die Planung leidet. Erst danach lässt sich sagen, ob die Erhebungs- und Auskunftspflichten gebraucht werden oder entfallen können.

Wie wichtig ist die zügige Datenbereitstellung durch Behörden für die Erschließung neuer Wärmequellen?

Die zügige Bereitstellung relevanter Daten durch Behörden ist ein erheblicher Faktor für die Erschließung klimaneutraler Wärmequellen.

Ob die Behörden relevante Daten zügig bereitstellen müssen, damit neue klimaneutrale Wärmequellen erschlossen werden, ist eine Tatsachenfrage, und sie spaltet die Lager. Die Praxisnahe Versorgerperspektive stimmt nur bei 2 von 4 äußernden Organisationen zu. Im Lager Ambitionierter Klimaschutz äußert sich nur Agora Energiewende und stimmt zu: „Ein weiterer erheblicher Faktor ist die zügige Bereitstellung relevanter Daten durch Behörden." Ein Kurzgutachten oder Praxisdaten zu Verzögerungen bei der Datenbereitstellung und ihrem Einfluss auf Erschließungsprojekte könnten die Frage klären. Die Entscheidungsebene sollte diese Klärung vor der Entscheidung einholen.

Inhalt und Ablauf der Wärmeplanung und des Wärmeplans

Vor allem Tatsachenfragen4 Tatsachenfragen von 20 Streitfragen, § 3, 9, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 23, 25

Ist Wasserstoff für die Dekarbonisierung der Wärmeversorgung bis 2045 notwendig?

Ohne Wasserstoff ist eine vollständige Dekarbonisierung des Wärmesektors bis 2045 nicht erreichbar.

Hier teilt eine Tatsachenfrage die Lager: Ob Wasserstoff für die Dekarbonisierung der Wärmeversorgung bis 2045 unverzichtbar ist, lässt sich technisch und wirtschaftlich prüfen. In der Praxisnahen Versorgerperspektive stimmen 2 von 4 Organisationen zu, die sich äußern. Der BDEW begründet das mit Ballungsräumen, in denen es ohne Wasserstoff keine vollständige Dekarbonisierung gebe. Im Lager Ambitionierter Klimaschutz stimmt keine der 2 äußernden Organisationen zu. Beide Seiten streiten also über eine Annahme, die sich mit einem Kurzgutachten oder Szenariorechnungen zum Wasserstoffbedarf der Wärmenetze in dicht besiedelten Gebieten klären ließe. Die Entscheidungsebene sollte das klären, bevor sie über die Aufnahme von Wasserstoff-Kernnetz und Wasserstoffstrategie in § 9 entscheidet.

Reicht die Datenlage in der Vorprüfung für verlässliche Ausschlüsse von Teilgebieten aus?

Die Vorprüfung nach § 14 ohne vorherige Datenerhebung erlaubt keine verlässliche Aussage darüber, welche Teilgebiete für Wärme- oder Wasserstoffnetze ungeeignet sind.

Ob die Datenlage für verlässliche Ausschlüsse reicht, ist eine Tatsachenfrage, und die lässt sich klären. Das Praxislager hält die Vorprüfung nach § 14 ohne vorherige Datenerhebung für unzureichend (2 von 4 Organisationen, die sich äußern); der BDEW bringt es auf den Punkt: „Hier werden Lösungen ausgeschlossen ohne das Vorliegen einer belastbaren Einschätzung." Aus dem Lager Ambitionierter Klimaschutz äußert sich nur 1 Organisation, und sie stimmt nicht zu. Offen ist, wie belastbar Gebäude- und Netzdaten zum Zeitpunkt der Vorprüfung tatsächlich sind und wie stark sich Ausschlüsse für Wärme- und Wasserstoffnetze auf die spätere Planung auswirken. Das sollte vor der Entscheidung ein Kurzgutachten zur verfügbaren Datenlage und zu den Folgen eines fünfjährigen Netzausschlusses klären, gegebenenfalls ergänzt um eine juristische Kurzstellungnahme zu § 14 Abs. 2 und 3.

Zeigen Wärmepläne tragfähige Transformationspfade für den Gebäudebestand?

Wärmepläne stellen wirtschaftlich und gesellschaftlich tragfähige Transformationspfade zu einem klimaneutralen Gebäudebestand dar.

Ob Wärmepläne tragfähige Transformationspfade zeigen, ist eine Tatsachenfrage, und die Lager sind darüber uneins: Bei der Praxisnahen Versorgerperspektive stimmen 6 von 8 Organisationen zu, die sich äußern, beim Ambitionierten Klimaschutz nur 1 von 2. Die Aussage stützt sich bisher auf die Formulierung des Verbands kommunaler Unternehmen (VKU), der wirtschaftliche und gesellschaftliche Tragfähigkeit der Pfade bis zum klimaneutralen Gebäudebestand behauptet. Ob das stimmt, lässt sich prüfen: etwa mit einem Kurzgutachten, das bestehende Wärmepläne auf Kosten, Finanzierbarkeit und Zielerreichung hin auswertet. Die Entscheidungsebene sollte diese Frage klären, bevor sie über Inhalt und Ablauf der Wärmeplanung entscheidet.

Kann die Stromnetzplanung in die Wärmeplanung einfließen?

Der Stromnetzausbau kann erst nach der Festlegung der Wärmeplanung konkret geplant werden und nicht in sie einfließen.

Hier steht eine Tatsachenfrage im Streit: Der BDEW hält es für „gar nicht möglich“, die Ausbauplanung der Stromnetze in die Wärmeplanung einfließen zu lassen, weil der Netzausbau erst auf dem fertigen Wärmeplan aufbaut. Von den Organisationen, die sich dazu äußern, stimmt keine zu: 0 von 5 aus der Versorgerperspektive, 0 von 1 aus dem Lager des ambitionierten Klimaschutzes. Ob die Abfolge zwingend ist oder ob sich Strom- und Wärmeplanung doch verzahnen lassen, ist keine Wertfrage, sondern lässt sich prüfen. Empfohlen wird ein Kurzgutachten, das die tatsächlichen Planungsabläufe und rechtlichen Fristen beider Planungen nebeneinanderlegt. Dieses Gutachten sollte vorliegen, bevor die Entscheidungsebene über die Reihenfolge der Planungsschritte entscheidet.

Ausweisung von Wärmenetz- und Wasserstoffnetzausbaugebieten

Vor allem Streit um die Ausgestaltung1 Tatsachenfrage von 20 Streitfragen, § 3, 26, 27, 33

Welche Rolle wird Wasserstoff in der Gebäudewärme spielen?

Wasserstoff wird auf absehbare Zeit kaum zur Wärmeversorgung von Gebäuden beitragen.

Hier teilt eine Tatsachenfrage die Lager: Ob grüner Wasserstoff in Gebäuden bis 2030 oder 2045 überhaupt in nennenswerter Menge verfügbar sein wird, lässt sich mit Belegen klären. Die Praxisnahe Versorgerperspektive ist gespalten (2 von 4 Organisationen stimmen zu), Ambitionierter Klimaschutz stimmt geschlossen zu (2 von 2, darunter Agora Energiewende mit Verweis auf klimazielkonforme Energiesystemstudien). Auffällig ist, dass selbst der Sachverständige Waniczek aus dem Versorgerlager die Verfügbarkeit als zu gering einschätzt. Der Streit betrifft also die Datenlage, nicht die Grundhaltung. Empfohlen wird ein Kurzgutachten, das Szenarien, Elektrolyseur-Ausbau und Wasserstoffmengen für den Gebäudesektor vergleicht und vor der Entscheidung vorliegt. Danach kann der Gesetzgeber den Wasserstoffanteil im Entwurf auf gesicherter Grundlage festlegen.

Transformation der Gasverteilernetze und grünes Methan

Vor allem Tatsachenfragen4 Tatsachenfragen von 19 Streitfragen, § 3, 28, 33

Wird ein Großteil der Gasverteilnetze bis 2045 noch gebraucht?

Ein Großteil der Gasverteilnetze wird bis 2045 nicht mehr benötigt.

Ob ein Großteil der Gasverteilnetze bis 2045 nicht mehr gebraucht wird, ist im Kern eine Tatsachenfrage, und die Lager sind darüber gespalten. Agora Energiewende (Ambitionierter Klimaschutz) hält die Netze bis spätestens 2045 großteils für überflüssig, weil Erdgas vollständig ersetzt werde. Von den drei Organisationen der Versorgerperspektive, die sich dazu äußern, stimmt keine zu. Welche Netzmengen bis 2045 tatsächlich entfallen, lässt sich mit Szenario- und Bedarfsrechnungen klären, etwa in einem Kurzgutachten zu Netzbedarf und Wasserstoff- oder Biomethan-Optionen. Diese Klärung sollte erfolgen, bevor die Entscheidungsebene über die Netztransformation entscheidet.

Bietet der Gasnetzanschluss von Biomethan-Anlagen einen volkswirtschaftlichen Vorteil?

Der Gasnetzanschluss von Biomethan-Anlagen bietet volkswirtschaftlich mehr Flexibilität als andere Nutzungswege.

Hier steht eine Tatsachenfrage zwischen den Lagern: Ob der Gasnetzanschluss von Biomethan-Anlagen volkswirtschaftlich mehr Flexibilität bringt als andere Nutzungswege, lässt sich mit Daten prüfen. Von den Organisationen, die sich äußern, stimmen die „Praxisnahe Versorgerperspektive“ mit 2 von 2 zu, der „Ambitionierte Klimaschutz“ mit 0 von 2. Der BDEW stützt seine Position darauf, dass das Gas im Netz in mehreren Sektoren, auch zur Rückverstromung und in hocheffizienter KWK, genutzt werden kann. Dagegen steht der Einwand, Methanisierung sei nicht in jedem Fall effizienter als Direktverstromung. Wir empfehlen, vor der Entscheidung ein Kurzgutachten mit Vergleichsrechnungen der Nutzungswege (Netzeinspeisung, KWK, Vor-Ort-Verstromung) einzuholen. Erst danach sollte die Entscheidungsebene über die Regelung befinden.

Wie wirkt sich die Stilllegung von Gasverteilnetzen auf die kommunale Wirtschaft aus?

Die Stilllegung der Gasverteilnetze belastet die wirtschaftliche Entwicklung der Kommunen.

Ob die Stilllegung der Gasverteilnetze die kommunale Wirtschaft belastet, ist eine Tatsachenfrage, und die Lager beantworten sie bisher unterschiedlich. Bei der Praxisnahen Versorgerperspektive stimmen 2 von 2 Organisationen zu, die sich äußern. Beim Ambitionierten Klimaschutz stimmt 0 von 1 zu. Das ist allerdings nur eine dünne Basis, und auch Agora Energiewende räumt ein, dass Einnahmen der Kommunen über die Stadtwerke wegfallen werden. Strittig ist also eher das Ausmaß als die Richtung, und das lässt sich mit Daten klären. Empfohlen wird ein Kurzgutachten, das die Einnahmeausfälle der Stadtwerke und die Folgen für die kommunalen Haushalte beziffert, bevor die Entscheidungsebene beschließt. Der DVGW fordert dazu eine weitsichtige Planung, damit eine negative Entwicklung gar nicht erst eintritt.

Können Gasnetze den Ausbau des Stromverteilnetzes verringern?

Gasnetze können den Ausbaubedarf im Stromverteilnetz erheblich verringern.

Ob Gasnetze den Ausbau des Stromverteilnetzes erheblich verringern können, ist eine Tatsachenfrage, und an ihr trennen sich die Lager. Von den drei Organisationen der Versorgerperspektive, die sich äußern, stimmt eine zu, nämlich der DVGW. Er führt die Direktversorgung von Haushaltskunden und dezentrale KWK-Anlagen an. Beide Organisationen des Klimaschutz-Lagers, die sich äußern, lehnen die Aussage ab. Belegt ist sie bisher nur durch die Behauptung des Verbands, nicht durch eine Rechnung. Ein Kurzgutachten mit Netzausbau-Szenarien, das Gas- und Stromverteilnetz auf Kostenbasis vergleicht, kann die Frage klären. Die Entscheidungsebene sollte dieses Gutachten einholen, bevor sie über die Rolle der Gasverteilnetze entscheidet.

Erneuerbaren-Quote für bestehende Wärmenetze (30 % / 80 %)

Vor allem Streit um die Ausgestaltung2 Tatsachenfragen von 20 Streitfragen, § 2, 3, 29, 33, 35

Ist die 30-%-Quote bis 2030 für Wärmenetzbetreiber realistisch erreichbar?

Die 30-%-Quote bis 2030 ist für viele Wärmenetzbetreiber sehr ambitioniert.

Ob die 30-%-Quote bis 2030 erreichbar ist, spaltet die Lager entlang einer Tatsachenfrage: Die praxisnahe Versorgerperspektive hält sie für sehr ambitioniert (5 von 5 Organisationen stimmen zu, etwa die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und Haus & Grund), der ambitionierte Klimaschutz stimmt nicht zu (0 von 2). Dazu gibt es widersprüchliche Angaben in den Stellungnahmen: Einerseits erfüllt ein Großteil der Netze die Quote schon heute, andererseits gelten die Zwischenziele als kaum erreichbar. Das lässt sich mit Daten klären, nicht mit einer Wertentscheidung. Empfehlenswert ist ein Kurzgutachten mit Messdaten: Wie hoch ist der Anteil erneuerbarer Energie in den bestehenden Wärmenetzen heute, und wie viele Netze liegen darunter? Dies sollte der Gesetzgeber klären, bevor er über die 30 % entscheidet.

Ist Abwärme aus Abfällen unabhängig von einer Überlassungspflicht unvermeidbar?

Abwärme aus Abfällen ist unabhängig von der Überlassungspflicht der Abfälle unvermeidbar.

Hier steht eine Tatsachenfrage zwischen den Lagern: Ist Abwärme aus Abfällen unvermeidbar, auch wenn die Abfälle nicht überlassungspflichtig sind? Die Versorgerperspektive stimmt zu (4 von 4 äußernden Organisationen), der ambitionierte Klimaschutz lehnt ab (0 von 1). Dahinter steht kein Wertestreit, sondern eine Rechtsfrage zum Abfallbegriff, die der Bundesrat ebenfalls im weiten Sinn beantwortet. Sie lässt sich mit einer juristischen Kurzstellungnahme zu § 3 Abs. 4 a WPG-E klären, die auch prüft, ob die Beschränkung mittelfristig wie ein Einspeiseverbot wirkt. Der Gesetzgeber sollte diese Frage vor der Entscheidung klären, denn davon hängen die Erfüllungskosten für die Netzbetreiber ab, die BDEW anführt.

Anforderungen an neue Wärmenetze (65 % und Biomassegrenzen)

Vor allem Streit um die Ausgestaltung6 Tatsachenfragen von 20 Streitfragen, § 3, 29, 30, 35

Besteht die Gefahr, dass in der Wärmeplanung mit mehr Biomasse geplant wird, als nachhaltig verfügbar ist?

Die Biomassegrenzen des Entwurfs führen dazu, dass in der Wärmeplanung mit mehr Biomasse geplant wird, als nachhaltig verfügbar ist.

Ob die Biomassegrenzen von 35 % und 25 % zu einer Überplanung führen, ist eine Faktenfrage, und die Lager beantworten sie gegensätzlich: Bei der Praxisnahen Versorgerperspektive stimmt keine der 5 Organisationen zu, die sich dazu äußern. Beim Ambitionierten Klimaschutz stimmt die eine äußernde Organisation zu. Agora Energiewende warnt, in der Wärmeplanung werde mit erheblich mehr Biomasse geplant, als nachhaltig verfügbar ist. Die Deutsche Umwelthilfe sieht eine angereizte Übernutzung von Holzbiomasse. Weitere Einwände sind die mögliche Mehrfachverbuchung derselben Biomasse und die fehlende Abbildung ihrer Knappheit im Gesetz. Das lässt sich belegen oder widerlegen, etwa mit einem Kurzgutachten, das die nachhaltig verfügbare Biomasse mit der Menge abgleicht, die die Wärmepläne unter den Grenzen voraussichtlich beanspruchen. Dieses Gutachten sollte vorliegen, bevor die Entscheidungsebene über die Grenzen entscheidet.

Kann Biomasse lokal auch über dem gesetzlichen Höchstanteil nachhaltig eingesetzt werden?

Biomasse kann lokal auch über dem gesetzlichen Höchstanteil hinaus nachhaltig eingesetzt werden.

Ob Biomasse lokal auch über dem gesetzlichen Höchstanteil nachhaltig sein kann, ist eine Tatsachenfrage, und die beiden Lager beantworten sie gegensätzlich: Die Versorgerperspektive stimmt mit 4 von 4 Organisationen zu, der ambitionierte Klimaschutz lehnt mit 0 von 2 ab. Der BDEW führt „lokale Gegebenheiten (technische Angebotspotenziale)“ an, die eine Nutzung über der Grenze tragen könnten; belegt wird das in den Stellungnahmen aber nicht. Das lässt sich klären: Ein Kurzgutachten zu den regional verfügbaren Biomassepotenzialen und ihrer Nachhaltigkeit, gestützt auf Messdaten, würde zeigen, ob und unter welchen Bedingungen die Grenze im Einzelfall zu eng ist. Die Entscheidungsebene sollte diese Frage vor der Entscheidung über die Biomassegrenze klären lassen und sie nicht als Wertstreit behandeln.

Gefährden die Biomassegrenzen die Wirtschaftlichkeit von Wärmenetzen im ländlichen Raum?

Die Biomassegrenzen gefährden die Wirtschaftlichkeit von Wärmenetzen im ländlichen Raum.

Ob die Biomassegrenzen Wärmenetze im ländlichen Raum unwirtschaftlich machen, ist eine Tatsachenfrage, und genau an ihr teilen sich die Lager: 4 von 4 Organisationen der Praxisnahen Versorgerperspektive stimmen zu, 0 von 2 im Lager Ambitionierter Klimaschutz. Der BDEW warnt, dass ohne einen deutlich höheren Biomasseanteil gerade auf dem Land „Versorgungsnetze unwirtschaftlich werden“. Die Gegenseite stützt sich nicht auf eigene Zahlen, sondern lehnt die Behauptung ab. Hier hilft ein Gutachten: Eine Wirtschaftlichkeitsrechnung für typische ländliche Netze mit und ohne Biomassegrenze, mit Messdaten zu Wärmedichte, Anschlussquote und Brennstoffkosten, könnte den Streit beenden. Diese Klärung sollte vorliegen, bevor die Entscheidungsebene über die Grenzen entscheidet. Erst danach bleibt die Wertfrage, wie viel Biomasse der Klimaschutz verträgt.

Welche Rolle spielt die thermische Abfallbehandlung für dekarbonisierte Wärmenetze?

Die thermische Abfallbehandlung ist ein wichtiger Baustein dekarbonisierter Wärmenetze.

Hier streiten die Lager über eine Tatsachenfrage: ob die thermische Abfallbehandlung tatsächlich ein tragender Baustein dekarbonisierter Wärmenetze ist. Die Praxisnahe Versorgerperspektive stützt die Aussage klar (4 von 4 Organisationen, die sich äußern), etwa der BDEW mit Verweis auf Netzausbau und Versorgungssicherheit. Der Ambitionierte Klimaschutz lehnt sie ab (0 von 2). Weil es um Messbares geht, etwa den Anteil fossilen Kohlenstoffs im Abfall und die Emissionsbilanz der Anlagen im Netz, kann ein Kurzgutachten mit Messdaten den Streit klären. Diese Klärung sollte erfolgen, bevor die Entscheidungsebene über die Anforderungen an neue Wärmenetze entscheidet.

Reicht die nachhaltig verfügbare Biomasse für höhere Anteile in Wärmenetzen?

Die nachhaltig verfügbare Biomasse reicht für höhere Biomasseanteile in Wärmenetzen nicht aus.

Ob die nachhaltig verfügbare Biomasse für höhere Anteile in Wärmenetzen reicht, ist eine Tatsachenfrage, und sie spaltet die Lager: Von den Organisationen, die sich äußern, stimmen beim Ambitionierten Klimaschutz 2 von 2 zu, bei der Praxisnahen Versorgerperspektive 0 von 3. Die Deutsche Umwelthilfe verweist auf abnehmende Mengen nachhaltiger Substrate, Agora Energiewende fordert deshalb, die Biomassequoten deutlich nach unten zu korrigieren. Weil die Frage mit Daten beantwortet werden kann, empfiehlt sich vor der Entscheidung ein Kurzgutachten zum nachhaltig verfügbaren Biomassepotenzial, das Annahmen und Szenarien offenlegt. Erst mit dieser Grundlage lässt sich über die Biomassegrenzen im Gesetz sauber entscheiden.

Wird Biomasse in der Übergangsphase auch in neuen Wärmenetzen als regelbarer Energieträger gebraucht?

Biomasse wird in der Übergangsphase als regelbarer Energieträger auch in neuen Wärmenetzen benötigt.

Ob Biomasse in der Übergangsphase auch in neuen Wärmenetzen als regelbarer Energieträger gebraucht wird, ist eine Tatsachenfrage, die sich prüfen lässt. In der Versorgerperspektive stimmen 3 von 3 Organisationen zu, die sich äußern. Im Lager Ambitionierter Klimaschutz stimmt 1 von 2 zu: Agora Energiewende hält Biomasse „gerade in der Übergangsphase" für „sehr wichtig". Weil die Lager an einer überprüfbaren Frage auseinanderliegen, empfiehlt sich vor dem Beschluss ein Kurzgutachten. Es sollte anhand von Lastprofilen und Erzeugungsmessdaten klären, wie viel regelbare Leistung neue Netze in der Übergangszeit brauchen und ob sich diese Leistung ohne Biomasse bereitstellen lässt. Danach muss die Entscheidungsebene nicht mehr über Annahmen streiten, sondern kann auf belegte Zahlen aufbauen.

Über den Entwurf hinaus

Weitgehend einig1 Tatsachenfrage von 20 Streitfragen

Fällt Fernwärme in den Regelungsbereich des Energiewirtschaftsgesetzes?

Fernwärmesysteme sind kein Regelungsgegenstand des Energiewirtschaftsgesetzes.

Ob Fernwärme unter das Energiewirtschaftsgesetz fällt, ist eine Rechtsfrage, und über sie sind die Lager uneinig: In der Praxisnahen Versorgerperspektive stimmen 2 von 3 Organisationen der Aussage zu, Fernwärme sei kein Regelungsgegenstand des EnWG. Im Lager Ambitionierter Klimaschutz äußert sich nur 1 Organisation, und sie lehnt die Aussage ab. Der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) und die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände begründen ihre Zustimmung wortgleich damit, das EnWG setze vor allem die europäischen Strom- und Gasmarktregeln um. Ob das trägt, lässt sich durch eine juristische Kurzstellungnahme zum Geltungsbereich des EnWG klären, die den Wortlaut des Gesetzes und die Abgrenzung zum Wärmeplanungsrecht prüft. Der Gesetzgeber sollte diese Klärung einholen, bevor er über Regelungen zur Fernwärme entscheidet.