Lagebild / Teilentscheidung
Beteiligung der Öffentlichkeit und der Akteure
Die planungsverantwortliche Stelle muss Öffentlichkeit, Behörden, Netzbetreiber und weitere Akteure beteiligen und kann weitere einbinden; Beteiligte sollen mitwirken. Die Öffentlichkeit erhält mindestens einen Monat (30 Tage) Einsicht und Gelegenheit zur Stellungnahme. (§ 3, 7, 13, 22)
Noch kein klares Bild
Zu wenige Organisationen haben sich zu diesen Fragen geäußert, um die Lager zu vergleichen.
Die Landkarte
Jedes Kästchen ist eine Streitfrage. Links und oben, was sich mit Belegen klären lässt; darunter, was nur die Politik entscheiden kann; zuletzt die Instrumente, mit denen sich der Streit entschärfen lässt. Die Farbe zeigt die Diagnose.
Zone der Gutachter
Tatsachenfragen: durch Daten, Gutachten und Vergleichsfälle klärbar
Zone der Politik
Wertungen: keine Studie kann sie entscheiden
Ausgestaltung
Instrumente: wie die Regel aussehen soll, wenn sie kommt
- Brücke
- Scheinbrücke
- Klärbar durch Gutachten
- Wertfrage
- Kernkonflikt
- Streit um die Ausgestaltung
- Offen
- Lücke
Womit sich der Streit entschärfen lässt
Instrumente bestreiten die Maßnahme nicht, sie federn sie ab: Fristen, Ausnahmen, Grenzen. Jedes antwortet auf eine der kritischen Fragen. Wo beide Lager zustimmen, liegt ein Kompromiss nahe.
Alle 19 Streitfragen
Geordnet nach Diagnose: zuerst, was die Politik entscheiden muss, dann was Gutachten klären können, dann die Brücken.
Sollen Energieversorger und Wärmenetzbetreiber in der Wärmeplanung eine gestaltende Rolle erhalten?
Führt eine späte Einbindung der Netzbetreiber in die Wärmeplanung zu Fehlinvestitionen?
Reicht eine bloße Beteiligung der Netzbetreiber an der Wärmeplanung für abgestimmte Strom- und Wärmenetze aus?
Wann sollen Netzbetreiber in die Wärmeplanung eingebunden werden?
Muss das Gesetz regeln, wer in welcher Planungsphase zu beteiligen ist?
Das Gesetz muss klarstellen, welche Beteiligten in welcher Planungsphase zu beteiligen sind.
Erhöht eine breite Beteiligung von Bürgerschaft und Wirtschaft die Akzeptanz der Wärmeplanung?
Eine breite Beteiligung von Bürgerschaft und Wirtschaft erhöht die Akzeptanz der Wärmeplanung.
Stößt die Öffentlichkeitsbeteiligung bei einem fachlich komplexen Planungswerk wie dem Wärmeplan an Grenzen?
Entstehen bei der Beauftragung von Versorgern in der Wärmeplanung Interessenkonflikte?
Bei der Beauftragung von Versorgern in der Wärmeplanung entstehen keine Interessenkonflikte.
Steht der Aufwand einer verpflichtenden Öffentlichkeitsbeteiligung in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Nutzen?
Ist der im Entwurf vorgesehene Beteiligungsprozess grundsätzlich gelungen?
Der im Entwurf vorgesehene Beteiligungsprozess ist angemessen offen angelegt.
Muss die Öffentlichkeitsbeteiligung berücksichtigen, dass Eigentümer in der Wahl des Energieträgers eingeschränkt werden?
Wie groß und wie fachkundig soll der Kreis der Beteiligten bei der Wärmeplanung sein?
Der Kreis der an der Wärmeplanung Beteiligten sollte klein und fachkundig gehalten werden.
Sollen Eigentümerverbände und Wohnungswirtschaft in § 7 WPG verpflichtend zu beteiligen sein?
In welchen Planungsschritten sind die Akteure nach § 7 Abs. 2 WPG zu beteiligen?
Soll die Öffentlichkeitsbeteiligung an der Wärmeplanung für Kommunen verpflichtend sein oder optional?
Wie weit soll die Beteiligung bei der Wärmeplanung über bloße Information hinausgehen?
Sollen Betreiber von Gebäudenetzen Zugang zum Beteiligungsprozess der Wärmeplanung erhalten?
Wer muss im vereinfachten Verfahren der Wärmeplanung mindestens beteiligt werden?
Wie ist mit wettbewerbsrelevanten Daten bei der Beteiligung nach § 7 Abs. 3 WPG umzugehen?
Was niemand gefragt hat
Erreicht ein anderes Mittel dasselbe Ziel günstiger oder schonender?
Diese kritische Frage hat in der Anhörung niemand gestellt.
Selten, aber vielleicht entscheidend: 5 Einzelforderungen
Diese Argumente gehören zu keiner Streitfrage der Karte, meist weil nur eine Organisation sie vorbringt. Sie gehen nicht verloren: Das eine Argument, das nur einmal vorkam, kann das entscheidende sein.
§ 7 Abs. 3 Nr. 1–3 WPG: „potenzielle Produzenten“/„Großverbraucher“ definieren
Die Begriffe „potenzielle Produzenten“ und „potenzielle Großverbraucher“ in § 7 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 des Wärmeplanungsgesetz-Entwurfs sollten gesetzlich definiert werden.
§ 7 Abs. 4 WPG: Leistungen der Beteiligten einschließlich Planungsleistungen vergüten
Nach Auffassung der Stellungnahme soll im Wärmeplanungsgesetz geregelt werden, dass die von den Beteiligten an der Wärmeplanung erbrachten Leistungen, auch Planungsleistungen, vergütet werden.
Begründung zu § 7 vermischt Kammern und Innungen
Die Begründung zu § 7 Abs. 3 Nr. 6 nennt statt Handwerkskammern die Innungen und vermischt gesetzliche und freiwillige Selbstverwaltung; Kreishandwerkerschaften sollen im Gesetzestext ergänzt oder die Begründung angepasst werden.
Dialog mit der Wasserwirtschaft zur Aktivierung von Abwasserwärme
Ein Dialog mit Akteurinnen und Akteuren der Wasserwirtschaft ist wichtig, um Abwasser als Quelle für die Wärmewende zu aktivieren.
Handwerk in Gremien nach § 13 vertreten
Vertreter der Selbstverwaltungseinrichtungen des Handwerks sollen in den für die Verfahrensschritte nach § 13 Abs. 1 zuständigen Gremien vertreten sein, und die Länder sollen dazu verpflichtet werden.