Lagebild / Teilentscheidung

Beteiligung der Öffentlichkeit und der Akteure

Die planungsverantwortliche Stelle muss Öffentlichkeit, Behörden, Netzbetreiber und weitere Akteure beteiligen und kann weitere einbinden; Beteiligte sollen mitwirken. Die Öffentlichkeit erhält mindestens einen Monat (30 Tage) Einsicht und Gelegenheit zur Stellungnahme. (§ 3, 7, 13, 22)

Noch kein klares Bild

Zu wenige Organisationen haben sich zu diesen Fragen geäußert, um die Lager zu vergleichen.

Die Landkarte

Jedes Kästchen ist eine Streitfrage. Links und oben, was sich mit Belegen klären lässt; darunter, was nur die Politik entscheiden kann; zuletzt die Instrumente, mit denen sich der Streit entschärfen lässt. Die Farbe zeigt die Diagnose.

Womit sich der Streit entschärfen lässt

Instrumente bestreiten die Maßnahme nicht, sie federn sie ab: Fristen, Ausnahmen, Grenzen. Jedes antwortet auf eine der kritischen Fragen. Wo beide Lager zustimmen, liegt ein Kompromiss nahe.

Energieversorger und Wärmenetzbetreiber sollten in der kommunalen Wärmeplanung eine gestaltende Rolle erhalten.

antwortet auf die Zielkonflikt-Frage: Verletzt die Maßnahme nebenbei ein anderes Ziel?

Die Eigentümerverbände und die Wohnungswirtschaft sollten in § 7 WPG als verpflichtend zu Beteiligende aufgenommen werden.

antwortet auf die Wertkonflikt-Frage: Wie schwer wiegt der Wert gegen das, was wir dafür opfern?

Alle 19 Streitfragen

Geordnet nach Diagnose: zuerst, was die Politik entscheiden muss, dann was Gutachten klären können, dann die Brücken.

Sollen Energieversorger und Wärmenetzbetreiber in der Wärmeplanung eine gestaltende Rolle erhalten?

Energieversorger und Wärmenetzbetreiber sollten in der kommunalen Wärmeplanung eine gestaltende Rolle erhalten.

Führt eine späte Einbindung der Netzbetreiber in die Wärmeplanung zu Fehlinvestitionen?

Eine späte Einbindung der Strom- und Gasnetzbetreiber in die Wärmeplanung führt zu Fehlinvestitionen.

Reicht eine bloße Beteiligung der Netzbetreiber an der Wärmeplanung für abgestimmte Strom- und Wärmenetze aus?

Eine bloße Beteiligung der Netzbetreiber an der Wärmeplanung reicht für aufeinander abgestimmte Strom- und Wärmenetze nicht aus.

Muss das Gesetz regeln, wer in welcher Planungsphase zu beteiligen ist?

Das Gesetz muss klarstellen, welche Beteiligten in welcher Planungsphase zu beteiligen sind.

Erhöht eine breite Beteiligung von Bürgerschaft und Wirtschaft die Akzeptanz der Wärmeplanung?

Eine breite Beteiligung von Bürgerschaft und Wirtschaft erhöht die Akzeptanz der Wärmeplanung.

Stößt die Öffentlichkeitsbeteiligung bei einem fachlich komplexen Planungswerk wie dem Wärmeplan an Grenzen?

Die Öffentlichkeitsbeteiligung stößt bei einem fachlich komplexen Planungswerk wie dem Wärmeplan an praktische Grenzen.

Entstehen bei der Beauftragung von Versorgern in der Wärmeplanung Interessenkonflikte?

Bei der Beauftragung von Versorgern in der Wärmeplanung entstehen keine Interessenkonflikte.

Steht der Aufwand einer verpflichtenden Öffentlichkeitsbeteiligung in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Nutzen?

Der Aufwand einer verpflichtenden Öffentlichkeitsbeteiligung steht in keinem angemessenen Verhältnis zu ihrem Nutzen.

Ist der im Entwurf vorgesehene Beteiligungsprozess grundsätzlich gelungen?

Der im Entwurf vorgesehene Beteiligungsprozess ist angemessen offen angelegt.

Muss die Öffentlichkeitsbeteiligung berücksichtigen, dass Eigentümer in der Wahl des Energieträgers eingeschränkt werden?

Die Öffentlichkeitsbeteiligung muss berücksichtigen, dass Eigentümer in ihrer Wahl des Energieträgers eingeschränkt werden.

Wie groß und wie fachkundig soll der Kreis der Beteiligten bei der Wärmeplanung sein?

Der Kreis der an der Wärmeplanung Beteiligten sollte klein und fachkundig gehalten werden.

Sollen Eigentümerverbände und Wohnungswirtschaft in § 7 WPG verpflichtend zu beteiligen sein?

Die Eigentümerverbände und die Wohnungswirtschaft sollten in § 7 WPG als verpflichtend zu Beteiligende aufgenommen werden.

In welchen Planungsschritten sind die Akteure nach § 7 Abs. 2 WPG zu beteiligen?

Die nach § 7 Abs. 2 WPG Beteiligten sollten ausdrücklich in alle Planungsschritte der Wärmeplanung einbezogen werden.

Soll die Öffentlichkeitsbeteiligung an der Wärmeplanung für Kommunen verpflichtend sein oder optional?

Die Öffentlichkeitsbeteiligung an der Wärmeplanung sollte für Kommunen optional statt verpflichtend ausgestaltet sein.

Sollen Betreiber von Gebäudenetzen Zugang zum Beteiligungsprozess der Wärmeplanung erhalten?

Betreiber von Gebäudenetzen sollten offenen Zugang zum Beteiligungsprozess der Wärmeplanung erhalten.

Wer muss im vereinfachten Verfahren der Wärmeplanung mindestens beteiligt werden?

Auch im vereinfachten Verfahren müssen alle im Gebiet aktiven Energie-Infrastrukturbetreiber beteiligt werden.

Was niemand gefragt hat

Erreicht ein anderes Mittel dasselbe Ziel günstiger oder schonender?

Diese kritische Frage hat in der Anhörung niemand gestellt.

Selten, aber vielleicht entscheidend: 5 Einzelforderungen

Diese Argumente gehören zu keiner Streitfrage der Karte, meist weil nur eine Organisation sie vorbringt. Sie gehen nicht verloren: Das eine Argument, das nur einmal vorkam, kann das entscheidende sein.

§ 7 Abs. 3 Nr. 1–3 WPG: „potenzielle Produzenten“/„Großverbraucher“ definieren

Die Begriffe „potenzielle Produzenten“ und „potenzielle Großverbraucher“ in § 7 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 des Wärmeplanungsgesetz-Entwurfs sollten gesetzlich definiert werden.

§ 7 Abs. 4 WPG: Leistungen der Beteiligten einschließlich Planungsleistungen vergüten

Nach Auffassung der Stellungnahme soll im Wärmeplanungsgesetz geregelt werden, dass die von den Beteiligten an der Wärmeplanung erbrachten Leistungen, auch Planungsleistungen, vergütet werden.

Begründung zu § 7 vermischt Kammern und Innungen

Die Begründung zu § 7 Abs. 3 Nr. 6 nennt statt Handwerkskammern die Innungen und vermischt gesetzliche und freiwillige Selbstverwaltung; Kreishandwerkerschaften sollen im Gesetzestext ergänzt oder die Begründung angepasst werden.

Dialog mit der Wasserwirtschaft zur Aktivierung von Abwasserwärme

Ein Dialog mit Akteurinnen und Akteuren der Wasserwirtschaft ist wichtig, um Abwasser als Quelle für die Wärmewende zu aktivieren.

Handwerk in Gremien nach § 13 vertreten

Vertreter der Selbstverwaltungseinrichtungen des Handwerks sollen in den für die Verfahrensschritte nach § 13 Abs. 1 zuständigen Gremien vertreten sein, und die Länder sollen dazu verpflichtet werden.