Lagebild / Teilentscheidung

Vollständige Klimaneutralität der Wärmenetze bis 2045

Jedes Wärmenetz muss bis Ende 2044 vollständig mit erneuerbarer Wärme oder unvermeidbarer Abwärme gespeist werden; ab 2045 wird Biomasse in langen Netzen auf 25 % bzw. 15 % begrenzt. (§ 3, 30, 31, 35)

Vor allem Streit um die Ausgestaltung

Über das Ob wird wenig gestritten, über das Wie viel: Fristen, Grenzen, Ausnahmen. Das ist Verhandlungssache.

Die Landkarte

Jedes Kästchen ist eine Streitfrage. Links und oben, was sich mit Belegen klären lässt; darunter, was nur die Politik entscheiden kann; zuletzt die Instrumente, mit denen sich der Streit entschärfen lässt. Die Farbe zeigt die Diagnose.

Zone der Gutachter

Tatsachenfragen: durch Daten, Gutachten und Vergleichsfälle klärbar

WirkungWirkt die Maßnahme so, wie behauptet?
Lücke: Empirie-Frage ungestellt
MachbarkeitLässt sie sich praktisch umsetzen?
Dekarbonisierung bis 2045 gelingt nicht
Kosten und NebenfolgenWas kostet sie, und welches andere Ziel leidet?
Entwurf verbietet Wärme aus GewerbemüllOhne Sanktionen bleiben Verfehlungen folgenlos

Zone der Politik

Wertungen: keine Studie kann sie entscheiden

Ausgestaltung

Instrumente: wie die Regel aussehen soll, wenn sie kommt

Womit sich der Streit entschärfen lässt

Instrumente bestreiten die Maßnahme nicht, sie federn sie ab: Fristen, Ausnahmen, Grenzen. Jedes antwortet auf eine der kritischen Fragen. Wo beide Lager zustimmen, liegt ein Kompromiss nahe.

Alle 6 Streitfragen

Geordnet nach Diagnose: zuerst, was die Politik entscheiden muss, dann was Gutachten klären können, dann die Brücken.

Wie streng soll die Biomassebegrenzung für Wärmenetze ab 2045 sein?

Die pauschale Biomassebegrenzung für Wärmenetze in § 31 Abs. 2 sollte gestrichen werden.

Soll das Erreichen der Klimaneutralität an verbindliche Zwischenschritte gekoppelt werden?

Die Klimaneutralität der Wärmenetze sollte an verbindliche Zwischenschritte im Abstand von höchstens fünf Jahren gekoppelt werden.

Gelingt die vollständige Dekarbonisierung der Wärmenetze bis 2045 unter den Rahmenbedingungen des Entwurfs?

Die vollständige Dekarbonisierung der Wärmenetze zwischen 2036 und 2045 gelingt unter den Rahmenbedingungen des Entwurfs nicht.

Was muss die Wärmeplanung bei den Umsetzungsmaßnahmen zusätzlich berücksichtigen?

Die Wärmeplanung soll Kosten, Kapazitätsbedarfe und Resilienzanforderungen der Umsetzungsmaßnahmen berücksichtigen.

Wirken die gestrichenen Sanktionen, und bleibt eine Verfehlung der Klimaneutralität ohne sie folgenlos?

Ohne Bußgeld und Betriebsverbot bleiben Zielverfehlungen bei der Klimaneutralität der Wärmenetze folgenlos.

Was niemand gefragt hat

Tritt die behauptete Wirkung wirklich ein?

Diese kritische Frage hat in der Anhörung niemand gestellt.

Ist dieser Wert das wert, was wir dafür opfern?

Diese kritische Frage hat in der Anhörung niemand gestellt.

Selten, aber vielleicht entscheidend: 2 Einzelforderungen

Diese Argumente gehören zu keiner Streitfrage der Karte, meist weil nur eine Organisation sie vorbringt. Sie gehen nicht verloren: Das eine Argument, das nur einmal vorkam, kann das entscheidende sein.

CCU/BECCS/U-Ausschluss ab 2045 (§ 31 Abs. 1 WPG-Entwurf) nicht gerechtfertigt

Der Ausschluss von CCU bzw. BECCS/U bei der Wärmeerzeugung ab 2045 für die klimaneutrale Wärmeversorgung nach § 31 Absatz 1 des Gesetzentwurfs ist nicht gerechtfertigt.

Pauschal 100 % Erneuerbare für Netzstrom 2045 ansetzen

Für 2045 soll der Wärmenetzbetreiber pauschal einen erneuerbaren Anteil von 100 % für Netzstrombezug ansetzen dürfen, sonst ließe sich nach § 31 Abs. 1 Netzstrom für Großwärmepumpen und Power-to-Heat nicht mehr einplanen.