Lagebild / Teilentscheidung
Pflicht zur Wärmeplanung und Fristen
Die Länder müssen sicherstellen, dass für alle Gemeindegebiete bis 30.6.2026 (über 100.000 Einwohner) bzw. 30.6.2028 (übrige) ein Wärmeplan vorliegt; Länder dürfen die Pflicht auf Gemeinden übertragen, Verfahren vereinfachen, Genehmigung vorsehen und gemeinsam planen lassen. Bestehende Landespläne gelten fort, Liegenschaften der Verteidigung sind ausgenommen; Bund veröffentlicht Pläne zentral und evaluiert. (§ 1, 3, 4, 5, 6, 22, 24, 33, 34, 35)
Vor allem Streit um die Ausgestaltung
Über das Ob wird wenig gestritten, über das Wie viel: Fristen, Grenzen, Ausnahmen. Das ist Verhandlungssache.
Die Landkarte
Jedes Kästchen ist eine Streitfrage. Links und oben, was sich mit Belegen klären lässt; darunter, was nur die Politik entscheiden kann; zuletzt die Instrumente, mit denen sich der Streit entschärfen lässt. Die Farbe zeigt die Diagnose.
Zone der Gutachter
Tatsachenfragen: durch Daten, Gutachten und Vergleichsfälle klärbar
Zone der Politik
Wertungen: keine Studie kann sie entscheiden
Ausgestaltung
Instrumente: wie die Regel aussehen soll, wenn sie kommt
- Brücke
- Scheinbrücke
- Klärbar durch Gutachten
- Wertfrage
- Kernkonflikt
- Streit um die Ausgestaltung
- Offen
- Lücke
Womit sich der Streit entschärfen lässt
Instrumente bestreiten die Maßnahme nicht, sie federn sie ab: Fristen, Ausnahmen, Grenzen. Jedes antwortet auf eine der kritischen Fragen. Wo beide Lager zustimmen, liegt ein Kompromiss nahe.
Die Fristen für die Wärmepläne (30.6.2026 und 30.6.2028) sind zu spät angesetzt.
antwortet auf die Machbarkeits-Frage: Lässt sich das praktisch umsetzen?Bund und Länder sollen die Kosten der kommunalen Wärmeplanung vollständig übernehmen.
antwortet auf die Machbarkeits-Frage: Lässt sich das praktisch umsetzen?Die Wärmepläne sollten zentral im Internet veröffentlicht werden.
antwortet auf die Machbarkeits-Frage: Lässt sich das praktisch umsetzen?§ 22 Nummer 2 des WPG-Entwurfs sollte ersatzlos gestrichen werden.
antwortet auf die Wertkonflikt-Frage: Wie schwer wiegt der Wert gegen das, was wir dafür opfern?Das Bundesgesetz soll den Ländern eine Frist für die Umsetzung in Landesrecht setzen.
antwortet auf die Machbarkeits-Frage: Lässt sich das praktisch umsetzen?Alle 20 Streitfragen
Geordnet nach Diagnose: zuerst, was die Politik entscheiden muss, dann was Gutachten klären können, dann die Brücken.
Soll das Wärmeplanungsgesetz schnellstmöglich in Kraft treten?
Das Wärmeplanungsgesetz sollte schnellstmöglich in Kraft treten.
Gefährdet die Möglichkeit, bis zum Vorliegen der Wärmeplanung fossile Heizungen einzubauen, die Klimaziele?
Wie früh sollen die Wärmepläne nach § 4 spätestens vorliegen?
Die Fristen für die Wärmepläne (30.6.2026 und 30.6.2028) sind zu spät angesetzt.
Wie sollen bestehende Wärmepläne in das WPG überführt werden?
Wie verbindlich soll das vereinfachte Verfahren für die Wärmeplanung angewendet werden?
Die verkürzte Wärmeplanung soll wo immer möglich angewendet werden („soll“ statt „kann“).
Soll § 22 Nr. 2 WPG-Entwurf (vorzeitiger Ausschluss von Wasserstoffnetzausbaugebieten) bestehen bleiben?
§ 22 Nummer 2 des WPG-Entwurfs sollte ersatzlos gestrichen werden.
Fehlt den Kommunen das Personal für die Wärmeplanung?
In den Kommunen fehlt qualifiziertes Personal für die Wärmeplanung.
Sind die Fristen des WPG-Entwurfs mit der GEG-Novelle abgestimmt?
Ist geregelt, wann das GEG in Kommunen mit bereits vorhandenem Wärmeplan gilt?
Ist es richtig, die Wärmeplanungspflicht auf Gemeinden bis 10.000 Einwohner auszudehnen?
Die flächendeckende Wärmeplanung auch für Gemeinden bis 10.000 Einwohner ist richtig.
Sollen Kommunen Energieversorger und kommunale Unternehmen mit der Wärmeplanung beauftragen dürfen?
Wie sollen die Kommunen für die neuen Planungsaufgaben ausgestattet werden?
Bleibt bei Beauftragung Dritter die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen bestehen?
Soll Wärmeversorgung zu einer kommunalen Pflichtaufgabe werden?
Die Wärmeversorgung sollte keine kommunale Pflichtaufgabe werden.
Wer soll die planungsverantwortliche Stelle bestimmen: der Bund einheitlich oder die Länder?
Sollen Länder und Bund die gemeinsame Wärmeplanung mehrerer Gemeinden stärker fördern?
Die gemeinsame Wärmeplanung mehrerer Gemeinden sollte stärker vorgesehen und gefördert werden.
Wie weit sollen Bund und Länder die Kosten der kommunalen Wärmeplanung übernehmen?
Bund und Länder sollen die Kosten der kommunalen Wärmeplanung vollständig übernehmen.
Wer soll die Wärmeplanung nach § 35 evaluieren?
Sollen Wärmepläne zentral im Internet veröffentlicht werden?
Die Wärmepläne sollten zentral im Internet veröffentlicht werden.
Soll das Bundesgesetz den Ländern eine Frist zur Umsetzung ins Landesrecht setzen?
Das Bundesgesetz soll den Ländern eine Frist für die Umsetzung in Landesrecht setzen.
Selten, aber vielleicht entscheidend: 16 Einzelforderungen
Diese Argumente gehören zu keiner Streitfrage der Karte, meist weil nur eine Organisation sie vorbringt. Sie gehen nicht verloren: Das eine Argument, das nur einmal vorkam, kann das entscheidende sein.
BDEW: BEW verlängern und Budget erhöhen, um WPG-Ziele zu erreichen
Der BDEW hält für die Zielerreichung des Wärmeplanungsgesetzes (§ 1) eine Verlängerung der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) und ein höheres Budget für nötig.
Zu wenige Planungsbüros, Preissteigerungen
Es gibt bundesweit nicht genug qualifizierte Planungsbüros; durch die gleichzeitige Beauftragung vieler Kommunen drohen Kapazitätsengpässe und Preissteigerungen.
BDEW: Wärmelieferverordnung anpassen, um WPG-Ziele zu erreichen
Der BDEW hält für die Zielerreichung des Wärmeplanungsgesetzes (§ 1) eine Anpassung der Wärmelieferverordnung für nötig.
EU-weite Ausschreibungen gefährden rechtzeitige Planung
Langwierige und streitanfällige EU-weite Ausschreibungsverfahren drohen Verzögerungen zu verursachen, die die zeitgerechte Erfüllung der Planungspflichten in Frage stellen.
§ 24 WPG-E: Landesgenehmigung der Wärmepläne verzichtbar und kontraproduktiv
Die in § 24 WPG-E vorgesehene Möglichkeit, durch Landesrecht eine Genehmigung der Wärmepläne durch eine Landesstelle vorzusehen, ist nach Ansicht der Einreichenden verzichtbar und sogar kontraproduktiv.
20.000-Grenze in § 4 Abs. 3 WPG-E entspricht Landesgrenzen BW und Hessen
Eine Einwohnergrenze von 20.000 für das vereinfachte Verfahren nach § 4 Abs. 3 WPG-E entspräche den bisherigen landesrechtlichen Einwohnergrenzen für die Wärmeplanungspflicht in Baden-Württemberg und Hessen.
Ausgestaltung per Landesgesetz statt Rechtsverordnung
Wegen Bedeutung und Auswirkung des Gesetzes soll die Übertragung der Planungspflicht auf Kommunen durch Landesgesetz erfolgen; eine Übertragung per Rechtsverordnung ist kein gangbarer Weg.
BDEW: „Nutzen statt Abregeln“ von Windstrom für die WPG-Ziele
Der BDEW hält für die Zielerreichung des Wärmeplanungsgesetzes (§ 1) ein „Nutzen statt Abregeln“ von erneuerbarem Strom aus Windkraftanlagen für nötig.
BDEW: KWKG-Novelle mit Wasserstoffbezug für die WPG-Ziele
Der BDEW hält für die Zielerreichung des Wärmeplanungsgesetzes (§ 1) eine Novelle des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) mit Bezug auf Wasserstoff für nötig.
Einwohnergrenze für vereinfachtes Verfahren auf 20.000 anheben
Die Einwohnergrenze, unterhalb der die Länder ein vereinfachtes Verfahren vorsehen können (§ 4 Abs. 3 WPG-E), sollte auf 20.000 Einwohner angehoben werden.
Fristen für Wärmepläne und Netzfahrpläne vereinheitlichen
Die Fristen für die kommunalen Wärmepläne (§ 4 WPG) und die Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrpläne der Netzbetreiber (§ 30 WPG) sollen vereinheitlicht werden.
Länder sollen Karten zum Stand der kommunalen Wärmeplanung erstellen
Die Länder sollten Länderkarten erstellen, aus denen der aktuelle Stand der kommunalen Wärmeplanung ersichtlich wird, weil Handwerksbetriebe kommunal und länderübergreifend tätig sind.
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Länderkarten verursachen kaum Mehraufwand
Für die Länder entsteht durch Länderkarten kein großer Mehraufwand, da sie nach § 34 ohnehin gegenüber dem Bund meldepflichtig sind.
Sicherheits- und IT-Sicherheitsanforderungen bei Beauftragung Dritter (§ 6)
Wenn die planungsverantwortliche Stelle nach § 6 des Wärmeplanungsgesetz-Entwurfs Dritte beauftragt, sollen besondere Sicherheitsanforderungen gelten und eine angemessene IT-Sicherheit gewährleistet sein.
Sicherheitsrelevante Daten nur an fachkundige Dritte weitergeben (§ 6)
Bei der Beauftragung Dritter durch die planungsverantwortliche Stelle nach § 6 des Wärmeplanungsgesetz-Entwurfs soll sichergestellt werden, dass sicherheitsrelevante Daten nur an fachkundige Dritte weitergegeben werden.
Vermutungsregel in § 5 WPG-E ist hilfreich
Die in § 5 WPG-E aufgenommene Vermutung der Vereinbarkeit von geförderten oder leitfadenbasierten Wärmeplänen mit dem WPG ist hilfreich.