Lagebild / Teilentscheidung
Inhalt und Ablauf der Wärmeplanung und des Wärmeplans
Festgelegt werden die Planungsschritte (Eignungsprüfung, Bestandsanalyse, Potenzialanalyse, Zielszenario, Einteilung in Wärmeversorgungsgebiete, Eignungsstufen, Umsetzungsstrategie), die verkürzte Planung, Zusatzanforderungen für Gemeinden über 45.000 Einwohner sowie Veröffentlichung, Rechtsunverbindlichkeit und Fortschreibung alle fünf Jahre. (§ 3, 9, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 23, 25)
Vor allem Tatsachenfragen
Die meisten Streitpunkte sind Tatsachenfragen. Gutachten können einen großen Teil des Streits auflösen.
Die Landkarte
Jedes Kästchen ist eine Streitfrage. Links und oben, was sich mit Belegen klären lässt; darunter, was nur die Politik entscheiden kann; zuletzt die Instrumente, mit denen sich der Streit entschärfen lässt. Die Farbe zeigt die Diagnose.
Zone der Gutachter
Tatsachenfragen: durch Daten, Gutachten und Vergleichsfälle klärbar
Zone der Politik
Wertungen: keine Studie kann sie entscheiden
Ausgestaltung
Instrumente: wie die Regel aussehen soll, wenn sie kommt
- Brücke
- Scheinbrücke
- Klärbar durch Gutachten
- Wertfrage
- Kernkonflikt
- Streit um die Ausgestaltung
- Offen
- Lücke
Womit sich der Streit entschärfen lässt
Instrumente bestreiten die Maßnahme nicht, sie federn sie ab: Fristen, Ausnahmen, Grenzen. Jedes antwortet auf eine der kritischen Fragen. Wo beide Lager zustimmen, liegt ein Kompromiss nahe.
Der Wärmeplan soll häufiger als alle fünf Jahre fortgeschrieben werden.
antwortet auf die Zielkonflikt-Frage: Verletzt die Maßnahme nebenbei ein anderes Ziel?Wasserstoffnetze sollen in der Wärmeplanung frühzeitig ausgeschlossen werden können.
antwortet auf die Zielkonflikt-Frage: Verletzt die Maßnahme nebenbei ein anderes Ziel?Alle 20 Streitfragen
Geordnet nach Diagnose: zuerst, was die Politik entscheiden muss, dann was Gutachten klären können, dann die Brücken.
Wie verbindlich sollen kommunale Wärmepläne sein?
Die geringe rechtliche Verbindlichkeit der Wärmepläne im Entwurf ist angemessen.
Reicht die Datenlage in der Vorprüfung für verlässliche Ausschlüsse von Teilgebieten aus?
Zeigen Wärmepläne tragfähige Transformationspfade für den Gebäudebestand?
Kann die Stromnetzplanung in die Wärmeplanung einfließen?
Ist Wasserstoff für die Dekarbonisierung der Wärmeversorgung bis 2045 notwendig?
Ohne Wasserstoff ist eine vollständige Dekarbonisierung des Wärmesektors bis 2045 nicht erreichbar.
Soll die verkürzte Vorprüfung nach § 14 WPG-Entwurf beibehalten werden?
Soll die Wärmeplanung alle Energieinfrastrukturen gemeinsam behandeln?
Ist die Einteilung in Wärmenetz-, Wasserstoffnetz- und dezentrale Gebiete die richtige Gebietsstruktur?
Wie groß sollen die Versorgungsgebiete für Wärmenetze zugeschnitten werden?
Versorgungsgebiete für Wärmenetze sollen möglichst groß zugeschnitten werden.
Überfordern Komplexität und knappe Ressourcen die Kommunen bei der Wärmeplanung?
Lassen sich Wirtschaftlichkeitsvergleiche zum Zeitpunkt der Wärmeplanung verlässlich berechnen?
Sind kommunale Wärmepläne der richtige Weg zur klimaneutralen Wärmeversorgung?
Kommunale Wärmepläne sind der richtige Weg zur klimaneutralen Wärmeversorgung der Gebäude.
In welchem Turnus soll der Wärmeplan fortgeschrieben werden?
Der Wärmeplan soll häufiger als alle fünf Jahre fortgeschrieben werden.
Sollen Kommunen frühzeitig Gebiete ohne künftige Fernwärme benennen?
Kommunen sollen frühzeitig Gebiete benennen, in denen absehbar keine Fernwärme verfügbar sein wird.
Schränkt die Einteilung in Wärmeversorgungsgebiete die Heizungswahl der Eigentümer faktisch ein?
Soll bei der Erstellung von Wärmeplänen Gründlichkeit oder Schnelligkeit Vorrang haben?
Bei der Erstellung von Wärmeplänen soll Gründlichkeit Vorrang vor Schnelligkeit haben.
Soll öffentliche Heizungsförderung auf die im Wärmeplan vorgesehene Versorgungsart beschränkt werden?
Sollen Kommunen Wasserstoffnetze in der Wärmeplanung früh und ohne volle Potenzialanalyse ausschließen können?
Wasserstoffnetze sollen in der Wärmeplanung frühzeitig ausgeschlossen werden können.
Soll der Anschluss an ein Wärmenetz für Gebäudeeigentümer in jedem Fall freiwillig bleiben?
Sollen Wärmepläne im Wettbewerb erstellt werden?
Die Erstellung von Wärmeplänen soll wettbewerblich erfolgen.
Selten, aber vielleicht entscheidend: 58 Einzelforderungen
Diese Argumente gehören zu keiner Streitfrage der Karte, meist weil nur eine Organisation sie vorbringt. Sie gehen nicht verloren: Das eine Argument, das nur einmal vorkam, kann das entscheidende sein. 7 davon lehnen andere Organisationen ausdrücklich ab; sie stehen oben.
WPG regelt das Wärmeplanungsverfahren bereits sehr detailliert
Das Wärmeplanungsgesetz (WPG) regelt nach Auffassung der Stellungnahme das Verfahren der Wärmeplanung bereits sehr detailliert, sodass es zusätzlicher inhaltlicher Anforderungen nicht bedürfe.
Anforderungen an Veröffentlichung der Planbestandteile sehr umfassend
Die Vorschrift legt sehr detaillierte Anforderungen fest, vor allem an die Veröffentlichung einzelner Bestandteile und Phasen, bei gleichzeitig nötiger fortlaufender Abstimmung mit relevanten Akteuren.
Online-Portal zur Wärmeplanung einrichten
Es soll ein Online-Portal eingerichtet werden, das einfach und rechtssicher über bestehende kommunale Regelungen und den Stand der kommunalen Wärmeplanung informiert.
§ 18 Abs. 5 S. 1 WPG-E: „kann“ statt „soll“
In § 18 Abs. 5 Satz 1 WPG-E sollte „kann“ statt „soll“ stehen, damit deutlich wird, dass die Darstellung von Gebieten mit erhöhtem Energieeinsparpotenzial optional ist.
Auch Entwürfe von Wärmeplänen zentral veröffentlichen
Die Veröffentlichungspflicht gilt bisher nur für finale Wärmepläne; im Sinne von Onlinezugangsgesetz und transparenter Beteiligung sollten auch Entwurfsstände zentral veröffentlicht werden.
Kalte Nahwärme- und Kühlwassernetze in § 3 Nr. 19 berücksichtigen
In § 3 Nr. 19 WPG-E sollten auch kalte Nahwärmenetze für Wärmepumpen sowie Kälte-/Kühlwassernetze berücksichtigt werden, die fossil erzeugte Kälte ersetzen oder reduzieren.
Umsetzungsstrategie begründet keine Erfüllungsverantwortung
Die Anforderungen an die Umsetzungsstrategie (§ 20) begründen keine Erfüllungsverantwortung der Kommunen für Wärmenetze und Gasnetzdekarbonisierung; die Wärmeversorgung ist keine kommunale Pflichtaufgabe.
Planerische Anforderungen an Kommunen angemessen priorisieren
Die unterschiedlichen planerischen Anforderungen an die Kommunen sollen angemessen priorisiert werden.
Eigentümer brauchen Planungssicherheit für Investition
Haus- und Wohnungseigentümer müssen wissen, ob ihr Gebäude künftig über ein Wärmenetz oder dezentral klimaneutral beheizt werden kann, um ihre Investitionsentscheidung zu treffen.
Verzahnung erzwingt Änderungen am beschlossenen GEG
Die Verzahnung von Wärmeplanung und GEG macht auch Änderungen am bereits beschlossenen GEG zwingend notwendig.
Wärmebedarf der Wärmeversorgungsgebiete realistisch ansetzen
Für die im Gesetzentwurf vorgesehenen Wärmeversorgungsgebiete soll ein realistischer Endenergie-/Wärmebedarf zugrunde gelegt werden.
Geothermie kann großen Beitrag leisten, wenn Rahmen stimmt
Geothermie kann einen großen Beitrag zur Wärmewende leisten, sofern die Rahmenbedingungen ihre Berücksichtigung in der lokalen Wärmeplanung ermöglichen.
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Neu entdeckte Wärmequellen und -senken in Umsetzung berücksichtigen
Bei den Umsetzungsmaßnahmen müssen neu entdeckte Wärmequellen oder -senken berücksichtigt werden können.
Räumliche Grenzen und Zuständigkeiten gesetzlich definieren
Für die Wärmeplanung sollten räumliche Grenzen (z. B. „Baublock“) und Verantwortlichkeiten gesetzlich festgelegt werden.
Leitfäden und Handlungshilfen des Bundes ausbauen
Ein Ausbau der Beratung und Hilfestellung des Bundes durch Leitfäden und Handlungshilfen wäre sehr wertvoll.
Netzbetreiber vorab in Eignungsprüfung einbeziehen
Betreiber von Wärme-, Gas- und künftigen Wasserstoffnetzen müssen schon im Rahmen der Eignungsprüfung einbezogen werden, nicht erst danach.
Quartiersansatz gezielt fördern
Die Chancen des Quartiersansatzes in der Wärmeversorgung sollten beachtet und gezielt gefördert werden.
Wirtschaftliche Auswirkungen des Zielszenarios auf Bestandsinfrastruktur analysieren
Die planungsverantwortliche Stelle soll verpflichtet werden, die wirtschaftlichen Auswirkungen des Zielszenarios auf bestehende Infrastrukturen zu analysieren und zu dokumentieren und die Beteiligten verbindlich um Stellungnahme zu bitten.
Wissenschaftlich fundierte Annahmen für Prognosen in § 9 werden begrüßt
Das Handwerk (ZDH) begrüßt, dass Prognosen zu Energieträgerverfügbarkeit und Preisentwicklung im Wärmeplanungsgesetz mit wissenschaftlich fundierten Annahmen zu hinterlegen sind.
Zeitliche Verzahnung mit dem Fahrplan nach § 71k GEG
Die Fristen der Gebietseinteilung müssen zeitlich mit den Vorgaben zum Fahrplan nach § 71k GEG abgestimmt werden.
§ 13 Abs. 1 S. 2 WPG-E: Landesrechtliche Zusatzschritte nicht vorsehen
Auf die in § 13 Abs. 1 S. 2 WPG-E vorgesehene Öffnung für zusätzliche Planungs- und Verfahrensschritte im Landesrecht (etwa Prüfungen, inhaltliche Anforderungen, Genehmigungserfordernisse) soll verzichtet werden, um die Verfahren zu beschleunigen und Vorschriften zu verschlanken.
§ 13 Abs. 3 WPG: Uneinheitliche Veröffentlichung der Wärmepläne je Land droht
Die Pflicht der planverantwortlichen Stelle, die Ergebnisse der Wärmeplanung zu veröffentlichen (§ 13 Abs. 3), könnte zu je nach Land uneinheitlichen Veröffentlichungen führen.
§ 18 Abs. 4: Aufwand für Gebietsvorschläge der Netzbetreiber erstatten
Wenn Wärmenetzbetreiber den Entwurf für Wärmenetzgebiete erstellen, sollen ihnen die Kosten mindestens in Höhe des Aufwands ersetzt werden, da Wärmeplanung eine staatliche Aufgabe ist und Kostenlosigkeit unbillig wäre.
§ 9 Abs. 3 WPG-E: Ermittlung und Feststellung „anerkannter“ Annahmen unklar
Der BDEW hält in § 9 Abs. 3 des Wärmeplanungsgesetz-Entwurfs für unklar, wie die „anerkannten Annahmen“ zu Energieträgerverfügbarkeit und Preisentwicklungen ermittelt werden und wer die „Anerkennung“ festlegt oder feststellt.
§ 9 Abs. 3 WPG-E: Konkretere Fassung mit Verweis auf einheitliche Datengrundlagen
Der BDEW fordert, § 9 Abs. 3 des Wärmeplanungsgesetz-Entwurfs konkreter zu fassen und darin zu benennen, auf welche Daten zu Energieträgerverfügbarkeit und Preisentwicklung einheitlich zurückzugreifen ist.
Leitfaden und Technikkatalog müssen klar und einfach sein
Leitfaden und Technikkatalog zum WPG können die Umsetzung unterstützen, sofern sie klar und einfach handhabbar sind.
Überplanung mit Biomasse im WPG kann Biomassepreise erhöhen
Wenn die Wärmeplanung nach dem WPG mit mehr Biomasse plant, als künftig verfügbar ist, kann der dadurch entstehende Knappheitseffekt die Biomassepreise steigen lassen.
Wirtschaftlichkeitskriterium in § 16 begrüßt
Die neue Aufnahme des Kriteriums der Wirtschaftlichkeit in § 16 Abs. 1 Satz 2 wird begrüßt.
§ 16 Abs. 1 WPG-Entwurf offener fassen: Wärmespeicher allgemein adressieren
Die Potenzialanalyse in § 16 Absatz 1 des Wärmeplanungsgesetz-Entwurfs soll insgesamt offener formuliert werden, indem nicht nur zentrale Speicher, sondern allgemein Wärmespeicher adressiert werden.
§ 18 Abs. 5 S. 1: "kann" statt "soll"
In § 18 Abs. 5 Satz 1 WPG-E soll statt „soll“ „kann“ formuliert werden, um die Optionalität der Betrachtung von Gebieten mit erhöhtem Energieeinsparpotenzial deutlich zu machen.
§ 18 WPG-E stellt Kosteneffizienz ins Zentrum, Energieeffizienz fällt zurück
Die Stellungnahme führt an, § 18 WPG-E definiere als Kernziel eine möglichst kosteneffiziente Versorgung des Teilgebiets, sodass der in § 21 WPG-E formulierte Anspruch, Energieeffizienz an die erste Stelle zu stellen, nicht durchgängig zum Tragen komme und Klimaschutz und Energieeffizienz in der Priorisierung zurückfallen.
§ 20: „unmittelbar selbst zu realisierende Maßnahmen“ klären
§ 20 bedarf der Klarstellung, was die von der planungsverantwortlichen Stelle unmittelbar selbst zu realisierenden Umsetzungsmaßnahmen sind.
§ 21 Nr. 2: Anforderungen zu unklar
Die Bewertung der Rolle von Energiegemeinschaften und „anderer von den Verbrauchern ausgehender Initiativen“ in § 21 Nr. 2 ist zu unklar definiert.
§ 21 Nr. 3 WPG-E: Finanzierungsmechanismen nicht in die Pflichtaufgabe Wärmeplanung
Die Entwicklung von Finanzierungsmechanismen sollte nach Auffassung der Stellungnahme nicht Teil der kommunalen Pflichtaufgabe Wärmeplanung sein.
§ 25 WPG-E: Umfang der Überarbeitung von Bestandsplänen unabsehbar
Nach Ansicht der Stellungnahme ist noch nicht absehbar, wie weitreichend Bestandspläne in den einzelnen Ländern nach § 25 WPG-E überarbeitet werden müssen.
§ 9 Abs. 1 WPG-Entwurf: Ausrichtung an KSG und BEW richtig
Die Stellungnahme hält die in § 9 Absatz 1 des Wärmeplanungsgesetz-Entwurfs vorgesehene Ausrichtung der Wärmeplanung am Klimaschutzgesetz und an der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze für wichtig und richtig.
Abfallwärme-Potenziale: Bewertung nur durch Kommune
Die Bewertung der Potenziale verstärkter Wärmeauskopplung aus Abfallanlagen kann nicht vom Netzbetreiber geleistet werden, sondern nur Gegenstand der kommunalen Wärmeplanung sein.
Anlage 2 WPG: Sicherheitsvorbehalt beim Vollständigkeitsgebot der Karte
Der BDEW schlägt vor, den letzten Satz in Nummer 2 (kartografische Darstellung der Bestandsanalyse) in Anlage 2 zu § 23 des Wärmeplanungsgesetz-Entwurfs so zu fassen, dass die geforderte Vollständigkeit und Transparenz unter Beachtung der Vorgaben für sicherheitsrelevante Daten und Daten kritischer Infrastrukturen gilt.
Auf Zielszenarien verzichten, wo Lösung eindeutig ist
Das Aufstellen mehrerer Zielszenarien soll entfallen können, wenn die Lösung schon eindeutig vorliegt; Planungsprozesse sollen so einfach wie möglich sein.
Begriff „voraussichtliches Wärmeversorgungsgebiet“ irreführend
Der Begriff „voraussichtliches Wärmeversorgungsgebiet“ ist irreführend und kann falsche Erwartungen wecken; „Eignungsgebiete“ oder „Wärmeversorgungsoptionsgebiete“ wären erklärender.
Beschluss des Wärmeplans durch Stadt-/Gemeinderat vorsehen
Der Wärmeplan muss durch den zuständigen Stadt- bzw. Gemeinderat beschlossen werden, wenn nicht die Gemeinde selbst planungsverantwortliche Stelle ist.
Energieträgerliste in Anlage 2 um grüne Gase erweitern
Die Aufzählung der Energieträger in Anlage 2 soll um Biogas, Biomethan und grüne Gase ergänzt werden.
Fortschreibung nicht ohne Beteiligung der Infrastrukturbetreiber
Der Fortschreibungsmechanismus (§ 25) darf nicht dazu führen, dass ohne Beteiligung der Infrastrukturbetreiber grundsätzliche Änderungen an Energieträger-Entscheidungen für einzelne Gebiete getroffen werden.
Gesetzgeber soll Verhältnis von § 23 Abs. 4 WPG zur GEG-Beratungspflicht klarstellen
Der Gesetzgeber soll im Wärmeplanungsgesetz dringend klarstellen, wie die Beratungspflicht nach dem Gebäudeenergiegesetz angesichts der fehlenden Außenwirkung des Wärmeplans nach § 23 Absatz 4 rechtssicher umzusetzen ist.
Keine Leitungstrassen und Betriebsmittel in veröffentlichten Karten
Kartografische Darstellungen im Wärmeplan dürfen keine Leitungstrassen und Betriebsmittel von Strom und Gas erkennen lassen; die kartografische Darstellung sicherheitsrelevanter Daten muss gesetzlich ausgeschlossen werden.
Keine Leitungstrassen und Betriebsmittel in Wärmeplan-Karten (Sicherheitsrisiko)
Der BDEW lehnt die Erkennbarkeit von Leitungstrassen und Betriebsmitteln für Strom und Gas in den kartografischen Darstellungen des veröffentlichten Wärmeplans (§ 23 Abs. 3, Anlage 2) ab, weil er darin ein großes Gefahrenpotenzial sieht.
Klarstellung zu Umsetzungsmaßnahmen älterer Wärmepläne (§ 25 WPG-E) positiv
Die Stellungnahme bewertet die Regelung in § 25 WPG-E positiv, wonach Umsetzungsmaßnahmen auf Grundlage von Wärmeplänen, die die WPG-Vorgaben noch nicht erfüllen, auch nach dem 1. Juli 2030 ohne Berücksichtigung der Vorgaben des Gesetzes umgesetzt werden können.
Länderkompetenzen zur Wärmeplan-Prüfung im WPG-E sind nicht sachdienlich
Die im WPG-E vorgesehenen Länderkompetenzen, Wärmepläne zu prüfen, zu bewerten und zu genehmigen (§ 13 Abs. 1 S. 2, § 21 Nr. 5, § 24 WPG-E), sind nach Auffassung der Stellungnahme nicht sachdienlich.
Landesrechtliche Wärmepläne erfüllen WPG-Anforderungen nicht zwangsläufig
Nach Landesrecht erstellte Wärmepläne entsprechen angesichts der umfassenden Regelung der Wärmeplan-Bestandteile im WPG nicht zwangsläufig den Anforderungen des Bundesgesetzes.
Leitfaden und Technik-Katalog vor Inkrafttreten bereitstellen
Der vom Bund geplante Leitfaden und Technik-Katalog muss vor Inkrafttreten des WPG verfügbar sein, um eine einheitliche Richtschnur für die Wärmepläne zu gewährleisten.
Potenzialanalyse: Planungsstellen müssen Alternativen zu Wärmenetzen berücksichtigen
Die planungsverantwortlichen Stellen sollen bei der Potenzialanalyse nach § 16 des Wärmeplanungsgesetz-Entwurfs verpflichtet sein, auch Alternativen zu Wärmenetzen zu berücksichtigen, damit spätere Neukonzeptionen nach § 18 Absatz 1 vermieden werden.
Ratsbeschlüsse zu zentralen kommunalen Angelegenheiten sind gängige Praxis
Eine Beschlussfassung durch den Stadt- bzw. Gemeinderat bei zentralen kommunalen Angelegenheiten mit bedeutender Tragweite ist alltägliche Praxis.
Regelverpflichtung für Gebiete mit Einsparpotenzial weitet Betrachtungsraum aus
Wird die Ausnahme von der Beschränkung des Betrachtungsraums für Gebiete mit erhöhtem Energieeinsparpotenzial (§ 14 Abs. 4 S. 2, § 18 Abs. 5 WPG-E) als Regelverpflichtung verstanden, würde der Betrachtungsraum erheblich ausgeweitet, da dort Bestands- und Potenzialanalysen durchzuführen sind.
Stufenmodell zur Priorisierung der Wärmequellen einführen
Ein Stufenmodell wie einst im GEG sollte auch für Wärmenetze die Wärmequellen priorisieren, damit nicht auf nicht vorhandene Potenziale geplant wird und Kunden auf langfristig verfügbare Quellen vertrauen können.
Versorger kennen Prozesse und EE-Potenziale vor Ort
Kommunen und Versorger arbeiten teils seit Jahrzehnten zusammen, kennen die Prozesse, und die Versorger wissen, welche EE-Potenziale vorhanden sind und wie sie in die Infrastruktur eingebunden werden können.
Wärmespeicher ohne feste Frist
Der Speicherbetrieb von Wärmespeichern muss im Ermessen des Speicherbetreibers liegen; die Definition in § 3 sollte daher von „zeitlich befristeter“ auf „temporärer“ Speicherung geändert werden.
Wärmespeicher-Regelung § 3 Nr. 14 l) streichen/entschärfen
Die Regelung zu Wärme aus Wärmespeichern würde die Speichernutzung stark einschränken und ist überflüssig, weil Erzeugung bereits definiert ist; sie sollte gestrichen bzw. wie vorgeschlagen gefasst werden.
Zielszenario: Erzeugungs-, Speicher- und Redundanzkapazitäten berücksichtigen
§ 17 soll präzisieren, dass Energieerzeugungs- und Speicherkapazitäten sowie redundante Systeme zur Resilienz der Wärmeversorgung zu berücksichtigen sind, die sich aus der gewählten Versorgungsoption ergeben und in eine realistische Umsetzungsstrategie übersetzt werden müssen.