Lagebild / Teilentscheidung
Datenerhebung, Auskunftspflichten und Datenschutz
Die planungsverantwortliche Stelle darf die in Anlage 1 genannten Daten erheben; Netzbetreiber, Behörden, Schornsteinfeger und weitere sind auskunftspflichtig, mit Schutz personenbezogener, vertraulicher und militärischer Daten sowie Kostenregeln. Netzbetreiber müssen ihre Ausbauplanungen mitteilen und den Wärmeplan bei eigener Planung berücksichtigen. (§ 8, 10, 11, 12, 15)
Scheinfaktenstreit
Die Lager teilen die Werte. Strittig sind Tatsachen. Das ist der günstigste Konflikt: Ein Gutachten kann ihn auflösen.
Die Landkarte
Jedes Kästchen ist eine Streitfrage. Links und oben, was sich mit Belegen klären lässt; darunter, was nur die Politik entscheiden kann; zuletzt die Instrumente, mit denen sich der Streit entschärfen lässt. Die Farbe zeigt die Diagnose.
Zone der Gutachter
Tatsachenfragen: durch Daten, Gutachten und Vergleichsfälle klärbar
Zone der Politik
Wertungen: keine Studie kann sie entscheiden
Ausgestaltung
Instrumente: wie die Regel aussehen soll, wenn sie kommt
- Brücke
- Scheinbrücke
- Klärbar durch Gutachten
- Wertfrage
- Kernkonflikt
- Streit um die Ausgestaltung
- Offen
- Lücke
Womit sich der Streit entschärfen lässt
Instrumente bestreiten die Maßnahme nicht, sie federn sie ab: Fristen, Ausnahmen, Grenzen. Jedes antwortet auf eine der kritischen Fragen. Wo beide Lager zustimmen, liegt ein Kompromiss nahe.
Die Auskunftspflicht sollte auf bereits vorhandene Daten beschränkt bleiben.
antwortet auf die Machbarkeits-Frage: Lässt sich das praktisch umsetzen?Energieverbrauchsdaten sollten nur anonymisiert oder aggregiert bereitgestellt werden.
antwortet auf die Wertkonflikt-Frage: Wie schwer wiegt der Wert gegen das, was wir dafür opfern?Netzbetreiber sollten keine Stromnetzinfrastrukturdaten für die Wärmeplanung liefern müssen.
antwortet auf die Machbarkeits-Frage: Lässt sich das praktisch umsetzen?Die Bestandsanalyse sollte auch den Stromverbrauch, insbesondere von Wärmepumpen, erfassen.
antwortet auf die Machbarkeits-Frage: Lässt sich das praktisch umsetzen?Alle 20 Streitfragen
Geordnet nach Diagnose: zuerst, was die Politik entscheiden muss, dann was Gutachten klären können, dann die Brücken.
Wie wichtig ist die zügige Datenbereitstellung durch Behörden für die Erschließung neuer Wärmequellen?
Reichen bereits vorhandene Gebäude- und Verbrauchsdaten sowie Näherungswerte für die Wärmeplanung aus?
Bereits vorhandene Daten und Näherungswerte genügen für die Wärmeplanung.
Soll § 8 WPG Wasserstoffinfrastrukturen einbeziehen?
§ 8 WPG sollte um Wasserstoffinfrastrukturen ergänzt werden.
Wie hoch ist der Aufwand der Datenerhebung für Kommunen und Datenlieferanten?
Der Aufwand der Datenerhebung für Kommunen und Datenlieferanten ist hoch.
Ist die Datenlage für die Wärmeplanung in Deutschland flächendeckend gut?
Die für die Wärmeplanung benötigte Datenlage ist in Deutschland nicht flächendeckend gut.
Muss der Umbau der Netzinfrastruktur zwingend in die Wärmeplanung einfließen?
Der Umbau der bestehenden Netzinfrastruktur muss zwingend in die Wärmeplanung einfließen.
Werden Daten zum Stromverbrauch von Wärmepumpen für die Wärmeplanung künftig unverzichtbar?
Daten zum Stromverbrauch von Wärmepumpen werden für die Wärmeplanung künftig unverzichtbar.
Können Datenlieferanten Verbrauchsdaten praktisch nach Gebäude oder Quartier aggregieren?
Datenlieferanten können Verbrauchsdaten praktisch kaum nach Gebäuden oder Quartieren aggregieren.
Ist die Datenerhebung nach §§ 10 ff. WPG für Kommunen eine neue Aufgabe im Sinne der Konnexität?
Die Datenerhebung nach §§ 10 ff. WPG ist für die Kommunen eine neue Aufgabe im Sinne der Konnexität.
Wie weit muss der Schutz vertraulicher Geschäftsdaten bei der Datenerhebung gehen?
Wer soll die Planung der Strom-, Gas- und Wärmenetze verantworten: die Netzbetreiber oder die Wärmeplanung?
Die Planung des Netzumbaus bleibt allein Aufgabe der Netzbetreiber.
Sind die Anpassungen der Datenverarbeitungsregeln im WPG-Entwurf grundsätzlich zu begrüßen?
Die Anpassungen der Datenverarbeitungsregeln im WPG-Entwurf sind grundsätzlich zu begrüßen.
Wie umfangreich soll die Datenerhebung nach Anlage 1 für die Bestandsanalyse sein?
Sollen Auskunftspflichtige nur bereits vorhandene Daten liefern müssen?
Die Auskunftspflicht sollte auf bereits vorhandene Daten beschränkt bleiben.
In welcher Detailtiefe dürfen personenbeziehbare Verbrauchsdaten verarbeitet werden: gebäudescharf oder nur anonymisiert bzw. aggregiert?
Energieverbrauchsdaten sollten nur anonymisiert oder aggregiert bereitgestellt werden.
Sollen für die Datenlieferung bundesweit einheitliche Standards und Schnittstellen vorgeschrieben werden?
Für die Datenlieferung sollten einheitliche Standards und Schnittstellen vorgeschrieben werden.
Sollen Netzbetreiber Stromnetzinfrastrukturdaten (Nr. 7) für die Wärmeplanung liefern müssen?
Netzbetreiber sollten keine Stromnetzinfrastrukturdaten für die Wärmeplanung liefern müssen.
Soll ein Bestandskataster mit gebäudebezogenen Heiztechnik- und Verbrauchsdaten aufgebaut werden?
Dürfen die für die Wärmeplanung erhobenen Daten auch für weitere Zwecke genutzt werden?
Soll die Bestandsanalyse auch Stromverbrauchsdaten, etwa von Wärmepumpen, umfassen?
Die Bestandsanalyse sollte auch den Stromverbrauch, insbesondere von Wärmepumpen, erfassen.
Selten, aber vielleicht entscheidend: 13 Einzelforderungen
Diese Argumente gehören zu keiner Streitfrage der Karte, meist weil nur eine Organisation sie vorbringt. Sie gehen nicht verloren: Das eine Argument, das nur einmal vorkam, kann das entscheidende sein.
§ 11 Abs. 3 Satz 2 WPG: Kostenerstattung für Schornsteinfeger ist zu begrüßen
Es wird begrüßt, dass auskunftspflichtige Bezirksschornsteinfeger nach § 11 Abs. 3 Satz 2 eine angemessene Erstattung ihrer Aufwendungen für die Datenbereitstellung erhalten sollen.
§ 11 Abs. 3 WPG-Entwurf: Netzbetreiber tragen Kosten der Datenbereitstellung selbst
Nach dem Entwurf von § 11 Abs. 3 WPG sollen die Netzbetreiber die Kosten für Datenbereitstellung und Auskunftserteilung selbst tragen.
§ 8 Abs. 1 WPG: Begriff „Umbau und Planung“ näher definieren
Der BDEW fordert, den Begriff „Umbau und Planung“ in § 8 Absatz 1 WPG näher zu definieren.
BDEW-Vorschlag § 11 WPG: Aufwandsersatz für Auskunftspflichtige Nr. 3 und 4
Der BDEW schlägt für § 11 des Wärmeplanungsgesetz-Entwurfs vor, dass die planungsverantwortliche Stelle den Auskunftspflichtigen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 die Aufwendungen für die Datenübermittlung ersetzt, während die Kosten der Auskunftserteilung der Auskunftspflichtigen nach Nummer 2 und 3 nicht erstattet werden.
Begründung § 8: „Rückbau“ durch „Stilllegung“ ersetzen
In der Begründung zu § 8 soll „Rückbau“ durch „Stilllegung“ und „Umwidmung“ durch „Umstellung“ von Erdgasleitungen ersetzt werden.
Daten nach Nr. 5–8 sagen nichts über Kundenaufnahmekapazität aus
Die im Gesetzentwurf unter Nr. 5–8 verlangten Daten liefern nach Ansicht der Stellungnahme keine Informationen darüber, ob das Wärmenetz oder der Wärmeerzeuger weitere Kunden aufnehmen kann.
Datenbereitstellung nach Gebietsschlüssel (AGS) vereinfachen
Weil die planungsverantwortliche Stelle das Planungsgebiet individuell festlegt, soll die Datenbereitstellung zur Vereinfachung anhand des Gebiets, etwa nach dem Amtlichen Gemeindeschlüssel, erfolgen.
Doppelstrukturen durch Wärmenetzregister und Wärmeplanung
Ein auf Bundesebene diskutiertes Wärmenetzregister soll ähnliche Daten erfassen wie die Wärmeplanung, was zu Doppelstrukturen führt.
Klarstellung zum Verhältnis von WPG-Auskunftspflicht und MsbG-Löschfrist nötig
Das Verhältnis zwischen der Auskunftspflicht nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 WPG-Entwurf und der Löschfrist des § 60 Abs. 6 MsbG sollte gesetzlich klargestellt werden.
Kostenansatz für Fachgutachten plausibel für Kommunen über 10.000 EW
Der Kostenansatz des Entwurfs für Fachgutachten wird nach erster Einschätzung als plausibel angesehen und dürfte bei Kommunen über 10.000 Einwohnern die Gutachterkosten decken.
Kostenerstattung für Datenlieferung der Energiewirtschaft im Gesetz regeln
Das Gesetz soll regeln, dass die initialen und laufenden Aufwände der Datenbereitstellung und -verarbeitung, etwa eines Netzbetreibers, anerkannt und erstattet werden.
Wärmeplanung erhebt und verarbeitet auch sicherheitsrelevante Daten
Im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung werden auch sicherheitsrelevante Daten erhoben bzw. verarbeitet.
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Zentrale Datenabfrage über eine Landesinstitution
Daten sollen zentral durch eine von den Ländern bestimmte Institution bei der Energiewirtschaft erhoben, von Kommunen dort abgerufen und an die Bundesbehörde des Wärmeregisters weitergeleitet werden, um Mehrfacherhebungen zu vermeiden.