Lagebild / Teilentscheidung

Datenerhebung, Auskunftspflichten und Datenschutz

Die planungsverantwortliche Stelle darf die in Anlage 1 genannten Daten erheben; Netzbetreiber, Behörden, Schornsteinfeger und weitere sind auskunftspflichtig, mit Schutz personenbezogener, vertraulicher und militärischer Daten sowie Kostenregeln. Netzbetreiber müssen ihre Ausbauplanungen mitteilen und den Wärmeplan bei eigener Planung berücksichtigen. (§ 8, 10, 11, 12, 15)

Scheinfaktenstreit

Die Lager teilen die Werte. Strittig sind Tatsachen. Das ist der günstigste Konflikt: Ein Gutachten kann ihn auflösen.

Die Landkarte

Jedes Kästchen ist eine Streitfrage. Links und oben, was sich mit Belegen klären lässt; darunter, was nur die Politik entscheiden kann; zuletzt die Instrumente, mit denen sich der Streit entschärfen lässt. Die Farbe zeigt die Diagnose.

Womit sich der Streit entschärfen lässt

Instrumente bestreiten die Maßnahme nicht, sie federn sie ab: Fristen, Ausnahmen, Grenzen. Jedes antwortet auf eine der kritischen Fragen. Wo beide Lager zustimmen, liegt ein Kompromiss nahe.

Die Datenerhebung nach Anlage 1 sollte auf das für die Bestandsanalyse notwendige Maß begrenzt werden.

antwortet auf die Machbarkeits-Frage: Lässt sich das praktisch umsetzen?

Die Auskunftspflicht sollte auf bereits vorhandene Daten beschränkt bleiben.

antwortet auf die Machbarkeits-Frage: Lässt sich das praktisch umsetzen?

Energieverbrauchsdaten sollten nur anonymisiert oder aggregiert bereitgestellt werden.

antwortet auf die Wertkonflikt-Frage: Wie schwer wiegt der Wert gegen das, was wir dafür opfern?

Netzbetreiber sollten keine Stromnetzinfrastrukturdaten für die Wärmeplanung liefern müssen.

antwortet auf die Machbarkeits-Frage: Lässt sich das praktisch umsetzen?

Auf ein Bestandskataster mit gebäudebezogenen Heiztechnik- und Verbrauchsdaten sollte verzichtet werden.

antwortet auf die Machbarkeits-Frage: Lässt sich das praktisch umsetzen?

Die Bestandsanalyse sollte auch den Stromverbrauch, insbesondere von Wärmepumpen, erfassen.

antwortet auf die Machbarkeits-Frage: Lässt sich das praktisch umsetzen?

Alle 20 Streitfragen

Geordnet nach Diagnose: zuerst, was die Politik entscheiden muss, dann was Gutachten klären können, dann die Brücken.

Wie wichtig ist die zügige Datenbereitstellung durch Behörden für die Erschließung neuer Wärmequellen?

Die zügige Bereitstellung relevanter Daten durch Behörden ist ein erheblicher Faktor für die Erschließung klimaneutraler Wärmequellen.

Reichen bereits vorhandene Gebäude- und Verbrauchsdaten sowie Näherungswerte für die Wärmeplanung aus?

Bereits vorhandene Daten und Näherungswerte genügen für die Wärmeplanung.

Soll § 8 WPG Wasserstoffinfrastrukturen einbeziehen?

§ 8 WPG sollte um Wasserstoffinfrastrukturen ergänzt werden.

Wie hoch ist der Aufwand der Datenerhebung für Kommunen und Datenlieferanten?

Der Aufwand der Datenerhebung für Kommunen und Datenlieferanten ist hoch.

Ist die Datenlage für die Wärmeplanung in Deutschland flächendeckend gut?

Die für die Wärmeplanung benötigte Datenlage ist in Deutschland nicht flächendeckend gut.

Muss der Umbau der Netzinfrastruktur zwingend in die Wärmeplanung einfließen?

Der Umbau der bestehenden Netzinfrastruktur muss zwingend in die Wärmeplanung einfließen.

Werden Daten zum Stromverbrauch von Wärmepumpen für die Wärmeplanung künftig unverzichtbar?

Daten zum Stromverbrauch von Wärmepumpen werden für die Wärmeplanung künftig unverzichtbar.

Können Datenlieferanten Verbrauchsdaten praktisch nach Gebäude oder Quartier aggregieren?

Datenlieferanten können Verbrauchsdaten praktisch kaum nach Gebäuden oder Quartieren aggregieren.

Ist die Datenerhebung nach §§ 10 ff. WPG für Kommunen eine neue Aufgabe im Sinne der Konnexität?

Die Datenerhebung nach §§ 10 ff. WPG ist für die Kommunen eine neue Aufgabe im Sinne der Konnexität.

Wie weit muss der Schutz vertraulicher Geschäftsdaten bei der Datenerhebung gehen?

Vertrauliche Geschäftsdaten der Netzbetreiber müssen bei Datenerhebung und Wärmeplan-Veröffentlichung geschützt werden.

Wer soll die Planung der Strom-, Gas- und Wärmenetze verantworten: die Netzbetreiber oder die Wärmeplanung?

Die Planung des Netzumbaus bleibt allein Aufgabe der Netzbetreiber.

Sind die Anpassungen der Datenverarbeitungsregeln im WPG-Entwurf grundsätzlich zu begrüßen?

Die Anpassungen der Datenverarbeitungsregeln im WPG-Entwurf sind grundsätzlich zu begrüßen.

Wie umfangreich soll die Datenerhebung nach Anlage 1 für die Bestandsanalyse sein?

Die Datenerhebung nach Anlage 1 sollte auf das für die Bestandsanalyse notwendige Maß begrenzt werden.

Sollen Auskunftspflichtige nur bereits vorhandene Daten liefern müssen?

Die Auskunftspflicht sollte auf bereits vorhandene Daten beschränkt bleiben.

In welcher Detailtiefe dürfen personenbeziehbare Verbrauchsdaten verarbeitet werden: gebäudescharf oder nur anonymisiert bzw. aggregiert?

Energieverbrauchsdaten sollten nur anonymisiert oder aggregiert bereitgestellt werden.

Sollen für die Datenlieferung bundesweit einheitliche Standards und Schnittstellen vorgeschrieben werden?

Für die Datenlieferung sollten einheitliche Standards und Schnittstellen vorgeschrieben werden.

Sollen Netzbetreiber Stromnetzinfrastrukturdaten (Nr. 7) für die Wärmeplanung liefern müssen?

Netzbetreiber sollten keine Stromnetzinfrastrukturdaten für die Wärmeplanung liefern müssen.

Soll ein Bestandskataster mit gebäudebezogenen Heiztechnik- und Verbrauchsdaten aufgebaut werden?

Auf ein Bestandskataster mit gebäudebezogenen Heiztechnik- und Verbrauchsdaten sollte verzichtet werden.

Dürfen die für die Wärmeplanung erhobenen Daten auch für weitere Zwecke genutzt werden?

Die für die Wärmeplanung erhobenen Daten dürfen auch für weitere Energie- und Klimakonzepte gespeichert und verarbeitet werden.

Soll die Bestandsanalyse auch Stromverbrauchsdaten, etwa von Wärmepumpen, umfassen?

Die Bestandsanalyse sollte auch den Stromverbrauch, insbesondere von Wärmepumpen, erfassen.

Selten, aber vielleicht entscheidend: 13 Einzelforderungen

Diese Argumente gehören zu keiner Streitfrage der Karte, meist weil nur eine Organisation sie vorbringt. Sie gehen nicht verloren: Das eine Argument, das nur einmal vorkam, kann das entscheidende sein.

§ 11 Abs. 3 Satz 2 WPG: Kostenerstattung für Schornsteinfeger ist zu begrüßen

Es wird begrüßt, dass auskunftspflichtige Bezirksschornsteinfeger nach § 11 Abs. 3 Satz 2 eine angemessene Erstattung ihrer Aufwendungen für die Datenbereitstellung erhalten sollen.

§ 11 Abs. 3 WPG-Entwurf: Netzbetreiber tragen Kosten der Datenbereitstellung selbst

Nach dem Entwurf von § 11 Abs. 3 WPG sollen die Netzbetreiber die Kosten für Datenbereitstellung und Auskunftserteilung selbst tragen.

§ 8 Abs. 1 WPG: Begriff „Umbau und Planung“ näher definieren

Der BDEW fordert, den Begriff „Umbau und Planung“ in § 8 Absatz 1 WPG näher zu definieren.

BDEW-Vorschlag § 11 WPG: Aufwandsersatz für Auskunftspflichtige Nr. 3 und 4

Der BDEW schlägt für § 11 des Wärmeplanungsgesetz-Entwurfs vor, dass die planungsverantwortliche Stelle den Auskunftspflichtigen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 die Aufwendungen für die Datenübermittlung ersetzt, während die Kosten der Auskunftserteilung der Auskunftspflichtigen nach Nummer 2 und 3 nicht erstattet werden.

Begründung § 8: „Rückbau“ durch „Stilllegung“ ersetzen

In der Begründung zu § 8 soll „Rückbau“ durch „Stilllegung“ und „Umwidmung“ durch „Umstellung“ von Erdgasleitungen ersetzt werden.

Daten nach Nr. 5–8 sagen nichts über Kundenaufnahmekapazität aus

Die im Gesetzentwurf unter Nr. 5–8 verlangten Daten liefern nach Ansicht der Stellungnahme keine Informationen darüber, ob das Wärmenetz oder der Wärmeerzeuger weitere Kunden aufnehmen kann.

Datenbereitstellung nach Gebietsschlüssel (AGS) vereinfachen

Weil die planungsverantwortliche Stelle das Planungsgebiet individuell festlegt, soll die Datenbereitstellung zur Vereinfachung anhand des Gebiets, etwa nach dem Amtlichen Gemeindeschlüssel, erfolgen.

Doppelstrukturen durch Wärmenetzregister und Wärmeplanung

Ein auf Bundesebene diskutiertes Wärmenetzregister soll ähnliche Daten erfassen wie die Wärmeplanung, was zu Doppelstrukturen führt.

Klarstellung zum Verhältnis von WPG-Auskunftspflicht und MsbG-Löschfrist nötig

Das Verhältnis zwischen der Auskunftspflicht nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 WPG-Entwurf und der Löschfrist des § 60 Abs. 6 MsbG sollte gesetzlich klargestellt werden.

Kostenansatz für Fachgutachten plausibel für Kommunen über 10.000 EW

Der Kostenansatz des Entwurfs für Fachgutachten wird nach erster Einschätzung als plausibel angesehen und dürfte bei Kommunen über 10.000 Einwohnern die Gutachterkosten decken.

Kostenerstattung für Datenlieferung der Energiewirtschaft im Gesetz regeln

Das Gesetz soll regeln, dass die initialen und laufenden Aufwände der Datenbereitstellung und -verarbeitung, etwa eines Netzbetreibers, anerkannt und erstattet werden.

Wärmeplanung erhebt und verarbeitet auch sicherheitsrelevante Daten

Im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung werden auch sicherheitsrelevante Daten erhoben bzw. verarbeitet.

Weitere 1 anzeigen

Zentrale Datenabfrage über eine Landesinstitution

Daten sollen zentral durch eine von den Ländern bestimmte Institution bei der Energiewirtschaft erhoben, von Kommunen dort abgerufen und an die Bundesbehörde des Wärmeregisters weitergeleitet werden, um Mehrfacherhebungen zu vermeiden.