Lagebild / Datenerhebung, Auskunftspflichten und Datenschutz / Streitfrage

Wer soll die Planung der Strom-, Gas- und Wärmenetze verantworten: die Netzbetreiber oder die Wärmeplanung?

Die Planung des Netzumbaus bleibt allein Aufgabe der Netzbetreiber.

OffenWertungEine Abwägung von Werten. Sie entscheidet die Politik.

Wer es für richtig hält

Praxisnahe Versorgerperspektive
  • BDEWäußert sich nicht
  • Kommunale Spitzenverbändelehnt ab
  • ZIAlehnt ab
  • ZDHlehnt ab
  • Stadtwerke Münchenlehnt ab
  • Haus & Grundlehnt ab
  • VKUlehnt ab
  • DVGWlehnt ab
  • Waniczekäußert sich nicht
Ambitionierter Klimaschutz
  • Agora Energiewendelehnt ab
  • Deutsche Umwelthilfelehnt ab

Abgeleitet aus dem Text der Stellungnahmen (Jev), nicht abgestimmt.

Was belegt ist und was folgt

Offen. Zu wenige Organisationen aus einem Lager haben sich geäußert, um etwas zu sagen.

Belege: 1 von 5 zitierten Textstellen nennen Belege: andere Rechtsquelle oder amtliche Stellungnahme (BDEW).

Wertungen lassen sich nicht belegen. Hier zählt die Abwägung, nicht der Beweis.

Woher es stammt

4 Argumente aus 1 Stellungnahme

„Die Aus- und Umbauplanung insbesondere unter dem Blick der Versorgungssicherheit nach § 1 EnWG obliegt uneingeschränkt dem Netzbetreiber.“

BDEW Bundesverband der Energie- und WasserwirtschaftPraxisnahe Versorgerperspektive

Befund

Bei dieser Frage ist die Lage offen: Nur 2 der 9 Organisationen im Lager „Ambitionierter Klimaschutz“ und 7 der 9 im Lager „Praxisnahe Versorgerperspektive“ äußern sich dazu, und keine einzige davon stimmt der Aussage zu. Die Forderung, die Netzplanung allein bei den Netzbetreibern zu belassen, ist damit weder getragen noch entschieden. Im Material tritt vor allem der BDEW auf, der die Aus- und Umbauplanung mit Blick auf die Versorgungssicherheit nach § 1 EnWG „uneingeschränkt“ dem Netzbetreiber zuweist. Das Bild wird belastbar, wenn sich mehr Organisationen, besonders aus dem Klimaschutz-Lager, ausdrücklich zur Zuständigkeit für die Netzplanung äußern.

Wie es mit anderen Streitfragen zusammenhängt

Prüfpfad

Jedes Argument unter dieser Streitfrage lässt sich bis zur Textstelle zurückverfolgen, mit jeder Entscheidung der Maschine und wie sicher sie war. Die meisten nehmen die Machbarkeits-Frage auf: Lässt sich das praktisch umsetzen?

Netzplanung bleibt Aufgabe der Netzbetreiber BDEW

Strom- und Gasnetzplanung soll Aufgabe der Infrastrukturbetreiber bleiben und nicht durch die Wärmeplanung ersetzt werden, muss aber auf diese reagieren können.

  1. Aus der Stellungnahme von BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
  2. Automatische Prüfung (Jev) fand: Rolle im Argument unsicher. Die maschinelle Redaktion hat das Argument as_extracted.
  3. Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
  4. Maßnahme zugeordnet (Jev, 69 % sicher).
  5. Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 97 % sicher).

„Sie kann und sollte nicht durch eine Wärmepla- nung im Sinne des WPG ersetzt werden, sie muss aber dennoch die Chance beinhalten, auf die Wärmeplanung zu reagieren.“

Netzbetreiber sollen Entscheidungshoheit über bestehende Netze behalten BDEW

Bei der Wärmeplanung nach dem WPG sollen die Infrastrukturbetreiber die Entscheidungshoheit über ihre bereits bestehenden Netze behalten.

  1. Aus der Stellungnahme von BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
  2. Automatische Prüfung (Jev) fand: mehrere Behauptungen in einem Satz. Die maschinelle Redaktion hat das Argument in mehrere Argumente geteilt: „The point joined two independently acceptable claims (operators' decision authority over existing networks; integration of network plans into municipal decisions), so it is split into two standalone points.“
  3. Abgleich (Jev): dasselbe Argument auch bei BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (100 % sicher).
  4. Maßnahme: Jev war unsicher (38 %); das Sprachmodell hat entschieden: „Datenerhebung, Auskunftspflichten und Datenschutz“.
  5. Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 97 % sicher).

„dass die Infrastrukturbetreiber die Entscheidungshoheit über ihre Netze behalten, soweit diese bereits bestehen“

Netzplanung bleibt Aufgabe des Netzbetreibers BDEW

Die Aus- und Umbauplanung, insbesondere unter Versorgungssicherheitsaspekten nach § 1 EnWG, obliegt uneingeschränkt dem Netzbetreiber; die planungsverantwortliche Stelle hat diese Planungen zu berücksichtigen.

  1. Aus der Stellungnahme von BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
  2. Automatische Prüfung (Jev) fand: Rolle im Argument unsicher, Forderung als Behauptung formuliert. Die maschinelle Redaktion hat das Argument as_extracted.
  3. Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
  4. Maßnahme: Jev war unsicher (46 %); das Sprachmodell hat entschieden: „Datenerhebung, Auskunftspflichten und Datenschutz“.
  5. Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 98 % sicher).

„Die Aus- und Umbauplanung insbesondere unter dem Blick der Versorgungssicherheit nach § 1 EnWG obliegt uneingeschränkt dem Netzbetreiber.“

Netzauslegung ist Aufgabe der Netzbetreiber, nicht der Wärmeplanung BDEW, BDEW

Die Daten für Detailprüfung und Auslegung der Netze gehören in den Verantwortungsbereich des Netzbetreibers und nicht in die kommunale Wärmeplanung.

  1. Aus der Stellungnahme von BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
  2. Automatische Prüfung (Jev) fand: Nachbesserungsbedarf. Die maschinelle Redaktion hat das Argument as_extracted.
  3. Abgleich (Jev): dasselbe Argument auch bei BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (98 % sicher).
  4. Maßnahme zugeordnet (Jev, 87 % sicher).
  5. Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 98 % sicher).

„diese Tätigkeit liegt im Verantwortungsbereich des Energieversorgungsunternehmen bzw. Netzbetreibers“

„Des Weiteren sind diese Daten für eine Detailprüfung und Auslegung der Netze erforderlich, diese Tätigkeit liegt im Verantwortungsbereich des Energieversorgungsunternehmen bzw. Netzbetreibers.“