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BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft
Wirtschaftsverband. Gehört zum Lager „Praxisnahe Versorgerperspektive“. 373 Argumente aus rund 63 Seiten.
Was das Lager verbindet: Versorger, Kommunen- und Branchenverbände, die Quoten und Biomasse-Grenzen als schwer umsetzbar sehen und stattdessen Transformationspläne, Ausnahmen und lokal angepasste Lösungen bevorzugen.
Mit wem BDEW übereinstimmt
Gezählt werden die Streitfragen der Landkarte, zu denen sich beide Organisationen geäußert haben. Übereinstimmung heißt: Beide stimmen zu oder beide lehnen ab.
Im eigenen Lager „Praxisnahe Versorgerperspektive“
- VKUin 54 von 57 gemeinsamen Streitfragen
- DVGWin 53 von 60 gemeinsamen Streitfragen
- Stadtwerke Münchenin 40 von 51 gemeinsamen Streitfragen
- Haus & Grundin 65 von 84 gemeinsamen Streitfragen
- ZIAin 58 von 76 gemeinsamen Streitfragen
- Kommunale Spitzenverbändein 98 von 132 gemeinsamen Streitfragen
- ZDHin 48 von 76 gemeinsamen Streitfragen
- Waniczekin 14 von 32 gemeinsamen Streitfragen
Im anderen Lager „Ambitionierter Klimaschutz“
- Agora Energiewendein 43 von 84 gemeinsamen Streitfragen
- Deutsche Umwelthilfein 32 von 98 gemeinsamen Streitfragen
Wo BDEW allein steht
Bei 33 Streitfragen urteilt BDEW anders als die Mehrheit der Organisationen im eigenen Lager, die sich dazu geäußert haben. Hier kann eine Organisation Brücken bauen, oder ihr Lager ist weniger geschlossen, als es aussieht. Zu 3 Streitfragen hat sich keine andere Organisation geäußert.
Erneuerbaren-Quote für bestehende Wärmenetze (30 % / 80 %)
Wärmenetze sollten gegenüber dezentralen Lösungen nicht bevorzugt werden.
Ausweisung von Wärmenetz- und Wasserstoffnetzausbaugebieten
Inhalt und Ablauf der Wärmeplanung und des Wärmeplans
Inhalt und Ablauf der Wärmeplanung und des Wärmeplans
Bei der Erstellung von Wärmeplänen soll Gründlichkeit Vorrang vor Schnelligkeit haben.
Ausweisung von Wärmenetz- und Wasserstoffnetzausbaugebieten
Datenerhebung, Auskunftspflichten und Datenschutz
Datenerhebung, Auskunftspflichten und Datenschutz
Bereits vorhandene Daten und Näherungswerte genügen für die Wärmeplanung.
Inhalt und Ablauf der Wärmeplanung und des Wärmeplans
Kommunen sollen frühzeitig Gebiete benennen, in denen absehbar keine Fernwärme verfügbar sein wird.
Weitere 28 anzeigen
Inhalt und Ablauf der Wärmeplanung und des Wärmeplans
Wasserstoffnetze sollen in der Wärmeplanung frühzeitig ausgeschlossen werden können.
Transformation der Gasverteilernetze und grünes Methan
Der Entwurf stellt Wasserstoffnetze und grüne Gase gegenüber Strom- und Wärmenetzen schlechter.
Über den Entwurf hinaus
Die Wärmenetzplanung sollte im Energiewirtschaftsgesetz verankert werden.
Anforderungen an neue Wärmenetze (65 % und Biomassegrenzen)
Die 65-%-Anforderung für neue Wärmenetze sollte erst ab dem 1. Januar 2027 gelten.
Ausweisung von Wärmenetz- und Wasserstoffnetzausbaugebieten
Ausweisung von Wärmenetz- und Wasserstoffnetzausbaugebieten
Wasserstoff wird auf absehbare Zeit kaum zur Wärmeversorgung von Gebäuden beitragen.
Beteiligung der Öffentlichkeit und der Akteure
Datenerhebung, Auskunftspflichten und Datenschutz
Inhalt und Ablauf der Wärmeplanung und des Wärmeplans
Inhalt und Ablauf der Wärmeplanung und des Wärmeplans
Inhalt und Ablauf der Wärmeplanung und des Wärmeplans
Inhalt und Ablauf der Wärmeplanung und des Wärmeplans
Ohne Wasserstoff ist eine vollständige Dekarbonisierung des Wärmesektors bis 2045 nicht erreichbar.
Pflicht zu Wärmenetzausbau- und Dekarbonisierungsfahrplänen
Pflicht zur Wärmeplanung und Fristen
Pflicht zur Wärmeplanung und Fristen
Die Wärmepläne sollten zentral im Internet veröffentlicht werden.
Beteiligung der Öffentlichkeit und der Akteure
Beteiligung der Öffentlichkeit und der Akteure
Bei der Beauftragung von Versorgern in der Wärmeplanung entstehen keine Interessenkonflikte.
Erneuerbaren-Quote für bestehende Wärmenetze (30 % / 80 %)
Pflicht zu Wärmenetzausbau- und Dekarbonisierungsfahrplänen
Pflicht zur Wärmeplanung und Fristen
Bund und Länder sollen die Kosten der kommunalen Wärmeplanung vollständig übernehmen.
Über den Entwurf hinaus
Die Kommunen sollen die Kosten der Wärmeplanung vollständig ausgeglichen bekommen.
Pflicht zu Wärmenetzausbau- und Dekarbonisierungsfahrplänen
Die Fahrpläne der Wärmenetzbetreiber sollen nicht im Internet veröffentlicht werden.
Pflicht zur Wärmeplanung und Fristen
Transformation der Gasverteilernetze und grünes Methan
Laufzettel: was aus jedem Argument wurde
Für jede Stellungnahme lässt sich nachvollziehen, was aus jedem einzelnen Argument geworden ist.
Von 373 Argumenten stehen 254 auf der Landkarte, 116 sind Einzelforderungen und 3 sind offene Fragen. 28 Argumente hat die maschinelle Redaktion umformuliert, 157 Argumente sind entstanden, weil sie 78 längere Textstellen geteilt hat. 23 Argumente haben auch andere Organisationen vorgebracht. 17 gleichlautende Fassungen derselben Stellungnahme hat die Maschine zusammengelegt.
Die maschinelle Redaktion prüft jedes Argument nach dem Zerlegen: Sie teilt Stellen, die mehrere Behauptungen enthalten, und formuliert wertende Wörter neutral um. Auf der Landkarte heißt: Das Argument ist in eine Streitfrage eingegangen. Einzelforderung heißt: Es gehört zu keiner Streitfrage, meist weil nur diese Organisation es vorbringt. Ein Klick auf die Zeile unter einem Argument zeigt die Originalstelle.
Das Vorhaben als Ganzes 17 Argumente, 7 davon auf der Landkarte
Vereinfachung, Verzahnung mit anderen Gesetzen und Klarheit nutzen
Eines von 3 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle, Rolle im Argument unsicher, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Der BDEW fordert, vorhandene Potenziale für Vereinfachungen, bessere Verzahnung des Wärmeplanungsgesetzes mit anderen Gesetzen und mehr Klarheit zu nutzen.
„Vorhandene Potenziale für Vereinfachungen, bessere Verzahnungen mit anderen Gesetzen und mehr Klarheit sollten genutzt werden.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined a factual claim (draft is complex), a demand for thorough parliamentary deliberation, and a demand for simplification and better integration; each can be accepted or rejected independently.
Integrierte Betrachtung aller Energieinfrastrukturen gesetzlich verankern
Dasselbe Argument hat auch DVGW vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung. 3 gleichlautende Fassungen aus dieser Stellungnahme hat die Maschine damit zusammengelegt.
So steht es jetzt: Das Wärmeplanungsgesetz soll eine integrierte Betrachtung aller Energieinfrastrukturen zur kostenoptimalen Umsetzung der lokalen Energiewende verankern.
„müssen daher neben den Wärmenetzen auch die oftmals schon vorhandenen Strom- und Gasnetze und vielfach deren schon mehrjährig „vorausgeplanten“ Ausbauvorhaben in die Wärmeplanung und die Transformation einbezogen werden“
„dass die Transformationspläne der Wärme- und Gasnetze sowie die Ausbauplanungen der Stromnetze in die Entscheidungsfindung der Kommunen einfließen“
„Für eine erfolgreiche Wärmewende müssen daher neben den Wärmenetzen auch die Strom- und Gasnetze in die Wärmeplanung einbezogen werden.“
„Die Wechselwirkung zwischen den Energie-Infrastrukturen ist bei der Konzeption einzubeziehen.“
- Alle Infrastrukturen und Energieträger in die Planung einbeziehen
- Wechselwirkung der Energieinfrastrukturen berücksichtigen
- Strom- und Gasnetze in die Wärmeplanung einbeziehen
Günstigste Netztopologie ist meist auch für Kunden die günstigste Lösung
Eines von 3 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle, Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Die Stellungnahme erwartet, dass die günstigste Netz- und Erzeugungstopologie in der Gesamtkostenbetrachtung in der Regel auch die für die Kunden günstigste Lösung ist.
„Die günstigste Netz- und Erzeu-gungstopologie dürfte in der Gesamtkostbetrachtung für die Kunden in der Regel auch deren günstigste Lösung beschreiben.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined three independently acceptable claims (overall optimum per district, unjustifiability of parallel structures, cheapest topology equals cheapest for customers), mixing factual expectations and judgments.
Paralleler Netzausbau je Straßenzug volkswirtschaftlich nicht sinnvoll
Aus einer Textstelle herausgelöst, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Nach der Stellungnahme zum Wärmeplanungsgesetz ist es volkswirtschaftlich nicht sinnvoll, in jedem Straßenzug parallel Stromleitungen für Wärmepumpen zu verstärken sowie Gas- und Fernwärmenetze zu bauen.
„Es ist volkswirtschaftlich nicht sinnvoll, in jedem Straßenzug parallel Stromleitungen für Wärmepumpen zu verstärken sowie Gasnetze und Fernwärmenetze zu bauen.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt verband die ökonomische Bewertung des Parallelausbaus mit einer separaten Forderung zum Zweck der Zonierung; beide Aussagen sind unabhängig voneinander zustimmbar.
Wärmenetze sind sehr heterogen
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Wärmenetze unterscheiden sich stark: Einige erreichen heute schon über 50 Prozent erneuerbare Wärme, viele haben noch keine erneuerbare Einspeisung.
„Einige Wärmenetze erreichen bereits heute deutlich höhere Anteile als 50 Prozent“
Wärmeplanungsprozess schränkt wettbewerbliche Netzentwicklung ein
Eines von 3 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle, nicht neutral formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Der durch die Wärmeplanung ausgelöste Prozess schränkt die bisher marktwirtschaftliche, wettbewerbliche Netzentwicklung ein.
„Die bisher marktwirtschaftliche Netzentwicklung über den Wettbewerb wird im Rahmen des hier ausgelösten Prozesses eingeschränkt.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined a factual claim about owners' restricted choice, a claim about restricted competitive network development, and a procedural demand; split into three independent, neutrally worded points naming § 13 Abs. 4.
Akzeptanz hängt von stimmigem Gesamtkonzept ab
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Die Wärmewende gelingt nur mit einem stimmigen Gesamtkonzept ohne Normwidersprüche und mit transparent gesicherter Bezahlbarkeit.
„Akzeptanz hängt von der Stimmigkeit des Gesamtansatzes ab.“
Ausführliche parlamentarische Beratung des WPG ist zwingend notwendig
Eines von 3 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle, Rolle im Argument unsicher, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Der BDEW hält eine ausführliche Beratung der Gesetzentwürfe zur Wärmeplanung im parlamentarischen Prozess für zwingend notwendig, weil die Wärmewende nur mit breiter Zustimmung gelingen könne.
„ist eine ausführliche Beratung der Gesetzentwürfe im parlamentarischen Prozess zwingend notwendig“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined a factual claim (draft is complex), a demand for thorough parliamentary deliberation, and a demand for simplification and better integration; each can be accepted or rejected independently.
Begriffe und Definitionen in energierechtlichen Regelungen angleichen
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Rolle im Argument unsicher, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Die Stellungnahme fordert, dass bei Begriffen und Definitionen in den energierechtlichen Regelungen (Wärmeplanungsgesetz-Entwurf und EnWG) dringend auf Gleichlauf geachtet wird, um Rechtssicherheit zu schaffen und die Rechtsanwendung zu erleichtern.
„Um ein verlässliches Maß an Rechtssicherheit sicherzustellen und die Rechtsanwendung zu erleichtern, ist dringend auf einen Gleichlauf von Begriffen und Definitionen in den energierechtlichen Regelungen zu achten.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage mischt eine prüfbare Tatsachenbehauptung (Begriffe/Regime unklar) mit einer Forderung (Gleichlauf); beide sind getrennt annehmbar oder ablehnbar.
Geothermie kann großen Beitrag zur Wärmewende leisten
Aus einer Textstelle herausgelöst, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Geothermie kann nach Ansicht des BDEW einen großen Beitrag zur Wärmewende leisten.
„Geothermie kann für die Wärmewende einen großen Beitrag leisten“
Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt verband eine Einschätzung zum Potenzial der Geothermie mit einer Forderung zur Ausgestaltung der Rahmenbedingungen; beides lässt sich unabhängig annehmen oder ablehnen.
Klimaneutralität bis 2045 erst nach 2030 spürbar
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Die positiven Wirkungen der wesentlichen Maßnahmen zur vollständigen Klimaneutralität bis 2045 zeigen sich insbesondere in Großstädten erst nach 2030.
„Es ist davon auszugehen, dass sich die positiven Auswirkungen der wesentlichen Maßnahmen zur Zielerreichung der vollständigen Klimaneutralität bis 2045 insbesondere in Großstädten erst nach 2030 manifestieren.“
Möglicher Eingriff in Berufsfreiheit (Art. 12 GG)
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Es ist fraglich, ob die über EU-Richtlinien und Klimaschutzgesetz hinausgehenden Vorgaben einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit der Wärmenetzbetreiber darstellen.
„unverhältnismäßigen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit der Wärmenetzbetreiber (Artikel 12 GG) darstellen“
Versorgungssicherheit als Maßstab für alle Regelungen
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Alle Regelungsvorschläge zur Dekarbonisierung der Wärme sind neben Klimaschutzzielen und Wirtschaftlichkeit stets auch an den Erfordernissen der Versorgungssicherheit zu messen.
„sind alle gesetzlichen Regelungsvorschläge zur Dekarbonisierung der Wärme neben den Klimaschutzzielen und der Wirtschaftlichkeit grundsätzlich immer auch an den Erfordernissen der Versorgungssicherheit zu messen“
Versorgungssicherheit der Wärmewende stützt die Akzeptanz in der Bevölkerung
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Der BDEW führt an, dass bei der Dekarbonisierung der Wärme der Erhalt und die Förderung der Akzeptanz in der Bevölkerung mit der Versorgungssicherheit zusammenhängen.
„Es geht in diesem Zusammenhang auch um den Erhalt und die Förderung der Akzeptanz in der Bevölkerung.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined two claims (acceptance in the population and location advantage for the economy) that can be accepted or rejected independently; split and attributed to the BDEW so each stands alone.
Versorgungssicherheit ist ein Standortvorteil für die deutsche Volkswirtschaft
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Der BDEW hält die Versorgungssicherheit für einen wichtigen Standortvorteil der deutschen Volkswirtschaft.
„Und nicht zuletzt ist die Versorgungssicherheit ein wichtiger Standortvorteil für die deutsche Volkswirtschaft.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined two claims (acceptance in the population and location advantage for the economy) that can be accepted or rejected independently; split and attributed to the BDEW so each stands alone.
Wärmenetz-Transformation und -Neubau erfordern erhebliche Investitionen
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Laut BDEW erfordern die Transformation bestehender und der Neubau klimaneutraler Wärmenetze erhebliche Investitionen.
„Bei der Transformation der Wärmenetze und den Neubau von klimaneutralen Wärmenetzen sind erhebliche Investitionen von Nöten.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined an investment-need claim with a separate demand for start-up funding to close a viability gap; each can be accepted or rejected independently, so it is split and made standalone (heat networks, BEW).
WPG-Entwurf ist hoch komplex mit vielen Folgewirkungen in anderen Bereichen
Eines von 3 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle, Rolle im Argument unsicher, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Der BDEW stellt fest, dass der Gesetzentwurf zur Wärmeplanung an vielen Stellen hoch komplex ist und zahlreiche Folgewirkungen in anderen Regelungsbereichen hat.
„Der Gesetzesentwurf ist an vielen Stellen hoch komplex und mit zahlreichen Folgewirkungen in anderen Regelungsbereichen ausgestaltet worden.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined a factual claim (draft is complex), a demand for thorough parliamentary deliberation, and a demand for simplification and better integration; each can be accepted or rejected independently.
Pflicht zur Wärmeplanung und Fristen 24 Argumente, 18 davon auf der Landkarte
§ 35 Abs. 1 WPG: Evaluation durch die Bundesregierung selbst
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: nicht neutral formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Nach der aktuellen Fassung von § 35 Absatz 1 WPG evaluiert die Bundesregierung die Wirkungen des Gesetzes selbst, während im früheren Entwurf eine Evaluation durch unabhängige Expertinnen und Experten vorgesehen war.
„Die aktuelle Fassung des § 35 Absatz 1 WPG sieht jedoch nunmehr vor, dass die Evaluation der Wirkungen des WPG durch die Bundesregierung selbst erfolgt.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Mixed fact and value: the content of § 35 Abs. 1 WPG (checkable) is separated from the judgment that it is a deterioration; both rewritten neutrally and standalone.
Evaluation durch die Bundesregierung ist schlechter als externe Evaluation
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: nicht neutral formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Die Evaluation des WPG durch die Bundesregierung selbst statt durch unabhängige Expertinnen und Experten gilt als Verschlechterung, da eine externe Bewertung im politischen und öffentlichen Diskurs auf größere Akzeptanz stößt.
„Dies ist aus dem vorgenannten Grund eine Verschlechterung im aktuellen WPG.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Mixed fact and value: the content of § 35 Abs. 1 WPG (checkable) is separated from the judgment that it is a deterioration; both rewritten neutrally and standalone.
Externe Evaluation findet mehr Akzeptanz
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Eine externe Bewertung der Wirkung des WPG stößt im öffentlichen Diskurs auf größere Akzeptanz als eine Selbstevaluation der Bundesregierung.
„eine externe Bewertung der Wirkung des WPG im politischen und öffentlichen Diskurs auf größere Akzeptanz stößt, als eine durch die Bundesregierung erfolgende Evaluierung ihrer eigenen Gesetze“
Fristen für Wärmepläne auf Ende 2026/2028 verlängern
Dasselbe Argument hat auch Kommunale Spitzenverbände vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung. Eine gleichlautende Fassung aus dieser Stellungnahme hat die Maschine damit zusammengelegt.
So steht es jetzt: Die Fristen zur Erstellung der Wärmepläne in § 4 Abs. 2 WPG-E sollten mindestens bis Jahresende 2026 beziehungsweise 2028 verlängert werden.
„Die Fristen zur Erstellung der Wärmepläne sollten auf den 31. Dezember des jeweiligen Jahres verlängert werden.“
„sollten die Fristen zur Erstellung der Wärmepläne auf den 31. Dezember des jeweiligen Jahres verlängert werden“
- Fristen auf 31. Dezember des jeweiligen Jahres verlängern
Unklares Verhältnis von GEG und bereits bestehenden Wärmeplänen
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Da in einigen Bundesländern bereits Wärmepläne bestehen, fehlen eindeutige Regelungen, wann das GEG bei Vorliegen einer Wärmeplanung anzuwenden ist.
„Da in einigen Bundesländern bereits Wärmepläne bestehen, müssen eindeutige Regelungen geschaffen werden, wann das GEG beim Vorliegen einer Wärmeplanung anzuwenden ist.“
Abstimmung benachbarter Kommunen gegen kollidierende Planungen
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Benachbarte Kommunen müssen eng abgestimmt planen, damit Infrastrukturbetreiber nicht vor kollidierende Planungen gestellt werden, etwa Fernwärme, Vollelektrifizierung und Biogas in Nachbarkommunen.
„Darüber hinaus ist eine enge Abstimmung von regional benachbarten Kommunen wichtig“
Versorger und Infrastrukturbetreiber ausdrücklich als Dritte beauftragbar
Unverändert aus dem Text übernommen. Eine gleichlautende Fassung aus dieser Stellungnahme hat die Maschine damit zusammengelegt.
So steht es jetzt: Die planungsverantwortliche Stelle soll Energieversorgungsunternehmen und Infrastrukturbetreiber ausdrücklich als Dritte beauftragen dürfen, um Rechtsunsicherheit und Verzögerungen zu vermeiden.
„Dies sollte im Gesetz auch expli-zit geregelt werden, um von vornherein Klarheit und Transparenz zu schaffen und Verzögerun-gen durch Rechtsunsicherheiten zu vermeiden.“
„Da Energieversorgungsunternehmen bereits an anderen Stellen im Gesetz adressiert werden, könnte ansonsten interpretiert werden, dass diese Unternehmen keine Dritten sind.“
„Als Dritte können auch Energieversorgungsunternehmen und Netzbetreiber beauftragt werden.“
„Als Dritte können insbesondere (lokale) Energieversorgungsunternehmen oder Netzbetreiber Expertise und Ressourcen einbringen, was zu einer erheblichen Beschleunigung der Planungsverfahren führen kann.“
- Personalmangel: Versorger als Dritte beauftragen dürfen
Personalmangel in Kommunen bei der Wärmeplanung erwartet
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Bei den Kommunen ist für die Erstellung der Wärmepläne ein Personalmangel zu erwarten.
„Gerade auch mit Blick auf den erwartbaren Personalmangel bei den Kommunen für die Erstellung von Wär-meplänen.“
Keine generelle Länderöffnung beim Zieljahr (§ 1)
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Eine generelle Länderöffnung für das Zieljahr der treibhausgasneutralen Wärmeversorgung ist nicht sachgerecht, da das Gesetz einheitlichen Rahmen, Investitionssicherheit und Planbarkeit schaffen soll.
„Der BDEW hält eine generelle Länderöffnung für die Bestimmung des Zieljahres zur treibhausgasneutralen Wärmeversorgung nicht für sachgerecht.“
Vereinfachtes Verfahren begrüßt
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Die Konkretisierung des vereinfachten Verfahrens für die Wärmeplanung in § 22 wird begrüßt.
„Es ist zu begrüßen das im vorliegenden Entwurf das vereinfachte Verfahren konkretisiert wird.“
Bund übernimmt 50 % der Wärmeplanungskosten
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Der Bund soll geeignete Förderinstrumente auflegen und 50 Prozent der Kosten für die Aufstellung von Wärmeplänen übernehmen.
„Daher sollte der Bund die Kosten für die Aufstellung von Wärmeplänen mit einem Anteil von 50 Prozent übernehmen.“
Kleine Kommunen finanziell durch Wärmeplanung überfordert
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Die Wärmeplanung stellt viele Kommunen, besonders solche unter 10.000 Einwohnern, vor enorme finanzielle Herausforderungen.
„Die Wärmeplanung stellt viele Kommunen, gerade die kleinen Kommunen unter 10.000 Einwohner, vor enormen finanziellen Herausforderungen.“
Haus & Grund begrüßt flächendeckende Wärmeplanung auch für kleine Gemeinden
Dasselbe Argument hat auch Haus & Grund vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.
So steht es jetzt: Haus & Grund Deutschland bewertet es positiv, dass der Entwurf des Wärmeplanungsgesetzes die Wärmeplanung flächendeckend auch auf Gemeinden bis 10.000 Einwohner ausdehnt.
„Ebenso begrüßen wir, dass mit dem Regierungsentwurf eine flächendeckende Wärmeplanung für alle Kommunen, unabhängig von der Einwohnerzahl, eingeführt wird.“
Vereinfachte Wärmeplanung kleiner Kommunen (§ 4 Abs. 3 WPG) ist richtig
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.
So steht es jetzt: Dass Kommunen unter 10.000 Einwohnern nach § 4 Absatz 3 des Wärmeplanungsgesetz-Entwurfs die Wärmeplanung in einem vereinfachten Verfahren durchführen und sich dazu zusammenschließen können, wird als richtiger Schritt bewertet.
„Das kleinere Kommunen unter 10.000 Einwohner in einem vereinfachten Verfahren die Wärmeplanung vornehmen und sich dazu zusammenschließen können, ist ein richtiger Schritt.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt verband eine Bewertung des vereinfachten Verfahrens mit einer eigenständigen Förderforderung; beide lassen sich unabhängig voneinander annehmen oder ablehnen.
Alleinige Verantwortung der planungsverantwortlichen Stelle ist richtig und wichtig
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Es wird als richtig und wichtig bewertet, dass die planungsverantwortliche Stelle trotz Beauftragung Dritter allein für die Wärmeplanung verantwortlich bleibt.
„Sie bleibt aber für die Wärmeplanung weiterhin allein verantwortlich, was richtig und wichtig ist.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage mischt die Feststellung der Rechtslage (alleinige Verantwortung bleibt) mit der Wertung (richtig und wichtig); beide lassen sich unabhängig voneinander annehmen oder ablehnen.
Planungsverantwortliche Stelle bleibt trotz Beauftragung Dritter allein verantwortlich
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Nach dem Gesetzentwurf (§ 6) bleibt die planungsverantwortliche Stelle auch bei Beauftragung Dritter allein für die Wärmeplanung verantwortlich.
„Sie bleibt aber für die Wärmeplanung weiterhin allein verantwortlich“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage mischt die Feststellung der Rechtslage (alleinige Verantwortung bleibt) mit der Wertung (richtig und wichtig); beide lassen sich unabhängig voneinander annehmen oder ablehnen.
§ 34 WPG: Zentrale Internetveröffentlichung verursacht großen Verteilungsaufwand
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Nach Auffassung des BDEW verursacht die zentrale Veröffentlichung von Wärmeplänen im Internet nach § 34 des Wärmeplanungsgesetzes einen großen Datenverteilungsaufwand.
„Der BDEW sieht in dieser Regelung einen großen Datenverteilungsaufwand.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined a checkable claim (central publication causes large distribution effort) with a recommendation (keep data local, report only key figures); split into two independent points, each named with § 34 WPG.
Wärmeplan-Daten lokal belassen, nur wesentliche Kennwerte melden
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Statt einer zentralen Veröffentlichung der Wärmepläne nach § 34 WPG sollten die Daten auf lokaler Ebene bleiben und nur wesentliche Kennwerte gemeldet werden.
„Besser ist es die die Daten auf lokaler Ebene zu lassen und nur wesentliche Kennwerte zu melden.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined a checkable claim (central publication causes large distribution effort) with a recommendation (keep data local, report only key figures); split into two independent points, each named with § 34 WPG.
BDEW: „Nutzen statt Abregeln“ von Windstrom für die WPG-Ziele
Eines von 4 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, mehrere Behauptungen in einer Stelle.
So steht es jetzt: Der BDEW hält für die Zielerreichung des Wärmeplanungsgesetzes (§ 1) ein „Nutzen statt Abregeln“ von erneuerbarem Strom aus Windkraftanlagen für nötig.
„ein „Nutzen statt Abregeln“ von erneuerbarem Strom aus Windkraftanlagen“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aufzählung enthält vier unabhängig bewertbare Forderungen des BDEW; jede wird einzeln mit Bezug auf BDEW und § 1 WPG neu formuliert.
BDEW: BEW verlängern und Budget erhöhen, um WPG-Ziele zu erreichen
Eines von 4 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, mehrere Behauptungen in einer Stelle.
So steht es jetzt: Der BDEW hält für die Zielerreichung des Wärmeplanungsgesetzes (§ 1) eine Verlängerung der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) und ein höheres Budget für nötig.
„eine Verlängerung der BEW und ein höheres Budget,“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aufzählung enthält vier unabhängig bewertbare Forderungen des BDEW; jede wird einzeln mit Bezug auf BDEW und § 1 WPG neu formuliert.
BDEW: KWKG-Novelle mit Wasserstoffbezug für die WPG-Ziele
Eines von 4 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, mehrere Behauptungen in einer Stelle.
So steht es jetzt: Der BDEW hält für die Zielerreichung des Wärmeplanungsgesetzes (§ 1) eine Novelle des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) mit Bezug auf Wasserstoff für nötig.
„eine Novelle der KWKG mit Bezug auf Wasserstoff,“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aufzählung enthält vier unabhängig bewertbare Forderungen des BDEW; jede wird einzeln mit Bezug auf BDEW und § 1 WPG neu formuliert.
BDEW: Wärmelieferverordnung anpassen, um WPG-Ziele zu erreichen
Eines von 4 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, mehrere Behauptungen in einer Stelle.
So steht es jetzt: Der BDEW hält für die Zielerreichung des Wärmeplanungsgesetzes (§ 1) eine Anpassung der Wärmelieferverordnung für nötig.
„Anpassung der Wärmelieferverordnung.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aufzählung enthält vier unabhängig bewertbare Forderungen des BDEW; jede wird einzeln mit Bezug auf BDEW und § 1 WPG neu formuliert.
Sicherheits- und IT-Sicherheitsanforderungen bei Beauftragung Dritter (§ 6)
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.
So steht es jetzt: Wenn die planungsverantwortliche Stelle nach § 6 des Wärmeplanungsgesetz-Entwurfs Dritte beauftragt, sollen besondere Sicherheitsanforderungen gelten und eine angemessene IT-Sicherheit gewährleistet sein.
„Bei der Beauftragung von Dritten sind besondere Sicherheitsanforderungen zu erfüllen und eine angemessene IT-Sicherheit zu gewährleisten.“
„müssen die mit der Wärmeplanung beauftragten Dritten besondere Sicherheitsanforderungen erfüllen und eine angemessen hohe IT-Sicherheit gewährleisten“
Begründung der maschinellen Redaktion: Das Ausgangsstatement bündelt zwei unabhängig bewertbare Forderungen: Sicherheits-/IT-Sicherheitsanforderungen an die Beauftragung und die Beschränkung der Datenweitergabe auf fachkundige Dritte.
Sicherheitsrelevante Daten nur an fachkundige Dritte weitergeben (§ 6)
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.
So steht es jetzt: Bei der Beauftragung Dritter durch die planungsverantwortliche Stelle nach § 6 des Wärmeplanungsgesetz-Entwurfs soll sichergestellt werden, dass sicherheitsrelevante Daten nur an fachkundige Dritte weitergegeben werden.
„Ebenso muss sichergestellt werden, dass sicherheitsrelevante Daten nur an fachkundige Dritte weitergegeben werden.“
„Eine Weitergabe von sicherheitsrelevanten Daten darf nur an fachkundige Dritte erfolgen.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Das Ausgangsstatement bündelt zwei unabhängig bewertbare Forderungen: Sicherheits-/IT-Sicherheitsanforderungen an die Beauftragung und die Beschränkung der Datenweitergabe auf fachkundige Dritte.
Beteiligung der Öffentlichkeit und der Akteure 22 Argumente, 20 davon auf der Landkarte
Akteure nach § 7 Abs. 2 in alle Planungsschritte einbinden
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Die nach § 7 Abs. 2 Beteiligten sollen ausdrücklich in Bestandsanalyse, Zielszenario, Gebietseinteilung, Darstellung der Versorgungsarten, Eignungsstufen und Umsetzungsmaßnahmen einbezogen werden, weil § 7 eine frühzeitige und fortlaufende Beteiligung verspricht, die in den einzelnen Paragrafen nicht zum Tragen kommt.
„Die Akteure leisten bei der Ermittlung des Zielszenarios einen wertvollen Beitrag und sollten deshalb unbedingt eingebunden werden.“
WPG-Entwurf: Akteure aus § 7 Abs. 3 Nr. 1–3 in Abs. 2 aufnehmen
Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.
So steht es jetzt: Der BDEW fordert, im Entwurf des Wärmeplanungsgesetzes die in § 7 Absatz 3 Nummer 1–3 genannten Akteure in den Adressatenkreis von § 7 Absatz 2 statt Absatz 3 aufzunehmen, weil sie als Teil der energiewirtschaftlichen Wertschöpfungskette einen relevanten Beitrag zu einer ganzheitlichen Wärmeplanung leisten.
„die in § 7 Absatz 3 Nummer 1 – 3 genannten Akteure in den Adressatenkreis in Absatz 2 statt in Absatz 3 aufgenommen werden, da diese Akteure als Teil der energiewirtschaftlichen Wertschöpfungskette auch einen relevanten Beitrag für eine ganzheitliche Wärmeplanung beisteuern“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage war ohne Kontext unklar (kein Gesetz, kein Absender genannt); jetzt benennt sie den Gesetzentwurf (WPG) und die Vorschrift. Der Anspruch bleibt unverändert.
Mitwirkungspflicht der Netzbetreiber bei angrenzenden Gebieten begrenzen
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Die Pflicht der Netzbetreiber zur Mitwirkung bei angrenzenden Gebieten soll wegen des hohen Aufwands auf einen angemessenen Rahmen beschränkt werden.
„Die Verpflichtung der Netzbetreiber zur Mitwirkung bei angrenzenden Gebieten sollte sich aufgrund des hohen Aufwandes auf einen angemessenen Rahmen beschränken.“
§ 7 Abs. 2 WPG-E: künftige Betreiber, Produzenten, Großverbraucher beteiligen
Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.
So steht es jetzt: Der BDEW schlägt vor, im Beteiligungskreis nach § 7 Abs. 2 des Wärmeplanungsgesetz-Entwurfs auch künftige mögliche Netzbetreiber sowie bestehende und bekannte potenzielle Produzenten und Großverbraucher von Wärme und Gas aufzunehmen, damit Betreiberwechsel nach Konzessionsverfahren berücksichtigt werden, und die Nummern 1–3 in Abs. 3 entsprechend zu streichen.
„Auch zukünftig in Betracht kommende Betreiber von Energieversorgungs- und Wärmenetzen werden im Gesetzentwurf integriert, so dass mögliche Betreiberwechsel in Folge von Konzessionsverfahren Berücksichtigung finden.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Das Original nennt weder Gesetz noch Akteur; die Umschreibung benennt den Wärmeplanungsgesetz-Entwurf und den BDEW als Urheber des Vorschlags.
§ 7 Abs. 3 WPG-Entwurf regelt den Beteiligtenkreis grundsätzlich gelungen
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: § 7 Absatz 3 des Wärmeplanungsgesetz-Entwurfs erfüllt nach Einschätzung der Stellungnahme grundsätzlich die Anforderung an einen begrenzten Beteiligtenkreis, indem er festlegt, welche Akteure die planungsverantwortliche Stelle ergänzend zu Absatz 2 beteiligen kann.
„Dies ist durch § 7 Absatz 3 grundsätzlich gelungen, in dem ausgeführt wird, welche Akteure die planungsverantwortliche Stelle ergänzend zu Absatz 2 beteiligen kann.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Forderung nach einem begrenzten, fachkundigen Teilnehmerkreis und die Bewertung von § 7 Abs. 3 sind unabhängig voneinander; beide wurden mit Bezug auf den Gesetzentwurf eigenständig formuliert.
Beteiligtenkreis der kommunalen Wärmeplanung klein und fachkundig halten
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Der Kreis der an der Wärmeplanung nach § 7 des Wärmeplanungsgesetz-Entwurfs Beteiligten sollte in mit Bedacht gewählter Größe und mit dem nötigen Fachwissen zusammengesetzt werden, damit in der knappen Zeit tragfähige Lösungsräume erreicht werden.
„der Kreis der Teilnehmer grundsätzlich in einer mit Bedacht ausgewählten Größe, mit gebotenem Fachwissen zur Entwicklung von sich daraus ergebenden wesentlichen Skaleneffekten zur Transformation in allen Energie-Ebenen zusammengesetzt werden, damit man in der äußerst knappen zur Verfügung stehenden Zeit zu tragbaren Lösungsräumen kommt“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Forderung nach einem begrenzten, fachkundigen Teilnehmerkreis und die Bewertung von § 7 Abs. 3 sind unabhängig voneinander; beide wurden mit Bezug auf den Gesetzentwurf eigenständig formuliert.
Breiten Beteiligungskreis in § 7 Abs. 2 begrüßt
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Der breite Beteiligungskreis und die Einbindung verschiedener energiewirtschaftlicher Stakeholder bei der Wärmeplanung werden begrüßt.
„Der BDEW begrüßt den breiten Beteiligungskreis und die Einbindung der verschiedenen energiewirtschaftlichen Stakeholder für die Durchführung der Wärmeplanung.“
§ 7 Abs. 4 WPG: Turnus der Einbindung gesetzlich festlegen
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.
So steht es jetzt: Die Forderung nach regelmäßiger Einbindung der Mitwirkenden in den Erstellungsprozess der Wärmeplanung und der Turnus dieser Einbindung sollen nach Auffassung der Stellungnahme in § 7 Absatz 4 des Gesetzentwurfs definiert werden.
„Die Forderung nach regelmäßiger Einbindung in den Erstellungsprozess sowie der Turnus der Einbindung je nach Bearbeitungs(fort)schritt der Mitwirkenden sollten im Gesetz definiert werden.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined two independent demands for § 7 Abs. 4 WPG (statutory definition of involvement frequency; compensation of contributed services); split and made each standalone.
Bloße Beteiligung an der Wärmeplanung genügt nicht für abgestimmten Netzausbau
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Rolle im Argument unsicher, Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Eine bloße Beteiligung der Netzbereiche an der Wärmeplanung reicht nach Ansicht der Stellungnahme nicht aus, um aufeinander abgestimmte Strom- und Wärmenetze und eine lokale Optimierung zu erreichen.
„Lediglich über eine Beteiligung bei der Wärmeplanung ist dieses Ziel nicht zu erreichen“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined a demand (joint planning process of all media) with a separate assertion that mere participation is insufficient; a reader could accept one and reject the other, so it is split.
Einschränkung der Eigentümer bei Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 13 Abs. 4) beachten
Eines von 3 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle, nicht neutral formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Beim Ablauf der Wärmeplanung nach § 13 Absatz 4 sollte in der Öffentlichkeitsbeteiligung berücksichtigt werden, dass Objekt-Eigentümer in ihrer Wahl des Energieträgers eingeschränkt werden.
„Es sollte beim Ablauf der Wärmeplanung in Bezug auf die Beteiligung der Öffentlichkeit bedacht werden“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined a factual claim about owners' restricted choice, a claim about restricted competitive network development, and a procedural demand; split into three independent, neutrally worded points naming § 13 Abs. 4.
Im vereinfachten Verfahren alle Infrastrukturbetreiber beteiligen
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Auch im vereinfachten Verfahren müssen die maßgeblichen Akteure, insbesondere alle im Gebiet aktiven Energie-Infrastrukturbetreiber, mindestens beteiligt werden und Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
„ist sicherzustellen das die maßgeblichen Akteure“
Interessenkonflikte bei Beauftragung von Versorgern unproblematisch
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Interessenkonflikte entstehen bei der Beauftragung von Versorgern nicht, da die gesetzlichen Vorgaben den Rahmen setzen und die planungsverantwortliche Stelle als „Herrin des Verfahrens“ allein verantwortlich bleibt.
„Interessenkonflikte sollten und dürften dabei nicht entstehen, da die gesetzlichen Vorgaben für die Wärmeplanung den Rahmen setzen und die planungsverantwortliche Stelle als „Herrin des Verfahrens“ allein verantwortlich für die Planungsentscheidung bleibt.“
Betreiber von Anfang an vollständig informieren und einbeziehen
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Der Träger der kommunalen Wärmeplanung muss die Betreiber vorhandener Infrastrukturen von Anfang an einbeziehen und vollständig informieren.
„durch den Träger der kommunalen Wärmeplanung von Anfang an erfolgen muss“
Strom- und Gasnetzbetreiber frühestmöglich in die Wärmeplanung einbeziehen
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Strom- und Gasnetzbetreiber sollen nach Ansicht des BDEW im Rahmen der Wärmeplanung nach dem WPG so früh wie möglich einbezogen werden, damit sie frühzeitig reagieren können.
„Strom- und Gasnetzbetreiber müssen frühestmöglich einbezogen werden, um frühzeitig reagieren zu können“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Forderung nach früher Einbindung (Wertung) und die Prognose, dass sonst Fehlinvestitionen drohen (prüfbare Tatsachenbehauptung), sind unabhängig voneinander annehmbar oder ablehnbar; daher aufgeteilt und mit Bezug auf Wärmeplanung/WPG eigenständig formuliert.
Späte Einbindung der Netzbetreiber in die Wärmeplanung führt zu Fehlinvestitionen
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Nach Darstellung des BDEW drohen in der Wärmeplanung Fehlinvestitionen, wenn Strom- und Gasnetzbetreiber nicht frühzeitig einbezogen werden; durch frühe Einbindung lassen sie sich im Rahmen des Möglichen vermeiden.
„ansonst drohen Fehlinvestitionen, die im Rahmen des Möglichen so vermieden werden können“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Forderung nach früher Einbindung (Wertung) und die Prognose, dass sonst Fehlinvestitionen drohen (prüfbare Tatsachenbehauptung), sind unabhängig voneinander annehmbar oder ablehnbar; daher aufgeteilt und mit Bezug auf Wärmeplanung/WPG eigenständig formuliert.
Energieversorger vor Ort sollten in § 7 benannt werden
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Da Energieversorger vor Ort schon heute an der Transformation aller drei Netzinfrastrukturen mitarbeiten, sollten sie in § 7 benannt werden und nicht nur Infrastrukturbetreiber erfasst sein.
„Sie sollten daher auch in § 7 benannt werden und keine Beschränkung auf die Infrastrukturbetreiber erfolgen.“
Gestaltende Rolle der Versorger erhöht Akzeptanz
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Eine gestaltende Rolle der Versorger erhöht die Akzeptanz zwischen den Akteuren und schafft die Grundlage für eine erfolgreiche Wärmewende vor Ort.
„Das erhöht gleichzeitig die Akzeptanz zwischen den Akteuren und schafft die Grundlage für eine erfolgreiche Wärmewende vor Ort.“
Grundversorger Gas und Strom als Beteiligte aufnehmen
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Die Grundversorger Gas und Strom, die die meisten Haushaltskunden beliefern, sollten in § 7 Abs. 2 als zu beteiligende Akteure ergänzt werden.
„„3. den Grundversorger Strom sowie den Grundversorger Gas eines Netzgebietes, das sich innerhalb des beplanten Gebietes befindet,”“
Versorgern gestaltende Rolle in der Wärmeplanung zuweisen
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Die Kommune soll Energieversorgungsunternehmen und Wärmenetzbetreiber nicht nur zur Datenbereitstellung beteiligen, sondern ihnen eine gestaltende Rolle zuweisen.
„sondern ihnen eine ge-staltende Rolle zugewiesen wird“
„Sinnvoll wäre, dass die Kommune in § 7 Absatz 2 die Energieversorgungsunternehmen bzw. Wärmenetzbetreiber nicht nur im Sinne der Datenbereitstellung und Auskunftserteilung beteiligen, sondern ihnen eine gestaltende Rolle zugewiesen wird.“
§ 7 Abs. 3 Nr. 1–3 WPG: Wettbewerbsrelevante Daten nicht einseitig bereitstellen
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.
So steht es jetzt: Bei der Beteiligung nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 des Wärmeplanungsgesetz-Entwurfs ist sicherzustellen, dass wettbewerbsrelevante Daten nicht einseitig zur Verfügung gestellt oder genutzt werden dürfen.
„Weiterhin ist sicherzustellen, dass wettbewerbsrelevante Daten nicht einseitig zur Verfügung gestellt oder genutzt werden dürfen.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined two independent demands: defining the terms, and protecting competition-relevant data. Each is now its own point, with the provision named.
§ 7 Abs. 3 Nr. 1–3 WPG: „potenzielle Produzenten“/„Großverbraucher“ definieren
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.
So steht es jetzt: Die Begriffe „potenzielle Produzenten“ und „potenzielle Großverbraucher“ in § 7 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 des Wärmeplanungsgesetz-Entwurfs sollten gesetzlich definiert werden.
„Es ist wichtig, dass definiert wird, was „potenzielle Produzenten” und „potenzielle Großverbraucher” sind.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined two independent demands: defining the terms, and protecting competition-relevant data. Each is now its own point, with the provision named.
§ 7 Abs. 4 WPG: Leistungen der Beteiligten einschließlich Planungsleistungen vergüten
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.
So steht es jetzt: Nach Auffassung der Stellungnahme soll im Wärmeplanungsgesetz geregelt werden, dass die von den Beteiligten an der Wärmeplanung erbrachten Leistungen, auch Planungsleistungen, vergütet werden.
„Zudem ist zu regeln, dass erbrachte Leistungen, auch die Planungsleistungen der Beteiligten, zu vergüten sind.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined two independent demands for § 7 Abs. 4 WPG (statutory definition of involvement frequency; compensation of contributed services); split and made each standalone.
Datenerhebung, Auskunftspflichten und Datenschutz 63 Argumente, 50 davon auf der Landkarte
Aggregation nach Hausnummern/Quartier für Netzbetreiber kaum machbar
Unverändert aus dem Text übernommen. Eine gleichlautende Fassung aus dieser Stellungnahme hat die Maschine damit zusammengelegt.
So steht es jetzt: Netzbetreiber können Verbräuche adressbezogen, nicht gebäude- oder baublockbezogen bereitstellen; eine Aggregation von Einfamilienhaushalten auf Quartiersebene wird daher nicht erfolgen, auch weil die Daten oft nicht vorliegen.
„Der Netzbetreiber kann adressbezogen Energieverbräuche, nicht jedoch den Gebäude-/Baublockbezug bereitstellen.“
„Forderungen nach gebäudescharfen/baublockbezogenen Energieverbräuchen kann der Netzbetreiber nur anhand der Adressdaten nachkommen.“
- Gebäudescharfe Verbrauchsdaten nur über Adressdaten lieferbar
Anlage 1 weckt Erwartung, Daten zu erheben, die Betreiber nicht haben
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Die Datenaufzählung in Anlage 1 suggeriert der planungsverantwortlichen Stelle die Erwartung, diese Daten zu erheben, obwohl sie bei den Betreibern oft nicht vorhanden sind.
„Mit der Aufzählung wird aber eine entsprechende Erwartungshaltung an die planungsverantwortliche Stelle suggeriert, diese zu erheben.“
Begrenzung der Datenweitergabepflicht im Wärmeplanungsgesetz-Entwurf ist zu begrüßen
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Die Begrenzung der Datenweitergabepflicht auf tatsächlich vorhandene Daten im Entwurf des Wärmeplanungsgesetzes wird als positiv bewertet, da die Regierung damit auf Anregungen der Energiewirtschaft reagiert habe.
„Der BDEW begrüßt, dass die Bundesregierung bereits auf Anregungen der Energiewirtschaft reagiert“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage vermischt eine prüfbare Tatsachenbehauptung über den Gesetzentwurf (Begrenzung der Datenweitergabepflicht) mit einer Wertung (begrüßt); beides getrennt und mit Bezug zum Wärmeplanungsgesetz-Entwurf formuliert.
Beschränkung der Auskunftspflicht auf bekannte Daten beibehalten
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Dass nach § 11 Abs. 2 nur bekannte Daten auskunftspflichtig sind, ermöglicht bürokratiearme Datenlieferung und soll unbedingt beibehalten werden; Daten sollen in der vorliegenden Form übermittelt werden können.
„Der BDEW begrüßt es ausdrücklich, dass gem. § 11 Absatz 2 Satz 1 WPG-Entwurf grundsätzlich nur bekannte Daten der Auskunftsplicht unterfallen“
Datenbeschränkung nötig für Akzeptanz und bürokratiearme Datenlieferung
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Nur die Beschränkung auf nicht personenbezogene, lieferbare und bereits bekannte Daten kann nach Ansicht des BDEW rechtliche und datenschutzrechtliche Schwierigkeiten sowie Sensibilitätsbedenken in der Bevölkerung vermeiden und so breite Akzeptanz und bürokratiearme Datenlieferung und -verarbeitung gewährleisten.
„Nur so kann eine breite Akzeptanz und eine bürokratiearme Datenlieferung und -verarbeitung gewährleistet werden.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Unterstützung der Vorgabe (Wertung) und die Begründung über Akzeptanz, Datenschutz und Bürokratieaufwand (überprüfbare Wirkungsbehauptung) sind getrennt annehmbar oder ablehnbar.
Entwurf begrenzt Datenweitergabepflicht auf tatsächlich vorhandene Daten
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Der Entwurf des Wärmeplanungsgesetzes beschränkt die Verpflichtung zur Datenweitergabe auf die Fälle, in denen die Daten real vorliegen.
„die Verpflichtung zur Datenweitergabe auf die Fälle begrenzt, in denen auch real Daten vorliegen“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage vermischt eine prüfbare Tatsachenbehauptung über den Gesetzentwurf (Begrenzung der Datenweitergabepflicht) mit einer Wertung (begrüßt); beides getrennt und mit Bezug zum Wärmeplanungsgesetz-Entwurf formuliert.
Gebäudeeigentümer in Auskunftspflicht aufnehmen
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Gebäudeeigentümer sollten in den Pflichtenkatalog von § 11 Abs. 1 aufgenommen werden, da Schornsteinfeger und andere Beteiligte nur Hilfspersonen sind, die die nötigen Daten oft nicht haben.
„Der BDEW bittet darum, auch die Gebäudeeigentümer in den Pflichtenkatalog mit aufzunehmen.“
Straßenbezogene Daten werden messtechnisch nicht erfasst
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Straßenbezogene Netzdaten wie Vor- und Rücklauftemperaturen, Spitzenlastauslastung oder Inbetriebnahmejahr werden messtechnisch nicht in dieser Auflösung erfasst und liegen den Netzbetreibern daher häufig nicht vor.
„Diese Daten werden messtechnisch nicht straßenbezogen erfasst und werden daher häufig nicht vorliegen.“
„Diese Daten werden messtechnisch nicht straßenbezogen oder im Niederdrucknetz als Lastgang erfasst und werden daher häufig nicht vorliegen.“
Vorrang bestehender Daten vor Auskunftsverlangen begrüßt
Dasselbe Argument hat auch ZIA vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.
So steht es jetzt: Die Klarstellung, dass zunächst auf bestehende Daten zurückgegriffen wird, bevor die Immobilienwirtschaft um Auskunft gebeten wird, wird begrüßt.
„Eine grundsätzlich positive Neuerung ist die Vorgabe, dass die planungsverantwortliche Stelle ihre Daten vorrangig aus den ihr zugänglichen Datenbanken und Netzwerken erheben muss“
WPG-Entwurf § 11 Abs. 1 Nr. 2 kollidiert mit Löschfrist in § 60 Abs. 6 MsbG
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Die im WPG-Entwurf (§ 11 Abs. 1 Nr. 2) vorgesehene Bereitstellung der Endenergieverbräuche der letzten drei Jahre durch den Messstellenbetreiber, samt Aufbewahrung der Daten für Rückfragen über diesen Zeitraum hinaus, kollidiert mit § 60 Abs. 6 MsbG, der die Löschung von Messwerten spätestens nach drei Jahren verlangt.
„dann kollidiert dies mit der (neuen) Anforderung des § 60 Absatz 6 MsbG, wonach Messwerte spätestens nach drei Jahren zu löschen sind.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Mixed fact/value and not standalone: split into the checkable claim of a conflict between the draft WPG and MsbG, and the demand for clarification, each naming the instruments.
§ 8 Abs. 1 WPG: Erfassung auf relevante, mittelfristig gültige Vorhaben beschränken
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.
So steht es jetzt: Der BDEW meint, dass in § 8 Absatz 1 WPG nicht jede Umbaumaßnahme erfasst werden soll, sondern nur relevante und mittelfristig gültige Informationen zu Ausbauvorhaben, weil eine Übersicht bei fünf Jahren Zeithorizont schnell veraltet.
„Sinnvoll wäre eine Beschränkung auf relevante und mittelfristig gültige Informationen zu Ausbauvorhaben, da eine solche Übersicht bei einem Zeithorizont von fünf Jahren schnell nicht mehr aktuell ist.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt vereinte zwei unabhängig bewertbare Forderungen (Begriffsdefinition; Beschränkung der Erfassung); getrennt und mit Bezug auf § 8 Abs. 1 WPG standalone formuliert.
BDEW: Datenabfrage nach Anlage 1 WPG-Entwurf auf notwendiges Maß begrenzen
Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.
So steht es jetzt: Der BDEW empfiehlt, die Datenabfrage nach Anlage 1 des Wärmeplanungsgesetz-Entwurfs auf ein notwendiges Maß zu begrenzen und mit der in Anlage 2 geforderten Darstellung des Zielszenarios für das geplante Gebiet zu synchronisieren.
„die Datenabfrage (Anlage 1) auf ein notwendiges Maß zu begrenzen und mit der geforderten Darstellung im Zielszenario (Anlage 2) für das geplante Gebiet zu synchronisieren“
Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt verwies ohne Kontext auf Anlage 1 und 2; er nennt nun das Gesetz (Wärmeplanungsgesetz-Entwurf) und den Akteur (BDEW). Die Quelle wurde um den Synchronisierungsteil ergänzt.
Datenabfrage Anlage 1 auf notwendiges Maß begrenzen
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Die Datenabfrage in Anlage 1 sollte auf ein notwendiges Maß begrenzt werden, mit der Einschränkung "soweit für die Bestandsanalyse erforderlich".
„Es wird daher empfohlen, die Datenabfrage in Anlage 1 des aktuellen Gesetzentwurfes auf ein notwendiges Maß zu begrenzen.“
Datenauswahl nach Nr. 5–8 auf das Nötigste beschränken
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Die Auswahl der nach Nr. 5–8 des Gesetzentwurfs zu liefernden Daten soll auf das Nötigste eingeschränkt werden.
„Die Auswahl der zu liefernden Daten sollte auf das nötigste eingeschränkt werden.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point mixed a checkable claim (the data say nothing about capacity for further customers) with a recommendation (limit data to the necessary); split and made standalone by naming Nr. 5–8 of the draft.
Einleitungssatz der Anlage 1 zu § 15 WPG wieder aufnehmen
Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.
So steht es jetzt: Der BDEW fordert, den im Regierungsentwurf vom 1. Juni 2023 enthaltenen einleitenden Satz der Anlage 1 zu § 15 des Wärmeplanungsgesetzes wieder aufzunehmen, weil er dem Datenschutz und der Beschränkung auf die für den Zweck notwendigen Daten (Verhältnismäßigkeitsprinzip) diene.
„Der im Regierungsentwurf vom 1. Juni 2023 enthaltende einleitende Satz muss wieder mit aufgenommen werden.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt nannte weder das Gesetz noch den Akteur; die Umschreibung benennt Anlage 1 zu § 15 WPG und den BDEW und behält die Richtung der Forderung bei.
Vor-/Rücklauftemperatur nur am Wärmeerzeuger erfassen
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Der BDEW hält es für zweckmäßig, im Gesetzentwurf (Nr. 5 a gg) statt straßenbezogener Werte nur die Vor- und Rücklauftemperaturen am Wärmeerzeuger zu erfassen.
„Zweckmäßig wäre die reine Aufnahme der Vor- und Rücklauftemperaturen am Wärmeerzeuger.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point mixed a factual claim (measurement effort and inaccuracy) with a recommendation (record at the heat generator); split into two independently assessable points, with neutral wording.
WPG-Entwurf, Anlage 1: Nr. 5 c) und 6 a, c, e, f streichen
Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.
So steht es jetzt: Im Entwurf des Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze sollen die Auskünfte nach Anlage 1 Nr. 5 c) aa, cc, ee, ff und Nr. 6 a, c, e, f gestrichen werden, weil sie Netzbetreibern oder Versorgern in der Regel nicht vorliegen und ihre Erhebung in keinem Kosten-Nutzen-Verhältnis steht.
„Ihre Erhebung steht in keinem Kosten- und Nutzen-Verhältnis. Daher regen wir an diese Punkte zu streichen.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Point lacked naming of the instrument (the draft Wärmeplanungsgesetz / Wärmenetze law); rewritten to be standalone with the same claim and direction.
Inbetriebnahmejahr der Leitungen oft nicht dokumentiert
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Das straßenbezogene Inbetriebnahmejahr von Leitungen ist in älteren Netzen, besonders bei abgeschriebener Fernwärme über 25 Jahre, oft nicht dokumentiert, die Erhebung ist aufwendig.
„Insbesondere bei abgeschrieben Fernwärme die älter sind als 25 Jahre ist das Jahr der Inbetriebnahme oftmals nicht dokumentiert.“
Straßenbezogene Temperaturdaten nur mit hohem Aufwand und ungenau erhebbar
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Nach Auffassung des BDEW lassen sich die im Gesetzentwurf (Nr. 5 a gg) geforderten straßenbezogenen Vor- und Rücklauftemperaturen nur mit hohem Messaufwand und großer Ungenauigkeit ermitteln und liefern deshalb nicht die gewünschten Auskünfte.
„lassen sich nur mit einem unverhältnismäßig hohem Messaufwand und einer hohen Ungenauigkeit ermitteln“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point mixed a factual claim (measurement effort and inaccuracy) with a recommendation (record at the heat generator); split into two independently assessable points, with neutral wording.
Über 100 Datenanfragen an ländliche Infrastrukturbetreiber
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Da rund 11.000 Kommunen Daten bei Infrastrukturbetreibern einholen, kann ein Gasverteilnetzbetreiber gerade im ländlichen Raum schnell über 100 Anfragen erhalten und muss in kurzer Zeit hohen Aufwand stemmen.
„schnell über 100 Anfragen von unterschiedlichen Kommunen bekommt“
BNetzA nicht für Aufwandserstattung zuständig
Unverändert aus dem Text übernommen. Eine gleichlautende Fassung aus dieser Stellungnahme hat die Maschine damit zusammengelegt.
So steht es jetzt: Wegen der Anreizregulierung darf die Aufwandserstattung nicht auf die BNetzA verlagert werden, da diese nur originäre Aufgaben des Netzbetriebs erstattet, nicht zusätzliche Sonderaufträge.
„die nur für Kostenerstattungen für originäre Aufgaben des Netzbetriebs zuständig ist, nicht jedoch für zusätzliche Sonderaufträge“
„Aufgrund der Anreizregulierung ist die Aufwandserstattung im Gesetz zwingend und umgehend zu regeln und nicht auf die BNetzA zu verlagern“
- Kostenerstattung im Gesetz regeln, nicht über BNetzA
Jahreslastgang setzt flächendeckend smarte Zähler voraus
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Der geforderte Jahreslastgang der Wärmenachfrage setzt smarte Zähler voraus, die in der Fläche nicht verbaut sind.
„Der Jahreslastgang der Wärmenachfrage setzt voraus, dass smarte Zähler verbaut sind. Die ist in der Fläche aber nicht der Fall.“
Bundesweit einheitliche Datenstandards und digitale Plattform
Dasselbe Argument hat auch ZIA vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.
So steht es jetzt: Für bundesweit tätige Immobilienunternehmen sollen Verfahren und Standards der Datenerhebung sowie Datenlieferung und -abruf bundesweit möglichst einheitlich über eine digitale Open-Data-Plattform erfolgen.
„Idealerweise sollten einheitliche Datenanforderungen für alle Wärmeplanungen gelten und in einheitlichen (elektronischen) Formaten an zentrale Plattformen übermittelt werden.“
Einheitliche Datenstandards, mindestens landesweit, ideal bundesweit (§ 12)
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Für effiziente Datenbereitstellung durch Flächenversorger braucht es mindestens landesweite, besser bundeseinheitliche Standards; Aggregation sollte auch durch die Planungsstelle erfolgen können.
„Es muss mindestens eine Normierung auf Landesebene vorgegeben werden, jedoch muss das übergeordnete Ziel sein, bundeseinheitlich Standards einzuführen“
Elektronisches Portal und Standardverfahren für Auskünfte
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: § 11 Abs. 2 sollte um die Möglichkeit der Auskunft über ein elektronisches Portal und die Nutzung bestehender einheitlicher Verfahren der Energiewirtschaft ergänzt werden.
„Die Auskünfte sind soweit möglich in den angefragten sowohl elektronischen als auch maschinenlesbaren Formaten zu erteilen oder mittels eines Portals bereitzustellen.“
Standardformate und -schnittstellen für Datenlieferung vorschreiben
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Die Datenübertragung soll auf branchenüblichen Standardformaten und Standardschnittstellen erfolgen; Sonderformate und personalintensive Handarbeit sind zu vermeiden.
„Sonderformate und personalintensive Handarbeit sind zu vermeiden.“
Standardisierte, bürokratiearme Datenlieferung gewährleisten
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Für datenliefernde Unternehmen, Institutionen und kommunale Einrichtungen muss eine umsetzbare, standardisierte und effiziente Datenlieferung sichergestellt werden, um die Wärmeplanung bürokratiearm zu halten.
„eine umsetzbare (standardisierte) und effiziente Datenlieferung und -verarbeitung gewährleistet werden“
BDEW: Anlage 1 Nr. 8 WPG-Entwurf streichen, da § 15 Nr. 7 sie abdeckt
Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.
So steht es jetzt: Der BDEW schlägt vor, Nummer 8 der Anlage 1 des Wärmeplanungsgesetz-Entwurfs zu streichen, weil das Niederspannungsstromnetz bereits durch § 15 Nummer 7 geregelt sei, und lehnt konkurrierende Regelungen zum EnWG für Stromnetzbetreiber ab.
„Der BDEW schlägt vor die Nummer 8 zu streichen, da sie bereits über § 15 Nummer 7 auch für das Niederspannungsstromnetz geregelt ist. Konkurrierende Regelungen für den Betreiber von Stromnetzen zum EnWG sind abzulehnen.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt war ohne Kontext unklar (Anlage 1 welchen Gesetzes, wer fordert); umformuliert mit Nennung von BDEW, Gesetzentwurf und EnWG.
Geschäftskritische und KRITIS-Daten nicht pauschal übermitteln
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Geschäftskritische und wettbewerbsrelevante Informationen wie Netzplanungsdaten sowie Daten zu kritischen Infrastrukturen dürfen nicht pauschal übermittelt werden müssen.
„Zudem muss sichergestellt sein, dass geschäftskritische und wettbewerbsrelevante Informati-onen (bspw. Netzplanungsdaten) sowie Daten zu kritischen Infrastrukturen nicht pauschal zu übermitteln sind.“
Kostentragung durch Netzbetreiber nach § 11 Abs. 3 WPG unverhältnismäßig
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Die Kostentragung durch die Netzbetreiber nach § 11 Abs. 3 WPG wird als unverhältnismäßig bewertet, weil notwendige Planstellen zur Datenlieferung nicht besetzt werden könnten.
„Dies ist nicht verhältnismäßig und notwendige Planstellen zur Datenlieferung könnten nicht besetzt werden.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage zum Inhalt des Entwurfs (wer die Kosten trägt) ist prüfbar, die Bewertung als unverhältnismäßig ist ein Werturteil; beide lassen sich unabhängig annehmen oder ablehnen.
Pauschale Netzdatenabfrage durch planungsverantwortliche Stelle ablehnen
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Der BDEW lehnt es ab, dass die planungsverantwortliche Stelle bei den Netzbetreibern pauschal Daten zu Strom-, Gas- und Wasserstoffnetzen abfragt (zu § 8 Abs. 1 WPG).
„Eine pauschale Abfrage der Daten durch die planungsverantwortliche Stelle lehnt der BDEW ab.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Das ursprüngliche Statement mischt eine prüfbare Tatsachenbehauptung (Netzdaten seien geschäftskritisch) mit einer Forderung (pauschale Abfrage ablehnen); beide lassen sich unabhängig akzeptieren oder ablehnen.
Stromnetzdaten (Nr. 7) für die Wärmeplanung nicht notwendig
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: nicht neutral formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Die in Nr. 7 der Mindestanforderungen an Transformations- und Wärmenetzausbaupläne im Entwurf des Wärmeplanungsgesetzes vorgesehene Lieferung von Stromnetzinfrastrukturdaten ist nach Ansicht der Stellungnahme für die Wärmeplanung nicht notwendig.
„Gerade die Lieferung von Stromnetzinfrastrukturdaten sind keine Angaben, die für die Wärmeplanung notwendig sind.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Das Original mischte eine Notwendigkeitsbehauptung mit einer wertenden Ablehnung und war ohne Kontext unklar; aufgeteilt und neutral formuliert, mit Bezug auf Nr. 7 des Gesetzentwurfs.
Stromnetzdaten (Nr. 7): Offenlegung kritischer Infrastruktur ablehnen
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: nicht neutral formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Die Stellungnahme lehnt die Ausgabe von Stromnetzplänen und -infrastrukturdaten nach Nr. 7 des Gesetzentwurfs ab, weil sie darin eine zu weitgehende Offenlegung sensibler kritischer Infrastruktur sieht.
„Diese Pläne und die zugrundeliegende Strom-Infrastruktur auszugeben, stellt deutlich eine zu große Ausgabe von Daten zur sensiblen kritischen Infrastruktur dar.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Das Original mischte eine Notwendigkeitsbehauptung mit einer wertenden Ablehnung und war ohne Kontext unklar; aufgeteilt und neutral formuliert, mit Bezug auf Nr. 7 des Gesetzentwurfs.
Netzauslegung ist Aufgabe der Netzbetreiber, nicht der Wärmeplanung
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Die Daten für Detailprüfung und Auslegung der Netze gehören in den Verantwortungsbereich des Netzbetreibers und nicht in die kommunale Wärmeplanung.
„diese Tätigkeit liegt im Verantwortungsbereich des Energieversorgungsunternehmen bzw. Netzbetreibers“
„Des Weiteren sind diese Daten für eine Detailprüfung und Auslegung der Netze erforderlich, diese Tätigkeit liegt im Verantwortungsbereich des Energieversorgungsunternehmen bzw. Netzbetreibers.“
Netzbetreiber sollen Entscheidungshoheit über bestehende Netze behalten
Aus einer Textstelle herausgelöst, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.
So steht es jetzt: Bei der Wärmeplanung nach dem WPG sollen die Infrastrukturbetreiber die Entscheidungshoheit über ihre bereits bestehenden Netze behalten.
„dass die Infrastrukturbetreiber die Entscheidungshoheit über ihre Netze behalten, soweit diese bereits bestehen“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point joined two independently acceptable claims (operators' decision authority over existing networks; integration of network plans into municipal decisions), so it is split into two standalone points.
Netzplanung bleibt Aufgabe der Netzbetreiber
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Strom- und Gasnetzplanung soll Aufgabe der Infrastrukturbetreiber bleiben und nicht durch die Wärmeplanung ersetzt werden, muss aber auf diese reagieren können.
„Sie kann und sollte nicht durch eine Wärmeplanung im Sinne des WPG ersetzt werden, sie muss aber dennoch die Chance beinhalten, auf die Wärmeplanung zu reagieren.“
Netzplanung bleibt Aufgabe des Netzbetreibers
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Die Aus- und Umbauplanung, insbesondere unter Versorgungssicherheitsaspekten nach § 1 EnWG, obliegt uneingeschränkt dem Netzbetreiber; die planungsverantwortliche Stelle hat diese Planungen zu berücksichtigen.
„Die Aus- und Umbauplanung insbesondere unter dem Blick der Versorgungssicherheit nach § 1 EnWG obliegt uneingeschränkt dem Netzbetreiber.“
§ 8 WPG: Netzumbau muss zwingend in die Wärmeplanung einfließen
Dasselbe Argument hat auch ZDH vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung. Eine gleichlautende Fassung aus dieser Stellungnahme hat die Maschine damit zusammengelegt.
So steht es jetzt: Der Umbau der bestehenden Strom-, Wärme- und Gasnetzinfrastruktur soll nach Ansicht der Stellungnahme zwingend in die Wärmeplanung einfließen; der Zusatz „sofern solche Planungen vorliegen“ in § 8 des Wärmeplanungsgesetz-Entwurfs genügt dafür nicht.
„dass die Transformationspläne der Wärme- und Gasnetze sowie die Ausbauplanungen der Stromnetze in die Entscheidungsfindung der Kommunen einfließen“
- Netz-Transformations- und Ausbaupläne in kommunale Entscheidung einbeziehen
Wärmeplanungsdaten nachträglich an Stromnetzbetreiber liefern
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Nach Erstellung der Wärmepläne sollten Großverbraucher, Anschlüsse mit dezentralen Wärmepumpen und Anschlüsse mit künftiger Wärmenetzversorgung an die Stromnetzbetreiber gemeldet werden, um spartenübergreifende Planung zu ermöglichen.
„Folgende Daten sollten hierbei nach Erstellung der Wärmeplanungen an die zuständigen Stromnetzbetreiber geliefert werden:“
§ 11 Abs. 4 WPG: Haftungsfrage bei vertraulichen Daten eindeutig klären
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Die Haftungsfrage im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten bei der Übermittlung nach § 11 Abs. 4 sollte nach Auffassung der Stellungnahme in jedem Fall eindeutig geklärt werden.
„In jedem Fall ist die Haftungsfrage diesbezüglich eindeutig zu klären.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Der Prüfauftrag zur Reichweite der Vertraulich-Kennzeichnung und die Forderung nach eindeutiger Klärung der Haftung sind getrennt akzeptier- oder ablehnbare Aussagen; die Punkte benennen nun die Vorschrift (§ 11 Abs. 4 WPG).
Geschäftsgeheimnisse bei Veröffentlichung des Wärmeplans schützen
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Bei der kommunalen Veröffentlichung des Wärmeplans müssen Geschäftsgeheimnisse der Energieversorger und Netzbetreiber geschützt werden.
„Dafür muss sichergestellt werden, dass Geschäftsgeheimnisse der Energieversorgungsunternehmen/Netzbetreiber geschützt werden“
Geschäftskritische Netzdaten umfassend schützen, IT-Sicherheit der Behörden
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Das Veröffentlichungsverbot für vertrauliche Netzbetreiberdaten reicht nicht; Behörden müssen durch angemessene IT-Sicherheit auch unautorisierte Zugriffe Dritter verhindern.
„Jedoch müssen auch behördlicherseits unautorisierte Zugriffe Dritter auf diese Daten durch angemessene IT-Sicherheit vermieden werden.“
Netzdaten über größere Aus-/Umbauten hinaus sind geschäftskritisch
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Nach Ansicht der Stellungnahme enthalten Informationen zu Strom-, Gas- und Wasserstoffnetzen, die über Aus- und Umbaumaßnahmen in größeren Bereichen hinausgehen, geschäftskritische Informationen (zu § 8 Abs. 1 WPG).
„Darüberhinausgehende Informationen zu Strom-, Gas- und Wasserstoffnetzen enthalten geschäftskritische Informationen.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Das ursprüngliche Statement mischt eine prüfbare Tatsachenbehauptung (Netzdaten seien geschäftskritisch) mit einer Forderung (pauschale Abfrage ablehnen); beide lassen sich unabhängig akzeptieren oder ablehnen.
§ 10 Abs. 2 WPG regelt Stromverbrauch von Wärmepumpen nicht
Dasselbe Argument hat auch Stadtwerke München vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.
So steht es jetzt: § 10 Abs. 2 WPG erlaubt die Erhebung von Endenergieverbräuchen für Gas und Wärme, geht aber nicht auf den Stromverbrauch für Wärmepumpen und Stromdirektheizungen ein.
„An dieser Stelle ist unklar, ob Strom – zumindest derjenige Anteil, der zur Wärmebereitstellung genutzt wird (z. B. bei Wärmepumpen oder Nachtspeichern) – ebenfalls bereitzustellen ist.“
Anlage 1 (gebäude-/adressbezogen) widerspricht § 10 Abs. 2 WPG-Entwurf
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Die in Anlage 1 des Wärmeplanungsgesetz-Entwurfs vorgesehene gebäude- oder adressbezogene Datenerhebung kann personenbeziehbare Daten betreffen und steht deshalb im Widerspruch zu § 10 Absatz 2.
„Gebäude- oder adressbezogene Daten können personenbeziehbar sein. Daher stellt diese Aussage einen Widerspruch zu § 10 Absatz 2 dar.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point mixed a factual/legal claim (Anlage 1 data may be personally identifiable and conflicts with § 10 Abs. 2) with a separate demand (clarify anonymised/aggregated provision); split and made standalone.
BDEW unterstützt Beschränkung der Datenerhebung in § 10 auf nicht personenbezogene Daten
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Der BDEW unterstützt die Vorgabe des Gesetzentwurfs, dass die planungsverantwortliche Stelle nur Daten erhebt, die keine personenbezogenen Daten enthalten, von den Unternehmen grundsätzlich lieferbar, automatisiert aggregierbar und bereits bekannt sind.
„Der BDEW unterstützt die Vorgabe des Gesetzentwurfes, dass durch die planungsverantwortliche Stelle nur Daten erhoben werden, die keine personenbezogenen Daten beinhalten“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Unterstützung der Vorgabe (Wertung) und die Begründung über Akzeptanz, Datenschutz und Bürokratieaufwand (überprüfbare Wirkungsbehauptung) sind getrennt annehmbar oder ablehnbar.
Gleiche Aggregationsregeln für Ein- und Mehrfamilienhäuser
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Die Differenzierung der Datenerhebung nach Mehrfamilien- und Einfamilienhäusern ist nicht nachvollziehbar; es sollten einheitliche Aggregationsregeln gelten.
„Die Notwendigkeit der Datenerhebung mit der Differenzierung in Mehrfamilien- und Einfamilienhäuser erschließt sich nicht.“
Klarstellung: Verbrauchsdaten nur anonymisiert oder aggregiert bereitstellen
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Im Wärmeplanungsgesetz sollte klargestellt werden, dass Energieverbrauchsdaten nur anonymisiert oder aggregiert bereitgestellt werden.
„Hier bedarf es einer Klarstellung, dass Verbrauchsdaten nur anonymisiert oder aggregiert bereitgestellt werden.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point mixed a factual/legal claim (Anlage 1 data may be personally identifiable and conflicts with § 10 Abs. 2) with a separate demand (clarify anonymised/aggregated provision); split and made standalone.
Stromverbräuche in Anonymisierungsanforderung einbeziehen
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Da zu erwarten ist, dass auch Stromverbräuche abgefragt werden und diese den sensibleren Einblick in das Verhalten privater Endverbraucher liefern, sollten sie ebenfalls der Anonymisierungspflicht unterliegen.
„Daher sollten auch Stromverbräuche von der Anonymisierungsanforderung erfasst werden, da diese den sensibleren Einblick in das Verhalten bei privaten Endverbrauchern liefern.“
Wasserstoff in § 8 ergänzen
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: § 8 WPG greift Wasserstoffinfrastrukturen bisher nicht auf; eine Ergänzung sei im Sinne echter Technologieoffenheit und zur Klarstellung nötig.
„Eine entsprechende Ergänzung von § 8 WPG sollte im Sinne einer echten Technologieoffenheit der Wärmeplanung sowie aus Klarstellungsgründen erfolgen.“
§ 11 Abs. 3 WPG-Entwurf: Netzbetreiber tragen Kosten der Datenbereitstellung selbst
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Nach dem Entwurf von § 11 Abs. 3 WPG sollen die Netzbetreiber die Kosten für Datenbereitstellung und Auskunftserteilung selbst tragen.
„Die Kosten für die Datenbereitstellung und Auskunftserteilung sollen die Netzbetreiber laut dem Entwurf selbst tragen.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage zum Inhalt des Entwurfs (wer die Kosten trägt) ist prüfbar, die Bewertung als unverhältnismäßig ist ein Werturteil; beide lassen sich unabhängig annehmen oder ablehnen.
§ 8 Abs. 1 WPG: Begriff „Umbau und Planung“ näher definieren
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.
So steht es jetzt: Der BDEW fordert, den Begriff „Umbau und Planung“ in § 8 Absatz 1 WPG näher zu definieren.
„Der Begriff Umbau und Planung ist näher zu definieren.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt vereinte zwei unabhängig bewertbare Forderungen (Begriffsdefinition; Beschränkung der Erfassung); getrennt und mit Bezug auf § 8 Abs. 1 WPG standalone formuliert.
BDEW-Vorschlag § 11 WPG: Aufwandsersatz für Auskunftspflichtige Nr. 3 und 4
Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.
So steht es jetzt: Der BDEW schlägt für § 11 des Wärmeplanungsgesetz-Entwurfs vor, dass die planungsverantwortliche Stelle den Auskunftspflichtigen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 die Aufwendungen für die Datenübermittlung ersetzt, während die Kosten der Auskunftserteilung der Auskunftspflichtigen nach Nummer 2 und 3 nicht erstattet werden.
„Den Auskunftspflichtigen im Sinne des Absatz 1 Nummer 3, und 4 sind die für die Übermittlung von Daten nach diesem Gesetzes entstehenden Aufwendungen von der planungsverantwortlichen Stelle zu ersetzen.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Point lacked context (who proposes, which law/provision); rewritten to name the BDEW, the draft Wärmeplanungsgesetz and § 11, keeping the claim unchanged.
Begründung § 8: „Rückbau“ durch „Stilllegung“ ersetzen
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: In der Begründung zu § 8 soll „Rückbau“ durch „Stilllegung“ und „Umwidmung“ durch „Umstellung“ von Erdgasleitungen ersetzt werden.
„Es sind die Begriffe „Rückbau“ durch „Stilllegung“ zu ersetzen.“
Daten nach Nr. 5–8 sagen nichts über Kundenaufnahmekapazität aus
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Die im Gesetzentwurf unter Nr. 5–8 verlangten Daten liefern nach Ansicht der Stellungnahme keine Informationen darüber, ob das Wärmenetz oder der Wärmeerzeuger weitere Kunden aufnehmen kann.
„Die Daten liefern keine Informationen darüber, ob das Wärmenetz oder der Wärmeerzeuger in der Lage ist weitere Kunden aufzunehmen oder nicht.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point mixed a checkable claim (the data say nothing about capacity for further customers) with a recommendation (limit data to the necessary); split and made standalone by naming Nr. 5–8 of the draft.
Datenbereitstellung nach Gebietsschlüssel (AGS) vereinfachen
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Weil die planungsverantwortliche Stelle das Planungsgebiet individuell festlegt, soll die Datenbereitstellung zur Vereinfachung anhand des Gebiets, etwa nach dem Amtlichen Gemeindeschlüssel, erfolgen.
„Es sind hier Vereinfachungen notwendig, dass die Datenbereitstellung anhand des Gebietes, z. B. nach dem Amtlichen Gemeindeschlüssel (AGS), erfolgen.“
Doppelstrukturen durch Wärmenetzregister und Wärmeplanung
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Ein auf Bundesebene diskutiertes Wärmenetzregister soll ähnliche Daten erfassen wie die Wärmeplanung, was zu Doppelstrukturen führt.
„Beides zusammen führt unweigerlich zu Doppelstrukturen.“
Klarstellung zum Verhältnis von WPG-Auskunftspflicht und MsbG-Löschfrist nötig
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Das Verhältnis zwischen der Auskunftspflicht nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 WPG-Entwurf und der Löschfrist des § 60 Abs. 6 MsbG sollte gesetzlich klargestellt werden.
„Hier bedarf es einer Klarstellung.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Mixed fact/value and not standalone: split into the checkable claim of a conflict between the draft WPG and MsbG, and the demand for clarification, each naming the instruments.
Kostenerstattung für Datenlieferung der Energiewirtschaft im Gesetz regeln
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Das Gesetz soll regeln, dass die initialen und laufenden Aufwände der Datenbereitstellung und -verarbeitung, etwa eines Netzbetreibers, anerkannt und erstattet werden.
„Im Gesetz ist zu regeln, dass die initialen und laufenden Aufwände einer Datenbereitstellung und -verarbeitung, zum Beispiel eines Netzbetreibers, anerkannt und erstattet werden.“
„ein Aufwand, der in jedem Fall – analog zu anderen privatwirtschaftlichen Akteuren – zu erstatten ist bzw. vergütet werden müsste.“
Wärmeplanung erhebt und verarbeitet auch sicherheitsrelevante Daten
Aus einer Textstelle herausgelöst, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung werden auch sicherheitsrelevante Daten erhoben bzw. verarbeitet.
„Da im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung auch sicherheitsrelevante Daten erhoben bzw. verarbeitet werden“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage verbindet eine prüfbare Tatsachenbehauptung (sicherheitsrelevante Daten fallen an) mit einer Forderung an beauftragte Dritte; beide lassen sich unabhängig voneinander bejahen oder ablehnen.
Zentrale Datenabfrage über eine Landesinstitution
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Daten sollen zentral durch eine von den Ländern bestimmte Institution bei der Energiewirtschaft erhoben, von Kommunen dort abgerufen und an die Bundesbehörde des Wärmeregisters weitergeleitet werden, um Mehrfacherhebungen zu vermeiden.
„Diese Daten können auf Landesebene zentral von einer von den Ländern zu bestimmenden Institution“
§ 11 Abs. 4 WPG: Reicht die Kennzeichnung „vertraulich“ als Schutz? Prüfbedarf
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Es sei zu prüfen, ob die Kennzeichnung als „vertraulich“ nach § 11 Abs. 4 ausreicht, um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie vertrauliche Informationen zu Kritischen Infrastrukturen bei der Datenübermittlung angesichts der aktuellen Bedrohungslage zu schützen.
„So ist zu prüfen, ob die Kennzeichnung „vertraulich“ ausreicht, um die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sowie vertrauliche Informationen zu Kritischen Infrastrukturen ausreichend gegenüber der derzeitigen Bedrohungslage“
Begründung der maschinellen Redaktion: Der Prüfauftrag zur Reichweite der Vertraulich-Kennzeichnung und die Forderung nach eindeutiger Klärung der Haftung sind getrennt akzeptier- oder ablehnbare Aussagen; die Punkte benennen nun die Vorschrift (§ 11 Abs. 4 WPG).
Abfragefrequenz der Auskunftspflicht unklar
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Der Entwurf lässt offen, in welchen Intervallen die planungsverantwortliche Stelle nach § 11 Daten abfragen darf; das Gesetz soll die Intervalle festlegen.
„Die Frequenz der Abfrage der planungsverantwortlichen Stelle ist jedoch unklar. Hier muss klargestellt werden, in welchen Intervallen dies erfolgt.“
Inhalt und Ablauf der Wärmeplanung und des Wärmeplans 54 Argumente, 35 davon auf der Landkarte
Alternative Gebietseinteilung der Wärmeversorgungsgebiete
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Statt der Gebietstypen im Entwurf schlägt der BDEW sechs Gebiete vor: Fernwärme, Gas, Wasserstoffnetz, Strom, Hybrid und Prüfgebiete.
„Wir schlagen folgende Gebiete vor:“
Definition des Gebiets für dezentrale Wärmeversorgung (§ 3 Nr. 12)
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Ein „Gebiet für die dezentrale Wärmeversorgung“ soll als Teilgebiet definiert werden, das überwiegend nicht über ein zentrales Wärme- oder Gasverteilnetz versorgt wird.
„ein beplantes Teilgebiet, das überwiegend nicht über ein zentrales Wärme- oder Gasverteilnetz versorgt wird.“
Gebietstyp mit vollständiger Versorgung durch ein Medium ergänzen
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Die Gebietsdefinitionen sollen um Gebiete erweitert werden, in denen eine vollständige Versorgung durch eine einzige Wärmeversorgungsoption vorgesehen ist.
„Die Gebietsdefinitionen des WPG sollten daher um solche Gebiete ergänzt werden, in denen eine vollständige Versorgung durch eine Wärmeversorgungsoption vorgesehen ist.“
Fokussierte Förderung gewährleistet volkswirtschaftliche Effizienz
Dasselbe Argument hat auch VKU vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung. Eine gleichlautende Fassung aus dieser Stellungnahme hat die Maschine damit zusammengelegt.
So steht es jetzt: Der VKU hält den Ausschluss öffentlicher Förderung für von der Wärmeplanung abweichende Strategien für geeignet, die volkswirtschaftliche Effizienz zu gewährleisten.
„Es sollte nur für die Wärmelösungen, die nach kommunaler Wärmeplanung für ein Gebiet vorgesehen sind, eine Förderung gewährt werden.“
- Förderung an die Gebietsausweisung der Wärmeplanung koppeln
Keine Förderung anderer Gesetze im Wirtschaftlichkeitsvergleich
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Bei der Berechnung des Wirtschaftlichkeitsvergleichs soll keine Förderung nach anderen Gesetzen berücksichtigt werden, um Verzerrungen und Zirkelverweise zu vermeiden.
„keine Förderung nach anderen Gesetzen berücksichtigt werden“
Umsetzungsmaßnahmen brauchen passenden Förder- und Rechtsrahmen
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Die in § 20 vorgesehenen Umsetzungsmaßnahmen benötigen einen entsprechenden Förder- und Rechtsrahmen, auch für die Versorgung über Wasserstoffnetzgebiete.
„Die beabsichtigten Umsetzungsmaßnahmen benötigen aber auch einen entsprechenden Förder- und Rechtsrahmen, der ihre Realisierung ermöglicht.“
Einmalige Festlegung der Teilgebiete würde Geothermie-Chancen verhindern
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Eine einmalig festgelegte Entscheidung über die Teilgebiete in der Wärmeplanung nach dem Wärmeplanungsgesetz würde nach Auffassung der Stellungnahme die Erschließung von Geothermie-Chancen verhindern.
„Eine einmalig festgelegte Entscheidung zu den Teilgebieten würde entsprechende Chancen verhindern.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined a checkable factual claim (duration of geothermal development) with an evaluative conclusion about one-time designation of Teilgebiete; split into two independent claims.
Fortschreibung muss neue Erkenntnisse wie Geothermie aufnehmen
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Die Planung muss so gestaltet sein, dass neue Erkenntnisse, etwa der Zugriff auf geothermische Potenziale, in die Fortschreibung einfließen können.
„Gleichzeitig muss die Planung so gestaltet sein, dass neue Erkenntnisse, beispielsweise Zugriff auf geothermische Potenziale, Einzug erhalten.“
Fortschreibungsturnus von 2 Jahren, Netzentwicklungspläne berücksichtigen
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Für die Fortschreibung des Wärmeplans wird ein Turnus von 2 Jahren vorgeschlagen, im Einklang mit den Netzentwicklungsplänen Gas und Strom, deren aktueller Stand zu berücksichtigen ist.
„Im Einklang mit anderen Planungen z.B. Netzentwicklungsplänen Gas und Strom ist ein Turnus von 2 Jahren sinnvoll.“
Gebietsausweisung nicht an einem Stichtag festlegen, laufend überprüfen
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Die Ausweisung der Teilgebiete soll nicht an einem Stichtag erfolgen, sondern kontinuierlich, mindestens alle fünf Jahre, überprüft werden, weil Wärmeplanung ein iterativer Prozess ist.
„Die Ausweisung der Teilgebiete kann nicht an einem Stichtag erfolgen.“
Planungssicherheit für Fernwärmeausbau bei Fortschreibung
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Gerade für hochinvestive Maßnahmen wie den Fernwärmenetzausbau muss bei der Fortschreibung des Wärmeplans Planungssicherheit bestehen.
„Bei aller notwendigen Flexibilität ist es notwendig, dass gerade für hochinvestive Maßnahmen wie dem Fernwärmenetzausbau, Planungssicherheit besteht.“
Wärmeversorgungsgebiete schränken Energieträgerwahl der Eigentümer ein
Eines von 3 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle, nicht neutral formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Die nach dem Wärmeplanungsgesetz beplanten Wärmeversorgungsgebiete schränken Objekt-Eigentümer in der Wahl des Energieträgers und damit der Heizungstechnologie erheblich ein.
„Objekt-Eigentümer in der Wahl des Energieträgers und damit der Heizungstechnologie in Folge der beplanten Wärmeversorgungsgebiete erheblich eingeschränkt werden.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined a factual claim about owners' restricted choice, a claim about restricted competitive network development, and a procedural demand; split into three independent, neutrally worded points naming § 13 Abs. 4.
§ 20 Umsetzungsstrategie im Ansatz richtig
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Der BDEW hält den Ansatz des § 20 für richtig, Umsetzungsmaßnahmen den zuständigen Einheiten zu überlassen, ohne Handelnde zu stark einzuengen.
„Dies erscheint im Ansatz richtig.“
Wärmepläne sind informell und ohne rechtliche Außenwirkung
Dasselbe Argument hat auch Deutsche Umwelthilfe vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.
So steht es jetzt: Die kommunalen Wärmepläne nach dem Wärmeplanungsgesetz sind ein informelles, strategisches Instrument ohne rechtliche Außenwirkung, und ihre Bindungswirkung beschränkt sich auf die Gebietsausweisung.
„Eine Wärmeplanung muss einen verlässlichen Rahmen bieten so wie es im Referentenentwurf vom 1. Juni 2023 formuliert wurde.“
Bei Wärmeplänen soll Gründlichkeit Vorrang vor Schnelligkeit haben
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Bei der Erstellung von Wärmeplänen soll Gründlichkeit vor Schnelligkeit gehen, damit die Pläne Akzeptanz in der Bevölkerung finden und ihrer Aufgabe gerecht werden.
„Dabei gilt das Credo: Gründlichkeit vor Schnelligkeit, damit die Wärmepläne auch entsprechende Akzeptanz in der Bevölkerung finden und ihrer Aufgabe gerecht werden.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Mixed fact (Wärmeplanung is complex and time-consuming) and value judgment (thoroughness over speed); split into two independently assessable points.
Nachträgliche Prüfung bestehender Pläne muss schnell und aufwandsarm sein
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Die nachträgliche Prüfung in bestehenden Wärmeplänen muss mit geringem Aufwand und schnell durchführbar sein, um Verzögerungen zu vermeiden.
„Wichtig ist jedoch, dass die nachträgliche Prüfung in bestehenden Wärmeplänen nur mit geringen Aufwänden verbunden und schnell durchzuführen sein wird“
Wärmeplanung ist zeitintensiv und komplex
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Laut der Stellungnahme zum Wärmeplanungsgesetz ist die Erstellung von Wärmeplänen ein zeitintensives und komplexes Verfahren.
„Die Erstellung von Wärmeplänen ist ein zeitintensives und komplexes Verfahren.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Mixed fact (Wärmeplanung is complex and time-consuming) and value judgment (thoroughness over speed); split into two independently assessable points.
Gasnetz-Potenziale im Wärmeplan berücksichtigen
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Werden in der Potenzialanalyse auch Potenziale der Versorgung über Gasnetze (Wasserstoff, Biomethan, synthetisches Methan) erfasst, sollen die Ergebnisse in Anlage 2 des Wärmeplans berücksichtigt werden.
„Sofern im Rahmen der Potenzialanalyse auch die Potenziale einer Wärmeversorgung über Gasnetze (Wasserstoff, grüne Gase/Biomethan, synthetisches Methan o. Ä.) erfasst werden, sollten die Ergebnisse im Wärmeplan berücksichtigt werden.“
Gesamtbetrachtung findet je Quartier ein technisch-monetäres Gesamtoptimum
Eines von 3 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle, Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Nach Ansicht der Stellungnahme hat eine systemische Gesamtbetrachtung in der Wärmeplanung den Vorteil, dass je Quartier, Stadtteil oder Kommune ein Gesamtoptimum auf technischer, räumlicher, zeitlicher und vor allem monetärer Ebene gefunden wird.
„eine systemische Gesamtbetrachtung sogar den Vorteil, dass nach Lage der Umstände und Möglichkeiten je Quartier, Stadtteil, Kommune auf technischer, räumlich, zeitlicher und vor allem monetärer Ebene ein Gesamt-Optimum gefunden wird.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined three independently acceptable claims (overall optimum per district, unjustifiability of parallel structures, cheapest topology equals cheapest for customers), mixing factual expectations and judgments.
Integrierte Planung bringt lokalen Optimierungsnutzen
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Nur eine unmittelbare, integrierte Planung bereits bei der Planerstellung führt zu lokaler Optimierung aller energieverbrauchenden Sektoren und einer kommunalen Energie-Verteilstrategie.
„Nur durch eine unmittelbare Einbeziehung bzw. integrierte Planung bereits bei der Planerstellung entsteht ein Nutzen im Sinne einer lokalen Optimierung aller energieverbrauchenden Sektoren“
Wärmeplanung nach WPG als gemeinsamer Planungsprozess aller Medien
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Rolle im Argument unsicher, Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Die kommunale Wärmeplanung nach dem Wärmeplanungsgesetz soll Strom-, Gas-, Wärme- und H2-Infrastrukturen in einem gemeinsamen Planungsprozess aller Medien behandeln.
„hier sollte bereits ein gemeinsamer Planungsprozess aller Medien durchgeführt werden“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined a demand (joint planning process of all media) with a separate assertion that mere participation is insufficient; a reader could accept one and reject the other, so it is split.
Stromnetzausbau baut auf der Wärmeplanung auf
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Der Stromnetzausbau hängt maßgeblich von der Wärmeplanung ab und kann erst nach deren Festlegung konkret geplant werden, weshalb Stromnetzplanung nicht in die Wärmeplanung einfließen kann.
„Die Ausbauplanung der Stromnetze in die Wärmenetzplanung mit einfließen zu lassen ist deshalb gar nicht möglich.“
§ 14 Abs. 2 und 3 (Ausschlusskriterien) streichen bzw. ersetzen
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Die Absätze 2 und 3 zum Ausschluss von Wärme- und Wasserstoffnetzen sollen gestrichen werden; hilfsweise soll Abs. 2 an Kostengünstigkeit und Wirtschaftlichkeit anknüpfen statt am bloßen Nicht-Anliegen eines Wärmenetzes.
„Die Absätze 2 und 3 sind, auch mit Verweis auf die obigen Ausführungen zu § 14 Absatz 1, zu streichen.“
§ 14 Abs. 2 und 3: Wärme- und Wasserstoffnetze in der Potenzialanalyse nicht vorab ausschließen
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle, Rolle im Argument unsicher.
So steht es jetzt: Auch für Gebiete nach § 14 Absatz 2 und 3 des Wärmeplanungsgesetzentwurfs sollten Potenziale für Wärme- und Wasserstoffnetze in der Potenzialanalyse nicht von vornherein ausgeschlossen werden.
„Auch für Gebiete nach Absatz 2 und 3 sollten Potenziale für Wärme- und Wasserstoffnetze im Rahmen der Potenzialanalyse nicht von vornherein ausgeschlossen werden.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined two independently assessable claims: closing the Nahwärme regulatory gap in § 14 Abs. 4 and not excluding heat and hydrogen network potentials in areas under Abs. 2 and 3.
Eignungsprüfung auf unvollständiger Datenlage nicht sinnvoll
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Ein Ausschluss von Wärme- oder Wasserstoffnetzen für fünf Jahre ohne Datenerhebung erlaubt keine verlässliche Aussage zu Teilgebieten, und die Wirtschaftlichkeit von Wasserstoffnetzen lässt sich so nicht beurteilen.
„Auf dieser Basis kann keine verlässliche Aussage zu Teilgebieten getroffen werden.“
Eignungsprüfung darf keine verfrühte Vorfestlegung ermöglichen
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Die Eignungsprüfung darf kein Instrument für eine verfrühte Festlegung zugunsten bestimmter Gebiete sein, die nicht eindeutig auf leitungsgebundene Wärme festgelegt sind.
„Die Eignungsprüfung darf kein Instrument sein, dass eine verfrühte Vorfestlegung zugunsten zukünftig nicht eindeutig auf leitungsgebundene Wärmeversorgung festgelegte Gebiete ermöglicht.“
Eignungsprüfung WPG: Netzausschluss für fünf Jahre ohne vorherige Datenerhebung
Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: nicht neutral formuliert.
So steht es jetzt: Nach Ansicht der Stellungnahme führt die Eignungsprüfung im Entwurf des Wärmeplanungsgesetzes dazu, dass Wärme- oder Wasserstoffnetze in Gebieten für fünf Jahre ausgeschlossen werden, ohne dass zuvor Daten zu Siedlungs- und Industriestruktur, Energieinfrastruktur und Bedarf erhoben werden.
„Hier werden Lösungen ausgeschlossen ohne das Vorliegen einer belastbaren Einschätzung.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Das Original war durch die wertende Formulierung nicht neutral und nicht eindeutig zugeordnet; die Neufassung nennt den Gesetzentwurf und schreibt die Position der Stellungnahme zu, mit unveränderter Aussagerichtung.
In Erstellung befindliche Wärmepläne haben noch keine belastbaren Ergebnisse
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Nach Ansicht des BDEW können Wärmepläne, die sich noch in Erstellung befinden, noch keine belastbaren Ergebnisse liefern.
„Weiterhin können in Erstellung befindliche Wärmepläne noch keine belastbaren Ergebnisse liefern.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined a factual claim (draft plans in progress lack reliable results) with a proposed rule (consider roadmaps only once results exist); these are separable and now stand alone with the actor and provision named.
Planungsverantwortliche Stelle fachlich kaum zur H2-Eignungsentscheidung fähig
Eines von 3 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Die Stellungnahme hält es für äußerst fraglich, dass die planungsverantwortliche Stelle die Eignungsentscheidung zu Wasserstoffnetzen fachlich leisten kann, weil sie nach § 14 Absatz 6 WPG-Entwurf ohne Datenerhebung allein auf vorliegende Informationen gestützt entscheiden soll.
„planungsverantwortliche Stelle dazu aus fachlicher Sicht überhaupt in der Lage wäre“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point mixed a checkable legal-process claim (conflict with EnWG, BNetzA competence), a normative claim (municipal body should not preempt) and a capability assessment; split into three independent claims.
Kommunale Wärmepläne als richtiger Weg
Dasselbe Argument hat auch Haus & Grund vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.
So steht es jetzt: Kommunale Wärmepläne und Transformationspläne für Gas- und Stromnetze sind der richtige Weg zur klimaneutralen Wärmeversorgung der Gebäude.
„einen ganz zentralen Bau-stein für die Wärmewende und damit für den erfolgreichen Weg zur Klimaneutralität 2045 vorlegt“
Kommunale Wärmeplanung gibt Orientierung für Investitionsentscheidungen
Dasselbe Argument hat auch Agora Energiewende vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.
So steht es jetzt: Die kommunale Wärmeplanung bietet durch die Ausweisung von Wärmeversorgungsgebieten Orientierung für anstehende Investitionsentscheidungen, etwa den Austausch fossiler Wärmeerzeuger und den Umbau der Infrastruktur.
„Grundsätzlich sollte die Zonierung die lokalen Möglichkeiten von Investitionsentscheidungen von Kommunen für Infrastrukturbetreibern und Gebäudeeigentümern transparent gemacht werden und damit Orientierung und Planungssicherheit bieten.“
§ 14 WPG-Entwurf läuft EnWG-Novelle zum H2-Netzaufbau zuwider
Eines von 3 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Die Regelung des § 14 WPG-Entwurf zu Eignungsprüfung und möglichem Ausschluss von Wasserstoffnetzen widerspricht nach Darstellung der Stellungnahme den Planungen zur EnWG-Novelle, nach denen die BNetzA über Anträge der Gasnetzbetreiber zum Auf- und Ausbau eines H2-Netzes entscheiden soll.
„Sie läuft den derzeitigen Planungen zur Novelle des EnWG mit den darin angelegten Prozessen für den Auf- und Ausbau eines Wasserstoffnetzes zuwider, wonach im Ergebnis die BNetzA über Anträge der Gasnetzbetreiber für den Auf- und Ausbau eines H2-Netzes entscheiden soll.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point mixed a checkable legal-process claim (conflict with EnWG, BNetzA competence), a normative claim (municipal body should not preempt) and a capability assessment; split into three independent claims.
Wasserstoff-Kernnetz und Nationale Wasserstoffstrategie in § 9 aufnehmen
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Planungen zum Wasserstoff-Kernnetz und die Vorgaben der Nationalen Wasserstoffstrategie sollen berücksichtigt werden, da ohne Wasserstoff keine vollständige Dekarbonisierung des Wärmesektors bis 2045 erreichbar sei, insbesondere in Ballungsräumen.
„da ohne Wasserstoff keine vollständige Dekarbonisierung des Wärmesektors bis 2045 zu erreichen ist, insbesondere in Ballungsräumen“
Einheitliche Preisannahmen für Wärmepumpe und Fernwärme vorgeben
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: § 9 Abs. 2 braucht klare Vorgaben, welche Preise für Wärmepumpen und Fernwärme anzusetzen sind (inkl. Förderprognosen, Tiefbaukosten); einheitliche Parameter würden die Bewertung vereinfachen.
„Es bedarf klarer Vorgaben, welche Preise für Wärmepumpen und welche für Fernwärme angesetzt werden sollen bzw. wie der Preis für die Fernwärme zu ermitteln ist.“
Wirtschaftlichkeitsvergleich: Kosten stillgelegter Infrastruktur einbeziehen
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Im Wirtschaftlichkeitsvergleich der Wärmeversorgungsarten sollen auch die Kosten für nicht mehr benötigte oder umzuplanende Infrastruktur berücksichtigt werden.
„Kosten, die durch nicht mehr benötigte oder umzuplanende Infrastruktur entstehen“
§ 18 Abs. 4: Aufwand für Gebietsvorschläge der Netzbetreiber erstatten
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Wenn Wärmenetzbetreiber den Entwurf für Wärmenetzgebiete erstellen, sollen ihnen die Kosten mindestens in Höhe des Aufwands ersetzt werden, da Wärmeplanung eine staatliche Aufgabe ist und Kostenlosigkeit unbillig wäre.
„Nicht sachgerecht erscheint allerdings, dass die Kosten hierfür nicht zumindest in Höhe des entstehenden Aufwands ersetzt werden.“
§ 9 Abs. 1 WPG-Entwurf: Ausrichtung an KSG und BEW richtig
Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.
So steht es jetzt: Die Stellungnahme hält die in § 9 Absatz 1 des Wärmeplanungsgesetz-Entwurfs vorgesehene Ausrichtung der Wärmeplanung am Klimaschutzgesetz und an der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze für wichtig und richtig.
„Die Ausrichtung am Klimaschutzgesetz und an der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze ist wichtig und richtig.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt war ohne Bezug auf den Gesetzentwurf nicht verständlich; die Neufassung benennt § 9 Abs. 1 des WPG-Entwurfs und behält Aussage und Richtung bei.
§ 9 Abs. 3 WPG-E: Ermittlung und Feststellung „anerkannter“ Annahmen unklar
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Der BDEW hält in § 9 Abs. 3 des Wärmeplanungsgesetz-Entwurfs für unklar, wie die „anerkannten Annahmen“ zu Energieträgerverfügbarkeit und Preisentwicklungen ermittelt werden und wer die „Anerkennung“ festlegt oder feststellt.
„wie „anerkannte Annahmen zur Energieträgerverfügbarkeit und den voraussichtlichen Preisentwicklungen“ zu ermitteln sind und wer die „Anerkennung“ festlegt oder feststellt“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Feststellung, dass die Regelung unklar sei, und die Forderung nach konkreterer Fassung mit Datenverweis sind getrennt akzeptierbar bzw. ablehnbar; daher Aufteilung in zwei Punkte, jeweils mit Benennung von Norm und Akteur.
§ 9 Abs. 3 WPG-E: Konkretere Fassung mit Verweis auf einheitliche Datengrundlagen
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Der BDEW fordert, § 9 Abs. 3 des Wärmeplanungsgesetz-Entwurfs konkreter zu fassen und darin zu benennen, auf welche Daten zu Energieträgerverfügbarkeit und Preisentwicklung einheitlich zurückzugreifen ist.
„Dies sollte konkreter gefasst werden mit Verweis darauf, mittels welcher Daten auf Energieträgerverfügbarkeit und Preisentwicklung einheitlich zurückgegriffen werden soll.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Feststellung, dass die Regelung unklar sei, und die Forderung nach konkreterer Fassung mit Datenverweis sind getrennt akzeptierbar bzw. ablehnbar; daher Aufteilung in zwei Punkte, jeweils mit Benennung von Norm und Akteur.
Abfallwärme-Potenziale: Bewertung nur durch Kommune
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Die Bewertung der Potenziale verstärkter Wärmeauskopplung aus Abfallanlagen kann nicht vom Netzbetreiber geleistet werden, sondern nur Gegenstand der kommunalen Wärmeplanung sein.
„kann nicht vom Netzbetreiber bewertet werden, sondern kann nur Gegenstand der kommunalen Wärmeplanung sein“
Anlage 2 WPG: Sicherheitsvorbehalt beim Vollständigkeitsgebot der Karte
Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.
So steht es jetzt: Der BDEW schlägt vor, den letzten Satz in Nummer 2 (kartografische Darstellung der Bestandsanalyse) in Anlage 2 zu § 23 des Wärmeplanungsgesetz-Entwurfs so zu fassen, dass die geforderte Vollständigkeit und Transparenz unter Beachtung der Vorgaben für sicherheitsrelevante Daten und Daten kritischer Infrastrukturen gilt.
„Sie stellt die Informationen unter Beachtung der Vorgaben für sicherheitsrelevante Daten/Daten kritischer Infrastrukturen möglichst vollständig, transparent und nachvollziehbar dar.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point did not name the instrument or the actor (Anlage 2 zu § 23 of the draft Wärmeplanungsgesetz, proposal by BDEW); rewritten to be standalone, keeping the claim and its direction.
Energieträgerliste in Anlage 2 um grüne Gase erweitern
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Die Aufzählung der Energieträger in Anlage 2 soll um Biogas, Biomethan und grüne Gase ergänzt werden.
„Im letzten Absatz sollten Biogas/Biomethan bzw. grüne Gase im Allgemeinen aufgenommen werden.“
Fortschreibung nicht ohne Beteiligung der Infrastrukturbetreiber
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Der Fortschreibungsmechanismus (§ 25) darf nicht dazu führen, dass ohne Beteiligung der Infrastrukturbetreiber grundsätzliche Änderungen an Energieträger-Entscheidungen für einzelne Gebiete getroffen werden.
„Der Fortschreibungsmechanismus darf nicht dazu führen, dass – ohne Beteiligung der Infrastrukturbetreiber – grundsätzliche Änderungen an Energieträger-Entscheidungen für einzelne Gebiete getroffen werden.“
Geothermie kann großen Beitrag leisten, wenn Rahmen stimmt
Dasselbe Argument hat auch Stadtwerke München vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.
So steht es jetzt: Geothermie kann einen großen Beitrag zur Wärmewende leisten, sofern die Rahmenbedingungen ihre Berücksichtigung in der lokalen Wärmeplanung ermöglichen.
„die Rahmenbedingungen so ausgestaltet werden, dass sie in den Wärmeplanungen vor Ort berücksichtigt werden kann“
Keine Leitungstrassen und Betriebsmittel in veröffentlichten Karten
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Kartografische Darstellungen im Wärmeplan dürfen keine Leitungstrassen und Betriebsmittel von Strom und Gas erkennen lassen; die kartografische Darstellung sicherheitsrelevanter Daten muss gesetzlich ausgeschlossen werden.
„dürfen in kartografischen Darstellungen, wie in Anlage 2 aufgeführt, keine Leitungstrassen und Betriebsmittel Strom und Gas erkennbar sein“
„Eine kartografische Darstellung von Betriebsmitteln Strom und Gas stellt ein großes Gefahren- und Angriffspotential dar und muss daher bereits gesetzlich ausgeschlossen werden.“
Keine Leitungstrassen und Betriebsmittel in Wärmeplan-Karten (Sicherheitsrisiko)
Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: nicht neutral formuliert.
So steht es jetzt: Der BDEW lehnt die Erkennbarkeit von Leitungstrassen und Betriebsmitteln für Strom und Gas in den kartografischen Darstellungen des veröffentlichten Wärmeplans (§ 23 Abs. 3, Anlage 2) ab, weil er darin ein großes Gefahrenpotenzial sieht.
„dürfen in kartografischen Darstellungen, wie in Anlage 2 aufgeführt, keine Leitungstrassen und Betriebsmittel Strom und Gas erkennbar sein, da dies ein großes Gefahrenpotential darstellt“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage wurde mit Bezug auf § 23 Abs. 3 und Anlage 2 eigenständig verständlich und neutral formuliert. Richtung und Behauptung (Gefahrenpotenzial, Karten ohne Leitungstrassen) bleiben unverändert.
Netzbetreiber vorab in Eignungsprüfung einbeziehen
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Betreiber von Wärme-, Gas- und künftigen Wasserstoffnetzen müssen schon im Rahmen der Eignungsprüfung einbezogen werden, nicht erst danach.
„sind zwingend vorab – im Rahmen der Eignungsprüfung – einzubeziehen, nicht erst im Nachgang“
„Betreiber von Wärmenetzen, von Gasnetzen und ggf. zukünftigen Wasserstoffnetzen sind zwingend vorab – im Rahmen der Eignungsprüfung – einzubeziehen, nicht erst im Nachgang.“
Neu entdeckte Wärmequellen und -senken in Umsetzung berücksichtigen
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Bei den Umsetzungsmaßnahmen müssen neu entdeckte Wärmequellen oder -senken berücksichtigt werden können.
„dass neu entdeckte Wärmequellen oder -senken berücksichtigt werden können“
Versorger kennen Prozesse und EE-Potenziale vor Ort
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Kommunen und Versorger arbeiten teils seit Jahrzehnten zusammen, kennen die Prozesse, und die Versorger wissen, welche EE-Potenziale vorhanden sind und wie sie in die Infrastruktur eingebunden werden können.
„Die Kommunen und die Versorger arbeiten teilweise seit Jahrzehnten zusammen und kennen die Prozesse an der jeweiligen Stelle.“
Wärmespeicher ohne feste Frist
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Der Speicherbetrieb von Wärmespeichern muss im Ermessen des Speicherbetreibers liegen; die Definition in § 3 sollte daher von „zeitlich befristeter“ auf „temporärer“ Speicherung geändert werden.
„Eine feste Frist gibt es nicht. Der Speicherbetrieb – insbesondere von Wärmespeichern – muss in Anbetracht aller Umweltfaktoren im Ermessen des Speicherbetreibers erfolgen.“
Wärmespeicher-Regelung § 3 Nr. 14 l) streichen/entschärfen
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Die Regelung zu Wärme aus Wärmespeichern würde die Speichernutzung stark einschränken und ist überflüssig, weil Erzeugung bereits definiert ist; sie sollte gestrichen bzw. wie vorgeschlagen gefasst werden.
„Die Regelung würde eine Speichernutzung stark einschränken, das ist nicht sinnvoll. Sie sollte daher gestrichen werden.“
Wirtschaftliche Auswirkungen des Zielszenarios auf Bestandsinfrastruktur analysieren
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Die planungsverantwortliche Stelle soll verpflichtet werden, die wirtschaftlichen Auswirkungen des Zielszenarios auf bestehende Infrastrukturen zu analysieren und zu dokumentieren und die Beteiligten verbindlich um Stellungnahme zu bitten.
„Dabei hat die planungsverantwortliche Stelle auch eine Analyse zu erstellen, zu berücksichtigen und zu dokumentieren“
Zeitliche Verzahnung mit dem Fahrplan nach § 71k GEG
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Die Fristen der Gebietseinteilung müssen zeitlich mit den Vorgaben zum Fahrplan nach § 71k GEG abgestimmt werden.
„Weiterhin ist eine zeitliche Verzahnung mit den Vorgaben zum Fahrplan nach § 71 k GEG erforderlich.“
§ 14 Abs. 4 WPG-E: Offen, ob Nahwärmenetze in dezentralen Gebieten erfasst sind
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle, Rolle im Argument unsicher.
So steht es jetzt: Im Entwurf des Wärmeplanungsgesetzes bleibt in § 14 Absatz 4 unklar, ob die Nahwärmenetze in den Gebieten dezentraler Versorgung einbezogen sind oder erst im Rahmen der Wärmeplanung ausgeprägt werden sollen; diese Regelungslücke sollte geschlossen werden.
„Unklar bleibt, ob das dann auch die Nahwärmenetze in den Gebieten der dezentralen Versorgung einbezieht, oder ob diese im Rahmen der Wärmeplanung ausgeprägt werden sollen.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined two independently assessable claims: closing the Nahwärme regulatory gap in § 14 Abs. 4 and not excluding heat and hydrogen network potentials in areas under Abs. 2 and 3.
Ausweisung von Wärmenetz- und Wasserstoffnetzausbaugebieten 23 Argumente, 11 davon auf der Landkarte
Ohne Anreizsystem könnten Kommunen verstärkt Anschluss- und Benutzungszwänge nutzen
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Wenn die Förderung nicht mit den Gebietsausweisungen der kommunalen Wärmeplanung verknüpft wird und so kein Anreizsystem entsteht, könnten Kommunen zur Umsetzung der Wärmepläne verstärkt auf Anschluss- und Benutzungszwänge zurückgreifen.
„Zur Umsetzung der Wärmepläne könnten Kommunen ansonsten verstärkt auf Anschluss- und Benutzungszwänge zurückgreifen, wenn kein solches Anreizsystem geschaffen wird.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage verbindet eine Prognose zum Kommunenverhalten mit einer separaten Bewertung der Folgen für die Akzeptanz; beide lassen sich unabhängig voneinander beurteilen, daher aufgeteilt.
Großflächige Anschluss- und Benutzungszwänge könnten die Akzeptanz der Wärmewende mindern
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Anschluss- und Benutzungszwänge könnten der Akzeptanz der Wärmewende schaden, insbesondere wenn sie großflächig eingesetzt werden.
„Dies könnte der Akzeptanz der Wärmewende schaden, insbesondere wenn Anschluss- und Benutzungszwänge großflächig genutzt werden.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage verbindet eine Prognose zum Kommunenverhalten mit einer separaten Bewertung der Folgen für die Akzeptanz; beide lassen sich unabhängig voneinander beurteilen, daher aufgeteilt.
Einstufung als überragendes Interesse schon jetzt ins WPG aufnehmen
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Die Einstufung als überragendes öffentliches Interesse soll bereits jetzt in das Wärmeplanungsgesetz aufgenommen werden, statt die Frist bis zur ohnehin nötigen Umsetzung der RED III abzuwarten.
„Der Zeitraum, bis diese Regelung ohnehin in nationales Recht umgesetzt werden muss, sollte gleich im Interesse eines beschleunigten Ausbaus der erneuerbaren Wärme genutzt werden, indem die Regelung bereits jetzt wieder ins Wärmeplanungsgesetz aufgenommen wird.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage mischte eine prüfbare Tatsachenbehauptung zu RED III Art. 16e mit der Forderung, die Regelung schon jetzt ins WPG zu übernehmen; beide wurden getrennt und mit Nennung von WPG und RED III verständlich formuliert.
Einstufung gibt Nachdruck und beschleunigt Verfahren
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Die Einstufung als überragendes öffentliches Interesse würde Genehmigungs- und Einspruchsverfahren beschleunigen, die den Fernwärmeausbau bislang bremsen, da sonst andere Projekte vorgezogen werden können.
„Durch die Einstufung des Wärmnetzausbaus als „überragendes öffentliches Interesse im Sinne der inneren Sicherheit“ kann dem Thema vor Ort der notwendige Nachdruck gegeben werden.“
„da Genehmigungsbehörden bei Ermessensentscheidungen andere Projekte (Straßenbau etc.) vorziehen können“
Gebietsausweisung erlaubt bisher nur „überwiegende“ Versorgung
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Der Entwurf sieht nur die Ausweisung einer überwiegenden Versorgung vor, sodass einzelne Versorgungsoptionen nicht priorisiert werden können.
„Im Moment ist nur die Ausweisung einer überwiegenden Versorgung vorgesehen, so dass eine Priorisierung einzelner Versorgungsoptionen nicht möglich ist.“
GEG erst ab verbindlicher Ausweisung von Versorgungsgebieten anwenden
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Das WPG soll bundeseinheitlich regeln, dass das GEG erst ab einer verbindlichen Ausweisung von Versorgungsgebieten anzuwenden ist.
„erst ab einer verbindlichen Ausweisung von Versorgungsgebieten das GEG anzuwenden ist“
Fahrpläne der Netzbetreiber nach GEG verweisend einbeziehen
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Durch Verweis auf die im GEG angelegten Fahrpläne der Netzbetreiber soll sichergestellt werden, dass die planungsverantwortliche Stelle deren Planungen bei der Ausweisung als Wasserstoffnetzausbaugebiet einbezieht.
„Es sollte hier zudem durch einen Verweis auf die im GEG angelegten Fahrpläne der Netzbetreiber zur Umstellung (von Teilen) ihrer Netze sichergestellt werden“
Kommunale Stelle sollte nicht über das „Ob“ und „Wie“ von H2-Netzen vorentscheiden
Eines von 3 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Eine nach dem WPG zuständige kommunale Stelle sollte nach Ansicht der Stellungnahme keine präjudizierende Entscheidung über das „Ob“ und „Wie“ von Wasserstoffnetzen treffen, die den mit der EnWG-Novelle beabsichtigten Prozessen entgegenläuft.
„Warum eine nach dem WPG zuständige Stelle auf kommunaler Ebene hier eine präjudizierende und ggf. den mit der EnWG-Novelle beabsichtigten Prozessen zum Aufbau eines H2-Netzes gegenläufige Entscheidung für das “Ob” und “Wie” von Wasserstoffnetzen haben soll, erschließt sich nicht.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point mixed a checkable legal-process claim (conflict with EnWG, BNetzA competence), a normative claim (municipal body should not preempt) and a capability assessment; split into three independent claims.
Wasserstoffbereitstellung: Preise und Mengen unsicher
Dasselbe Argument hat auch Agora Energiewende vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung. Eine gleichlautende Fassung aus dieser Stellungnahme hat die Maschine damit zusammengelegt.
So steht es jetzt: Für die kommunale Wärmeplanung ist die Bereitstellung von Wasserstoff sowohl bei den Preisen als auch bei den verfügbaren Mengen mit vielen Unsicherheiten behaftet.
„Sowohl zur Verfügbarkeit, zu den Preisen von Wasserstoff als auch zur Entwicklung und zu den Konditionen von Wasserstoffnetzen besteht derzeit ein hohes Maß an Unsicherheit.“
- Hohe Unsicherheit bei Wasserstoff-Verfügbarkeit, Preisen und Netzen
Kein frühzeitiger Ausschluss von Wasserstoffnetzen wegen Unsicherheit
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Die Unsicherheiten dürfen nicht zu einem frühzeitigen Ausschluss von Wasserstoffnetzen führen, der wirtschaftlich sinnvolle Lösungen vor Ort unmöglich macht.
„Es muss vermieden werden, dass diese Unsicherheiten zu einem frühzeitigen Aus-schluss von Wasserstoffnetzen führen“
„Ein Ausschluss sollte nur dann möglich sein, wenn im Gebiet/Teilgebiet eine andere Wärmeversorgungsart verfügbar und wirtschaftlicher ist.“
Ausweisungsentscheidung wirkt nur bei Handlungsmöglichkeit der Netzbetreiber
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Die Ausweisung als Wärmenetz- oder Wasserstoffnetzausbaugebiet kann nur wirken, wenn über die Bindung der Kommunen hinaus auch die Netzbetreiber ihre Netzentscheidungen danach ausrichten können; der regulierungsrechtliche Rahmen für Gasnetz-Umstellung bzw. Stilllegung fehlt bislang.
„Insbesondere für die Transformation der Gasnetze sowohl Richtung einer Umstellung des Netzes auf Wasserstoff als auch Richtung Stilllegung für den Fall des Ausbaus eines Wärmenetzes ist der regulierungsrechtliche Rahmen noch nicht gegeben.“
§ 26 Abs. 4: Gleichstellung bestehender Wärmepläne begrüßt
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Die Gleichstellung bestehender Wärmepläne und die Möglichkeit, ergänzende Ermittlungen nachträglich heranzuziehen, wird begrüßt.
„Es ist zu begrüßen, dass bestehende Wärmepläne als gleichgestellt bewertet werden“
§ 27 Abs. 3 Nr. 2: Adressatenkreis unklar
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Unklar ist, welche Maßnahmen und welche Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben der Bindung an ausgewiesene Gebiete unterliegen; die Gesetzesbegründung klärt dies nicht, was auch für den Rechtsschutz bedeutsam ist.
„Für den BDEW ist unklar, welche Maßnahmen und insbesondere welche Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben hier gemeint sein sollen.“
§ 3 Nr. 11: „umgerüsteten“ durch „umgestellten“ ersetzen
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: In der Begründung zu § 3 Nr. 11 (Wasserstoffnetzgebiete) soll der Begriff „umgerüsteten“ durch „umgestellten“ ersetzt werden.
„Zu Nummer 11 Wasserstoffnetzgebiete: Hier ist der Begriff „umgerüsteten” durch „umgestellten” zu ersetzen.“
BauGB-Änderungen (Art. 2) betonen Bauleitplanung und binden Gemeinden
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Die Aufnahme des Planungsleitsatzes zur treibhausgasneutralen Wärme- und Energieversorgung (§ 1 Abs. 5 BauGB) sowie der Belange und Wärmeplan-Festlegungen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 f und g BauGB) in das BauGB betont die Bedeutung der Bauleitplanung für die Flächensicherung und verpflichtet Gemeinden, sich mit treibhausgasneutraler Wärmeversorgung auseinanderzusetzen.
„Zudem wird dadurch bewirkt, dass sich die Gemeinden mit den Erfordernissen der treibhausgasneutralen Wärmeversorgung auseinandersetzen müssen.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Die Beschreibung der Wirkung der BauGB-Änderungen (überprüfbar) und die Bewertung als begrüßenswert (Werturteil) sind getrennt widerlegbar, daher Split.
BauGB-Änderungen in Art. 2 des Wärmeplanungsgesetzes sind zu begrüßen
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Die im Entwurf vorgesehenen Änderungen des Baugesetzbuchs (Art. 2: Planungsleitsatz und Belange zu Klimaschutz und Wärmeplänen) werden vom Verfasser der Stellungnahme (BDEW) begrüßt.
„Die vorgenannten Änderungen sind zu begrüßen.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Die Beschreibung der Wirkung der BauGB-Änderungen (überprüfbar) und die Bewertung als begrüßenswert (Werturteil) sind getrennt widerlegbar, daher Split.
Eingriffe in Netzeigentum abwägen, rechtfertigen und auf Auswirkungen analysieren
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Rolle im Argument unsicher, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Etwaige Eingriffe in Eigentumspositionen an Strom- und Gasnetzen sollen vom Planungsträger abgewogen und gerechtfertigt werden, zudem soll dieser ökologische und ökonomische Auswirkungen auf bestehende Infrastrukturen analysieren.
„Etwaige Eingriffe sind abzu-wägen und durch den Planungsträger zu rechtfertigen.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage vermischt eine Tatsachenbehauptung (potenzielle Eingriffe in Eigentumspositionen) mit einer Forderung (Abwägung, Rechtfertigung, Auswirkungsanalyse); beide lassen sich unabhängig beurteilen.
Industrie-Dekarbonisierung als Treiber für Wasserstoffnetze
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Die Dekarbonisierung von Industrie und Stromerzeugung wird in vielen Fällen ein maßgeblicher Treiber für Wasserstoffnetze sein und kann unter Voraussetzungen die wirtschaftliche Versorgung weiterer Kundengruppen ermöglichen.
„In vielen Fällen wird die Dekarbonisierung der Industrie und der Stromerzeugung ein maßgeb-licher Treiber für den Ausbau der Wasserstoffnetze bzw. die Umstellung von Gasleitungen sein.“
„In vielen Fällen wird die Dekarbonisierung der Industrie und der Stromerzeugung ein maßgeblicher Treiber für den Ausbau der Wasserstoffnetze bzw. die Umstellung von Gasleitungen sein.“
Netzinfrastruktur muss nicht schon anliegen
Dasselbe Argument hat auch Kommunale Spitzenverbände vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung. Eine gleichlautende Fassung aus dieser Stellungnahme hat die Maschine damit zusammengelegt.
So steht es jetzt: Es ist nicht zwingend erforderlich, dass die Infrastruktur (z. B. Wärmenetze) an den ausgewiesenen Teilgebieten bereits anliegt; maßgeblich sind kosteneffiziente Versorgung auf Basis von Wirtschaftlichkeitsvergleichen und weitere Kriterien wie geringe Realisierungsrisiken.
„Als Ausschlusskriterium für die Ausweisung von Wärmnetzen in einem beplanten Gebiet oder Teilgebiet pauschal das Nicht-Anliegen eines Wärmenetzes zu wählen, ist nicht sachgerecht.“
- Nicht-Anliegen eines Wärmenetzes als Ausschlusskriterium sachwidrig
Privilegierung der Geothermie im Außenbereich (§ 35 BauGB)
Dasselbe Argument hat auch Stadtwerke München vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.
So steht es jetzt: § 35 Abs. 1 BauGB soll um einen eigenen Privilegierungstatbestand für Geothermie ergänzt werden, um Gleichlauf mit Wind und Biomasse herzustellen und Rechtsunsicherheiten zu beseitigen.
„wie z. B. die Schaffung einer Außenbereichsprivilegierung für Geothermieanlagen im Außenbereich“
Quartiersnetze von Quartierslösungen unterscheiden; Hamburger Regelungen nutzen
Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.
So steht es jetzt: Zu § 3 Nummer 10 WPG-Entwurf (Wärmenetzgebiet) fordert der BDEW, im Gesetz zwischen Quartiersnetzen und Quartierslösungen zu unterscheiden und dafür die Regelungen des Hamburger Klimaschutzgesetzes heranzuziehen.
„Die Regelungen aus dem Hamburger Klimaschutzgesetz sollte dafür genutzt werden.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt war ohne Bezug auf Gesetzentwurf, Paragraf und Akteur unverständlich; Umschreibung nennt § 3 Nr. 10 WPG-Entwurf und den BDEW, ohne neue Behauptung.
WärmeLV abschaffen oder grundlegend novellieren (zu § 3 Nr. 10 Wärmenetzgebiet)
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, nicht neutral formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Zu § 3 Nr. 10 des Gesetzentwurfs (Wärmenetzgebiet) fordert der BDEW, die Wärmelieferverordnung entfallen zu lassen oder grundlegend zu novellieren, damit ein überwiegender Anteil der Letztverbraucher angeschlossen und die Wärmepläne umgesetzt werden können.
„Voraussetzung für den Anschluss eines „überwiegenden Anteils der Letztverbraucher“ ist der Wegfall oder eine grundlegende Novellierung der Wärmelieferverordnung (WärmeLV)“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage mischte eine Tatsachenbehauptung (Benachteiligung/Blockade durch die WärmeLV) mit einer Forderung (Wegfall oder Novellierung); beide wurden getrennt, neutral formuliert und mit Bezug auf Verordnung und Paragraph eigenständig verständlich gemacht.
Wärmenetzbetreiber konkurrieren bei der Systementscheidung mit anderen Anbietern
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Betreiber von Wärmenetzen stehen bei der Entscheidung der Kunden über die künftige Wärmeversorgung einer Liegenschaft im Wettbewerb mit anderen Wärmeanbietern.
„Betreiber von Wärmenetzen bei der Systementscheidung des Kunden für die künftige Wärmeversorgung einer Liegenschaft im Wettbewerb mit anderen Wärmeanbietern stehen“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined a checkable factual claim (operators compete with other heat suppliers for customers' system choice) with a normative demand (publication must not impair this competition); split into the two.
Transformation der Gasverteilernetze und grünes Methan 30 Argumente, 20 davon auf der Landkarte
§ 28 soll auch Wasserstoff ausdrücklich umfassen
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Es ist intransparent, warum § 28 nur auf grünes Methan abstellt; klargestellt werden sollte, dass Wasserstoff ebenfalls umfasst ist.
„Es sollte transparent klargestellt werden, dass Wasserstoff ebenfalls umfasst ist.“
Gasnetz-Transformation umfasst mehr als grünes Methan
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Transformation der Gasnetze umfasst deutlich mehr Optionen als den Bezug von grünem Methan; die enge Definition in § 28 sollte korrigiert werden.
„Diese Engfassung in der Definition sollte dringend korrigiert werden.“
„Die Anknüpfung in § 28 allein auf den Bezug von grünem Methan aus einem Gasverteilernetz verengt dieses Verständnis ohne erkennbaren Grund“
Gasnetzanschluss von Biomethan bietet volkswirtschaftlich mehr Flexibilität
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Ein Gasnetzanschluss von Biomethan-Anlagen ermöglicht den Einsatz des Gases in verschiedenen Sektoren, auch zur Rückverstromung und in hocheffizienter KWK, und bietet damit volkswirtschaftlich mehr Flexibilität.
„Volkswirtschaftlich bietet ein Anschluss an das Gasnetz sehr viel mehr Flexibilität, da das Gas dann in unterschiedlichen Sektoren – auch zur Rückverstromung und in hocheffizienter KWK – eingesetzt werden kann.“
Erfüllungsaufwand: Zahl der Biomethan-Standorte zu niedrig angesetzt
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Die im Erfüllungsaufwand für 2045 angesetzten 245 Biomethan-Standorte sind deutlich zu niedrig, weil die Zahlen von 2017–2021 genutzt wurden, die Anlagenzahl seither aber stark steigt.
„Aufgrund der Gaspreisentwicklung und des Auslaufens der EEG-Vergütung zahlreicher Biogasanlagen steigt die Anzahl der Biomethananlagen seit 2021 stark an.“
Einschränkungen bei Biomethan-Nutzung streichen
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Die Einschränkungen bei der Nutzung von Biomethan in § 28 sollen ersatzlos gestrichen werden, damit Biomethan-Anlagen ans Gasnetz angeschlossen werden können.
„Die unnötigen Einschränkungen bei der Nutzung von Biomethan sollten ersatzlos gestrichen werden.“
Wärmeplanung kann in Eigentumspositionen an Strom- und Gasnetzen eingreifen
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Rolle im Argument unsicher, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Die Wärmeplanung nach dem Wärmeplanungsgesetz kann für vorhandene Strom- und Gasinfrastrukturen potenzielle Eingriffe in bestehende Eigentumspositionen bedeuten.
„Es geht für vorhandene Infrastrukturen Strom und Gas um potenzielle Eingriffe in bestehende Eigentumspositionen.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage vermischt eine Tatsachenbehauptung (potenzielle Eingriffe in Eigentumspositionen) mit einer Forderung (Abwägung, Rechtfertigung, Auswirkungsanalyse); beide lassen sich unabhängig beurteilen.
Ausbau- und Anschlussverpflichtungen im EnWG sollten relativiert werden
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Rolle im Argument unsicher, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Wegen der Schwierigkeit, die Versorgung einzustellen, sollten die Ausbau- und Anschlussverpflichtungen der Gasnetzbetreiber im EnWG relativiert werden, damit § 28 Absatz 3 des Wärmeplanungsgesetz-Entwurfs praktikabel ist.
„weshalb eine Relativierung der Ausbau- und Anschlussverpflichtungen im EnWG erforderlich ist“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage mischt eine prüfbare Tatsachenbehauptung (Anschlusspflicht nach EnWG, Einstellung kaum möglich) mit einer Forderung (Relativierung der Verpflichtungen); beides lässt sich unabhängig annehmen oder ablehnen.
Gasnetzbetreiber kann Versorgung wegen EnWG-Anschlusspflicht kaum einstellen
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Rolle im Argument unsicher, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Dem Gasverteilnetzbetreiber ist die Einschränkung oder Einstellung der Versorgung von Kunden, wie sie § 28 Absatz 3 des Gesetzentwurfs vorsieht, in der Regel nicht ohne weiteres möglich, weil er nach dem EnWG eine Anschlusspflicht hat.
„Die Einschränkung oder Einstellung der Versorgung von Kunden ist dem Netzbetreiber in der Regel nicht ohne weiteres möglich“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage mischt eine prüfbare Tatsachenbehauptung (Anschlusspflicht nach EnWG, Einstellung kaum möglich) mit einer Forderung (Relativierung der Verpflichtungen); beides lässt sich unabhängig annehmen oder ablehnen.
§ 28 Abs. 2 S. 2: Vorlagepflicht auf vorhandene, freigabefähige Unterlagen beschränken
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Die Vorlagepflicht des Gasverteilnetzbetreibers soll nur Unterlagen umfassen, die ihm ohnehin vorliegen und ohne Beeinträchtigung geschützter Interessen herausgegeben werden können; in der Begründung soll der Gasnetzgebietstransformationsplan (GTP) als mögliche Unterlage genannt werden.
„§ 28 Absatz 2 Satz 2 ist dahingehend zu ergänzen, dass damit nur diejenigen Unterlagen gemeint sind, die dem Gasverteilnetzbetreiber per se vorliegen“
Gasnetzgebietstransformationsplan als Unterlage in Begründung nennen
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: In der Gesetzesbegründung soll ergänzt werden, dass zu den vorzulegenden Unterlagen auch der Gasnetzgebietstransformationsplan (GTP) des Verteilnetzbetreibers gehören kann.
„der spezifische Gasnetzgebietstransformationsplan (GTP)“
Gasnetzbetreiber kann keine Aussagen zu Verfügbarkeit, Preis und Kosteneffizienz von grünem Methan machen
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Der Gasnetzbetreiber kann zu langfristiger Verfügbarkeit und Preisen von Biomethan sowie zu Kosteneffizienz und Bezahlbarkeit keine verbindlichen Aussagen treffen, plant aufgrund der Entflechtung keine Erzeugung und darf dafür nicht verantwortlich gemacht werden.
„Zur langfristigen Verfügbarkeit und den Preisen von Biomethan kann der Gasnetzbetreiber jedoch keine Aussagen bzw. Zusagen abgeben.“
Haftungsfreistellung der Netzbetreiber gegenüber Dritten
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Netzbetreiber sollen von Haftungsansprüchen Dritter freigestellt werden, die aus der Umsetzung des WPG (z. B. teilweise Stilllegung von Netzen) resultieren, da sie Umstände außerhalb ihres Einflussbereichs nicht verantworten.
„dass Netzbetreiber (auch Betreiber von Strom- oder Erdgasnetzen) gegenüber Dritten von etwaigen Haftungsansprüchen, die aus der Umsetzung von Vorgaben aus dem Wärmeplanungsgesetz resultieren, freigestellt werden“
Erforderlicher Leitungsrückbau soll möglichst kosteneffizient erfolgen
Eines von 3 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle, Rolle im Argument unsicher.
So steht es jetzt: Der BDEW fordert, dass ein Rückbau stillgelegter Gasleitungen, sofern er erforderlich ist, möglichst kosteneffizient erfolgen soll.
„Sollte ein Rückbau erforderlich sein, sollte dieser möglichst kosteneffizient erfolgen“
Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt bündelt drei unabhängig beurteilbare Forderungen (Vermeidung unnötiger Rückbaukosten, kosteneffizienter Rückbau, angemessene Kostenverteilung) und wird entsprechend aufgeteilt.
Kosteneffizienter Rückbau durch Bündelung mit anderen Maßnahmen
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Wenn Rückbau erforderlich ist, soll er möglichst kosteneffizient erfolgen, etwa durch Verknüpfung mit anderen Infrastrukturmaßnahmen in der Gemeinde.
„Sollte ein Rückbau erforderlich sein, sollte dieser möglichst kosteneffizient erfolgen, z. B. durch Verknüpfung mit anderen Infrastrukturmaßnahmen in der Gemeinde.“
Rückbau bei städtebaulichen Belangen nur auf Anweisung der Kommune
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.
So steht es jetzt: Bei übergeordneten städtebaulichen Belangen soll der Rückbau stillgelegter Leitungen nur auf Anweisung der Kommune erfolgen.
„Bei übergeordneten städtebaulichen Belangen sollte ein Rückbau nur auf Anweisung der Kommune erfolgen.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combines two separable demands: that dismantling in urban-planning cases occur only on municipal instruction, and that the municipality's cost-bearing be settled beforehand. Each can be accepted or rejected independently.
Rückbauverpflichtung nur mit hohen Hürden und Fristen
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Eine etwaige Rückbauverpflichtung für stillgelegte Leitungen soll an hohe Hürden geknüpft und mit angemessenen Fristen versehen werden.
„Eine etwaige Rückbauverpflichtung ist an hohe Hürden zu knüpfen und mit angemessenen Fristen zu versehen.“
Stillgelegte Leitungen sollen im Boden verbleiben dürfen
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Gesetzlich soll verankert werden, dass stillgelegte Leitungen grundsätzlich im Boden verbleiben können, auch entgegen Wegenutzungs- oder Konzessionsverträgen, ohne anlasslose Beseitigungspflicht.
„stillgelegte Lei-tungen grundsätzlich im Boden verbleiben können (keine anlasslose Beseitigungspflicht)“
Prüfgebiet-Definition: Beispiel grünes Methan streichen (§ 3 Nr. 13)
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Der letzte Halbsatz der Prüfgebiet-Definition, der grünes Methan als Beispiel hervorhebt, sollte gestrichen werden, da er eine Variante über die anderen erhebt.
„Ein einziges Beispiel hier hervorzuheben, bringt keinen Mehrwert und erhebt eine Variante über die anderen hinaus.“
Transformationspläne im WPG und EnWG regeln, GEG verweist
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Regelungen zu Transformationsplänen von Infrastrukturen sollten weitgehend im WPG und EnWG stehen, mit Verweisen in den entsprechenden Paragrafen.
„Der BDEW empfiehlt grundsätzlich, die Regelungen zu den Transformationsplänen von Infrastrukturen weitgehend im WPG und im EnWG zu regeln“
„Deshalb ist es notwendig, eine klare Trennung der beiden Gesetze zu verfolgen.“
Angesetzte 245 Biomethan-Standorte in 2045 sind zu niedrig
Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: nicht zum Thema.
So steht es jetzt: Laut Stellungnahme ist die im Erfüllungsaufwand des Wärmeplanungsgesetz-Entwurfs angesetzte Zahl von 245 Biomethan-Standorten in 2045 deutlich zu niedrig, weil die Verteilnetzbetreiber 2022/2023 zahlreiche neue Netzanschlussbegehren abgeschlossen haben.
„Die VNB haben in 2022/2023 zahlreiche neue Netzanschlussbegehren abgeschlossen, so dass die Anzahl „245 Standorte" in 2045 deutlich zu niedrig ist.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Substantive claim about the draft's cost estimate (Erfüllungsaufwand); the original point lacked the context of what the connection requests are evidence for, so it is rewritten to be standalone.
§ 28 WPG-E: Verhältnis grünes Methan zu Biogas/Gas im EnWG unklar
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Rolle im Argument unsicher, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Nach Auffassung der Stellungnahme ist in § 28 des Wärmeplanungsgesetz-Entwurfs unklar, inwieweit die Definition von grünem Methan unter die Biogas-Definition (§ 3 Nr. 10 f EnWG) bzw. die Gas-Definition (§ 3 Nr. 19 a EnWG) fallen kann und welches Regulierungsregime für umgestellte Netze gilt.
„An dieser Stelle bleibt zudem unklar, welches Szenario der Regelung zugrunde liegt und inwieweit die Definition von grünem Methan auch unter die Definition von Biogas in § 3 Nummer 10 f EnWG fallen kann“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage mischt eine prüfbare Tatsachenbehauptung (Begriffe/Regime unklar) mit einer Forderung (Gleichlauf); beide sind getrennt annehmbar oder ablehnbar.
100 % leistungsfähige Doppelstrukturen sind perspektivisch nicht vertretbar
Eines von 3 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle, Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Nach Ansicht der Stellungnahme lassen sich jeweils zu 100 Prozent leistungsfähige Doppelstrukturen für die Auswahl zwischen mehreren Energieträgern perspektivisch nicht mehr nach außen vertreten.
„Doppelstrukturen – zur Auswahl zwischen ein, zwei oder gar mehr beliebigen Energieträgern – lassen sich perspektivisch nicht mehr nach außen vertreten.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined three independently acceptable claims (overall optimum per district, unjustifiability of parallel structures, cheapest topology equals cheapest for customers), mixing factual expectations and judgments.
BNetzA-Frist zur Gasnetz-Transformation auf 1.1.2024 vorziehen
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Die Frist der BNetzA zur Formulierung der Anforderungen an die Gasnetz-Transformation (§ 71k GEG, bisher Ende 2024) soll auf den 1. Januar 2024 vorgezogen werden, um Kommunen Klarheit für ihre Planung zu geben.
„Der BDEW schlägt vor, diese Frist auf den 1. Januar 2024 vorzuziehen“
Frühere BNetzA-Anforderungen (§ 71k GEG) erleichtern kommunale Wärmeplanung
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, mehrere Behauptungen in einer Stelle.
So steht es jetzt: Der BDEW argumentiert, dass ein Vorziehen der Frist für die BNetzA-Anforderungen zur Gasnetz-Transformation (§ 71k GEG) von Ende 2024 auf den 1. Januar 2024 tausenden Kommunen eine frühere und fundiertere Wärmeplanung ermöglicht.
„Denn die Beschleunigung bei der BNetzA wird sich multiplizieren, wenn es tausenden Kommunen dadurch erleichtert wird, ihre Wärmeplanung frühzeitiger und substantiierter durchzuführen.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt verband zwei unabhängige Aussagen (Nutzen für Kommunen; keine Überforderung der BNetzA) und nannte weder § 71k GEG noch den BDEW-Vorschlag zur Fristvorverlegung; beides ist nun benannt.
Kosten von Stilllegung und Rückbau angemessen verteilen
Eines von 3 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle, Rolle im Argument unsicher.
So steht es jetzt: Der BDEW fordert, dass die Kosten der Stilllegung und des Rückbaus von Gasleitungen angemessen verteilt werden.
„die Kosten der Stilllegung und des Rückbaus sollten angemessen verteilt werden“
Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt bündelt drei unabhängig beurteilbare Forderungen (Vermeidung unnötiger Rückbaukosten, kosteneffizienter Rückbau, angemessene Kostenverteilung) und wird entsprechend aufgeteilt.
Kostentragung der Kommune beim Rückbau vorab regeln
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.
So steht es jetzt: Im Vorfeld eines von der Kommune angewiesenen Rückbaus ist zu regeln, wer die Kosten auf Seiten der Kommune trägt.
„Im Vorfeld ist die Kostentragung der Kommune zu regeln.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combines two separable demands: that dismantling in urban-planning cases occur only on municipal instruction, and that the municipality's cost-bearing be settled beforehand. Each can be accepted or rejected independently.
Rückbaulasten der Gasnetzbetreiber regulatorisch berücksichtigen
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.
So steht es jetzt: Beim Netzbetreiber verbleibende Lasten aus dem Rückbau stillgelegter Gasleitungen sollen im Regulierungsrahmen berücksichtigt werden.
„Beim Netzbetreiber etwaige verbleibende Rückbaulasten sind regulatorisch zu berücksichtigen.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point joins two claims that can be accepted separately: that remaining decommissioning burdens be regulated, and that provisions be excluded from deductible capital. Each is now phrased so it stands alone.
Titel von § 28 und Abschnitt 6 sollten umbenannt werden
Aus einer Textstelle herausgelöst, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Der Titel von § 28 und die Bezeichnung des Abschnitts 6 („Transformation von Gasnetzen“) sind irreführend und sollten dringend durch eine andere Bezeichnung ersetzt werden.
„Der Titel des Paragrafen ist irreführend und dringend zu korrigieren.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt mischt eine prüfbare Tatsachenbehauptung (Anknüpfung allein an grünes Methan verengt das branchenübliche Verständnis) mit einer Wertung/Forderung (irreführend, dringend umzubenennen); daher Aufteilung in beide Aussagen.
Vorgezogene Frist überfordert die BNetzA nicht
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, mehrere Behauptungen in einer Stelle.
So steht es jetzt: Der BDEW meint, die Bundesnetzagentur werde durch eine frühere Frist für die Anforderungen zur Gasnetz-Transformation (§ 71k GEG) nicht überfordert, da sie sich bereits seit mehreren Jahren mit der Gastransformation befasst.
„Dabei wird auch die BNetzA nicht überfordert, weil sie sich bereits seit mehreren Jahren mit der Gastransformation beschäftigt.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt verband zwei unabhängige Aussagen (Nutzen für Kommunen; keine Überforderung der BNetzA) und nannte weder § 71k GEG noch den BDEW-Vorschlag zur Fristvorverlegung; beides ist nun benannt.
WPG-Entwurf § 28 Abs. 2 und 5: Akteure nach § 7 Abs. 2 beteiligen
Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.
So steht es jetzt: Die Akteure nach § 7 Abs. 2 des Wärmeplanungsgesetz-Entwurfs sollen nach Auffassung der Stellungnahme (BDEW) bei der Eignungsbestimmung für grünes Methan (§ 28 Abs. 2) und bei der Meldung des erwarteten Bedarfs (§ 28 Abs. 5) beteiligt werden, weil sie dabei einen wertvollen Beitrag leisten.
„Die Akteure leisten bei der Meldung des für das Zieljahr erwarteten Bedarf an grünem Methan einen wertvollen Beitrag und sollten deshalb unbedingt eingebunden werden.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Point referred to § 28 and § 7 without naming the instrument or proposer; rewritten to name the draft Wärmeplanungsgesetz and the BDEW submission, claim and direction unchanged.
Erneuerbaren-Quote für bestehende Wärmenetze (30 % / 80 %) 42 Argumente, 29 davon auf der Landkarte
EE-Anforderung Wärmenetze 2030: Bundesdurchschnittsbezug macht sie realistischer
Aus einer Textstelle herausgelöst, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Die Anforderung im Gesetzentwurf, bis 2030 50 Prozent der Energie in Wärmenetzen erneuerbar bereitzustellen, wurde nach Ansicht des BDEW durch den Bezug zum bundesdeutschen Durchschnitt wesentlich verbessert und realistischer gefasst.
„wurde durch den Bezug zum bundesdeutschen Durchschnitt wesentlich verbessert und realistischer gefasst“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die ursprüngliche Aussage vermischt die Feststellung, dass der Bezug zum Bundesdurchschnitt die Anforderung geändert hat, mit der Bewertung, das Ziel bleibe sehr ambitioniert; beides ist unabhängig voneinander annehmbar oder ablehnbar.
Zwischenziele 30 % (2030) und 80 % (2040) sind kaum erreichbar
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Für viele, besonders größere Fernwärmenetzbetreiber sind 30 % bis 2030 und 80 % bis 2040 sehr ambitioniert; die Zielerreichung hängt von Rahmenbedingungen und der Verfügbarkeit erneuerbarer Quellen ab und kann nicht sichergestellt werden.
„kann nicht sichergestellt werden, dass auf dem Weg dorthin die im Entwurf vorgeschlagenen Zwischenziele erreicht, werden können.“
Absenkung des Zwischenziels für Wärmenetze auf 30 % ist positiv
Dasselbe Argument hat auch Kommunale Spitzenverbände vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.
So steht es jetzt: Die Absenkung des Zwischenziels für den Anteil treibhausgasneutraler Energie in Wärmenetzen auf 30 Prozent bis 2030 im Entwurf des Wärmeplanungsgesetzes wird als sehr positiv und als deutliche Verbesserung gegenüber dem alten Entwurf bewertet.
„Der BDEW unterstützt insoweit die Vorgabe eines Anteils erneuerbarer Energien und Abwärme von 30 Prozent für das Jahr 2030.“
Die 50-%-Zielmarke für 2030 in § 2 WPG-E ist sehr ambitioniert
Dasselbe Argument hat auch Kommunale Spitzenverbände vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.
So steht es jetzt: Die Zielmarke von 50 % erneuerbarer bzw. abwärmebasierter leitungsgebundener Wärme bis 2030 in § 2 WPG-E wird als sehr ambitioniert eingeschätzt.
„obschon das Ziel sehr ambitioniert bleibt“
2040-Ziel auf 75 % senken (EED-Gleichklang)
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Der BDEW schlägt vor, das 2040-Ziel in § 29 Abs. 1 auf 75 Prozent zu senken, um es mit den europäischen Vorgaben (EED/RED) zu harmonisieren.
„Der BDEW schlägt deswegen für das Jahr 2040 einen Zielwert von 75 Prozent im Einklang mit der EED vor.“
BDEW: Beschränkung auf überlassungspflichtige Abfälle erhöht Erfüllungskosten
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, mehrere Behauptungen in einer Stelle.
So steht es jetzt: Nach Auffassung des BDEW wären sehr viel höhere Erfüllungskosten für die Wirtschaft anzusetzen, wenn ein erheblicher Anteil der unvermeidbaren Abwärme aus Abfällen wegen der Beschränkung auf überlassungspflichtige Abfälle künftig nicht mehr anrechenbar wäre.
„Würde künftig ein erheblicher Anteil der unvermeidbaren Abwärme aus Abfällen nicht mehr anrechenbar, würden sehr viel höhere Erfüllungskosten für die Wirtschaft anzusetzen sein“
Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt verband zwei unabhängige Behauptungen (Berechnung hinfällig; höhere Kosten) und nannte den Bezug (BDEW, Entwurf des WPG, Abwärme aus Abfällen) nicht.
BDEW: Erfüllungsaufwand-Berechnung zu § 2, § 29 WPG-E bei Beschränkung hinfällig
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, mehrere Behauptungen in einer Stelle.
So steht es jetzt: Nach Auffassung des BDEW wären bei Beibehaltung der im Entwurf vorgesehenen Beschränkung auf überlassungspflichtige Abfälle die Berechnungen zum Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft zu § 2 und § 29 hinfällig, weil Ausgangslage, Referenzentwicklungen und Szenarien nicht nach Überlassungspflicht differenzieren.
„bei Beibehaltung der Beschränkung auf überlassungspflichtige Abfälle die Berechnungen zum Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft zu § 2 und § 29 hinfällig wären“
Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt verband zwei unabhängige Behauptungen (Berechnung hinfällig; höhere Kosten) und nannte den Bezug (BDEW, Entwurf des WPG, Abwärme aus Abfällen) nicht.
Beschränkung in § 3 Abs. 4 a WPG wirkt mittelfristig als Einspeiseverbot
Eines von 3 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle, nicht neutral formuliert.
So steht es jetzt: Die Beschränkung der anrechenbaren Wärme aus thermischer Abfallbehandlung in § 3 Absatz 4 Buchstabe a des WPG-Entwurfs auf überlassungspflichtige Abfälle würde laut BDEW mittelfristig faktisch zu einem Einspeiseverbot für Wärme aus Ersatzbrennstoffkraftwerken und industriellen Abfall- und Reststoffverbrennungsanlagen in Wärmenetze führen.
„würde die Beschränkung faktisch mittelfristig zu einem Einspeiseverbot von Wärme aus Ersatzbrennstoffkraftwerken und anderen thermischen Abfall- und Reststoffverbrennungsanlagen der Industrie in Wärmenetze führen“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage bündelte drei unabhängig prüfbare Behauptungen (faktisches Einspeiseverbot, Entsorgungssicherheit, Prozessdampfversorgung); jede Teilaussage wurde einzeln, neutral und mit Benennung der Norm formuliert.
BDEW: Frist in § 29 Abs. 5 WPG-Entwurf bis Ende 2034 verlängern
Eines von 3 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.
So steht es jetzt: Der BDEW schlägt vor, in § 29 Absatz 5 des Gesetzentwurfs die Frist zur Umsetzung der Vorgabe aus Absatz 1 für die genannten Wärmenetze bis zum Ablauf des 31. Dezember 2034 zu verlängern.
„verlängert sich die Frist zur Umsetzung der Vorgabe des Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 20354“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point bundled three separable proposals (deadline extension, eligibility thresholds, composition of the remaining heat), so it was split and each point names the BDEW and § 29 Abs. 5 of the draft.
§ 29 Abs. 3 WPG-E: Grenzen des „komplexen Projekts“ erscheinen willkürlich
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: nicht neutral formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Die Abgrenzung, wann ein „komplexes Projekt“ eine Fristverlängerung nach § 29 Absatz 3 des Entwurfs rechtfertigt, wird von der Stellungnahme als willkürlich empfunden.
„Die Grenzen wirken willkürlich“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point mixed an evaluative claim (limits seem arbitrary) with a separate predicted effect (case-by-case reviews, more complex processes); split and worded neutrally with the provision named.
§ 29 Abs. 3 WPG: 150-Mio.-Euro-Grenze für komplexe Maßnahmen senken
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, mehrere Behauptungen in einer Stelle.
So steht es jetzt: Sollten die Kriterien für ein „komplexes Projekt“ zur Fristverlängerung in § 29 Absatz 3 WPG-Entwurf bestehen bleiben, soll die Grenze von 150 Mio. Euro unter Nummer 3 reduziert werden.
„ist unter Nummer 3 die Grenze von 150 Mio. Euro zu reduzieren.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Point bundled two independent demands (lower the 150 Mio. € threshold; specify the form of the notification) and lacked reference to § 29 Abs. 3 WPG; split and named the provision.
Geothermie-Exploration und Netzaufbau dauern meist über fünf Jahre
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Nach Darstellung der Stellungnahme dauern die Exploration von Geothermie-Vorkommen und der Aufbau eines Wärmenetzes zu deren Nutzung in der Regel mehr als fünf Jahre.
„In der Regel dauert die Exploration von Geothermie-Vorkommen und der Aufbau eines Wärmenetzes zur Verwendung des Vorkommens mehr als fünf Jahre.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined a checkable factual claim (duration of geothermal development) with an evaluative conclusion about one-time designation of Teilgebiete; split into two independent claims.
§ 29 Abs. 5 WPG-E: Beschränkung auf geförderte KWK-Anlagen behindert Umstellung
Dasselbe Argument hat auch Kommunale Spitzenverbände vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung. Eine gleichlautende Fassung aus dieser Stellungnahme hat die Maschine damit zusammengelegt.
So steht es jetzt: Die Beschränkung auf lediglich geförderte KWK-Anlagen in § 29 Abs. 5 WPG-E verhindert nach Auffassung der Stellungnahme die Transformation der KWK auf erneuerbare Energieträger.
„Daher ist die Bedingung, dass es sich um geförderte KWK-Anlagen handeln muss, nicht sinnvoll.“
„Die Regelung sollte aus Gründen der Gleichbehandlung von baugleichen und identisch betriebenen Anlagen, die keiner KWK-Förderung unterliegen“
- § 29 Abs. 5 WPG-E: „geförderte Anlage“ behandelt baugleiche KWK-Anlagen ungleich
§ 29 Abs. 5 WPG-E: Für KWK-Anlagen soll die Effizienz maßgebend sein
Dasselbe Argument hat auch Kommunale Spitzenverbände vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.
So steht es jetzt: Statt der Beschränkung auf geförderte KWK-Anlagen in § 29 Abs. 5 WPG-E sollte die Effizienz der Anlagen das maßgebende Kriterium sein.
„nicht auf den Fördertatbestand, sondern auf das objektive technische Kriterium der Hocheffizienz des KWK-Gesetzes abstellen“
BDEW: Ausnahme in § 29 Abs. 5 auf hocheffiziente KWK (80 %) oder fossile KWK (50 %) stützen
Eines von 3 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.
So steht es jetzt: Der BDEW schlägt vor, die Ausnahme in § 29 Absatz 5 für Wärmenetze zu gewähren, die zu mindestens 80 Prozent mit Nutzwärme aus hocheffizienter KWK oder zu mindestens 50 Prozent mit Nutzwärme aus fossilen Energieträgern einer geförderten KWK-Anlage gespeist werden.
„entweder mit einem Anteil von mindestens 80 Prozent mit Nutzwärme aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung oder mit einem Anteil von mindestens 7050 Prozent mit Nutzwärme durch den Einsatz fossiler Energieträger“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point bundled three separable proposals (deadline extension, eligibility thresholds, composition of the remaining heat), so it was split and each point names the BDEW and § 29 Abs. 5 of the draft.
BDEW: Satz 2 (Spitzenlastkessel) in § 29 Abs. 5 WPG-Entwurf wiederherstellen
Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, nicht neutral formuliert.
So steht es jetzt: Der BDEW schlägt alternativ vor, in § 29 Abs. 5 des Wärmeplanungsgesetz-Entwurfs den Satz 2 zu Spitzenlast- und Reservekesseln wiederherzustellen, zwingend bei einer Anhebung des KWK-Anteils von 50 auf 70 Prozent, da die Streichung für KWK-Betreiber eine unverhältnismäßige Verschärfung bedeute.
„Für KWK-Betreiber würde die Streichung von Satz 2 eine zusätzliche Herausforderung und in der Form eine unverhältnismäßige Verschärfung darstellen“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Rewritten to name the provision (§ 29 Abs. 5 of the draft Wärmeplanungsgesetz) and the actor (BDEW), and to attribute the 'disproportionate' assessment to the submitter; claim and direction unchanged.
KWK-Wärme: geringer Stromverlust, Gleichaufteilung wäre nicht gerecht
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Rolle im Argument unsicher, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Der BDEW führt zu seinem Vorschlag einer Kategorie „Wärme aus H2- oder H2-ready-KWK-Anlagen“ im Wärmeplanungsgesetz-Entwurf an, dass die Wärmeauskopplung aus hocheffizienten KWK-Anlagen nur einen geringen Stromverlust verursache und eine Aufteilung zu gleichen Teilen auf Strom und Wärme dem nicht ausreichend Rechnung trage.
„Die Wärmeauskopplung aus hocheffizienten KWK-Anlagen erfolgt auf Kosten eines nur geringen Stromverlustes im Prozess. Dieser Eigenschaft würde durch eine Aufteilung zu gleichen Teilen auf Strom und Wärme nicht ausreichend Rechnung getragen werden.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt bündelte zwei unabhängige Behauptungen (geringer Stromverlust/Gleichaufteilung; Annäherung an den Abwärmebegriff) und war ohne Bezug auf den BDEW-Vorschlag zum WPG-Entwurf nicht verständlich.
Stromgeführte KWK: Wärme nähert sich dem Begriff der Abwärme
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Rolle im Argument unsicher, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Der BDEW argumentiert, KWK-Anlagen würden künftig zunehmend stromgeführt betrieben, weshalb die bei geringem Stromverlust gewonnene Wärme immer mehr dem Begriff der Abwärme nahekomme.
„Daraus folgt, dass die zu geringen Stromverlusten gewonnene Wärme immer mehr dem Begriff der Abwärme näherkommt.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt bündelte zwei unabhängige Behauptungen (geringer Stromverlust/Gleichaufteilung; Annäherung an den Abwärmebegriff) und war ohne Bezug auf den BDEW-Vorschlag zum WPG-Entwurf nicht verständlich.
WPG-Entwurf § 29 Abs. 5: KWK-Netze mit 98 % KWK-Anteil fallen durch
Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.
So steht es jetzt: Nach der KWK-Regelung in § 29 Abs. 5 des Entwurfs des Wärmeplanungsgesetzes würde ein Wärmenetz mit 29 % EE- und Abwärme-KWK sowie 69 % fossiler KWK wegen der Vorgaben „Einsatz fossiler Energieträger“ und „geförderte Anlage“ beide Kriterien verfehlen, obwohl sein KWK-Anteil insgesamt 98 % beträgt.
„Ein Wärmenetz mit 29 Prozent EE- und Abwärme-KWK und 69 Prozent fossile KWK fällt auch durch beide Kriterien durch, obwohl der gesamte KWK-Anteil 98 Prozent beträgt.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt verwies ohne Nennung des Gesetzentwurfs auf „§ 29 Abs. 5“ und „beide Kriterien“; die Neufassung benennt Instrument und Kriterien.
Förderung des Wärmenetzaus- und -umbaus soll gesetzlich fixiert werden (§ 2a neu)
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Rolle im Argument unsicher, Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Der BDEW fordert, im Wärmeplanungsgesetz einen neuen § 2a einzufügen, der die finanzielle Förderung von Maßnahmen für den Aus- und Umbau der Wärmenetze gesetzlich verankert, um Verstetigung und Verlässlichkeit der Förderung zu schaffen.
„Mit dem neuen § 2 a soll die finanzielle Förderung von Maßnahmen für den Aus- und Umbau von Wärmenetzen gesetzlich verankert werden.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage mischte eine Tatsachenbehauptung (Netzausbau dauert Jahrzehnte, Betreiber brauchen Planungssicherheit) mit der Forderung nach gesetzlicher Förderung; beides ist getrennt zustimmungsfähig, daher aufgeteilt und mit Bezug auf § 2a WPG-Entwurf standalone formuliert.
VKU: BEW ins Wärmeplanungsgesetz überführen (neuer § 2 Abs. 2 Nr. 2a WPG)
Dasselbe Argument hat auch VKU vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung. Eine gleichlautende Fassung aus dieser Stellungnahme hat die Maschine damit zusammengelegt.
So steht es jetzt: Der VKU fordert, die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) in das Wärmeplanungsgesetz zu überführen (neuer § 2 Abs. 2 Nr. 2a), um eine auskömmliche und kontinuierliche Förderung zu gewährleisten.
„Um eine Verstetigung und Verlässlichkeit der Förderung für Maßnahmen zum Aus- und Umbau von Wärmenetzen zu schaffen, ist diese gesetzlich zu fixieren.“
- Gesetzliche Verankerung der Wärmenetz-Förderung (neuer § 2a)
Bundesrat fordert überragendes öffentliches Interesse im WPG
Dasselbe Argument hat auch VKU vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.
So steht es jetzt: Der Bundesrat fordert in seiner Stellungnahme zum Wärmeplanungsgesetz-Entwurf, das „überragende öffentliche Interesse“ für Wärmenetze und erneuerbare Wärme wieder in das WPG aufzunehmen.
„dass der Ausbau von Infrastruktur und Erzeugung wieder als „im überragenden öffentlichen Interesse“ stehend und „der inneren Sicherheit“ dienend aufzunehmen ist“
„Hier plädiert der BDEW dafür, dass insbesondere die Einstufung des Ausbaus der Wärmenetze im „überragenden öffentlichen Interessen“ wieder aufgenommen wird.“
Anforderung wahlweise je Betreiber statt je Netz
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Die Anteilsanforderung soll optional für alle Wärmenetze eines Betreibers in Summe gelten können, um Skaleneffekte und lokale Potenziale kosteneffizient zu nutzen und z. B. Inselnetze früh umzustellen.
„sollte die Anforderung nach Satz 1 optional nicht für jedes einzelne Wärmenetz, sondern für alle Wärmenetze eines Wärmenetzbetreibers in Summe gestellt werden können.“
Pauschale Prozentvorgabe führt zu Ineffizienz
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Wegen der „bipolaren“ Struktur der Wärmenetze droht die pauschale Prozentvorgabe in § 29 Abs. 1 zu Ineffizienzen und Fehlanreizen zu führen.
„Aufgrund dieser „bipolaren“ Struktur droht eine pauschale Prozentvorgabe zu Ineffizienzen und Fehlanreizen zu führen.“
Pauschale Zwischenziele ablehnen, auf Transformationspläne verweisen
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Statt pauschaler Zwischenziele soll auf die Verbindlichkeit und Überprüfbarkeit der lokalen Transformationspläne mit dem Ziel Klimaneutralität bis 2045 gesetzt werden.
„Daher sieht der BDEW eine pauschale Formulierung von Zwischenzielen kritisch“
Pauschale Zwischenziele für Wärmenetze sind kritisch zu sehen
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Der BDEW sieht eine pauschale Formulierung von Zwischenzielen kritisch, da sie als Hemmnis wirken können, und verweist stattdessen auf die vor Ort zu erstellenden Transformationspläne.
„sieht der BDEW eine pauschale Formulierung von Zwischenzielen kritisch“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage mischt eine prüfbare Feststellung (Zwischenziele passen nicht immer zu lokalen Gegebenheiten) mit einer Bewertung (pauschale Zwischenziele wirken als Hemmnis und sind abzulehnen); beide lassen sich getrennt akzeptieren oder bestreiten.
Pauschaler EEG-Zielwert 2030 für Planung und Nachweis ist zu begrüßen
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Die Stellungnahme begrüßt, dass in § 3 Nr. 14 h) des Wärmeplanungsgesetz-Entwurfs für 2030 der EEG-Zielwert für Planung und Nachweisführung pauschal angesetzt werden darf.
„ist es zu begrüßen, dass für das Jahr 2030 für die Zwecke der Planung und Nachweisführung der EEG-Zielwert für 2030 nunmehr pauschal angesetzt werden darf.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Das Original mischte eine überprüfbare Tatsachenbehauptung (fehlender Einfluss auf den Bundesmix) mit einer Wertung (Begrüßung des pauschalen Zielwerts); beide werden getrennt und mit Bezug auf § 3 Nr. 14 h) verständlich gemacht.
Weitere Zwischenziele passen nicht immer zu den Gegebenheiten vor Ort
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Die im Entwurf zusätzlich zur 50-Prozent-Anforderung für Wärmenetze definierten Zwischenziele entsprechen nicht immer den Gegebenheiten vor Ort.
„weitere Zwischenziele definiert, die nicht immer den Gegebenheiten vor Ort entsprechen“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage mischt eine prüfbare Feststellung (Zwischenziele passen nicht immer zu lokalen Gegebenheiten) mit einer Bewertung (pauschale Zwischenziele wirken als Hemmnis und sind abzulehnen); beide lassen sich getrennt akzeptieren oder bestreiten.
Soll- statt Muss-Bestimmung in § 29 Abs. 1
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Statt einer verpflichtenden Vorgabe soll § 29 Abs. 1 als Soll-Bestimmung gefasst werden.
„sollte von einer verpflichtenden Vorgabe gänzlich abgesehen werden und anstelle einer „Muss-“ eine „Soll-Bestimmung“ getroffen werden.“
§ 29 Abs. 9 WPG-Entwurf (Länderöffnung) ersatzlos streichen
Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: nicht neutral formuliert.
So steht es jetzt: Der Absatz 9 in § 29 des Entwurfs (Länderöffnung) soll ersatzlos gestrichen werden, weil unterschiedliche Landesregelungen nach Ansicht der Einreichenden der bundeseinheitlichen Regelung widersprechen und den Wärmenetzausbau verzögern oder verhindern könnten.
„Daher empfehlen wir dringend, den Absatz 9 ersatzlos zu streichen.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Position bleibt erhalten und wird neutral formuliert: „droht“ und „Flickenteppich“ sind als Einschätzung der Einreichenden gekennzeichnet, und das Gesetz und der Paragraf sind jetzt genannt.
§ 3 Nr. 14 k) Herkunftsnachweise: geringer Aufwand, einheitliche Regeln
Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: nicht neutral formuliert.
So steht es jetzt: Zu § 3 Nummer 14 k) des Gesetzentwurfs zur Wärmeplanung wird gefordert, dass Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen keinen übermäßigen Verwaltungsaufwand verursachen und nach einheitlichen Regeln erfolgen, damit gleiche Ausgangslagen gleich bewertet werden.
„Die Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen darf nicht zu einem „Bürokratiemonster“ werden.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Loaded term "Bürokratiemonster" replaced with neutral wording; the provision (§ 3 Nr. 14 k) of the draft law) is now named so the point stands alone, direction unchanged.
Alle Reststoffe aus Recycling und Verwertung in § 3 Abs. 4 Nr. 1 b WPG einbeziehen
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Der BDEW fordert, in die Gleichstellungsklausel des § 3 Absatz 4 Nummer 1 b) WPG-Entwurf sämtliche Reststoffe der Recycling- und Verwertungsprozesse statt nur Klärschlamm aufzunehmen.
„fordert daher, sämtliche Reststoffe der Recycling- und Verwertungsprozesse – und nicht nur Klärschlamm – in die Gleichstellungsklausel des § 3 Absatz 4 Nummer 1 b) WPG einzubeziehen“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Mixed assessment (inconsistency/same situation) and demand; rewritten to name the BDEW, the WPG draft and § 3 Abs. 4 Nr. 1 b, with neutral wording instead of 'Bruch'.
BDEW: Anteile in § 29 Abs. 1 WPG-Entwurf auf Gradtagszahl umrechnen
Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.
So steht es jetzt: Der BDEW fordert, dass die in § 29 Absatz 1 des Wärmeplanungsgesetz-Entwurfs genannten prozentualen Anteile erneuerbarer Energien und unvermeidbarer Abwärme auf eine bestimmte Gradtagszahl umgerechnet werden, um witterungsbedingte Einflüsse sachgerecht zu berücksichtigen.
„dass der in Absatz 1 genannte prozentuale Anteil auf eine bestimmte Gradtagszahl umzurechnen ist, um die witterungsbedingten Einflüsse sachgerecht zu berücksichtigen“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point referred to "§ 29 Abs. 1" without naming the instrument or actor; rewritten to name the draft law and the BDEW as proponent, keeping the claim unchanged.
BDEW: Restwärme aus EE, Abwärme und hocheffizienter KWK mit mind. 5 % EE
Eines von 3 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.
So steht es jetzt: Der BDEW schlägt vor, dass die übrige Wärme in diesen Netzen aus einer Kombination aus Erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme und hocheffizienter KWK stammen darf, wobei mindestens 5 Prozent aus Erneuerbaren Energien kommen müssen.
„aus einer Kombination aus Erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme und hocheffizienter KWK, wobei ein Anteil von mindestens 5 Prozent aus Erneuerbaren Energien stammt“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point bundled three separable proposals (deadline extension, eligibility thresholds, composition of the remaining heat), so it was split and each point names the BDEW and § 29 Abs. 5 of the draft.
Begriff „Nettowärmeerzeugung“ definieren (§ 2)
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Der Begriff „Nettowärmeerzeugung“ in § 2 Absatz 1 sollte definiert werden.
„Der Begriff „Nettowärmeerzeugung“ sollte definiert werden.“
Beschränkung beeinträchtigt Prozessdampf- und Wärmeversorgung von Gewerbe und Industrie
Eines von 3 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle, nicht neutral formuliert.
So steht es jetzt: Nach Ansicht des BDEW würde die Beschränkung in § 3 Absatz 4 Buchstabe a WPG-Entwurf die Versorgung vieler Gewerbeeinrichtungen und Industriebetriebe mit Prozessdampf und Wärme erheblich beeinträchtigen.
„die Versorgung vieler Gewerbeeinrichtungen und Industriebetriebe mit Prozessdampf und Wärme erheblich beeinträchtigt“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage bündelte drei unabhängig prüfbare Behauptungen (faktisches Einspeiseverbot, Entsorgungssicherheit, Prozessdampfversorgung); jede Teilaussage wurde einzeln, neutral und mit Benennung der Norm formuliert.
Blauen und türkisen Wasserstoff als Erfüllungsoption zulassen
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Blauer und türkiser Wasserstoff sollen wie im GEG als Erfüllungsoptionen für die Ziele der §§ 2, 29, 30 und 31 WPG zugelassen werden.
„sollten „blauer und türkiser Wasserstoff“ in analoger Weise wie im GEG als Erfüllungsoptionen für das Erreichen der Ziele nach den §§ 2, 29, 30 und 31 WPG zugelassen werden“
Ex-ante-Werte auch für 2035, 2040 und ab 2045 nötig
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Vergleichbare pauschale Planungswerte für den erneuerbaren Anteil im Netzstrom werden auch für 2035, 2040 und ab 2045 benötigt.
„Vergleichbare Ex-ante-Festlegungen werden aber auch für die Planungsjahre 2035, 2040 und insbesondere für die Jahre ab 2045 benötigt.“
Mögliche Synergien von CO2-Nutzung und Industrieprozessen bei Prozesswärme
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Weil sich die Anforderungen laut Gesetzesbegründung auch auf Prozesswärmelieferungen an die Industrie beziehen, könnten bei der Nutzung von CO2 direkte Synergieeffekte mit Produktionsprozessen bestehen.
„hier möglicherweise direkte Synergieeffekte mit Produktionsprozessen bei der Nutzung von CO2 bestehen könnten“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Bewertung (Ausschluss sei ungerechtfertigt) und die separat prüfbare Tatsachenbehauptung zu möglichen Synergien mit Industrieprozessen sind getrennt zu bewerten.
Netzausbau erhöht Bedarf an erneuerbarer Wärme
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Ein weiterer Ausbau des Fernwärmenetzes erhöht den Bedarf an erneuerbarer Wärme und könnte Betreiber dazu bringen, den Netzausbau zu drosseln, um die Anteilsziele zu erreichen – entgegen dem Ziel der Wärmewende.
„Um die Zwischenziele zu erreichen, könnten Fernwärmenetzbetreiber also gezwungen sein, einen weniger ambitionierten Netzausbau anzustreben“
Netzbetreiber und Planungsstelle beeinflussen den EE-Anteil des Bundesmixes kaum
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Weder der Betreiber eines Wärmenetzes noch die für die Wärmeplanung verantwortliche Stelle haben nach Ansicht der Stellungnahme einen signifikanten Einfluss auf den durchschnittlichen erneuerbaren Anteil des Bundesstrommixes.
„Weder der Betreiber eines Wärmenetzes noch die planungsverantwortliche Stelle für die Erarbeitung eines Wärmeplanes haben einen signifikanten Einfluss auf den durchschnittlichen erneuerbaren Anteil des Bundesmixes.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Das Original mischte eine überprüfbare Tatsachenbehauptung (fehlender Einfluss auf den Bundesmix) mit einer Wertung (Begrüßung des pauschalen Zielwerts); beide werden getrennt und mit Bezug auf § 3 Nr. 14 h) verständlich gemacht.
Wärme aus H2-/H2-ready-KWK als Kategorie anerkennen
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Eine neue Kategorie Nr. 14 m) für Wärme aus H2- oder H2-ready-KWK-Anlagen soll eingefügt werden, mit Zuordnung nach Stromverlustkennziffer und vorübergehender Anerkennung des H2-ready-Kriteriums.
„Vorschlag des BDEW für Einfügen einer weiteren Kategorie Nummer 14 m)“
Anforderungen an neue Wärmenetze (65 % und Biomassegrenzen) 42 Argumente, 32 davon auf der Landkarte
§ 3 Abs. 4 Nr. 1 b WPG nennt nur Klärschlamm, obwohl andere Reststoffe gleich liegen
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Nach Ansicht des BDEW nennt die Gleichstellungsregelung in § 3 Absatz 4 Nummer 1 b) WPG-Entwurf mit Klärschlamm nur eine kleine Teilmenge der Abfälle, obwohl bei allen Reststoffen aus Recycling und Verwertung ein gleichgelagerter Sachverhalt vorliegt.
„Mit Klärschlamm wird hier nur eine kleine Teilmenge der Abfälle genannt, für die keine weiteren Aufbereitungsstufen möglich sind, obgleich bei allen Reststoffen aus Recycling und Verwertung ein gleichgelagerter Sachverhalt vorliegt.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Mixed assessment (inconsistency/same situation) and demand; rewritten to name the BDEW, the WPG draft and § 3 Abs. 4 Nr. 1 b, with neutral wording instead of 'Bruch'.
§ 30 Abs. 2 Satz 2 WPG-Entwurf: Abfallwärme und Bestandsanlagen von Biomasseanteil ausnehmen
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, mehrere Behauptungen in einer Stelle.
So steht es jetzt: Die Einreichung fordert, Satz 2 in § 30 Absatz 2 des Entwurfs so zu ergänzen, dass Wärme aus thermischer Abfallbehandlung und Deponie-/Klärgas sowie bestehende, bereits in Dauerbetrieb befindliche Biomasseanlagen bei der Berechnung des Biomasseanteils nach Satz 1 nicht berücksichtigt werden.
„Um eine effiziente und umweltverträgliche Nutzung von Abfällen und Reststoffen zu unterstützen, ist Satz 2 in § 30 Absatz 2 deshalb unbedingt wie folgt zu ergänzen und zu verändern:“
Begründung der maschinellen Redaktion: Das Ausgangspunkt bündelte zwei unabhängig bewertbare Forderungen (BEW-Kohärenz und konkrete Ausnahmen in § 30 Abs. 2 Satz 2) und war ohne Kontext unklar; beide Punkte benennen nun Gesetz und Norm.
Abfallausschluss senkt Versorgungssicherheit angeschlossener Haushalte
Eines von 3 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Nach Darstellung des BDEW würde der Ausschluss nicht überlassungspflichtiger Gewerbe- und Produktionsabfälle die Versorgungssicherheit der an Wärmenetze angeschlossenen Haushalte senken.
„Dies hätte zur Folge, dass die Versorgungssicherheit für die an die Wärmnetze angeschlossenen Haushalte sinkt“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Passage verbindet drei eigenständig bestreitbare Behauptungen (Potenzialverlust, sinkende Versorgungssicherheit, gebremster Netzausbau), teils Prognose, teils Wertung ("unangemessen"); daher aufgeteilt und neutral formuliert.
Abfallausschluss verlangsamt oder stoppt den Wärmenetzausbau
Eines von 3 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Nach Darstellung des BDEW würde der Ausschluss den Ausbau der Wärmenetze verlangsamen oder stoppen, weil neue Quellen erneuerbarer Energien gesucht und erschlossen werden müssten.
„der Ausbau der Wärmenetze verlangsamt oder gar gestoppt wird, da neue EE-Quellen gesucht und erschlossen werden müssen“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Passage verbindet drei eigenständig bestreitbare Behauptungen (Potenzialverlust, sinkende Versorgungssicherheit, gebremster Netzausbau), teils Prognose, teils Wertung ("unangemessen"); daher aufgeteilt und neutral formuliert.
BDEW: Abfall-Beschränkung nur für nach Inkrafttreten genehmigte Anlagen
Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.
So steht es jetzt: Der BDEW schlägt vor, die im Entwurf des Wärmeplanungsgesetzes vorgesehene Beschränkung auf überlassungspflichtige Abfälle nur für Wärme aus thermischen Behandlungsanlagen gelten zu lassen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes erstmalig genehmigt und errichtet wurden, um den befürchteten Fehlanreizen zur Beschaffung stofflich verwertbarer Abfälle entgegenzuwirken.
„schlägt der BDEW vor, die in Buchstabe a vorgesehene Beschränkung auf überlassungspflichtige Abfälle nur auf Wärme aus thermischen Behandlungsanlagen zur Einspeisung in Wärmenetze anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmalig genehmigt und errichtet wurden“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point relied on context (which restriction, which law, who proposes); the rewrite names the BDEW, the draft Wärmeplanungsgesetz and the restriction, keeping the claim and direction unchanged.
Beschränkung gefährdet Entsorgungssicherheit bei vielen Abfallarten
Eines von 3 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle, nicht neutral formuliert.
So steht es jetzt: Nach Ansicht des BDEW wäre durch die Beschränkung der Wärmeanrechnung auf überlassungspflichtige Abfälle in § 3 Absatz 4 Buchstabe a WPG-Entwurf die Entsorgungssicherheit in Deutschland für viele Abfallarten gefährdet.
„Damit wäre auch die Entsorgungssicherheit in Deutschland für viele Abfallarten gefährdet“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage bündelte drei unabhängig prüfbare Behauptungen (faktisches Einspeiseverbot, Entsorgungssicherheit, Prozessdampfversorgung); jede Teilaussage wurde einzeln, neutral und mit Benennung der Norm formuliert.
Verwendungsverbot für Wärme aus Gewerbemüll widerspricht Efficiency First
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Ein Verwendungsverbot für Wärme aus verbleibendem Gewerbemüll widerspreche der Efficiency-First-Prämisse der europäischen Energiepolitik, verkompliziere die Umstellung der Wärmenetze und verhindere die Nutzung eines kostendämpfenden Wärmeerzeugungsbestandteils.
„Das widerspricht der „Efficiency First“ Prämisse der europäischen Energiepolitik, verkompliziert die Umstellung der Wärmenetze und verhindert die Nutzung eines kostendämpfenden Wärmeerzeugungsbestandteils“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point mixed a checkable legal/factual claim (EED and § 31 WPG requirements imply a de facto usage ban) with evaluative claims (conflicts with Efficiency First, complicates conversion, prevents cost dampening); split into the two.
VKU: Abwärme aus Abfall nicht auf überlassungspflichtige Abfälle beschränken
Dasselbe Argument hat auch VKU vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung. Eine gleichlautende Fassung aus dieser Stellungnahme hat die Maschine damit zusammengelegt.
So steht es jetzt: Der VKU lehnt es ab, im Wärmeplanungsgesetz (§ 3 Abs. 4) die Abfälle als Quelle unvermeidbarer Abwärme auf überlassungspflichtige Abfälle im Sinne von § 17 KrWG zu beschränken.
„würden das Klimaneutrale Wärmepotenzial aus der thermischen Abfallbehandlung unangemessen reduziert.“
„Buchstabe a darf allerdings nicht nur auf die Nutzung von Wärme aus überlassungspflichtigen Abfällen abzielen, sondern muss zwingend auch weitere Abfallarten einschließlich Gewerbeabfälle und Ersatzbrennstoffe umfassen“
- Abfallausschluss reduziert klimaneutrales Wärmepotenzial unangemessen
Wärme aus allen Reststoffen der Abfallbehandlung anrechnen
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Die thermische Abfallbehandlung aller Reststoffe soll berücksichtigt werden, um das maximale Wärmepotenzial zu heben.
„die thermische Abfallbehandlung aller Reststoffe zu berücksichtigen, um das maximale Wärmepotenzial aus der thermischen Abfallbehandlung zu heben.“
Thermische Abfallbehandlung wichtig für Wärmenetze
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Die thermische Abfallbehandlung ist ein wichtiger Baustein für dekarbonisierte Wärmenetze und Versorgungssicherheit.
„Die thermische Abfallbehandlung ist ein wichtiger Baustein zum Ausbau dekarbonisierter Wärmenetze und für die Versorgungssicherheit.“
Ausnahme für laufende Projekte bei 65-%-EE-Anforderung neuer Netze
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Für bereits in Umsetzung befindliche Wärmenetzprojekte soll es Ausnahmen von der 65-%-EE-Anforderung für neue Netze geben, da sie sonst teuer umgeplant oder eingestellt werden müssten.
„Weiterhin sollte die Regelung für neue Wärmnetze von einem mindestens 65 Prozent EE-Anteil Ausnahmen für bereits in Umsetzung befindliche Projekte beinhalten.“
Laufende Projekte erreichen 65 % zum Stichtag 2024 oft nicht
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Laufende Projekte wurden nicht auf 65 % EE-Anteil geplant und können diesen unter örtlichen Rahmenbedingungen zum 1. Januar 2024 teils nicht erreichen.
„Diese Projekte haben bei der Planung nicht diesen Anteil von 65 Prozent zugrunde gelegt“
Übergangsfrist bis 2026 für laufende Wärmenetzprojekte
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Für in Umsetzung befindliche Wärmenetzprojekte soll eine Übergangsfrist bis 2026 gelten.
„Daher empfehlen wir auch eine Übergangsfrist bis zum Jahr 2026 für in Umsetzung befindliche Wärmenetz-Projekte.“
Biomassegrenze (§ 31 Abs. 2 WPG-Entwurf) hilfsweise nur für neue Wärmenetze
Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.
So steht es jetzt: Falls die Streichung von § 31 Absatz 2 des Wärmeplanungsgesetz-Entwurfs (Begrenzung des Biomasseanteils in Wärmenetzen) nicht erfolgt, soll die Biomassebeschränkung zwingend auf „neue Wärmenetze“ im Sinne von § 3 Nummer 17 begrenzt werden.
„Würde eine Streichung des Absatzes 2 nicht vorgenommen werden, müsste zumindest die Beschränkung der Biomassenutzung zwingend auf „neue Wärmenetze“ im Sinne von § 3 Nummer 17 eingegrenzt werden.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Point referred to "§ 31 Abs. 2" without naming the instrument or topic; rewritten to name the draft law and the biomass cap so it stands alone.
Abwärme dieser Anlagen möglichst vollständig nutzen
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Die möglichst vollständige Nutzung der biogenen bzw. unvermeidlichen Abwärme dieser Anlagen sei auch weiterhin aus Effizienz-, Umwelt- und Klimaschutzgründen geboten, weshalb die Biomasse-Begrenzung in §§ 30 und 31 WPG-Entwurf zu streichen sei.
„die möglichst vollständige Nutzung der entstehenden biogenen bzw. unvermeidlichen Abwärme auch weiterhin aus Effizienz-, Umwelt- und Klimaschutzgründen geboten ist“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined a checkable prediction (plants still operating in 2045) with a normative claim (waste heat should be used as fully as possible); split into the two, each made standalone.
Biomasse-Höchstgrenzen auf 35 % bzw. 25 % anheben, Einzelfallprüfung
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Die Höchstgrenzen für Biomasse sollen bei bestehenden Wärmenetzen von 25 auf 35 und bei neuen von 15 auf 25 Prozent steigen, mit zusätzlicher Einzelfallprüfung für weitergehenden Einsatz.
„Sinnvoll wäre, die Höchstgrenzen bei bestehenden Wärmenetzen von 25 auf 35 Prozent zu erhöhen und bei neuen Wärmenet-zen von 15 auf 25 Prozent“
Biomasse-Regel flexibilisieren: Soll-Vorgabe, Zuschläge, Ausnahme für Reststoffe
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Statt pauschaler Begrenzung schlägt der BDEW eine Soll-Regelung zum sparsamen Biomasseeinsatz mit Zuschlägen für lokale Biomasse und fehlendes Geothermie-/Abwärmepotenzial sowie eine Ausnahme für biogene Abfälle und Reststoffe analog BEW vor.
„Wärmenetze sollen sparsam mit dem Einsatz von Biomasse umgehen und diese möglichst durch andere Energieträger zur Wärmeerzeugung ersetzen.“
Biomassegrenze (§§ 30, 31 WPG) schränkt Potenzial- und Zielanalyse nachträglich ein
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: nicht neutral formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Die pauschale Begrenzung des Biomasseanteils in neuen Wärmenetzen (§ 30 Abs. 2 und § 31 Abs. 2 des Wärmeplanungsgesetz-Entwurfs) schränkt die Ergebnisse der Potenzial- und Zielanalyse nachträglich und ohne Begründung ein.
„Zudem würden die Ergebnisse der Potenzial- und Zielanalyse ohne Begründung nachträglich eingeschränkt“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage mischt eine prüfbare Behauptung (nachträgliche Einschränkung der Analyseergebnisse) mit einer Bewertung (Verengung der besten Varianten); getrennt und neutral formuliert, mit Bezug auf §§ 30/31 WPG-Entwurf.
Biomassegrenze gefährdet Wirtschaftlichkeit der Anlagen
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Wegen hohen spezifischen Kapitaleinsatzes brauchen Biomasseanlagen viele Benutzungsstunden; niedrige Anteilsgrenzen schränken ihre Wirtschaftlichkeit massiv ein.
„Eine Begrenzung auf niedrige Anteile stellt eine massive Einschränkung der Wirtschaftlichkeit dieser Ansätze dar.“
Biomassegrenze verengt die Auswahl der besten Wärmenetz-Varianten
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: nicht neutral formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Die Begrenzung des Biomasseanteils im Wärmeplanungsgesetz-Entwurf verengt nach Ansicht der Stellungnahme die Identifikation der technisch, ökologisch und ökonomisch besten Varianten.
„die Identifikation der technisch, ökologisch und ökonomisch vorzüglichsten Varianten verengt“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage mischt eine prüfbare Behauptung (nachträgliche Einschränkung der Analyseergebnisse) mit einer Bewertung (Verengung der besten Varianten); getrennt und neutral formuliert, mit Bezug auf §§ 30/31 WPG-Entwurf.
Biomassegrenze widerspricht dem Gesetzeszweck des WPG
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Rolle im Argument unsicher, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Die Begrenzung der Biomasseanteile in Wärmenetzen würde dem Zweck des Wärmeplanungsgesetzes, einer kosteneffizienten, nachhaltigen, sparsamen, bezahlbaren und treibhausgasneutralen Wärmeversorgung, zuwiderlaufen.
„Eine solche Verbotsregelung würde insbesondere auch dem Gesetzeszweck einer „kosteneffizienten, nachhaltigen, sparsamen, bezahlbaren und treibhausgasneutralen Wärmeversorgung“ zuwiderlaufen.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt verband die Forderung nach Flexibilisierung (Wertung) mit der Behauptung, die Grenze widerspreche dem Gesetzeszweck (prüfbare Aussage); beide sind getrennt annehmbar oder ablehnbar.
Pauschale Biomassebegrenzung in neuen Wärmenetzen streichen
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Die pauschale Begrenzung von Einsatz und Anteil der Biomasse in neuen Wärmenetzen (§ 30 Abs. 2) soll ersatzlos gestrichen werden.
„Die pauschale Begrenzung des Einsatzes bzw. Anteils von Biomasse in neuen Wärmenetzen sowie der jährlich erzeugten Wärmemenge ist zu streichen.“
Pauschale Biomassegrenze in § 30 WPG-E ist nicht sachgerecht
Dasselbe Argument hat auch Kommunale Spitzenverbände vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung. 2 gleichlautende Fassungen aus dieser Stellungnahme hat die Maschine damit zusammengelegt.
So steht es jetzt: Die im Entwurf des Wärmeplanungsgesetzes (§ 30 WPG-E) vorgesehene pauschale Begrenzung des Biomasseanteils in neuen Wärmenetzen ist wegen der unterschiedlichen lokalen Potenziale nicht sachgerecht.
„Daher ist eine pauschale Begrenzung der Biomasseanteile in bestehenden oder neuen Wärmenetzen nicht zielführend und muss flexibilisiert werden, damit die EE-Potenziale vor Ort auch eingesetzt werden können.“
„Eine explizite Begrenzung des Anteils an Biomasse ist überdies nicht zielführend“
- Pauschale Biomassegrenze in Wärmenetzen soll flexibilisiert werden
- Explizite Begrenzung des Biomasseanteils in Wärmenetzen nicht zielführend
Ländlicher Raum: Biomasseanteil anheben, sonst unwirtschaftliche Netze
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Im ländlichen Bereich ist der zulässige Biomasseanteil deutlich anzuheben, da Versorgungsnetze sonst unwirtschaftlich werden könnten.
„Vor allem im ländlichen Bereich ist der Anteil Biomasse an den Wärmenetzen deutlich anzuheben, da ansonsten dort die Gefahr besteht, dass Versorgungsnetze unwirtschaftlich werden.“
Biomasseanteil in Evaluierung nicht absenken
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Bei der Evaluation nach § 35 WPG darf der maximal zulässige Biomasseanteil nicht abgesenkt werden.
„Im Rahmen der Evaluierung darf es nicht zur Absenkung des maximal zulässigen Biomasseanteils kommen.“
Biomasseanteil-Absenkung könnte BEW-Planungen gefährden und Investitionen entwerten
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: nicht neutral formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Eine Absenkung des maximal zulässigen Biomasseanteils könnte bestehende Planungen, etwa Transformationspläne nach der BEW, gefährden und im Extremfall Investitionen entwerten.
„Dies könnte bestehende Planungen (bspw. Transformationsplan nach BEW) gefährden und im Extremfall Investitionen entwerten.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Passage verbindet eine Forderung (keine Absenkung des Biomasseanteils bei der Evaluierung nach § 35 WPG) mit einer Prognose zu den Folgen. Beides wird getrennt und neutral sowie eigenständig formuliert.
Keine Absenkung des maximalen Biomasseanteils bei Evaluierung nach § 35 WPG
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: nicht neutral formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Die Evaluierung nach § 35 des Wärmeplanungsgesetzes soll nicht dazu führen, dass der maximal zulässige Biomasseanteil abgesenkt wird.
„Im Rahmen der Evaluierung darf es nicht zur Absenkung des maximal zulässigen Biomasseanteils kommen.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Passage verbindet eine Forderung (keine Absenkung des Biomasseanteils bei der Evaluierung nach § 35 WPG) mit einer Prognose zu den Folgen. Beides wird getrennt und neutral sowie eigenständig formuliert.
Biomasse kann lokal über dem gesetzlichen Höchstanteil nachhaltig sein
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Der Einsatz von Biomasse zur Erzeugung von Biogas und Biomethan oder in Verbrennungsanlagen kann aufgrund lokaler Gegebenheiten (technische Angebotspotenziale) auch über dem im Gesetzesentwurf vorgegebenen maximalen Anteil hinaus nachhaltig erfolgen.
„aufgrund lokaler Gegebenheiten (technische Angebotspotenziale) über den im Gesetzesentwurf vorgegebenen maximalen Anteil hinaus durchaus nachhaltig erfolgen kann“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage mischt eine Tatsachenbehauptung (Biomasse kann lokal über dem Höchstanteil nachhaltig sein) mit einer Bewertung (Begrenzung nicht zielführend); beide sind getrennt prüfbar und werden getrennt aufgeführt.
Altholz der Kategorie IV in die Definition aufnehmen
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Die Definition anrechenbarer Biomasse in § 3 Nr. 14 e) soll um Altholz der Kategorie IV erweitert werden, weil viele Altholzkraftwerke dafür genehmigt sind.
„Die Begriffsdefinition sollte jedoch um Altholz der Kategorie IV erweitert werden.“
BDEW unterstützt Ausweitung anrechenbarer Biomassearten für Feuerungsanlagen
Eines von 3 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Der BDEW unterstützt die im Entwurf des Wärmeplanungsgesetzes vorgesehene Ausweitung der anrechenbaren Biomassearten, die die Besonderheiten genehmigungsbedürftiger mittelgroßer und großer Feuerungs- bzw. Abfallverbrennungsanlagen in der Fernwärmeversorgung berücksichtigt.
„Der BDEW unterstützt in diesem Zusammenhang ausdrücklich die Ausweitung der anrechenbaren Biomassearten“
Begründung der maschinellen Redaktion: Das Original vermischte eine Tatsachenfeststellung (BioSt-NachV-Bezug) mit der Bewertung (Begrüßung) und zwei getrennten Zustimmungen; es wird in drei eigenständige, benannte Punkte aufgeteilt.
Beschränkung auf Altholz III gefährdet Wärmeauskopplung
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Die Beschränkung auf Altholz der Kategorie III würde Betriebsweise und Wirtschaftlichkeit der Altholzverbrennung beeinträchtigen und zusätzliche Wärmeauskopplungspotenziale ungenutzt lassen.
„Die im Entwurf vorgesehene Beschränkung auf Altholz der Kategorie III würde nicht nur die Betriebsweise und Wirtschaftlichkeit der Altholzverbrennung, sondern auch das Heben dieser zusätzlichen Potenziale konterkarieren.“
Biomassebegrenzung nach Netzlänge nicht nachvollziehbar
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Die Begrenzung des Biomasseanteils an der jährlich erzeugten Wärmemenge in Abhängigkeit von der Netzlänge (§ 30 Abs. 2, § 31 Abs. 2) ist sachlich nicht nachvollziehbar.
„Die Beschränkung des Anteils der Biomasse an der jährlich erzeugten Wärmemenge in Abhängigkeit der Netzlänge ist nicht nachvollziehbar (§30 Absatz 2 und § 31 Absatz 2).“
§ 3 Nr. 14 e) WPG-Entwurf: BioSt-NachV stellt Zusatzanforderungen an Biomasse
Eines von 3 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Durch die Bezugnahme auf die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) in der Definition von Wärme aus Biomasse (§ 3 Nr. 14 e) des Wärmeplanungsgesetz-Entwurfs) werden zusätzliche materielle Anforderungen an die in Wärmenetzen anrechenbare Biomasse gestellt.
„Durch die Bezugnahme auf die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) werden im Rahmen der Begriffsdefinition zusätzliche materielle Anforderungen an die in Wärmenetzen anrechenbare Biomasse gestellt.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Das Original vermischte eine Tatsachenfeststellung (BioSt-NachV-Bezug) mit der Bewertung (Begrüßung) und zwei getrennten Zustimmungen; es wird in drei eigenständige, benannte Punkte aufgeteilt.
BDEW begrüßt eindeutigere Biomasse-Definition in § 3 Nr. 14 e) WPG-Entwurf
Eines von 3 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Der BDEW begrüßt, dass der Entwurf des Wärmeplanungsgesetzes in § 3 Nr. 14 e) den Biomassebegriff in seiner Reichweite nun eindeutiger definiert, auch vor dem Hintergrund unterschiedlicher Regelungen in anderen Rechtsakten.
„Der BDEW begrüßt, dass der vorliegende Entwurf nunmehr eine eindeutigere Begriffsdefinition im Hinblick auf die Reichweite des Biomassebegriffes“
Begründung der maschinellen Redaktion: Das Original vermischte eine Tatsachenfeststellung (BioSt-NachV-Bezug) mit der Bewertung (Begrüßung) und zwei getrennten Zustimmungen; es wird in drei eigenständige, benannte Punkte aufgeteilt.
BDEW: Ausnahmen vom doppelten Nachhaltigkeitsnachweis für Biomasse im WPG
Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.
So steht es jetzt: Der BDEW fordert, im Wärmeplanungsgesetz zu regeln, dass für zur Wärmeerzeugung eingesetzte Biomasse kein erneuter oder doppelter Nachhaltigkeitsnachweis nötig ist, wenn die Anlage die Schwellenwerte der BioStrom-NachV unterschreitet, ein EEG-gefördertes Biomasse-Kraftwerk ist oder für den Biomasseanteil nach EBeV 2030/EHV 2030 ein Emissionsfaktor von Null angesetzt werden kann.
„Insbesondere ist im Gesetz zu regeln, dass es keines (erneuten oder doppelten) Nachhaltigkeitsnachweises für die zur Wärmeerzeugung eingesetzte Biomasse in den folgen Fällen bedarf“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Point lacked context (which law, which actor, abbreviations); rewritten to name the WPG, the BioStrom-NachV, EEG and the emissions ordinances, keeping the claim and its direction.
Biomasse kann regional wichtige Rolle spielen
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Biomasse kann in vielen Regionen, besonders in bestimmten ländlichen Gebieten, eine wichtige Rolle für die Wärmeplanung spielen.
„Biomasse kann in vielen Regionen eine wichtige Rolle für die Wärmeplanung spielen.“
Biomasse-Nachhaltigkeitsanforderungen gehören in wärmenetzspezifischen Teil 3
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Zusätzliche Anforderungen an Biomasse sollten wie im GEG im wärmenetzspezifischen Teil 3 statt im Allgemeinen Teil 1 geregelt werden.
„sollten auch im WPG zusätzlich zu stellende Anforderungen an den Einsatz von Biomasse nicht im Allgemeinen Teil 1, sondern im wärmenetzspezifischen Teil 3 geregelt werden.“
Biomassebegrenzung im WPG-Entwurf mit BEW-Förderbedingungen abstimmen
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, mehrere Behauptungen in einer Stelle.
So steht es jetzt: Falls die pauschale Begrenzung des Biomasseanteils in Wärmenetzen im Entwurf des Wärmeplanungsgesetzes beibehalten wird, ist sie nach Ansicht der Einreichung zwingend stärker mit den Fördervoraussetzungen nach Nummer 4.2.1 der BEW in Einklang zu bringen, damit diese nicht konterkariert werden.
„Sollte die pauschale Begrenzung des Biomasseanteils trotz der aufgeführten Bedenken beibehalten werden, ist zwingend eine stärkere Kohärenz mit den Fördervoraussetzungen nach Nummer 4.2.1 der BEW herzustellen“
Begründung der maschinellen Redaktion: Das Ausgangspunkt bündelte zwei unabhängig bewertbare Forderungen (BEW-Kohärenz und konkrete Ausnahmen in § 30 Abs. 2 Satz 2) und war ohne Kontext unklar; beide Punkte benennen nun Gesetz und Norm.
Keine Nachweispflicht für Siedlungsabfälle und Klärschlamm
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Für feste Siedlungsabfälle und Klärschlamm sollte keine Nachhaltigkeitsnachweisführung nach BioSt-NachV verlangt werden.
„Für feste Siedlungsabfälle und Klärschlamm sollte jedoch keine Nachweisführung verlangt werden.“
Nachweisführung liegt nicht beim Wärmenetzbetreiber
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Die Nachhaltigkeitsnachweise für Biomasse können nur vom Wärmeerzeuger oder Inverkehrbringer geführt werden, und für kleine Anlagen ist der Aufwand sehr hoch.
„Zu beachten ist, dass die eigentliche Nachweisführung der Nachhaltigkeit nicht durch den Wärmenetzbetreiber unmittelbar erfolgen kann“
Vorhandene Nachweise sollen genügen
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Der Wärmenetzbetreiber sollte bereits vorliegende oder gleichwertige Nachhaltigkeitsnachweise nutzen können und dem Erzeuger bei lückenhaftem Nachweis kaum den Netzzugang verwehren dürfen.
„Der Wärmenetzbetreiber sollte aber in der Lage sein, sich bereits vorliegender Nachhaltigkeitsnachweise oder anderer gleichwertiger Nachweise zu bedienen.“
WPG ist kein Förderinstrument nach EE-RL
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Nach Auffassung des BDEW ist das WPG kein Förderinstrument im Sinne der EE-Richtlinie, sodass europarechtlich keine Pflicht besteht, die Nachhaltigkeitskriterien auf Betreiberpflichten anzuwenden.
„Das WPG stellt nach Auffassung des BDEW kein Förderinstrument nach § 29 Absatz 1 c) EE-RL dar“
Vollständige Klimaneutralität der Wärmenetze bis 2045 6 Argumente, 4 davon auf der Landkarte
Biomassebegrenzung 2045 (§ 31 Abs. 2) streichen
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Die pauschale Begrenzung des Biomasseeinsatzes zur Klimaneutralität bis 2045 in § 31 Abs. 2 ist zu streichen.
„Die pauschale Begrenzung des Einsatzes von Biomasse zur Erreichung der vollständigen Klimaneutralität in Wärmenetzen bis zum Jahr 2045 ist zu streichen.“
Biogas-, Biomasse- und Abfallanlagen sind 2045 noch in Betrieb
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Es sei davon auszugehen, dass viele derzeit in Betrieb und Bau befindliche Biogas-, Biomasse- und Abfallverbrennungsanlagen auch im Jahr 2045 noch betrieben werden.
„Es ist davon auszugehen, dass viele der derzeit in Betrieb und Bau befindlichen Biogasanlagen sowie Biomasse- und Abfallverbrennungsanlagen sich auch im Jahr 2045 noch in Betrieb befinden werden“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined a checkable prediction (plants still operating in 2045) with a normative claim (waste heat should be used as fully as possible); split into the two, each made standalone.
§ 31 Abs. 1 WPG-Entwurf: Abfallwärme mit CO2-Abscheidung ab 2045 zulassen
Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.
So steht es jetzt: Nach § 31 Absatz 1 des Gesetzentwurfs wäre die Einspeisung von Wärme aus fossilen Anteilen nicht überlassungspflichtiger Abfälle in Wärmenetze ab 2045 selbst mit CO2-Abscheidung unzulässig, was nach Ansicht der Stellungnahme der Carbon-Management-Strategie der Bundesregierung widerspräche; die Definition unvermeidbarer Abwärme (§ 3 Absatz 4) solle entsprechend angepasst werden.
„Eine solche Regelung würde die Carbon Management Strategie der Bundesregierung konterkarieren.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt verwies ohne Kontext auf „die Regelung“ und die Definition; jetzt sind § 31 Abs. 1 des Gesetzentwurfs und § 3 Abs. 4 benannt. Die Richtung der Forderung bleibt unverändert.
WPG-Entwurf liefe auf Verwendungsverbot für Wärme aus Gewerbemüll hinaus
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Weil Wärmenetze nach der EU-Energieeffizienzrichtlinie und nach § 31 WPG langfristig komplett erneuerbar und/oder mit unvermeidbarer Abwärme gespeist werden müssen, liefe die Beschränkung auf überlassungspflichtige Abfälle im WPG-Entwurf auf ein Verwendungsverbot für Wärme aus verbleibendem Gewerbemüll hinaus.
„Da alle Wärmenetze nach der Richtlinie zur Energieeffizienz (EED) langfristig komplett erneuerbar und/oder mit unvermeidbarer Abwärme gespeist werden müssen – ebenso nach § 31 WPG – , würde die aktuelle Formulierung auf ein Verwendungsverbot dieser Wärme hinauslaufen.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point mixed a checkable legal/factual claim (EED and § 31 WPG requirements imply a de facto usage ban) with evaluative claims (conflicts with Efficiency First, complicates conversion, prevents cost dampening); split into the two.
CCU/BECCS/U-Ausschluss ab 2045 (§ 31 Abs. 1 WPG-Entwurf) nicht gerechtfertigt
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Der Ausschluss von CCU bzw. BECCS/U bei der Wärmeerzeugung ab 2045 für die klimaneutrale Wärmeversorgung nach § 31 Absatz 1 des Gesetzentwurfs ist nicht gerechtfertigt.
„Der Einsatz von CCU bzw. BECCS/U bei der Wärmerzeugung wird ungerechtfertigterweise ab dem Jahr 2045 für die Zwecke der klimaneutralen Wärmeversorgung ausgeschlossen.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Bewertung (Ausschluss sei ungerechtfertigt) und die separat prüfbare Tatsachenbehauptung zu möglichen Synergien mit Industrieprozessen sind getrennt zu bewerten.
Pauschal 100 % Erneuerbare für Netzstrom 2045 ansetzen
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Für 2045 soll der Wärmenetzbetreiber pauschal einen erneuerbaren Anteil von 100 % für Netzstrombezug ansetzen dürfen, sonst ließe sich nach § 31 Abs. 1 Netzstrom für Großwärmepumpen und Power-to-Heat nicht mehr einplanen.
„Für das Jahr 2045 sollte deshalb für die planerischen Zwecke pauschal ein erneuerbarer Anteil am bundesweiten Bruttostromverbrauch von 100 Prozent für Strombezug aus dem Netz durch“
Pflicht zu Wärmenetzausbau- und Dekarbonisierungsfahrplänen 15 Argumente, 11 davon auf der Landkarte
§ 29 Abs. 3 WPG-E: „Komplexes Projekt“ führt zu Einzelfallprüfungen und mehr Aufwand
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: nicht neutral formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Nach Auffassung der Stellungnahme führt das Erfordernis eines „komplexen Projekts“ statt der automatischen Verlängerung mit BEW-Transformationsplan zu Unklarheiten, Einzelfallprüfungen und deutlich aufwendigeren Verfahren für Antrag, Fristverfolgung und Genehmigung.
„werden zu weiteren Unklarheiten und Prüfungen von Einzelfällen führen und die Prozesse um Antragstellung, Frist-Nachverfolgung und Genehmigung von Verlängerungen enorm verkomplizieren“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point mixed an evaluative claim (limits seem arbitrary) with a separate predicted effect (case-by-case reviews, more complex processes); split and worded neutrally with the provision named.
§ 32 WPG: BEW-Förderrahmen für Wärmenetzfahrpläne deutlich ausweiten
Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: nicht zum Thema, ohne Zusammenhang nicht verständlich.
So steht es jetzt: Wegen des Aufwands der nach § 32 WPG-Entwurf verpflichtenden Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrpläne soll der Förderrahmen der Bundesförderung effiziente Wärmenetze (BEW) für deren Erstellung deutlich ausgeweitet werden.
„Angesichts des hiermit verbundenen Aufwands ist der Förderrahmen der Bundesförderung effiziente Wärmenetze BEW für diese Aufgabe deutlich auszuweiten.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Substantive claim about funding for § 32 plans, not off-topic; rewritten to name the provision and the BEW instrument so it stands alone.
Transformationsplan: Entscheidungshoheit beim Fernwärmebetreiber
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Ein Transformationsplan legt Teile des Geschäftsmodells offen; die Entscheidung über umzusetzende Maßnahmen soll beim Fernwärmebetreiber bleiben, und seine unternehmerischen Belange sind in Anlage 3 zu berücksichtigen.
„Die Entscheidung, welche Maßnahmen umgesetzt werden sollen, sollte auch weiterhin durch den Fernwärmebetreiber getätigt werden.“
§ 29 Abs. 3 WPG: Form der Anzeige bis Ende 2026 konkretisieren
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, mehrere Behauptungen in einer Stelle.
So steht es jetzt: Der Entwurf soll in § 29 Absatz 3 WPG präzisieren, wie die Anzeige bis Ende 2026 für die Fristverlängerung auszusehen hat.
„Des Weiteren ist zu spezifizieren, wie eine Anzeige bis Ende 2026“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Point bundled two independent demands (lower the 150 Mio. € threshold; specify the form of the notification) and lacked reference to § 29 Abs. 3 WPG; split and named the provision.
§ 32 Abs. 1 WPG: Geschäftsgeheimnisse in Fahrplänen nicht veröffentlichen
Eines von 3 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.
So steht es jetzt: Bei den Fahrplänen nach § 32 Absatz 1 WPG-Entwurf muss sichergestellt sein, dass Planteile mit Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht veröffentlicht werden.
„Dabei muss in jedem Fall sichergestellt werden, dass die Teile der Pläne, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beinhalten, nicht zur Veröffentlichung gelangen.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt bündelte drei unabhängige Forderungen (Vorlage bei Behörde, Geheimnisschutz, keine Internetveröffentlichung), die getrennt zustimmungsfähig sind.
Nr. 6 und 7 der Mindestanforderungen an Pläne wegen Geschäftsgeheimnissen streichen
Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.
So steht es jetzt: Der BDEW hält Nummer 6 und 7 der Mindestanforderungen an Transformations- und Wärmenetzausbaupläne im Wärmeplanungsgesetz-Entwurf für zu streichen, weil die dort geforderten Daten wettbewerbsrelevante Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse enthielten, die allenfalls freiwillig veröffentlicht werden dürften.
„Die Nummer 6 und 7 sind im Rahmen der Mindestanforderungen an die Transformations- und Wärmenetzausbaupläne deshalb zwingend zu streichen.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt war ohne Kontext unklar (Gesetz, Akteur fehlten) und nannte inkonsistent Nr. 5/6 und 6/7; umgeschrieben mit Bezug auf den Gesetzentwurf und den BDEW.
§ 32 Abs. 1 WPG: Keine Internetveröffentlichung der Fahrpläne
Eines von 3 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.
So steht es jetzt: Von einer Veröffentlichung der Wärmenetzausbau- und Dekarbonisierungsfahrpläne im Internet ist abzusehen, da ein Mehrwert nicht erkennbar sei.
„Von einer Veröffentlichung im Internet ist ebenfalls abzusehen. Es ist nicht erkennbar, welcher Mehrwert hiermit verbunden ist.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt bündelte drei unabhängige Forderungen (Vorlage bei Behörde, Geheimnisschutz, keine Internetveröffentlichung), die getrennt zustimmungsfähig sind.
Fahrplan-Veröffentlichung (§ 32 WPG) darf den Wettbewerb der Netzbetreiber nicht beeinträchtigen
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Der Wettbewerb der Wärmenetzbetreiber mit anderen Wärmeanbietern darf durch die Veröffentlichung der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrpläne nach § 32 des Gesetzentwurfs nicht beeinträchtigt werden, weshalb von einer Veröffentlichung im Internet abzusehen sei.
„im Wettbewerb mit anderen Wärmeanbietern stehen, der hierdurch nicht beeinträchtigt werden darf“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined a checkable factual claim (operators compete with other heat suppliers for customers' system choice) with a normative demand (publication must not impair this competition); split into the two.
Trassenverläufe in Anlage 3 können KRITIS-Vorgaben verletzen
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Die Angabe geplanter Trassenverläufe im Transformationsplan kann KRITIS-Vorgaben verletzen.
„Angabe der Trassenverläufe können KRITIS-Vorgaben verletzen.“
Unabgestimmte, voneinander unabhängige Planwerke drohen
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Da Wärmepläne der Kommunen (§ 8 Abs. 2) und Transformationspläne der Wärmenetzbetreiber (§ 32) unabhängig voneinander bestehen, drohen unnötige Iterationen und unabgestimmte Planwerke.
„Da alle Verpflichtungen unabhängig voneinander bestehen, besteht die Gefahr unnötiger Iterationen bzw. unabgestimmter Planwerke.“
§ 32 Abs. 1 WPG: Fahrpläne einer Behörde vorlegen
Eines von 3 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.
So steht es jetzt: Nach § 32 Absatz 1 WPG-Entwurf sollen die erstellten Wärmenetzausbau- und Dekarbonisierungsfahrpläne einer gegebenenfalls neu zu schaffenden Behörde vorgelegt werden.
„Die erstellten Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrpläne sind einer (ggf. neu zu schaffenden) Behörde vorzulegen.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt bündelte drei unabhängige Forderungen (Vorlage bei Behörde, Geheimnisschutz, keine Internetveröffentlichung), die getrennt zustimmungsfähig sind.
§ 9 Abs. 1 WPG-Entwurf: Fahrpläne erst berücksichtigen, sobald Ergebnisse vorliegen
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Der BDEW schlägt vor, § 9 des Entwurfs so zu fassen, dass bestehende oder in Erstellung befindliche Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrpläne erst berücksichtigt werden, sobald Ergebnisse vorliegen.
„sowie bestehende oder in Erstellung befindliche Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrpläne, sobald Ergebnisse vorliegen nach § 32 dieses Gesetzes.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined a factual claim (draft plans in progress lack reliable results) with a proposed rule (consider roadmaps only once results exist); these are separable and now stand alone with the actor and provision named.
BDEW: Nr. 6c der Transformationsplan-Anforderungen nur je Leitungsabschnitt dokumentierbar
Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Rolle im Argument unsicher.
So steht es jetzt: Der BDEW führt zu Nummer 6c der Mindestanforderungen im Entwurf des Wärmeplanungsgesetzes aus, dass die Dokumentation auf Leitungsabschnittsebene erfolgen kann, nicht aber aggregiert je Straßenzug.
„Die Dokumentation hierzu kann auf Leitungsabschnittsebene erfolgen, aber nicht je Straßenzug aggregiert werden.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Point referred to "Nummer 6c" without naming the instrument or actor; rewritten to name the draft Wärmeplanungsgesetz and the BDEW as the submitter, keeping the claim unchanged.
Begriff „potenzielle Betreiber“ in § 18 Abs. 4 definieren
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Es ist unklar, wer mit „potenzielle Betreiber“ gemeint ist; der Begriff muss definiert werden.
„Weiterhin ist es notwendig zu definieren“
BEW-Transformationsplan in § 32 Abs. 2 WPG als Erfüllungsoption nennen
Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.
So steht es jetzt: Der BDEW fordert, dass im Wärmeplanungsgesetz (§ 32 Abs. 2 WPG-Entwurf) ein selbst erstellter Transformationsplan nach der BEW-Richtlinie (Bundesförderung effiziente Wärmenetze) ausdrücklich als Erfüllungsoption für die Pflicht von Wärmenetzbetreibern genannt wird.
„Der Fall eines selbsterstellten Transformationsplanes nach Maßgabe der BEW – RL sollte als Erfüllungsoption explizit genannt werden.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage war ohne die Einreichung unklar (BEW-RL, welches Gesetz, welche Pflicht); sie wurde unter Nennung von WPG, BEW-Richtlinie und Wärmenetzbetreibern neu formuliert, die Forderung bleibt unverändert.
Über den Entwurf hinaus 35 Argumente, 17 davon auf der Landkarte
Förderprogramme an kommunaler Wärmeplanung ausrichten
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Alle Förderprogramme, etwa der KfW, sollen sich an der kommunalen Wärmeplanung oder, wo diese fehlt, an den Transformationsplänen der Infrastrukturbetreiber orientieren.
„würden sich alle Förderprogramme, z. B. von der KfW, an der Kommunalen Wärmeplanung“
Keine BEG-Förderung konkurrierender Technologien in Wärmenetzgebieten
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: In Gebieten, die an leitungsgebundene Wärme angeschlossen werden sollen, soll die BEG keine Wärmepumpen oder andere dem Gebietszweck widersprechende Heiztechnologien fördern (Kannibalisierung).
„darf es keine Kannibalisierung durch eine Förderung gemäß BEG geben“
BEW als geeignetes Instrument, auch zur Kostendämpfung
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Die Bundesförderung effiziente Wärmenetze (BEW) ist das geeignete Instrument, um die Wirtschaftlichkeitslücke zu schließen und die Verbraucherkosten im Griff zu halten.
„Die BEW ist dafür das geeignete Instrument, auch, um die Kosten für die Verbraucher im Griff zu halten.“
BEW bis mindestens 2035 verlängern, idealerweise gesetzlich
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, mehrere Behauptungen in einer Stelle.
So steht es jetzt: Der BDEW fordert, die Bundesförderung effizienter Wärmenetze (BEW) zeitlich bis mindestens 2035 zu verlängern, idealerweise auf gesetzlicher Basis.
„zeitlich bis mindestens 2035 verlängert werden, idealerweise auf gesetzlicher Basis.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point bundled three separable demands (increase funds, extend to 2035 by statute, continuity to 2045) and named BEW without context.
BEW für Planbarkeit bis 2045 verstetigen
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, mehrere Behauptungen in einer Stelle.
So steht es jetzt: Der BDEW fordert, die Bundesförderung effizienter Wärmenetze (BEW) im Hinblick auf die Planbarkeit bis zum Jahr 2045 zu verstetigen.
„im Hinblick auf die Planbarkeit bis zum Jahr 2045 auch verstetigt werden“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point bundled three separable demands (increase funds, extend to 2035 by statute, continuity to 2045) and named BEW without context.
Wärmenetzausbau ist langfristiger Prozess, der Investitionssicherheit erfordert
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Rolle im Argument unsicher, Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Nach Darstellung des BDEW dauert der Aus- und Umbau der Wärmenetze über die kommenden Jahrzehnte fort, weshalb Wärmenetzbetreiber für entsprechende Investitionen Investitions- und Planungssicherheit bei Förderung und Finanzmitteln benötigen.
„Der Aus- und Umbau der Wärmenetze ist ein kontinuierlicher Prozess, welcher über die kommenden Jahrzehnte fortdauern wird.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage mischte eine Tatsachenbehauptung (Netzausbau dauert Jahrzehnte, Betreiber brauchen Planungssicherheit) mit der Forderung nach gesetzlicher Förderung; beides ist getrennt zustimmungsfähig, daher aufgeteilt und mit Bezug auf § 2a WPG-Entwurf standalone formuliert.
Wirtschaftlichkeitslücke bei Wärmenetzen braucht Anschubfinanzierung
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Laut BDEW ist zur Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke beim Wärmenetzausbau eine Anschubfinanzierung nötig, für die die Bundesförderung effizienter Wärmenetze (BEW) das geeignete Instrument sei.
„Jedoch braucht es zur Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke eine Anschubfinanzierung.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined an investment-need claim with a separate demand for start-up funding to close a viability gap; each can be accepted or rejected independently, so it is split and made standalone (heat networks, BEW).
Verhältnis Wärmeplanung zu GEG klären, Haftung des Netzbetreibers
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Das Verhältnis des WPG zum GEG muss geklärt werden, da dort eine potenzielle Netzbetreiberhaftung bei Nichterfüllung beschrieben ist; das GEG solle unverbindlich auf das WPG verweisen.
„Es muss deutlich das Verhältnis zum GEG geklärt werden, da dort eine potenzielle Haftung des Netzbetreibers bei Nichterfüllung beschrieben ist.“
WPG muss mit GEG und Förderung ein Gesamtbild ergeben
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Das WPG muss mit dem Gebäudeenergiegesetz und einem sozial ausgewogenen Förderrahmen abgestimmt sein; bei relevanten GEG-Änderungen muss das WPG nachgebessert werden können.
„Deshalb muss die Möglichkeit zur Nachbesserung des WPG bestehen, wenn sich relevante Änderungen am GEG ergeben sollten.“
WPG nur ein Baustein: Verzahnung mit GEG sichern
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Die Ergebnisse des WPG-Verfahrens müssen eng mit der Fortschreibung des GEG verzahnt werden; Änderungen im Beratungsverfahren (z. B. Übergangsfristen) sollen im GEG nachvollzogen werden.
„Es ist sicherzustellen, dass die Ergebnisse des WPG-Gesetzgebungsverfahrens eng mit der Fortschreibung des GEG verzahnt werden.“
Integrierte Netzausbauplanung Erdgas, Wasserstoff, Strom
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Es braucht eine integrierte Netzausbauplanung von Erdgas, Wasserstoff und Strom außerhalb des WPG.
„Integrierte Netzausbauplanung von Erdgas, Wasserstoff und Strom.“
Auch Erzeugung erneuerbarer Gase im überragenden Interesse
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Die Erzeugung erneuerbarer und dekarbonisierter Gase (Biomethan, grüner, blauer, türkiser Wasserstoff) und grüner Fernwärme muss ebenfalls im überragenden öffentlichen Interesse liegen.
„muss ebenso im überragenden öffentlichen Interesse sein.“
RED III Art. 16e: überragendes Interesse für Erneuerbare samt Netzen
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Artikel 16e der Erneuerbaren-Energie-Richtlinie III (RED III) legt nach dieser Darstellung das überragende öffentliche Interesse für alle erneuerbaren Energien einschließlich der daran anschließenden Netze fest.
„Artikel 16 e der europäischen Erneuerbaren-Energie-Richtlinie III (RED III), die im September 2023 verabschiedet werden soll, das überragende öffentliche Interesse für alle Erneuerbaren Energien inkl. der sich daran anschließenden Netze als „im überragenden Interesse liegend“ festgelegt wird“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage mischte eine prüfbare Tatsachenbehauptung zu RED III Art. 16e mit der Forderung, die Regelung schon jetzt ins WPG zu übernehmen; beide wurden getrennt und mit Nennung von WPG und RED III verständlich formuliert.
Starre Warmmietenneutralität in der Wärmelieferverordnung behindert dezentrale Wärme
Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: nicht neutral formuliert.
So steht es jetzt: Die derzeitige, zu starre Vorgabe der Warmmietenneutralität in der Wärmelieferverordnung erschwert nach Ansicht des BDEW die Transformation der Wärmeversorgung hin zu dezentralen Versorgungsmodellen und sollte durch andere Maßnahmen des sozialen Ausgleichs für betroffene Mieter ersetzt werden.
„die derzeitige, zu starre Vorgabe der Warmmietenneutralität in der Wärmelieferverordnung, die eine Transformation der Wärmeversorgung hin zu dezentralen Versorgungsmodellen behindert“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Rewrote neutrally: attributed the claim to the submitter (BDEW), kept direction, and added the passage's proposed alternative (social compensation for tenants) without adding new claims.
Wärmelieferverordnung anpassen für Wärmenetz-Verdichtung
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Eine Anpassung der Wärmelieferverordnung sei dringend nötig, um Verdichtung und Ausbau von Wärmenetzen im Gebäudebestand zu ermöglichen.
„braucht es dringend eine Anpassung der Wärmelieferverordnung (WärmeLV)“
WärmeLV-Warmmietenneutralität benachteiligt Fernwärme beim Kostenvergleich
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, nicht neutral formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Die Warmmietenneutralität nach der Wärmelieferverordnung (WärmeLV) benachteiligt die Fernwärme wegen der vorgegebenen Systematik des Kostenvergleichs und hat nach Darstellung des BDEW seit über zehn Jahren Vorstreckung und Verdichtung der Fernwärme bundesweit behindert.
„Die derzeit gemäß WärmeLV herzustellende Warmmietenneutralität nach Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung benachteiligt die Fernwärme aufgrund der vorgegebenen Systematik des Kostenvergleiches.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage mischte eine Tatsachenbehauptung (Benachteiligung/Blockade durch die WärmeLV) mit einer Forderung (Wegfall oder Novellierung); beide wurden getrennt, neutral formuliert und mit Bezug auf Verordnung und Paragraph eigenständig verständlich gemacht.
Transformationspläne aller Infrastrukturen gesetzlich regeln
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Regelungen zu Transformationsplänen aller betroffenen Infrastrukturen sollten zeitnah und über das WPG hinaus gesetzlich geregelt werden.
„zeitnah Regelungen zu Transformationsplänen aller von der Wärmewende betroffenen Infrastrukturen aufzustellen und diese über das WPG hinaus gesetzlich zu regeln“
10 Jahre Übergang für H2-/Hybrid-ready-Heizungen aus der Marktraumumstellung
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Für eine im Zuge der Marktraumumstellung eingebaute H2- und Hybrid-ready-Heizung soll bis zum Vorliegen einer Wärmeplanung eine Übergangszeit von 10 Jahren bis zur Einhaltung von § 71 GEG gelten; liegt bereits eine Planung vor, soll nach ihr entschieden werden.
„sollte für eine im Zuge der MRU eingebaute H2-und-Hybrid-Ready-Heizung eine Übergangszeit von 10 Jahren bis zur Ein-haltung § 71 GEG gelten“
Ausbau- und Anschlusspflichten der Gasnetzbetreiber relativieren
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.
So steht es jetzt: Die Ausbau- und Anschlussverpflichtungen der Gasnetzbetreiber sollen außerhalb des WPG relativiert bzw. eingeschränkt werden und unter Einbeziehung der Klimaschutzziele wirtschaftlich zumutbar sein.
„Ausbau- und Anschlussverpflichtungen sollten relativiert bzw. eingeschränkt werden und müssen unter Einbeziehung der Klimaschutzziele wirtschaftlich zumutbar sein.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined two independently acceptable claims: relativizing the expansion/connection obligations and regulating accelerated refinancing of gas network investments.
Ausschluss gefährdet Wirtschaftlichkeit von Müllverbrennungsanlagen
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Der Ausschluss nicht überlassungspflichtiger Gewerbe- und Produktionsabfälle gefährdet die Wirtschaftlichkeit von Hausmüllverbrennungsanlagen, die auf diese Abfälle angewiesen sind.
„würde nicht nur die Wirtschaftlichkeit vieler Hausmüllverbrennungsanlagen, die auf den komplementären Einsatz von nicht überlassungspflichtigen Abfällen aus wirtschaftlichen Gründen angewiesen sind, ganz erheblich gefährden“
Bundesmix 2045 womöglich nicht 100 % erneuerbar
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Der erneuerbare Anteil am Bruttostromverbrauch könnte ab 2045 unter 100 % liegen, weil klimaneutrale, aber nicht erneuerbare Erzeugung und Stromimporte als nicht erneuerbar zählen.
„kann nicht ausgeschlossen werden, dass der erneuerbare Anteil am Bruttostromverbrauch des Bundesmixes in den Jahren ab 2045 weniger als 100 Prozent betragen wird.“
EU-Entflechtung: Gasnetzbetreiber sollen Wasserstoffnetze betreiben dürfen
Die automatische Prüfung meldete einen Verdacht (nicht zum Thema, Rolle im Argument unsicher, Forderung als Behauptung formuliert); die maschinelle Redaktion hat ihn geprüft und das Argument unverändert gelassen. Eine gleichlautende Fassung aus dieser Stellungnahme hat die Maschine damit zusammengelegt.
So steht es jetzt: Im EU-Gas-/Wasserstoffpaket sollen Gasnetzbetreiber auch Wasserstoffnetze besitzen und betreiben dürfen, mit den bestehenden, nicht verschärften Entflechtungsvorgaben.
„Die bei Gas- und Stromnetzen etablierten Entflechtungsvorgaben sollten auf Wasserstoff übertragen und nicht verschärft werden.“
„Gasnetzbetreiber müssen auch Wasserstoffnetze besitzen und betreiben dürfen.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Der BDEW verknüpft die Entflechtung von Gas- und Wasserstoffnetzbetreibern ausdrücklich mit der Netztransformation im Rahmen der Wärmewende. Das ist eine inhaltliche Forderung mit Bezug zum Thema, kein Verfahrens- oder Fremdthema. Der Punkt nennt das EU-Gas-/Wasserstoffpaket und ist verständlich, daher Fehlalarm.
- Entflechtungsvorgaben auf Wasserstoff übertragen, nicht verschärfen
Für Wärmenetze deutlich mehr als 800 Mio. € mobilisieren
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Der BDEW fordert, über die eingestellten 800 Mio. € hinaus deutlich mehr Mittel zu mobilisieren, um Ausbau, Transformation und Betrieb der Wärmenetze zu finanzieren.
„Es müssen aus BDEW-Sicht über die eingestellten 800 Mio. € deutlich mehr Mittel mobilisiert werden“
„Die Finanzmittel für die Bundesförderung effizienter Wärmenetze (BEW) müssen dringend erheblich aufgestockt“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage mischt eine Einschätzung der Mittelverteilung im KTF mit einer Forderung nach höherer Finanzierung für Wärmenetze; beide lassen sich unabhängig voneinander annehmen oder ablehnen.
Kaum noch förderfähige KWK-/Biomasseanlagen zu den Stichtagen im WPG-Entwurf
Aus einer Textstelle herausgelöst, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Nach aktueller Gesetzeslage (KWKG-Förderung nur für bis Ende 2026 in Betrieb genommene Anlagen, begrenzte EEG-Förderdauer für Biomasse) wird es zu den Stichtagen im Entwurf des Wärmeplanungsgesetzes kaum noch geförderte KWK- und Biomasseanlagen geben.
„dass es zu den Stichtagen im Entwurf des Wärmeplanungsgesetzes nach aktueller Gesetzeslage kaum noch förderfähige KWK-Anlagen geben wird“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage vermischt eine prüfbare Tatsachenbehauptung (Förderende, wenige geförderte Anlagen) mit einer Bewertung der Bedingung; zudem fehlte der Bezug auf den Gesetzentwurf (§ 29).
Konzessionsvergabe: Dekarbonisierungsanforderungen ermöglichen
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.
So steht es jetzt: Das Recht der Konzessionsvergabe soll außerhalb des WPG so angepasst werden, dass Anforderungen an die Dekarbonisierung der auszuschreibenden Infrastrukturen möglich werden.
„Im Recht der Konzessionsvergabe sind Anforderungen an die Dekarbonisierung der auszuschreibenden Infrastrukturen zu ermöglichen“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point joined two independently acceptable demands (decarbonisation requirements in concession awards; rules for re-awarding gas concessions), so it was split into one point per claim.
KTF-Mittelaufwuchs ist einseitig auf Gebäudeförderung ausgerichtet
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Der im Klima- und Transformationsfonds bislang eingeplante Mittelaufwuchs ist nach Auffassung des BDEW zu einseitig auf die Gebäudeförderung ausgerichtet.
„jedoch zu einseitig auf die Gebäudeförderung ausgerichtet.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage mischt eine Einschätzung der Mittelverteilung im KTF mit einer Forderung nach höherer Finanzierung für Wärmenetze; beide lassen sich unabhängig voneinander annehmen oder ablehnen.
Landesförderung der Wärmeplanung auch auf kleine Kommunen unter 10.000 EW erstrecken
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.
So steht es jetzt: Die Förderung der Wärmeplanung, wie sie in einigen Ländern wie Baden-Württemberg oder Hessen bereits bestand, soll auch für Kommunen unter 10.000 Einwohnern gewährt werden.
„Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Förderung, wie sie bereits in einigen Ländern existierte (zum Beispiel in Baden-Württemberg oder Hessen), auch für diese Kommunen gewährt wird.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt verband eine Bewertung des vereinfachten Verfahrens mit einer eigenständigen Förderforderung; beide lassen sich unabhängig voneinander annehmen oder ablehnen.
Marktraumumstellung: längere GEG-Übergangsfristen und Sonderregeln
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Für die laufende Marktraumumstellung von L- auf H-Gas sollen im GEG längere Übergangsfristen und Sonderregelungen gelten, wenn die Heizungsanlage nicht umstellbar ist.
„Um die erfolgreiche Marktraumumstellung zu gewähr-leisten, müssen daher im GEG längere Übergangsfristen gewährt werden.“
Refinanzierung der Gasnetzinvestitionen im Zeitfenster regeln
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.
So steht es jetzt: Es soll außerhalb des WPG geregelt werden, wie Gasnetzbetreiber ihre Neu- und Bestandsinvestitionen im verbleibenden Zeitfenster vorgezogen refinanzieren können.
„Zudem muss geregelt werden, wie die Gasnetzbetreiber ihre Neu- und Bestandsinvestments im verbleibenden Zeitfenster (vorgezogen) refinanzieren können.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined two independently acceptable claims: relativizing the expansion/connection obligations and regulating accelerated refinancing of gas network investments.
Regelungen für Neuvergabe von Gaskonzessionen schaffen
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.
So steht es jetzt: Außerhalb des WPG sollen Regelungen für die Neuvergabe von Gaskonzessionen geschaffen werden.
„Regelungen für die Neuvergabe von Gaskonzessionen zu schaffen“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point joined two independently acceptable demands (decarbonisation requirements in concession awards; rules for re-awarding gas concessions), so it was split into one point per claim.
Rückbau-Rückstellungen nicht als Abzugskapital anrechnen
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.
So steht es jetzt: Rückstellungen für den Rückbau stillgelegter Gasleitungen sollen im Regulierungsrahmen nicht zum Abzugskapital des Netzbetreibers zählen.
„Dazu muss sichergestellt sein, dass Rückbau-Rückstellungen regulatorisch nicht zum Abzugskapital gezählt werden.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point joins two claims that can be accepted separately: that remaining decommissioning burdens be regulated, and that provisions be excluded from deductible capital. Each is now phrased so it stands alone.
Sozialen Ausgleich für Mieter statt Warmmietenneutralität
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Anstelle der starren Warmmietenneutralität könnten andere Maßnahmen einen sozialen Ausgleich für betroffene Mieter vorsehen.
„Anstelle dessen könnten andere Maßnahmen einen sozialen Ausgleich für die betroffenen Mieter vorsehen.“
Stilllegungs- und Rückbaukosten angemessen verteilen
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Die Kosten von Stilllegung und Rückbau sollen angemessen verteilt werden; Anschlussnehmer sollen stillgelegte Leitungen über ihre Grundstücke dulden (Verlängerung der Duldungspflicht, § 12 Abs. 4 NDAV) oder die Rückbaukosten übernehmen.
„Anschlussneh-mer eines Netzanschlusses sollten Leitungen über ihre Grundstücke auch bei Stilllegung dul-den“
Stilllegungsregeln für Gasleitungen, die unnötigen Rückbau vermeiden
Eines von 3 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle, Rolle im Argument unsicher.
So steht es jetzt: Der BDEW fordert außerhalb des WPG Regelungen für die Stilllegung von Gasleitungen, die unnötige Rückbaukosten vermeiden.
„Regelungen für die Stilllegung von Leitungen, einschließlich der Vermeidung von unnötigen Rückbaukosten.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt bündelt drei unabhängig beurteilbare Forderungen (Vermeidung unnötiger Rückbaukosten, kosteneffizienter Rückbau, angemessene Kostenverteilung) und wird entsprechend aufgeteilt.
Wasserstoff: Europäische und nationale Weichenstellungen stehen noch aus
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.
So steht es jetzt: Nach Auffassung des BDEW stehen für den Wasserstoffbereich relevante Weichenstellungen auf europäischer und nationaler Ebene noch aus, da die EnWG-Novelle zum Wasserstoff-Kernnetz erst kürzlich auf den Weg gebracht wurde.
„Relevante Weichenstellungen auf europäischer und nationaler Ebene stehen noch aus“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point joined two independently assessable claims: uncertainty about hydrogen availability/prices/networks, and pending European and national regulatory decisions. Split into two, each with its own verbatim quote.