Lagebild / Organisationen / Stadtwerke München
Stadtwerke München GmbH
Sachverständige. Gehört zum Lager „Praxisnahe Versorgerperspektive“. 62 Argumente aus rund 9 Seiten.
Was das Lager verbindet: Versorger, Kommunen- und Branchenverbände, die Quoten und Biomasse-Grenzen als schwer umsetzbar sehen und stattdessen Transformationspläne, Ausnahmen und lokal angepasste Lösungen bevorzugen.
Mit wem Stadtwerke München übereinstimmt
Gezählt werden die Streitfragen der Landkarte, zu denen sich beide Organisationen geäußert haben. Übereinstimmung heißt: Beide stimmen zu oder beide lehnen ab.
Im eigenen Lager „Praxisnahe Versorgerperspektive“
- VKUin 26 von 29 gemeinsamen Streitfragen
- Kommunale Spitzenverbändein 35 von 40 gemeinsamen Streitfragen
- BDEWin 40 von 51 gemeinsamen Streitfragen
- ZIAin 23 von 30 gemeinsamen Streitfragen
- DVGWin 12 von 16 gemeinsamen Streitfragen
- ZDHin 18 von 29 gemeinsamen Streitfragen
- Haus & Grundin 19 von 34 gemeinsamen Streitfragen
- Waniczekin 4 von 13 gemeinsamen Streitfragen
Im anderen Lager „Ambitionierter Klimaschutz“
- Agora Energiewendein 29 von 34 gemeinsamen Streitfragen
- Deutsche Umwelthilfein 19 von 32 gemeinsamen Streitfragen
Wo Stadtwerke München allein steht
Bei 13 Streitfragen urteilt Stadtwerke München anders als die Mehrheit der Organisationen im eigenen Lager, die sich dazu geäußert haben. Hier kann eine Organisation Brücken bauen, oder ihr Lager ist weniger geschlossen, als es aussieht.
Erneuerbaren-Quote für bestehende Wärmenetze (30 % / 80 %)
Wärmenetze sollten gegenüber dezentralen Lösungen nicht bevorzugt werden.
Vollständige Klimaneutralität der Wärmenetze bis 2045
Ausweisung von Wärmenetz- und Wasserstoffnetzausbaugebieten
Datenerhebung, Auskunftspflichten und Datenschutz
Datenerhebung, Auskunftspflichten und Datenschutz
Bereits vorhandene Daten und Näherungswerte genügen für die Wärmeplanung.
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Datenerhebung, Auskunftspflichten und Datenschutz
Datenerhebung, Auskunftspflichten und Datenschutz
Energieverbrauchsdaten sollten nur anonymisiert oder aggregiert bereitgestellt werden.
Pflicht zur Wärmeplanung und Fristen
Pflicht zur Wärmeplanung und Fristen
Das Wärmeplanungsgesetz sollte schnellstmöglich in Kraft treten.
Über den Entwurf hinaus
Fernwärmesysteme sind kein Regelungsgegenstand des Energiewirtschaftsgesetzes.
Laufzettel: was aus jedem Argument wurde
Für jede Stellungnahme lässt sich nachvollziehen, was aus jedem einzelnen Argument geworden ist.
Von 62 Argumenten stehen 37 auf der Landkarte, 24 sind Einzelforderungen und 1 ist eine offene Frage. 3 Argumente hat die maschinelle Redaktion umformuliert, 23 Argumente sind entstanden, weil sie 11 längere Textstellen geteilt hat. 6 Argumente haben auch andere Organisationen vorgebracht. 1 Stelle hat die automatische Prüfung aussortiert.
Die maschinelle Redaktion prüft jedes Argument nach dem Zerlegen: Sie teilt Stellen, die mehrere Behauptungen enthalten, und formuliert wertende Wörter neutral um. Auf der Landkarte heißt: Das Argument ist in eine Streitfrage eingegangen. Einzelforderung heißt: Es gehört zu keiner Streitfrage, meist weil nur diese Organisation es vorbringt. Ein Klick auf die Zeile unter einem Argument zeigt die Originalstelle.
Das Vorhaben als Ganzes 8 Argumente, 3 davon auf der Landkarte
Investitionen in Dekarbonisierung zahlen sich doppelt aus
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Jeder heute in die Wärmedekarbonisierung investierte Euro macht unabhängiger und erspart späteren teuren Zukauf von Emissionsberechtigungen bei Verfehlen der EU-Klimaziele.
„zahlt sich jeder Euro, den wir heute in die Dekarbonisierung der Wärmeversorgung investieren, doppelt aus“
Kosten der kommunalen Wärmeplanung im WPG niedrig angesetzt
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Die im Wärmeplanungsgesetz für die Umsetzung der kommunalen Wärmeplanung angesetzten Kosten sind nach Auffassung der Stellungnahme sehr niedrig.
„Allein vor dem Hintergrund der doch sehr niedrig angesetzten Kosten für die Umsetzung der kommunalen Wärmeplanung“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage verbindet eine prüfbare Tatsachenbehauptung (Kosten niedrig angesetzt) mit einer Empfehlung (Effizienzmaßnahmen); beides ist getrennt annehmbar oder ablehnbar.
Fernwärme meist teurer als bisherige Eigenversorgung
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Der Fernwärmepreis liegt in der Regel deutlich über den Betriebskosten der bisherigen Eigenversorgung, weil Kapitalkosten für Ausbau und Dekarbonisierung zurückverdient werden müssen; der Effekt dürfte sich verstärken.
„liegt der Fernwärmepreis in der Regel deutlich höher“
Fossile Energie in der Wärme reduzieren und auf eigene Ressourcen setzen
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Der Einsatz fossiler Energie in der Wärmeversorgung soll reduziert und, wo immer möglich, auf eigene Ressourcen gesetzt werden.
„die Notwendigkeit mit ein, den Einsatz fossiler Energie zu reduzieren und – wo immer möglich – auf eigene Ressourcen zu setzen“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage verbindet eine prüfbare Tatsachenbehauptung (Krieg verschärft die Lage) mit einem Werturteil (fossile Energie reduzieren, eigene Ressourcen nutzen); beides lässt sich getrennt akzeptieren oder ablehnen.
Schneller, massiver Ausbau erneuerbarer Wärme nötig
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Erneuerbare und klimaneutrale Energien in der Wärmeversorgung müssen schnell und massiv ausgebaut werden, um von Kohle-, Gas- und Ölimporten unabhängig zu werden.
„Wir müssen die erneuerbaren und klimaneutralen Energien besonders in der Wärmeversorgung schnell und massiv ausbauen“
Über die Hälfte der Energie in Deutschland dient der Wärmebereitstellung
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Mehr als die Hälfte der in Deutschland genutzten Energie wird für Heizen und für Wärme und Kälte in Gewerbe und Industrie verwendet.
„Über die Hälfte der Energie in Deutschland nutzen wir, um unsere Häuser, Büros und Geschäfte zu heizen“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage vermischt eine prüfbare Tatsachenbehauptung (Wärmeanteil am Energieverbrauch) mit einer wertenden Schlussfolgerung (Wärmewende als Voraussetzung); beide lassen sich unabhängig voneinander annehmen oder ablehnen.
Ukraine-Krieg verschärft Lage bei Unabhängigkeit und Versorgungssicherheit
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Nach Darstellung der Stellungnahme hat der russische Angriffskrieg auf die Ukraine die Lage der Energieversorgung verschärft, sodass Unabhängigkeit und Versorgungssicherheit stärker ins Gewicht fallen.
„Durch den russischen Angriffskrieg auf die Ukraine hat sich die Situation nur weiter verschärft“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage verbindet eine prüfbare Tatsachenbehauptung (Krieg verschärft die Lage) mit einem Werturteil (fossile Energie reduzieren, eigene Ressourcen nutzen); beides lässt sich getrennt akzeptieren oder ablehnen.
Wärmewende ist Voraussetzung für das Gelingen der Energiewende
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Die Wärmewende, also die Energiewende im Wärmebereich, ist laut der Stellungnahme die Voraussetzung dafür, dass die Energiewende als Ganzes gelingt.
„Somit ist die Wärmewende – die Energiewende im Wärmebereich – die Voraussetzung dafür, dass die Energiewende als Ganzes gelingt.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage vermischt eine prüfbare Tatsachenbehauptung (Wärmeanteil am Energieverbrauch) mit einer wertenden Schlussfolgerung (Wärmewende als Voraussetzung); beide lassen sich unabhängig voneinander annehmen oder ablehnen.
Datenerhebung, Auskunftspflichten und Datenschutz 14 Argumente, 14 davon auf der Landkarte
Aggregation führt zu Informations- und Qualitätsverlust
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Datenschutzbedingte Aggregation geht mit Informationsverlust einher, und weil Lieferanten individuell aggregieren, entstehen beim Zusammenführen weitere erhebliche Qualitätsverluste, auch wegen mitversorgter Gebäude.
„Somit verliert man weitere Informationen bei der Zusammenführung der verschieden aggregierten Datenquellen“
Personenbezug-Unterscheidung in § 10 Abs. 2 praktisch nicht umsetzbar
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Die Unterscheidung zwischen Ein- und Mehrfamilienhäusern bei personenbezogenen Verbrauchsdaten dürfte sich praktisch kaum umsetzen lassen, da Abrechnungssysteme Adressen statt Gebäuden zuordnen und Datenlieferanten die Wohneinheiten nicht kennen.
„In der Praxis dürfte sich diese Unterscheidung häufig nicht umsetzen lassen“
WPG § 10 Abs. 2: Datenlieferanten dürften meist alle Verbräuche aggregieren
Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.
So steht es jetzt: Die Stellungnahme befürchtet, dass Datenlieferanten bei der Datenerhebung nach § 10 Absatz 2 WPG häufig einfach alle Endenergieverbräuche aggregieren, weil sie Ein- und Mehrfamilienhäuser nicht unterscheiden können.
„Es ist daher zu befürchten, dass häufig einfach immer alle Verbräuche aggregiert werden.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt war ohne Kontext unklar (wer, warum, welche Vorschrift); die Umformulierung nennt § 10 Abs. 2 WPG und den Grund, ohne die Aussage zu verändern.
Zusätzliche Lösungen zur Aggregation, z. B. zentrale IT
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Zusätzlich zur Aggregation sollen weitere Datenschutzlösungen entwickelt werden, etwa eine zentrale IT-Lösung, gegebenenfalls erst später umgesetzt.
„gerne eine zentrale IT-Lösung (Umsetzung aufgrund des möglichen Aufwands ggf. dann auch erst zu einem späteren Zeitpunkt)“
Datenaufbereitung verursacht Doppelarbeit
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Rohdaten für die Wärmeplanung müssen aufwendig und in schwankender Qualität algorithmisch zusammengeführt werden, wobei viele Dienstleister, Stadtwerke und Kommunen dieselben Probleme jeweils neu lösen.
„es ist nicht notwendig, dass sich eine Vielzahl externer Dienstleister, Stadtwerke und Kommunen jeweils mit den gleichen Problemstellungen befassen“
Gesetzlich klarstellen, wo die kommunale Wärmeplanung endet
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle, Forderung als Behauptung formuliert.
So steht es jetzt: Falls die dauerhafte Weiternutzung der Planungsdaten vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt ist, sollten nach Ansicht der Stadtwerke München Regelungen im Wärmeplanungsgesetz klar erkennen lassen, wo die kommunale Wärmeplanung endet.
„Falls dieses Vorgehen vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt ist, wäre es hilfreich, wenn es entsprechende Regelungen gibt, aus denen klar wird, wo die kommunale Wärmeplanung endet.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point bundled two separable claims: the planning-as-continuous-process view with data reuse, and the request for statutory clarity on where planning ends; each is now standalone and names the actor.
Klarstellung, wo die Wärmeplanung endet
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Falls der Gesetzgeber keine Nachnutzung der Daten beabsichtigt, sollte gesetzlich klargestellt werden, wo die kommunale Wärmeplanung endet.
„wäre es hilfreich, wenn es entsprechende Regelungen gibt, aus denen klar wird, wo die kommunale Wärmeplanung endet“
Best Practices und offener Code für Datenalgorithmen
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Für die Datenzusammenführung sollten Best Practices, gern mit quelloffenem Code, bereitgestellt werden, die zugleich Mindeststandards für die Datenverarbeitung definieren.
„Hilfreich wären daher Best Practices für die Umsetzung derartiger Algorithmen – gerne mit quelloffenem Code zur weiteren Nutzung.“
Datenaustauschstandards definieren (z. B. XPlanung)
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Für den Datenaustausch sollen Standards definiert werden, etwa durch Erweiterung von XPlanung, um Aufwand und Kosten zu senken und Fehler zu vermeiden.
„regen wir an, Standards zu definieren – beispielsweise eine Erweiterung des Standards XPlanung“
§ 10 Abs. 2 WPG regelt Stromverbrauch von Wärmepumpen nicht
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: § 10 Abs. 2 WPG erlaubt die Erhebung von Endenergieverbräuchen für Gas und Wärme, geht aber nicht auf den Stromverbrauch für Wärmepumpen und Stromdirektheizungen ein.
„Es dürfen gemäß § 10 Absatz 2 WPG Endenergieverbräuche für Gas und Wärme erhoben werden. Auf den Stromverbrauch für Wärmepumpen und Stromdirektheizungen wird jedoch nicht eingegangen.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage mischt eine prüfbare Tatsachenbehauptung (Regelungsinhalt von § 10 Abs. 2 WPG) mit einer Wertung (Daten seien unverzichtbar); beides wird getrennt.
Regeln zur Erhebung von Wärmepumpen-Daten schaffen
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Es sollten Regelungen zur Erhebung von Wärmepumpen- und Nachnachtspeicher-Daten geschaffen werden, z. B. über Netzbetreibertarife und Brunnenstandorte.
„beispielsweise können über die Tarife der Netzbetreiber Wärmepumpen und Nachtspeicherheizungen identifiziert werden“
Berechnete statt gemessener Verbräuche (Münchner Modell)
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Die Stadtwerke München stellen ausschließlich gebäudescharf errechnete, an Messdaten kalibrierte Werte ohne Nutzerprofile bereit, keine gemessenen Verbräuche.
„dass sie keine gemessenen Verbräuche zugänglich machen, sondern ausschließlich gebäudescharf errechnete Werte“
Gebäudescharfe Verarbeitung, aggregierte Visualisierung
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Daten sollen möglichst gebäudescharf verarbeitet und nur die Endergebnisse aggregiert visualisiert werden, etwa auf Baublockebene.
„Grundsätzlich wird angeregt, Daten möglichst gebäudescharf zu verarbeiten“
Daten zum Strombezug von Wärmepumpen werden künftig unverzichtbar
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Bei einem erwarteten Hochlauf der Wärmepumpen sind Daten zu deren Stromverbrauch künftig unverzichtbar, weshalb Regelungen zu ihrer Erhebung im WPG hilfreich wären.
„Gerade bei einem erwarteten Hochlauf der Wärmepumpen sind Daten hierzu in Zukunft jedoch unverzichtbar.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage mischt eine prüfbare Tatsachenbehauptung (Regelungsinhalt von § 10 Abs. 2 WPG) mit einer Wertung (Daten seien unverzichtbar); beides wird getrennt.
Inhalt und Ablauf der Wärmeplanung und des Wärmeplans 3 Argumente, 2 davon auf der Landkarte
Wärmeplanung als kontinuierlicher Prozess mit Datennachnutzung
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle, Forderung als Behauptung formuliert.
So steht es jetzt: Die Stadtwerke München verstehen die kommunale Wärmeplanung als kontinuierlichen, von Umsetzungsmaßnahmen begleiteten Prozess, damit die dabei erzeugten hochwertigen Datensätze (z. B. für Quartiersdefinition, Maßnahmenpriorisierung, aufsuchende Energieberatung) weiter genutzt werden können.
„Die Stadtwerke München würden die kommunale Wärmeplanung als einen kontinuierlichen Prozess verstehen, der von entsprechenden Umsetzungsmaßnahmen begleitet wird, sodass die hochwertigen Datensätze weiter genutzt werden können.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point bundled two separable claims: the planning-as-continuous-process view with data reuse, and the request for statutory clarity on where planning ends; each is now standalone and names the actor.
Effizienzsteigerung bei der Wärmeplanung angeraten
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Wegen der niedrig angesetzten Kosten der kommunalen Wärmeplanung sollten Maßnahmen zur Effizienzsteigerung ergriffen werden, etwa bei der Datenverarbeitung.
„sind Maßnahmen zur Effizienzsteigerung angeraten.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage verbindet eine prüfbare Tatsachenbehauptung (Kosten niedrig angesetzt) mit einer Empfehlung (Effizienzmaßnahmen); beides ist getrennt annehmbar oder ablehnbar.
Geothermie kann großen Beitrag leisten, wenn Rahmen stimmt
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Geothermie kann einen großen Beitrag zur Wärmewende leisten, sofern die Rahmenbedingungen ihre Berücksichtigung in der lokalen Wärmeplanung ermöglichen.
„Geothermie kann für die Wärmewende einen großen Beitrag leisten, wenn die Rahmenbedingungen so ausgestaltet werden“
Ausweisung von Wärmenetz- und Wasserstoffnetzausbaugebieten 3 Argumente, 1 davon auf der Landkarte
Leitungsbau auch in der Abwägung priorisieren
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Leitungsbaumaßnahmen müssen nicht nur gesetzlich, sondern auch in der konkreten Abwägung stadtplanerischer Vorhaben priorisiert werden.
„auch in der konkreten Umsetzung bei der Abwägung stadtplanerischer Vorhaben“
Nutzungskonkurrenz verzögert Leitungsbau
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Konkurrierende Nutzungspriorisierungen, etwa zwischen Straßenausbau und Fernwärme-Erschließung, verzögern oder verteuern Leitungsbaumaßnahmen für die Wärmewende erheblich.
„dass für die Wärmewende notwendige Leitungsbaumaßnahmen erheblich verzögert oder teurer werden“
Privilegierung der Geothermie im Außenbereich (§ 35 BauGB)
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: § 35 Abs. 1 BauGB soll um einen eigenen Privilegierungstatbestand für Geothermie ergänzt werden, um Gleichlauf mit Wind und Biomasse herzustellen und Rechtsunsicherheiten zu beseitigen.
„ein spezieller Privilegierungstatbestand für Geothermie (Tiefenbohrungen, Obertageanlagen und der Netzanbindung“
Erneuerbaren-Quote für bestehende Wärmenetze (30 % / 80 %) 10 Argumente, 9 davon auf der Landkarte
§ 29 Abs. 3 WPG: Komplexität gilt bei ausbleibender Ablehnung als festgestellt
Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: nicht neutral formuliert.
So steht es jetzt: Die Stellungnahme schlägt vor, § 29 Abs. 3 WPG um eine Regelung zu ergänzen, nach der eine Maßnahme als komplex gilt, wenn sie der Behörde als solche angezeigt wurde und diese sich nicht innerhalb einer Frist von [X Monaten nach Anzeige] ablehnend geäußert hat.
„Eine Maßnahme gilt als komplex, wenn sie als solche der Behörde angezeigt wurde und diese sich nicht binnen einer Frist von [X Monaten nach Anzeige] ablehnend geäußert hat.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Das Wort „Fiktion" im Label war wertend; neutral umformuliert, Inhalt und Richtung (Ergänzung zu § 29 Abs. 3 WPG) bleiben erhalten.
Entwurf: 5 Jahre Verlängerung der 30-%-Pflicht bei komplexer Maßnahme
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Der Entwurf des Wärmeplanungsgesetzes sieht in § 29 Abs. 3 eine fünfjährige Verlängerung der 30-%-Pflicht vor, wenn bis spätestens 2027 eine „komplexe Maßnahme“ (Geothermieanlage, Großwärmepumpe oder Investition von mindestens 150 Mio. €) begonnen wurde.
„einer fünfjährigen Verlängerung der 30 % Pflicht in § 29 Abs. 3, wenn bis spätestens 2027 eine „komplexe Maßnahme“ (Geothermieanlage / Großwärmepumpe / Investition von mind. 150 Mio. €) begonnen wurde“
Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt vermischte die Beschreibung der Regelung (prüfbar) mit der Bewertung (begrüßt) und nannte das Gesetz nicht; beide Punkte benennen nun das Wärmeplanungsgesetz-Entwurf und § 29 Abs. 3.
Frühzeitige Klarheit über Einstufung als „komplexe Maßnahme“ wäre hilfreich
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Rolle im Argument unsicher, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Es wäre hilfreich, ab einem bestimmten Zeitpunkt Klarheit darüber zu haben, ob eine Maßnahme eine „komplexe Maßnahme“ im Sinne des § 29 Abs. 3 WPG darstellt.
„Es wäre hilfreich, ab einem bestimmten Zeitpunkt Klarheit zu haben, ob die Maßnahme eine „komplexe Maßnahme“ i.S.d. § 29 Abs. 3 darstellt“
Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt vermischt eine prüfbare Rechtsaussage (Frist verlängert sich ohne Einstufung nicht) mit einer Wertung (Klarheit wäre hilfreich); beide lassen sich unabhängig voneinander annehmen oder ablehnen.
Ohne Einstufung als komplexe Maßnahme keine Fristverlängerung (§ 29 WPG)
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Rolle im Argument unsicher, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Wenn eine Maßnahme nicht als „komplexe Maßnahme“ im Sinne des § 29 Abs. 3 WPG gilt, verlängert sich die Frist nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 WPG nicht.
„denn andernfalls würde sich die Frist nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 nicht verlängern“
Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt vermischt eine prüfbare Rechtsaussage (Frist verlängert sich ohne Einstufung nicht) mit einer Wertung (Klarheit wäre hilfreich); beide lassen sich unabhängig voneinander annehmen oder ablehnen.
Verlängerung der 30-%-Pflicht in § 29 Abs. 3 WPG ist zu begrüßen
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Die im Entwurf des Wärmeplanungsgesetzes vorgesehene fünfjährige Verlängerung der 30-%-Pflicht in § 29 Abs. 3 für komplexe Maßnahmen wird ausdrücklich begrüßt.
„Sehr zu begrüßen ist die Einführung einer fünfjährigen Verlängerung der 30 % Pflicht in § 29 Abs. 3“
Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt vermischte die Beschreibung der Regelung (prüfbar) mit der Bewertung (begrüßt) und nannte das Gesetz nicht; beide Punkte benennen nun das Wärmeplanungsgesetz-Entwurf und § 29 Abs. 3.
Abfall-Wärme der unvermeidbaren Abwärme gleichstellen
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Die Wärme aus dem nicht-biogenen Anteil von Abfällen soll im WPG der unvermeidbaren Abwärme gleichgestellt werden.
„sollte im WPG die gesamte Wärme aus dem nicht-biogenen Anteil von Abfällen der unvermeidbaren Abwärme gleichgestellt werden“
Bundesrat fordert überragendes öffentliches Interesse im WPG
Dasselbe Argument hat auch VKU vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.
So steht es jetzt: Der Bundesrat fordert in seiner Stellungnahme zum Wärmeplanungsgesetz-Entwurf, das „überragende öffentliche Interesse“ für Wärmenetze und erneuerbare Wärme wieder in das WPG aufzunehmen.
„Erneuerbare Wärmeerzeugung und der hierfür erforderliche Wärmenetzausbau ist als im überragenden öffentlichen Interesse im Wärmeplanungsgesetz zu verankern.“
„In § 2 ist daher wieder der im Referentenentwurf vorgeschlagene Abs. 3 aufzunehmen, mit dem“
Geltungsdauer bis 2045 verlängern
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Die Geltungsdauer des überragenden öffentlichen Interesses soll bis 2045 verlängert werden, im Gleichlauf mit dem Klimaneutralitätsziel des WPG.
„sollte die Geltungsdauer auf das Jahr 2045 verlängert und damit in einen Gleichlauf mit dem Klimaneutralitätsziel“
Überragendes öffentliches Interesse im WPG statt im EnWG regeln
Dasselbe Argument hat auch VKU vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.
So steht es jetzt: Die Einstufung von Wärmenetzausbau und Wärmeerzeugung als im „überragenden öffentlichen Interesse“ sollte im WPG (§ 2 Abs. 3 neu) erfolgen und nicht im EnWG (§ 122 Reg-E).
„wäre diese Regelung im Gesetz zur kommunalen Wärmeplanung weitaus sinnvoller verankert“
Erneuerbare als vorrangiger Belang in Schutzgüterabwägung
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Bis die leitungsgebundene Wärme nahezu vollständig erneuerbar oder abwärmebasiert ist, sollen erneuerbare Energien als vorrangiger Belang in Schutzgüterabwägungen eingebracht werden.
„sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in Schutzgüterabwägungen eingebracht werden“
Anforderungen an neue Wärmenetze (65 % und Biomassegrenzen) 1 Argument, 1 davon auf der Landkarte
VKU: Abwärme aus Abfall nicht auf überlassungspflichtige Abfälle beschränken
Dasselbe Argument hat auch VKU vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.
So steht es jetzt: Der VKU lehnt es ab, im Wärmeplanungsgesetz (§ 3 Abs. 4) die Abfälle als Quelle unvermeidbarer Abwärme auf überlassungspflichtige Abfälle im Sinne von § 17 KrWG zu beschränken.
„Die im Gesetzentwurf vorgesehene Beschränkung auf jenen Abfall, welcher durch die Überlassungspflicht dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger unterliegt, sollte daher unbedingt aufgehoben werden.“
Über den Entwurf hinaus 23 Argumente, 7 davon auf der Landkarte
Geothermie im überragenden öffentlichen Interesse gesetzlich verankern
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle, Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache oder Wertung unsicher.
So steht es jetzt: Ein neu zu erlassendes Geothermieerschließungsgesetz soll den Grundsatz verankern, dass die Nutzung der Geothermie im überragenden öffentlichen Interesse liegt.
„Verankerung des Grundsatzes, dass die Nutzung der Geothermie im überragenden öffentlichen Interesse liegt“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point joined two separable legal-status claims (overriding public interest; serving public security) and lacked context on the proposed Geothermieerschließungsgesetz; split and made each standalone.
Betriebskostenneutralität blockiert Fernwärmeanschlüsse im Bestand
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Seit dem Mietrechtsänderungsgesetz 2013 kann die Betriebskostenneutralität nicht dargestellt werden, sodass Eigentümer gewünschte Fernwärmeanschlüsse im Bestand nicht umsetzen können; in München liegen entsprechende Vorgänge im hohen dreistelligen Bereich.
„jedoch kann seit Einführung des Mietrechtsänderungsgesetzes (2013) die erforderliche Betriebskostenneutralität nicht dargestellt werden“
Kostenvergleich § 556c BGB: Investitionskosten ungleich berücksichtigt
Eines von 3 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Beim Kostenvergleich nach § 556c BGB in Verbindung mit der Wärmelieferverordnung werden Investitionskosten bei den Wärmelieferkosten sehr unterschiedlich berücksichtigt, was der Einreicher als problematisch ansieht.
„zum einen Investitionskosten sehr unterschiedlich bei den Wärmelieferkosten berücksichtigt werden“
Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt bündelte drei unabhängig annehmbare Kritikpunkte (Investitionskosten, Rückwärtsgerichtetheit, fehlende Klimaziele) samt Wertung; aufgeteilt, jeweils mit Nennung der Regelung.
Kostenvergleich § 556c BGB/WärmeLV ist rückwärtsgerichtet
Eines von 3 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Der Kostenvergleich nach § 556c BGB und der Wärmelieferverordnung ist nach Ansicht des Einreichers rückwärtsgerichtet und deshalb problematisch.
„zudem der Kostenvergleich rückwärtsgerichtet ist“
Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt bündelte drei unabhängig annehmbare Kritikpunkte (Investitionskosten, Rückwärtsgerichtetheit, fehlende Klimaziele) samt Wertung; aufgeteilt, jeweils mit Nennung der Regelung.
Wärmelieferverordnung schnellstmöglich anpassen
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Die angekündigte Anpassung der Wärmelieferverordnung, die Fernwärme gegenüber Erdgas besserstellen soll, muss schnellstmöglich und am besten im laufenden Wärmeplanungsgesetz-Verfahren erfolgen.
„muss schnellstmöglich erfolgen“
Wärmelieferverordnung: Vermieter-Investitionskosten in Vergleichspreis einbeziehen
Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.
So steht es jetzt: Der Kostenvergleich nach § 556c BGB und Wärmelieferverordnung soll korrigiert werden, indem ein zukunftsbezogener Vergleichspreis verwendet wird, der die Investitionskosten des Vermieters bei Einzelerzeugungsanlagen einbezieht.
„der Investitionskosten des Vermieters bei Einzelerzeugungsanlagen in den Wärmevergleichspreis“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Point lacked context (which law/comparison); rewritten to name § 556c BGB and the Wärmelieferverordnung cost comparison, with a quote verbatim from the passage.
WärmeLV ist wesentliches Hemmnis für Fernwärmeausbau
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Die aktuelle Wärmelieferverordnung hemmt den Ausbau der Fernwärme in Ballungsräumen und anderer kapitalintensiver erneuerbarer Wärmeversorgung, insbesondere der Geothermie.
„ist ein wesentliches Hemmnis für den Fernwärmeausbau in Ballungsräumen“
§ 556c Abs. 1 Nr. 2 BGB streichen
Die automatische Prüfung meldete einen Verdacht (nicht zum Thema); die maschinelle Redaktion hat ihn geprüft und das Argument unverändert gelassen.
So steht es jetzt: Die Regelung in § 556c Abs. 1 Nr. 2 BGB, wonach die Wärmelieferkosten die bisherigen Betriebskosten nicht übersteigen dürfen, soll gänzlich gestrichen werden.
„WIR SCHLAGEN DAHER DIE STREICHUNG VON §556C ABS. 1 ZIFF. 2 BGB VOR“
Begründung der maschinellen Redaktion: Falscher Alarm: Der Vorschlag, § 556c Abs. 1 Nr. 2 BGB (Betriebskostenneutralität bei Wärmelieferung) zu streichen, um den Umstieg auf Fernwärme zu erleichtern, ist eine substanzielle, zum Thema Wärmewende gehörende Forderung und eigenständig verständlich.
Bauzeitbeschränkungen durch Änderung von BNatSchG § 14 und § 39 lockern
Die automatische Prüfung meldete einen Verdacht (nicht zum Thema); die maschinelle Redaktion hat ihn geprüft und das Argument unverändert gelassen.
So steht es jetzt: Zur Beschleunigung der Wärmewende sollen § 14 und § 39 BNatSchG so ergänzt werden, dass Maßnahmen für Vorhaben im öffentlichen Interesse, behördlich zugelassene Maßnahmen und Bauvorhaben mit geringfügigem Gehölzbewuchs von den Fäll- und Schnittverboten ausgenommen sind.
„Zur Beschleunigung der Wärmewende schlagen wir folgende Änderung im BNatSchG vor“
Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt schlägt konkrete Änderungen von § 14 und § 39 BNatSchG vor, um Bauzeitbeschränkungen für die Wärmewende zu verringern. Das ist ein inhaltlicher Beitrag zum Thema der Konsultation, also kein Off-Topic-Fall und keine Falschmeldung.
Bessere Förderung und Absicherung der Tiefengeothermie
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Förderbedingungen und Absicherungsmechanismen für Tiefengeothermie in der Anfangsphase sollen verbessert werden.
„Verbesserung der Förderbedingungen sowie der Absicherungsmechanismen für Tiefengeothermie in der Anfangsphase“
BEW-Fördermittel für PFAS-bedingte Mehrkosten durch Ersatzstoffe erhöhen
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: nicht zum Thema, ohne Zusammenhang nicht verständlich, mehrere Behauptungen in einer Stelle.
So steht es jetzt: Die Fördermittel der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) sollen für Preissteigerungen infolge alternativer Einsatzstoffe bei einer PFAS-Beschränkung entsprechend erhöht werden.
„im Rahmen der BEW eine entsprechende Erhöhung der Fördermittel für Teuerungen infolge alternativer Einsatzstoffe vorzusehen“
Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt verbindet zwei unabhängige Forderungen (Fristen/Ausnahmen im PFAS-REACH-Verfahren; höhere BEW-Förderung) und war ohne Kontext unklar; thematisch gehört er zur Wärmenetz-Finanzierung, daher nicht off_topic.
Fachkräfte-Aus- und Weiterbildung stärken (Ausbildungsprämie)
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Aus- und Weiterbildung von Fachkräften für die Geothermie soll verstärkt werden, etwa durch eine Ausbildungsprämie.
„Verstärkung von Aus- und Weiterbildung von Fachkräften (Ausbildungsprämie)“
Geothermie dient der öffentlichen Sicherheit (Geothermieerschließungsgesetz)
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle, Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache oder Wertung unsicher.
So steht es jetzt: Ein neu zu erlassendes Geothermieerschließungsgesetz soll den Grundsatz verankern, dass die Nutzung der Geothermie der öffentlichen Sicherheit dient.
„die Nutzung der Geothermie im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point joined two separable legal-status claims (overriding public interest; serving public security) and lacked context on the proposed Geothermieerschließungsgesetz; split and made each standalone.
Geothermieerschließungsgesetz als Mantelgesetz erlassen
Die automatische Prüfung meldete einen Verdacht (nicht zum Thema); die maschinelle Redaktion hat ihn geprüft und das Argument unverändert gelassen.
So steht es jetzt: Für die Geothermie soll nach dem Vorbild des Wind-an-Land-Gesetzes ein maßgeschneidertes Mantelgesetz erlassen werden, das Genehmigungen vereinfacht und beschleunigt, Privilegierungen schafft und verbindliche Vorgaben für die kommunale Wärmeplanung einführt.
„sollte ein maßgeschneidertes „Geothermieerschließungsgesetz“ als Mantelgesetz nach dem Vorbild des Wind-an-Land-Gesetzes erlassen werden“
Begründung der maschinellen Redaktion: Fehlalarm: Der Punkt fordert ein Geothermieerschließungsgesetz, das auch verbindliche Vorgaben für die kommunale Wärmeplanung einführen soll. Das ist ein substanzieller Vorschlag zum Gegenstand der Konsultation, kein Verfahrens- oder Off-Topic-Beitrag.
Klimaneutralität und Klimaschutzziele fehlen im Kostenvergleich nach § 556c BGB
Eines von 3 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Klimaneutralität und die Erreichung der Klimaschutzziele spielen im Kostenvergleich nach § 556c BGB und der Wärmelieferverordnung bislang keine Rolle, was der Einreicher als Mangel ansieht.
„Auch Klimaneutralität sowie die Erreichung der Klimaschutzziele spielen bei dem Kostenvergleich bislang keine Rolle.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt bündelte drei unabhängig annehmbare Kritikpunkte (Investitionskosten, Rückwärtsgerichtetheit, fehlende Klimaziele) samt Wertung; aufgeteilt, jeweils mit Nennung der Regelung.
Konzentrierte Zulassung und verbindliche Fristen für Geothermie
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Geothermievorhaben sollen in einem Zulassungsverfahren mit umfassender Konzentrationswirkung genehmigt werden, mit gesetzlich verbindlichen Verfahrensfristen sowie Fristen für Vollständigkeitsprüfung und Nachforderungen.
„Die Zulassung von Geothermievorhaben soll in einem Zulassungsverfahren mit umfassender Konzentrationswirkung“
PFAS-Beschränkung: praktikable Übergangsfristen oder Ausnahmen vorsehen
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: nicht zum Thema, ohne Zusammenhang nicht verständlich, mehrere Behauptungen in einer Stelle.
So steht es jetzt: Im Rahmen des REACH-Verfahrens zur geplanten europäischen PFAS-Beschränkung sollen praktikable Übergangsfristen oder Ausnahmeregelungen vorgesehen werden, damit der Wärmenetzausbau beschleunigt werden kann.
„praktikable Übergangsfristen bzw. Ausnahmeregelungen vorzusehen“
Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt verbindet zwei unabhängige Forderungen (Fristen/Ausnahmen im PFAS-REACH-Verfahren; höhere BEW-Förderung) und war ohne Kontext unklar; thematisch gehört er zur Wärmenetz-Finanzierung, daher nicht off_topic.
PFAS-Regelung bei Wärmenetzförderung berücksichtigen
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Die Finanzierung der Wärmenetzinfrastruktur muss die sich abzeichnenden europäischen PFAS-Vorgaben berücksichtigen.
„Die Finanzierung der Wärmenetzinfrastruktur muss die sich abzeichnenden verpflichtenden europäischen Vorgaben für den Einsatz spezifischer PFAS-Materialien berücksichtigen.“
Rückblick auf drei Abrechnungszeiträume ignoriert CO2-Preisentwicklung
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Die Betrachtung der letzten drei Abrechnungszeiträume berücksichtigt die politisch gewollte Preisentwicklung durch die CO2-Bepreisung (BEHG) nicht.
„berücksichtigt nicht die politisch gewünschte Preisentwicklung durch die CO2-Preiseinführung“
Standardisierung der Prüfung von Zulassungsanforderungen bei Geothermie
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.
So steht es jetzt: Für Geothermievorhaben sollen, gegebenenfalls auf untergesetzlicher Ebene, Möglichkeiten zur Standardisierung der Prüfung von Zulassungsanforderungen eingeführt werden.
„Möglichkeiten zur Standardisierung der Prüfung von Zulassungsanforderungen einzuführen“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Die Standardisierung der Prüfung und die fachrechtlichen Vereinfachungen sind zwei getrennt annehmbare bzw. ablehnbare Forderungen; die Erdsonden-Zeile nennt keine konkrete Forderung und wird nicht als Claim übernommen.
Streichung des Kostenneutralitätskriteriums würde Quick Wins erschließen
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Die Streichung des Kostenneutralitätserfordernisses würde große schnelle CO2-Einsparungen beim Umstieg von Gas auf Fernwärme ermöglichen.
„Hier würden sich große Quick Wins für die CO2-neutrale Wärme erschließen lassen.“
Vereinfachungen im Wasser-, UVP- und Naturschutzrecht für Geothermie
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.
So steht es jetzt: Im Rahmen des vorgeschlagenen Geothermieerschließungsgesetzes sollen Vereinfachungen im Wasserrecht, im UVP-Recht und im Naturschutzrecht vorgesehen werden.
„Vereinfachungen im Wasserrecht, UVP-Recht und Naturschutzrecht“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Die Standardisierung der Prüfung und die fachrechtlichen Vereinfachungen sind zwei getrennt annehmbare bzw. ablehnbare Forderungen; die Erdsonden-Zeile nennt keine konkrete Forderung und wird nicht als Claim übernommen.
PFAS-Auswirkungen noch nicht absehbar
Die automatische Prüfung meldete einen Verdacht (nicht zum Thema); die maschinelle Redaktion hat ihn geprüft und das Argument unverändert gelassen.
So steht es jetzt: Die konkreten Auswirkungen des PFAS-Verbots sind noch unklar, da bislang nur ein zur Konsultation gestellter ECHA-Vorschlag vorliegt.
„Aktuell sind die konkreten Auswirkungen noch nicht absehbar, da bislang nur ein zur Konsultation gestellter Vorschlag der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) vorliegt.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Kein Fehlalarm bei off_topic: Die Aussage betrifft die Finanzierung und Förderung (BEW) von Wärmenetzen im Zusammenhang mit der PFAS-Regelung und gehört damit zum Thema der Konsultation. Der Punkt ist verständlich und neutral formuliert.
Aussortiert 1 Argument
§ 39 BNatSchG: Kein Bauen mit umfangreichen Fällungen vom 1.3. bis 30.9.
Die maschinelle Redaktion hat es überarbeitet, die erneute Prüfung fand weiter einen Mangel (nicht zum Thema). Deshalb aussortiert.
Fassung der Maschine: Nach Darstellung der Stellungnahme gelten die Schnitt- und Fällverbote des § 39 BNatSchG für Straßenbäume, Alleen und Bäume in der freien Landschaft, sodass Bauvorhaben mit umfangreichen Baumfällungen im Schutzzeitraum vom 1. März bis 30. September nicht ausgeführt werden können.
„In erster Konsequenz bedeutet dies, dass im Schutzzeitraum 1. März bis zum 30. September nicht gebaut werden kann, wenn dies umfängliche Baumfällungs-Maßnahmen voraussetzt.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The passage makes a substantive claim about construction-time limits relevant to accelerating heat-transition projects, so it is on topic. The original label overstated it (omitting the condition of extensive felling) and was reworded neutrally and made standalone.