Lagebild / Organisationen / ZDH
Zentralverband des Deutschen Handwerks
Wirtschaftsverband. Gehört zum Lager „Praxisnahe Versorgerperspektive“. 84 Argumente aus rund 11 Seiten.
Was das Lager verbindet: Versorger, Kommunen- und Branchenverbände, die Quoten und Biomasse-Grenzen als schwer umsetzbar sehen und stattdessen Transformationspläne, Ausnahmen und lokal angepasste Lösungen bevorzugen.
Mit wem ZDH übereinstimmt
Gezählt werden die Streitfragen der Landkarte, zu denen sich beide Organisationen geäußert haben. Übereinstimmung heißt: Beide stimmen zu oder beide lehnen ab.
Im eigenen Lager „Praxisnahe Versorgerperspektive“
- Haus & Grundin 55 von 65 gemeinsamen Streitfragen
- DVGWin 31 von 37 gemeinsamen Streitfragen
- ZIAin 50 von 62 gemeinsamen Streitfragen
- Waniczekin 16 von 23 gemeinsamen Streitfragen
- BDEWin 48 von 76 gemeinsamen Streitfragen
- Stadtwerke Münchenin 18 von 29 gemeinsamen Streitfragen
- Kommunale Spitzenverbändein 41 von 69 gemeinsamen Streitfragen
- VKUin 10 von 20 gemeinsamen Streitfragen
Im anderen Lager „Ambitionierter Klimaschutz“
- Agora Energiewendein 34 von 45 gemeinsamen Streitfragen
- Deutsche Umwelthilfein 28 von 40 gemeinsamen Streitfragen
Wo ZDH allein steht
Bei 18 Streitfragen urteilt ZDH anders als die Mehrheit der Organisationen im eigenen Lager, die sich dazu geäußert haben. Hier kann eine Organisation Brücken bauen, oder ihr Lager ist weniger geschlossen, als es aussieht.
Beteiligung der Öffentlichkeit und der Akteure
Inhalt und Ablauf der Wärmeplanung und des Wärmeplans
Inhalt und Ablauf der Wärmeplanung und des Wärmeplans
Das Vorhaben als Ganzes
Die Wärmeversorgung der Zukunft beruht auf Strom, Wärmenetzen und erneuerbaren Gasen.
Ausweisung von Wärmenetz- und Wasserstoffnetzausbaugebieten
Ausweisung von Wärmenetz- und Wasserstoffnetzausbaugebieten
Ausweisung von Wärmenetz- und Wasserstoffnetzausbaugebieten
Ohne Anschluss- und Benutzungszwang wird der Wärmenetzausbau erheblich erschwert.
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Ausweisung von Wärmenetz- und Wasserstoffnetzausbaugebieten
Beteiligung der Öffentlichkeit und der Akteure
Datenerhebung, Auskunftspflichten und Datenschutz
Inhalt und Ablauf der Wärmeplanung und des Wärmeplans
Inhalt und Ablauf der Wärmeplanung und des Wärmeplans
Beteiligung der Öffentlichkeit und der Akteure
Bei der Beauftragung von Versorgern in der Wärmeplanung entstehen keine Interessenkonflikte.
Pflicht zu Wärmenetzausbau- und Dekarbonisierungsfahrplänen
Laufzettel: was aus jedem Argument wurde
Für jede Stellungnahme lässt sich nachvollziehen, was aus jedem einzelnen Argument geworden ist.
Von 84 Argumenten stehen 61 auf der Landkarte, 22 sind Einzelforderungen und 1 ist eine offene Frage. 3 Argumente hat die maschinelle Redaktion umformuliert, 39 Argumente sind entstanden, weil sie 19 längere Textstellen geteilt hat. 3 Argumente haben auch andere Organisationen vorgebracht.
Die maschinelle Redaktion prüft jedes Argument nach dem Zerlegen: Sie teilt Stellen, die mehrere Behauptungen enthalten, und formuliert wertende Wörter neutral um. Auf der Landkarte heißt: Das Argument ist in eine Streitfrage eingegangen. Einzelforderung heißt: Es gehört zu keiner Streitfrage, meist weil nur diese Organisation es vorbringt. Ein Klick auf die Zeile unter einem Argument zeigt die Originalstelle.
Das Vorhaben als Ganzes 10 Argumente, 9 davon auf der Landkarte
Keine Wege, die nur über Pflichten und Verbote gehen
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Die kommunale Wärmeplanung darf keine Wege verfolgen, die ausschließlich über Pflichten und Verbote umsetzbar sind.
„darf keine Wege verfolgen, die aus-schließlich über Pflichten und Verbote umsetzbar sind“
Ziel Kosteneffizienz statt Netzausbau
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Ziel der Wärmeplanung sollte nicht der Ausbau der Wärmenetze, sondern eine möglichst kosteneffiziente, klimaneutrale Versorgung bei Offenheit für alle Lösungswege sein.
„Ziel der Wärmeplanung sollte nicht der Ausbau der Wärmenetze sein“
Erfüllungsaufwand für Wirtschaft unterschätzt
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft wird im Entwurf deutlich unterschätzt, zumal die Wärmeplanung die Wärmeversorgungskosten für die gesamte Wirtschaft deutlich steigen lässt.
„Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft wird deutlich unterschätzt“
Wärmenetze nicht automatisch wirtschaftlich
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Nah- und Fernwärme sind nicht automatisch und in jedem Fall wirtschaftlich, da oft Voraussetzungen wie hohe Anschlussdichte oder industrielle Abwärme fehlen.
„In vielen Fällen fehlen jedoch die notwendigen Voraussetzungen, etwa eine hohe Anschlussdichte oder die Einbindung industrieller Abwärme.“
Wärmenetze nicht per se auf Klimaneutralität ausgerichtet
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Wärmenetze sind nach Darstellung der Einreichung nicht von sich aus auf eine klimaneutrale Wärmeversorgung ausgerichtet.
„Wärmenetze nicht per se auf eine klimaneutrale Wärmeversorgung ausgerichtet“
„Dabei sind Wärmenetze nicht per se auf eine klimaneutrale Wärmeversorgung ausge-richtet.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point mixed a factual claim (heat networks are not inherently climate-neutral) with a value judgment (no reason to prefer them); split into two.
Breites Spektrum dezentraler Optionen offenhalten
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Ein breites Spektrum an Erfüllungsoptionen, insbesondere dezentraler, muss möglich bleiben.
„Daher muss ein breites Spektrum, insbesondere von dezentralen Erfüllungsoptionen, möglich bleiben.“
Technologieoffenheit, keine Bevorzugung von Strom und Netzen
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Wärmeplanung und GEG-Novelle sollen vom Grundsatz der Technologieoffenheit geleitet sein, ohne selektive Bevorzugung von Strom sowie Nah- und Fernwärmenetzen.
„Es darf keine selektive Bevorzugung des Energieträgers Strom sowie von Nah- und Fernwärmenetzen geben.“
Widerspruch zwischen § 1 und § 2 WPG
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: § 1 legt technologieoffene Umstellung als Ziel fest, während § 2 mit der Priorisierung leitungsgebundener Wärme eine bestimmte Technologie bevorzugt.
„erfolgt in § 2 die Priorisierung einer bestimmten Technologie“
Aufnahme des Themas Kosteneffizienz im WPG-Entwurf ist zu begrüßen
Dasselbe Argument hat auch DVGW vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.
So steht es jetzt: Der DVGW begrüßt, dass der Regierungsentwurf des Wärmeplanungsgesetzes das Thema Kosteneffizienz aufgenommen hat.
„Das Handwerk begrüßt, dass in § 18 Absatz 1 Satz 2 das Kriterium der Kosteneffizienz auf Basis von Wirtschaftlichkeitsvergleichen aufgenommen wurde.“
Begriffe mit GEG abgleichen
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Sämtliche Begriffsbestimmungen in § 3 sollten mit den Formulierungen im GEG abgeglichen werden.
„Grundsätzlich sollten sämtliche Begriffsbestimmungen und Definitionen mit den entsprechenden Formulierungen im GEG abgeglichen werden.“
Pflicht zur Wärmeplanung und Fristen 7 Argumente, 4 davon auf der Landkarte
Evaluation nach § 35: breite Beteiligung von Institutionen und Betroffenen
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Bei der Evaluation nach § 35 des Wärmeplanungsgesetz-Entwurfs soll analog zur Wärmeplanung eine breite Beteiligung von Institutionen und Betroffenen sichergestellt werden.
„Es sollte dabei aber analog zur Wärmeplanung an sich sichergestellt werden, dass eine breite Beteiligung von Institutionen und Betroffenen erfolgt.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Zustimmung zur Evaluation und die Forderung nach breiter Beteiligung sind unabhängig voneinander annehmbar bzw. ablehnbar; beide nennen nun § 35 des Gesetzentwurfs.
Geplante Evaluation nach § 35 WPG-Entwurf wird begrüßt
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Die im Entwurf des Wärmeplanungsgesetzes in § 35 vorgesehene Evaluation wird begrüßt.
„Die geplante Evaluation wird begrüßt.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Zustimmung zur Evaluation und die Forderung nach breiter Beteiligung sind unabhängig voneinander annehmbar bzw. ablehnbar; beide nennen nun § 35 des Gesetzentwurfs.
Streichung von § 6 Abs. 2 Satz 2 schützt nicht vor Wettbewerbsverzerrung
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Durch die Streichung der Alleinverantwortung der planungsverantwortlichen Stelle in § 6 Abs. 2 Satz 2 ist die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen bei Beauftragung Dritter weder ausreichend adressiert noch wirksam ausgeschlossen.
„Dies ist durch das Streichen von § 6 Absatz 2 Satz 2 weder ausreichend adressiert noch wirksam ausgeschlossen.“
Fristen für Wärmepläne und Netzbetreiber-Fahrpläne nicht abgestimmt
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Die Frist für kommunale Wärmepläne (§ 4) und die Frist für Wärmenetzausbau- und Dekarbonisierungsfahrpläne der Betreiber (§ 30) laufen zeitlich auseinander.
„Gleichzeitig werden entsprechend § 30 Wärmenetzbetreiber bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 zur Erstellung von Wärmenetzausbaufahrplänen und Wärmenetzdekarbonisie-rungsfahrplänen verpflichtet“
Fristen für Wärmepläne und Netzfahrpläne vereinheitlichen
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.
So steht es jetzt: Die Fristen für die kommunalen Wärmepläne (§ 4 WPG) und die Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrpläne der Netzbetreiber (§ 30 WPG) sollen vereinheitlicht werden.
„Hier halten wir es für zielführend, die jeweiligen Fristen zu vereinheitlichen“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined two independently acceptable demands: unifying the deadlines and legally anchoring cooperation to pool competencies. Each is now split and names the provisions it refers to.
Länder sollen Karten zum Stand der kommunalen Wärmeplanung erstellen
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Rolle im Argument unsicher, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Die Länder sollten Länderkarten erstellen, aus denen der aktuelle Stand der kommunalen Wärmeplanung ersichtlich wird, weil Handwerksbetriebe kommunal und länderübergreifend tätig sind.
„sollten die Länder entsprechende Länderkarten erstellen, aus denen der aktuelle Stand der kommunalen Wärmeplanung ersichtlich wird.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Prognose einer uneinheitlichen Veröffentlichung und die Forderung nach Länderkarten sind getrennt bewertbare Aussagen; beide wurden neutral und eigenständig formuliert.
Länderkarten verursachen kaum Mehraufwand
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Für die Länder entsteht durch Länderkarten kein großer Mehraufwand, da sie nach § 34 ohnehin gegenüber dem Bund meldepflichtig sind.
„Schließlich sind sie gemäß § 34 ohnehin gegenüber dem Bund melde-pflichtig.“
Beteiligung der Öffentlichkeit und der Akteure 8 Argumente, 6 davon auf der Landkarte
Wärmeplanung mit breiter, entscheidungsvorbereitender Beteiligung
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Die kommunale Wärmeplanung soll mit breiter Partizipation von Wirtschaft und Bürgerschaft erfolgen, die über bloße Information hinausgeht und entscheidungsvorbereitend angelegt ist.
„Die Beteiligung darf sich dabei nicht nur in Information erschöpfen, sondern muss auch entscheidungsvorbereitend angelegt sein.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined a demand (broad, decision-preparing participation) with a separate empirical claim (it raises acceptance and planning quality); split into the two.
Beteiligung steigert Akzeptanz und Planungsqualität
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Eine solche Beteiligung dient der Steigerung der Akzeptanz der Wärmeplanung und der Qualitätssicherung der Planung selbst.
„Dies dient nicht nur der Steigerung der Akzeptanz, sondern auch der Qualitätssicherung der Planung an sich.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined a demand (broad, decision-preparing participation) with a separate empirical claim (it raises acceptance and planning quality); split into the two.
Handwerksorganisationen in § 7 Abs. 2 obligatorisch beteiligen
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Handwerkskammern und Kreishandwerkerschaften sollen in § 7 Abs. 2 als obligatorisch zu beteiligende Akteure aufgenommen werden, weil Handwerksorganisationen stets betroffen sind und die Umsetzungsstrategie nach § 20 Abs. 2 mit diesen Akteuren erfolgen soll.
„Angezeigt wäre deswegen, die Vorschrift dahingehend zu ändern, dass die Handwerkskammern und Kreishandwerkerschaften als obligatorisch zu beteiligende Akteure in § 7 Ab-satz 2 Nr. 5 (neu) ergänzt werden“
Handwerksorganisationen von Beginn an einbinden
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Wegen seiner Rolle als Umsetzer dezentraler Lösungen muss das Handwerk, insbesondere die rund 30 Klimahandwerke, von Beginn an wirkungsvoll in die kommunale Wärmeplanung eingebunden werden.
„muss sichergestellt werden, dass die Handwerksorganisation von Beginn an wirkungsvoll in die Entwicklung der kommunalen Wärmeplanung eingebunden wird.“
§ 7 Abs. 2 WPG-Entwurf stellt Netzbetreiber im Verfahren besser
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Nach der Stellungnahme räumt § 7 Absatz 2 des Wärmeplanungsgesetz-Entwurfs im Beteiligungsverfahren Netzbetreibern und damit leitungsgebundenen Versorgern bisher eine Vorzugsstellung ein.
„in § 7 Absatz 2 bisher Netzbetreiber und damit leitungsgebundene Versorger im Verfahren privilegiert.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage enthält eine Tatsachenbehauptung (Vorzugsstellung der Netzbetreiber in § 7 Abs. 2) und ein Werturteil (Widerspruch zu § 1); die Zielbenennung "Technologieoffenheit" stand nicht im Text und wurde entfernt.
Bevorzugung der Netzbetreiber in § 7 Abs. 2 widerspricht dem Ziel in § 1
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Die Vorzugsstellung von Netzbetreibern und leitungsgebundenen Versorgern in § 7 Absatz 2 steht nach Auffassung der Stellungnahme im Widerspruch zu dem in § 1 des Entwurfs formulierten Ziel.
„Entgegen dem in § 1 formulierten Ziel werden in § 7 Absatz 2 bisher Netzbetreiber und damit leitungsgebundene Versorger im Verfahren privilegiert.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage enthält eine Tatsachenbehauptung (Vorzugsstellung der Netzbetreiber in § 7 Abs. 2) und ein Werturteil (Widerspruch zu § 1); die Zielbenennung "Technologieoffenheit" stand nicht im Text und wurde entfernt.
Begründung zu § 7 vermischt Kammern und Innungen
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Die Begründung zu § 7 Abs. 3 Nr. 6 nennt statt Handwerkskammern die Innungen und vermischt gesetzliche und freiwillige Selbstverwaltung; Kreishandwerkerschaften sollen im Gesetzestext ergänzt oder die Begründung angepasst werden.
„Dies ist nicht stringent und ver-mischt gesetzliche und freiwillige Selbstverwaltungseinrichtungen des Handwerks.“
Handwerk in Gremien nach § 13 vertreten
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Vertreter der Selbstverwaltungseinrichtungen des Handwerks sollen in den für die Verfahrensschritte nach § 13 Abs. 1 zuständigen Gremien vertreten sein, und die Länder sollen dazu verpflichtet werden.
„Die Länder sollten verpflichtet werden, das Handwerk in derartigen Gremien vorzusehen.“
Datenerhebung, Auskunftspflichten und Datenschutz 10 Argumente, 9 davon auf der Landkarte
§ 10 Abs. 3 WPG-E: vorhandene Daten vor Datenerhebung nutzen
Eines von 3 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: § 10 Absatz 3 des Gesetzentwurfs sieht vor, dass die planungsverantwortliche Stelle bereits vorhandene Daten vorrangig und vor einer Datenerhebung nutzen soll.
„So sieht § 10 Absatz 3 vor, dass die planungsverantwortliche Stelle bereits vorhandene Daten vorrangig und vor einer Datenerhebung nutzen soll.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt vermischte eine Forderung (Belastung begrenzen), eine prüfbare Tatsachenaussage zu § 10 Abs. 3 und eine Wertung (Begrüßung); diese sind getrennt annehmbar oder ablehnbar.
Daten sollen alle Endenergieträger umfassen
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Die erhobenen Daten sollten die Energieverbräuche aller Endenergieträger wie Strom, Heizöl, Flüssiggas, Wasserstoff, Biomethan, Biomasse, Holz und Kohle umfassen.
„Zur Vollständigkeit sollten die Daten die Energieverbräuche aller Endenergieträger“
Datenabfragen bei Betrieben auf notwendiges Maß begrenzen
Eines von 3 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Die Belastungen der Betriebe durch Datenabfragen im Rahmen der Wärmeplanung sollen möglichst gering gehalten und auf ein notwendiges Maß begrenzt werden.
„Belastungen der Betriebe durch Datenabfragen sind möglichst gering zu halten und auf ein notwendiges Maß zu begrenzen.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt vermischte eine Forderung (Belastung begrenzen), eine prüfbare Tatsachenaussage zu § 10 Abs. 3 und eine Wertung (Begrüßung); diese sind getrennt annehmbar oder ablehnbar.
§ 11 WPG: Erheblicher Aufwand für Schornsteinfeger ohne mittelbaren Nutzen
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern, die nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 auskunftspflichtig sind, entsteht bei der Datenbereitstellung für die Wärmeplanung ein erheblicher Aufwand, ohne dass sie wie Energie- oder Wärmenetzbetreiber mittelbar von der Wärmeplanung profitieren können.
„Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfegern entsteht bei der Bereitstellung der benötigten Daten ein erheblicher Aufwand, ohne dass sie wie Energie- oder Wärmenetzbetreiber mittelbar von der Wärmeplanung profitieren können.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage über den Aufwand ohne Nutzen (Tatsachenbehauptung) und die Begrüßung der Kostenerstattung (Bewertung) sind unabhängig voneinander bewertbar; daher getrennt und mit Bezug auf § 11 WPG formuliert.
Anpassungen der Datenverarbeitungsregeln im WPG-Entwurf grundsätzlich begrüßt
Eines von 3 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Die Stellungnahme begrüßt die Anpassungen der Regelungen zur Datenverarbeitung im Gesetzentwurf grundsätzlich.
„Wir begrüßen vor diesem Hintergrund die Anpassungen der Regelungen zur Datenverarbeitung grundsätzlich.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt vermischte eine Forderung (Belastung begrenzen), eine prüfbare Tatsachenaussage zu § 10 Abs. 3 und eine Wertung (Begrüßung); diese sind getrennt annehmbar oder ablehnbar.
Keine Wettbewerbsverzerrung bei Beauftragung Dritter
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Bei der Beauftragung Dritter, insbesondere kommunaler Unternehmen, darf es keine Wettbewerbsverzerrung geben; die erhaltenen Planungsdaten dürfen nicht für eigene darüber hinausgehende Geschäftszwecke genutzt werden, sonst entstehen erhebliche Nachteile für Handwerksbetriebe.
„diese nicht für eigene geschäftliche Zwecke nutzen, die über die Wärmeplanung hinausgehen“
„Die Nutzung der Daten muss ausdrücklich auf den Zweck der Planerstellung begrenzt werden.“
§ 8 WPG: Netzumbau muss zwingend in die Wärmeplanung einfließen
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Rolle im Argument unsicher, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Der Umbau der bestehenden Strom-, Wärme- und Gasnetzinfrastruktur soll nach Ansicht der Stellungnahme zwingend in die Wärmeplanung einfließen; der Zusatz „sofern solche Planungen vorliegen“ in § 8 des Wärmeplanungsgesetz-Entwurfs genügt dafür nicht.
„Der Umbau der bestehenden Netzinfrastruktur für Strom, Wärme, Gas muss zwingend in die Wärmeplanung einfließen.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point mixed a demand (grid-conversion plans must be binding in § 8) with a separate claim about what craft-business advice requires; split so each can be accepted or rejected independently, and made standalone.
Handwerksberatung braucht klare Informationen zu Netzinfrastruktur und -planungen
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Rolle im Argument unsicher, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Für die Beratung durch Handwerksbetriebe ist es laut Stellungnahme unerlässlich, dass Informationen zur Netzinfrastruktur und zu diesbezüglichen Planungen klar sind.
„Für die Beratung durch Handwerksbetriebe ist es aber unerlässlich, dass auch Informationen zur Netzinfrastruktur sowie diesbezügliche Planungen klar sind.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point mixed a demand (grid-conversion plans must be binding in § 8) with a separate claim about what craft-business advice requires; split so each can be accepted or rejected independently, and made standalone.
Bestandsanalyse um Stromversorgung erweitern
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Die Bestandsanalyse nach § 15 soll auch die Stromversorgung umfassen, da das GEG einen strombetriebenen Wärmepumpenhochlauf vorsieht und der Stromverbrauch sonst ausgespart bliebe.
„Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Stromverbrauch bei der kom-munalen Wärmeplanung ausgespart werden soll, obwohl nach dem GEG ein strombe-triebener Wärmepumpenhochlauf organisiert werden soll.“
§ 11 Abs. 3 Satz 2 WPG: Kostenerstattung für Schornsteinfeger ist zu begrüßen
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Es wird begrüßt, dass auskunftspflichtige Bezirksschornsteinfeger nach § 11 Abs. 3 Satz 2 eine angemessene Erstattung ihrer Aufwendungen für die Datenbereitstellung erhalten sollen.
„Daher wird begrüßt, dass sie gemäß Absatz 3 Satz 2 eine angemessene Kostenerstattung für ihre Aufwendungen erhalten sollen.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage über den Aufwand ohne Nutzen (Tatsachenbehauptung) und die Begrüßung der Kostenerstattung (Bewertung) sind unabhängig voneinander bewertbar; daher getrennt und mit Bezug auf § 11 WPG formuliert.
Inhalt und Ablauf der Wärmeplanung und des Wärmeplans 19 Argumente, 10 davon auf der Landkarte
Definition dezentraler Wärmeversorgung ergänzen
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: In § 3 fehlt eine Definition der dezentralen Wärmeversorgung bzw. -erzeugung; vorgeschlagen wird eine Definition als Erzeugung auf dem Grundstück, im Gebäude oder in der Wohnung des Betreibers, einschließlich netzautarker Versorgung.
„Es fehlt eine Definition des Begriffs der „Dezentralen Wärmeversorgung bzw. -erzeugung“.“
Vorprüfung soll Mix leitungsgebundener und dezentraler Lösungen zeigen
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Leitungsgebundene Netze sind nur ein Teil der Wärmeplanung; die Vorprüfung nach § 14 sollte einen ausgewogenen Mix aus leitungsgebundenen und nicht leitungsgebundenen Lösungen aufzeigen, was Raum für Innovation lässt.
„Die Vorprüfung nach § 14 sollte den energietechnisch und wirt-schaftlich ausgewogenen Mix von leitungsgebundenen und nicht leitungsgebundenen Lösungen aufzeigen.“
§ 23 Abs. 4 WPG lässt Umsetzung der GEG-Beratungspflicht rechtlich offen
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Weil ein Wärmeplan nach § 23 Absatz 4 des Wärmeplanungsgesetzes keine rechtliche Außenwirkung hat und keine einklagbaren Rechte oder Pflichten vermittelt, ist für beratend tätige Handwerksbetriebe unklar, wie die im Gebäudeenergiegesetz geregelte Beratungspflicht rechtssicher umgesetzt werden soll.
„Hier stellt sich besonders für beratend tätige Handwerksbetriebe die Frage, wie die im GEG geregelte Beratungspflicht rechtssicher umgesetzt werden soll.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined a legal-uncertainty claim with a separate demand that the legislator clarify; split into the two independently assessable claims, each made standalone by naming the WPG and GEG provisions.
§ 18 Abs. 2 und § 27 WPG-Entwurf: kein Anschluss- und Benutzungszwang
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Nach dem Entwurf des Wärmeplanungsgesetzes entsteht aus der Einteilung in ein voraussichtliches Wärmeversorgungsgebiet (§ 18 Abs. 2 Satz 2) und nach § 27 keine Pflicht zur Nutzung einer bestimmten Wärmeversorgungsart, Anschluss- und Benutzungszwänge sind als Rechtsfolge der Wärmeplanung ausgeschlossen.
„In § 18 Absatz 2 Satz 2 wird geregelt, dass aus der Einteilung in ein voraussichtliches Wärmeversorgungsgebiet keine Pflicht zur tatsächlichen Nutzung einer bestimmten Wärmeversorgungsart entsteht.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Die Aussage verbindet eine prüfbare Tatsachenbehauptung (was § 18 Abs. 2 und § 27 regeln) mit einer Wertung (Begrüßung, Begründung mit Technologieoffenheit und Verbraucherschutz); beides ist getrennt akzeptierbar.
Anschluss an Wärmenetz (§ 18 WPG) muss frei wählbar bleiben
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.
So steht es jetzt: Der ZDH fordert, dass neben der Art der dezentralen Wärmeerzeugung auch der alternative Anschluss an ein Wärmenetz im Rahmen der Wärmeplanung (§ 18) für Gebäudeeigentümer frei wählbar bleiben muss.
„auch der alternative Anschluss an ein Wärmenetz muss frei wählbar bleiben“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined two independently acceptable claims: free choice of heat-network connection, and the requirement that connection be economically advantageous and ecologically sensible. Split and made standalone.
§ 14 WPG: Vorprüfung gibt Bürgern früh Klarheit über dezentrale Lösung
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Nach dem Wärmeplanungsgesetz-Entwurf erhalten Bürgerinnen und Bürger in Teilgebieten, die in der Vorprüfung nach § 14 von einer Wärme- oder Wasserstoffnetzversorgung ausgeschlossen werden, schnell Klarheit und können mit Handwerksbetrieben eine dezentrale Wärmelösung angehen.
„Bürgerinnen und Bürger, die in diesen Teilgebieten wohnen, haben so schnell Klarheit und können sich mit Unterstützung fachkundiger Handwerksbetriebe um eine dezentrale Wärmelösung kümmern.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Original mixed a factual effect claim (quick clarity for residents) with a welcoming judgment, and lacked reference to the law; split and named § 14 of the Wärmeplanungsgesetz draft. Note: the quote is not in the visible passage excerpt (cut off before § 14), so it was kept from the original point.
Salvatorische Klausel in § 14 Abs. 2 ergänzen
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: In § 14 Abs. 2 soll eine Nummer 3 als salvatorische Klausel aufgenommen werden, die erlaubt, aus anderen gleichwertigen Gründen von einer Wärmeplanung abzusehen.
„Zielführend wäre, in § 14 Absatz 2 eine Nummer 3 als salvatorische Klausel aufzuneh-men“
Vereinfachte Vorprüfung nach § 14 WPG wird begrüßt
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Die Stellungnahme begrüßt das vereinfachte Verfahren der Vorprüfung nach § 14 des Wärmeplanungsgesetz-Entwurfs, mit dem Teilgebiete ohne Wärme- oder Wasserstoffnetz ausgeschlossen werden können.
„Bürgerinnen und Bürger, die in diesen Teilgebieten wohnen, haben so schnell Klarheit und können sich mit Unterstützung fachkundiger Handwerksbetriebe um eine dezentrale Wärmelösung kümmern.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Original mixed a factual effect claim (quick clarity for residents) with a welcoming judgment, and lacked reference to the law; split and named § 14 of the Wärmeplanungsgesetz draft. Note: the quote is not in the visible passage excerpt (cut off before § 14), so it was kept from the original point.
„Wirtschaftlich“ in § 14 präzisieren, keine Volllast-Annahme
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Der Begriff „wirtschaftlich“ in § 14 Abs. 2 Nr. 2 soll präzisiert werden; die Wirtschaftlichkeitsannahmen dürfen nicht von einer Volllast im Sinne eines Anschluss- und Benutzungszwangs ausgehen.
„Klar muss sein, dass die Wirtschaftlichkeitsannahmen nicht von einer „Volllast“ im Sinne eines An-schluss- und Benutzungszwangs ausgehen dürfen.“
Preisentwicklungen nach § 9 Abs. 3 wesentlich für Wirtschaftlichkeit von Wärmenetzen
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Die in § 9 Absatz 3 des Wärmeplanungsgesetzes genannten voraussichtlichen Preisentwicklungen sind laut der Stellungnahme wesentlich für die Wirtschaftlichkeit von Wärmenetzen, den Vergleich mit Alternativen und den Verbraucherschutz.
„Die in § 9 Absatz 3 genannten voraussichtlichen Preisentwicklungen sind wesentlich für die Wirtschaftlichkeit von Wärmenetzen“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage mischte eine prüfbare Tatsachenbehauptung (Bedeutung der Preisentwicklungen) mit einer Wertung (Begrüßung); getrennt in zwei Punkte.
§ 13 Abs. 3 WPG: Uneinheitliche Veröffentlichung der Wärmepläne je Land droht
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Rolle im Argument unsicher, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Die Pflicht der planverantwortlichen Stelle, die Ergebnisse der Wärmeplanung zu veröffentlichen (§ 13 Abs. 3), könnte zu je nach Land uneinheitlichen Veröffentlichungen führen.
„Hier droht ein länderspezifischer Flickenteppich zu entstehen.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Prognose einer uneinheitlichen Veröffentlichung und die Forderung nach Länderkarten sind getrennt bewertbare Aussagen; beide wurden neutral und eigenständig formuliert.
§ 16 Abs. 1 WPG-Entwurf offener fassen: Wärmespeicher allgemein adressieren
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.
So steht es jetzt: Die Potenzialanalyse in § 16 Absatz 1 des Wärmeplanungsgesetz-Entwurfs soll insgesamt offener formuliert werden, indem nicht nur zentrale Speicher, sondern allgemein Wärmespeicher adressiert werden.
„Die Potenzialanalyse in § 16 sollte in Absatz 1 dennoch insgesamt offener formuliert werden. Das bedeutet unter anderem, dass nicht nur zentrale Speicher, sondern allgemein Wärmespeicher adressiert werden.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined two independently acceptable demands: broader wording on heat storage in § 16(1), and a duty to consider alternatives to heat networks; split and made standalone.
§ 20: „unmittelbar selbst zu realisierende Maßnahmen“ klären
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: § 20 bedarf der Klarstellung, was die von der planungsverantwortlichen Stelle unmittelbar selbst zu realisierenden Umsetzungsmaßnahmen sind.
„§ 20 bedarf weiterer Klarstellungen, was die von der planungsverantwortlichen Stelle „unmittelbar selbst zu realisierenden Umsetzungsmaßnahmen“ bedeuten.“
Gesetzgeber soll Verhältnis von § 23 Abs. 4 WPG zur GEG-Beratungspflicht klarstellen
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Der Gesetzgeber soll im Wärmeplanungsgesetz dringend klarstellen, wie die Beratungspflicht nach dem Gebäudeenergiegesetz angesichts der fehlenden Außenwirkung des Wärmeplans nach § 23 Absatz 4 rechtssicher umzusetzen ist.
„An dieser Stelle bedarf es dringend einer entsprechenden gesetzgeberischen Klarstellung.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined a legal-uncertainty claim with a separate demand that the legislator clarify; split into the two independently assessable claims, each made standalone by naming the WPG and GEG provisions.
Online-Portal zur Wärmeplanung einrichten
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Es soll ein Online-Portal eingerichtet werden, das einfach und rechtssicher über bestehende kommunale Regelungen und den Stand der kommunalen Wärmeplanung informiert.
„Hier sollte ein entsprechendes Online-Portal eingerichtet werden, das über be-stehende kommunale Regelungen sowie über den aktuellen Stand der kommunalen Wärmeplanung informiert.“
Potenzialanalyse: Planungsstellen müssen Alternativen zu Wärmenetzen berücksichtigen
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.
So steht es jetzt: Die planungsverantwortlichen Stellen sollen bei der Potenzialanalyse nach § 16 des Wärmeplanungsgesetz-Entwurfs verpflichtet sein, auch Alternativen zu Wärmenetzen zu berücksichtigen, damit spätere Neukonzeptionen nach § 18 Absatz 1 vermieden werden.
„Wesentlich ist, dass die planungsverantwortlichen Stellen bei der Potenzialanalyse gehalten sind, auch Alternativen zu Wärmenetzen zu berücksichtigen. Damit werden spätere Neukonzeptionen (§ 18 Absatz 1) vermieden.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined two independently acceptable demands: broader wording on heat storage in § 16(1), and a duty to consider alternatives to heat networks; split and made standalone.
Wirtschaftlichkeitskriterium in § 16 begrüßt
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Die neue Aufnahme des Kriteriums der Wirtschaftlichkeit in § 16 Abs. 1 Satz 2 wird begrüßt.
„Das Handwerk begrüßt, dass in § 16 Absatz 1 Satz 2 das Kriterium der Wirtschaftlichkeit neu aufgenommen wurde.“
Wissenschaftlich fundierte Annahmen für Prognosen in § 9 werden begrüßt
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Das Handwerk (ZDH) begrüßt, dass Prognosen zu Energieträgerverfügbarkeit und Preisentwicklung im Wärmeplanungsgesetz mit wissenschaftlich fundierten Annahmen zu hinterlegen sind.
„Das Handwerk begrüßt deswegen, dass Prognosen zur Energieträgerverfügbarkeit und zur Preisentwicklung mit wissenschaftlich fundierten Annahmen zu hinterlegen sind.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage mischte eine prüfbare Tatsachenbehauptung (Bedeutung der Preisentwicklungen) mit einer Wertung (Begrüßung); getrennt in zwei Punkte.
Zielszenario: Erzeugungs-, Speicher- und Redundanzkapazitäten berücksichtigen
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: § 17 soll präzisieren, dass Energieerzeugungs- und Speicherkapazitäten sowie redundante Systeme zur Resilienz der Wärmeversorgung zu berücksichtigen sind, die sich aus der gewählten Versorgungsoption ergeben und in eine realistische Umsetzungsstrategie übersetzt werden müssen.
„Hier sollte aber präzisiert werden, dass auch Energieerzeugungskapazitäten, Speicherkapazitäten sowie redun-dante Systeme zur Sicherstellung der Resilienz der Wärmeversorgung berücksichtigt werden müssen.“
Ausweisung von Wärmenetz- und Wasserstoffnetzausbaugebieten 8 Argumente, 6 davon auf der Landkarte
Nachträglichen Anschluss- und Benutzungszwang durch Kommunen ausschließen
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Es soll klargestellt werden, dass Kommunen Anschluss- und Benutzungszwänge auch nicht nachträglich und außerhalb der Wärmeplanung festsetzen können.
„Es sollte dann aber auch klar gestellt werden, dass solche Anschluss- und Benutzungszwänge auch nicht nachträglich und außerhalb der eigentlichen Wärmepla-nung durch die Kommunen festgesetzt werden können.“
Recht auf dezentrale Lösung klarstellen
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Es soll konsistent klargestellt werden, dass jeder Betrieb und jede Bürgerin und jeder Bürger auch künftig das Recht hat, sich für eine dezentrale Lösung zu entscheiden.
„dass jeder Betrieb sowie jede Bürgerin und jeder Bürger auch künftig das Recht dazu hat, sich für eine dezentrale Lösung zu entscheiden.“
Verzicht auf Anschluss- und Benutzungszwang wird begrüßt
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Das Handwerk (ZDH) begrüßt den Verzicht auf Anschluss- und Benutzungszwänge als Rechtsfolge der Wärmeplanung, weil er den Grundsätzen der Technologieoffenheit und des Verbraucherschutzes entspreche.
„Wir begrüßen ausdrücklich, dass hier und in § 27 in der Wärmeplanung auf Anschluss- und Benutzungszwänge als Rechtsfolge explizit verzichtet wird. Dies trägt den Grundsätzen der Technologieoffenheit und des Verbraucherschutzes Rechnung.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Die Aussage verbindet eine prüfbare Tatsachenbehauptung (was § 18 Abs. 2 und § 27 regeln) mit einer Wertung (Begrüßung, Begründung mit Technologieoffenheit und Verbraucherschutz); beides ist getrennt akzeptierbar.
Wirtschaftlichkeit notwendig, aber nicht hinreichend für Wärmenetz
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Wirtschaftlichkeit ist für den Betreiber eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung für die Planung eines Wärmenetzes.
„Die Wirtschaftlichkeit ist für den Be-treiber eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung für die Planung eines Wär-menetzes.“
Anschluss- und Benutzungszwang kann Innovation hemmen, Monopolpreise bewirken
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: nicht neutral formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Nach Ansicht der Einreichung können Anschluss- und Benutzungszwänge, etwa für Wärmenetze, Innovationen verhindern und zu überhöhten Monopolpreisen führen.
„da sie Innovationen verhindern und zu überhöhten Monopolpreisen führen können“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point mixed a checkable causal claim (innovation, monopoly prices) with a value conclusion ("zu vermeiden"); split into two neutrally worded points.
Folgen neuer Fernwärme-Monopolstrukturen realistisch antizipieren und vermeiden
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Erwartbare Folgen neuer Monopolstrukturen in der Fernwärme sollen realistisch antizipiert und vermieden werden.
„Es muss darum gehen, erwartbare Folgen neuer Monopolstrukturen realistisch zu antizipieren und zu vermeiden.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage mischt eine Feststellung zum Inhalt des Gesetzentwurfs mit einer Forderung (Folgen antizipieren und vermeiden); beide lassen sich unabhängig voneinander bewerten.
Wärmenetzanschluss muss für Endverbraucher vorteilhaft und sinnvoll sein
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.
So steht es jetzt: Der ZDH fordert, dass ein Anschluss an ein Wärmenetz für Endverbraucher wirtschaftlich vorteilhaft und ökologisch sinnvoll sein muss.
„für Endverbraucher wirtschaftlich vorteilhaft und ökologisch sinnvoll sein“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined two independently acceptable claims: free choice of heat-network connection, and the requirement that connection be economically advantageous and ecologically sensible. Split and made standalone.
Zonierung von Fernwärmegebieten nur als Versorgungsangebot klarstellen
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Es muss deutlich werden, dass die Zonierung von Fernwärmegebieten (§ 18, § 27) nur Versorgungsangebote betrifft.
„Es muss deutlich werden, dass es bei der Zonierung von Fernwärmegebieten nur um Versorgungsangebote gehen kann.“
Transformation der Gasverteilernetze und grünes Methan 1 Argument, 0 davon auf der Landkarte
§ 28 Abs. 3 WPG um Fristen und Folgen der Notifizierung erweitern
Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.
So steht es jetzt: Der ZDH hält es für nötig, § 28 Absatz 3 des Wärmeplanungsgesetzes so weit wie möglich um Fristen und Folgen der Notifizierung zu erweitern, weil an Gasnetze angebundene Handwerksbetriebe Versorgungssicherheit brauchen.
„Insofern sollte § 28 Absatz 3 so weit wie möglich um Fristen und Folgen einer solchen Notifizierung erweitert werden.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt nannte weder Gesetz noch Absender und die Notifizierung blieb unklar; jetzt sind WPG, § 28 Abs. 3 und der Urheber (ZDH) benannt, die Richtung bleibt unverändert.
Erneuerbaren-Quote für bestehende Wärmenetze (30 % / 80 %) 4 Argumente, 4 davon auf der Landkarte
WPG-Entwurf: Erreichung des 50-%-Ziels (§ 2) mit §§ 29/30 unklar
Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: Rolle im Argument unsicher, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Der Beitrag hält im Entwurf des Wärmeplanungsgesetzes für nicht ersichtlich, wie das 50-%-Ziel für erneuerbare Wärme in Wärmenetzen im Bundesmittel (§ 2) bei Mindestanteilen von 30 % für alle Netze (§ 29) und 65 % für neue Netze (§ 30) sichergestellt werden soll, und fordert eine Klärung.
„wie angesichts dieser beiden „Mindestgrenzwerten“ die Erreichung des 50-Prozent-Ziels für den Anteil EE im bundesdeutschen Mittel sichergestellt werden soll, ist für uns nicht ersichtlich und bedarf der Klärung“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Single claim (the 50% target is not shown to be reachable with the §§ 29/30 minimums); the cited percentages are premises, so no split is needed, but the point is rewritten to name the draft law and provisions.
§ 29 Abs. 7 S. 4 WPG: Ausschluss der Abkopplung widerspräche Art. 24 RED
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Falls § 29 Abs. 7 Satz 4 WPG das Abkopplungsrecht bei Anschluss- und Benutzungszwang ausschließt, verkürzt das nach Auffassung der Einreicher die Verbraucherrechte und steht im Widerspruch zu Art. 24 RED, der Rahmenbedingungen für die Abkopplung von Fernwärme- und -kältesystemen vorsieht.
„Art. 24 RED sieht vor, dass die Mitgliedsstaaten Rahmenbedingungen festlegen, damit Kunden von Fernwärme- und -kältesystemen sich abkoppeln können“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die rechtliche Behauptung (Konflikt mit Art. 24 RED) und die Forderung nach Streichung zur Wahlfreiheit sind unabhängig voneinander bewertbar; daher getrennt.
§ 29 Abs. 7 Satz 4 WPG streichen, um Wahlfreiheit der Verbraucher zu erhalten
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: § 29 Abs. 7 Satz 4 WPG soll gestrichen werden, damit die Wahlfreiheit der Verbraucher erhalten bleibt, insbesondere wenn der Wärmenetzbetreiber die EE-Ziele nicht einhält.
„Daher regen wir an, § 29 Absatz 7 Satz 4 zu streichen.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die rechtliche Behauptung (Konflikt mit Art. 24 RED) und die Forderung nach Streichung zur Wahlfreiheit sind unabhängig voneinander bewertbar; daher getrennt.
Keine Bevorzugung von Wärmenetzen gegenüber dezentralen Lösungen
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Die Wärmenetze, auf die § 2 WPG-E abzielt, sollten nicht an sich gegenüber dezentralen Lösungen bevorzugt werden.
„Es gibt daher keinen Grund, sie an sich gegenüber dezentralen Lösungen zu bevorzugen.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point mixed a factual claim (heat networks are not inherently climate-neutral) with a value judgment (no reason to prefer them); split into two.
Vollständige Klimaneutralität der Wärmenetze bis 2045 2 Argumente, 1 davon auf der Landkarte
§ 31: Kosten, Kapazitäten und Resilienz der Umsetzungsmaßnahmen berücksichtigen
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Die Wärmeplanung soll Umsetzungsmaßnahmen bei erneuerbarer Strom- und Wärmeproduktion samt Kosten und Kapazitätsbedarfen sowie Resilienzanforderungen wie redundante Erzeugungskapazitäten oder Speicher berücksichtigen.
„darüber hinaus auch die Anforderungen und Konsequenzen, die sich für die Resilienz der Wärmeversorgung ergeben, zum Beispiel im Vorhalten redundanter Energieerzeugungskapazitäten oder Speichertechnologien.“
Rechtsfolge bei Verfehlung der Klimaneutralität in § 31 ungeklärt
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Mit der ersatzlosen Streichung des früheren Betriebsverbots ab 2045 bleibt unklar, welche Folgen für Netzbetreiber eintreten, wenn ein Wärmenetz die Anforderungen nicht erfüllt; dies muss im Sinne von Planungs- und Versorgungssicherheit klargestellt werden.
„Dieser Absatz wurde ersatzlos gestrichen, ohne auszufüh-ren, welche Rechtsfolge im Fall der Verfehlung des Klimaneutralitätsziel eintritt.“
Pflicht zu Wärmenetzausbau- und Dekarbonisierungsfahrplänen 2 Argumente, 2 davon auf der Landkarte
Kompetenzen von Kommunen und Netzbetreibern per gesetzlicher Zusammenarbeit bündeln
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.
So steht es jetzt: Die Kompetenzen der Kommunen (Wärmepläne) und der Wärmenetzbetreiber (Fahrpläne) sollen durch eine gesetzlich verankerte Zusammenarbeit gebündelt werden.
„die Kompetenzen durch eine gesetzlich verankerte Zusammenarbeit zu bündeln“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined two independently acceptable demands: unifying the deadlines and legally anchoring cooperation to pool competencies. Each is now split and names the provisions it refers to.
Vorgaben an Wärmenetzbetreiber sind richtig
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Es ist richtig, dass im Entwurf Vorgaben an die Wärmenetzbetreiber formuliert werden.
„Es ist richtig, dass Vorgaben an die Wärmenetzbetreiber formuliert werden.“
Über den Entwurf hinaus 13 Argumente, 10 davon auf der Landkarte
Anschluss- und Benutzungszwänge sind zu vermeiden
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: nicht neutral formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Anschluss- und Benutzungszwänge sollten vermieden werden; der Ausschluss im WPG-Entwurf wird begrüßt, während die Ermächtigung in § 109 GEG konsistent geklärt werden soll.
„Anschluss- und Benutzungszwänge sind zu vermeiden“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point mixed a checkable causal claim (innovation, monopoly prices) with a value conclusion ("zu vermeiden"); split into two neutrally worded points.
Attraktivität statt Zwang bei Fern-/Nahwärme
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Die Attraktivität von Fern- und Nahwärme sollte so gesteigert werden, dass auf Anschluss- und Benutzungszwänge ganz verzichtet werden kann.
„dass auf die Anwendung von Anschluss- und Benutzungszwängen gänzlich verzichtet werden kann“
GEG § 109 enthält weiter Ermächtigung zum Anschluss- und Benutzungszwang
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Das Gebäudeenergiegesetz enthält in § 109 weiterhin eine Ermächtigungsgrundlage für einen Anschluss- und Benutzungszwang, obwohl der Entwurf des Wärmeplanungsgesetzes diese Möglichkeit ausschließt.
„Dennoch enthält das GEG nach wie vor eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage in § 109.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage über den Inhalt von GEG § 109 ist prüfbar, die Forderung nach gesetzgeberischer Auflösung ist ein Werturteil; getrennt.
Grenzen für Energieversorger bei Handwerksmärkten
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Die notwendige Diversifizierung spricht ordnungspolitisch gegen einen generellen Anschluss- und Benutzungszwang und für klare Grenzen des Verantwortungsbereichs der Energieversorger bei handwerksrelevanten Dienstleistungen und Kernmärkten.
„für klare Grenzen für den Verantwortungsbereich der Energieversorger, insbesondere bei handwerksrelevanten Dienstleistungen und Kernmärkten“
Förderbedingungen technologieoffen gestalten
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Die Förderbedingungen müssen widerspruchsfrei und technologieoffen sein und dürfen nicht einseitig auf Wärmenetzbetreiber ausgerichtet sein, sondern alle geeigneten Versorgungsarten berücksichtigen.
„Förderungen dürfen nicht einseitig auf Wärmenetzbetreiber ausgerichtet sein“
Entwurf nennt Folgeanforderungen des Fernwärmeausbaus zu wenig
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Der Entwurf des Wärmeplanungsgesetzes bringt nach Ansicht der Einreichung zu wenig zum Ausdruck, dass der infolge der Wärmeplanung erwartete Fernwärmeausbau weitere Anforderungen an Preistransparenz und Verbraucherschutz nach sich zieht.
„Es kommt aber im Gesetzentwurf zu wenig zum Ausdruck, dass der in Folge der Wärmeplanung zu erwartende Ausbau der Fernwärme weitere Anforderungen nach sich ziehen wird, insbesondere im Hinblick auf die Transparenz der Preisbildung und des Verbraucherschutzes.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage mischt eine Feststellung zum Inhalt des Gesetzentwurfs mit einer Forderung (Folgen antizipieren und vermeiden); beide lassen sich unabhängig voneinander bewerten.
Preiskontrolle für Fernwärmemonopole
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Fernwärmemonopole müssen zum Verbraucherschutz einer wirksamen Preiskontrolle durch Bundesnetzagentur und Landesregulierungsbehörden unterliegen.
„müssen Fernwärmemonopole aber einer wirksamen Preiskontrolle durch die Bundesnetzagentur und Landesregulierungsbehörden unterliegen“
Verzahnung von GEG und WPG grundsätzlich begrüßt
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Die Korrektur des ursprünglichen GEG-Kurses und die engere Verzahnung mit der Wärmeplanung wird begrüßt.
„Wir begrüßen, dass die Bundesregierung ihren ursprünglichen Kurs bei den Pflichten aus dem GEG korrigiert“
Widersprüche zwischen GEG und WPG-Entwurf gesetzgeberisch auflösen
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Die Widersprüche zwischen dem Gebäudeenergiegesetz und dem WPG-Entwurf, etwa beim Anschluss- und Benutzungszwang, sollen dringend gesetzgeberisch aufgelöst und das Recht auf eine dezentrale Lösung klargestellt werden.
„Allerdings bestehen noch Widersprüche zwischen dem GEG und dem vorliegenden Gesetzentwurf zum WPG, die dringend gesetzgeberisch aufgelöst werden müssen.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage über den Inhalt von GEG § 109 ist prüfbar, die Forderung nach gesetzgeberischer Auflösung ist ein Werturteil; getrennt.
WPG und GEG synchron und widerspruchsfrei ausgestalten
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Wärmeplanungsgesetz und GEG müssen synchron und widerspruchsfrei ausgestaltet werden, wobei die gebietsbezogene Wärmeplanung den objektbezogenen GEG-Regelungen vorausgehen muss.
„Die Klärung der Fragen zur gebietsbezogenen Wärmeplanung muss den objektbezogenen Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes vorausgehen.“
Finanzierung für Klein- und Kleinstbetriebe, schnelle Förderung
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Die Finanzierbarkeit der Umstellung für Klein- und Kleinstbetriebe muss gesichert sein; Finanzierungshilfen sollen unbürokratisch und schnell fließen, Zuschüsse direkt bei der KfW beantragbar sein.
„für Zuschüsse sollte eine direkte Beantragung bei der KfW möglich sein“
Kompensation durch Senkung energiebezogener Abgaben
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Der Aufwand soll kompensiert werden, etwa durch Absenkung energiebezogener Steuern, Abgaben und Entgelte.
„etwa durch eine Absenkung von energiebezogenen Steuern, Abgaben und Entgelten“
ZDH: GEG-Debatte verunsichert und bremst den Heizungstausch
Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: nicht neutral formuliert, Rolle im Argument unsicher.
So steht es jetzt: Nach Einschätzung des Zentralverbands des Deutschen Handwerks hat die Debatte um das Gebäudeenergiegesetz zu Verunsicherung geführt, sodass Handwerksbetriebe beim Heizungstausch kaum beraten können und Investitionssicherheit und Modernisierungsdynamik nachgelassen haben.
„Die Investitionssicherheit für klimafreundliche Lösungen ist verloren gegangen und die Modernisierungsdynamik eingebrochen.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Loaded wording ("eingebrochen", "kaum seriös") rewritten neutrally as the ZDH's assessment, naming the actor and the GEG; claim and direction kept.