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Soll die Umweltverträglichkeitsprüfung für Freiflächen-PV vereinfacht oder gestrichen werden?

Die Umweltverträglichkeitsprüfung für Freiflächen-PV sollte vereinfacht oder entfallen.

BrückeAusgestaltungEin Instrument: wie die Regel aussehen soll, wenn sie kommt.

Wer es für richtig hält

Strategie-Unterstützer mit Flächenöffnung
  • 12 stimmen zuBNE, Green Planet Energy eG, BDEW, RWE Offshore Wind GmbH, Stadtwerke München, Solar Cluster Baden-Württemberg, HeidelbergCement AG, Projektlogistik Wille UG, GSW Gold SolarWind Service GmbH, DRV und 2 Privatpersonen
  • 2 lehnen abWWF Deutschland und Kompetenzzentrum Naturschutz und Energiewende KNE gGmbH
  • 256 äußern sich nicht
Ausbau-Beschleunigung durch Deregulierung
  • 9 stimmen zuBürgerenergie Mainspitze, Erzeugergemeinschaft für Energie in Bayern eG, ib vogt-GmbH, SPD Klimaforum, Greenvest Solar GmbH, DEG Sonne + Wärme GmbH, Bund Deutscher Forstleute, NRW und 2 Privatpersonen
  • 0 lehnen ab
  • 132 äußern sich nicht

Abgeleitet aus dem Text der Stellungnahmen (Jev), nicht abgestimmt.

Was belegt ist und was folgt

Brücke. Beide Lager stimmen zu, aus denselben Gründen. Darauf lässt sich bauen.

Begründungs-Check: Die Gründe sind aus dem Material nicht zu erkennen. Das Material zeigt nur, dass die Punkte eine Vereinfachung oder Streichung der UVP für Freiflächen-PV fordern (ib vogt fragt nur, ob das möglich ist), während ein Punkt sogar eine neue UVP-Pflicht (§ 14b UVPG) nennt; Begründungen beider Lager sind nicht erkennbar.

Belege: Keine der 4 zitierten Textstellen nennt Daten, Studien oder andere Belege.

Woher es stammt

4 Argumente aus 4 Stellungnahmen

„ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung auch für PV-Freiflächenanlagen vereinfacht werden oder gänzlich entfallen kann“

ib vogt-GmbHAusbau-Beschleunigung durch Deregulierung

Befund

Hier tragen beide Lager dieselbe Forderung: Im Lager „Strategie-Unterstützer mit Flächenöffnung“ stimmen 12 von 14 Organisationen zu, im Lager „Ausbau-Beschleunigung durch Deregulierung“ alle 9. Die Umweltverträglichkeitsprüfung für Freiflächen-PV zu vereinfachen oder entfallen zu lassen, ist damit ein Punkt, auf den die Entscheidungsebene bauen kann, ohne einen Streit zwischen den Lagern zu entscheiden. Genannt werden dazu etwa die Streichung der UVP-Pflicht in § 43f Abs. 2 Satz 4 EnWG und der Verzicht auf UVP und Artenschutzprüfung nahe Windflächen. Beim Wortlaut ist Sorgfalt nötig: ib vogt fragt nur, ob eine Vereinfachung oder Streichung möglich ist, und ein weiterer Beitrag fordert mit § 14b UVPG sogar eine neue UVP-Pflicht ab 2 bzw. 10 ha. Die Begründungen der Lager sind im Material nicht erkennbar; wer den Punkt aufgreift, sollte daher zuerst festlegen, ob er vereinfachen oder streichen will.

Wie es mit anderen Streitfragen zusammenhängt

Prüfpfad

Jedes Argument unter dieser Streitfrage lässt sich bis zur Textstelle zurückverfolgen, mit jeder Entscheidung der Maschine und wie sicher sie war.

UVP und Artenschutzprüfung nahe Windflächen entfallen lassen Privatperson 88

Umweltverträglichkeits- und artenschutzrechtliche Prüfungen sollen im 2-km-Bereich um ausgewiesene Windvorrang- oder Windpotentialflächen entfallen.

  1. Aus der Stellungnahme von Privatperson 88 zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
  2. Automatische Prüfung (Jev) fand: Rolle im Argument unsicher. Die maschinelle Redaktion hat das Argument as_extracted.
  3. Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
  4. Maßnahme zugeordnet (Jev, 52 % sicher).
  5. Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 37 % sicher).

„Umweltverträglichkeits- und artenschutzrechtliche Prüfungen sollten im Bereich von 2 km von ausgewiesenen Windvorrang- oder Windpotentialflächen entfallen.“

UVP für Freiflächen-PV vereinfachen oder entfallen lassen ib vogt-GmbH

Es sollte erwogen werden, die Umweltverträglichkeitsprüfung für Freiflächen-PV zu vereinfachen oder ganz entfallen zu lassen.

  1. Aus der Stellungnahme von ib vogt-GmbH zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
  2. Automatische Prüfung (Jev) fand: Rolle im Argument unsicher. Die maschinelle Redaktion hat das Argument as_extracted.
  3. Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
  4. Maßnahme zugeordnet (Jev, 57 % sicher).
  5. Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 99 % sicher).

„ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung auch für PV-Freiflächenanlagen vereinfacht werden oder gänzlich entfallen kann“

UVP-Pflicht: § 43f Abs. 2 Satz 4 EnWG streichen Stadtwerke München

Satz 4 in § 43f Absatz 2 EnWG soll komplett gestrichen werden, sodass die UVP-Pflicht für die genannten Änderungsvorhaben entfällt.

  1. Aus der Stellungnahme von Stadtwerke München GmbH zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
  2. Automatische Prüfung (Jev) fand: Nachbesserungsbedarf. Die maschinelle Redaktion hat das Argument as_extracted.
  3. Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
  4. Maßnahme zugeordnet (Jev, 66 % sicher).
  5. Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 91 % sicher).

„Ebenso sollte in § 43f Absatz 2 EnWG unseres Erachtens der Satz 4 komplett gestrichen werden.“

§ 14b UVPG: neue UVP-Pflicht für PV-Freiflächenanlagen ab 2 ha bzw. 10 ha BNE

Nach Darstellung des bne bedeutet § 14b UVPG, der mit der Änderung des Raumordnungsgesetzes und der Umsetzung der EU-Notfallverordnung eingeführt wird, für Photovoltaik-Freiflächenanlagen ab 2 ha eine allgemeine UVP-Vorprüfung und ab 10 ha eine Voll-UVP, was bisher nicht erforderlich war.

  1. Aus der Stellungnahme von BNE – Bundesverband Neue Energiewirtschaft e. V. zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
  2. Automatische Prüfung (Jev) fand: ohne Kontext nicht verständlich. Die maschinelle Redaktion hat das Argument umformuliert: „Point relied on unexplained abbreviations (PV-FFA, ROG, EU-Notfall-VO) and the submission context; rewritten to name the provision, instruments and the source of the claim.“
  3. Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
  4. Maßnahme zugeordnet (Jev, 73 % sicher).
  5. Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 55 % sicher).

„was bedeuten würde, dass man ab 2 ha Fläche eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchführen muss und ab 10 ha eine „Voll“-UVP. Bisher war dies nicht erforderlich.“