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Benachteiligen rückwärtsdrehende Zähler Versorger und Netzbetreiber wirtschaftlich?
Rückwärtsdrehende Zähler benachteiligen Versorger und Netzbetreiber wirtschaftlich.
OffenTatsacheEine Behauptung über die Welt. Belege können sie klären.
Wer es für richtig hält
- 3 stimmen zuBDEW, Verband Kommunaler Unternehmen und Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
- 9 lehnen abKAT, Solar2030, Arbeitskreis Umwelt und Energie der Gemeinde Finsing und 6 Privatpersonen
- 258 äußern sich nicht
- 1 stimmen zu1 Privatperson
- 7 lehnen abSolar-Info-Zentrum SIZ GmbH und 6 Privatpersonen
- 133 äußern sich nicht
Abgeleitet aus dem Text der Stellungnahmen (Jev), nicht abgestimmt.
Was belegt ist und was folgt
Offen. Zu wenige Organisationen aus einem Lager haben sich geäußert, um etwas zu sagen.
Belege: Keine der 5 zitierten Textstellen nennt Daten, Studien oder andere Belege.
Woher es stammt
4 Argumente aus 5 Stellungnahmen
„Läuft der Zähler rückwärts, kann der Stromversorger weniger Strombezug in Rechnung stellen als der Stromkunde tatsächlich bezogen hat.“
Befund
Die Frage, ob rückwärtsdrehende Zähler Versorger und Netzbetreiber wirtschaftlich benachteiligen, ist weder getragen noch entschieden: Nur 3 von 12 Organisationen im Lager „Strategie-Unterstützer mit Flächenöffnung“ und 1 von 8 im Lager „Ausbau-Beschleunigung durch Deregulierung“ stimmen der Aussage zu. Beide Lager lehnen sie also mehrheitlich ab, doch ein klarer Gegenbefund liegt nicht vor, weil sich zu wenige Organisationen geäußert haben. Die Stellungnahmen widersprechen sich selbst: Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen sieht den Versorger benachteiligt, weil er weniger Strombezug in Rechnung stellen kann. Andere Beiträge halten den Ausfall von Umlagen und Entgelten bei Anlagen bis 800 VA für gering oder das Verrechnungsmodell für unschädlich. Belastbar wird der Punkt erst, wenn mehr Organisationen beider Lager Stellung nehmen, am besten mit einer Beispielrechnung zu den tatsächlich entgangenen Entgelten und Umlagen.
Wie es mit anderen Streitfragen zusammenhängt
Ein Argument hier stützt „Rückwärtszähler dauerhaft zulassen“ (5-mal)
Ein Argument hier stützt „Einspeisung vergüten“ (4-mal)
„Zählerduldung: Rechtslage“ stützt diese Streitfrage (2-mal)
„Geringer Beitrag zum Ausbaupfad“ stützt diese Streitfrage
„Rückwärtszähler dauerhaft zulassen“ nennt eine Alternative dazu
„Wirtschaftlichkeit nur mit Verrechnung“ stützt diese Streitfrage
Ein Argument hier sieht einen Zielkonflikt mit „Rückwärtszähler vorübergehend dulden“
„Einspeisung vergüten“ stützt diese Streitfrage
Ein Argument hier stützt „Rückwärtszähler vorübergehend dulden“
„EEG-Vergütung anheben“ bestreitet ihre Wirkung
Prüfpfad
Jedes Argument unter dieser Streitfrage lässt sich bis zur Textstelle zurückverfolgen, mit jeder Entscheidung der Maschine und wie sicher sie war. Die meisten nehmen die Zielkonflikt-Frage auf: Verletzt die Maßnahme nebenbei ein anderes Ziel?
Rücklaufgesperrte Zähler: Versorger erhalten ca. 33 Mio. Euro für Einspeisung Privatperson 39, Privatperson 95
Der Verfasser rechnet vor, dass Energieversorger bei rücklaufgesperrten Zählern für den von Balkonanlagen eingespeisten Strom (ca. 6600 MWh bei ca. 220000 Anlagen) bei 0,50 Euro/kWh etwa 33 Mio. Euro einnehmen.
- Aus der Stellungnahme von Privatperson 39 zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
- Automatische Prüfung (Jev) fand: nicht neutral formuliert, Tatsache und Wertung vermischt. Die maschinelle Redaktion hat das Argument in mehrere Argumente geteilt: „Die Aussage mischt eine nachprüfbare Berechnung (33 Mio. Euro) mit einer Wertung ("zu Unrecht", Anspruch der Betreiber); getrennt und neutral formuliert.“
- Abgleich (Jev): dasselbe Argument auch bei Privatperson 95 (79 % sicher).
- Maßnahme zugeordnet (Jev, 98 % sicher).
- Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 80 % sicher).
„Beim Einsatz von rücklaufgesperrten Zählern nehmen die Energieversorger ungerechtfertigter Weise ca. 33 Mio Euro ein. (bei einem KWh-Preis von 0,50 Euro)“
„erhalten die Energieanbieter € 33.750.000 Verkaufspreis für € 0 Einkaufspreis.“
Verrechnungsmodell für PV-Minianlagen schädigt niemanden Privatperson 64
Wenn bei PV-Minianlagen erzeugter und bezogener Strom verrechnet bzw. vergütet wird, entsteht laut der Einreichung niemandem ein Schaden, weil der Versorger die überschüssige Energie weiterhin unentgeltlich erhält.
- Aus der Stellungnahme von Privatperson 64 zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
- Automatische Prüfung (Jev) fand: ohne Kontext nicht verständlich, nicht neutral formuliert, Tatsache und Wertung vermischt. Die maschinelle Redaktion hat das Argument in mehrere Argumente geteilt: „Die Aussage vermischte eine überprüfbare Behauptung (kein Schaden, Versorger erhält Überschuss) mit einem Werturteil (gerechte Vergütung) und war ohne Bezug auf PV-Minianlagen unklar; aufgeteilt und neutral formuliert.“
- Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
- Maßnahme zugeordnet (Jev, 61 % sicher).
- Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 80 % sicher).
„Bei dieser Art der Förderung von PV- Minianlagen würde niemand geschädigt, der Versorger bekommt trotzdem noch die überschüssige Energie geschenkt“
Rückwärtsdrehende Zähler benachteiligen den Versorger Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
Läuft der Zähler rückwärts, kann der Versorger weniger Strombezug abrechnen als tatsächlich bezogen wurde, da die Einspeisung nicht erfasst wird.
- Aus der Stellungnahme von Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
- Automatische Prüfung (Jev) fand: Rolle im Argument unsicher. Die maschinelle Redaktion hat das Argument as_extracted.
- Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
- Maßnahme zugeordnet (Jev, 96 % sicher).
- Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 99 % sicher).
„Läuft der Zähler rückwärts, kann der Stromversorger weniger Strombezug in Rechnung stellen als der Stromkunde tatsächlich bezogen hat.“
Nettomessung bis 800 VA: Ausfall von Umlagen und Entgelten gering Solar2030
Würde für PV-Anlagen bis zur Bagatellgrenze von 800 VA die Nettomessung eingeführt, fiele der Rückgang bei Umlagen und Entgelten für Bund und Netzbetreiber nicht ins Gewicht, weil nur die Nettoeinspeisung betroffen und durch die Bagatellgrenze gedeckelt ist.
- Aus der Stellungnahme von Solar2030 e. V. zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
- Automatische Prüfung (Jev) fand: ohne Kontext nicht verständlich. Die maschinelle Redaktion hat das Argument umformuliert: „The point relied on terms (Nettomessung, Bagatellgrenze) that the passage ties to a proposal for PV systems up to 800 VA. I rewrote it to name that proposal and kept the claim and its direction.“
- Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
- Maßnahme zugeordnet (Jev, 95 % sicher).
- Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 42 % sicher).
„nicht ins Gewicht fallen, weil die Änderung nur die Nettoeinspeisung betrifft und durch die Bagatellgrenze gedeckelt wird“