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Sollen die Genehmigungserleichterungen der EU-Notfallverordnung konsequent angewendet werden?
Die europarechtlichen Genehmigungserleichterungen der EU-Notfallverordnung sollten konsequent angewendet werden.
BrückeAusgestaltungEin Instrument: wie die Regel aussehen soll, wenn sie kommt.
Wer es für richtig hält
- 22 stimmen zuBDEW, RWE Offshore Wind GmbH, LEAG, HEBERGER GmbH, Sachsen (Staatsministerium), Kompetenzzentrum Naturschutz und Energiewende KNE gGmbH, Innosun GmbH, BEG MF und 14 Privatpersonen
- 0 lehnen ab
- 248 äußern sich nicht
- 12 stimmen zuEnpal B.V., Gsun GmbH, HOK Steuerberater, DFMG und 8 Privatpersonen
- 0 lehnen ab
- 129 äußern sich nicht
Abgeleitet aus dem Text der Stellungnahmen (Jev), nicht abgestimmt.
Was belegt ist und was folgt
Brücke. Beide Lager stimmen zu, aus denselben Gründen. Darauf lässt sich bauen.
Begründungs-Check: Die sichtbaren Gründe beider Lager weisen in dieselbe Richtung. Die Quellen (RWE Offshore Wind, Privatperson 88) fordern beide die konsequente bzw. umfassende Anwendung der EU-Notfallverordnung zur Beschleunigung von Genehmigungen, nur mit unterschiedlicher Betonung (Vollzugsleitfaden vs. Geltung für alle in der Frist beantragten Anlagen); gegensätzliche Zwecke sind nicht erkennbar.
Belege: 2 von 13 zitierten Textstellen nennen Belege: andere Rechtsquelle oder amtliche Stellungnahme (Enpal B.V.).
Woher es stammt
13 Argumente aus 8 Stellungnahmen
„Schlussendlich sollten auch alle europarechtlichen Genehmigungserleichterungen („EU-Notfallverordnung“) konsequent angewendet werden. Hierzu wäre ein Vollzugsleitfaden hilfreich.“
„Die Sofortmaßnahmen gemäß EU-Notfallverordnung sollten für alle EE-Anlagen gelten, die in der 18 Monatsfrist beantragt worden sind.“
Befund
Hier tragen beide Lager den Satz: 22 von 22 Organisationen im Lager „Strategie-Unterstützer mit Flächenöffnung“ und 12 von 12 im Lager „Ausbau-Beschleunigung durch Deregulierung“ befürworten die konsequente Anwendung der EU-Notfallverordnung. Das ist eine tragfähige Brücke: Die Entscheidungsebene kann diese Linie festschreiben, ohne dass eine Seite sie als Zugeständnis an die andere erlebt. Auch die Gründe laufen nicht auseinander. RWE Offshore Wind fordert einen Vollzugsleitfaden, eine Privatperson verlangt die Geltung für alle Anlagen, die innerhalb der 18-Monatsfrist beantragt wurden. Beide wollen schnellere Genehmigungen. Offen bleibt nur die Ausgestaltung. Das betrifft etwa die Anwendung auf Flächen nach § 249b BauGB, die Klarstellung der Anschlusskapazitäts-Klausel und den Geltungsbereich der Frist. Sie sollte die Entscheidungsebene in einem zweiten Schritt regeln, etwa über den geforderten Leitfaden.
Wie es mit anderen Streitfragen zusammenhängt
„Bürokratie abbauen“ stützt diese Streitfrage (2-mal)
„Leitfäden zu neuen EU-Regelungen“ stützt diese Streitfrage
„Verbindliche Fristen beschleunigen“ stützt diese Streitfrage
Prüfpfad
Jedes Argument unter dieser Streitfrage lässt sich bis zur Textstelle zurückverfolgen, mit jeder Entscheidung der Maschine und wie sicher sie war. Die meisten nehmen die Machbarkeits-Frage auf: Lässt sich das praktisch umsetzen?
Notfallverordnung: Sofortmaßnahmen für alle in der 18-Monatsfrist beantragten EE-Anlagen Privatperson 88
Die Sofortmaßnahmen der EU-Notfallverordnung sollen für alle Anlagen für erneuerbare Energien gelten, die innerhalb der dort genannten 18-Monatsfrist beantragt wurden, nicht nur für PV-Anlagen.
- Aus der Stellungnahme von Privatperson 88 zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
- Automatische Prüfung (Jev) fand: ohne Kontext nicht verständlich, Rolle im Argument unsicher. Die maschinelle Redaktion hat das Argument umformuliert: „Der Punkt blieb ohne Kontext unklar (welche Frist, welche Anlagen); jetzt ist die EU-Notfallverordnung benannt, die Richtung der Forderung bleibt unverändert.“
- Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
- Maßnahme zugeordnet (Jev, 97 % sicher).
- Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 84 % sicher).
„Die Sofortmaßnahmen gemäß EU-Notfallverordnung sollten für alle EE-Anlagen gelten, die in der 18 Monatsfrist beantragt worden sind.“
Baggerseen als künstliche Strukturen behandeln Gsun GmbH
Baggerseen sollen als künstliche Strukturen gelten und damit unter die beschleunigten Genehmigungsverfahren für PV auf künstlichen Strukturen (EU-Diskussion RED II) fallen.
- Aus der Stellungnahme von Gsun GmbH zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
- Automatische Prüfung (Jev) fand: Nachbesserungsbedarf. Die maschinelle Redaktion hat das Argument as_extracted.
- Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
- Maßnahme zugeordnet (Jev, 59 % sicher).
- Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 28 % sicher).
„Baggerseen müssen als künstliche Strukturen betrachtet werden“
Genehmigungen dauern mindestens ein Jahr GSW Gold SolarWind Service GmbH
Genehmigungsverfahren dauern mindestens ein Jahr, sodass 2023 ein Projekt über 20 MW kaum noch in eine Ausschreibung gehen kann.
- Aus der Stellungnahme von GSW Gold SolarWind Service GmbH zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
- Automatische Prüfung (Jev) fand: Nachbesserungsbedarf. Die maschinelle Redaktion hat das Argument as_extracted.
- Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
- Maßnahme zugeordnet (Jev, 29 % sicher).
- Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 53 % sicher).
„Da die Genehmigungsverfahren einfach lange, mindestens ein Jahr dauern, ist es nahezu unmöglich, in 2023 noch mit einem Projekt größer als 20 MW in eine solche Ausschreibung zu gehen“
EU-Notfallverordnung Art. 6: Vorwirkung für Flächen mit durchgeführter SUP LEAG
Art. 6 der EU-Notfallverordnung soll bereits für Windvorrangflächen und Flächen nach § 249b BauGB gelten, für die eine strategische Umweltprüfung durchgeführt wurde, auch wenn die formelle Ausweisung noch aussteht.
- Aus der Stellungnahme von LEAG – Lausitz Energie Bergbau AG / Lausitz Energie Kraftwerke AG zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
- Automatische Prüfung (Jev) fand: nicht zum Thema, ohne Kontext nicht verständlich. Die maschinelle Redaktion hat das Argument umformuliert: „The passage makes a substantive claim on wind/PV area acceleration, so it is on topic; the point is rewritten to name the EU emergency regulation, § 249b BauGB and the SUP.“
- Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
- Maßnahme zugeordnet (Jev, 91 % sicher).
- Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 81 % sicher).
„Einführung einer Vorwirkung für Windvorrangflächen und Flächen, die nach § 249b BauGB durch die Länder ausgewiesen wurden, sobald einer SUP durchgeführt wurde.“
Art. 6 EU-Notfallverordnung auch auf Flächen nach § 249b BauGB anwenden LEAG
Der Anwendungsbereich des § 6 WindBG-E (Umsetzung von Art. 6 der EU-Notfallverordnung) soll auf die nach § 249b BauGB per Landesrechtsverordnung festgelegten und nach § 4 Abs. 4 WindBG anrechenbaren Flächen erweitert werden, da dort ebenfalls eine strategische Umweltprüfung (SUP) stattfindet.
- Aus der Stellungnahme von LEAG – Lausitz Energie Bergbau AG / Lausitz Energie Kraftwerke AG zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
- Automatische Prüfung (Jev) fand: ohne Kontext nicht verständlich. Die maschinelle Redaktion hat das Argument umformuliert: „Point was not standalone (bare "Art. 6", unnamed SUP); rewritten to name the EU Emergency Regulation, WindBG-E and SUP, keeping the claim unchanged.“
- Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
- Maßnahme zugeordnet (Jev, 38 % sicher).
- Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 78 % sicher).
„Der Anwendungsbereich des § 6 WindBG-E sollte um den Geltungsbereich der nach § 249b BauGB durch Landesrechtsverordnung festgelegten und nach § 4 Abs. 4 WindBG anrechenbaren Flächen ergänzt werden.“
Genehmigungsfiktion Art. 4 EU-Notfallverordnung: Regelung gilt seit 28.12.2022 Enpal B.V.
Artikel 4 Absatz 3 der EU-Notfallverordnung (Verordnung (EU) 2022/2577) sieht für PV-Anlagen unter 50 kW, deren Kapazität die bestehende Netzanschlusskapazität nicht übersteigt, eine Genehmigungsfiktion vor, die seit dem 28.12.2022 gilt.
- Aus der Stellungnahme von Enpal B.V. zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
- Automatische Prüfung (Jev) fand: Tatsache und Wertung vermischt. Die maschinelle Redaktion hat das Argument in mehrere Argumente geteilt: „Die Aussage mischt eine prüfbare Tatsachenbeschreibung der Regelung (Art. 4 Abs. 3, <50 kW, gilt seit 28.12.2022) mit der wertenden Einschätzung, sie lasse unnötigen Spielraum; getrennt aufgeteilt.“
- Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
- Maßnahme zugeordnet (Jev, 99 % sicher).
- Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 60 % sicher).
„Gemäß Absatz 3 gilt eine Genehmigungsfiktion, sofern die PV-Anlagenleistung < 50 kW beträgt und sofern die Kapazität der Solarenergieanlagen die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt. Diese Regelung gilt seit dem 28.12.2022.“
EU-Notfallverordnung: Genehmigungsfiktion bis 50 kW für Kleinanlagen Enpal B.V.
Die EU-Notfallverordnung hat im Kleinanlagensegment bereits eine Genehmigungsfiktion für PV-Anlagen bis 50 kW geschaffen.
- Aus der Stellungnahme von Enpal B.V. zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
- Automatische Prüfung (Jev) fand: Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt. Die maschinelle Redaktion hat das Argument in mehrere Argumente geteilt: „Der Punkt vermischt eine überprüfbare Tatsachenbehauptung (EU-Notfallverordnung schuf Genehmigungsfiktion bis 50 kW) mit einer Forderung (zügig nachlegen); beide sind getrennt annehmbar oder ablehnbar.“
- Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
- Maßnahme zugeordnet (Jev, 99 % sicher).
- Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 50 % sicher).
„durch die EU-Notfallverordnung bereits ein wichtiger Grundstein gelegt – die Genehmigungsfiktion bis 50 kW“
Auf Genehmigungsfiktion bis 50 kW zügig weitere Schritte folgen lassen Enpal B.V.
Auf die durch die EU-Notfallverordnung geschaffene Genehmigungsfiktion bis 50 kW im Kleinanlagensegment sollten nun zügig weitere Maßnahmen folgen.
- Aus der Stellungnahme von Enpal B.V. zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
- Automatische Prüfung (Jev) fand: Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt. Die maschinelle Redaktion hat das Argument in mehrere Argumente geteilt: „Der Punkt vermischt eine überprüfbare Tatsachenbehauptung (EU-Notfallverordnung schuf Genehmigungsfiktion bis 50 kW) mit einer Forderung (zügig nachlegen); beide sind getrennt annehmbar oder ablehnbar.“
- Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
- Maßnahme zugeordnet (Jev, 91 % sicher).
- Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 72 % sicher).
„Hier sollte nun zügig nachgelegt werden.“
Genehmigungsfiktion der EU-Notfallverordnung lässt unnötigen Auslegungsspielraum Enpal B.V.
Die Genehmigungsfiktion nach Art. 4 der EU-Notfallverordnung lässt in der Praxis nach Ansicht der Einreichenden unnötigen Interpretationsspielraum zwischen Verteilnetzbetreibern und Anlagenbetreibern.
- Aus der Stellungnahme von Enpal B.V. zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
- Automatische Prüfung (Jev) fand: Tatsache und Wertung vermischt. Die maschinelle Redaktion hat das Argument in mehrere Argumente geteilt: „Die Aussage mischt eine prüfbare Tatsachenbeschreibung der Regelung (Art. 4 Abs. 3, <50 kW, gilt seit 28.12.2022) mit der wertenden Einschätzung, sie lasse unnötigen Spielraum; getrennt aufgeteilt.“
- Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
- Maßnahme zugeordnet (Jev, 90 % sicher).
- Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 90 % sicher).
„In der Praxis lässt die Regelung jedoch unnötigen Interpretationsspielraum zwischen VNB und Anlagenbetreiber offen.“
BMWK und BNetzA sollen Anschlusskapazitäts-Klausel klarstellen Enpal B.V.
BMWK und BNetzA sollten kurzfristig klarstellen, wie die Klausel zur bestehenden Anschlusskapazität in Art. 4 EU-Notfallverordnung praktisch anzuwenden ist.
- Aus der Stellungnahme von Enpal B.V. zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
- Automatische Prüfung (Jev) fand: Nachbesserungsbedarf. Die maschinelle Redaktion hat das Argument as_extracted.
- Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
- Maßnahme zugeordnet (Jev, 60 % sicher).
- Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 35 % sicher).
„BMWK und BNetzA sollten kurzfristig klarstellen, wie mit dem Halbsatz“
Naturschutzrechtliche Ausgleichspraxis bei PV-Freiflächen überprüfen DBV
Unter Verweis auf § 2 EEG und die EU-Notfallverordnung soll die Praxis der naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für PV-Freiflächenanlagen überprüft werden.
- Aus der Stellungnahme von DBV – Deutscher Bauernverband e. V. zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
- Automatische Prüfung (Jev) fand: Rolle im Argument unsicher. Die maschinelle Redaktion hat das Argument as_extracted.
- Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
- Maßnahme zugeordnet (Jev, 81 % sicher).
- Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 24 % sicher).
„die geltende Praxis der naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für PV-Freiflächenanlagen zu überprüfen.“
EU-Notfallverordnung konsequent anwenden RWE Offshore Wind GmbH
Alle europarechtlichen Genehmigungserleichterungen (EU-Notfallverordnung) sollten konsequent angewendet werden; ein Vollzugsleitfaden wäre hilfreich.
- Aus der Stellungnahme von RWE Offshore Wind GmbH zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
- Automatische Prüfung (Jev) fand: Nachbesserungsbedarf. Die maschinelle Redaktion hat das Argument as_extracted.
- Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
- Maßnahme zugeordnet (Jev, 100 % sicher).
- Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 100 % sicher).
„Schlussendlich sollten auch alle europarechtlichen Genehmigungserleichterungen („EU-Notfallverordnung“) konsequent angewendet werden. Hierzu wäre ein Vollzugsleitfaden hilfreich.“
PV-Strategie: EU-Notfallverordnung ohne zusätzliche Planungs-Layer nutzen Deutscher Landkreistag-Berlin
Zur Beschleunigung des Ausbaus erneuerbarer Energien sollten die Möglichkeiten der EU-Notfallverordnung umfassend und ohne zusätzliche „Planungs-Layer“ genutzt werden, etwa indem „Go-To-Gebiete“ als Fachplanung anerkannt und mit den Erleichterungen des § 6 WindBG ausgestattet werden.
- Aus der Stellungnahme von Deutscher Landkreistag-Berlin zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
- Automatische Prüfung (Jev) fand: ohne Kontext nicht verständlich. Die maschinelle Redaktion hat das Argument umformuliert: „Point was not standalone (EU emergency regulation, "Planungs-Layer", Go-To-Gebiete, § 6 WindBG unnamed in context); rewritten to name the context while keeping the claim and direction.“
- Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
- Maßnahme zugeordnet (Jev, 98 % sicher).
- Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 79 % sicher).
„Denkbar wäre es, als Fachplanung im obigen Sinne „Go-To-Gebiete“ anzuerkennen und mit den Erleichterungen von § 6 WindBG auszustatten.“