Lagebild / Energie- und Steuerrecht verzahnen / Streitfrage
Wie hoch soll die Bagatellgrenze für PV-Einnahmen von Spezial-Investmentfonds sein?
Die Bagatellgrenze für PV-Einnahmen von Spezial-Investmentfonds (§ 26 Nr. 7a InvStG) soll über 10 Prozent angehoben oder abgeschafft werden.
OffenAusgestaltungEin Instrument: wie die Regel aussehen soll, wenn sie kommt.
Wer es für richtig hält
- 5 stimmen zuBAI, BFW, ZIA, ZDH und BVI
- 0 lehnen ab
- 265 äußern sich nicht
- 0 stimmen zu
- 0 lehnen ab
- 141 äußern sich nicht
Abgeleitet aus dem Text der Stellungnahmen (Jev), nicht abgestimmt.
Was belegt ist und was folgt
Offen. Zu wenige Organisationen aus einem Lager haben sich geäußert, um etwas zu sagen.
Belege: 6 von 40 zitierten Textstellen nennen Belege: andere Rechtsquelle oder amtliche Stellungnahme (aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung, BAI).
Woher es stammt
36 Argumente aus 5 Stellungnahmen
„Von einer prozentualen Begrenzung im Verhältnis zu den gesamten Einnahmen des Fonds sollte daher Abstand genommen werden.“
Befund
Dieser Punkt ist weder getragen noch entschieden, denn aus dem zweiten Lager («Ausbau-Beschleunigung durch Deregulierung») hat sich keine einzige Organisation dazu geäußert. Im ersten Lager («Strategie-Unterstützer mit Flächenöffnung») stimmen alle 5 von 5 Organisationen zu, die sich äußern. Inhaltlich ist die Forderung gut belegt: Das Jahressteuergesetz 2022 hat die Bagatellgrenze in § 26 Nr. 7a InvStG nur von 5 auf 10 Prozent angehoben, und mehrere Stellungnahmen nennen das unzureichend, weil schon geringe PV-Einnahmen den Status eines Spezial-Investmentfonds gefährden. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks geht am weitesten und will von einer prozentualen Begrenzung ganz «Abstand» nehmen. Ob dieser Vorschlag über das eine Lager hinaus trägt, zeigt erst eine Position der bislang schweigenden Organisationen. Die Entscheidungsebene sollte sie gezielt dazu befragen, bevor sie die Grenze festlegt.
Wie es mit anderen Streitfragen zusammenhängt
Ein Argument hier stützt „Gewerbesteuer-Infizierung ganz beseitigen“ (8-mal)
„Gewerbesteuer-Infizierung ganz beseitigen“ stützt diese Streitfrage (3-mal)
Ein Argument hier stützt „Abgabenordnung schützt Gemeinnützige nicht“
„Bisherige Steuervereinfachungen positiv“ stützt diese Streitfrage
„Gewerbesteuer-Infizierung ganz beseitigen“ nennt eine Alternative dazu
Ein Argument hier stützt „Gemeinnützigkeit trotz PV-Strom erhalten“
„Maßnahmen adressieren die Hemmnisse“ stützt diese Streitfrage
„Ausbauziele zu niedrig“ stützt diese Streitfrage
„Gemeinnützigkeit trotz PV-Strom erhalten“ stützt diese Streitfrage
„Abgabenordnung schützt Gemeinnützige nicht“ stützt diese Streitfrage
Prüfpfad
Jedes Argument unter dieser Streitfrage lässt sich bis zur Textstelle zurückverfolgen, mit jeder Entscheidung der Maschine und wie sicher sie war. Die meisten nehmen die Zielkonflikt-Frage auf: Verletzt die Maßnahme nebenbei ein anderes Ziel?
Die Anhebung der Bagatellgrenze auf 10 Prozent ist unzureichend BVI
Die mit dem JStG 2022 erfolgte Anhebung der Bagatellgrenze in § 26 Nr. 7a InvStG von 5 auf 10 Prozent wird als nur ein erster, kleiner Schritt und als nicht ausreichend bewertet, um Spezial-Investmentfonds den notwendigen Ausbau zu ermöglichen.
- Aus der Stellungnahme von BVI – Bundesverband Investment und Asset Management e. V. zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
- Automatische Prüfung (Jev) fand: Tatsache und Wertung vermischt. Die maschinelle Redaktion hat das Argument in mehrere Argumente geteilt: „The point mixed a checkable claim (the limit rose only from 5 to 10 percent, allowing expansion on few properties) with an evaluation (too small, only a first small step); split into the two and made the provision explicit.“
- Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
- Maßnahme zugeordnet (Jev, 66 % sicher).
- Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 100 % sicher).
„wurde ein erster, kleiner Schritt getan, um auch Spezial-Investmentfonds die Teilhabe am notwendigen Ausbau von Solaranlagen und E-Ladesäulen zu ermöglichen.“
InvStG-Änderung: keine Staatsausgaben, mehr Gewerbesteuer BVI
Der BVI erwartet, dass der Ausbau auf Immobilien von Spezial-Investmentfonds nach seinem Vorschlag zu § 26 Nr. 7a InvStG ohne staatliche Ausgaben und mit künftigen Mehreinnahmen bei der Gewerbesteuer erfolgt.
- Aus der Stellungnahme von BVI – Bundesverband Investment und Asset Management e. V. zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
- Automatische Prüfung (Jev) fand: nicht zum Thema, ohne Kontext nicht verständlich, Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt. Die maschinelle Redaktion hat das Argument in mehrere Argumente geteilt: „The point's reference to § 64 Abs. 3 AO was a rhetorical parallel; the substantive content is a necessity judgment and a separate fiscal-effect prediction, split and named with the provision and actor.“
- Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
- Maßnahme zugeordnet (Jev, 89 % sicher).
- Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 60 % sicher).
„ohne staatliche Ausgaben und mit künftigen Mehreinnahmen in der Gewerbesteuer“
Spezial-Investmentfonds dürfen nur begrenzt gewerbliche Einnahmen erzielen BVI
Nach dem Investmentsteuerrecht dürfen Spezial-Investmentfonds nur in begrenztem Umfang gewerbliche Einnahmen erzielen, wozu auch Einnahmen aus Photovoltaikanlagen zählen.
- Aus der Stellungnahme von BVI – Bundesverband Investment und Asset Management e. V. zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
- Automatische Prüfung (Jev) fand: ohne Kontext nicht verständlich, Tatsache und Wertung vermischt. Die maschinelle Redaktion hat das Argument in mehrere Argumente geteilt: „Der Punkt nannte weder Spezial-Investmentfonds noch das Investmentsteuerrecht und mischte die Tatsache der Begrenzung mit der Bewertung "viel zu gering"; daher Aufteilung in Tatsachenbehauptung und Urteil.“
- Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
- Maßnahme zugeordnet (Jev, 94 % sicher).
- Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 88 % sicher).
„dürfen Spezial-Investmentfonds nur stark limitiert gewerbliche Einnahmen erzielen“
InvStG-Änderung nötig für Solarausbau auf Fonds-Immobilien BVI
Der BVI hält seinen Änderungsvorschlag zu § 26 Nr. 7a InvStG für notwendig, damit erneuerbare Energien auf Immobilien im Besitz von Spezial-Investmentfonds ausgebaut werden können.
- Aus der Stellungnahme von BVI – Bundesverband Investment und Asset Management e. V. zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
- Automatische Prüfung (Jev) fand: nicht zum Thema, ohne Kontext nicht verständlich, Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt. Die maschinelle Redaktion hat das Argument in mehrere Argumente geteilt: „The point's reference to § 64 Abs. 3 AO was a rhetorical parallel; the substantive content is a necessity judgment and a separate fiscal-effect prediction, split and named with the provision and actor.“
- Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
- Maßnahme zugeordnet (Jev, 47 % sicher).
- Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 98 % sicher).
„nur so kann der Ausbau erneuerbarer Energien auf den Immobilien im Besitz von Spezial-Investmentfonds“
JStG 2022 erhöhte Bagatellgrenze in § 26 Nr. 7a InvStG nur von 5 auf 10 Prozent BVI
Mit dem JStG 2022 wurde die Bagatellgrenze für Einnahmen aus dem Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und Ladestationen in § 26 Nr. 7a InvStG lediglich von 5 auf 10 Prozent angehoben, sodass nur auf einem geringen Teil der Immobilien ein Ausbau möglich ist.
- Aus der Stellungnahme von BVI – Bundesverband Investment und Asset Management e. V. zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
- Automatische Prüfung (Jev) fand: Tatsache und Wertung vermischt. Die maschinelle Redaktion hat das Argument in mehrere Argumente geteilt: „The point mixed a checkable claim (the limit rose only from 5 to 10 percent, allowing expansion on few properties) with an evaluation (too small, only a first small step); split into the two and made the provision explicit.“
- Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
- Maßnahme zugeordnet (Jev, 88 % sicher).
- Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 99 % sicher).
„Allerdings kann mit der geringfügigen Erhöhung der Bagatellgrenze von 5 auf 10 Prozent nur auf einem geringen Teil der Immobilien ein Ausbau erfolgen.“
10-%-Grenze in § 26 Nr. 7a InvStG erlaubt Themenfonds nur wenig PV BVI
Die Erhöhung der Bagatellgrenze für Einnahmen aus Stromerzeugung in § 26 Nr. 7a InvStG von 5 auf 10 Prozent würde es Spezial-Investmentfonds mit Themenfonds-Charakter weiterhin nur erlauben, geringe Teile ihrer Dachflächen mit PV-Anlagen auszustatten.
- Aus der Stellungnahme von BVI – Bundesverband Investment und Asset Management e. V. zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
- Automatische Prüfung (Jev) fand: ohne Kontext nicht verständlich. Die maschinelle Redaktion hat das Argument umformuliert: „Der Punkt verwies mit 'Themenfonds' und 'minimale Grenzerhöhung' auf Kontext; Rewrite nennt nun die Norm (§ 26 Nr. 7a InvStG), die Erhöhung von 5 auf 10 Prozent und die betroffenen Fonds.“
- Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
- Maßnahme zugeordnet (Jev, 76 % sicher).
- Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 98 % sicher).
„Für diese Fonds bedeutet die minimale Erhöhung der Grenze, dass diese weiterhin höchstens geringe Teile ihrer Dachfläche mit PV-Anlagen ausstatten könnten.“
Forderung: Stromeinnahmen sollen Status von Spezial-Investmentfonds nicht gefährden BVI
Der BVI fordert, dass Einnahmen aus der Stromlieferung von PV-Anlagen für den Status eines Spezial-Investmentfonds unschädlich sein sollen, damit Solaranlagen bei Spezial-Investmentfonds betrieben werden können.
- Aus der Stellungnahme von BVI – Bundesverband Investment und Asset Management e. V. zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
- Automatische Prüfung (Jev) fand: ohne Kontext nicht verständlich. Die maschinelle Redaktion hat das Argument umformuliert: „Der Punkt nannte weder den Akteur (BVI) noch den Rahmen (Investmentsteuerrecht, Spezial-Investmentfonds); umformuliert, sodass er ohne die Stellungnahme verständlich ist.“
- Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
- Maßnahme zugeordnet (Jev, 50 % sicher).
- Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 96 % sicher).
„müssen die Einnahmen aus der Stromlieferung für den Status des Spezial- Investmentfonds unschädlich sein“
Konkreter Änderungsvorschlag zu § 26 Nr. 7a InvStG BVI, ZDH
§ 26 Nr. 7a InvStG soll so gefasst werden, dass Einnahmen aus Stromerzeugung/-lieferung aus erneuerbaren Energien oder Ladestationen im Zusammenhang mit Vermietung für die Grenze unberücksichtigt bleiben, statt sie nur auf 10 Prozent anzuheben.
- Aus der Stellungnahme von BVI – Bundesverband Investment und Asset Management e. V. zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
- Automatische Prüfung (Jev) fand: Nachbesserungsbedarf. Die maschinelle Redaktion hat das Argument as_extracted.
- Abgleich (Jev): dasselbe Argument auch bei ZDH – Zentralverband des Deutschen Handwerks (65 % sicher).
- Maßnahme zugeordnet (Jev, 94 % sicher).
- Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 93 % sicher).
„bleiben für die Zwecke des Satzes 1 unberücksichtigt.“
„Von einer prozentualen Begrenzung im Ver- hältnis zu den gesamten Einnahmen des Fonds sollte daher Abstand genommen werden.“
Prozentgrenze für gewerbliche Fondseinnahmen ist für Großobjekte zu niedrig BVI
Die derzeitige prozentuale Begrenzung gewerblicher Einnahmen von Spezial-Investmentfonds im Verhältnis zu ihren Gesamteinnahmen ist nach Ansicht der Einreichenden vor allem für großflächige Gewerbeobjekte zu gering.
- Aus der Stellungnahme von BVI – Bundesverband Investment und Asset Management e. V. zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
- Automatische Prüfung (Jev) fand: ohne Kontext nicht verständlich, Tatsache und Wertung vermischt. Die maschinelle Redaktion hat das Argument in mehrere Argumente geteilt: „Der Punkt nannte weder Spezial-Investmentfonds noch das Investmentsteuerrecht und mischte die Tatsache der Begrenzung mit der Bewertung "viel zu gering"; daher Aufteilung in Tatsachenbehauptung und Urteil.“
- Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
- Maßnahme zugeordnet (Jev, 64 % sicher).
- Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 89 % sicher).
„ist vor allem für großflächige Gewerbeobjekte viel zu gering.“
Änderung ohne Staatsausgaben, mit Mehreinnahmen Gewerbesteuer BVI
Der Vorschlag ermöglicht den Ausbau erneuerbarer Energien auf Fondsimmobilien ohne staatliche Ausgaben und mit künftigen Mehreinnahmen bei der Gewerbesteuer.
- Aus der Stellungnahme von BVI – Bundesverband Investment und Asset Management e. V. zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
- Automatische Prüfung (Jev) fand: Forderung als Behauptung formuliert. Die maschinelle Redaktion hat das Argument as_extracted.
- Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
- Maßnahme zugeordnet (Jev, 86 % sicher).
- Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 37 % sicher).
„ohne staatliche Ausgaben und mit künftigen Mehreinnahmen in der Gewerbesteuer“
Investmentsteuerrecht verhindert faktisch PV bei Spezialfonds BVI, ZDH
Bürokratische Hemmnisse im Investmentsteuerrecht verbieten den Einsatz von PV-Anlagen auf Fondsimmobilien faktisch, weshalb dort kaum PV betrieben wird.
- Aus der Stellungnahme von BVI – Bundesverband Investment und Asset Management e. V. zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
- Automatische Prüfung (Jev) fand: Nachbesserungsbedarf. Die maschinelle Redaktion hat das Argument as_extracted.
- Abgleich (Jev): dasselbe Argument auch bei ZDH – Zentralverband des Deutschen Handwerks (72 % sicher).
- Maßnahme zugeordnet (Jev, 98 % sicher).
- Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 94 % sicher).
„Grund dafür sind bürokratische Hemmnisse im Investmentsteuerrecht, die den Einsatz von PV-Anlagen faktisch verbieten.“
„Aktuell findet der Betrieb von PV-Anlagen bei Immobilien, die von einem Spezial-Invest- mentfonds gehalten werden, nicht statt.“
Forderung: Statusverlust von Spezial-Investmentfonds verhindern BVI, ZDH, ZIA
Die PV-Strategie soll um die Maßnahme ergänzt werden, den Statusverlust von Spezial-Investmentfonds durch gewerbliche Einnahmen aus PV-Stromerzeugung zu verhindern.
- Aus der Stellungnahme von BVI – Bundesverband Investment und Asset Management e. V. zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
- Automatische Prüfung (Jev) fand: Nachbesserungsbedarf. Die maschinelle Redaktion hat das Argument as_extracted.
- Abgleich (Jev): dasselbe Argument auch bei ZDH – Zentralverband des Deutschen Handwerks (100 % sicher), ZIA – Zentraler Immobilien Ausschuss e. V. (86 % sicher).
- Maßnahme zugeordnet (Jev, 95 % sicher).
- Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 91 % sicher).
„Statusverlust von Spezial-Investmentfonds aufgrund gewerblicher Einnahmen aus der“
„plädieren wir für die Ergänzung der Maßnahme „Statusverlust von Spezial-Investmentfonds durch gewerbliche Einkünfte bei Stromerzeugung aus PV verhindern“.“
„Das Risiko des Statusverlustes für Spezial-Investmentfonds durch die Erzeugung und Abgabe von PV-Energie sollte gänzlich ausgeräumt werden.“
Spezial-Investmentfonds: Überschreiten der Gewerbe-Grenze löst Nachversteuerung aus BVI
Nach Darstellung der Einreichung (BVI) müssen Anleger eines Spezial-Investmentfonds bei Überschreiten der zulässigen Grenze für gewerbliche Einnahmen, etwa aus PV-Stromerzeugung, die über Jahre entstandenen Wertsteigerungen des Fonds auf einmal versteuern und der Fonds verliert seinen Status.
- Aus der Stellungnahme von BVI – Bundesverband Investment und Asset Management e. V. zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
- Automatische Prüfung (Jev) fand: nicht zum Thema, ohne Kontext nicht verständlich. Die maschinelle Redaktion hat das Argument umformuliert: „The point addresses a tax obstacle to PV installations on fund-held property, so it is on topic. The rewrite names the fund type, the actor and the PV context to make it standalone, and attributes the claim to the submission.“
- Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
- Maßnahme zugeordnet (Jev, 82 % sicher).
- Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 87 % sicher).
„Wird dieses Limit überschritten, so muss der Anleger die über Jahre hinweg entstandenen gesamten Wertsteigerungen des Fonds auf einmal versteuern (Statusverlust und Strafbesteuerung)“
InvStG: Grenzen unter dem Dachpotenzial für Spezial-Investmentfonds abschaffen BVI
Nach Ansicht der Einreichenden ist es für die Ausbauziele bei erneuerbaren Energien und E-Ladesäulen erforderlich, dass Grenzen für Spezial-Investmentfonds wie die Bagatellgrenze in § 26 Nr. 7a Investmentsteuergesetz entfallen, wenn sie das natürliche Potenzial einer Immobilie unterschreiten.
- Aus der Stellungnahme von BVI – Bundesverband Investment und Asset Management e. V. zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
- Automatische Prüfung (Jev) fand: ohne Kontext nicht verständlich, Rolle im Argument unsicher, Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt. Die maschinelle Redaktion hat das Argument umformuliert: „Rewritten as one standalone point naming the provision (§ 26 Nr. 7a InvStG) and the actors (Spezial-Investmentfonds); attributed as the submitter's position, since the passage states a single recommendation.“
- Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
- Maßnahme zugeordnet (Jev, 73 % sicher).
- Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 100 % sicher).
„erforderlich, auf – das natürliche Potenzial einer Immobilie unterschreitende – Grenzen wie im § 26 Nr. 7a InvStG zu verzichten“
Aufsichtsrechtliche Hemmnisse und Statusverlust bei Spezial-Investmentfonds beseitigen ZIA
Aufsichtsrechtliche Hemmnisse und die Gefahr des Statusverlustes bei Spezial-Investmentfonds sollen für den PV-Ausbau in der Immobilienwirtschaft ausgeräumt werden.
- Aus der Stellungnahme von ZIA – Zentraler Immobilien Ausschuss e. V. zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
- Automatische Prüfung (Jev) fand: mehrere Behauptungen in einem Satz. Die maschinelle Redaktion hat das Argument in mehrere Argumente geteilt: „Der Punkt bündelte drei unabhängig beurteilbare Forderungen (steuerliche Gleichstellung, Aufsichts-/Fondsstatus, Stromsteuerrecht); aufgeteilt und mit Bezug zum PV-Ausbau benannt.“
- Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
- Maßnahme zugeordnet (Jev, 57 % sicher).
- Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 57 % sicher).
„Hemmnisse und die Gefahr des Statusverlustes bei Spezial-Investmentfonds ausgeräumt werden.“
Statusverlust-Risiko bei Spezial-Investmentfonds ist entscheidendes Hemmnis ZIA
Das Risiko, dass PV-Erzeugung bei Spezial-Investmentfonds zum Statusverlust führt, ist ein entscheidendes Hemmnis und entzieht dem PV-Ausbau Investitionskapital.
- Aus der Stellungnahme von ZIA – Zentraler Immobilien Ausschuss e. V. zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
- Automatische Prüfung (Jev) fand: Rolle im Argument unsicher. Die maschinelle Redaktion hat das Argument as_extracted.
- Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
- Maßnahme zugeordnet (Jev, 85 % sicher).
- Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 95 % sicher).
„was ein entscheidendes Hemmnis für Spezial-Investmentfonds bei PV-Projekten ist und dem PV-Ausbau potenzielles Investitionskapital entzieht“
Infizierte Fondsstrukturen: versehentliches Hineinwachsen in Gewerblichkeit aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung
Bei Fonds- und Investment-KG-Strukturen führt geringfügige gewerbliche Infektion (§ 15 Abs. 3 EStG) über Beteiligungsketten zum Verlust der Steuerbefreiung, obwohl es sich um versehentliches Hineinwachsen ohne eigenständigen Zweck handelt; eine Bagatellregelung oder gesetzliche Ausnahme sei nötig.
- Aus der Stellungnahme von aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V. zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
- Automatische Prüfung (Jev): geprüft, Hinweise: nicht zum Thema, Rolle im Argument unsicher.
- Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
- Maßnahme zugeordnet (Jev, 98 % sicher).
- Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 74 % sicher).
„Bagatellregelung oder gesetzliche Ausnahmeregelung erforderlich“
BFH-Rechtsprechungsgrundsätze zum Verlust der Steuerbefreiung nicht übertragen aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung
Die Rechtsprechungsgrundsätze des BFH (Urteile von 1969 und 1979), nach denen Pensionskassen bei gewerblicher Beteiligung die Steuerbefreiung verlieren, sollten auf Fondsbeteiligungen in erneuerbare Energien nicht übertragen werden.
- Aus der Stellungnahme von aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V. zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
- Automatische Prüfung (Jev) fand: nicht zum Thema, Rolle im Argument unsicher, Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt. Die maschinelle Redaktion hat das Argument in mehrere Argumente geteilt: „The passage is a substantive tax-law argument about renewable-energy investments, so it is on topic; the point mixed a legal assessment with a demand and lacked context, so it is split and the instruments are named.“
- Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
- Maßnahme zugeordnet (Jev, 98 % sicher).
- Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 32 % sicher).
„Rechtsprechungsgrundsätze sollten nicht übertragen werden!“
Bagatellregelung oder gesetzliche Ausnahme für Investment-KG-Strukturen gefordert aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung
Für Immobilienhaltung über (auch doppelstöckige) Investment-KGs wird eine Bagatellregelung oder gesetzliche Ausnahmeregelung gefordert.
- Aus der Stellungnahme von aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V. zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
- Automatische Prüfung (Jev) fand: Nachbesserungsbedarf. Die maschinelle Redaktion hat das Argument as_extracted.
- Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
- Maßnahme zugeordnet (Jev, 49 % sicher).
- Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 68 % sicher).
„Bagatellregelung oder gesetzliche Ausnahmeregelung erforderlich“
PV bei Pensionskasse: obere InvKG ohne Bagatellgrenze gewerblich infiziert aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung
Nach der in der Stellungnahme dargestellten Konstellation (steuerbefreite Pensionskasse, doppelstöckige Investment-KG, Solarpanels auf dem Gebäude) ist die obere InvKG2 für ESt/KSt ohne Bagatellgrenze gewerblich infiziert, nach BFH IV R 30/16 grundsätzlich aber nicht für die Gewerbesteuer.
- Aus der Stellungnahme von aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V. zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
- Automatische Prüfung (Jev) fand: ohne Kontext nicht verständlich. Die maschinelle Redaktion hat das Argument umformuliert: „Der Punkt war ohne die Stellungnahme unverständlich (InvKG2, Bagatellgrenze); er benennt jetzt die Konstellation und die Rechtsgrundlagen, die Aussage bleibt unverändert.“
- Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
- Maßnahme zugeordnet (Jev, 98 % sicher).
- Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 37 % sicher).
„keine Bagatellgrenze (aber: nur für ESt/KSt; gem. BFH IV R 30/16 unterliegt InvKG2 grds. nicht der GewSt“
Regelungsbedarf im InvStG für Immobilienfonds mit PV-Anlagen und nicht befreite Anleger aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung
Für Immobilien-Spezial-Investmentfonds, die Gebäude mit PV-Anlagen und E-Ladestationen ausstatten, sowie für nicht steuerbefreite institutionelle Anleger hält die Einreichung eine gesetzliche Regelung der steuerlichen Folgen (Verlust des Fondsstatus, Veräußerungsfiktion nach InvStG) für wünschenswert.
- Aus der Stellungnahme von aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V. zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
- Automatische Prüfung (Jev) fand: ohne Kontext nicht verständlich, mehrere Behauptungen in einem Satz. Die maschinelle Redaktion hat das Argument in mehrere Argumente geteilt: „Der Punkt vereint zwei unabhängig bewertbare Aussagen (Bedarf für Fonds/nicht befreite Anleger vs. kein Bedarf für Pensionskassen) und nennt den Kontext (InvStG, PV-Anlagen in Immobilienfonds) nicht; beides wurde behoben.“
- Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
- Maßnahme zugeordnet (Jev, 95 % sicher).
- Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 55 % sicher).
„Regelungsbedarf für die Fonds und nicht steuerbefreite institutionelle Anleger wünschenswert“
Immobilienfonds: PV-Erlöse können Fondsstatus und Immobilienquote gefährden aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung
Bei Spezial-Investmentfonds gilt der Fonds als aufgelöst, wenn aktive unternehmerische Einnahmen mindestens 5 % ausmachen; bei Immobilienfonds kann die Immobilienquote verfehlt werden, mit Veräußerungsfiktion für die Anteile.
- Aus der Stellungnahme von aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V. zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
- Automatische Prüfung (Jev): geprüft, Hinweise: nicht zum Thema.
- Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
- Maßnahme zugeordnet (Jev, 80 % sicher).
- Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 86 % sicher).
„Der Spezial-Investmentfonds verliert den Status als Spezial-Investmentfonds und gilt als aufgelöst, § 52 Abs. 1 InvStG, sofern die Einnahmen aus aktiver unternehmerischer Bewirtschaftung mind. 5% der Gesamteinnahmen ausmachen“
JStG-2022-Änderungen im InvStG zu erneuerbarer Energieerzeugung sind begrüßenswert BAI
Die BAI hält die Änderungen des Jahressteuergesetzes 2022 am Investmentsteuergesetz, die Spezial-Investmentfonds im Immobilienfondssegment erstmals direkte Energieerzeugung bis unter 10 % erlauben, für begrüßenswert.
- Aus der Stellungnahme von BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V. zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
- Automatische Prüfung (Jev) fand: ohne Kontext nicht verständlich, mehrere Behauptungen in einem Satz, Rolle im Argument unsicher. Die maschinelle Redaktion hat das Argument in mehrere Argumente geteilt: „The point combined two independently acceptable claims (welcoming the JStG 2022 InvStG changes; criticising that infrastructure-fund tax issues remain unaddressed); each is now named with its instrument and actor.“
- Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
- Maßnahme zugeordnet (Jev, 88 % sicher).
- Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 84 % sicher).
„erstmals die direkte Energieerzeugung bis zu einer Grenze von unter 10% zulassen, sind begrüßenswert“
Rechtsunsicherheit: Betrieb von PV-Anlagen als operative Tätigkeit des Fonds BAI
Produktion, Verkauf und Handel erneuerbarer Energie gelten als operative Tätigkeit, und eine Schwerpunktbetrachtung fehlt, sodass unklar ist, ob der PV-Betrieb durch eine KVG die Einstufung als Investmentvermögen gefährdet.
- Aus der Stellungnahme von BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V. zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
- Automatische Prüfung (Jev) fand: Nachbesserungsbedarf. Die maschinelle Redaktion hat das Argument as_extracted.
- Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
- Maßnahme zugeordnet (Jev, 62 % sicher).
- Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 56 % sicher).
„Es besteht somit Rechtsunsicherheit, ob z.B. der Betrieb von PV-Anlagen durch eine KVG für Rechnung eines Immobilien-Fonds dessen aufsichtsrechtliche Qualifikation als Investmentvermögen gefährdet.“
KAGB-Unsicherheit bei operativer Tätigkeit widerspricht steuerlicher Freigrenze BAI
Die Rechtsunsicherheit im KAGB, ob operative Tätigkeit wie der PV-Anlagenbetrieb die Einstufung eines Fonds als Investmentvermögen gefährdet, steht nach Ansicht der BAI im Widerspruch zur mit dem JStG 2022 geschaffenen zehnprozentigen steuerlichen Freigrenze.
- Aus der Stellungnahme von BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V. zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
- Automatische Prüfung (Jev) fand: ohne Kontext nicht verständlich. Die maschinelle Redaktion hat das Argument umformuliert: „Der Punkt war ohne die Stellungnahme unklar (Bezug auf KAGB, KVG und Fonds fehlte); neu formuliert unter Nennung der Regelungen, Richtung unverändert.“
- Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
- Maßnahme zugeordnet (Jev, 89 % sicher).
- Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 84 % sicher).
„Diese aufsichtsrechtliche Wertungsunsicherheit läuft der mit dem JStG 2022 etablierten zehnprozentigen Freigrenze“
Einnahmenqualifikation bei Projektgesellschaften bestimmt Fondsbesteuerung BAI
Laut BAI-Stellungnahme zur Photovoltaik-Strategie hängen von der steuerlichen Qualifikation der Einnahmen aus Infrastruktur-Projektgesellschaften die Teilfreistellung des Anlegers bei Kapitel-2-Investmentfonds und die mögliche (partielle) Steuerbefreiung eines Investmentfonds mit steuerbefreiten Anlegern ab.
- Aus der Stellungnahme von BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V. zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
- Automatische Prüfung (Jev) fand: ohne Kontext nicht verständlich. Die maschinelle Redaktion hat das Argument umformuliert: „Der Punkt war ohne Kontext unklar (Einkünftequalifikation wovon, nach welchem Recht); neu formuliert mit Nennung der Infrastruktur-Projektgesellschaften, des Investmentsteuerrechts und der BAI-Stellungnahme.“
- Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
- Maßnahme zugeordnet (Jev, 86 % sicher).
- Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 49 % sicher).
„Hieran knüpfen etwa die steuerliche Teilfreistellung des Anlegers bei (Kapitel-2) Investmentfonds sowie die Möglichkeit der (partiellen) Steuerbefreiung eines Investmentfonds mit steuerbefreiten Anlegern an.“
Beschränkung der Rz. 6.36-Aussage auf § 6 InvStG ist erforderlich und vertretbar BAI
Die BAI hält die vorgeschlagene Klarstellung, dass sich die Aussage in Rz. 6.36 des BMF-Anwendungsschreibens zum InvStG ausschließlich auf Zwecke des § 6 InvStG bezieht, grundsätzlich für erforderlich und vertretbar.
- Aus der Stellungnahme von BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V. zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
- Automatische Prüfung (Jev) fand: nicht zum Thema, ohne Kontext nicht verständlich, Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt. Die maschinelle Redaktion hat das Argument in mehrere Argumente geteilt: „Der Punkt ist thematisch relevant (Besteuerung von Fonds-Investitionen in Infrastruktur-Projektgesellschaften), aber ohne Bezug unverständlich und vermischt eine prüfbare Steuerrechtsfolge mit einer Wertung; daher aufgeteilt und mit Bezug zu Rz. 6.36/§ 6 InvStG versehen.“
- Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
- Maßnahme zugeordnet (Jev, 63 % sicher).
- Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 41 % sicher).
„Dies ist grundsätzlich erforderlich und vertretbar“
BAI: Bei Gleichstellung mit Immobilienerträgen ist § 8 InvStG nicht zu ändern BAI
Der BAI führt in seiner Stellungnahme zur Photovoltaik-Strategie aus: Würden Erträge aus Infrastruktur-Projektgesellschaften im Investmentsteuergesetz inländischen Immobilienerträgen gleichgestellt, wären für die Steuerbefreiung begünstigter Anleger keine weiteren Anpassungen nötig, weil § 8 Abs. 2 InvStG sie dann bereits erfasst.
- Aus der Stellungnahme von BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V. zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
- Automatische Prüfung (Jev) fand: nicht zum Thema, ohne Kontext nicht verständlich. Die maschinelle Redaktion hat das Argument umformuliert: „Substantive tax-law claim in a BAI comment on the PV strategy; kept as relevant, rewritten to name the actor, the instrument (InvStG) and the condition it refers to.“
- Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
- Maßnahme zugeordnet (Jev, 96 % sicher).
- Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 49 % sicher).
„so sind keine Anpassungen erforderlich. Durch das Abstellen auf inländische Immobilienerträge in § 8 Abs. 2 InvStG wären Erträge aus Infrastruktur-Projektgesellschaften bereits umfasst.“
Beschränkung für Objektgesellschaften mit Drittbetreiber nach InvStG nicht sachgerecht BAI
Dass die 10-%-Beteiligungsgrenze nach § 26 Nr. 6 InvStG weiterhin für reine EEG-Objektgesellschaften mit Drittbetreiber gilt, ist nach Ansicht der Stellungnehmenden nicht sachgerecht.
- Aus der Stellungnahme von BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V. zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
- Automatische Prüfung (Jev) fand: nicht zum Thema, Tatsache und Wertung vermischt. Die maschinelle Redaktion hat das Argument in mehrere Argumente geteilt: „Der Punkt mischt eine prüfbare Auslegung des Gesetzeswortlauts mit einer Wertung (nicht sachgerecht); er ist thematisch relevant (Stellungnahme zur PV-Strategie, Investitionsregeln), daher Aufteilung statt Verwerfen.“
- Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
- Maßnahme zugeordnet (Jev, 37 % sicher).
- Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 94 % sicher).
„würde dem Wortlaut nach diese Beschränkung weiterhin Anwendung finden, was nicht sachgerecht ist.“
InvStG-Ausnahme von 10-%-Grenze gilt nur bei selbst betreibenden Gesellschaften BAI
Nach dem Wortlaut von § 26 Nr. 6 S. 2 Lit. c InvStG entfällt die 10-%-Beteiligungsgrenze für Spezial-Investmentfonds nur, wenn die Gesellschaft ihre EEG-Anlagen selbst betreibt, sodass reine Objektgesellschaften mit Drittbetreiber weiterhin der Beschränkung unterfallen.
- Aus der Stellungnahme von BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V. zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
- Automatische Prüfung (Jev) fand: nicht zum Thema, Tatsache und Wertung vermischt. Die maschinelle Redaktion hat das Argument in mehrere Argumente geteilt: „Der Punkt mischt eine prüfbare Auslegung des Gesetzeswortlauts mit einer Wertung (nicht sachgerecht); er ist thematisch relevant (Stellungnahme zur PV-Strategie, Investitionsregeln), daher Aufteilung statt Verwerfen.“
- Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
- Maßnahme zugeordnet (Jev, 55 % sicher).
- Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 93 % sicher).
„Was die Gesellschaften zur Erzeugung erneuerbarer Energien angeht, so ergibt der Wortlaut, dass die Beschränkung nur dann keine Anwendung findet, wenn die Gesellschaft ihrer Anlagen auch selbst betreibt“
BAI: § 26 Nr. 6 S. 2 Lit. c InvStG auf Halten von EEG-Anlagen erweitern BAI
Der BAI schlägt vor, die Ausnahme von der 10-%-Beteiligungsgrenze für Spezial-Investmentfonds in § 26 Nr. 6 S. 2 Lit. c InvStG auch auf Gesellschaften auszudehnen, deren Gegenstand Erwerb, Halten, Verwalten und Veräußern von EEG-Erzeugungsanlagen ist, nicht nur deren Betrieb.
- Aus der Stellungnahme von BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V. zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
- Automatische Prüfung (Jev) fand: ohne Kontext nicht verständlich. Die maschinelle Redaktion hat das Argument umformuliert: „Der Punkt verwies ohne Nennung des Akteurs (BAI) und des Kontexts (Ausnahme von der 10-%-Beteiligungsgrenze für Spezial-Investmentfonds) auf eine Norm; die Umformulierung macht ihn eigenständig verständlich.“
- Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
- Maßnahme zugeordnet (Jev, 59 % sicher).
- Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 74 % sicher).
„oder den Erwerb, das Halten, Verwalten und Veräußern von Anlagen, die der Erzeugung erneuerbarer Energien nach § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dienen, gerichtet ist.“
InvStG: Vorbelastung trotz Teilfreistellung bei steuerbefreiten Anlegern BAI
Nach dem Investmentsteuergesetz verbleibt bei der zweistufigen Besteuerung mit Teilfreistellung auf Anlegerebene eine Vorbelastung, die steuerbefreite Anleger bei einer Direktanlage wegen ihrer Steuerfreiheit nicht zu tragen hätten.
- Aus der Stellungnahme von BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V. zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
- Automatische Prüfung (Jev) fand: Tatsache und Wertung vermischt. Die maschinelle Redaktion hat das Argument in mehrere Argumente geteilt: „The point combined a checkable tax-law claim (residual pre-burden under the InvStG) with an evaluative judgment (disadvantageous); split and made each standalone.“
- Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
- Maßnahme zugeordnet (Jev, 95 % sicher).
- Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 51 % sicher).
„da diese die trotz Teilfreistellung verbleibende Vorbelastung bei einer Direktanlage aufgrund der Steuerfreiheit grundsätzlich nicht zu tragen hätten“
InvStG-Anwendungsschreiben Rz. 26.20: Durchschau auch bei Infrastruktur-Projektgesellschaften BAI
Das BAI schlägt vor, Rz. 26.20 des BMF-Anwendungsschreibens zum InvStG so zu ändern, dass die Durchschau bei der Prüfung der Risikomischung auch für Infrastruktur-Projektgesellschaften und für Gesellschaften zum Erwerb, Halten, Verwalten und Veräußern von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien gilt.
- Aus der Stellungnahme von BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V. zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
- Automatische Prüfung (Jev) fand: ohne Kontext nicht verständlich. Die maschinelle Redaktion hat das Argument umformuliert: „Das Anwendungsschreiben war nicht benannt; jetzt sind Instrument (BMF-Anwendungsschreiben zum InvStG) und Urheber (BAI) genannt, der Inhalt bleibt unverändert.“
- Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
- Maßnahme zugeordnet (Jev, 60 % sicher).
- Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 48 % sicher).
„Infrastruktur-Projektgesellschaften und an Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand auf die Erzeugung“
InvStG-Änderung: Gewinnaufschlag aus Nicht-EEG-Strom auf 5-%-Grenze anrechnen BAI
Nach Ansicht des BAI sollte bei der vorgeschlagenen Anpassung des § 26 Nr. 7a InvStG ein Gewinnaufschlag aus der Lieferung von Nicht-EEG-Strom bereits auf die Fünf-Prozent-Grenze angerechnet werden, weil mit dieser Vorschrift politisch nur die Lieferung von EEG-Strom begünstigt werden sollte.
- Aus der Stellungnahme von BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V. zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
- Automatische Prüfung (Jev) fand: ohne Kontext nicht verständlich. Die maschinelle Redaktion hat das Argument umformuliert: „Point lacked context (which law, whose proposal); rewritten to name § 26 Nr. 7a InvStG and the BAI as author, keeping the claim and its direction.“
- Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
- Maßnahme zugeordnet (Jev, 63 % sicher).
- Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 92 % sicher).
„wäre ein Gewinnaufschlag aus der Lieferung von Nicht-EEG-Strom entsprechend bereits auf die fünf-Prozent-Grenze anzurechnen“
BAI: § 26 Nr. 7a InvStG um Satz 3 ergänzen (Einkünfte statt Einnahmen) BAI
Der BAI schlägt vor, § 26 Nr. 7a des Investmentsteuergesetzes (InvStG) um einen neuen Satz 3 zu ergänzen, wonach bei einer gesetzlichen oder freiwillig vertraglich übernommenen Pflicht des Investmentfonds zur umfassenden Versorgung von Mietern für die Grenzen der Sätze 1 und 2 auf die Einkünfte statt auf die Einnahmen abzustellen ist.
- Aus der Stellungnahme von BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V. zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
- Automatische Prüfung (Jev) fand: ohne Kontext nicht verständlich. Die maschinelle Redaktion hat das Argument umformuliert: „Das Original nennt den Urheber und den Zusammenhang (Mieterstrom, Vollversorgung) nicht; die Umformulierung macht den Vorschlag ohne die Einreichung verständlich. Der Anspruch bleibt unverändert.“
- Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
- Maßnahme zugeordnet (Jev, 77 % sicher).
- Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 92 % sicher).
„ist für Zwecke der Sätze 1 und 2 statt der Einnahmen auf die sich hieraus ergebenden Einkünfte abzustellen.“
InvStG § 26 Nr. 7a: Bruttobetrachtung der Einnahmen gefährdet die Freigrenze BAI
Nach Ansicht der BAI-Stellungnahme zählt bei der Zehn-Prozent-Grenze des § 26 Nr. 7a InvStG der Zufluss vor Werbungskosten, sodass bei Mieterstrommodellen von Investmentfonds auch durchgeleiteter Netzstrom mitgerechnet wird, der beim Fonds keine Einkünfte erzeugt, und die Grenze dadurch überschritten werden könnte.
- Aus der Stellungnahme von BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V. zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
- Automatische Prüfung (Jev) fand: nicht zum Thema, ohne Kontext nicht verständlich. Die maschinelle Redaktion hat das Argument umformuliert: „Substantive claim on the strategy's subject (tenant electricity via funds); not off-topic, but needed naming the provision (§ 26 Nr. 7a InvStG), the actor (BAI, funds) and context to be standalone.“
- Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
- Maßnahme zugeordnet (Jev, 63 % sicher).
- Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 99 % sicher).
„werden also die Einnahmen aus der Weiterleitung des Stroms aus den öffentlichen Netzen bei der Berechnung der Freigrenze berücksichtigt“