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BVI – Bundesverband Investment und Asset Management e. V.

Verband oder Verein. Gehört zum Lager „Strategie-Unterstützer mit Flächenöffnung“. 22 Argumente aus rund 3 Seiten.

Was das Lager verbindet: Breites Lager aus Privatpersonen, Unternehmen und Verbänden, das die Strategie und das 215-GW-Ziel im Grundsatz trägt und gezielte Erleichterungen wie Bürgersolarparks, Floating-PV und größere Korridore befürwortet.

Mit wem BVI übereinstimmt

Gezählt werden die Streitfragen der Landkarte, zu denen sich beide Organisationen geäußert haben. Übereinstimmung heißt: Beide stimmen zu oder beide lehnen ab.

Im eigenen Lager „Strategie-Unterstützer mit Flächenöffnung“

122 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Im anderen Lager „Ausbau-Beschleunigung durch Deregulierung“

23 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Keinem Lager zugeordnet

14 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Wo BVI allein steht

Bei keiner Streitfrage urteilt BVI anders als die Mehrheit des eigenen Lagers.

Laufzettel: was aus jedem Argument wurde

Für jede Stellungnahme lässt sich nachvollziehen, was aus jedem einzelnen Argument geworden ist.

Von 22 Argumenten stehen 17 auf der Landkarte und 5 sind Einzelforderungen. 5 Argumente hat die maschinelle Redaktion umformuliert, 6 Argumente sind entstanden, weil sie 3 längere Textstellen geteilt hat. 5 Argumente haben auch andere Organisationen vorgebracht. 1 Stelle hat die automatische Prüfung aussortiert.

Die maschinelle Redaktion prüft jedes Argument nach dem Zerlegen: Sie teilt Stellen, die mehrere Behauptungen enthalten, und formuliert wertende Wörter neutral um. Auf der Landkarte heißt: Das Argument ist in eine Streitfrage eingegangen. Einzelforderung heißt: Es gehört zu keiner Streitfrage, meist weil nur diese Organisation es vorbringt. Ein Klick auf die Zeile unter einem Argument zeigt die Originalstelle.

Das Vorhaben als Ganzes 1 Argument, 1 davon auf der Landkarte

Begrüßung der PV-Strategie I

Dasselbe Argument hat auch EcotecWorld Environmental Products GmbH vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Die Branche (PV-Planer/Errichter) unterstützt den Entwurf der PV-Strategie als Beschleunigung des PV-Ausbaus.

„Der BVI1 unterstützt das Vorhaben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK),“

Originalstelle, BVI – Bundesverband Investment und Asset Management e. V.

Photovoltaik auf dem Dach erleichtern 6 Argumente, 1 davon auf der Landkarte

Große Hallen- und Handelsdächer bleiben ausgeschlossen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Großflächige Dächer von Lager-/Logistikhallen und Einzelhandelsobjekten bleiben ausgeschlossen, weil der Anteil der Stromeinnahmen an den Mieteinnahmen dort teilweise wohl über 50 Prozent läge.

„teilweise wohl über 50 Prozent“

Originalstelle, BVI – Bundesverband Investment und Asset Management e. V.

BVI: Bei Spezialfonds-Gewerbeimmobilien besteht dringender PV-Handlungsbedarf

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Forderung als Behauptung formuliert.

So steht es jetzt: Der BVI hält angesichts des Regierungsziels, auf möglichst vielen Dächern Solarstrom zu erzeugen, auch bei den Immobilien, die Spezialfonds besitzen, dringenden Handlungsbedarf für den PV-Ausbau für geboten.

„Um das klimapolitische Ziel der Bundesregierung zu erfüllen, dass auf möglichst vielen Dächern Solarstrom produziert wird, ist daher auch für diese Immobilienbesitzer dringender Handlungsbedarf geboten.“

Originalstelle, BVI – Bundesverband Investment und Asset Management e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Point referred to "diese Immobilienbesitzer" without naming who; rewritten to name the Spezialfonds/BVI context while keeping the claim and direction.

Dächer auf versiegeltem Grund besonders wichtig für Energiewende

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Dachflächen auf versiegeltem Grund, vor allem von Lager- und Handelsobjekten, sind für die gewollte Energiewende von besonderer Bedeutung.

„sind jedoch vor allem diese Dachflächen auf versiegeltem Grund von besonderer Bedeutung.“

Originalstelle, BVI – Bundesverband Investment und Asset Management e. V.

Großes ungenutztes PV-Potenzial bei Gewerbeimmobilien

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Bei Gewerbeimmobilien besteht ein enormes Potenzial für PV-Anlagen und dezentrale Stromerzeugung, das derzeit nicht ansatzweise ausgeschöpft wird.

„Wir sehen gerade bei Gewerbeimmobilien ein enormes Potential für den Ausbau von“

Originalstelle, BVI – Bundesverband Investment und Asset Management e. V.

Spezialfonds halten über 5.000 Gebäude mit 40 Mio. m²

Die automatische Prüfung meldete einen Verdacht (nicht zum Thema); die maschinelle Redaktion hat ihn geprüft und das Argument unverändert gelassen.

So steht es jetzt: Deutsche Spezialfonds halten in Deutschland mehr als 5.000 Gebäude mit über 40 Millionen m² Nutzfläche.

„So halten deutsche Spezialfonds mehr als 5.000 Gebäude mit über 40 Millionen m² Nutzfläche“

Originalstelle, BVI – Bundesverband Investment und Asset Management e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Falscher Alarm: Die Aussage ist eine überprüfbare Tatsachenbehauptung, mit der der BVI das PV-Ausbaupotenzial bei Gewerbeimmobilien belegt. Sie bezieht sich auf den Gegenstand der Konsultation und ist für sich verständlich.

Vorschlag: Dach- und Fassadenfläche statt Prozentgrenzen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die Möglichkeit zur Stromerzeugung im Bestand soll nicht durch willkürliche Prozentgrenzen, sondern durch die verfügbare Dach- und Fassadenfläche des Objekts bestimmt werden.

„sollte unseres Erachtens nicht durch willkürliche Prozentgrenzen bestimmt, sondern durch die verfügbare Dach- und Fassadenfläche eines Objektes vorgegeben werden.“

Originalstelle, BVI – Bundesverband Investment und Asset Management e. V.

Energie- und Steuerrecht verzahnen 15 Argumente, 15 davon auf der Landkarte

Begrüßung steuerrechtlicher Vereinfachungen

Die automatische Prüfung meldete einen Verdacht (Tatsache und Wertung vermischt); die maschinelle Redaktion hat ihn geprüft und das Argument unverändert gelassen.

So steht es jetzt: Der BVI begrüßt, dass sich das BMWK innerhalb der Bundesregierung für weitere steuerrechtliche Vereinfachungen zur Beschleunigung des PV-Ausbaus einsetzt.

„Wir begrüßen, dass sich das BMWK innerhalb der Bundesregierung für weitere steuerrechtliche“

Originalstelle, BVI – Bundesverband Investment und Asset Management e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): False alarm: the point is one attributed value judgment (the BVI welcomes the BMWK's push for tax simplifications). The BMWK's action is only a presupposition of that judgment, not a separate claim, and the point already names the actors.

10-%-Grenze in § 26 Nr. 7a InvStG erlaubt Themenfonds nur wenig PV

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Die Erhöhung der Bagatellgrenze für Einnahmen aus Stromerzeugung in § 26 Nr. 7a InvStG von 5 auf 10 Prozent würde es Spezial-Investmentfonds mit Themenfonds-Charakter weiterhin nur erlauben, geringe Teile ihrer Dachflächen mit PV-Anlagen auszustatten.

„Für diese Fonds bedeutet die minimale Erhöhung der Grenze, dass diese weiterhin höchstens geringe Teile ihrer Dachfläche mit PV-Anlagen ausstatten könnten.“

Originalstelle, BVI – Bundesverband Investment und Asset Management e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt verwies mit 'Themenfonds' und 'minimale Grenzerhöhung' auf Kontext; Rewrite nennt nun die Norm (§ 26 Nr. 7a InvStG), die Erhöhung von 5 auf 10 Prozent und die betroffenen Fonds.

Änderung ohne Staatsausgaben, mit Mehreinnahmen Gewerbesteuer

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Der Vorschlag ermöglicht den Ausbau erneuerbarer Energien auf Fondsimmobilien ohne staatliche Ausgaben und mit künftigen Mehreinnahmen bei der Gewerbesteuer.

„ohne staatliche Ausgaben und mit künftigen Mehreinnahmen in der Gewerbesteuer“

Originalstelle, BVI – Bundesverband Investment und Asset Management e. V.

Die Anhebung der Bagatellgrenze auf 10 Prozent ist unzureichend

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die mit dem JStG 2022 erfolgte Anhebung der Bagatellgrenze in § 26 Nr. 7a InvStG von 5 auf 10 Prozent wird als nur ein erster, kleiner Schritt und als nicht ausreichend bewertet, um Spezial-Investmentfonds den notwendigen Ausbau zu ermöglichen.

„wurde ein erster, kleiner Schritt getan, um auch Spezial-Investmentfonds die Teilhabe am notwendigen Ausbau von Solaranlagen und E-Ladesäulen zu ermöglichen.“

Originalstelle, BVI – Bundesverband Investment und Asset Management e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point mixed a checkable claim (the limit rose only from 5 to 10 percent, allowing expansion on few properties) with an evaluation (too small, only a first small step); split into the two and made the provision explicit.

Forderung: Statusverlust von Spezial-Investmentfonds verhindern

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die PV-Strategie soll um die Maßnahme ergänzt werden, den Statusverlust von Spezial-Investmentfonds durch gewerbliche Einnahmen aus PV-Stromerzeugung zu verhindern.

„Statusverlust von Spezial-Investmentfonds aufgrund gewerblicher Einnahmen aus der“

Originalstelle, BVI – Bundesverband Investment und Asset Management e. V.

Forderung: Stromeinnahmen sollen Status von Spezial-Investmentfonds nicht gefährden

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Der BVI fordert, dass Einnahmen aus der Stromlieferung von PV-Anlagen für den Status eines Spezial-Investmentfonds unschädlich sein sollen, damit Solaranlagen bei Spezial-Investmentfonds betrieben werden können.

„müssen die Einnahmen aus der Stromlieferung für den Status des Spezial- Investmentfonds unschädlich sein“

Originalstelle, BVI – Bundesverband Investment und Asset Management e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt nannte weder den Akteur (BVI) noch den Rahmen (Investmentsteuerrecht, Spezial-Investmentfonds); umformuliert, sodass er ohne die Stellungnahme verständlich ist.

Investmentsteuerrecht verhindert faktisch PV bei Spezialfonds

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Bürokratische Hemmnisse im Investmentsteuerrecht verbieten den Einsatz von PV-Anlagen auf Fondsimmobilien faktisch, weshalb dort kaum PV betrieben wird.

„Grund dafür sind bürokratische Hemmnisse im Investmentsteuerrecht, die den Einsatz von PV-Anlagen faktisch verbieten.“

Originalstelle, BVI – Bundesverband Investment und Asset Management e. V.

InvStG-Änderung nötig für Solarausbau auf Fonds-Immobilien

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: nicht zum Thema, ohne Zusammenhang nicht verständlich, Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Der BVI hält seinen Änderungsvorschlag zu § 26 Nr. 7a InvStG für notwendig, damit erneuerbare Energien auf Immobilien im Besitz von Spezial-Investmentfonds ausgebaut werden können.

„nur so kann der Ausbau erneuerbarer Energien auf den Immobilien im Besitz von Spezial-Investmentfonds“

Originalstelle, BVI – Bundesverband Investment und Asset Management e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point's reference to § 64 Abs. 3 AO was a rhetorical parallel; the substantive content is a necessity judgment and a separate fiscal-effect prediction, split and named with the provision and actor.

InvStG-Änderung: keine Staatsausgaben, mehr Gewerbesteuer

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: nicht zum Thema, ohne Zusammenhang nicht verständlich, Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Der BVI erwartet, dass der Ausbau auf Immobilien von Spezial-Investmentfonds nach seinem Vorschlag zu § 26 Nr. 7a InvStG ohne staatliche Ausgaben und mit künftigen Mehreinnahmen bei der Gewerbesteuer erfolgt.

„ohne staatliche Ausgaben und mit künftigen Mehreinnahmen in der Gewerbesteuer“

Originalstelle, BVI – Bundesverband Investment und Asset Management e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point's reference to § 64 Abs. 3 AO was a rhetorical parallel; the substantive content is a necessity judgment and a separate fiscal-effect prediction, split and named with the provision and actor.

InvStG: Grenzen unter dem Dachpotenzial für Spezial-Investmentfonds abschaffen

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Rolle im Argument unsicher, Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Nach Ansicht der Einreichenden ist es für die Ausbauziele bei erneuerbaren Energien und E-Ladesäulen erforderlich, dass Grenzen für Spezial-Investmentfonds wie die Bagatellgrenze in § 26 Nr. 7a Investmentsteuergesetz entfallen, wenn sie das natürliche Potenzial einer Immobilie unterschreiten.

„erforderlich, auf – das natürliche Potenzial einer Immobilie unterschreitende – Grenzen wie im § 26 Nr. 7a InvStG zu verzichten“

Originalstelle, BVI – Bundesverband Investment und Asset Management e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Rewritten as one standalone point naming the provision (§ 26 Nr. 7a InvStG) and the actors (Spezial-Investmentfonds); attributed as the submitter's position, since the passage states a single recommendation.

JStG 2022 erhöhte Bagatellgrenze in § 26 Nr. 7a InvStG nur von 5 auf 10 Prozent

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Mit dem JStG 2022 wurde die Bagatellgrenze für Einnahmen aus dem Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und Ladestationen in § 26 Nr. 7a InvStG lediglich von 5 auf 10 Prozent angehoben, sodass nur auf einem geringen Teil der Immobilien ein Ausbau möglich ist.

„Allerdings kann mit der geringfügigen Erhöhung der Bagatellgrenze von 5 auf 10 Prozent nur auf einem geringen Teil der Immobilien ein Ausbau erfolgen.“

Originalstelle, BVI – Bundesverband Investment und Asset Management e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point mixed a checkable claim (the limit rose only from 5 to 10 percent, allowing expansion on few properties) with an evaluation (too small, only a first small step); split into the two and made the provision explicit.

Konkreter Änderungsvorschlag zu § 26 Nr. 7a InvStG

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: § 26 Nr. 7a InvStG soll so gefasst werden, dass Einnahmen aus Stromerzeugung/-lieferung aus erneuerbaren Energien oder Ladestationen im Zusammenhang mit Vermietung für die Grenze unberücksichtigt bleiben, statt sie nur auf 10 Prozent anzuheben.

„bleiben für die Zwecke des Satzes 1 unberücksichtigt.“

Originalstelle, BVI – Bundesverband Investment und Asset Management e. V.

Prozentgrenze für gewerbliche Fondseinnahmen ist für Großobjekte zu niedrig

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die derzeitige prozentuale Begrenzung gewerblicher Einnahmen von Spezial-Investmentfonds im Verhältnis zu ihren Gesamteinnahmen ist nach Ansicht der Einreichenden vor allem für großflächige Gewerbeobjekte zu gering.

„ist vor allem für großflächige Gewerbeobjekte viel zu gering.“

Originalstelle, BVI – Bundesverband Investment und Asset Management e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt nannte weder Spezial-Investmentfonds noch das Investmentsteuerrecht und mischte die Tatsache der Begrenzung mit der Bewertung "viel zu gering"; daher Aufteilung in Tatsachenbehauptung und Urteil.

Spezial-Investmentfonds dürfen nur begrenzt gewerbliche Einnahmen erzielen

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Nach dem Investmentsteuerrecht dürfen Spezial-Investmentfonds nur in begrenztem Umfang gewerbliche Einnahmen erzielen, wozu auch Einnahmen aus Photovoltaikanlagen zählen.

„dürfen Spezial-Investmentfonds nur stark limitiert gewerbliche Einnahmen erzielen“

Originalstelle, BVI – Bundesverband Investment und Asset Management e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt nannte weder Spezial-Investmentfonds noch das Investmentsteuerrecht und mischte die Tatsache der Begrenzung mit der Bewertung "viel zu gering"; daher Aufteilung in Tatsachenbehauptung und Urteil.

Spezial-Investmentfonds: Überschreiten der Gewerbe-Grenze löst Nachversteuerung aus

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: nicht zum Thema, ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Nach Darstellung der Einreichung (BVI) müssen Anleger eines Spezial-Investmentfonds bei Überschreiten der zulässigen Grenze für gewerbliche Einnahmen, etwa aus PV-Stromerzeugung, die über Jahre entstandenen Wertsteigerungen des Fonds auf einmal versteuern und der Fonds verliert seinen Status.

„Wird dieses Limit überschritten, so muss der Anleger die über Jahre hinweg entstandenen gesamten Wertsteigerungen des Fonds auf einmal versteuern (Statusverlust und Strafbesteuerung)“

Originalstelle, BVI – Bundesverband Investment und Asset Management e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point addresses a tax obstacle to PV installations on fund-held property, so it is on topic. The rewrite names the fund type, the actor and the PV context to make it standalone, and attributes the claim to the submission.

Aussortiert 1 Argument

Großteil der Hallen- und Handelsflächen liegt in Themenfonds

Von der automatischen Prüfung aussortiert (nicht zum Thema).

Fassung der Maschine: Über die Hälfte der Industrie- und Lagerhallenflächen und der Handels-/Gastronomieflächen in Deutschland wird von Spezial-Investmentfonds gehalten, die über 80 Prozent ihrer Einnahmen aus diesen Immobilienarten erzielen.

„Der Großteil dieser Dachflächen ist somit in Themenfonds gebunden.“

Originalstelle, BVI – Bundesverband Investment und Asset Management e. V.