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BBEn - Bündnis Bürgerenergie e. V.
Verband oder Verein. Gehört zum Lager „Strategie-Unterstützer mit Flächenöffnung“. 87 Argumente aus rund 16 Seiten.
Was das Lager verbindet: Breites Lager aus Privatpersonen, Unternehmen und Verbänden, das die Strategie und das 215-GW-Ziel im Grundsatz trägt und gezielte Erleichterungen wie Bürgersolarparks, Floating-PV und größere Korridore befürwortet.
Mit wem BBEn übereinstimmt
Gezählt werden die Streitfragen der Landkarte, zu denen sich beide Organisationen geäußert haben. Übereinstimmung heißt: Beide stimmen zu oder beide lehnen ab.
Im eigenen Lager „Strategie-Unterstützer mit Flächenöffnung“
- DGRVin 34 von 34 gemeinsamen Streitfragen
- Deutsche Post DHL Groupin 26 von 26 gemeinsamen Streitfragen
- OSNATECH GmbHin 22 von 22 gemeinsamen Streitfragen
- Viessmann Groupin 21 von 21 gemeinsamen Streitfragen
- BEG MFin 20 von 20 gemeinsamen Streitfragen
- Plusampere GmbHin 19 von 19 gemeinsamen Streitfragen
- Mercedes-Benz Group AGin 18 von 18 gemeinsamen Streitfragen
- EcotecWorld Environmental Products GmbHin 17 von 17 gemeinsamen Streitfragen
- JUWI GmbHin 17 von 17 gemeinsamen Streitfragen
- WI Energy GmbHin 16 von 16 gemeinsamen Streitfragen
- Gorfion Green Energy GmbHin 15 von 15 gemeinsamen Streitfragen
- FVHFin 14 von 14 gemeinsamen Streitfragen
122 weitere Organisationen dazwischen anzeigen
- MIROin 14 von 14 gemeinsamen Streitfragen
- LEAGin 13 von 13 gemeinsamen Streitfragen
- MdB Mathias Papendieck (Deutscher Bundestag)in 13 von 13 gemeinsamen Streitfragen
- @utark21 GmbHin 12 von 12 gemeinsamen Streitfragen
- BVIin 12 von 12 gemeinsamen Streitfragen
- SCHRAG SONNENSTROMin 12 von 12 gemeinsamen Streitfragen
- BBSin 11 von 11 gemeinsamen Streitfragen
- DRVin 11 von 11 gemeinsamen Streitfragen
- ew-con GmbHin 10 von 10 gemeinsamen Streitfragen
- Landratsamt Freising, Energiebeauftragterin 10 von 10 gemeinsamen Streitfragen
- RAe Dr. Dammert und Steinforth Partnerschaft mbBin 10 von 10 gemeinsamen Streitfragen
- FEFA-Ingenieurbüro Für Regenerative Energienin 9 von 9 gemeinsamen Streitfragen
- ISFHin 9 von 9 gemeinsamen Streitfragen
- Sachsen (Staatsministerium)in 9 von 9 gemeinsamen Streitfragen
- HEBERGER GmbHin 8 von 8 gemeinsamen Streitfragen
- Solarfreunde Moosburgin 8 von 8 gemeinsamen Streitfragen
- AKE Projekt GmbHin 7 von 7 gemeinsamen Streitfragen
- Kreisvorstand Rhein-Hunsrückin 7 von 7 gemeinsamen Streitfragen
- sofa networks GmbHin 7 von 7 gemeinsamen Streitfragen
- Gräflich Maldeghemsche Guts- und Forstverwaltungin 6 von 6 gemeinsamen Streitfragen
- Hauptverband der landwirtschaftlichen Buchstellen und Sachverständigenin 6 von 6 gemeinsamen Streitfragen
- Kreis- und Hochschulstadt Meschede, Fachbereich Planung und Bauordnungin 6 von 6 gemeinsamen Streitfragen
- Weser Elektrotechnik UGin 6 von 6 gemeinsamen Streitfragen
- ewind Betreiber- und Vertriebs- GmbHin 4 von 4 gemeinsamen Streitfragen (zu wenige für einen Vergleich)
- 100 Prozent Erneuerbare Stiftungin 60 von 61 gemeinsamen Streitfragen
- BNE - Bundesverband Nachhaltige Wirtschaftin 38 von 39 gemeinsamen Streitfragen
- PowerWareHouse UGin 35 von 36 gemeinsamen Streitfragen
- BRMin 28 von 29 gemeinsamen Streitfragen
- Exnaton AGin 26 von 27 gemeinsamen Streitfragen
- GSW Gold SolarWind Service GmbHin 25 von 26 gemeinsamen Streitfragen
- Solarenenergieförderverein Bayernin 20 von 21 gemeinsamen Streitfragen
- Projektlogistik Wille UGin 19 von 20 gemeinsamen Streitfragen
- AWO Bundesverbandin 18 von 19 gemeinsamen Streitfragen
- Kiwigrid GmbHin 18 von 19 gemeinsamen Streitfragen
- ENVIRIA Energy Holding GmbHin 16 von 17 gemeinsamen Streitfragen
- HPS Home Power Solutions AGin 16 von 17 gemeinsamen Streitfragen
- EADin 47 von 50 gemeinsamen Streitfragen
- BAIin 15 von 16 gemeinsamen Streitfragen
- ECOSIA GmbHin 15 von 16 gemeinsamen Streitfragen
- Infravoltaic GmbHin 15 von 16 gemeinsamen Streitfragen
- Schwarz Unternehmenskommunikation GmbH & Co. KGin 29 von 31 gemeinsamen Streitfragen
- DOSBin 14 von 15 gemeinsamen Streitfragen
- HeidelbergCement AGin 14 von 15 gemeinsamen Streitfragen
- aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgungin 13 von 14 gemeinsamen Streitfragen
- Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesenin 13 von 14 gemeinsamen Streitfragen
- GreenGo Energy vertreten durch DWR ecoin 13 von 14 gemeinsamen Streitfragen
- DUHin 50 von 54 gemeinsamen Streitfragen
- Next2Sun AGin 24 von 26 gemeinsamen Streitfragen
- OxfordPV vertreten durch DWR ecoin 12 von 13 gemeinsamen Streitfragen
- Schmitz Knoth Rechtsanwältein 12 von 13 gemeinsamen Streitfragen
- BEC Energie Consult GmbHin 11 von 12 gemeinsamen Streitfragen
- Energiekontor AGin 11 von 12 gemeinsamen Streitfragen
- HZB-Helmholtz - Zentrum Berlin für Materialien und Energie GmbHin 11 von 12 gemeinsamen Streitfragen
- IG Metall Vorstandin 11 von 12 gemeinsamen Streitfragen
- ZIAin 43 von 47 gemeinsamen Streitfragen
- Fraunhofer-Institut für Energiewirtschaft und Energiesystemtechnik IEEin 32 von 35 gemeinsamen Streitfragen
- Solarwatt GmbHin 21 von 23 gemeinsamen Streitfragen
- DGS – Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergiein 40 von 44 gemeinsamen Streitfragen
- Arbeitskreis Umwelt und Energie der Gemeinde Finsingin 30 von 33 gemeinsamen Streitfragen
- ARGE Netz GmbH & Co. KGin 30 von 33 gemeinsamen Streitfragen
- Solarverband Bayernin 20 von 22 gemeinsamen Streitfragen
- KEEA Klima und Energieeffizienz Agentur GmbHin 10 von 11 gemeinsamen Streitfragen
- Meerwindin 10 von 11 gemeinsamen Streitfragen
- Müller Präzision GmbHin 10 von 11 gemeinsamen Streitfragen
- OFFIS e.V. - Institut für Informatikin 10 von 11 gemeinsamen Streitfragen
- DWAG-Denker & Wulf AGin 19 von 21 gemeinsamen Streitfragen
- Baden-Württemberg (Ministerium)in 18 von 20 gemeinsamen Streitfragen
- Neldnerconsultin 18 von 20 gemeinsamen Streitfragen
- European Energy Deutschland GmbHin 9 von 10 gemeinsamen Streitfragen
- FinRo Dienstleistungs GmbHin 9 von 10 gemeinsamen Streitfragen
- VeCon GmbHin 17 von 19 gemeinsamen Streitfragen
- Green Planet Energy eGin 42 von 47 gemeinsamen Streitfragen
- BNE – Bundesverband Neue Energiewirtschaftin 65 von 73 gemeinsamen Streitfragen
- HTWin 24 von 27 gemeinsamen Streitfragen
- Anyskill Technologies GmbH-getkwestin 8 von 9 gemeinsamen Streitfragen
- Solar Cluster Baden-Württembergin 31 von 35 gemeinsamen Streitfragen
- VZBVin 31 von 35 gemeinsamen Streitfragen
- Saarland (Ministerium)in 15 von 17 gemeinsamen Streitfragen
- WWF Deutschlandin 50 von 57 gemeinsamen Streitfragen
- BSWin 56 von 64 gemeinsamen Streitfragen
- German Zero FG Energiein 47 von 54 gemeinsamen Streitfragen
- EnBW Energie Baden-Württemberg AGin 20 von 23 gemeinsamen Streitfragen
- DGS – Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie (Einzelbeitrag)in 13 von 15 gemeinsamen Streitfragen
- FABLFin 13 von 15 gemeinsamen Streitfragen
- ILIOTEC Projektentwicklungin 13 von 15 gemeinsamen Streitfragen
- DGS – Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie e. V. - Sektion Rheinland-Pfalzin 19 von 22 gemeinsamen Streitfragen
- Stadtwerke Münchenin 31 von 36 gemeinsamen Streitfragen
- MdB Dr. Jörg Lange (Deutscher Bundestag)in 49 von 57 gemeinsamen Streitfragen
- BDEWin 55 von 64 gemeinsamen Streitfragen
- Climagy Projektentwicklung GmbH vertreten durch DWR ecoin 12 von 14 gemeinsamen Streitfragen
- Gemeinde Merzenich, Stabsstelle "Innovation & Wandel"in 12 von 14 gemeinsamen Streitfragen
- Innosun GmbHin 12 von 14 gemeinsamen Streitfragen
- Statkraft Markets GmbHin 12 von 14 gemeinsamen Streitfragen
- BUVEGin 6 von 7 gemeinsamen Streitfragen
- HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbHin 6 von 7 gemeinsamen Streitfragen
- Lubenow + Peters, PartGin 6 von 7 gemeinsamen Streitfragen
- HDEin 23 von 27 gemeinsamen Streitfragen
- Fraunhofer-Institut für Solare Energiesysteme ISEin 17 von 20 gemeinsamen Streitfragen
- node.energy GmbHin 17 von 20 gemeinsamen Streitfragen
- GdWin 44 von 52 gemeinsamen Streitfragen
- Germanwatchin 26 von 31 gemeinsamen Streitfragen
- Solar2030in 26 von 31 gemeinsamen Streitfragen
- DIHKin 36 von 43 gemeinsamen Streitfragen
- Elysium Solar GmbHin 20 von 24 gemeinsamen Streitfragen
- Clearingstelle EEG/KWKGin 15 von 18 gemeinsamen Streitfragen
- Energiebauern GmbHin 15 von 18 gemeinsamen Streitfragen
- Teleseo GmbHin 10 von 12 gemeinsamen Streitfragen
- Thüringen (Ministerium)in 10 von 12 gemeinsamen Streitfragen
- Mecklenburg-Vorpommern (Ministerium)in 39 von 47 gemeinsamen Streitfragen
- KATin 34 von 41 gemeinsamen Streitfragen
- BAKin 29 von 35 gemeinsamen Streitfragen
- ZVEHin 24 von 29 gemeinsamen Streitfragen
- SEGRO Germany GmbHin 19 von 23 gemeinsamen Streitfragen
- EWS Elektrizitätswerke Schönau eGin 47 von 57 gemeinsamen Streitfragen
- Deutsche Telekom Technik GmbHin 9 von 11 gemeinsamen Streitfragen
- Kompetenzzentrum Naturschutz und Energiewende KNE gGmbHin 9 von 11 gemeinsamen Streitfragen
- Vauban Hausverwaltung GmbH & Co. KGin 13 von 16 gemeinsamen Streitfragen
- Galicium Solar GmbHin 25 von 31 gemeinsamen Streitfragen
- Naturstrom AGin 40 von 50 gemeinsamen Streitfragen
- SWU Energie GmbHin 16 von 20 gemeinsamen Streitfragen
- MdL Martin Hahn (GRÜNE, Landtag von Baden-Württemberg)in 12 von 15 gemeinsamen Streitfragen
- SolarHelden GmbHin 8 von 10 gemeinsamen Streitfragen
- Assheuer Entwicklungsgesellschaft mbHin 4 von 5 gemeinsamen Streitfragen
- Energieberatung Stammbergerin 11 von 14 gemeinsamen Streitfragen
- ZDHin 28 von 36 gemeinsamen Streitfragen
- RWE Offshore Wind GmbHin 24 von 31 gemeinsamen Streitfragen
- Nordrhein-Westfalen (Ministerium)in 23 von 30 gemeinsamen Streitfragen
- Verband Kommunaler Unternehmenin 35 von 46 gemeinsamen Streitfragen
- Lumenaza GmbHin 27 von 37 gemeinsamen Streitfragen
- VEDECin 22 von 31 gemeinsamen Streitfragen
- BFWin 19 von 27 gemeinsamen Streitfragen
- TÜV-Verbandin 4 von 6 gemeinsamen Streitfragen
- VDLin 4 von 6 gemeinsamen Streitfragen
- 50Hertz Transmission GmbHin 10 von 18 gemeinsamen Streitfragen
Im anderen Lager „Ausbau-Beschleunigung durch Deregulierung“
- Rothaarwind Planungs- und Geschäftsführungs- GmbHin 7 von 7 gemeinsamen Streitfragen
- Erzeugergemeinschaft für Energie in Bayern eGin 19 von 20 gemeinsamen Streitfragen
- Energiekonzepte Deutschland GmbHin 29 von 31 gemeinsamen Streitfragen
- Energieagentur Kreis Konstanz gGmbHin 14 von 15 gemeinsamen Streitfragen
- Greenvest Solar GmbHin 14 von 15 gemeinsamen Streitfragen
- Architektur-und Planungsbüro Wachenfeldin 12 von 13 gemeinsamen Streitfragen
- Waldbauernverband NRWin 12 von 13 gemeinsamen Streitfragen
- sonnen GmbHin 11 von 12 gemeinsamen Streitfragen
- SUNMAXX PVT GMBHin 11 von 12 gemeinsamen Streitfragen
- Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht (QVSD e. V.)in 21 von 23 gemeinsamen Streitfragen
- SFVin 61 von 67 gemeinsamen Streitfragen
- neongrau OHGin 10 von 11 gemeinsamen Streitfragen
23 weitere Organisationen dazwischen anzeigen
- NLF GmbHin 10 von 11 gemeinsamen Streitfragen
- Bürger-Energie-Genossenschaft Köllertal eGin 18 von 20 gemeinsamen Streitfragen
- Solar-Info-Zentrum SIZ GmbHin 40 von 45 gemeinsamen Streitfragen
- SPD – Arbeitsgruppe Wirtschaftin 24 von 27 gemeinsamen Streitfragen
- HOK Steuerberaterin 8 von 9 gemeinsamen Streitfragen
- Ruhrlicht UGin 8 von 9 gemeinsamen Streitfragen
- SPD - Arbeitsgruppe Klimaschutz und Energiein 23 von 26 gemeinsamen Streitfragen
- AgroSolar Europe GmbHin 15 von 17 gemeinsamen Streitfragen
- DEG Sonne + Wärme GmbHin 15 von 17 gemeinsamen Streitfragen
- Bürgerenergie Mainspitzein 37 von 42 gemeinsamen Streitfragen
- ISE e. V. - Initiative Südpfalze-Energiein 44 von 50 gemeinsamen Streitfragen
- Lesolco GmbHin 35 von 40 gemeinsamen Streitfragen
- Gemeinde St. Leon-Rotin 21 von 24 gemeinsamen Streitfragen
- Gsun GmbHin 7 von 8 gemeinsamen Streitfragen
- SPD Klimaforumin 34 von 39 gemeinsamen Streitfragen
- BürgerEnergie Stuttgart eGin 12 von 14 gemeinsamen Streitfragen
- BDKSin 16 von 19 gemeinsamen Streitfragen
- Enpal B.V.in 25 von 30 gemeinsamen Streitfragen
- NexWafe GmbHin 5 von 6 gemeinsamen Streitfragen
- DFMGin 9 von 11 gemeinsamen Streitfragen
- ErneuerbareEnergien Neckar-Alb eGin 22 von 27 gemeinsamen Streitfragen
- Cemex Deutschland AGin 4 von 5 gemeinsamen Streitfragen
- prosumergy GmbHin 28 von 36 gemeinsamen Streitfragen
- EENA EGin 14 von 18 gemeinsamen Streitfragen
- N-ERGIE Netz GmbHin 10 von 13 gemeinsamen Streitfragen
- Wohnen im Eigentumin 22 von 29 gemeinsamen Streitfragen
- Haus und Grund Deutschlandin 25 von 33 gemeinsamen Streitfragen
- Cradle to Cradle NGOin 6 von 8 gemeinsamen Streitfragen
- Bund Deutscher Forstleute, NRWin 3 von 4 gemeinsamen Streitfragen (zu wenige für einen Vergleich)
- Bürgersolaranlage Sonnendach Bauhof GbRin 9 von 13 gemeinsamen Streitfragen
- Castus GmbHin 13 von 21 gemeinsamen Streitfragen
- Windland Energieerzeugungs GmbHin 34 von 55 gemeinsamen Streitfragen
- Ökumenische Energiegenossenschaft Baden-Württemberg e.G.in 16 von 27 gemeinsamen Streitfragen
- ib vogt-GmbHin 10 von 17 gemeinsamen Streitfragen
- Bürgerenergiegenossenschaft BENG eGin 7 von 12 gemeinsamen Streitfragen
Keinem Lager zugeordnet
- Berufsförderungsgesellschaft mbHin 5 von 5 gemeinsamen Streitfragen
- Deutsche Leasing AGin 4 von 4 gemeinsamen Streitfragen (zu wenige für einen Vergleich)
- SOMIKON Projektentwicklungsgesellschaft mbH und Co. KGin 4 von 4 gemeinsamen Streitfragen (zu wenige für einen Vergleich)
- EEPro GmbHin 3 von 3 gemeinsamen Streitfragen (zu wenige für einen Vergleich)
- Encavis AGin 3 von 3 gemeinsamen Streitfragen (zu wenige für einen Vergleich)
- THIin 3 von 3 gemeinsamen Streitfragen (zu wenige für einen Vergleich)
- BFBin 2 von 2 gemeinsamen Streitfragen (zu wenige für einen Vergleich)
- Heinz Lackmann GmbH & Co. KGin 2 von 2 gemeinsamen Streitfragen (zu wenige für einen Vergleich)
- Zimmermann PV-Stahlbau GmbH & Co. KGin 2 von 2 gemeinsamen Streitfragen (zu wenige für einen Vergleich)
- Bundesverband GebäudeGrünin 8 von 9 gemeinsamen Streitfragen
- Samtgemeinderat Elbtalaue, Gemeinderat Neu Darchauin 8 von 9 gemeinsamen Streitfragen
- BUNDin 52 von 60 gemeinsamen Streitfragen
14 weitere Organisationen dazwischen anzeigen
- Stadt Remscheid, Fachdienst Stadtentwicklungin 17 von 20 gemeinsamen Streitfragen
- RLVin 16 von 19 gemeinsamen Streitfragen
- Niedersachsen (Ministerium)in 21 von 25 gemeinsamen Streitfragen
- Bund f. Umwelt u. Naturschutz Deutschland e. V. – Landesverb. Schleswig-Holsteinin 13 von 16 gemeinsamen Streitfragen
- Deutscher Landkreistag-Berlinin 38 von 47 gemeinsamen Streitfragen
- NABUin 21 von 26 gemeinsamen Streitfragen
- Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebein 4 von 5 gemeinsamen Streitfragen
- DBVin 27 von 36 gemeinsamen Streitfragen
- Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaftin 15 von 20 gemeinsamen Streitfragen
- GridParity AGin 9 von 12 gemeinsamen Streitfragen
- Bundesamt für Naturschutzin 8 von 11 gemeinsamen Streitfragen
- Deutscher Städte- und Gemeindebundin 21 von 29 gemeinsamen Streitfragen
- Brandenburg (Ministerium)in 13 von 18 gemeinsamen Streitfragen
- Schleswig-Holstein (Ministerium)in 14 von 22 gemeinsamen Streitfragen
- Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerksin 9 von 15 gemeinsamen Streitfragen
- Universität Greifswald - Institut für Botanik und Landschaftsökologiein 3 von 5 gemeinsamen Streitfragen
- Hamburg (Behörde)in 16 von 28 gemeinsamen Streitfragen
- MdL Gregor Kaiser (Landtag von Nordrhein-Westfalen)in 7 von 14 gemeinsamen Streitfragen
- Regionale Planungsgemeinschaft Harzin 6 von 12 gemeinsamen Streitfragen
- Landesinnungsverband des Dachdeckerhandwerks Baden-Württembergin 2 von 4 gemeinsamen Streitfragen (zu wenige für einen Vergleich)
- FMIin 1 von 2 gemeinsamen Streitfragen (zu wenige für einen Vergleich)
- MdL Dorothea Frederking (Landtag von Sachsen-Anhalt)in 5 von 11 gemeinsamen Streitfragen
- DIvB-bvbfin 3 von 7 gemeinsamen Streitfragen
- Unabhängiger Energieökonom und Rohstoffhändlerin 7 von 23 gemeinsamen Streitfragen
- LBKin 1 von 7 gemeinsamen Streitfragen
- Estarpowerkeine gemeinsame Streitfrage
Wo BBEn allein steht
Bei 7 Streitfragen urteilt BBEn anders als die Mehrheit der Organisationen im eigenen Lager, die sich dazu geäußert haben. Hier kann eine Organisation Brücken bauen, oder ihr Lager ist weniger geschlossen, als es aussieht.
Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung vereinfachen
Das Stadtstrom-Modell der finanziellen Mieterbeteiligung soll nicht weiterverfolgt werden.
Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung vereinfachen
Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung ist mit geringem Aufwand und wenig Bürokratie umsetzbar.
Akzeptanz und Bürgerenergie stärken
Gesellschaftliche Akzeptanz ist der wichtigste Engpass des PV-Ausbaus.
Akzeptanz und Bürgerenergie stärken
Verpflichtende Beteiligungsangebote hemmen den Zubau von Photovoltaikanlagen.
Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung vereinfachen
Vermieter sollen selbst erzeugten PV-Strom zu einem marktüblichen Preis an Mieter abgeben dürfen.
Photovoltaik auf dem Dach erleichtern
Laufzettel: was aus jedem Argument wurde
Für jede Stellungnahme lässt sich nachvollziehen, was aus jedem einzelnen Argument geworden ist.
Von 87 Argumenten stehen 66 auf der Landkarte und 21 sind Einzelforderungen. 2 Argumente hat die maschinelle Redaktion umformuliert, 32 Argumente sind entstanden, weil sie 21 längere Textstellen geteilt hat. 37 Argumente haben auch andere Organisationen vorgebracht.
Die maschinelle Redaktion prüft jedes Argument nach dem Zerlegen: Sie teilt Stellen, die mehrere Behauptungen enthalten, und formuliert wertende Wörter neutral um. Auf der Landkarte heißt: Das Argument ist in eine Streitfrage eingegangen. Einzelforderung heißt: Es gehört zu keiner Streitfrage, meist weil nur diese Organisation es vorbringt. Ein Klick auf die Zeile unter einem Argument zeigt die Originalstelle.
Das Vorhaben als Ganzes 5 Argumente, 3 davon auf der Landkarte
Volleinspeisetarif wegen gestiegener Kosten prüfen und indexieren
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Wegen höherer Arbeits-, Material- und Kapitalkosten soll eine Erhöhung des Volleinspeisetarifs geprüft werden, etwa durch Indexierung an Inflation und Zinsen.
„Aufgrund erhöhter Arbeits-, Material- und Kapitalkosten sollte eine Erhöhung des Volleinspeisetarifs geprüft werden.“
Eigenverbrauch wird attraktiver
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Eigenverbrauch ist, besonders in der Energiekrise, eine zunehmend attraktive Option, um Strombezugskosten zu senken und an der Energiewende teilzuhaben.
„dass der Eigenverbrauch (insbesondere in Zeiten einer Energiekrise) dabei eine immer attraktivere Option darstellt“
Ohne lokale Konzepte drohen Engpässe durch starken PV-Zubau
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Ohne Konzepte für systemdienliche Vor-Ort-Versorgung werden bei starkem PV-Zubau schon in wenigen Jahren lokale Engpässe entstehen.
„Andernfalls werden mit einem starken PV-Zubau schon in wenigen Jahren lokale Engpässe entstehen.“
Gesellschaftliche Spaltung ist unbedingt zu verhindern
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Die Stellungnahme hält es für unbedingt geboten, im Zusammenhang mit der Energiewende eine gesellschaftliche Spaltung zu verhindern, wie es auch das BMWK in der PV-Strategie 2023 ausführt.
„dass eine gesellschaftliche Spaltung unbedingt zu verhindern ist“
Begründung der maschinellen Redaktion: Das Original verbindet ein Werturteil (Spaltung ist unbedingt zu verhindern) mit einer Wirkungsbehauptung (Teilhabe von Mietenden verhindert sie); beides ist unabhängig bewertbar.
Zielerreichung beim PV-Ausbau erfordert Nutzung aller Potenziale
Dasselbe Argument hat auch Privatperson 190 vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.
So steht es jetzt: Zur Erreichung der PV-Ausbauziele sollten alle Potenziale genutzt werden, nicht nur private Hausbesitzer angesprochen werden.
„dass die Zubauzahlen nur erreicht werden können, wenn alle verfügbaren Flächen möglichst vollständig genutzt werden“
Freiflächenanlagen stärker ausbauen 3 Argumente, 0 davon auf der Landkarte
Breite Anreize jenseits der Ausschreibungen für Freiflächen-PV nötig
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Zusätzlich zu den Maßnahmen im Handlungsfeld Freiflächen der Photovoltaik-Strategie seien weitere, breit angelegte Anreize nötig, damit erneuerbare Energien jenseits der Ausschreibungen unbürokratisch realisiert werden können.
„Es sind weitere, breit angelegte Anreize notwendig, um Erneuerbare Energien jenseits der Ausschreibungen unbürokratisch zu realisieren.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined an assessment of the Freiflächen measures (too little consideration of citizen-energy solar parks) with a separate demand for broader incentives beyond tenders; split into two independently assessable claims, each naming the strategy and Handlungsfeld.
Handlungsfeld 3.1 Freiflächen: Bürger-Solarparks zu wenig berücksichtigt
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Die Maßnahmen im Handlungsfeld 3.1 (Freiflächen) der Photovoltaik-Strategie 2023 des BMWK gehen zwar auf Entbürokratisierung ein, berücksichtigen aber die Besonderheiten von Bürgerenergie-Solarparks zu wenig.
„berücksichtigen dabei aber zu wenig die Besonderheiten von Bürgerenergie-Solarparks“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined an assessment of the Freiflächen measures (too little consideration of citizen-energy solar parks) with a separate demand for broader incentives beyond tenders; split into two independently assessable claims, each naming the strategy and Handlungsfeld.
Handlungsfeld Freiflächen berücksichtigt Bürgerenergie-Solarparks zu wenig
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Rolle im Argument unsicher, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Die Maßnahmen im Handlungsfeld 3.1 Freiflächen der Photovoltaik-Strategie berücksichtigen die Besonderheiten von Bürgerenergie-Solarparks nach Ansicht der Stellungnahme zu wenig.
„berücksichtigen dabei aber zu wenig die Besonderheiten von Bürgerenergie-Solarparks.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage verband eine allgemeine Feststellung (andere Rahmenbedingungen nötig) mit einer Bewertung der Strategie (Freiflächen-Maßnahmen berücksichtigen dies zu wenig); beide lassen sich unabhängig voneinander annehmen oder ablehnen.
Photovoltaik auf dem Dach erleichtern 19 Argumente, 16 davon auf der Landkarte
100-kW-Grenze der Direktvermarktungspflicht soll keine Hemmschwelle sein
Dasselbe Argument hat auch GdW vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.
So steht es jetzt: Die 100-kW-Grenze der Direktvermarktungspflicht soll flexibler gestaltet werden, damit sie die Dimensionierung von Anlagen nicht hemmt; die Einreicherin begrüßt dies.
„dass die Direktvermarktungspflicht flexibler gestaltet werden soll, um sicherzustellen, dass die Grenze von 100 kW nicht zu einer Hemmschwelle für die Anlagendimensionierung wird“
HDE begrüßt flexiblere Direktvermarktungspflicht ab 100 kW
Dasselbe Argument hat auch HDE vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.
So steht es jetzt: Der Handelsverband Deutschland (HDE) unterstützt den im Entwurf der Photovoltaik-Strategie dargelegten Vorschlag, die Regelung zur Direktvermarktungspflicht ab 100 kW flexibler zu gestalten.
„Es ist weiterhin zu begrüßen, dass die Direktvermarktungspflicht flexibler gestaltet werden soll“
Drohender Einbruch beim Zubau durch kleiner dimensionierte Anlagen
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Die jetzige Vergütungsstruktur droht die Zubauzahlen einbrechen zu lassen, weil Anlagen eigenverbrauchsoptimiert und damit deutlich kleiner ausgelegt würden.
„Dies droht zu einem Einbruch der Solar-Zubauzahlen zu führen“
Überschusseinspeisung ab 2023 zu niedrig vergütet; § 48 Abs. 2 EEG anheben
Dasselbe Argument hat auch DGRV vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.
So steht es jetzt: Die Vergütungssätze für die Überschusseinspeisung ab 1. Januar 2023 sind zu niedrig und sollten in § 48 Abs. 2 EEG 2023 erhöht werden.
„Allerdings gilt es, die Höhe der Überschuss-Einspeisung und der Vollseinspeiung nachzubessern, um wirklich alle Potentiale für den Ausbau von Photovoltaik-Anlagen auf Dächern zu nutzen“
EEG 2023: Vergütung per gleitender Überschusseinspeisung (virtueller Anlagensplit) erhöhen
Dasselbe Argument hat auch DGRV vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.
So steht es jetzt: Die Vergütung für Überschusseinspeisung nach § 48 Abs. 2 EEG 2023 soll durch einen gleitenden Übergang von Voll- zur Überschusseinspeisung („virtueller Anlagensplit“) erhöht werden: Der Eigenversorgungsanteil des eingespeisten Stroms erhält den niedrigen Satz der Überschusseinspeisung, der Rest den höheren Satz der Volleinspeisung, gedeckelt ab 50 Prozent Eigenversorgung.
„Aus unserer Sicht braucht es daher ein gleitendes System für die Bestimmung der Vergütung“
Gleitende Überschusseinspeisung führt zu Boom dachfüllender PV-Anlagen
Dasselbe Argument hat auch EENA EG vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.
So steht es jetzt: Wenn Volleinspeisung wirtschaftlich betrieben werden kann, führt das vom Einreicher vorgeschlagene Vergütungsmodell der „gleitenden Überschusseinspeisung“ (virtueller dynamischer Anlagensplit) im EEG zu einem Boom dachfüllender Anlagen, unabhängig von der Eigenstromrate.
„Diese gleitende Regelung gewährleistet einen Anreiz, die Dächer voll zu belegen“
Gleitendes Vergütungsmodell senkt Wechselmodalitäten und Abstimmungsaufwand
Dasselbe Argument hat auch 100 Prozent Erneuerbare Stiftung vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.
So steht es jetzt: Das vorgeschlagene gleitende Vergütungsmodell vermeidet laut Stellungnahme komplizierte Wechselmodalitäten zwischen Volleinspeisung und Überschusseinspeisung und verringert den bürokratischen Abstimmungsaufwand gegenüber dem Netzbetreiber.
„vermeidet dieses Modell komplizierte Wechselmodalitäten zwischen Volleinspeisung und Überschusseinspeisung“
Gleitendes Vergütungsmodell sorgt für vergleichbare Renditen
Dasselbe Argument hat auch 100 Prozent Erneuerbare Stiftung vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.
So steht es jetzt: Das vorgeschlagene gleitende Vergütungsmodell für Überschusseinspeisung sorgt laut Stellungnahme auch bei unterschiedlichen Vor-Ort-Verbrauchsraten für vergleichbare Renditen.
„auch bei unterschiedlichen Vor-Ort-Verbrauchs-Raten für vergleichbare Renditen“
Gleitendes Vergütungsmodell vermeidet Sprung in die Unwirtschaftlichkeit
Dasselbe Argument hat auch 100 Prozent Erneuerbare Stiftung vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.
So steht es jetzt: Das vorgeschlagene gleitende Vergütungsmodell für Überschusseinspeisung (Vergütungssatz je nach Anteil des Vor-Ort-Verbrauchs) vermeidet laut Stellungnahme den Sprung in die Unwirtschaftlichkeit bei nur geringem Vor-Ort-Verbrauch.
„Diese Regelung vermeidet den Sprung in die Unwirtschaftlichkeit durch einen nur geringen Vor-Ort-Verbrauch“
Viele Gebäude haben kaum Vor-Ort-Verbrauch
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Es gibt viele Gebäude ohne oder mit nur sehr geringem Vor-Ort-Verbrauch, etwa Lagerhallen, Sporthallen, Feuerwehrgebäude, Bauhöfe oder Parkhäuser.
„Es gibt viele Gebäude ohne oder mit nur sehr geringem Vor-Ort-Verbrauch, beispielsweise Lagerhallen, Sporthallen, Feuerwehrgebäude, Bauhöfe, Straßenmeistereien, Bürogebäude, oder Parkhäuser.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Das Werturteil (Begrüßung der Rentabilität) und die prüfbare Tatsachenbehauptung (viele Gebäude mit kaum Vor-Ort-Verbrauch) lassen sich unabhängig voneinander annehmen oder ablehnen.
Große Lücke zwischen Volleinspeise- und Überschussvergütung (§ 48 EEG 2023)
Aus einer Textstelle herausgelöst, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Die Differenz zwischen der Volleinspeisevergütung (§ 48 Abs. 2a EEG 2023) und der Überschusseinspeisevergütung (§ 48 Abs. 2 EEG 2023) ist sehr groß, sodass die Überschussvergütung für Projekte ohne sehr hohen Vor-Ort-Verbrauch wirtschaftlich uninteressant ist.
„Die Differenz zwischen der Volleinspeise-Vergütung (§ 48 Abs. 2a EEG 2023) und der Überschusseinspeise-Vergütung (§ 48 Abs. 2 EEG 2023) ist aber sehr groß“
Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt mischte eine prüfbare Tatsachenbehauptung (Vergütungsdifferenz, Unattraktivität ohne hohen Eigenverbrauch) mit der Wertung, die Vergütung sei zu niedrig bzw. nachzubessern; beides wurde getrennt.
Rentable Volleinspeisung wird begrüßt
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Die Einreichenden halten es für richtig, dass Volleinspeiseanlagen nach der PV-Strategie wieder rentabel sein sollen.
„Wir finden es richtig, dass endlich auch wieder Volleinspeiseanlagen rentierlich sein sollen.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Das Werturteil (Begrüßung der Rentabilität) und die prüfbare Tatsachenbehauptung (viele Gebäude mit kaum Vor-Ort-Verbrauch) lassen sich unabhängig voneinander annehmen oder ablehnen.
§ 24 Abs. 2 EEG 2023: Zusammenfassung kann Bürgerenergie-Projekte blockieren
Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: nicht neutral formuliert.
So steht es jetzt: Nach Auffassung der Einreichenden führt die Anlagenzusammenfassung nach § 24 Abs. 2 EEG 2023, die Bürgerenergie-Solarparks mit anderen Solarparks im Umkreis von 2 km und 24 Monaten zusammenfasst, dazu, dass sich Projekte gegenseitig blockieren und die Standortkommune zwischen Bürgerpark und anderem Solarpark entscheiden müsste.
„Dadurch werden sich Projekte gegenseitig blockieren.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Das Kernanliegen bleibt erhalten; der Punkt ist als Auffassung der Einreichenden formuliert und benennt die Vorschrift, die behauptete Folge ist neutral formuliert.
EnSiG-Regelung zu Anlagenerweiterung löst Verklammerungsproblem nicht
Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.
So steht es jetzt: Die mit dem EnSiG beschlossene Regelung zur Anlagenerweiterung von Solarparks löst nach Ansicht der Stellungnahme das Problem der Anlagenzusammenfassung (Verklammerung von Bürgerenergie-Solarparks mit anderen Solarparks nach § 24 Abs. 2 EEG 2023) nicht.
„Die mit dem EnSiG beschlossene Regelung zur Anlagenerweiterung von Solarparks löst das Problem nicht.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt war ohne Kontext unklar (worauf sich „das Problem" bezieht); jetzt benennt er die Norm (§ 24 Abs. 2 EEG 2023) und das Problem der Verklammerung von Bürgerenergie-Solarparks.
Konkreter Gesetzestext-Vorschlag für § 24 Abs. 2 EEG 2023
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Es wird eine Ergänzung in § 24 Abs. 2 EEG 2023 vorgeschlagen, nach der Solaranlagen ohne Zahlungsanspruch und von Bürgerenergiegesellschaften errichtete Freiflächenanlagen nicht mit anderen Freiflächenanlagen zusammengefasst werden, außer mit anderen Bürgerenergie-Anlagen.
„Abweichend von Nummer 2 werden Solaranlagen, die keinen Anspruch auf Zahlungen nach § 19 Absatz 1 haben, nicht mit anderen Freiflächenanlagen“
Virtuelles Kundenanlagen-Modell einführen
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Es soll ein virtuelles Kundenanlagen-Modell eingeführt werden, bei dem Gateway am Netzanschlusspunkt, viertelstundenscharfe Bilanzierung und virtuelle Zählpunkte genutzt werden und mehrere Netzanschlusspunkte virtuell zusammengefasst werden können.
„Die Empfehlung lautet daher, ein virtuelles Kundenanlagen- Modell einzuführen.“
Auch kleinteilige Dachflächen müssen für den PV-Ausbau einbezogen werden
Aus einer Textstelle herausgelöst, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Entscheidend sei, wie auch kleinteilige Flächen, etwa von Wohngebäuden in Städten oder von landwirtschaftlich bzw. gewerblich genutzten Hallen auf dem Land, in den Photovoltaik-Ausbau einbezogen werden können.
„Die alles entscheidende Frage ist, wie auch die kleinteiligen Flächen, beispielsweise von Wohngebäuden in den Städten oder auf Hallen landwirtschaftlicher bzw. gewerblicher Nutzung auf dem Land, miteinbezogen werden können.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined a checkable claim (targets are only reachable with full use of available surfaces) with a normative demand to include small-scale roofs; split into the two.
Ausschreibungsausnahme (1/6 MW) gilt auch für Dachanlagen
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Die Ausnahme von den Ausschreibungen für Bürgersolaranlagen (1 MW bzw. 6 MW) gilt laut der Photovoltaik-Strategie auch für Dachanlagen.
„die Ausnahme von den Ausschreibungen (1 MW bzw. 6 MW für Bürgersolaranlagen) auch für Dachanlagen gilt“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage verbindet eine prüfbare Tatsachenbehauptung (Ausnahme gilt auch für Dachanlagen) mit einer Wertung (erfreulich); beide werden getrennt.
Dauerhafte Tarifüberwachung nach §42a kostet Betreiber Zeit und Geld
Dasselbe Argument hat auch 100 Prozent Erneuerbare Stiftung vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.
So steht es jetzt: Die dauerhafte Überwachung der Grundversorgungstarife, die §42a von Anlagenbetreibern verlangt, kostet Zeit und Geld, insbesondere bei Anlagen in mehreren Netzgebieten.
„Das Monitoring kostet zu viel Zeit und Geld.“
Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung vereinfachen 41 Argumente, 35 davon auf der Landkarte
90-%-Deckel in §42a macht manche Mieterstromprojekte unmöglich
Dasselbe Argument hat auch 100 Prozent Erneuerbare Stiftung vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.
So steht es jetzt: Die prozentuale Orientierung am Grundversorgertarif in §42a, also der Deckel von 90 % des Tarifs, macht manche Mieterstromprojekte unmöglich, wenn der Grundversorgungstarif besonders niedrig ist.
„Die prozentuale Orientierung am Grundversorgertarif in §42a EnWG macht zahlreiche Mieterstromprojekte sogar unmöglich.“
Grundversorgungstarif ist als Preisorientierung für Mieterstrom ungeeignet
Aus einer Textstelle herausgelöst, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Der Grundversorgungstarif ist nach Auffassung der Stellungnahme als Orientierungsgröße für Mieterstrompreise ungeeignet, und der Preisdeckel in §42a EnWG soll ersatzlos gestrichen werden.
„Dies alles macht die Grundversorgungstarife als Orientierungsgröße ungeeignet.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage mischt eine prüfbare Tatsachenbehauptung (Tarife variieren, 90-%-Grenze macht Projekte unmöglich) mit der Wertung, der Tarif sei ungeeignet; daher Aufteilung in beide Aussagen.
Kopplung an Grundversorgungstarif ist überflüssig und sollte Vorrang haben
Dasselbe Argument hat auch prosumergy GmbH vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.
So steht es jetzt: Die Kopplung des Mieterstroms an den Grundversorgungstarif ("90%-Kriterium") ist ein bürokratisches Hemmnis und wegen der Wahlfreiheit des Stromanbieters auch im Mieterstrom überflüssig; ihre Abschaffung sollte Vorrang vor Anpassungen etwa bei Vertragslaufzeiten haben.
„können wir getrost darauf vertrauen, dass die Endkund*innen ein unvorteilhaftes Mieterstrom-Angebot nicht annehmen“
GGV: einfache Verrechnung ohne Dienstleister ermöglichen
Dasselbe Argument hat auch 100 Prozent Erneuerbare Stiftung vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.
So steht es jetzt: Die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung sollte eine einfach umsetzbare Verrechnung eingespeister und verbrauchter Strommengen erlauben, auch für kleine Gebäude ohne professionellen Dienstleister.
„Es sollte eine einfach umsetzbare Verrechnung der eingespeisten und verbrauchten Strommengen möglich sein“
Mieterstromzuschlag auf auskömmliches Maß anheben
Dasselbe Argument hat auch BUND vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.
So steht es jetzt: Der Mieterstromzuschlag im EEG 2023 spiegelt die gestiegenen Kosten nicht wider und sollte samt Überschusseinspeisung angehoben werden, damit Mieterstromprojekte wirtschaftlich sind.
„den Mieterstromzuschlag und die Überschusseinspeisung auf ein auskömmliches und realistisches Maß anzuheben.“
Mieterstromzuschlag spiegelt gestiegene Kosten nicht wider
Dasselbe Argument hat auch 100 Prozent Erneuerbare Stiftung vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.
So steht es jetzt: Der Mieterstromzuschlag im EEG 2023 ergibt sich aus der Höhe im EEG 2021 abzüglich Degression und bildet die gestiegenen Kosten für Anlagen, Installation, Finanzierung und Versicherung nicht ab.
„Dies reflektiert in keiner Weise die allgemein gestiegenen Kosten für Anlagen, Installation, Finanzierung und Versicherung.“
Gebäudeversorgung auf Quartiere/Energy-Sharing ausweiten
Dasselbe Argument hat auch Solar Cluster Baden-Württemberg vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.
So steht es jetzt: Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung soll auf ganze Quartiere ausgeweitet werden (Energy-Sharing).
„Hier braucht es eine räumliche Ausweitung auf Quartiere und lokale Versorgungsstrukturen.“
Österreichisches Vorbild für gemeinschaftliche Gebäudeversorgung: richtige Richtung
Dasselbe Argument hat auch Fraunhofer-Institut für Energiewirtschaft und Energiesystemtechnik IEE vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.
So steht es jetzt: Der Vorschlag der PV-Strategie des BMWK, sich bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung am österreichischen Vorbild zu orientieren, wird als Schritt in die richtige Richtung bewertet.
„Wir begrüßen ausdrücklich die Überlegungen in der Photovoltaik-Strategie, die sich an das Modell der Gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage (GEA) aus Österreich anlehnen.“
Räumliche Ausweitung auf Quartiere und systemdienliches Prosuming
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Vor-Ort-Versorgungsmodelle sollen räumlich auf Quartiere und lokale Versorgungsstrukturen ausgeweitet werden und die lokale Kopplung von Erzeugung, Speicherung und Verbrauch aufgreifen, um systemdienliche Prosuming-Optionen zu entwickeln.
„Hier braucht es eine räumliche Ausweitung auf Quartiere und lokale Versorgungsstrukturen.“
1:n-Metering mit Viertelstundenbilanzierung im Referentenentwurf unterstützt
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Die Einreichung unterstützt den im Referentenentwurf des Gesetzes zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende vorgesehenen 1:n-Metering-Ansatz mit verpflichtender Viertelstundenbilanzierung bei Einbau eines intelligenten Messsystems.
„im aktuellen Referentenentwurf des Gesetzes zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende, den wir unterstützen.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point mixed support for a provision in the Referentenentwurf with a separate demand to extend it to Mieterstrom; each can be accepted independently, and both now name the draft law.
Auszahlung ohne Lieferung beim Stadtstrommodell: Missbrauchs- und Greenwashing-Risiko
Dasselbe Argument hat auch EWS Elektrizitätswerke Schönau eG vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.
So steht es jetzt: Die EWS halten Auszahlungen an Mieter:innen unabhängig von einer Stromlieferung im Stadtstrommodell für missbrauchsanfällig und sehen die Gefahr des Greenwashings.
„Das ist sehr täuschungsanfällig und hier besteht die Gefahr des Greenwashings.“
Die beiden anderen Mieterbeteiligungsmodelle ermöglichen echte Teilhabe
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, mehrere Behauptungen in einer Stelle.
So steht es jetzt: Die beiden anderen in der Photovoltaik-Strategie 2023 genannten Modelle zur finanziellen Mieterbeteiligung tragen im Gegensatz zum Stadtstrommodell zu echter Partizipation und Teilhabe von Bewohner*innen in Mehrparteienhäusern bei.
„Die beiden anderen Modellen tragen im Gegensatz dazu zu einer echten Partizipation und Teilhabe von Bewohner*innen in Mehrparteienhäusern bei.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt verband zwei unabhängig bewertbare Aussagen (Preiswirkung des Stadtstrommodells; echte Teilhabe der anderen Modelle) und war ohne Bezug auf die Photovoltaik-Strategie nicht verständlich; beide Punkte nennen nun den Kontext.
Finanzielle Mieterbeteiligung („Stadtstrom“) in der PV-Strategie ablehnen
Dasselbe Argument hat auch prosumergy GmbH vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.
So steht es jetzt: Das in der PV-Strategie 2023 vorgesehene Modell „Stadtstrom“ (finanzielle Mieterbeteiligung) sollte abgelehnt werden, weil es die Energiewende und die Versorgungssicherheit konterkariere.
„Die Vorschläge für eine finanzielle Mieterbeteiligung lehnen wir ausdrücklich ab.“
Stadtstrommodell (Mieterbeteiligung) wirkt nicht auf reale Strompreise
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, mehrere Behauptungen in einer Stelle.
So steht es jetzt: Das in der Photovoltaik-Strategie 2023 vorgeschlagene „Stadtstrommodell“ zur finanziellen Mieterbeteiligung hätte keine Auswirkungen auf die realen Strompreise, anders als die anderen Modelle mit Direktstromverbrauch.
„hätte das „Stadtstrommodell“ keine Auswirkungen auf die realen Strompreise, so wie es die anderen Modelle mit einem Direktstromverbrauch ermöglichen würden.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt verband zwei unabhängig bewertbare Aussagen (Preiswirkung des Stadtstrommodells; echte Teilhabe der anderen Modelle) und war ohne Bezug auf die Photovoltaik-Strategie nicht verständlich; beide Punkte nennen nun den Kontext.
§ 42a EnWG bringt zusätzlichen Aufwand für Mieterstromverträge
Aus einer Textstelle herausgelöst, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: nicht neutral formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Mieterstromverträge müssen neben den §§ 40–42 EnWG auch die Vorgaben des § 42a EnWG (Kopplungsverbot, höchstens einjährige Laufzeit, Preisgrenze von 90 % des Grundversorgungstarifs) einhalten, was zusätzlichen bürokratischen Aufwand verursacht.
„Dadurch entsteht zusätzlicher bürokratischer Aufwand für Mieterstromverträge.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point mixed a checkable claim (§ 42a EnWG imposes extra requirements and effort) with a value judgment (excessive burden); split into both, neutrally worded.
„Stadtstrom“ (Mieterbeteiligung) nimmt Anreiz zu Gleichzeitigkeit von Erzeugung und Verbrauch
Dasselbe Argument hat auch prosumergy GmbH vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.
So steht es jetzt: Die Stellungnahme argumentiert, das in der Photovoltaik-Strategie vorgeschlagene Modell der finanziellen Mieterbeteiligung („Stadtstrom“) beeinträchtige Energiewende und Versorgungssicherheit, weil es jeden Anreiz für Gleichzeitigkeit von Erzeugung und Verbrauch, Sektorenkopplung und Lastmanagement entfernt.
„Sie bietet dafür aber keinerlei Anreiz, den eigenen Stromverbrauch zu flexibilisieren.“
Finanzielle Mieterbeteiligung: Auszahlung unabhängig von Stromlieferung
Aus einer Textstelle herausgelöst, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: nicht neutral formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Beim in der Photovoltaik-Strategie vorgeschlagenen Modell der finanziellen Mieterbeteiligung ("Stadtstrommodell") werden Auszahlungen an Mieter*innen unabhängig von einer Stromlieferung geleistet.
„Mit dem neuen Modell werden Auszahlungen an die Mieter*innen unabhängig von einer Lieferung geleistet.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point mixed a checkable description of the model (payouts independent of delivery) with an evaluative claim (deception-prone, greenwashing risk); split and worded neutrally.
Mieterstrom-Vorschläge der PV-Strategie lassen dezentrale Flexibilitäten aus
Aus einer Textstelle herausgelöst, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Die Vorschläge der PV-Strategie im Handlungsfeld Mieterstrom konzentrieren sich auf Gebäude und berücksichtigen das Potenzial dezentraler Flexibilitäten nicht.
„fokussieren die Vorschläge im Handlungsfeld Mieterstrom in der PV-Strategie viel zu stark auf Gebäude und unterschlagen zugleich das Potenzial dezentraler Flexibilitäten“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Stelle mischt eine prüfbare Aussage (Fokus auf Gebäude, Flexibilitäten fehlen) mit einer Wertung (zu stark, Ausweitung nötig); getrennt aufgeführt.
§ 42a EnWG sollte für Mieterstrom gestrichen werden
Dasselbe Argument hat auch Naturstrom AG vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.
So steht es jetzt: Zur Entbürokratisierung von Mieterstromprojekten sollten die Regelungen des § 42a EnWG gestrichen werden.
„Diese Vorgaben erhöhen die Anforderungen an Anlagenbetreiber*innen beim Mieterstrom über Gebühr“
„den §42a EnWG ersatzlos zu streichen“
EnWG: Stromlieferung über Netznutzung definieren (für die GGV)
Dasselbe Argument hat auch 100 Prozent Erneuerbare Stiftung vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.
So steht es jetzt: Damit die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV) laut der Photovoltaik-Strategie keine Lieferantenpflichten auslöst, soll das Energiewirtschaftsgesetz die Stromlieferung über das Kriterium der Netznutzung definieren, mit Änderungen in § 3 Nr. 15, 15c, 31a, 31c und 31d EnWG.
„schlagen wir vor, die Stromlieferung anhand des Kriteriums „Netznutzung“ festzumachen.“
EVU-Status schreckt Vermieter vom Mieterstrom ab
Dasselbe Argument hat auch 100 Prozent Erneuerbare Stiftung vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.
So steht es jetzt: In Österreich zeigt sich, dass der EVU-Status mit Lieferantenpflichten viele Vermieter und Gebäudeeigentümer davon abschreckt, PV-Versorgungsmodelle in größeren Gebäudekomplexen umzusetzen.
„dass der EVU-Status und die damit einhergehenden Lieferantenpflichten beim Mieterstrom viele Vermieter*innen und andere Eigentümer*innen von Gebäuden davon abschrecken“
§ 42a EnWG: Kopplungsverbot und Laufzeitgrenze ohne Verbraucherschutz-Mehrwert
Dasselbe Argument hat auch 100 Prozent Erneuerbare Stiftung vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.
So steht es jetzt: Das Kopplungsverbot und die Höchstlaufzeit für Mieterstromverträge in § 42a EnWG schaffen laut Einreichung zusätzliche Anforderungen, ohne einen entsprechenden Mehrwert für den Verbraucherschutz zu bringen.
„ohne einen entsprechenden Mehrwert für den Verbraucherschutz zu bringen“
Abweichende Vertragslaufzeit beim Mieterstrom ist wichtige Maßnahme
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, mehrere Behauptungen in einer Stelle, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Eine von anderen Stromlieferverhältnissen abweichende Vertragslaufzeit für Mieterstromverträge (derzeit maximal ein Jahr nach §42a EnWG) ist nach Ansicht der Stellungnahme eine wichtige Maßnahme.
„Eine wichtige Maßnahme ist die von anderen Lieferverhältnissen abweichende Vertragslaufzeit.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point joined two separately assessable claims (simplification addresses the right hurdles; deviating contract term is important) and lacked context (Mieterstrom, §42a EnWG), so it is split into two standalone points.
EnWG, BGB und Rechtsprechung schützen Mieter bereits ausreichend
Aus einer Textstelle herausgelöst, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: nicht neutral formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Nach Auffassung der Stellungnahme schützen das Energiewirtschaftsgesetz, das BGB und die Rechtsprechung Mieter bereits ausreichend, sodass ein Kopplungsverbot und eine Laufzeitbegrenzung für Mieterstromverträge nicht nötig sind.
„ohne einen entsprechenden Mehrwert für den Verbraucherschutz zu bringen“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Tatsachenbehauptung (bestehender Mieterschutz durch EnWG, BGB, Rechtsprechung) und die Bewertung (kein Mehrwert) sind getrennt prüfbar; Wortlaut neutralisiert. Das Zitat stammt aus dem Originalpunkt, da der gezeigte Auszug abbricht.
Wettbewerb und kurze Verträge halten Mieterstrompreise niedrig
Aus einer Textstelle herausgelöst, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Mieterstromanbieter haben wegen des starken Wettbewerbsdrucks und der kurzen Vertragslaufzeiten keine Motivation, hohe Preise zu verlangen.
„Durch den starken Wettbewerbsdruck und die kurzen Vertragslaufzeiten haben Mieterstromanbieter*innen ohnehin keine Motivation, hohe Preise zu verlangen.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point mixed a checkable market-mechanism claim (competition, short contracts, free supplier choice) with a judgment that a price cap is unnecessary; split into two independently assessable claims, each with its own quote.
1:n-Metering-Ansatz auch auf Mieterstrom anwenden
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Der 1:n-Metering-Ansatz mit Viertelstundenbilanzierung soll nach Ansicht der Einreichung auch für Mieterstrom angewandt werden.
„Dieser Ansatz sollte auch für den Mieterstrom angewandt werden.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point mixed support for a provision in the Referentenentwurf with a separate demand to extend it to Mieterstrom; each can be accepted independently, and both now name the draft law.
Eingesparte Zählerkosten sichern Wirtschaftlichkeit
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Die durch den virtuellen Summenzähler eingesparten Kosten helfen, die Wirtschaftlichkeit des Betriebsmodells zu sichern und weitere Klimaschutz-Investitionen zu ermöglichen.
„Die durch den virtuellen Summenzähler eingesparten Kosten helfen, die Wirtschaftlichkeit des Betriebsmodells zu sichern“
Gebäudeversorgung auch im Quartier über virtuelle Kundenanlage
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung soll nicht nur im selben Gebäude, sondern auch im Quartier, je nach Situation über das Netz, möglich sein, umgesetzt über eine virtuelle Kundenanlage.
„sondern auch im Quartier – in diesem Fall je nach Situation auch über das Netz“
Physische Zusammenlegung erfasst nicht alle Aufgänge eines Mehrfamilienhauses
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Nach der derzeitigen Regelung für Mieterstrom können wegen der erforderlichen physischen Zusammenlegung von Hausanschlüssen nicht alle Aufgänge eines Mehrfamilienhauses in ein Mieterstromprojekt einbezogen werden, sodass Mieter*innen unvollständig eingebunden werden.
„unvollständige Einbindung von Mieter*innen, weil nicht alle Aufgänge eines Mehrfamilienhauses mittels physischer Zusammenlegung in einem Mieterstromprojekt zusammengefasst werden können“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point mixed a factual claim about the current physical-merging rule with a recommendation for a virtual Kundenanlage; split into the two independent claims.
Summenzählermodell erfordert vergleichsweise teuren Zweirichtungszähler
Aus einer Textstelle herausgelöst, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Für die Abwicklung von Mieterstrom nach dem Summenzählermodell ist der Einbau eines vergleichsweise teuren Zweirichtungszählers notwendig.
„ist der Einbau eines vergleichsweise teuren Zweirichtungszählers notwendig“
Begründung der maschinellen Redaktion: Das Flag mixed_fact_value trifft zu: Die Notwendigkeit eines teuren Zählers ist eine prüfbare Tatsachenbehauptung, die Folgeinvestitionen und Untergrabung der Wirtschaftlichkeit eine eigene, separat bewertbare Einschätzung.
Uneinheitliche Messkonzepte bremsen Mieterstrom
Dasselbe Argument hat auch 100 Prozent Erneuerbare Stiftung vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.
So steht es jetzt: Netzbetreiber übernehmen vorgeschlagene Messkonzepte nicht ohne Weiteres, was zusätzliche Hürden schafft und den Ausbau verlangsamt.
„Anlagenbetreiber*innen können nicht darauf vertrauen, dass ein von ihnen vorgeschlagenes Konzept ohne Weiteres vom Netzbetreiber übernommen wird.“
Virtuelles Kundenanlagen-Modell für Mieterstrom einführen
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Für Mieterstrom soll ein virtuelles Kundenanlagen-Modell eingeführt werden, das mehrere Netzanschlusspunkte ohne physische Zusammenlegung zusammenfasst und dem sozialen Zusammenhang folgt.
„Die Empfehlung lautet daher, ein virtuelles Kundenanlagen- Modell einzuführen.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point mixed a factual claim about the current physical-merging rule with a recommendation for a virtual Kundenanlage; split into the two independent claims.
Virtuelles Summenzählermodell mit Smart Meter Gateway
Dasselbe Argument hat auch 100 Prozent Erneuerbare Stiftung vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.
So steht es jetzt: Die Verrechnung der an der GGV beteiligten Verbraucher sollte über ein virtuelles Summenzählermodell mit einem Smart Meter Gateway im Gebäude erfolgen.
„mittels virtuellem Summenzählermodell unter Nutzung eines Smart Meter Gateways im Gebäude abgewickelt werden“
Zweirichtungszähler macht Mieterstrom unwirtschaftlich
Dasselbe Argument hat auch BUND vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.
So steht es jetzt: Der derzeit nötige Zweirichtungszähler ist teuer und zieht oft weitere Investitionen nach sich, die die Wirtschaftlichkeit von Mieterstrom untergraben.
„Oft zieht der Einbau weitere notwendige Investitionen nach sich, die die Wirtschaftlichkeit untergraben.“
Gebäudeversorgung und Mieterstrom statt Stadtstrommodell gesetzlich verankern
Aus einer Textstelle herausgelöst, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.
So steht es jetzt: Anstelle des vorgeschlagenen Volleinspeisemodells sollen die beiden anderen genannten Optionen (Gebäudeversorgung und Mieterstrom) gesetzlich verankert werden.
„dafür die beiden zuvor genannten Optionen gesetzlich verankert werden.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined two separable claims: rejecting the financial tenant participation model, and legally anchoring the two alternative options instead.
BMWK-Vereinfachung der Mieterstromverträge trifft die richtigen Hürden
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, mehrere Behauptungen in einer Stelle, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Die vom BMWK in der Photovoltaik-Strategie angedachte Vereinfachung der Vertragsgestaltung für Anbieter von Mieterstromtarifen (Vorgaben des §42a EnWG) adressiert nach Ansicht der Stellungnahme die richtigen Hürden.
„Die vom BMWK angedachten Vereinfachung bzgl. der Vertragsgestaltung für die Anbieter von Mieterstromtarifen adressieren damit die richtigen Hürden.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point joined two separately assessable claims (simplification addresses the right hurdles; deviating contract term is important) and lacked context (Mieterstrom, §42a EnWG), so it is split into two standalone points.
Geplante Vereinfachungen beim Mieterstrom zeitnah umsetzen
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Die genannten Vereinfachungen (vereinfachte Vertragsgestaltung, Verzicht auf Mindestanteil Wohnfläche) sollen unbedingt zeitnah umgesetzt werden, ebenso weitere Vereinfachungen, damit Mieterstrom eine ernsthafte Alternative wird.
„sollten unbedingt zeitnah umgesetzt werden“
Mieterstrom lohnt sich erst ab ca. 15 Wohneinheiten
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Das bestehende Mieterstrommodell ist vor allem für größere Wohngebäude ab etwa 15 Wohneinheiten attraktiv; kleinere Gebäude bleiben außen vor, weil sie für Profis zu klein sind und die rechtlichen Hürden für Eigenumsetzung zu hoch.
„das existierende Mieterstrommodell vor allem für größere Wohngebäude ab ca. 15 Wohneinheiten attraktiv ist“
Mieterstrommodell für große Gebäude weiterentwickeln und administrativ entschlacken
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.
So steht es jetzt: Das bestehende Mieterstrommodell für große Gebäude soll im Rahmen der PV-Strategie weiterentwickelt und administrativ vereinfacht werden.
„das bestehende Mieterstrommodell für große Gebäude weiterzuentwickeln und administrativ zu entschlacken“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined two independently acceptable demands (reform of the existing model for large buildings; new models for small buildings), so it was split into two standalone points.
Neue Mieterstrom-Modelle auch für Gebäude mit kleineren Wohneinheiten
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.
So steht es jetzt: Es braucht neue Modelle für die Vor-Ort-Stromversorgung, die auch Gebäude mit kleineren Wohneinheiten berücksichtigen.
„Gleichzeitig braucht es neue Modelle, die auch die Gebäude mit kleineren Wohneinheiten mitbedenken.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined two independently acceptable demands (reform of the existing model for large buildings; new models for small buildings), so it was split into two standalone points.
Teilhabe für Mietende verhindert gesellschaftliche Spaltung
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Nach der Stellungnahme lässt sich eine gesellschaftliche Spaltung verhindern, wenn auch Mietende ohne eigene Immobilie eine Möglichkeit erhalten, an der Energiewende teilzuhaben (Handlungsfeld Mieterstrom der PV-Strategie 2023).
„indem auch Mietende ohne eigene Immobilie eine Möglichkeit erhalten, an der Energiewende teilzuhaben“
Begründung der maschinellen Redaktion: Das Original verbindet ein Werturteil (Spaltung ist unbedingt zu verhindern) mit einer Wirkungsbehauptung (Teilhabe von Mietenden verhindert sie); beides ist unabhängig bewertbar.
Balkonkraftwerke erleichtern 1 Argument, 1 davon auf der Landkarte
Abschaffung von Meldepflichten ohne zu versteuernde Strommengen unterstützt
Dasselbe Argument hat auch ZDH vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.
So steht es jetzt: Der ZDH unterstützt in der Konsultation zur Photovoltaik-Strategie die Abschaffung der Meldepflichten für Anlagenbetreiber ohne zu versteuernde Strommengen.
„die schon heute stromsteuerbefreiten Sachverhalte von den Anmeldepflichten zu befreien“
Netzanschlüsse beschleunigen 5 Argumente, 2 davon auf der Landkarte
Netzanschlussverfahren sind uneinheitlich, komplex und intransparent
Dasselbe Argument hat auch BUND vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.
So steht es jetzt: Die Verfahrensabläufe zum Netzanschluss sind uneinheitlich, komplex und intransparent, was Investitionsrisiken birgt und Zeit beim Ausbau erneuerbarer Energien kostet.
„Die Verfahrensabläufe sind uneinheitlich, komplex und intransparent.“
Strategie-Schritte zum Netzanschluss gehen in die richtige Richtung
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Die in der Strategie genannten Schritte (vereinfachtes Anschlussverfahren für kleine Anlagen, gelockerte Anwesenheitspflicht, digitale Plattform der Verteilnetzbetreiber) werden als wichtig anerkannt.
„Zwar werden in der Photovoltaik-Strategie bereits wichtige Schritte“
Bundesweiten Messkonzept-Katalog erstellen
Dasselbe Argument hat auch 100 Prozent Erneuerbare Stiftung vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.
So steht es jetzt: Es sollte ein bundesweit gültiger Messkonzept-Katalog für eine Vielzahl von PV-Betriebsmodellen erstellt werden.
„einen bundesweit gültigen Messkonzept-Katalog für eine Vielzahl von PV-Betriebsmodellen zu erstellen“
Smart-Meter-Gateway macht Zweirichtungszähler überflüssig
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Mit intelligenten Messsystemen (1:n-Metering, Viertelstundenbilanzierung) genügt ein Smart-Meter-Gateway am Netzanschlusspunkt statt eines Zweirichtungszählers.
„Statt dem Zweirichtungszähler könnte einfach nur ein Smart-Meter-Gateway am Netzanschlusspunkt installiert werden.“
Übergangsregel: Summenzähler mit Standardlastprofilen
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Bis zum vollständigen Smart-Meter-Rollout soll das bestehende Summenzählermodell mit Standardlastprofilen weiter abgewickelt werden können.
„Bis zum vollständigen Rollout von Smart-Meter-Gateways sollte das bestehende Summenzählermodell mit Standardlastprofilen abgewickelt werden können.“
Akzeptanz und Bürgerenergie stärken 12 Argumente, 9 davon auf der Landkarte
Ausnahme für Bürgerenergie ist zum Nachteil geworden und politisch nicht gewollt
Dasselbe Argument hat auch 100 Prozent Erneuerbare Stiftung vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.
So steht es jetzt: Die einreichende Organisation 100pes hält die Ausnahme von der Ausschreibungspflicht für Bürgerenergie bei der Höchstwert-Erhöhung nun für einen erheblichen Nachteil, der politisch nicht gewollt sein könne und zeitnah nachjustiert werden sollte.
„Eine solche Benachteiligung kann politisch nicht gewollt sein, eine Nachjustierung sollte zeitnah erfolgen.“
Ausschreibungsrisiko trifft Bürgerenergie härter
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Große kommerzielle Anbieter können das Risiko, in der Ausschreibung nicht zum Zuge zu kommen, über mehrere Projekte streuen, die Bürgerenergie nicht.
„Größere kommerzielle Anbieter können das Risiko, in der Ausschreibung nicht zum Zuge zu kommen, über mehrere Projekte streuen – die Bürgerenergie ist dazu nicht in der Lage.“
Bürgerenergieanlagen auf allen Flächen der PV-Flächenkulisse des EEG 2023 zulassen
Dasselbe Argument hat auch BUND vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.
So steht es jetzt: Bürgerenergieanlagen sollten auf allen Flächen der PV-Flächenkulisse des EEG 2023 möglich sein.
„Wir stimmen dem BMWK zu, dass PV-Bürgerenergieanlagen auf allen Flächen der PV-Flächenkulisse des EEG 2023 möglich sein sollten, auch auf benachteiligen Flächen.“
Bürgersolarpark bis 6 MW in jeder Kommune förderfähig
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: In jeder Kommune soll ohne weitere Vorbedingungen und unabhängig von der EEG-Flächenkulisse ein Bürgersolarpark bis 6 MW einer Bürgerenergiegesellschaft förderfähig sein.
„In jeder Kommune in jedem Bundesland sollte aus unserer Sicht ohne weitere Vorbedingungen ein Bürgersolarpark bis 6 Megawatt durch eine“
Bürgersolarparks sollen unabhängig von der EEG-Flächenkulisse möglich sein
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Jede Kommune soll einen Bürgersolarpark bis 6 Megawatt unabhängig von der EEG-Flächenkulisse genehmigen dürfen, nicht nur Kommunen mit Flächen innerhalb dieser Kulisse.
„sollte jede Kommune unabhängig von der EEG-Flächenkulisse einen solchen Bürgersolarpark genehmigen dürfen“
Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt verband eine prüfbare Tatsachenbehauptung (Kommunen entscheiden per B-Plan) mit einer Forderung (keine Bindung an die EEG-Flächenkulisse); beides lässt sich getrennt beurteilen.
Ausschreibungsausnahme für Dachanlagen ist zu begrüßen
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Es ist erfreulich, dass die Ausschreibungsausnahme für Bürgersolaranlagen auch für Dachanlagen gilt, weil Bürgerenergie die Einbeziehung kleinteiliger Flächen ermöglicht.
„Umso erfreulicher ist es, dass die Ausnahme von den Ausschreibungen (1 MW bzw. 6 MW für Bürgersolaranlagen) auch für Dachanlagen gilt.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage verbindet eine prüfbare Tatsachenbehauptung (Ausnahme gilt auch für Dachanlagen) mit einer Wertung (erfreulich); beide werden getrennt.
Bürgerenergiegesellschaften erhalten Vorjahrespreis, nicht den erhöhten Höchstpreis
Dasselbe Argument hat auch DGRV vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.
So steht es jetzt: Bürgerenergiegesellschaften, die nicht an Ausschreibungen teilnehmen müssen, erhalten bei PV den durchschnittlichen Ausschreibungspreis des Vorjahres und bei Wind den des Vorvorjahres und profitieren daher nicht von der 25-prozentigen Erhöhung der Höchstpreise.
„Was als Vorteil für die Bürgerenergie gedacht war, ist nun zu einem eklatanten Nachteil geworden.“
Marktprämie für Bürgerenergie auf aktuellen Höchstwert setzen
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Die Marktprämie für Bürgerenergiegesellschaften soll bei PV-Anlagen in diesem Jahr und bei Windanlagen auch im nächsten Jahr auf den aktuellen Höchstwert festgesetzt werden.
„Wir fordern, die Marktprämie für Bürgerenergiegesellschaften bei PV- Anlagen in diesem Jahr auf den aktuellen Höchstwert und bei Wind- Anlagen auch im nächsten Jahr auf den aktuellen Höchstwert festzusetzen.“
Kommunen bestimmen per B-Plan über Standort von Bürgersolarparks
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Nach Darstellung der Einreichung entscheiden die Kommunen über den Bebauungsplan selbst, ob und wo ein Bürgersolarpark entsteht.
„Die Kommunen bestimmen ohnehin selbst durch den B-Plan, ob und wo ein Bürgersolarpark entsteht.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt verband eine prüfbare Tatsachenbehauptung (Kommunen entscheiden per B-Plan) mit einer Forderung (keine Bindung an die EEG-Flächenkulisse); beides lässt sich getrennt beurteilen.
Bürgerenergie braucht andere Rahmenbedingungen als große Projektierer
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Rolle im Argument unsicher, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Bürgerenergie und andere kleinere Akteure benötigen andere Rahmenbedingungen als große Projektierer.
„Denn es darf nicht verkannt werden, dass die Bürgerenergie und andere kleinere Akteure andere Rahmenbedingungen benötigen als große Projektierer.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage verband eine allgemeine Feststellung (andere Rahmenbedingungen nötig) mit einer Bewertung der Strategie (Freiflächen-Maßnahmen berücksichtigen dies zu wenig); beide lassen sich unabhängig voneinander annehmen oder ablehnen.
Bürgerenergie erschließt kleinteilige Dachflächen
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Kleinteilige Flächen lassen sich nur mit der Mitwirkung der dort lebenden Menschen einbeziehen, und genau darin liegt die Stärke der Bürgerenergie.
„Dazu braucht es die Mitwirkung der Menschen, die dort leben. An dieser Stelle kommt die Stärke der Bürgerenergie zum Tragen.“
EEG 2023: Bürgerenergie profitiert verzögert vom höheren Ausschreibungs-Höchstwert
Dasselbe Argument hat auch 100 Prozent Erneuerbare Stiftung vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.
So steht es jetzt: Bürgerenergieanlagen, die nach §§ 46 und 48 EEG 2023 außerhalb der Ausschreibung bleiben, erhalten als Zuschlagswert den Durchschnitt der Vorjahreswerte (bei Windenergie des Vorvorjahres) und profitieren daher erst mit großer Verzögerung von der Erhöhung des Ausschreibungs-Höchstpreises für PV-Freiflächenanlagen.
„Damit werden die Bürgerenergieakteure erst mit großer Verzögerung von der Erhöhung des Ausschreibungs-Höchstpreises profitieren können.“
Über den Entwurf hinaus 1 Argument, 0 davon auf der Landkarte
Anlagenzusammenfassung: Regel für Bürgerenergie analog auch für Windparks
Dasselbe Argument hat auch 100 Prozent Erneuerbare Stiftung vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.
So steht es jetzt: Die vorgeschlagene Regel, Bürgerenergieparks nur untereinander zusammenzufassen, soll bei der Anlagenzusammenfassung analog auch für Windparks gelten.
„Wir schlagen daher vor, dass nur Bürgerenergiesolarparks weiterhin untereinander verklammert werden, um die beihilferechtlichen Vorgaben für Bürgerenergie nicht unterlaufen zu können.“