Lagebild / Organisationen / VEDEC
VEDEC – Verband für Energiedienstleistungen, Effiezienz und Contracting e. V.
Verband oder Verein. Gehört zum Lager „Strategie-Unterstützer mit Flächenöffnung“. 49 Argumente aus rund 10 Seiten.
Was das Lager verbindet: Breites Lager aus Privatpersonen, Unternehmen und Verbänden, das die Strategie und das 215-GW-Ziel im Grundsatz trägt und gezielte Erleichterungen wie Bürgersolarparks, Floating-PV und größere Korridore befürwortet.
Mit wem VEDEC übereinstimmt
Gezählt werden die Streitfragen der Landkarte, zu denen sich beide Organisationen geäußert haben. Übereinstimmung heißt: Beide stimmen zu oder beide lehnen ab.
Im eigenen Lager „Strategie-Unterstützer mit Flächenöffnung“
- HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbHin 4 von 4 gemeinsamen Streitfragen (zu wenige für einen Vergleich)
- Baden-Württemberg (Ministerium)in 11 von 12 gemeinsamen Streitfragen
- BEG MFin 9 von 10 gemeinsamen Streitfragen
- @utark21 GmbHin 7 von 8 gemeinsamen Streitfragen
- Kiwigrid GmbHin 13 von 15 gemeinsamen Streitfragen
- Müller Präzision GmbHin 6 von 7 gemeinsamen Streitfragen
- node.energy GmbHin 10 von 12 gemeinsamen Streitfragen
- Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesenin 5 von 6 gemeinsamen Streitfragen
- MdL Martin Hahn (GRÜNE, Landtag von Baden-Württemberg)in 5 von 6 gemeinsamen Streitfragen
- BNE – Bundesverband Neue Energiewirtschaftin 24 von 29 gemeinsamen Streitfragen
- BSWin 20 von 25 gemeinsamen Streitfragen
- GdWin 20 von 25 gemeinsamen Streitfragen
122 weitere Organisationen dazwischen anzeigen
- ARGE Netz GmbH & Co. KGin 12 von 15 gemeinsamen Streitfragen
- EnBW Energie Baden-Württemberg AGin 12 von 15 gemeinsamen Streitfragen
- Gorfion Green Energy GmbHin 8 von 10 gemeinsamen Streitfragen
- MdB Mathias Papendieck (Deutscher Bundestag)in 8 von 10 gemeinsamen Streitfragen
- SolarHelden GmbHin 8 von 10 gemeinsamen Streitfragen
- Solarwatt GmbHin 8 von 10 gemeinsamen Streitfragen
- Deutsche Telekom Technik GmbHin 4 von 5 gemeinsamen Streitfragen
- Innosun GmbHin 4 von 5 gemeinsamen Streitfragen
- Solarfreunde Moosburgin 4 von 5 gemeinsamen Streitfragen
- BDEWin 22 von 28 gemeinsamen Streitfragen
- DGRVin 11 von 14 gemeinsamen Streitfragen
- HPS Home Power Solutions AGin 11 von 14 gemeinsamen Streitfragen
- MdB Dr. Jörg Lange (Deutscher Bundestag)in 21 von 27 gemeinsamen Streitfragen
- Arbeitskreis Umwelt und Energie der Gemeinde Finsingin 10 von 13 gemeinsamen Streitfragen
- AWO Bundesverbandin 10 von 13 gemeinsamen Streitfragen
- Fraunhofer-Institut für Energiewirtschaft und Energiesystemtechnik IEEin 16 von 21 gemeinsamen Streitfragen
- EWS Elektrizitätswerke Schönau eGin 19 von 25 gemeinsamen Streitfragen
- Verband Kommunaler Unternehmenin 18 von 24 gemeinsamen Streitfragen
- BFWin 12 von 16 gemeinsamen Streitfragen
- Mecklenburg-Vorpommern (Ministerium)in 12 von 16 gemeinsamen Streitfragen
- DWAG-Denker & Wulf AGin 9 von 12 gemeinsamen Streitfragen
- RWE Offshore Wind GmbHin 9 von 12 gemeinsamen Streitfragen
- ZVEHin 9 von 12 gemeinsamen Streitfragen
- Fraunhofer-Institut für Solare Energiesysteme ISEin 6 von 8 gemeinsamen Streitfragen
- HZB-Helmholtz - Zentrum Berlin für Materialien und Energie GmbHin 6 von 8 gemeinsamen Streitfragen
- OSNATECH GmbHin 6 von 8 gemeinsamen Streitfragen
- Assheuer Entwicklungsgesellschaft mbHin 3 von 4 gemeinsamen Streitfragen (zu wenige für einen Vergleich)
- FEFA-Ingenieurbüro Für Regenerative Energienin 3 von 4 gemeinsamen Streitfragen (zu wenige für einen Vergleich)
- TÜV-Verbandin 3 von 4 gemeinsamen Streitfragen (zu wenige für einen Vergleich)
- KATin 14 von 19 gemeinsamen Streitfragen
- PowerWareHouse UGin 14 von 19 gemeinsamen Streitfragen
- Deutsche Post DHL Groupin 11 von 15 gemeinsamen Streitfragen
- SEGRO Germany GmbHin 11 von 15 gemeinsamen Streitfragen
- Infravoltaic GmbHin 8 von 11 gemeinsamen Streitfragen
- Projektlogistik Wille UGin 8 von 11 gemeinsamen Streitfragen
- DIHKin 13 von 18 gemeinsamen Streitfragen
- HTWin 13 von 18 gemeinsamen Streitfragen
- VZBVin 13 von 18 gemeinsamen Streitfragen
- ZIAin 18 von 25 gemeinsamen Streitfragen
- 100 Prozent Erneuerbare Stiftungin 20 von 28 gemeinsamen Streitfragen
- Naturstrom AGin 20 von 28 gemeinsamen Streitfragen
- BAKin 15 von 21 gemeinsamen Streitfragen
- Green Planet Energy eGin 15 von 21 gemeinsamen Streitfragen
- DRVin 5 von 7 gemeinsamen Streitfragen
- Gemeinde Merzenich, Stabsstelle "Innovation & Wandel"in 5 von 7 gemeinsamen Streitfragen
- Sachsen (Staatsministerium)in 5 von 7 gemeinsamen Streitfragen
- BBEnin 22 von 31 gemeinsamen Streitfragen
- BNE - Bundesverband Nachhaltige Wirtschaftin 12 von 17 gemeinsamen Streitfragen
- aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgungin 7 von 10 gemeinsamen Streitfragen
- BAIin 7 von 10 gemeinsamen Streitfragen
- Elysium Solar GmbHin 7 von 10 gemeinsamen Streitfragen
- FVHFin 7 von 10 gemeinsamen Streitfragen
- OFFIS e.V. - Institut für Informatikin 7 von 10 gemeinsamen Streitfragen
- Saarland (Ministerium)in 7 von 10 gemeinsamen Streitfragen
- Energieberatung Stammbergerin 9 von 13 gemeinsamen Streitfragen
- Vauban Hausverwaltung GmbH & Co. KGin 9 von 13 gemeinsamen Streitfragen
- ZDHin 11 von 16 gemeinsamen Streitfragen
- Solar Cluster Baden-Württembergin 13 von 19 gemeinsamen Streitfragen
- Stadtwerke Münchenin 13 von 19 gemeinsamen Streitfragen
- DUHin 14 von 21 gemeinsamen Streitfragen
- DGS – Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergiein 12 von 18 gemeinsamen Streitfragen
- Exnaton AGin 12 von 18 gemeinsamen Streitfragen
- Nordrhein-Westfalen (Ministerium)in 10 von 15 gemeinsamen Streitfragen
- Clearingstelle EEG/KWKGin 8 von 12 gemeinsamen Streitfragen
- DGS – Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie e. V. - Sektion Rheinland-Pfalzin 8 von 12 gemeinsamen Streitfragen
- GSW Gold SolarWind Service GmbHin 8 von 12 gemeinsamen Streitfragen
- ew-con GmbHin 6 von 9 gemeinsamen Streitfragen
- Statkraft Markets GmbHin 6 von 9 gemeinsamen Streitfragen
- SWU Energie GmbHin 6 von 9 gemeinsamen Streitfragen
- Teleseo GmbHin 6 von 9 gemeinsamen Streitfragen
- Viessmann Groupin 6 von 9 gemeinsamen Streitfragen
- European Energy Deutschland GmbHin 4 von 6 gemeinsamen Streitfragen
- Lubenow + Peters, PartGin 4 von 6 gemeinsamen Streitfragen
- RAe Dr. Dammert und Steinforth Partnerschaft mbBin 4 von 6 gemeinsamen Streitfragen
- Hauptverband der landwirtschaftlichen Buchstellen und Sachverständigenin 2 von 3 gemeinsamen Streitfragen (zu wenige für einen Vergleich)
- German Zero FG Energiein 17 von 26 gemeinsamen Streitfragen
- EADin 15 von 23 gemeinsamen Streitfragen
- Solar2030in 13 von 20 gemeinsamen Streitfragen
- Schwarz Unternehmenskommunikation GmbH & Co. KGin 9 von 14 gemeinsamen Streitfragen
- Solarenenergieförderverein Bayernin 9 von 14 gemeinsamen Streitfragen
- WWF Deutschlandin 14 von 22 gemeinsamen Streitfragen
- Solarverband Bayernin 7 von 11 gemeinsamen Streitfragen
- VeCon GmbHin 7 von 11 gemeinsamen Streitfragen
- GreenGo Energy vertreten durch DWR ecoin 5 von 8 gemeinsamen Streitfragen
- Meerwindin 5 von 8 gemeinsamen Streitfragen
- MIROin 5 von 8 gemeinsamen Streitfragen
- OxfordPV vertreten durch DWR ecoin 5 von 8 gemeinsamen Streitfragen
- Lumenaza GmbHin 13 von 21 gemeinsamen Streitfragen
- Next2Sun AGin 8 von 13 gemeinsamen Streitfragen
- ECOSIA GmbHin 6 von 10 gemeinsamen Streitfragen
- EcotecWorld Environmental Products GmbHin 6 von 10 gemeinsamen Streitfragen
- ILIOTEC Projektentwicklungin 6 von 10 gemeinsamen Streitfragen
- AKE Projekt GmbHin 3 von 5 gemeinsamen Streitfragen
- FinRo Dienstleistungs GmbHin 3 von 5 gemeinsamen Streitfragen
- Gräflich Maldeghemsche Guts- und Forstverwaltungin 3 von 5 gemeinsamen Streitfragen
- HEBERGER GmbHin 3 von 5 gemeinsamen Streitfragen
- Kreis- und Hochschulstadt Meschede, Fachbereich Planung und Bauordnungin 3 von 5 gemeinsamen Streitfragen
- Weser Elektrotechnik UGin 3 von 5 gemeinsamen Streitfragen
- BRMin 7 von 12 gemeinsamen Streitfragen
- Neldnerconsultin 8 von 14 gemeinsamen Streitfragen
- ENVIRIA Energy Holding GmbHin 4 von 7 gemeinsamen Streitfragen
- HeidelbergCement AGin 4 von 7 gemeinsamen Streitfragen
- Landratsamt Freising, Energiebeauftragterin 4 von 7 gemeinsamen Streitfragen
- LEAGin 4 von 7 gemeinsamen Streitfragen
- WI Energy GmbHin 4 von 7 gemeinsamen Streitfragen
- Galicium Solar GmbHin 10 von 18 gemeinsamen Streitfragen
- DGS – Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie (Einzelbeitrag)in 5 von 9 gemeinsamen Streitfragen
- DOSBin 5 von 9 gemeinsamen Streitfragen
- Energiebauern GmbHin 5 von 9 gemeinsamen Streitfragen
- Germanwatchin 8 von 16 gemeinsamen Streitfragen
- HDEin 6 von 12 gemeinsamen Streitfragen
- FABLFin 4 von 8 gemeinsamen Streitfragen
- IG Metall Vorstandin 4 von 8 gemeinsamen Streitfragen
- JUWI GmbHin 4 von 8 gemeinsamen Streitfragen
- BBSin 3 von 6 gemeinsamen Streitfragen
- BEC Energie Consult GmbHin 3 von 6 gemeinsamen Streitfragen
- BVIin 3 von 6 gemeinsamen Streitfragen
- Energiekontor AGin 3 von 6 gemeinsamen Streitfragen
- Mercedes-Benz Group AGin 3 von 6 gemeinsamen Streitfragen
- Anyskill Technologies GmbH-getkwestin 2 von 4 gemeinsamen Streitfragen (zu wenige für einen Vergleich)
- VDLin 2 von 4 gemeinsamen Streitfragen (zu wenige für einen Vergleich)
- Plusampere GmbHin 4 von 9 gemeinsamen Streitfragen
- Schmitz Knoth Rechtsanwältein 3 von 7 gemeinsamen Streitfragen
- ISFHin 2 von 5 gemeinsamen Streitfragen
- Climagy Projektentwicklung GmbH vertreten durch DWR ecoin 3 von 8 gemeinsamen Streitfragen
- SCHRAG SONNENSTROMin 3 von 9 gemeinsamen Streitfragen
- BUVEGin 2 von 6 gemeinsamen Streitfragen
- KEEA Klima und Energieeffizienz Agentur GmbHin 2 von 6 gemeinsamen Streitfragen
- Kompetenzzentrum Naturschutz und Energiewende KNE gGmbHin 2 von 6 gemeinsamen Streitfragen
- 50Hertz Transmission GmbHin 4 von 14 gemeinsamen Streitfragen
- Kreisvorstand Rhein-Hunsrückin 1 von 4 gemeinsamen Streitfragen (zu wenige für einen Vergleich)
- sofa networks GmbHin 1 von 4 gemeinsamen Streitfragen (zu wenige für einen Vergleich)
- Thüringen (Ministerium)in 1 von 5 gemeinsamen Streitfragen
- ewind Betreiber- und Vertriebs- GmbHin 0 von 2 gemeinsamen Streitfragen (zu wenige für einen Vergleich)
Im anderen Lager „Ausbau-Beschleunigung durch Deregulierung“
- Bund Deutscher Forstleute, NRWin 3 von 3 gemeinsamen Streitfragen (zu wenige für einen Vergleich)
- BDKSin 11 von 12 gemeinsamen Streitfragen
- SPD – Arbeitsgruppe Wirtschaftin 14 von 16 gemeinsamen Streitfragen
- HOK Steuerberaterin 5 von 6 gemeinsamen Streitfragen
- NLF GmbHin 5 von 6 gemeinsamen Streitfragen
- Wohnen im Eigentumin 14 von 17 gemeinsamen Streitfragen
- Gemeinde St. Leon-Rotin 13 von 16 gemeinsamen Streitfragen
- Cemex Deutschland AGin 4 von 5 gemeinsamen Streitfragen
- Gsun GmbHin 4 von 5 gemeinsamen Streitfragen
- Ruhrlicht UGin 4 von 5 gemeinsamen Streitfragen
- prosumergy GmbHin 19 von 24 gemeinsamen Streitfragen
- Architektur-und Planungsbüro Wachenfeldin 7 von 9 gemeinsamen Streitfragen
23 weitere Organisationen dazwischen anzeigen
- Erzeugergemeinschaft für Energie in Bayern eGin 7 von 9 gemeinsamen Streitfragen
- neongrau OHGin 7 von 9 gemeinsamen Streitfragen
- Bürger-Energie-Genossenschaft Köllertal eGin 10 von 13 gemeinsamen Streitfragen
- ISE e. V. - Initiative Südpfalze-Energiein 16 von 21 gemeinsamen Streitfragen
- SPD Klimaforumin 16 von 21 gemeinsamen Streitfragen
- Lesolco GmbHin 18 von 24 gemeinsamen Streitfragen
- Enpal B.V.in 12 von 16 gemeinsamen Streitfragen
- AgroSolar Europe GmbHin 6 von 8 gemeinsamen Streitfragen
- Bürgersolaranlage Sonnendach Bauhof GbRin 6 von 8 gemeinsamen Streitfragen
- SUNMAXX PVT GMBHin 6 von 8 gemeinsamen Streitfragen
- Waldbauernverband NRWin 6 von 8 gemeinsamen Streitfragen
- Solar-Info-Zentrum SIZ GmbHin 14 von 19 gemeinsamen Streitfragen
- Windland Energieerzeugungs GmbHin 19 von 26 gemeinsamen Streitfragen
- Energiekonzepte Deutschland GmbHin 13 von 18 gemeinsamen Streitfragen
- Haus und Grund Deutschlandin 12 von 17 gemeinsamen Streitfragen
- Bürgerenergie Mainspitzein 15 von 22 gemeinsamen Streitfragen
- Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht (QVSD e. V.)in 6 von 9 gemeinsamen Streitfragen
- N-ERGIE Netz GmbHin 6 von 9 gemeinsamen Streitfragen
- Ökumenische Energiegenossenschaft Baden-Württemberg e.G.in 11 von 17 gemeinsamen Streitfragen
- EENA EGin 7 von 11 gemeinsamen Streitfragen
- SPD - Arbeitsgruppe Klimaschutz und Energiein 7 von 11 gemeinsamen Streitfragen
- BürgerEnergie Stuttgart eGin 5 von 8 gemeinsamen Streitfragen
- sonnen GmbHin 5 von 8 gemeinsamen Streitfragen
- SFVin 18 von 29 gemeinsamen Streitfragen
- ErneuerbareEnergien Neckar-Alb eGin 8 von 13 gemeinsamen Streitfragen
- Greenvest Solar GmbHin 6 von 10 gemeinsamen Streitfragen
- Energieagentur Kreis Konstanz gGmbHin 3 von 5 gemeinsamen Streitfragen
- DEG Sonne + Wärme GmbHin 4 von 7 gemeinsamen Streitfragen
- DFMGin 4 von 7 gemeinsamen Streitfragen
- Bürgerenergiegenossenschaft BENG eGin 4 von 8 gemeinsamen Streitfragen
- ib vogt-GmbHin 4 von 8 gemeinsamen Streitfragen
- NexWafe GmbHin 2 von 4 gemeinsamen Streitfragen (zu wenige für einen Vergleich)
- Rothaarwind Planungs- und Geschäftsführungs- GmbHin 2 von 4 gemeinsamen Streitfragen (zu wenige für einen Vergleich)
- Castus GmbHin 4 von 9 gemeinsamen Streitfragen
- Cradle to Cradle NGOin 1 von 4 gemeinsamen Streitfragen (zu wenige für einen Vergleich)
Keinem Lager zugeordnet
- THIin 3 von 3 gemeinsamen Streitfragen (zu wenige für einen Vergleich)
- BFBin 2 von 2 gemeinsamen Streitfragen (zu wenige für einen Vergleich)
- DBVin 13 von 15 gemeinsamen Streitfragen
- BUNDin 21 von 27 gemeinsamen Streitfragen
- Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebein 3 von 4 gemeinsamen Streitfragen (zu wenige für einen Vergleich)
- Hamburg (Behörde)in 10 von 14 gemeinsamen Streitfragen
- Stadt Remscheid, Fachdienst Stadtentwicklungin 7 von 10 gemeinsamen Streitfragen
- Bundesverband GebäudeGrünin 4 von 6 gemeinsamen Streitfragen
- Deutsche Leasing AGin 2 von 3 gemeinsamen Streitfragen (zu wenige für einen Vergleich)
- EEPro GmbHin 2 von 3 gemeinsamen Streitfragen (zu wenige für einen Vergleich)
- Encavis AGin 2 von 3 gemeinsamen Streitfragen (zu wenige für einen Vergleich)
- Deutscher Landkreistag-Berlinin 14 von 22 gemeinsamen Streitfragen
14 weitere Organisationen dazwischen anzeigen
- NABUin 7 von 11 gemeinsamen Streitfragen
- Deutscher Städte- und Gemeindebundin 10 von 16 gemeinsamen Streitfragen
- Berufsförderungsgesellschaft mbHin 3 von 5 gemeinsamen Streitfragen
- Bund f. Umwelt u. Naturschutz Deutschland e. V. – Landesverb. Schleswig-Holsteinin 4 von 7 gemeinsamen Streitfragen
- Niedersachsen (Ministerium)in 5 von 9 gemeinsamen Streitfragen
- Schleswig-Holstein (Ministerium)in 5 von 9 gemeinsamen Streitfragen
- RLVin 6 von 11 gemeinsamen Streitfragen
- Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerksin 5 von 10 gemeinsamen Streitfragen
- GridParity AGin 4 von 8 gemeinsamen Streitfragen
- DIvB-bvbfin 3 von 6 gemeinsamen Streitfragen
- Regionale Planungsgemeinschaft Harzin 3 von 6 gemeinsamen Streitfragen
- Samtgemeinderat Elbtalaue, Gemeinderat Neu Darchauin 3 von 6 gemeinsamen Streitfragen
- SOMIKON Projektentwicklungsgesellschaft mbH und Co. KGin 2 von 4 gemeinsamen Streitfragen (zu wenige für einen Vergleich)
- Zimmermann PV-Stahlbau GmbH & Co. KGin 1 von 2 gemeinsamen Streitfragen (zu wenige für einen Vergleich)
- Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaftin 5 von 11 gemeinsamen Streitfragen
- Brandenburg (Ministerium)in 4 von 9 gemeinsamen Streitfragen
- Universität Greifswald - Institut für Botanik und Landschaftsökologiein 2 von 5 gemeinsamen Streitfragen
- MdL Gregor Kaiser (Landtag von Nordrhein-Westfalen)in 3 von 8 gemeinsamen Streitfragen
- Unabhängiger Energieökonom und Rohstoffhändlerin 4 von 11 gemeinsamen Streitfragen
- Bundesamt für Naturschutzin 2 von 6 gemeinsamen Streitfragen
- MdL Dorothea Frederking (Landtag von Sachsen-Anhalt)in 2 von 6 gemeinsamen Streitfragen
- LBKin 1 von 4 gemeinsamen Streitfragen (zu wenige für einen Vergleich)
- FMIin 0 von 2 gemeinsamen Streitfragen (zu wenige für einen Vergleich)
- Heinz Lackmann GmbH & Co. KGin 0 von 2 gemeinsamen Streitfragen (zu wenige für einen Vergleich)
- Landesinnungsverband des Dachdeckerhandwerks Baden-Württembergin 0 von 2 gemeinsamen Streitfragen (zu wenige für einen Vergleich)
- Estarpowerkeine gemeinsame Streitfrage
Wo VEDEC allein steht
Bei 8 Streitfragen urteilt VEDEC anders als die Mehrheit der Organisationen im eigenen Lager, die sich dazu geäußert haben. Hier kann eine Organisation Brücken bauen, oder ihr Lager ist weniger geschlossen, als es aussieht.
Das Vorhaben als Ganzes
Der Entwurf der Photovoltaik-Strategie bleibt in wichtigen Punkten zu wenig konkret.
Das Vorhaben als Ganzes
Der Entwurf der Photovoltaik-Strategie blendet die Netzinfrastruktur weitgehend aus.
Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung vereinfachen
Das Stadtstrom-Modell der finanziellen Mieterbeteiligung soll nicht weiterverfolgt werden.
Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung vereinfachen
Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung vereinfachen
Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung soll den Einsatz intelligenter Messsysteme voraussetzen.
Photovoltaik auf dem Dach erleichtern
Laufzettel: was aus jedem Argument wurde
Für jede Stellungnahme lässt sich nachvollziehen, was aus jedem einzelnen Argument geworden ist.
Von 49 Argumenten stehen 28 auf der Landkarte und 21 sind Einzelforderungen. 3 Argumente hat die maschinelle Redaktion umformuliert, 19 Argumente sind entstanden, weil sie 10 längere Textstellen geteilt hat. 11 Argumente haben auch andere Organisationen vorgebracht.
Die maschinelle Redaktion prüft jedes Argument nach dem Zerlegen: Sie teilt Stellen, die mehrere Behauptungen enthalten, und formuliert wertende Wörter neutral um. Auf der Landkarte heißt: Das Argument ist in eine Streitfrage eingegangen. Einzelforderung heißt: Es gehört zu keiner Streitfrage, meist weil nur diese Organisation es vorbringt. Ein Klick auf die Zeile unter einem Argument zeigt die Originalstelle.
Das Vorhaben als Ganzes 4 Argumente, 3 davon auf der Landkarte
Netzbetreiber profitieren von erzwungenem Netzbezug
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Netzbetreiber erzielen höhere Erlöse über Netzentgelte, wenn Strom zwangsweise aus dem Netz bezogen wird, während Vor-Ort-Deckung durch die PV-Anlage diese Entgelte vermeidet und den kWh-Preis senkt.
„Netzbetreiber erhalten gesteigerte Erlöse, wenn über das Netz zwangsweise Strom bezogen wird (Netzentgelte).“
Verzahnung digitaler, technischer und rechtlicher Maßnahmen ist für solaren Strom maßgeblich
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Eine schnelle und bessere Verzahnung digitaler, technischer und rechtlicher Maßnahmen ist maßgeblich für die solare Stromerzeugung in Deutschland.
„Eine schnelle und bessere Verzahnung digitaler, technischer und rechtlicher Maßnahmen ist für die solare Stromerzeugung in Deutschland maßgeblich.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Label and summary of the original point mixed two different claims (the proposals strengthen decentralised energy transition/climate protection vs. interlinking of measures is decisive for solar generation); split into two standalone points, each with its own quote.
Zwölf Vorschläge stärken laut VEDEC die dezentrale Energiewende und den Klimaschutz
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Die in der Stellungnahme des VEDEC (Photovoltaik-Strategie) gemachten zwölf Vorschläge stärken nach Darstellung des Verfassers die dezentrale Energiewende, entlasten Verbraucher:innen und dienen dem aktiven Klimaschutz.
„Mit zwölf Vorschlägen stärken wir die dezentrale Energiewende, entlasten Verbraucher:innen und betreiben aktiven Klimaschutz.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Label and summary of the original point mixed two different claims (the proposals strengthen decentralised energy transition/climate protection vs. interlinking of measures is decisive for solar generation); split into two standalone points, each with its own quote.
Digitalisierung braucht wirtschaftliche Attraktivität
Die automatische Prüfung meldete einen Verdacht (nicht zum Thema); die maschinelle Redaktion hat ihn geprüft und das Argument unverändert gelassen.
So steht es jetzt: Umfassende Digitalisierungsmaßnahmen sind ohne wirtschaftliche Attraktivität wirkungslos.
„Umfassende Digitalisierungsmaßnahmen sind ohne wirtschaftliche Attraktivität wirkungslose Maßnahmen.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): False alarm: the point is a substantive claim about digitalisation measures (virtual sum meters for tenant electricity) within the PV strategy submission, so it is on-topic.
Photovoltaik auf dem Dach erleichtern 17 Argumente, 11 davon auf der Landkarte
Direktvermarktungsgrenze für Aufdach-PV von 100 kW auf 500 kW anheben
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: nicht neutral formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Die Grenze zur verpflichtenden Direktvermarktung soll von 100 kW auf 500 kW angehoben werden, wie es beim Mieterstromzuschlag bereits geschehen sei.
„empfiehlt es sich, genauso wie bereits beim Mieterstromzuschlag durchgesetzt, die Grenze zur verpflichtenden Direktvermarktung von 100 kW auf 500 kW anzuheben.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Tatsachenbehauptung (Fernwirktechnik ist ab Direktvermarktungspflicht einzusetzen, teuer) und die Forderung (Grenze auf 500 kW anheben) sind unabhängig voneinander bewertbar; die Wertung „erzwingt/Kostenfaktor" wird neutral formuliert.
Direktvermarktungsgrenze von 100 auf 500 kW anheben
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Die Grenze zur verpflichtenden Direktvermarktung für Aufdach-PV-Anlagen im EEG soll von 100 kW auf 500 kW angehoben werden.
„die Grenze zur verpflichtenden Direktvermarktung von 100 kW auf 500 kW anzuheben“
Begründung der maschinellen Redaktion: Das Muster mischte eine prüfbare Tatsachenbehauptung (Grenze beim Mieterstromzuschlag) mit einer Forderung (Anhebung der Direktvermarktungsgrenze) und war ohne Bezug zum EEG nicht verständlich; daher in zwei eigenständige Punkte geteilt.
Direktvermarktungspflicht erst ab 500 kW
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Die Grenze zur verpflichtenden Direktvermarktung für Aufdach-PV-Anlagen soll von 100 kW auf 500 kW pro Netzanschluss angehoben werden (Änderung § 21 Abs. 1 EEG).
„die Grenze zur verpflichtenden Direktvermarktung von 100 kW auf 500 kW anzuheben.“
Elektrotechnik im Bestand zu teuer für aktuelle Vergütung
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Die Integration geeigneter elektrotechnischer Infrastruktur (Kabel, Wechselrichter etc.) im Gebäudebestand ist sehr teuer und wird durch die aktuellen Vergütungssätze nicht annähernd gedeckt.
„Die Integration geeigneter elektrotechnischer Infrastruktur im Bestand ist sehr teuer und kann über die aktuellen Vergütungssätze nicht annähernd abgedeckt werden (Kabel, Wechselrichter etc.).“
Direktvermarktungspflicht verlangt den Einsatz von Fernwirksteuertechnik
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: nicht neutral formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Ab dem Greifen der Direktvermarktungspflicht muss nach Aussage der Einreichung Fernwirksteuertechnik eingesetzt werden, die als teuer bezeichnet wird.
„Ab dem Greifen der Direktvermarktungspflicht ist teure Fernwirksteuertechnik einzusetzen.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Tatsachenbehauptung (Fernwirktechnik ist ab Direktvermarktungspflicht einzusetzen, teuer) und die Forderung (Grenze auf 500 kW anheben) sind unabhängig voneinander bewertbar; die Wertung „erzwingt/Kostenfaktor" wird neutral formuliert.
Einzelanlagen-Regelpflicht behindert intelligente Verbrauchsmodelle
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Die Pflicht zur Fernregelung jeder einzelnen Erzeugungsanlage ist ein großes Hindernis für bedarfsabhängige Verbrauchsmodelle am Ort der Erzeugung.
„Für das Etablieren intelligenter bedarfsabhängiger Verbrauchsmodelle am Ort der Erzeugung ist das ein großes Hindernis.“
Große Dachpotenziale ungenutzt (Beispiel Audi)
Dasselbe Argument hat auch Privatperson 65 vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.
So steht es jetzt: Große Gewerbedächer sind bisher kaum mit PV belegt; Audi Ingolstadt hat nur auf etwa 10 % seiner Dächer PV-Module.
„um die immensen Potentiale auf den großen Gewerbedächern zu heben“
Anlagenzusammenfassung benachteiligt Mieterstrom in dichten Quartieren
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Die bisherige Zusammenfassung von Anlagen bei der Überschussvergütung benachteiligt Mieterstromanlagen gerade in eng besiedelten urbanen Bereichen, die zugleich unter der Solarpflicht unter Handlungsdruck stehen.
„Die bisherige Lösung benachteiligt Mieterstromanlagen gerade in den eng besiedelten urbanen Bereichen.“
EEG: Keine vergütungsseitige Anlagenzusammenfassung bei gleichem Anschlusspunkt
Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.
So steht es jetzt: Im EEG soll die Anlagenzusammenfassung bei Anschluss am selben Anschlusspunkt nicht nur für den Mieterstromzuschlag, sondern auch für die Überschussvergütung entfallen, wofür Änderungen von § 24 Abs. 1 Satz 1 und § 21 Abs. 1 Satz 4 EEG vorgeschlagen werden.
„Es sollte daher nicht nur für den Mieterstromzuschlag, sondern auch für die Überschussvergütung keine (vergütungsseitige) Anlagenzusammenfassung im Falle des Anschlusses am selben Anschlusspunkt mehr erfolgen.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt war ohne die Einreichung unklar (fehlende Nennung des EEG); die Neufassung benennt das Gesetz und behält Aussage und Richtung bei.
PV-Anlagen nur bei gleichem Netzanschlusspunkt zusammenfassen
Dasselbe Argument hat auch prosumergy GmbH vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.
So steht es jetzt: Bei der Maßnahme „Anlagenzusammenfassung bei Dachanlagen lockern“ der PV-Strategie sollen PV-Anlagen nach § 9 Abs. 3 und § 24 Abs. 1 nur dann zusammengefasst werden, wenn sie an demselben Netzanschlusspunkt betrieben werden, weil dies eine eindeutige und sachlogische Regelung schaffe.
„Wenn die Überschussvergütung nebeneinanderliegender Solaranlagen auch nicht addiert wird, ergibt sich ebenfalls kein Grund die installierte Leistung der solaren Anlagen zu addieren, um dann verpflichtend teure Fernwirktechnik installieren zu müssen.“
Zusammenfassung von PV-Anlagen nach technischem Anlagenbegriff belastet kleine Anlagen
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Die Zusammenfassung mehrerer Solaranlagen nach § 9 Abs. 3 EEG über mehrere Netzanschlüsse hinweg führt dazu, dass kleine benachbarte Anlagen die 100-kW-Grenze überschreiten und kostenintensive Fernwirktechnik installieren müssen.
„Ab der 100 kW Grenze ist für die (Gesamt-)Anlage kostenintensive Fernwirktechnik verpflichtend nach § 9 Abs. 1 & 2 EEG zu installieren.“
§ 42a EnWG: Mehraufwand behindert die Dekarbonisierung
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: nicht neutral formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Nach Ansicht der Einreichung behindert der durch die Sonderregelungen in § 42a EnWG entstehende unnötige Mehraufwand die Dekarbonisierung.
„verhindert nachhaltig wegen des unnötigen Mehraufwands die Dekarbonisierung“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point mixed a claim about consumer protection with a claim about decarbonisation effects; the two can be accepted or rejected independently, and the loaded wording is neutralised.
Abregelung der PV-Anlage in der Kundenanlage: Letztverbraucher kauft Netzstrom
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: nicht neutral formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Wenn der Netzbetreiber die PV-Anlage innerhalb einer Kundenanlage abregelt, muss der Letztverbraucher seinen Strombedarf über den Netzbezug decken, der nach Darstellung der Einreichung teurer ist.
„Der Letztverbraucher hat nun für seinen Strombedarf Netzstrom (teuer) einzukaufen.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage mischte eine prüfbare Tatsachenbehauptung (Netzbezug nach Abregelung) mit einer wertenden Gleichsetzung und wertenden Wörtern ("zwingt", "teuer"); getrennt und neutral formuliert.
Bestehende Kundenanlagen-Merkmale sind rechtsunsicher
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Die bestehenden Tatbestandsmerkmale der Kundenanlage sind stark auslegungsfähig und erzeugen Rechtsunsicherheit (vgl. BGH EnVR 65/18).
„Um Unsicherheiten durch die bestehenden stark auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 12.11.2019, Az: EnVR 65/18) vorzubeugen“
PV-Anlagen in § 20 Abs. 2 WEG privilegieren
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Die Privilegierung baulicher Veränderungen nach § 20 Abs. 2 WEG, die bereits für Ladeinfrastruktur gilt, sollte im Sinne der Energiewende dringend auf Photovoltaikanlagen ausgeweitet werden.
„Im Sinne der Energiewende ist es dringend geboten die Privilegierung nach § 20 Abs. 2 WEG auf Photovoltaikanlagen auszuweiten.“
Statik im Bestand erschwert PV-Installation
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Viele Bestandsgebäude haben statische Gegebenheiten, die eine PV-Installation ohne teure Sanierungsmaßnahmen unmöglich machen.
„Zudem weisen viele Bestandsgebäude schwierige statische Gegebenheiten auf, die eine Installation von PV- Anlagen ohne teure Sanierungsmaßnahmen unmöglich macht.“
Wohngebäude-Beschränkung in § 21 Abs. 3 EEG streichen
Dasselbe Argument hat auch Naturstrom AG vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.
So steht es jetzt: Die Begrenzung auf Wohngebäude in § 21 Abs. 3 EEG soll entfallen, damit auch Gewerbedachflächen innerhalb eines Quartiers nutzbar werden.
„Wohngebäude sollte generell als Erfordernis fallen, weil auch im gewerblichen Bereich die solare Direktversorgung gefördert werden sollte“
Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung vereinfachen 24 Argumente, 13 davon auf der Landkarte
KWKG/EEG fördern Vor-Ort-Strom geringer als netzgelieferten Strom
Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.
So steht es jetzt: Die Einreichung führt an, dass nach KWKG und EEG dezentral vor Ort außerhalb des Netzes der allgemeinen Versorgung erzeugter KWK- oder EE-Strom geringer gefördert wird als über dieses Netz gelieferter Strom, und sieht darin einen Grund für die vorgeschlagene neue Kundenanlage zur Quartiersversorgung (§ 3 Nr. 24c EnWG).
„erhält eine geringere Förderung nach KWKG oder EEG als derjenige Strom, der über ein solches Netz der allgemeinen Versorgung geliefert wird.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt verwies ohne Kontext auf 'die Quartiers-Kundenanlage'; jetzt ist der Bezug (vorgeschlagener § 3 Nr. 24c EnWG, KWKG, EEG) benannt und die Argumentationsrichtung unverändert.
Neue Kundenanlage zur Quartiersversorgung (§ 3 Nr. 24c EnWG)
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Es soll eine neue Kategorie „Kundenanlage zur Quartiersversorgung“ für kleine dezentrale Versorgung aus Erneuerbaren/KWK bis 2 MW als § 3 Nr. 24c EnWG eingeführt werden.
„ist es notwendig eine neue Kategorie der Kundenanlage einzuführen.“
Mieterstromzuschlag: 500-kW-Grenze bereits durchgesetzt
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Beim Mieterstromzuschlag im EEG ist eine Grenze von 500 kW nach Darstellung des Verbands vedec bereits durchgesetzt worden.
„genauso wie bereits beim Mieterstromzuschlag durchgesetzt“
Begründung der maschinellen Redaktion: Das Muster mischte eine prüfbare Tatsachenbehauptung (Grenze beim Mieterstromzuschlag) mit einer Forderung (Anhebung der Direktvermarktungsgrenze) und war ohne Bezug zum EEG nicht verständlich; daher in zwei eigenständige Punkte geteilt.
Stadtstrommodell ablehnen
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Das vorgeschlagene Stadtstrommodell soll gestrichen werden; stattdessen soll das bestehende Mieterstrommodell weiterentwickelt werden.
„Wir lehnen den Vorschlag eines Stadtstrommodells entschieden ab.“
Stadtstrommodell streichen, Mieterstrommodell weiterentwickeln
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: nicht neutral formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Der Verband vedec lehnt das in der PV-Strategie vorgeschlagene Stadtstrommodell ab, weil er den Aufwand für Energiedienstleister für unverhältnismäßig hält, und will stattdessen das bestehende Mieterstrommodell weiterentwickeln.
„Wir lehnen den Vorschlag eines Stadtstrommodells entschieden ab.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage mischt eine prüfbare Behauptung (zusätzlicher Aufwand und Datenerfassung) mit einer wertenden, polemisch formulierten Ablehnung ("kein Grund"); beide wurden getrennt und neutral formuliert, mit Nennung des Stadtstrommodells der PV-Strategie.
Aufwand des Stadtstrommodells für Energiedienstleister unverhältnismäßig hoch
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Der Verband vedec hält den Aufwand für Zahlungsabwicklung und Steuerfragen beim Stadtstrommodell der PV-Strategie für unverhältnismäßig hoch.
„erscheint uns unverhältnismäßig hoch.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point mixed a checkable claim (the model entails payment handling with tenants and tax-law questions) with a value judgment (this burden is disproportionate), so it is split into two points.
Stadtstrommodell verlangt von Energiedienstleistern Bürokratie und Mieterdaten
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: nicht neutral formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Nach Darstellung des Verbands vedec müssten Energiedienstleister bei einem Stadtstrommodell zusätzliche bürokratische Schritte übernehmen und zusätzliche Daten über die Mietenden erfassen.
„Für professionelle Energiedienstleister ergibt sich kein Grund weitere bürokratische Hürden auf sich zu nehmen und zusätzliche Daten über die Mietenden zu erfassen“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage mischt eine prüfbare Behauptung (zusätzlicher Aufwand und Datenerfassung) mit einer wertenden, polemisch formulierten Ablehnung ("kein Grund"); beide wurden getrennt und neutral formuliert, mit Nennung des Stadtstrommodells der PV-Strategie.
Stadtstrommodell: Zahlungsabwicklung mit Mietenden und Steuerfragen
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Nach Ansicht des Verbands vedec würde das in der PV-Strategie vorgeschlagene Stadtstrommodell für Energiedienstleister die Zahlungsabwicklung mit Mietenden erfordern und steuerrechtliche Fragen aufwerfen.
„Insbesondere die Zahlungsabwicklung mit Mietenden sowie das Aufwerfen steuerrechtlicher Fragen“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point mixed a checkable claim (the model entails payment handling with tenants and tax-law questions) with a value judgment (this burden is disproportionate), so it is split into two points.
§ 42a EnWG sollte für Mieterstrom gestrichen werden
Dasselbe Argument hat auch Naturstrom AG vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.
So steht es jetzt: Zur Entbürokratisierung von Mieterstromprojekten sollten die Regelungen des § 42a EnWG gestrichen werden.
„Wir schlagen deshalb vor, § 42a EnWG ersatzlos zu streichen.“
„Für die Versorgung innerhalb einer Kundenanlage liegt daher kein sachlicher Grund vor, gesonderte“
§ 42a EnWG: Mieterstrom-Sonderregeln beruhen auf unbegründetem Misstrauen
Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, nicht neutral formuliert.
So steht es jetzt: Die Einreichung vertritt, dass die Sonderregelungen für Mieterstromverträge in § 42a EnWG auf einem nicht gerechtfertigten Misstrauen gegenüber den Akteuren beruhen, die Mieterstromprojekte realisieren.
„Sonderregelungen für Mieterstromverträge (in § 42a EnWG) sind Ausdruck eines ungerechtfertigten Misstrauens gegenüber den Akteuren“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Rewritten to name the provision and the Mieterstrom context, and to attribute the judgment to the submission in neutral wording; claim and direction unchanged.
Allgemeine Vorschriften gewährleisten Kundenschutz bei Mieterstrom
Aus einer Textstelle herausgelöst, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Der erforderliche Kundenschutz bei Mieterstromverträgen wird nach Ansicht der Einreichenden bereits durch die für alle Stromlieferverträge mit Haushaltskunden geltenden gesetzlichen Vorschriften gewährleistet, und das EnWG sei erst kürzlich novelliert worden.
„Der erforderliche Kundenschutz ist durch die für alle Stromlieferverträge mit Haushaltskunden geltenden umfangreichen gesetzlichen Vorschriften gewährleistet.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt verband eine prüfbare Tatsachenbehauptung (bestehender Kundenschutz durch allgemeine Vorschriften) mit einer Wertung/Forderung (kein sachlicher Grund für Sonderregeln, § 42a streichen); beide lassen sich unabhängig voneinander annehmen oder ablehnen.
Mieterstrom verlangt Zusammenlegung der Hausanschlüsse und Summenzähler
Dasselbe Argument hat auch Lesolco GmbH vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.
So steht es jetzt: Für die Mieterstromversorgung müssten Hausanschlüsse zusammengelegt und Summenzähler installiert werden, was im Beispiel-Objekt nicht möglich wäre oder drei Summenzähler und massive Kupferverkabelung erforderte.
„Diese zusätzlichen Installations- und Umbaukosten konterkarieren oftmals die Wirtschaftlichkeit von Mieterstromprojekten.“
Verteilnetzbetreiber kann Vertragspartner auf Summenzähler nicht abbilden
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Dem Verteilnetzbetreiber ist es derzeit nicht möglich, unterschiedliche Vertragspartner auf dem Summenzähler abzubilden, was Objekt- und Arealversorgung bremst.
„Dem Verteilnetzbetreiber ist es nicht möglich, die unterschiedlichen Vertragspartner auf dem „Summenzähler“ abzubilden.“
§ 42a EnWG bringt keinen besseren Verbraucherschutz
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: nicht neutral formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Die Sonderregelungen für Mieterstromverträge in § 42a EnWG bieten laut der Einreichung keinen besseren Verbraucherschutz als die allgemeinen Vorschriften für Stromlieferverträge.
„Das schafft keinen besseren Verbraucherschutz“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point mixed a claim about consumer protection with a claim about decarbonisation effects; the two can be accepted or rejected independently, and the loaded wording is neutralised.
Änderung § 21 Abs. 3 EEG für solare Direktlieferung
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: § 21 Abs. 3 EEG soll so angepasst werden, dass der Mieterstromzuschlag für Lieferung innerhalb derselben Kundenanlage auch dann gilt, wenn der Quartiersbegriff nicht erfüllt ist.
„Mit unseren Änderungsvorschlägen sind auch energetisch sinnvolle Lösungen für sozial schwache Mieter erfasst, auch wenn der Quartiersbegriff nicht erfüllt ist.“
Mieterstrom im Bestand: Elektroinfrastruktur sehr teuer, Vergütung reicht nicht
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Die Integration geeigneter elektrotechnischer Infrastruktur (z. B. Kabel, Wechselrichter) für Mieterstrom im Gebäudebestand ist sehr teuer und lässt sich mit den aktuellen Vergütungssätzen nicht annähernd decken.
„Die Integration geeigneter elektrotechnischer Infrastruktur im Bestand ist sehr teuer und kann über die aktuellen Vergütungssätze nicht annähernd abgedeckt werden (Kabel, Wechselrichter etc.).“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Passage verbindet eine prüfbare Kostenaussage (Infrastruktur teuer, Vergütung unzureichend) mit der Forderung nach separater Förderung; beides lässt sich getrennt bewerten.
Mieterstrom im EEG definieren
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Der EEG-Mieterstrombegriff weicht vom allgemeinen Mieterbegriff ab (umfasst alle Letztverbraucher, auch Wallboxen); er sollte daher in einem neuen § 3 Nr. 33a EEG ausdrücklich definiert werden.
„Wir regen deshalb an, das Wort „Mieterstrom“ in den Begriffsbestimmungen des EEG zu definieren.“
Mieterstrom trägt indirekt zur Effizienz im Bestand bei
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Mieterstrom kann indirekt die Energieeffizienz im Gebäudebestand steigern, weil Handwerksleistungen für Installation und Montage angestoßen werden, die über 20 Prozent der Investitionssumme ausmachen.
„Mieterstrom kann einen indirekten Beitrag zur Steigerung der Energieeffizienz im Gebäudebestand leisten“
Module machen nur 40–45 % der Mieterstrom-Kosten aus
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Solarmodule/KWK-Anlagen machen nur etwa 40–45 Prozent der Kosten aus; der Rest entfällt auf sonstige Komponenten sowie Planung, Errichtung und Montage.
„Die Solarmodule / KWK-Anlagen machen nur ca. 40-45 Prozent der notwendigen Kosten aus.“
Quartiersbegriff beim Mieterstrom problematisch bei Nachbarhaus jenseits einer Straße
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Der Quartiersbegriff in der Mieterstromregelung des EEG (§ 21 Abs. 3) wäre nach Ansicht der Stellungnahme problematisch, wenn das Nachbarhaus mit der PV-Anlage auf der anderen Seite einer vierspurigen öffentlich gewidmeten Straße steht, auch wenn es zur selben Kundenanlage gehört.
„Wenn das Nachbarhaus aber auf der anderen Straßenseite einer vierspurigen öffentlich-rechtlich gewidmeten Straße steht, wäre der Quartiersbegriff problematisch“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point mixed a factual description of where weaker tenants live with an evaluative claim about the Quartiersbegriff; split into the two independent claims.
Separate Mieterstromförderung für Bestand einführen
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Für Mieterstrom im Gebäudebestand (und Neubau) sollte eine separate Förderung geschaffen werden, da dies der Energiewende dient.
„Eine separate Förderung für Mieterstrom im Bestand ist daher im Sinne der Energiewende zielführend.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Passage verbindet eine prüfbare Kostenaussage (Infrastruktur teuer, Vergütung unzureichend) mit der Forderung nach separater Förderung; beides lässt sich getrennt bewerten.
Sozial schwächere Mieter wohnen meist in Wohnkomplexen, nicht im PV-Gebäude
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Nach Darstellung der Stellungnahme wohnen sozial schwächere Mieter meist nicht im selben, kleineren Gebäude, auf dem die PV-Anlage errichtet würde, sondern in Wohnkomplexen, die mitunter über eine PV-Anlage auf einem Nachbarhochhaus mit Mieterstrom beliefert werden.
„Sozial schwächere Mieter wohnen meist nicht im selben (kleineren) Gebäude, in dem die PV-Anlage errichtet würde, sondern in Wohnkomplexen.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point mixed a factual description of where weaker tenants live with an evaluative claim about the Quartiersbegriff; split into the two independent claims.
Überschuss-Einspeiselösungen vereinfachen (§ 21, § 21b EEG)
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Vorgeschlagen werden Änderungen von § 21 Abs. 2 Nr. 1 a) und § 21b Abs. 4 Nr. 2 b) EEG, sodass nur durchgeleiteter, nicht vor Ort verbrauchter Strom dem Netzbetreiber zur Verfügung gestellt werden muss und Weitergabe an Dritte in unmittelbarer räumlicher Nähe ohne Netzdurchleitung möglich ist.
„Um Überschuss-Einspeiselösungen zu vereinfachen, schlagen wir folgende Anpassungen vor:“
Zählwerkzuordnung zu Vertragspartnern gesetzlich regeln
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Die Zuordnung der Zählwerke zu verschiedenen Vertragspartnern bei Bezug und Einspeisung (z. B. Contractor als Anlagenbetreiber, WEG als Bezieher) sollte gesetzlich geregelt werden.
„Ebenso gilt es die Zuordnung der Zählwerke zu unterschiedlichen Vertragspartnern bei Strombezug und Einspeisung gesetzlich zu regeln.“
Netzanschlüsse beschleunigen 4 Argumente, 1 davon auf der Landkarte
Einspeiseleistung am Netzverknüpfungspunkt statt an der Anlage regeln (§ 9 EEG)
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: § 9 EEG sollte auf die Regelung der Einspeiseleistung am Netzverknüpfungspunkt statt an der Erzeugungsanlage abstellen; so wird das Netz bei Überlastung geschützt, während innerhalb der Kundenanlage frei optimiert werden kann.
„Dieser Ansatz ist aufzugreifen indem in § 9 EEG auf die Einspeiseleistung am Netzverknüpfungspunkt und nicht auf die Erzeugung der Anlage abgestellt wird.“
Netz bleibt bei Regelung am Netzverknüpfungspunkt unbeeinträchtigt
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Bei Regelung am Netzverknüpfungspunkt wird in Überlastphasen nichts ins Netz eingespeist, sodass das Netz nicht beeinträchtigt ist, während Wärmepumpen und E-Fahrzeuge den PV-Strom nutzen können.
„Das Netz ist davon in keiner Weise beeinträchtigt, da nichts eingespeist wird.“
Netzbezug nach Abregelung ist einer Pflicht zu negativer Regelleistung vergleichbar
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: nicht neutral formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Die Einreichung bewertet die Folge der Abregelung (Netzbezug durch den Letztverbraucher) im Ergebnis als gleichwertig mit einer Pflicht zur Bereitstellung negativer Regelleistung.
„Im Ergebnis gleicht das einer Pflicht zur Bereitstellung negativer Regelleistung.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage mischte eine prüfbare Tatsachenbehauptung (Netzbezug nach Abregelung) mit einer wertenden Gleichsetzung und wertenden Wörtern ("zwingt", "teuer"); getrennt und neutral formuliert.
Virtuelle Summenzähler statt physischer erleichtern (§ 20 Abs. 1d EnWG)
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Virtuelle Zählpunkte, die physische Summenzähler ersetzen, sollten über eine Änderung von § 20 Abs. 1d EnWG erleichtert werden, da sie hohe Kosten für Zählerschränke und Eingriffe in die Kundenanlage vermeiden und im Bestand Digitalisierung fördern.
„Hohe Kosten für den Einbau von teilweise individuell angefertigten Zählerschränken für mehrere Tausend Euro und den Zählern selbst, bleiben ebenso wie die sonst notwendigen Eingriffe in die Kundenanlage durch den Messstellenbetreiber aus.“