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VEDEC – Verband für Energiedienstleistungen, Effiezienz und Contracting e. V.

Verband oder Verein. Gehört zum Lager „Strategie-Unterstützer mit Flächenöffnung“. 49 Argumente aus rund 10 Seiten.

Was das Lager verbindet: Breites Lager aus Privatpersonen, Unternehmen und Verbänden, das die Strategie und das 215-GW-Ziel im Grundsatz trägt und gezielte Erleichterungen wie Bürgersolarparks, Floating-PV und größere Korridore befürwortet.

Mit wem VEDEC übereinstimmt

Gezählt werden die Streitfragen der Landkarte, zu denen sich beide Organisationen geäußert haben. Übereinstimmung heißt: Beide stimmen zu oder beide lehnen ab.

Im eigenen Lager „Strategie-Unterstützer mit Flächenöffnung“

122 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Im anderen Lager „Ausbau-Beschleunigung durch Deregulierung“

23 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Keinem Lager zugeordnet

14 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Wo VEDEC allein steht

Bei 8 Streitfragen urteilt VEDEC anders als die Mehrheit der Organisationen im eigenen Lager, die sich dazu geäußert haben. Hier kann eine Organisation Brücken bauen, oder ihr Lager ist weniger geschlossen, als es aussieht.

Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung vereinfachen

Das Stadtstrom-Modell der finanziellen Mieterbeteiligung soll nicht weiterverfolgt werden.

Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung vereinfachen

Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung soll den Einsatz intelligenter Messsysteme voraussetzen.

Laufzettel: was aus jedem Argument wurde

Für jede Stellungnahme lässt sich nachvollziehen, was aus jedem einzelnen Argument geworden ist.

Von 49 Argumenten stehen 28 auf der Landkarte und 21 sind Einzelforderungen. 3 Argumente hat die maschinelle Redaktion umformuliert, 19 Argumente sind entstanden, weil sie 10 längere Textstellen geteilt hat. 11 Argumente haben auch andere Organisationen vorgebracht.

Die maschinelle Redaktion prüft jedes Argument nach dem Zerlegen: Sie teilt Stellen, die mehrere Behauptungen enthalten, und formuliert wertende Wörter neutral um. Auf der Landkarte heißt: Das Argument ist in eine Streitfrage eingegangen. Einzelforderung heißt: Es gehört zu keiner Streitfrage, meist weil nur diese Organisation es vorbringt. Ein Klick auf die Zeile unter einem Argument zeigt die Originalstelle.

Das Vorhaben als Ganzes 4 Argumente, 3 davon auf der Landkarte

Netzbetreiber profitieren von erzwungenem Netzbezug

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Netzbetreiber erzielen höhere Erlöse über Netzentgelte, wenn Strom zwangsweise aus dem Netz bezogen wird, während Vor-Ort-Deckung durch die PV-Anlage diese Entgelte vermeidet und den kWh-Preis senkt.

„Netzbetreiber erhalten gesteigerte Erlöse, wenn über das Netz zwangsweise Strom bezogen wird (Netzentgelte).“

Originalstelle, VEDEC – Verband für Energiedienstleistungen, Effiezienz und Contracting e. V.

Verzahnung digitaler, technischer und rechtlicher Maßnahmen ist für solaren Strom maßgeblich

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Eine schnelle und bessere Verzahnung digitaler, technischer und rechtlicher Maßnahmen ist maßgeblich für die solare Stromerzeugung in Deutschland.

„Eine schnelle und bessere Verzahnung digitaler, technischer und rechtlicher Maßnahmen ist für die solare Stromerzeugung in Deutschland maßgeblich.“

Originalstelle, VEDEC – Verband für Energiedienstleistungen, Effiezienz und Contracting e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Label and summary of the original point mixed two different claims (the proposals strengthen decentralised energy transition/climate protection vs. interlinking of measures is decisive for solar generation); split into two standalone points, each with its own quote.

Zwölf Vorschläge stärken laut VEDEC die dezentrale Energiewende und den Klimaschutz

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die in der Stellungnahme des VEDEC (Photovoltaik-Strategie) gemachten zwölf Vorschläge stärken nach Darstellung des Verfassers die dezentrale Energiewende, entlasten Verbraucher:innen und dienen dem aktiven Klimaschutz.

„Mit zwölf Vorschlägen stärken wir die dezentrale Energiewende, entlasten Verbraucher:innen und betreiben aktiven Klimaschutz.“

Originalstelle, VEDEC – Verband für Energiedienstleistungen, Effiezienz und Contracting e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Label and summary of the original point mixed two different claims (the proposals strengthen decentralised energy transition/climate protection vs. interlinking of measures is decisive for solar generation); split into two standalone points, each with its own quote.

Digitalisierung braucht wirtschaftliche Attraktivität

Die automatische Prüfung meldete einen Verdacht (nicht zum Thema); die maschinelle Redaktion hat ihn geprüft und das Argument unverändert gelassen.

So steht es jetzt: Umfassende Digitalisierungsmaßnahmen sind ohne wirtschaftliche Attraktivität wirkungslos.

„Umfassende Digitalisierungsmaßnahmen sind ohne wirtschaftliche Attraktivität wirkungslose Maßnahmen.“

Originalstelle, VEDEC – Verband für Energiedienstleistungen, Effiezienz und Contracting e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): False alarm: the point is a substantive claim about digitalisation measures (virtual sum meters for tenant electricity) within the PV strategy submission, so it is on-topic.

Photovoltaik auf dem Dach erleichtern 17 Argumente, 11 davon auf der Landkarte

Direktvermarktungsgrenze für Aufdach-PV von 100 kW auf 500 kW anheben

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: nicht neutral formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die Grenze zur verpflichtenden Direktvermarktung soll von 100 kW auf 500 kW angehoben werden, wie es beim Mieterstromzuschlag bereits geschehen sei.

„empfiehlt es sich, genauso wie bereits beim Mieterstromzuschlag durchgesetzt, die Grenze zur verpflichtenden Direktvermarktung von 100 kW auf 500 kW anzuheben.“

Originalstelle, VEDEC – Verband für Energiedienstleistungen, Effiezienz und Contracting e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Tatsachenbehauptung (Fernwirktechnik ist ab Direktvermarktungspflicht einzusetzen, teuer) und die Forderung (Grenze auf 500 kW anheben) sind unabhängig voneinander bewertbar; die Wertung „erzwingt/Kostenfaktor" wird neutral formuliert.

Direktvermarktungsgrenze von 100 auf 500 kW anheben

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die Grenze zur verpflichtenden Direktvermarktung für Aufdach-PV-Anlagen im EEG soll von 100 kW auf 500 kW angehoben werden.

„die Grenze zur verpflichtenden Direktvermarktung von 100 kW auf 500 kW anzuheben“

Originalstelle, VEDEC – Verband für Energiedienstleistungen, Effiezienz und Contracting e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Das Muster mischte eine prüfbare Tatsachenbehauptung (Grenze beim Mieterstromzuschlag) mit einer Forderung (Anhebung der Direktvermarktungsgrenze) und war ohne Bezug zum EEG nicht verständlich; daher in zwei eigenständige Punkte geteilt.

Direktvermarktungspflicht erst ab 500 kW

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die Grenze zur verpflichtenden Direktvermarktung für Aufdach-PV-Anlagen soll von 100 kW auf 500 kW pro Netzanschluss angehoben werden (Änderung § 21 Abs. 1 EEG).

„die Grenze zur verpflichtenden Direktvermarktung von 100 kW auf 500 kW anzuheben.“

Originalstelle, VEDEC – Verband für Energiedienstleistungen, Effiezienz und Contracting e. V.

Elektrotechnik im Bestand zu teuer für aktuelle Vergütung

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die Integration geeigneter elektrotechnischer Infrastruktur (Kabel, Wechselrichter etc.) im Gebäudebestand ist sehr teuer und wird durch die aktuellen Vergütungssätze nicht annähernd gedeckt.

„Die Integration geeigneter elektrotechnischer Infrastruktur im Bestand ist sehr teuer und kann über die aktuellen Vergütungssätze nicht annähernd abgedeckt werden (Kabel, Wechselrichter etc.).“

Originalstelle, VEDEC – Verband für Energiedienstleistungen, Effiezienz und Contracting e. V.

Direktvermarktungspflicht verlangt den Einsatz von Fernwirksteuertechnik

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: nicht neutral formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Ab dem Greifen der Direktvermarktungspflicht muss nach Aussage der Einreichung Fernwirksteuertechnik eingesetzt werden, die als teuer bezeichnet wird.

„Ab dem Greifen der Direktvermarktungspflicht ist teure Fernwirksteuertechnik einzusetzen.“

Originalstelle, VEDEC – Verband für Energiedienstleistungen, Effiezienz und Contracting e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Tatsachenbehauptung (Fernwirktechnik ist ab Direktvermarktungspflicht einzusetzen, teuer) und die Forderung (Grenze auf 500 kW anheben) sind unabhängig voneinander bewertbar; die Wertung „erzwingt/Kostenfaktor" wird neutral formuliert.

Einzelanlagen-Regelpflicht behindert intelligente Verbrauchsmodelle

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die Pflicht zur Fernregelung jeder einzelnen Erzeugungsanlage ist ein großes Hindernis für bedarfsabhängige Verbrauchsmodelle am Ort der Erzeugung.

„Für das Etablieren intelligenter bedarfsabhängiger Verbrauchsmodelle am Ort der Erzeugung ist das ein großes Hindernis.“

Originalstelle, VEDEC – Verband für Energiedienstleistungen, Effiezienz und Contracting e. V.

Große Dachpotenziale ungenutzt (Beispiel Audi)

Dasselbe Argument hat auch Privatperson 65 vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Große Gewerbedächer sind bisher kaum mit PV belegt; Audi Ingolstadt hat nur auf etwa 10 % seiner Dächer PV-Module.

„um die immensen Potentiale auf den großen Gewerbedächern zu heben“

Originalstelle, VEDEC – Verband für Energiedienstleistungen, Effiezienz und Contracting e. V.

Anlagenzusammenfassung benachteiligt Mieterstrom in dichten Quartieren

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die bisherige Zusammenfassung von Anlagen bei der Überschussvergütung benachteiligt Mieterstromanlagen gerade in eng besiedelten urbanen Bereichen, die zugleich unter der Solarpflicht unter Handlungsdruck stehen.

„Die bisherige Lösung benachteiligt Mieterstromanlagen gerade in den eng besiedelten urbanen Bereichen.“

Originalstelle, VEDEC – Verband für Energiedienstleistungen, Effiezienz und Contracting e. V.

EEG: Keine vergütungsseitige Anlagenzusammenfassung bei gleichem Anschlusspunkt

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Im EEG soll die Anlagenzusammenfassung bei Anschluss am selben Anschlusspunkt nicht nur für den Mieterstromzuschlag, sondern auch für die Überschussvergütung entfallen, wofür Änderungen von § 24 Abs. 1 Satz 1 und § 21 Abs. 1 Satz 4 EEG vorgeschlagen werden.

„Es sollte daher nicht nur für den Mieterstromzuschlag, sondern auch für die Überschussvergütung keine (vergütungsseitige) Anlagenzusammenfassung im Falle des Anschlusses am selben Anschlusspunkt mehr erfolgen.“

Originalstelle, VEDEC – Verband für Energiedienstleistungen, Effiezienz und Contracting e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt war ohne die Einreichung unklar (fehlende Nennung des EEG); die Neufassung benennt das Gesetz und behält Aussage und Richtung bei.

PV-Anlagen nur bei gleichem Netzanschlusspunkt zusammenfassen

Dasselbe Argument hat auch prosumergy GmbH vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Bei der Maßnahme „Anlagenzusammenfassung bei Dachanlagen lockern“ der PV-Strategie sollen PV-Anlagen nach § 9 Abs. 3 und § 24 Abs. 1 nur dann zusammengefasst werden, wenn sie an demselben Netzanschlusspunkt betrieben werden, weil dies eine eindeutige und sachlogische Regelung schaffe.

„Wenn die Überschussvergütung nebeneinanderliegender Solaranlagen auch nicht addiert wird, ergibt sich ebenfalls kein Grund die installierte Leistung der solaren Anlagen zu addieren, um dann verpflichtend teure Fernwirktechnik installieren zu müssen.“

Originalstelle, VEDEC – Verband für Energiedienstleistungen, Effiezienz und Contracting e. V.

Zusammenfassung von PV-Anlagen nach technischem Anlagenbegriff belastet kleine Anlagen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die Zusammenfassung mehrerer Solaranlagen nach § 9 Abs. 3 EEG über mehrere Netzanschlüsse hinweg führt dazu, dass kleine benachbarte Anlagen die 100-kW-Grenze überschreiten und kostenintensive Fernwirktechnik installieren müssen.

„Ab der 100 kW Grenze ist für die (Gesamt-)Anlage kostenintensive Fernwirktechnik verpflichtend nach § 9 Abs. 1 & 2 EEG zu installieren.“

Originalstelle, VEDEC – Verband für Energiedienstleistungen, Effiezienz und Contracting e. V.

§ 42a EnWG: Mehraufwand behindert die Dekarbonisierung

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: nicht neutral formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Nach Ansicht der Einreichung behindert der durch die Sonderregelungen in § 42a EnWG entstehende unnötige Mehraufwand die Dekarbonisierung.

„verhindert nachhaltig wegen des unnötigen Mehraufwands die Dekarbonisierung“

Originalstelle, VEDEC – Verband für Energiedienstleistungen, Effiezienz und Contracting e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point mixed a claim about consumer protection with a claim about decarbonisation effects; the two can be accepted or rejected independently, and the loaded wording is neutralised.

Abregelung der PV-Anlage in der Kundenanlage: Letztverbraucher kauft Netzstrom

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: nicht neutral formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Wenn der Netzbetreiber die PV-Anlage innerhalb einer Kundenanlage abregelt, muss der Letztverbraucher seinen Strombedarf über den Netzbezug decken, der nach Darstellung der Einreichung teurer ist.

„Der Letztverbraucher hat nun für seinen Strombedarf Netzstrom (teuer) einzukaufen.“

Originalstelle, VEDEC – Verband für Energiedienstleistungen, Effiezienz und Contracting e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage mischte eine prüfbare Tatsachenbehauptung (Netzbezug nach Abregelung) mit einer wertenden Gleichsetzung und wertenden Wörtern ("zwingt", "teuer"); getrennt und neutral formuliert.

Bestehende Kundenanlagen-Merkmale sind rechtsunsicher

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die bestehenden Tatbestandsmerkmale der Kundenanlage sind stark auslegungsfähig und erzeugen Rechtsunsicherheit (vgl. BGH EnVR 65/18).

„Um Unsicherheiten durch die bestehenden stark auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 12.11.2019, Az: EnVR 65/18) vorzubeugen“

Originalstelle, VEDEC – Verband für Energiedienstleistungen, Effiezienz und Contracting e. V.

PV-Anlagen in § 20 Abs. 2 WEG privilegieren

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die Privilegierung baulicher Veränderungen nach § 20 Abs. 2 WEG, die bereits für Ladeinfrastruktur gilt, sollte im Sinne der Energiewende dringend auf Photovoltaikanlagen ausgeweitet werden.

„Im Sinne der Energiewende ist es dringend geboten die Privilegierung nach § 20 Abs. 2 WEG auf Photovoltaikanlagen auszuweiten.“

Originalstelle, VEDEC – Verband für Energiedienstleistungen, Effiezienz und Contracting e. V.

Statik im Bestand erschwert PV-Installation

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Viele Bestandsgebäude haben statische Gegebenheiten, die eine PV-Installation ohne teure Sanierungsmaßnahmen unmöglich machen.

„Zudem weisen viele Bestandsgebäude schwierige statische Gegebenheiten auf, die eine Installation von PV- Anlagen ohne teure Sanierungsmaßnahmen unmöglich macht.“

Originalstelle, VEDEC – Verband für Energiedienstleistungen, Effiezienz und Contracting e. V.

Wohngebäude-Beschränkung in § 21 Abs. 3 EEG streichen

Dasselbe Argument hat auch Naturstrom AG vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Die Begrenzung auf Wohngebäude in § 21 Abs. 3 EEG soll entfallen, damit auch Gewerbedachflächen innerhalb eines Quartiers nutzbar werden.

„Wohngebäude sollte generell als Erfordernis fallen, weil auch im gewerblichen Bereich die solare Direktversorgung gefördert werden sollte“

Originalstelle, VEDEC – Verband für Energiedienstleistungen, Effiezienz und Contracting e. V.

Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung vereinfachen 24 Argumente, 13 davon auf der Landkarte

KWKG/EEG fördern Vor-Ort-Strom geringer als netzgelieferten Strom

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Die Einreichung führt an, dass nach KWKG und EEG dezentral vor Ort außerhalb des Netzes der allgemeinen Versorgung erzeugter KWK- oder EE-Strom geringer gefördert wird als über dieses Netz gelieferter Strom, und sieht darin einen Grund für die vorgeschlagene neue Kundenanlage zur Quartiersversorgung (§ 3 Nr. 24c EnWG).

„erhält eine geringere Förderung nach KWKG oder EEG als derjenige Strom, der über ein solches Netz der allgemeinen Versorgung geliefert wird.“

Originalstelle, VEDEC – Verband für Energiedienstleistungen, Effiezienz und Contracting e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt verwies ohne Kontext auf 'die Quartiers-Kundenanlage'; jetzt ist der Bezug (vorgeschlagener § 3 Nr. 24c EnWG, KWKG, EEG) benannt und die Argumentationsrichtung unverändert.

Neue Kundenanlage zur Quartiersversorgung (§ 3 Nr. 24c EnWG)

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Es soll eine neue Kategorie „Kundenanlage zur Quartiersversorgung“ für kleine dezentrale Versorgung aus Erneuerbaren/KWK bis 2 MW als § 3 Nr. 24c EnWG eingeführt werden.

„ist es notwendig eine neue Kategorie der Kundenanlage einzuführen.“

Originalstelle, VEDEC – Verband für Energiedienstleistungen, Effiezienz und Contracting e. V.

Mieterstromzuschlag: 500-kW-Grenze bereits durchgesetzt

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Beim Mieterstromzuschlag im EEG ist eine Grenze von 500 kW nach Darstellung des Verbands vedec bereits durchgesetzt worden.

„genauso wie bereits beim Mieterstromzuschlag durchgesetzt“

Originalstelle, VEDEC – Verband für Energiedienstleistungen, Effiezienz und Contracting e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Das Muster mischte eine prüfbare Tatsachenbehauptung (Grenze beim Mieterstromzuschlag) mit einer Forderung (Anhebung der Direktvermarktungsgrenze) und war ohne Bezug zum EEG nicht verständlich; daher in zwei eigenständige Punkte geteilt.

Stadtstrommodell ablehnen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Das vorgeschlagene Stadtstrommodell soll gestrichen werden; stattdessen soll das bestehende Mieterstrommodell weiterentwickelt werden.

„Wir lehnen den Vorschlag eines Stadtstrommodells entschieden ab.“

Originalstelle, VEDEC – Verband für Energiedienstleistungen, Effiezienz und Contracting e. V.

Stadtstrommodell streichen, Mieterstrommodell weiterentwickeln

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: nicht neutral formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Der Verband vedec lehnt das in der PV-Strategie vorgeschlagene Stadtstrommodell ab, weil er den Aufwand für Energiedienstleister für unverhältnismäßig hält, und will stattdessen das bestehende Mieterstrommodell weiterentwickeln.

„Wir lehnen den Vorschlag eines Stadtstrommodells entschieden ab.“

Originalstelle, VEDEC – Verband für Energiedienstleistungen, Effiezienz und Contracting e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage mischt eine prüfbare Behauptung (zusätzlicher Aufwand und Datenerfassung) mit einer wertenden, polemisch formulierten Ablehnung ("kein Grund"); beide wurden getrennt und neutral formuliert, mit Nennung des Stadtstrommodells der PV-Strategie.

Aufwand des Stadtstrommodells für Energiedienstleister unverhältnismäßig hoch

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Der Verband vedec hält den Aufwand für Zahlungsabwicklung und Steuerfragen beim Stadtstrommodell der PV-Strategie für unverhältnismäßig hoch.

„erscheint uns unverhältnismäßig hoch.“

Originalstelle, VEDEC – Verband für Energiedienstleistungen, Effiezienz und Contracting e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point mixed a checkable claim (the model entails payment handling with tenants and tax-law questions) with a value judgment (this burden is disproportionate), so it is split into two points.

Stadtstrommodell verlangt von Energiedienstleistern Bürokratie und Mieterdaten

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: nicht neutral formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Nach Darstellung des Verbands vedec müssten Energiedienstleister bei einem Stadtstrommodell zusätzliche bürokratische Schritte übernehmen und zusätzliche Daten über die Mietenden erfassen.

„Für professionelle Energiedienstleister ergibt sich kein Grund weitere bürokratische Hürden auf sich zu nehmen und zusätzliche Daten über die Mietenden zu erfassen“

Originalstelle, VEDEC – Verband für Energiedienstleistungen, Effiezienz und Contracting e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage mischt eine prüfbare Behauptung (zusätzlicher Aufwand und Datenerfassung) mit einer wertenden, polemisch formulierten Ablehnung ("kein Grund"); beide wurden getrennt und neutral formuliert, mit Nennung des Stadtstrommodells der PV-Strategie.

Stadtstrommodell: Zahlungsabwicklung mit Mietenden und Steuerfragen

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Nach Ansicht des Verbands vedec würde das in der PV-Strategie vorgeschlagene Stadtstrommodell für Energiedienstleister die Zahlungsabwicklung mit Mietenden erfordern und steuerrechtliche Fragen aufwerfen.

„Insbesondere die Zahlungsabwicklung mit Mietenden sowie das Aufwerfen steuerrechtlicher Fragen“

Originalstelle, VEDEC – Verband für Energiedienstleistungen, Effiezienz und Contracting e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point mixed a checkable claim (the model entails payment handling with tenants and tax-law questions) with a value judgment (this burden is disproportionate), so it is split into two points.

§ 42a EnWG sollte für Mieterstrom gestrichen werden

Dasselbe Argument hat auch Naturstrom AG vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Zur Entbürokratisierung von Mieterstromprojekten sollten die Regelungen des § 42a EnWG gestrichen werden.

„Wir schlagen deshalb vor, § 42a EnWG ersatzlos zu streichen.“

Originalstelle, VEDEC – Verband für Energiedienstleistungen, Effiezienz und Contracting e. V.

„Für die Versorgung innerhalb einer Kundenanlage liegt daher kein sachlicher Grund vor, gesonderte“

Originalstelle, VEDEC – Verband für Energiedienstleistungen, Effiezienz und Contracting e. V.

§ 42a EnWG: Mieterstrom-Sonderregeln beruhen auf unbegründetem Misstrauen

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, nicht neutral formuliert.

So steht es jetzt: Die Einreichung vertritt, dass die Sonderregelungen für Mieterstromverträge in § 42a EnWG auf einem nicht gerechtfertigten Misstrauen gegenüber den Akteuren beruhen, die Mieterstromprojekte realisieren.

„Sonderregelungen für Mieterstromverträge (in § 42a EnWG) sind Ausdruck eines ungerechtfertigten Misstrauens gegenüber den Akteuren“

Originalstelle, VEDEC – Verband für Energiedienstleistungen, Effiezienz und Contracting e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Rewritten to name the provision and the Mieterstrom context, and to attribute the judgment to the submission in neutral wording; claim and direction unchanged.

Allgemeine Vorschriften gewährleisten Kundenschutz bei Mieterstrom

Aus einer Textstelle herausgelöst, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Der erforderliche Kundenschutz bei Mieterstromverträgen wird nach Ansicht der Einreichenden bereits durch die für alle Stromlieferverträge mit Haushaltskunden geltenden gesetzlichen Vorschriften gewährleistet, und das EnWG sei erst kürzlich novelliert worden.

„Der erforderliche Kundenschutz ist durch die für alle Stromlieferverträge mit Haushaltskunden geltenden umfangreichen gesetzlichen Vorschriften gewährleistet.“

Originalstelle, VEDEC – Verband für Energiedienstleistungen, Effiezienz und Contracting e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt verband eine prüfbare Tatsachenbehauptung (bestehender Kundenschutz durch allgemeine Vorschriften) mit einer Wertung/Forderung (kein sachlicher Grund für Sonderregeln, § 42a streichen); beide lassen sich unabhängig voneinander annehmen oder ablehnen.

Mieterstrom verlangt Zusammenlegung der Hausanschlüsse und Summenzähler

Dasselbe Argument hat auch Lesolco GmbH vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Für die Mieterstromversorgung müssten Hausanschlüsse zusammengelegt und Summenzähler installiert werden, was im Beispiel-Objekt nicht möglich wäre oder drei Summenzähler und massive Kupferverkabelung erforderte.

„Diese zusätzlichen Installations- und Umbaukosten konterkarieren oftmals die Wirtschaftlichkeit von Mieterstromprojekten.“

Originalstelle, VEDEC – Verband für Energiedienstleistungen, Effiezienz und Contracting e. V.

Verteilnetzbetreiber kann Vertragspartner auf Summenzähler nicht abbilden

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Dem Verteilnetzbetreiber ist es derzeit nicht möglich, unterschiedliche Vertragspartner auf dem Summenzähler abzubilden, was Objekt- und Arealversorgung bremst.

„Dem Verteilnetzbetreiber ist es nicht möglich, die unterschiedlichen Vertragspartner auf dem „Summenzähler“ abzubilden.“

Originalstelle, VEDEC – Verband für Energiedienstleistungen, Effiezienz und Contracting e. V.

§ 42a EnWG bringt keinen besseren Verbraucherschutz

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: nicht neutral formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die Sonderregelungen für Mieterstromverträge in § 42a EnWG bieten laut der Einreichung keinen besseren Verbraucherschutz als die allgemeinen Vorschriften für Stromlieferverträge.

„Das schafft keinen besseren Verbraucherschutz“

Originalstelle, VEDEC – Verband für Energiedienstleistungen, Effiezienz und Contracting e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point mixed a claim about consumer protection with a claim about decarbonisation effects; the two can be accepted or rejected independently, and the loaded wording is neutralised.

Änderung § 21 Abs. 3 EEG für solare Direktlieferung

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: § 21 Abs. 3 EEG soll so angepasst werden, dass der Mieterstromzuschlag für Lieferung innerhalb derselben Kundenanlage auch dann gilt, wenn der Quartiersbegriff nicht erfüllt ist.

„Mit unseren Änderungsvorschlägen sind auch energetisch sinnvolle Lösungen für sozial schwache Mieter erfasst, auch wenn der Quartiersbegriff nicht erfüllt ist.“

Originalstelle, VEDEC – Verband für Energiedienstleistungen, Effiezienz und Contracting e. V.

Mieterstrom im Bestand: Elektroinfrastruktur sehr teuer, Vergütung reicht nicht

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die Integration geeigneter elektrotechnischer Infrastruktur (z. B. Kabel, Wechselrichter) für Mieterstrom im Gebäudebestand ist sehr teuer und lässt sich mit den aktuellen Vergütungssätzen nicht annähernd decken.

„Die Integration geeigneter elektrotechnischer Infrastruktur im Bestand ist sehr teuer und kann über die aktuellen Vergütungssätze nicht annähernd abgedeckt werden (Kabel, Wechselrichter etc.).“

Originalstelle, VEDEC – Verband für Energiedienstleistungen, Effiezienz und Contracting e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Passage verbindet eine prüfbare Kostenaussage (Infrastruktur teuer, Vergütung unzureichend) mit der Forderung nach separater Förderung; beides lässt sich getrennt bewerten.

Mieterstrom im EEG definieren

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Der EEG-Mieterstrombegriff weicht vom allgemeinen Mieterbegriff ab (umfasst alle Letztverbraucher, auch Wallboxen); er sollte daher in einem neuen § 3 Nr. 33a EEG ausdrücklich definiert werden.

„Wir regen deshalb an, das Wort „Mieterstrom“ in den Begriffsbestimmungen des EEG zu definieren.“

Originalstelle, VEDEC – Verband für Energiedienstleistungen, Effiezienz und Contracting e. V.

Mieterstrom trägt indirekt zur Effizienz im Bestand bei

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Mieterstrom kann indirekt die Energieeffizienz im Gebäudebestand steigern, weil Handwerksleistungen für Installation und Montage angestoßen werden, die über 20 Prozent der Investitionssumme ausmachen.

„Mieterstrom kann einen indirekten Beitrag zur Steigerung der Energieeffizienz im Gebäudebestand leisten“

Originalstelle, VEDEC – Verband für Energiedienstleistungen, Effiezienz und Contracting e. V.

Module machen nur 40–45 % der Mieterstrom-Kosten aus

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Solarmodule/KWK-Anlagen machen nur etwa 40–45 Prozent der Kosten aus; der Rest entfällt auf sonstige Komponenten sowie Planung, Errichtung und Montage.

„Die Solarmodule / KWK-Anlagen machen nur ca. 40-45 Prozent der notwendigen Kosten aus.“

Originalstelle, VEDEC – Verband für Energiedienstleistungen, Effiezienz und Contracting e. V.

Quartiersbegriff beim Mieterstrom problematisch bei Nachbarhaus jenseits einer Straße

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Der Quartiersbegriff in der Mieterstromregelung des EEG (§ 21 Abs. 3) wäre nach Ansicht der Stellungnahme problematisch, wenn das Nachbarhaus mit der PV-Anlage auf der anderen Seite einer vierspurigen öffentlich gewidmeten Straße steht, auch wenn es zur selben Kundenanlage gehört.

„Wenn das Nachbarhaus aber auf der anderen Straßenseite einer vierspurigen öffentlich-rechtlich gewidmeten Straße steht, wäre der Quartiersbegriff problematisch“

Originalstelle, VEDEC – Verband für Energiedienstleistungen, Effiezienz und Contracting e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point mixed a factual description of where weaker tenants live with an evaluative claim about the Quartiersbegriff; split into the two independent claims.

Separate Mieterstromförderung für Bestand einführen

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Für Mieterstrom im Gebäudebestand (und Neubau) sollte eine separate Förderung geschaffen werden, da dies der Energiewende dient.

„Eine separate Förderung für Mieterstrom im Bestand ist daher im Sinne der Energiewende zielführend.“

Originalstelle, VEDEC – Verband für Energiedienstleistungen, Effiezienz und Contracting e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Passage verbindet eine prüfbare Kostenaussage (Infrastruktur teuer, Vergütung unzureichend) mit der Forderung nach separater Förderung; beides lässt sich getrennt bewerten.

Sozial schwächere Mieter wohnen meist in Wohnkomplexen, nicht im PV-Gebäude

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Nach Darstellung der Stellungnahme wohnen sozial schwächere Mieter meist nicht im selben, kleineren Gebäude, auf dem die PV-Anlage errichtet würde, sondern in Wohnkomplexen, die mitunter über eine PV-Anlage auf einem Nachbarhochhaus mit Mieterstrom beliefert werden.

„Sozial schwächere Mieter wohnen meist nicht im selben (kleineren) Gebäude, in dem die PV-Anlage errichtet würde, sondern in Wohnkomplexen.“

Originalstelle, VEDEC – Verband für Energiedienstleistungen, Effiezienz und Contracting e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point mixed a factual description of where weaker tenants live with an evaluative claim about the Quartiersbegriff; split into the two independent claims.

Überschuss-Einspeiselösungen vereinfachen (§ 21, § 21b EEG)

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Vorgeschlagen werden Änderungen von § 21 Abs. 2 Nr. 1 a) und § 21b Abs. 4 Nr. 2 b) EEG, sodass nur durchgeleiteter, nicht vor Ort verbrauchter Strom dem Netzbetreiber zur Verfügung gestellt werden muss und Weitergabe an Dritte in unmittelbarer räumlicher Nähe ohne Netzdurchleitung möglich ist.

„Um Überschuss-Einspeiselösungen zu vereinfachen, schlagen wir folgende Anpassungen vor:“

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Zählwerkzuordnung zu Vertragspartnern gesetzlich regeln

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die Zuordnung der Zählwerke zu verschiedenen Vertragspartnern bei Bezug und Einspeisung (z. B. Contractor als Anlagenbetreiber, WEG als Bezieher) sollte gesetzlich geregelt werden.

„Ebenso gilt es die Zuordnung der Zählwerke zu unterschiedlichen Vertragspartnern bei Strombezug und Einspeisung gesetzlich zu regeln.“

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Netzanschlüsse beschleunigen 4 Argumente, 1 davon auf der Landkarte

Einspeiseleistung am Netzverknüpfungspunkt statt an der Anlage regeln (§ 9 EEG)

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: § 9 EEG sollte auf die Regelung der Einspeiseleistung am Netzverknüpfungspunkt statt an der Erzeugungsanlage abstellen; so wird das Netz bei Überlastung geschützt, während innerhalb der Kundenanlage frei optimiert werden kann.

„Dieser Ansatz ist aufzugreifen indem in § 9 EEG auf die Einspeiseleistung am Netzverknüpfungspunkt und nicht auf die Erzeugung der Anlage abgestellt wird.“

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Netz bleibt bei Regelung am Netzverknüpfungspunkt unbeeinträchtigt

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Bei Regelung am Netzverknüpfungspunkt wird in Überlastphasen nichts ins Netz eingespeist, sodass das Netz nicht beeinträchtigt ist, während Wärmepumpen und E-Fahrzeuge den PV-Strom nutzen können.

„Das Netz ist davon in keiner Weise beeinträchtigt, da nichts eingespeist wird.“

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Netzbezug nach Abregelung ist einer Pflicht zu negativer Regelleistung vergleichbar

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: nicht neutral formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die Einreichung bewertet die Folge der Abregelung (Netzbezug durch den Letztverbraucher) im Ergebnis als gleichwertig mit einer Pflicht zur Bereitstellung negativer Regelleistung.

„Im Ergebnis gleicht das einer Pflicht zur Bereitstellung negativer Regelleistung.“

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Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage mischte eine prüfbare Tatsachenbehauptung (Netzbezug nach Abregelung) mit einer wertenden Gleichsetzung und wertenden Wörtern ("zwingt", "teuer"); getrennt und neutral formuliert.

Virtuelle Summenzähler statt physischer erleichtern (§ 20 Abs. 1d EnWG)

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Virtuelle Zählpunkte, die physische Summenzähler ersetzen, sollten über eine Änderung von § 20 Abs. 1d EnWG erleichtert werden, da sie hohe Kosten für Zählerschränke und Eingriffe in die Kundenanlage vermeiden und im Bestand Digitalisierung fördern.

„Hohe Kosten für den Einbau von teilweise individuell angefertigten Zählerschränken für mehrere Tausend Euro und den Zählern selbst, bleiben ebenso wie die sonst notwendigen Eingriffe in die Kundenanlage durch den Messstellenbetreiber aus.“

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