Lagebild / Organisationen / SEGRO Germany GmbH

SEGRO Germany GmbH

Unternehmen. Gehört zum Lager „Strategie-Unterstützer mit Flächenöffnung“. 29 Argumente aus rund 7 Seiten.

Was das Lager verbindet: Breites Lager aus Privatpersonen, Unternehmen und Verbänden, das die Strategie und das 215-GW-Ziel im Grundsatz trägt und gezielte Erleichterungen wie Bürgersolarparks, Floating-PV und größere Korridore befürwortet.

Mit wem SEGRO Germany GmbH übereinstimmt

Gezählt werden die Streitfragen der Landkarte, zu denen sich beide Organisationen geäußert haben. Übereinstimmung heißt: Beide stimmen zu oder beide lehnen ab.

Im eigenen Lager „Strategie-Unterstützer mit Flächenöffnung“

122 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Im anderen Lager „Ausbau-Beschleunigung durch Deregulierung“

23 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Keinem Lager zugeordnet

14 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Wo SEGRO Germany GmbH allein steht

Bei 1 Streitfrage urteilt SEGRO Germany GmbH anders als die Mehrheit der Organisationen im eigenen Lager, die sich dazu geäußert haben. Hier kann eine Organisation Brücken bauen, oder ihr Lager ist weniger geschlossen, als es aussieht.

Laufzettel: was aus jedem Argument wurde

Für jede Stellungnahme lässt sich nachvollziehen, was aus jedem einzelnen Argument geworden ist.

Von 29 Argumenten stehen 22 auf der Landkarte und 7 sind Einzelforderungen. 4 Argumente hat die maschinelle Redaktion umformuliert, 3 Argumente sind entstanden, weil sie 2 längere Textstellen geteilt hat. 4 Argumente haben auch andere Organisationen vorgebracht.

Die maschinelle Redaktion prüft jedes Argument nach dem Zerlegen: Sie teilt Stellen, die mehrere Behauptungen enthalten, und formuliert wertende Wörter neutral um. Auf der Landkarte heißt: Das Argument ist in eine Streitfrage eingegangen. Einzelforderung heißt: Es gehört zu keiner Streitfrage, meist weil nur diese Organisation es vorbringt. Ein Klick auf die Zeile unter einem Argument zeigt die Originalstelle.

Das Vorhaben als Ganzes 2 Argumente, 2 davon auf der Landkarte

Hemmnisse bremsen den PV-Hochlauf

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die von SEGRO bei der Umsetzung ihres PV-Projekts erlebten Hemmnisse verhindern in Summe, dass der PV-Hochlauf die für die gesetzlichen und politischen Ziele nötige Geschwindigkeit erreicht.

„dass der politisch gewollte PV-Hochlauf bislang“

Originalstelle, SEGRO Germany GmbH

Verzicht auf finanzielle Förderforderungen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: SEGRO fordert bewusst keine zusätzlichen finanziellen Anreize, sondern will sich auf Abbau der sachlichen Hemmnisse für einen bundesweiten Roll-out konzentrieren.

„bewusst davon abgesehen, zusätzliche finanzielle Anreize oder Unterstützungen zu fordern“

Originalstelle, SEGRO Germany GmbH

Photovoltaik auf dem Dach erleichtern 1 Argument, 0 davon auf der Landkarte

SEGRO: Hemmnisse aus dem Schreiben an das BMWK von 2022 weiterhin ungelöst

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Nach Darstellung von SEGRO wurden die Hemmnisse für ihr PV-Projekt auf Logistikimmobilien, die sie im Schreiben vom 15. März 2022 an das BMWK nannte, bisher nicht durch die vorgeschlagenen oder andere Lösungsansätze behoben, sodass sich im Projekt keine erkennbare Erleichterung oder Beschleunigung ergeben hat.

„Weder die vorgeschlagenen noch sonstige Lösungsansätze wurden bisher umgesetzt“

Originalstelle, SEGRO Germany GmbH

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt war nicht eigenständig verständlich (unklar, wessen Schreiben, an wen, zu welchem Projekt); jetzt mit SEGRO, BMWK und dem PV-Projekt benannt, Aussage und Richtung unverändert.

Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung vereinfachen 10 Argumente, 9 davon auf der Landkarte

Gebäudeversorgung auch für Gewerbe ausgestalten

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Bei Finalisierung der PV-Strategie und Gesetzespaketen sollte sichergestellt werden, dass Gebäudeversorgungsmodelle für Gewerbeimmobilien geeignet sind, um deren PV-Potenzial zu heben.

„dass Gebäudeversorgungsmodelle gerade für Gewerbeimmobilien geeignet sind“

Originalstelle, SEGRO Germany GmbH

Zulässigkeit für Gewerbe klarstellen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die bereits bestehende rechtliche Zulässigkeit und technische Umsetzbarkeit von Gebäudeversorgungsmodellen für Gewerbeimmobilien sollte in der PV-Strategie klargestellt werden.

„sollte in der PV-Strategie klargestellt werden“

Originalstelle, SEGRO Germany GmbH

Abschaffung der Vollversorgungspflicht im Mieterstrom stützt SEGRO-PV-Ansatz

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Das SEGRO-PV-Projekt, das Gebäudeversorgung für Gewerbeimmobilien ohne Vollversorgung umsetzt, sieht sich durch die in der PV-Strategie geplante Abschaffung der Vollversorgungspflicht im regulierten Mieterstrommodell für die Wohnungswirtschaft bestätigt.

„sieht sich durch die geplante Abschaffung der Vollversorgungspflicht für das regulierte Mieterstrommodell für die Wohnungswirtschaft bestätigt“

Originalstelle, SEGRO Germany GmbH

Begründung der maschinellen Redaktion: Das Original bezog sich ohne Kontext auf SEGRO-PV und mischte Bewertung mit Sachaussage; neu formuliert mit benannten Akteuren und Instrument, ohne die Richtung zu ändern (das Wort „begrüßt“ steht nicht im Text).

Gewerbemieter wollen keine Vollversorgung

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Gewerbemieter fragen Vollversorgung durch den Vermieter in der Regel nicht nach, weil bestehende Rahmenverträge für viele Standorte wirtschaftlich günstiger für den Reststrombezug sind.

„Es ist für Gewerbemieter – abhängig von den vertraglichen Details im Einzelfall – wirtschaftlich günstiger“

Originalstelle, SEGRO Germany GmbH

Immobilienunternehmen fehlt Energieeinkaufs-Know-how

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Immobilienunternehmen sind nicht auf Energieeinkauf und Kalkulation von Energieprodukten spezialisiert, sodass der für eine Vollversorgung nötige Reststromzukauf für sie ein Markteintrittshemmnis ist.

„sodass sich der Zukauf von Reststrom, der für eine Vollversorgung erforderlich ist, für sie als Markteintrittshemmnis auswirkt“

Originalstelle, SEGRO Germany GmbH

Keine Vollversorgung bei Gewerbeimmobilien vorteilhaft

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die in der PV-Strategie genannte Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung ohne Vollversorgungspflicht ist für Gewerbeimmobilien vorteilhaft.

„hat für den Bereich der Gewerbeimmobilien bereits jetzt den Vorteil, dass keine Vollversorgung“

Originalstelle, SEGRO Germany GmbH

Keine Vollversorgungspflicht außerhalb Mieterstrom klarstellen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Es sollte klargestellt werden, dass es außerhalb des regulierten Mieterstrommodells schon heute keine Vollversorgungspflicht für PV-Anlagenbetreiber gibt.

„dass es bereits heute keine Vollversorgungspflicht für PV-Anlagenbetreiber außerhalb des regulierten Mieterstrommodells gibt“

Originalstelle, SEGRO Germany GmbH

Klarstellung zur Vollversorgungspflicht: Begründung, BNetzA-Papier oder PV-Strategie

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Die Klarstellung, dass die für Wohnungsmieter geltenden Sonderregelungen (z. B. § 42a EnWG, Vollversorgungspflicht nach § 42 Abs. 2 Satz 5 EnWG) nur für Mieterstrommodelle gelten, kann nach Ansicht der Einreichung über die Begründung der geplanten Gesetzespakete, ein Hinweispapier der Bundesnetzagentur oder eine Ergänzung der PV-Strategie erfolgen.

„Für eine solche Klarstellung kann sich ein Hinweis in der Begründung der geplanten Gesetzespakete, ein Hinweispapier der Bundesnetzagentur oder eine Ergänzung in der PV-Strategie anbieten“

Originalstelle, SEGRO Germany GmbH

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Der Punkt war ohne die Einreichung nicht verständlich ("die Klarstellung" ohne Bezug); jetzt ist benannt, was klargestellt werden soll (Reichweite der Mieterstrom-Sonderregeln nach EnWG) und wer die Vorschläge macht.

Verbraucherschutz-Sonderregeln nur für Wohnungsmieter

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Verbraucherschützende Sonderregelungen (wie § 42a EnWG) sollten im Gesetz ausdrücklich nur für PV-Modelle mit Wohnungsmietern gelten.

„dass diese Sonderregelungen nur und ausschließlich für PV-Modelle mit Wohnungsmietern gelten“

Originalstelle, SEGRO Germany GmbH

Gesetzliche Klarstellung zu Verrechnungen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Es sollte gesetzlich klargestellt werden, dass die Verrechnung von Strombezügen aus dem allgemeinen Netz mit Vor-Ort-Belieferung durch PV-Strom zulässig ist.

„Es sollte eine gesetzliche Klarstellung aufgenommen werden, dass Verrechnungen von Strombezügen aus dem Netz der allgemeinen Versorgung“

Originalstelle, SEGRO Germany GmbH

Netzanschlüsse beschleunigen 15 Argumente, 11 davon auf der Landkarte

Hauptproblem: aufwändige Abstimmung mit Anschlussnetzbetreibern

Dasselbe Argument hat auch node.energy GmbH vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Das wesentliche Hemmnis für den PV-Ausbau auf Gewerbeimmobilien ist die aufwändige Abstimmung des PV-Only-Modells mit den Anschlussnetzbetreibern; das Modell scheitert dadurch vielfach in der Praxis.

„das wesentliche Nadelöhr des SEGRO-PV-Projekts der Netzanschluss der PV-Anlage und die damit verbundene Abstimmung mit den Netzbetreibern sind“

Originalstelle, SEGRO Germany GmbH

Verzögerungen bis 18 Monate und Mehrkosten beim Netzanschluss

Dasselbe Argument hat auch node.energy GmbH vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Der Abstimmungsaufwand mit den Netzbetreibern verzögert den Netzanschluss einer PV-Anlage um bis zu 18 Monate und verursacht erhebliche Mehrkosten.

„Netzanschlussabstimmungen zogen sich bisweilen über 1 bis 1,5 Jahre“

Originalstelle, SEGRO Germany GmbH

Anschlussbedingungen breiter standardisieren

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Technische Anschlussbedingungen und -schemata sollten weiter und für eine Vielzahl von Konstellationen, insbesondere die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung, standardisiert werden.

„Technische Anschlussbedingungen und Anschlussschemata der Netzbetreiber sollten weiter standardisiert werden.“

Originalstelle, SEGRO Germany GmbH

Hinweispapier der Aufsichtsbehörden

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Bundesnetzagentur, Landesregulierungsbehörden und Landeseichämter könnten ein Hinweispapier zu typischen, zulässigen Anschlusskonstellationen und Mess- und Berechnungsmodellen erstellen, um Zweifel der Netzbetreiber auszuräumen.

„könnten ein Hinweispapier zu typischen und zulässigen Netzanschlusskonstellationen sowie Mess- und Berechnungsmodellen aufsetzen“

Originalstelle, SEGRO Germany GmbH

Netzbetreiber wenden Wohnungs-Sonderregeln undifferenziert an

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Netzbetreiber übertragen die für die Wohnungswirtschaft geltenden Regeln, insbesondere die Vollversorgungspflicht aus § 42 Abs. 2 Satz 5 EnWG, undifferenziert auf jedes Kundenanlagenmodell, wodurch die Umsetzung ins Stocken gerät.

„wenn Netzbetreiber die für die Wohnungswirtschaft geltenden Sonderregelungen undifferenziert für alle Netzanschlussanfragen anwenden“

Originalstelle, SEGRO Germany GmbH

Netzbetreiber-Anschlussschemata schließen innovative Messmodelle aus

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: nicht neutral formuliert.

So steht es jetzt: Die von Netzbetreibern veröffentlichten eigenen Anschlussschemata begrenzen nach Ansicht der Einreichung die technisch möglichen und rechtlich zulässigen Anschlusskonstellationen auf wenige und schließen dadurch innovative Mess- und Berechnungsmodelle in der Gebäudewirtschaft aus.

„Die Varianz technisch möglicher und rechtlich zulässiger Anschlusskonstellationen, insbesondere die Verwendung von Verrechnungsschritten (zulässig nach § 33 Abs. 1 MessEG i.V.m. § 25 Satz 1 Nr. 7 MessEV), wurde durch die Netzbetreiber dadurch künstlich verengt.“

Originalstelle, SEGRO Germany GmbH

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Ausdruck „künstlich" war wertend, und der Bezug war nicht eigenständig verständlich. Umformuliert zur neutralen Behauptung, dass die Anschlussschemata die Konstellationen begrenzen und innovative Modelle ausschließen. Die Richtung bleibt erhalten.

PV-Strategie nennt Standardisierung der Netzanschlussbedingungen (S. 26)

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die Photovoltaik-Strategie des BMWK adressiert die Standardisierung der Netzanschlussbedingungen bereits (S. 26).

„Die PV-Strategie adressiert die Standardisierung der Netzanschlussbedingungen bereits (S. 26)“

Originalstelle, SEGRO Germany GmbH

Begründung der maschinellen Redaktion: Das Prüfbare (Strategie behandelt Standardisierung auf S. 26) ist vom Urteil (Umsetzung zurückhaltend, Schwerpunkt nötig) getrennt.

Standardisierung der Netzanschlüsse in der PV-Strategie stärker gewichten

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die Umsetzung der Standardisierung der Netzanschlussbedingungen erscheint in der PV-Strategie zurückhaltend; die Strategie sollte hierauf einen Schwerpunkt legen.

„sollte ein Schwerpunkt der PV-Strategie auf diesen Punkt gelegt werden“

Originalstelle, SEGRO Germany GmbH

Begründung der maschinellen Redaktion: Das Prüfbare (Strategie behandelt Standardisierung auf S. 26) ist vom Urteil (Umsetzung zurückhaltend, Schwerpunkt nötig) getrennt.

Über 800 Verteilnetzbetreiber fordern jeweils eigene Anschlussbedingungen

Dasselbe Argument hat auch Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht (QVSD e. V.) vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Bei mehr als 800 Verteilnetzbetreibern in Deutschland verlangt jeder seine eigenen Technischen Anschlussbedingungen (TAB) für den Netzanschluss von Photovoltaikanlagen.

„in Deutschland etwa 870 Verteilnetzbetreiber gibt und deren Netzanschlussbedingungen variieren“

Originalstelle, SEGRO Germany GmbH

Uneinheitliche Akzeptanz und Zusatzforderungen der Netzbetreiber

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Trotz Akzeptanz bei einigen Netzbetreibern und informeller BNetzA-Stellungnahme lehnten andere den Anschluss ab, verzögerten ihn monatelang oder verlangten Zusatzvereinbarungen mit Kostenübernahmen und Sperrrechten.

„verlangten Netzbetreiber sogar eine Zusatzvereinbarung zum Netzanschluss“

Originalstelle, SEGRO Germany GmbH

Variierende Anschlussbedingungen hemmen Investitionen bundesweiter Unternehmen

Aus einer Textstelle herausgelöst, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Rolle im Argument unsicher, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die unterschiedlichen Anschlussbedingungen der Netzbetreiber hemmen die Investitionsbereitschaft deutschlandweit tätiger Unternehmen, weil nicht planbar ist, wo welcher Abstimmungsaufwand entsteht.

„Das hemmt die Investitionsbereitschaft von deutschlandweit tätigen Unternehmen“

Originalstelle, SEGRO Germany GmbH

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Zahl der Netzbetreiber und ihre unterschiedlichen Bedingungen sind prüfbar; die Wirkung auf die Investitionsbereitschaft ist eine eigene, separat bewertbare Aussage.

Kein Austausch unter Netzbetreibern

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Zwischen den Netzbetreibern gibt es keinen etablierten Austausch zu Mess- und Berechnungsmodellen, teils wurde Kontaktherstellung sogar aktiv untersagt.

„keinen etablierten Austausch dazu unter den verschiedenen Netzbetreibern gibt“

Originalstelle, SEGRO Germany GmbH

Netzbetreiber bezweifeln Zulässigkeit von Verrechnungen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Obwohl § 33 MessEG, § 25 Nr. 7 MessEV und § 20 Abs. 1d EnWG Verrechnungen vorsehen, stoßen Anlagenbetreiber in der Praxis auf breiten Widerstand der Netzbetreiber.

„Netzbetreiber bezweifeln zum Teil sogar die generelle Zulässigkeit von Verrechnungen“

Originalstelle, SEGRO Germany GmbH

Register zulässiger Netzanschlusskonstellationen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Alternativ zur Zulässigkeitsfiktion könnte ein Register zulässiger und verwendeter Netzanschlusskonstellationen eingerichtet werden, damit Netzbetreiber bereits implementierte Modelle und Erfahrungen erkennen.

„Alternativ zur Zulässigkeitsfiktion könnte ein Register zulässiger und verwendeter Netzanschlusskonstellationen eingerichtet werden.“

Originalstelle, SEGRO Germany GmbH

Zulässigkeitsfiktion für Mess- und Berechnungsmodelle

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Mess- und Berechnungsmodelle, die ein Netzbetreiber bereits zugelassen hat, sollten von anderen Netzbetreibern nicht ohne sachlichen Grund versagt oder zurückgestellt werden dürfen.

„Es sollte eine Zulässigkeitsfiktion von Mess- und Berechnungsmodellen aufgenommen werden“

Originalstelle, SEGRO Germany GmbH

Über den Entwurf hinaus 1 Argument, 0 davon auf der Landkarte

Unionsrecht schließt Vollversorgungspflicht aus

Die automatische Prüfung meldete einen Verdacht (nicht zum Thema); die maschinelle Redaktion hat ihn geprüft und das Argument unverändert gelassen.

So steht es jetzt: Art. 4 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (EU 2019/944) sichert die freie Versorgerwahl und mehrere Lieferverträge, sodass eine von Netzbetreibern behauptete Vollversorgungspflicht unionsrechtlich nicht bestehen kann.

„bereits aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben keine Vollversorgungspflicht geben kann“

Originalstelle, SEGRO Germany GmbH

Begründung der maschinellen Redaktion: Das Argument betrifft ein konkretes Hemmnis für PV-Gebäudeversorgungsmodelle (Vollversorgungspflicht nach § 42 EnWG) und fordert eine Klarstellung in der PV-Strategie. Es gehört damit zum Konsultationsthema; der Off-topic-Hinweis ist ein Fehlalarm.