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Green Planet Energy eG

Unternehmen. Gehört zum Lager „Strategie-Unterstützer mit Flächenöffnung“. 188 Argumente aus rund 44 Seiten.

Was das Lager verbindet: Breites Lager aus Privatpersonen, Unternehmen und Verbänden, das die Strategie und das 215-GW-Ziel im Grundsatz trägt und gezielte Erleichterungen wie Bürgersolarparks, Floating-PV und größere Korridore befürwortet.

Mit wem Green Planet Energy eG übereinstimmt

Gezählt werden die Streitfragen der Landkarte, zu denen sich beide Organisationen geäußert haben. Übereinstimmung heißt: Beide stimmen zu oder beide lehnen ab.

Im eigenen Lager „Strategie-Unterstützer mit Flächenöffnung“

122 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Im anderen Lager „Ausbau-Beschleunigung durch Deregulierung“

23 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Keinem Lager zugeordnet

14 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Wo Green Planet Energy eG allein steht

Bei 8 Streitfragen urteilt Green Planet Energy eG anders als die Mehrheit der Organisationen im eigenen Lager, die sich dazu geäußert haben. Hier kann eine Organisation Brücken bauen, oder ihr Lager ist weniger geschlossen, als es aussieht.

Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung vereinfachen

Das Stadtstrom-Modell der finanziellen Mieterbeteiligung soll nicht weiterverfolgt werden.

Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung vereinfachen

Die freie Wahl des Stromlieferanten im Mieterstrom soll eingeschränkt werden.

Laufzettel: was aus jedem Argument wurde

Für jede Stellungnahme lässt sich nachvollziehen, was aus jedem einzelnen Argument geworden ist.

Von 188 Argumenten stehen 134 auf der Landkarte, 53 sind Einzelforderungen und 1 ist eine offene Frage. 38 Argumente hat die maschinelle Redaktion umformuliert, 47 Argumente sind entstanden, weil sie 29 längere Textstellen geteilt hat. 29 Argumente haben auch andere Organisationen vorgebracht. 6 Stellen hat die automatische Prüfung aussortiert.

Die maschinelle Redaktion prüft jedes Argument nach dem Zerlegen: Sie teilt Stellen, die mehrere Behauptungen enthalten, und formuliert wertende Wörter neutral um. Auf der Landkarte heißt: Das Argument ist in eine Streitfrage eingegangen. Einzelforderung heißt: Es gehört zu keiner Streitfrage, meist weil nur diese Organisation es vorbringt. Ein Klick auf die Zeile unter einem Argument zeigt die Originalstelle.

Das Vorhaben als Ganzes 6 Argumente, 0 davon auf der Landkarte

EE-Anlagen werden nur für begrenzte Dauer errichtet

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Windenergie- und Freiflächen-PV-Anlagen werden in der Regel nur für 20–25 (WEA) bzw. 30–35 Jahre (FFPVA) errichtet.

„diese in der Regel nur für einen Zeitraum von 20 bis 25 (bei WEA) bzw. bis 30 bis 35 Jahren (bei FFPVA) errichtet werden“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Eigentumsrechte der Grundstückseigentümer in der Abwägung

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: In der Abwägung ist besonderes Augenmerk auf die eigentumsrechtliche Bedeutung für betroffene Grundstückseigentümer zu legen, um rechtsstaatlichen Anforderungen gerecht zu werden.

„Rahmen der Abwägung ist besonderes Augenmerk auf die eigentumsrechtliche Bedeutung für die betroffenen Grundstückseigentümer zu legen“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Rechtlich nur aufdrängende Alternativen zu prüfen

Die automatische Prüfung meldete einen Verdacht (nicht zum Thema, Forderung als Behauptung formuliert); die maschinelle Redaktion hat ihn geprüft und das Argument unverändert gelassen.

So steht es jetzt: Die Gemeinde muss nur sich aufdrängende oder naheliegende, planzielkonforme Alternativen abwägen; die Pflicht folgt aus dem Proportionalitätsgebot, und abwägungsfehlerhaft ist die Planung nur bei offenbar übergangenen Alternativen.

„Denkbar ist somit eine abwägungsfehlerhafte Planungsentscheidung nur dann, wenn sich offenbare Planungsalternativen aufdrängen, die nicht verfolgt wurden.“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): False alarm: the passage makes a substantive legal claim about the scope of alternatives review in municipal planning, and applies it to Freiflächenphotovoltaik. That is within the PV strategy consultation's subject.

Regel-Mindestbefristung gegen Missbrauch

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Eine regelmäßige Mindestbefristung soll verhindern, dass ohne zwingenden sachlichen Grund kürzere Laufzeiten gewählt werden und das Instrument missbraucht wird.

„um zu verhindern, dass ohne sachlich zwingenden Grund kürzer Laufzeiten gewählt werden“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Rückbau von Wind- und Freiflächen-PV-Anlagen ist praktisch erprobt

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.

So steht es jetzt: Der Rückbau von Windenergieanlagen (WEA) und Freiflächenphotovoltaikanlagen (FFPVA) ist in der Praxis bereits erprobt.

„Der Rückbau von WEA und FFPVA ist praktisch erprobt und von Anfang an vorgesehen.“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Satz verbindet zwei unabhängig prüfbare Behauptungen (praktisch erprobt; von Anfang an vorgesehen) und wird getrennt; Abkürzungen werden ausgeschrieben.

Schwierigkeiten sind vom Gesetzgeber nicht gewollt

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Nach Auffassung des Autors sind die juristischen Nachteile bei Projektplanungen von EE-Anlagen vom Gesetzgeber nicht gewollt.

„nach Auffassung des Autoren legislativ nicht gewollten“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Freiflächenanlagen stärker ausbauen 82 Argumente, 64 davon auf der Landkarte

Befristeter B-Plan ermöglicht Rückkehr zur Landwirtschaft

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Der befristete Bebauungsplan würde die anschließende Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Nutzung ermöglichen und damit die Umwandlung von Ackerland in geschütztes Dauergrünland verhindern.

„Damit würde die (ansonsten bei PV-Freiflächen vorkommende) Umwandlung von Ackerland in geschütztes Dauergrünland verhindert“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Raumordnungsziele stehen dauerhaft konfligierenden Nutzungen entgegen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Viele Raumordnungspläne enthalten Vorrang- und Vorbehaltsgebiete (etwa für Bodenschätze oder landwirtschaftliche Flächen), die ausdrücklich dauerhaften, nicht aber vorübergehenden konfligierenden Nutzungen entgegenstehen.

„Nicht selten findet sich in der Festlegung oder Erläuterung der Festlegung sogar ausdrücklich der Hinweis, dass die jeweilige raumordnerische Festlegung der dauerhaften konfligierenden anderweitigen Nutzung der betroffenen Fläche bzw. des betroffenen Raumes entgegensteht.“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Gemeindliche Steuerung bleibt, keine allgemeine Öffnung

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Nicht privilegierte Vorhaben bleiben der gemeindlichen Bauleitplanung unterworfen, sodass der befristete Bebauungsplan den Raum nicht allgemein für EE-Anlagen öffnet und die Standortentscheidung bei den Gemeinden bleibt.

„kein Risiko einer allgemeinen Öffnung des vorhandenen Raums für EE-Anlagen erfolgt und die Standortentscheidungen bei den Gemeinden verbleiben“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Keine UVP unter 40 ha ermöglicht vereinfachtes Verfahren

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Aufgrund der vorgeschlagenen Änderung von Ziffer 18.7 der Anlage 1 UVPG wäre für diese Projekte keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich, sodass das vereinfachte Verfahren nach § 13b Abs. 2 BauGB genutzt werden kann.

„ist für Projekte dieser Art keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich, so dass das vereinfachte Verfahren nach § 13b Abs. 2 BauGB in Anspruch genommen werden kann“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Vorschlag: neuer § 12a BauGB für befristeten Bebauungsplan (35 Jahre)

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Green Planet Energy schlägt einen neuen § 12a BauGB vor, der sich ausschließlich auf Erneuerbare-Energien-Anlagen bezieht und eine Befristung von 35 Jahren vorsieht.

„Hierbei schlagen wir die Einführung eines neuen Paragrafen 12a im Baugesetzbuch vor, welcher sich ausschließlich auf Anlagen der Erneuerbaren Energien bezieht und eine Befristung von 35 Jahren vorsieht.“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Bauplanungsrecht kennt nur dauerhafte Bebauungspläne

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Nach der gesetzgeberischen Konzeption können Bebauungspläne nicht befristet werden und stellen eine dauerhafte, unbegrenzte Nutzungsumwidmung dar; ein Instrument für nur vorübergehende Erzeugungsanlagen fehlt bisher.

„Bebauungspläne nicht befristet aufgestellt werden, sondern Bebauungspläne stellen grundsätzlich eine dauerhafte und unbegrenzte „Nutzungsumwidmung“ eines Grundstücks dar“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Bebauungsplan löst kaum erfüllbare Rechtsfolgen aus

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die Aufstellung eines Bebauungsplans für EE-Anlagen löst in mehreren Rechtsmaterien Rechtsfolgen aus, die sich in der Praxis nicht oder nur schwer erfüllen lassen und Flächenakquise, Bauleitplanung und Zulassung behindern.

„die sich in der Praxis nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten erfüllen lassen“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

„die einerseits nicht sachgerecht sind und andererseits die sinnvolle Umsetzung dieser Vorhaben unverhältnismäßig erschweren“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

„Diese Rechtsfolgen führen zu erheblichen Erschwernissen im Zusammenhang mit der Projektentwicklung von EE-Anlagen“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Bebauungspläne für EE-Anlagen: Genehmigungsfreiheit nach § 4 GrdstVG trotz Rückbau

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Nach Ansicht der Einreichung wird bei der Aufstellung von Bebauungsplänen für Erneuerbare-Energien-Anlagen übersehen, dass auch bei geplantem Rückbau ein nach § 4 GrdstVG genehmigungsfreier Grundstücksverkehr entsteht, obwohl die Ausnahme auf dauerhafte Nutzungsänderung durch Bebauungspläne zugeschnitten ist.

„dass – auch bei geplantem Rückbau – ein freier Grundstücksverkehr entsteht“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage war ohne Kontext unklar (EE-Anlagen, § 4 GrdstVG, Bebauungsplan); neu formuliert unter Nennung der Vorschrift und des Instruments, ohne neue Behauptung.

Befristeter Bebauungsplan: geringe Anforderungen an Alternativenprüfung

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: nicht zum Thema, ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Nach Auffassung der Einreichung bestehen bei dem vorgeschlagenen befristeten Bebauungsplan (§ 12a BauGB) für Freiflächen-Photovoltaik höchstens geringe Anforderungen an eine Alternativenprüfung, weil die Nutzungsänderung nur vorübergehend ist und keine dauerhafte städtebauliche Entwicklung vorbereitet wird.

„höchstens geringe Anforderungen hinsichtlich einer möglichen Alternativenprüfung, da keine dauerhafte städtebauliche Entwicklung vorbereitet wird“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

„Dies belastet die Planaufstellungsverfahren und ist mit einer projekt- oder vorhabenbezogenen Planung, die grundsätzlich befristet erfolgt, nicht vereinbar.“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

„eine vorübergehende, projektbezogene Bauleitplanung mit zwingender Rückbauverpflichtung eine erhebliche Erleichterung der Alternativenprüfung der Gemeinde ermöglichen kann“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

„Durch weniger strikte Anforderungen an die Abwägung bei befristeter Nutzung (insbesondere in Bezug auf Standortalternativenprüfung und Ziele und Grundsätze der Raumordnung mit dauerhaftem Charakter) würde darüber hinaus das Genehmigungsverfahren erleichtert werden.“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Substantive claim about the proposed befristeter Bebauungsplan, so not off-topic; rewritten to name the instrument (§ 12a BauGB) so it stands alone.

Dauerhafter Rechtscharakter des Bebauungsplans

Die automatische Prüfung meldete einen Verdacht (nicht zum Thema); die maschinelle Redaktion hat ihn geprüft und das Argument unverändert gelassen.

So steht es jetzt: Ein Bebauungsplan gilt nach der gesetzlichen Systematik bis zu seiner ausdrücklichen Aufhebung, die in einem der Aufstellung entsprechenden Verfahren erfolgen muss und häufig dieselbe Grundrechtsrelevanz (Art. 14 GG) hat wie die Aufstellung.

„Die Aufstellung eines Bebauungsplans hat somit „Ewigkeitspotential““

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Begründung der maschinellen Redaktion: Fehlalarm: Die Aussage zur unbefristeten Geltung des Bebauungsplans stützt den Vorschlag eines befristeten Bebauungsplans für Freiflächen-Photovoltaik und ist damit inhaltlich zum Konsultationsthema.

EE-Bebauungspläne: Flächen unterliegen vereinfachtem grundstücksverkehrsrechtlichem Zugriff

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: nicht zum Thema, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Der Autor beschreibt als Problem, dass Flächen, für die Bebauungspläne für Erneuerbare-Energien-Anlagen aufgestellt werden, ab diesem Zeitpunkt dem vereinfachten Zugriff nach dem Grundstücksverkehrsrecht (GrdstVG) unterliegen.

„Flächen, für die Bebauungspläne für EE-Anlagen aufgestellt werden, unterliegen ab diesem Zeitpunkt dem vereinfachten grundstücksverkehrsrechtlichen Zugriff“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Begründung der maschinellen Redaktion: Das Thema (Bebauungsplan für Freiflächen-PV) ist relevant, daher kein Drop. Die Behauptung zu § 4 Nr. 4 GrdstVG und die Wertung „obwohl … Spekulation verhindern soll“ stehen nicht im Textauszug; der Punkt wurde auf die belegte Aussage des Autors reduziert.

Folge: Projektscheitern und Verzögerungen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die rechtlichen Unsicherheiten bei Bebauungsplänen für EE-Anlagen bergen das Risiko des Scheiterns von Projekten sowie erhebliche zeitliche Verzögerungen und Unwägbarkeiten.

„Daraus resultiert einerseits das Risiko des vollständigen Scheiterns des Projektes, andererseits aber erhebliche zeitliche Verzögerungen“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Freiflächenanlagen brauchen mangels Privilegierung aufwendige Bauleitplanung

Dasselbe Argument hat auch DIHK vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Da PV-Freiflächenanlagen im Baugesetzbuch bisher nicht privilegiert sind, bedürfen sie einer aufwendigen Bauleitplanung in Form eines Flächennutzungs- oder Bebauungsplans.

„um nicht privilegierte Vorhaben handelt, eine Vielzahl an Bebauungsplänen aufgestellt“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Genehmigungsfreier Grundstücksverkehr, wenn B-Plan nach FFPVA-Rückbau nicht aufgehoben wird

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Hebt die Gemeinde den Bebauungsplan nach dem Rückbau einer Freiflächenphotovoltaikanlage (FFPVA) nicht oder nicht schnell genug auf, besteht nach Auffassung der Einreichung bis dahin ein genehmigungsfreier Grundstücksverkehr nach § 4 GrdstVG.

„Gleiches gilt, wenn die Gemeinde den Bebauungsplan nach Rückbau einer FFPVA bis auf weiteres oder nicht schnell genug aufhebt. In diesem Zeitraum besteht ein genehmigungsfreier Grundstücksverkehr.“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt war ohne die Einreichung unklar (FFPVA, B-Plan, Bezug auf § 4 GrdstVG); die Umformulierung nennt Anlagentyp, Instrument und Norm und behält die Aussage bei.

Höhere Behörden fordern umfangreiche Standortalternativenprüfungen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Bei Bebauungsplänen für EE-Anlagen, vor allem Freiflächen-PV, verlangen höhere Verwaltungsbehörden in der Praxis umfangreiche Alternativen- und Standortprüfungen, was die Planaufstellung belastet.

„von den höheren Verwaltungsbehörden umfangreiche Alternativenprüfungen gefordert werden“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Rechtliche Schwierigkeiten bei Bebauungsplänen für FFPVA dringend auflösen

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die rechtlichen Schwierigkeiten bei Bebauungsplänen für Freiflächenphotovoltaikanlagen und andere EE-Anlagen sollen dringend aufgelöst werden, auch wenn ähnliche Probleme früher bei Windpark-Bebauungsplänen übersehen wurden.

„Dies ändert allerdings nichts an der dringenden Erforderlichkeit, die sich zeigenden rechtlichen Schwierigkeiten aufzulösen.“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined a checkable factual claim (legal difficulties exist with unlimited development plans for ground-mounted PV) with a value judgment (they must be resolved urgently); split and made standalone.

Standortalternativen gehören auf Flächennutzungsplanebene

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Standortalternativen wären in der Regel auf der Ebene der Flächennutzungsplanung zu prüfen, die oft bei einem übergeordneten Gemeindeverband liegt, sodass Ortsgemeinden bei geforderter Prüfung in Zuständigkeitsunsicherheiten geraten.

„Standortalternativen in der Regel auf Ebene der Flächennutzungsplanung zu prüfen wären“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Standortprüfung des Gemeindeverbands bei projektbezogener Planung unzumutbar

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Bei projektbezogenen Planungen einer Ortsgemeinde erscheint es unzumutbar, dass der übergeordnete Gemeindeverband, der den Flächennutzungsplan aufstellt, im Rahmen einer geforderten Standortalternativenprüfung auch Standorte außerhalb der Ortsgemeinde prüfen müsste.

„Obgleich dieses Vorgehen bei projektbezogenen Planungen nicht zumutbar erscheint“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Begründung der maschinellen Redaktion: Das Flag mixed_fact_value trifft zu: Die Unzumutbarkeit ist eine Wertung, die Unsicherheiten in der Praxis eine prüfbare Tatsachenbehauptung; beide werden getrennt und mit Kontext (Ortsgemeinde, Gemeindeverband, Flächennutzungsplan) formuliert.

Unbefristete Bebauungspläne für FFPVA verursachen rechtliche Schwierigkeiten

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die juristische Praxis zeigt zunehmend Schwierigkeiten bei den für Freiflächenphotovoltaikanlagen (FFPVA) aufgestellten, unbefristeten Bebauungsplänen, deren Rechtsfolgen teils nicht sachgerecht sind und die Umsetzung der Vorhaben erschweren.

„Hierbei zeigt die juristische Praxis zunehmend Schwierigkeiten“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined a checkable factual claim (legal difficulties exist with unlimited development plans for ground-mounted PV) with a value judgment (they must be resolved urgently); split and made standalone.

Unbefristete Bebauungspläne lösen für EE-Vorhaben Rechtsfolgen aus

Aus einer Textstelle herausgelöst, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die Aufstellung generell unbefristeter, „für die Ewigkeit“ ausgelegter Bebauungspläne für Erneuerbare-Energien-Vorhaben, insbesondere Freiflächen-PV, löst in der juristischen Praxis verschiedene Rechtsfolgen und Schwierigkeiten aus.

„die Aufstellung von generell unbefristet und „für die Ewigkeit“ ausgelegten Bebauungsplänen verschiedene Rechtsfolgen auslöst“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point mixed a checkable legal claim (unbefristete Bebauungspläne trigger legal consequences) with a value judgment (those consequences are inappropriate and disproportionately burdensome), so it was split and made standalone.

Unbefristete Geltung des Bebauungsplans belastet befristete EE-Anlagen

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Mehrere Gesetze knüpfen an die unbefristete Geltung eines Bebauungsplans an, was bei Bebauungsplänen für nur befristet errichtete Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien einschneidende Rechtsfolgen auslöst.

„was bei Aufstellung von Bebauungsplänen für EE-Anlagen, die befristet errichtet werden, einschneidende Folgen auslöst“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt war ohne die Einreichung unverständlich (B-Plan, EE-Anlagen); umgeschrieben mit ausgeschriebenen Begriffen, Aussage und Richtung unverändert.

Unsicherheiten in der Bauleitplanung zwischen Ortsgemeinde und Gemeindeverband

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Bei der Bauleitplanung für Freiflächenphotovoltaik zeigen sich in der Praxis an der Schnittstelle zwischen Ortsgemeinde und Gemeindeverband vielfach Unsicherheiten, die beide regelmäßig nicht selbständig auflösen können.

„zeigen sich in der Praxis an diesem rechtlichen „Scharnier“ vielfach“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Begründung der maschinellen Redaktion: Das Flag mixed_fact_value trifft zu: Die Unzumutbarkeit ist eine Wertung, die Unsicherheiten in der Praxis eine prüfbare Tatsachenbehauptung; beide werden getrennt und mit Kontext (Ortsgemeinde, Gemeindeverband, Flächennutzungsplan) formuliert.

Viele bestehende EE-Bebauungspläne vermutlich rechtswidrig

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Da Ausgleichsverträge mit begrenzter Laufzeit eher die Regel sind, dürften viele vorhandene Bebauungspläne für EE-Anlagen rechtswidrig zustande gekommen sein, auch wenn Fehler durch Planerhaltungsregeln unbeachtlich sein können.

„Viele der vorhandenen Bebauungspläne dürften damit rechtswidrig zustande gekommen sein“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Zusammenrechnung gleichartiger Pläne gegen „Scheibentaktik“

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Gleichartige Bebauungspläne in räumlicher Nähe, die innerhalb von 24 Monaten in Kraft treten, sollen gemeinsam betrachtet werden, um eine „Scheibentaktik“ zur Umgehung der 40-ha-Grenze zu verhindern.

„gleichartige Bebauungspläne, die in räumlicher Nähe zueinander liegen und innerhalb von 24 Monaten in Kraft treten, gemeinsam zu betrachten“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Biotopschutz bleibt im befristeten B-Plan bei geplanten Biotopen unverändert

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Nach dem Vorschlag eines befristeten Bebauungsplans für Freiflächen-Photovoltaikanlagen soll der Biotopschutz insoweit unverändert anwendbar bleiben, als Errichtung, Entwicklung und Erhaltung von Biotopen Teil des planerischen Konzepts waren, insbesondere bei sogenannten „Biotop-FFPVA“.

„Die Anwendbarkeit des Biotopschutzes bleibt allerdings insoweit unverändert, als die Errichtung, Entwicklung und die Erhaltung von Biotopen Teil des planerischen Konzepts war“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt verwies ohne Nennung auf den vorgeschlagenen befristeten Bebauungsplan (§ 12a BauGB, Absatz 4) und das Kürzel FFPVA; die Neufassung benennt den Kontext und behält Aussage und Richtung bei.

Freiflächen-PV hat vergleichsweise geringe Konfliktträchtigkeit

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Freiflächenphotovoltaikanlagen weisen im Vergleich zu anderen Vorhaben eine geringe Konfliktträchtigkeit auf.

„Da Freiflächenphotovoltaikanlagen allerdings eine vergleichsweise geringe Konfliktträchtigkeit aufweisen“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined a factual premise (low conflict potential of ground-mounted PV) with a legal conclusion (wide planning discretion, only clear alternatives required), which can be accepted or rejected independently.

§ 14 Abs. 3 BNatSchG privilegiert Rückkehr zum Ackerbau auf PV-Park-Flächen meist nicht

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Nach Ansicht der Stellungnahme scheidet bei einem Rückumbruch von PV-Park-Flächen zu Ackerland eine Privilegierung nach § 14 Abs. 3 BNatSchG in der Regel aus, weil diese Flächen nur in geringem Maße dem Ausgleich dienen können, und sie setzt jedenfalls die vorherige Aufhebung des Bebauungsplans voraus.

„Eine Privilegierung der Wiederaufnahme der ackerbaulichen Nutzung der PV-Park-Flächen auf Grundlage von § 14 Absatz 3 BNatSchG scheidet in der Regel aus“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Der Punkt war ohne Kontext unklar (PV-Park, Wiederaufnahme von was); jetzt benennt er die Norm und den Sachverhalt. Die Aussage bleibt unverändert, nur die Schreibweise im Zitat wurde korrigiert.

Ausgleichsflächen für FFPVA kaum zugänglich und nicht finanzierbar

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Wegen der großen Ausgleichsbilanz bezogen auf die Modulfläche haben Vorhabenträger meist keinen Zugriff auf Ausgleichsflächen; der Erwerb ist wirtschaftlich nicht darstellbar, da die Projektgesellschaft vor Planaufstellung kaum liquide ist.

„zudem ist der Erwerb der Flächen wirtschaftlich nicht darstellbar“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Ausgleichsverträge bei EE-B-Plänen mit nur 30 Jahren Laufzeit

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: In der Praxis werden für Ausgleichsmaßnahmen bei EE-Bebauungsplänen Nutzungsverträge mit 30 Jahren Laufzeit (§ 544 BGB) genutzt, die den BauGB-Anforderungen an dauerhafte Sicherung nicht genügen.

„mit einer § 544 BGB entsprechenden Laufzeit von 30 Jahren eingesetzt, die damit den Anforderungen des BauGB nicht gerecht werden“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Befristeter B-Plan für Freiflächen-PV: Rückführungspflicht, Ausgleichsprivileg

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Ein befristeter Bebauungsplan für Freiflächenphotovoltaikanlagen soll dem Anlagenbetreiber die Rückführung der Fläche in die ackerbauliche Nutzung auferlegen und diese Rückführung beim Eingriffsausgleich (ggf. auch beim Biotopschutz) privilegieren.

„Auch dieser Punkt kann durch einen befristeten Bebauungsplan gelöst werden, indem die Rückführungspflicht des Anlagenbetreibers für die relevante Fläche vorgesehen wird“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt verwies mit „dieser Punkt“ und „das Problem“ auf den Beitrag; die Umformulierung nennt Instrument (befristeter Bebauungsplan), Gegenstand (Freiflächen-PV, Rückführung in Ackernutzung) und Inhalt, ohne den Autor zu nennen.

Befristeter B-Plan: Ausgleich bei Rückführung in Ackernutzung im Planverfahren klären

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: nicht zum Thema, ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Wird bei einem befristeten Bebauungsplan für Freiflächen-Photovoltaik nach Ende der PV-Nutzung der Bebauungsplan aufgehoben und der Flächennutzungsplan wieder auf Landwirtschaft geändert, muss laut Stellungnahme im Planverfahren geklärt werden, wie mit dem bestehenden und einem möglichen neuen Eingriffsausgleich umzugehen ist.

„wird im Planverfahren zu entscheiden sein, wie mit dem bestehenden Eingriffsausgleich und“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Substantive, on-topic claim about the proposed befristeter Bebauungsplan for Freiflächen-PV; rewritten to name the instrument and context, focused on the single planning-procedure claim.

Befristeter Bebauungsplan: BNatSchG-Ausnahme bei Nutzungswiederaufnahme

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Der vorgeschlagene Absatz 4 zum neuen befristeten Bebauungsplan für Freiflächen-Photovoltaik sieht vor, dass §§ 14 bis 16 und § 30 BNatSchG nicht gelten, wenn die frühere Nutzung innerhalb von 18 Monaten nach Fristablauf und Rückbau wieder aufgenommen wird, einschließlich der Entfernung der Ausgleichsmaßnahmen.

„sind §§ 14 bis 16 und § 30 BNatSchG auf die Wiederaufnahme der Nutzung, einschließlich der Entfernung der Maßnahmen zum Ausgleich, nicht anwendbar“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Begründung der maschinellen Redaktion: Das Original verweist nur auf „Abs. 4“, ohne das Instrument zu nennen; der Umschreibung nennt jetzt den vorgeschlagenen befristeten Bebauungsplan für Freiflächen-PV. Der Name der Autorin bzw. des Autors wurde weggelassen.

Biotop-Erleichterung im befristeten B-Plan nur für geringwertige Zufallsbiotope

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, nicht neutral formuliert, Rolle im Argument unsicher, Forderung als Behauptung formuliert.

So steht es jetzt: Nach dem Vorschlag eines befristeten Bebauungsplans (§ 12a BauGB) soll die Erleichterung bei Eingriffsausgleich und Biotopschutz (Absatz 4 Satz 1) nur Biotope von eher geringem Wert erfassen, die zufällig entstanden sind und beim Rückbau der Freiflächen-Photovoltaikanlage regelmäßig ohnehin beseitigt würden.

„Absatz 4 Satz 1 soll nur Erleichterungen für eher minderwertige, zufällig entstandene Biotope bereithalten, die bereits aufgrund der notwendigen Rückbauarbeiten hinsichtlich der FFPVA regelmäßig vernichtet werden dürften.“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Not standalone (unclear which relief) and loaded wording ("minderwertig"); rewritten naming the proposed § 12a BauGB, Absatz 4 Satz 1, and using neutral phrasing while keeping the claim's direction.

BVerwG: Wechsel der Nutzung ist ausgleichspflichtiger Eingriff

Die automatische Prüfung meldete einen Verdacht (nicht zum Thema); die maschinelle Redaktion hat ihn geprüft und das Argument unverändert gelassen.

So steht es jetzt: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts löst der Wechsel der Bewirtschaftung, Grünlandumbruch oder die Erstaufnahme landwirtschaftlicher Nutzung eine Ausgleichspflicht nach §§ 14 ff. BNatSchG aus; die Landwirtschaftsklausel und die gute fachliche Praxis helfen dabei nicht.

„liegt allerdings auch aus eingriffsrechtlicher Sicht (§§ 14 ff. BNatSchG) eine Ausgleichspflicht vor, wenn ein Grünlandumbruch erfolgt bzw. die Form der Bewirtschaftung gewechselt wird oder auch eine Erstaufnahme der landwirtschaftlichen Nutzung erfolgt“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): False alarm: the passage argues about the legal framework for Freiflächen-PV (Eingriffsausgleich nach §§ 14 ff. BNatSchG when land use changes), which is a substantive claim on the strategy's subject.

Dauerhafte Sicherung des Eingriffsausgleichs im B-Plan erforderlich

Die automatische Prüfung meldete einen Verdacht (nicht zum Thema, Rolle im Argument unsicher); die maschinelle Redaktion hat ihn geprüft und das Argument unverändert gelassen.

So steht es jetzt: Weil Bebauungspläne grundsätzlich zeitlich unbegrenzt aufgestellt werden, muss der Eingriffsausgleich nach §§ 14 ff. BNatSchG auf B-Plan-Ebene ebenfalls dauerhaft gesichert werden.

„Da Bebauungspläne grundsätzlich zeitlich unbegrenzt aufgestellt werden, ist der auf Ebene der Planaufstellung erforderliche Eingriffsausgleich in gleicher Weise sicherzustellen“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt ist eine substanzielle rechtliche Aussage zur Zulassung von Freiflächen-Photovoltaik über Bebauungspläne (Eingriffsausgleich, BauGB/BNatSchG) und damit Teil des Konsultationsthemas. Fehlalarm bei off_topic.

Erleichterung beseitigt Hindernisse der Rückkehr zur Ursprungsnutzung

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die Erleichterung bei Eingriffsausgleich und Biotopschutz soll sicherstellen, dass aus diesen Gründen nach Rückbau keine Hindernisse für die Wiederaufnahme der Ursprungsnutzung bestehen.

„Absatz 4 regelt eine Erleichterung im Bereich des Eingriffsausgleichs und des Biotopschutzes für das Plangebiet“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Große Ausgleichsverpflichtung für Modulfläche rechtlich zweifelhaft

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die von Landeserlassen (z. B. Schleswig-Holstein) geforderte große Kompensation bezogen auf die Modulfläche ist rechtlich zweifelhaft, da sie die Gemeinden nicht bindet und in deren Selbstverwaltungsgarantie eingreift.

„Mit Blick auf die Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinde erscheint der Erlass daher zweifelhaft.“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Kein erneuter Eingriffsausgleich bei Aufhebung des PV-Bebauungsplans

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Wird ein Bebauungsplan für Freiflächen-PV aufgehoben und die Fläche wieder ackerbaulich genutzt, besteht laut Einreichung keine rechtliche Grundlage für einen weiteren Eingriffsausgleich, da der Eingriff mit der Aufhebung endet und bilanziell der Zustand vor dem Bebauungsplan wiederhergestellt ist.

„Für einen weiteren Ausgleich besteht allerdings keine rechtliche Nachvollziehbarkeit, da der Eingriff mit Aufhebung des Bebauungsplans gerade beendet wird.“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

„Zudem ist es unverständlich wieso bei Wiederversetzung der Fläche in den status quo ante eine positive Ausgleichsbilanz bestehen bleiben sollte.“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt war ohne Kontext unverständlich; er nennt jetzt Bebauungsplan, Freiflächen-PV und Rückführung in Ackernutzung, Aussage und Richtung unverändert.

Naturschutzrechtlicher Grünlandschutz greift bei PV-Grünland wohl nicht

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Weil Grünlandschutz eine Nutzung des Aufwuchses voraussetzt, wird vertreten, dass das im PV-Park entstehende Grünland nicht dem landesrechtlichen Umbruchsverbot unterliegt.

„wird im Zusammenhang mit der PV-Nutzung die Ansicht vertreten, dass das im PV-Park entstehende Grünland nicht dem Umbruchsverbot nach etwaigen Landesrecht unterliegt, da das Gras dort nicht „genutzt“ werde“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Rückführung von Freiflächen-PV in Ackerbau löst Eingriffsausgleich aus

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Nach Auffassung der Einreichung unterliegt die Rückführung ehemaliger Freiflächen-Photovoltaikanlagen-Flächen in ackerbauliche (bodenwendende) Nutzung dem behördlich zuzulassenden Eingriffsausgleich, wodurch eine erhebliche Ausgleichsverpflichtung entsteht.

„unterliegt die Rückführung der Flächen, auf dem die PV-Nutzung stattgefunden hat in ackerbauliche (bodenwendende) landwirtschaftliche Nutzung dem behördlich zuzulassendem Eingriffsausgleich, so dass eine Ausgleichsverpflichtung in erheblichem Maße entsteht“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Abkürzung FFPVA und der fehlende Bezug machten den Punkt ohne die Einreichung unverständlich; umformuliert mit ausgeschriebenem Begriff und Zuschreibung, Aussage unverändert.

Wiederaufnahme der Landwirtschaft nach Rückbau braucht Genehmigung

Die automatische Prüfung meldete einen Verdacht (nicht zum Thema, Rolle im Argument unsicher); die maschinelle Redaktion hat ihn geprüft und das Argument unverändert gelassen.

So steht es jetzt: Die Wiederaufnahme der Landwirtschaft nach Aufhebung des Bebauungsplans gilt als Neu- bzw. Erstaufnahme, die einer naturschutzrechtlichen Genehmigung bedarf; der Ausgleichsumfang ist mit der Behörde abzustimmen und nicht allgemeingültig kalkulierbar.

„die in jedem Fall nach der Systematik des Eingriffsausgleichs als Neu- bzw. Erstaufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit angesehen werden wird, die ihrerseits einer naturschutzrechtlichen Genehmigung bedarf“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): False alarm: the point makes a substantive legal claim about land use after a PV open-space park is removed and its development plan repealed. That falls within the consultation's subject, the PV strategy and open-space PV approval.

Fehlende städtebauliche Verträge mit der Gemeinde

Die automatische Prüfung meldete einen Verdacht (nicht zum Thema, Rolle im Argument unsicher); die maschinelle Redaktion hat ihn geprüft und das Argument unverändert gelassen.

So steht es jetzt: Häufig werden keine begleitenden städtebaulichen Verträge geschlossen, sodass die Gemeinde keinerlei Sicherungszugriff auf die Ausgleichsflächen hat.

„Nicht selten werden auch keine begleitenden städtebaulichen Verträge mit der planaufstellenden Gemeinde geschlossen“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt trifft eine substanzielle Aussage zur Planung und Zulassung von Freiflächen-PV (Bebauungspläne für EE-Anlagen, Sicherung des Eingriffsausgleichs) und passt damit zum Konsultationsthema; Fehlalarm bei off_topic.

Praxis fordert dennoch verpflichtende Standortkonzepte

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: In der Praxis werden vielfach verpflichtende Standortkonzepte gefordert, damit Gemeinden eine rechtlich nicht bestehende Alternativenprüfungspflicht erfüllen.

„Forderungen, nach verpflichtenden Standortkonzepten, damit die Gemeinden ihre (nicht bestehende) Alternativenprüfungsobligation erfüllen könnte“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Vollständige Aufhebung von Bebauungsplänen schwierig

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die vollständige Aufhebung von Bebauungsplänen ist wegen der eigentumsrechtlichen Implikationen sensibel und vielfach nicht ohne Weiteres möglich.

„vollständige Aufhebung von Bebauungsplänen aufgrund der eigentumsrechtlichen Implikationen sensibel und vielfach nicht ohne weiteres möglich“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Weites Planungsermessen bei Freiflächen-PV: nur eindeutige Alternative zählt

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Bei der Bauleitplanung für Freiflächenphotovoltaik haben die Gemeinden ein weites Planungsermessen, sodass eine alternative Planung nur dann einen Abwägungsfehler begründet, wenn sie eindeutig vorzugswürdig ist.

„besteht ein weites Planungsermessen der Gemeinden, so dass eine Eindeutigkeit einer Planungsalternative vorliegen muss“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined a factual premise (low conflict potential of ground-mounted PV) with a legal conclusion (wide planning discretion, only clear alternatives required), which can be accepted or rejected independently.

§ 5 Abs. 2c BauGB: befristete Darstellungen im Flächennutzungsplan

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Es wird vorgeschlagen, in § 5 BauGB einen Absatz 2c einzufügen, der befristete oder bedingte Darstellungen im Flächennutzungsplan samt Folgenutzung bzw. Rückfall in die Ursprungsdarstellung erlaubt.

„können im Flächennutzungsplan Darstellungen unter Befristung“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Artikelgesetz für befristeten Bebauungsplan bei EE-Anlagen vorgeschlagen

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Ein Kurzgutachten schlägt ein Artikelgesetz vor, das im Baugesetzbuch den befristeten Bebauungsplan für Erneuerbare-Energien-Anlagen (z. B. Freiflächen-Photovoltaik) ermöglicht und dessen Rechtsfolgen mit denen der zeitlich begrenzten Vorhabenerrichtung im Einzelfall gleichstellt.

„Ergebnis des Kurzgutachtens ist daher der Vorschlag eines Artikelgesetzes, mit dem einerseits die befristete Bebauungsplanung ermöglicht wird“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt verwies auf das Kurzgutachten und das Instrument, ohne Kontext zu nennen; die Neufassung benennt Baugesetzbuch, EE-Anlagen und den befristeten Bebauungsplan.

Befristete B-Pläne für EE-Anlagen von § 4 GrdstVG-Freistellung ausnehmen

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Die Stellungnahme schlägt vor, Grundstücke im Geltungsbereich eines neu einzuführenden befristeten Bebauungsplans für Erneuerbare-Energien-Anlagen von der Genehmigungsfreiheit nach § 4 des Grundstücksverkehrsgesetzes (GrdstVG) auszunehmen, damit keine langfristigen agrarstrukturellen Nachteile entstehen.

„können diese Grundstücke von der Genehmigungsfreiheit nach § 4 GrdstVG ausgenommen werden, so dass keine langfristigen agrarstrukturellen Nachteile entstehen können“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt verwies mit „befristeten B-Plänen“ und „diesen Grundstücken“ auf den Kontext der Einreichung; die Neufassung benennt das Instrument (neuer befristeter Bebauungsplan für EE-Anlagen) und das Gesetz (GrdstVG) ausdrücklich.

Befristeter B-Plan für EE-Anlagen gleicht Ausgleich an 30-Jahres-Nutzungsverträge an

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Rolle im Argument unsicher.

So steht es jetzt: Ein befristeter Bebauungsplan für Freiflächen-Photovoltaik- und andere EE-Anlagen würde die auf 30 Jahre begrenzten Nutzungsverträge abbilden, den Eingriffsausgleich parallel befristen und so rechtmäßig aufgestellte Bebauungspläne ermöglichen.

„Die Einführung eines befristeten Bebauungsplans für EE-Anlagen kann somit die Realität der Projektentwicklung und der für EE-Anlagen besonderen Handhabung der Errichtung von baulichen Anlagen aufgrund von auf 30 Jahre begrenzten Nutzungsverträgen einerseits abbilden und so für rechtmäßig aufgestellte Bebauungspläne sorgen.“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage war ohne Kontext unklar (Ausgleich wofür, B-Plan wofür); sie nennt jetzt Anlagenart und Eingriffsausgleich, Richtung unverändert.

Befristeter B-Plan löst bestehende juristische Probleme bei PV-Bebauungsplänen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Der befristete Bebauungsplan hat das Potenzial, einige der derzeit bestehenden juristischen Problematiken bei Bebauungsplänen für PV-Freiflächenanlagen zu lösen.

„Der befristete Bebauungsplan hat darüber hinaus das Potenzial, einige der derzeit bestehenden juristischen Problematiken in Bezug auf Bebauungspläne für PV-Freiflächenanlagen zu lösen“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Befristeter B-Plan löst Konflikte mit der Raumordnung

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Ein befristeter Bebauungsplan ermöglicht EE-Anlagen als flexible Übergangslösung, sodass Raumordnungsziele, die nur dauerhafte Nutzungskonflikte verhindern wollen, in Abstimmung mit Vorhabenträger und Planungsebenen mit konkreten Befristungen oder Bedingungen gewahrt werden können.

„Mit Einführung eines befristeten Bebauungsplans kann den Erfordernisse der Raumordnung Rechnung getragen werden“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Befristeter Bebauungsplan an § 12 BauGB (vorhabenbezogen) anknüpfen

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: nicht zum Thema, ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Der vorgeschlagene neue städtebauliche Instrument des befristeten Bebauungsplans (für Freiflächenphotovoltaik) soll an den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB anknüpfen, weil sich dadurch Aspekte des Planvollzugs flexibel in den Durchführungsvertrag zwischen Gemeinde und Vorhabenträger auslagern lassen.

„relevante Aspekte des Planvollzugs in den Durchführungsvertrag zwischen Gemeinde und Vorhabenträger auszulagern“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Substantive proposal on the consultation's subject (permitting of ground-mounted PV), but it was not standalone and carried an unsupported detail (Rückbau/wirtschaftliche Sicherung); rewritten naming the instrument and sticking to what the passage says.

Befristeter Bebauungsplan erleichtert Alternativenprüfung ohne Sonderregelung

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Nach Auffassung der Einreichung ergibt sich die erleichterte Alternativenprüfung der Gemeinde automatisch aus der Einführung eines befristeten Bebauungsplans für Freiflächen-Photovoltaik und erfordert keine gesonderte gesetzliche Regelung.

„Dieser Aspekt ist automatische Folge der Einführung eines befristeten Bebauungsplans und erforderte keine gesonderte gesetzliche Regelung“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point referred to an unnamed 'Aspekt' and 'befristeter Bebauungsplan' without context; rewritten to name the instrument (befristeter Bebauungsplan for Freiflächen-PV) and the Alternativenprüfung, keeping the claim and its direction.

Befristeter Bebauungsplan für FFPVA löst Aufhebungs- und Kostenprobleme

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: nicht zum Thema, ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Die vorgeschlagene Befristung des Bebauungsplans für Freiflächenphotovoltaikanlagen überwindet nach Ansicht der Einreichung wirksam die Schwierigkeiten der Aufhebungsplanung durch die Gemeinde, einschließlich der ungeklärten Kostenübernahme.

„Die Befristung des Bebauungsplans dient auch dazu, diesen Schwierigkeiten effektiv zu überwinden.“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Begründung der maschinellen Redaktion: Substanzieller Beitrag zur PV-Freiflächenplanung, aber ohne Kontext unverständlich; der Bezug (befristeter Bebauungsplan für FFPVA, Aufhebungsplanung, Kosten) wird nun benannt.

Befristeter Bebauungsplan im BauGB flexibilisiert Bauleitplanung für EE-Anlagen

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Der im Kurzgutachten zur Freiflächen-Photovoltaik vorgeschlagene befristete (vorhabenbezogene) Bebauungsplan im Baugesetzbuch würde die gemeindliche Bauleitplanung für Anlagen erneuerbarer Energien wesentlich flexibilisieren.

„dient der wesentlichen Flexibilisierung der gemeindlichen Bauleitplanung für EE-Anlagen“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Flagged as combining two independent claims (flexibilization of planning; resolving systematic imbalances) and lacking context; split and each made standalone naming the proposed BauGB instrument.

Befristeter Bebauungsplan löst gesetzessystematische Unwuchten im BauGB

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Der im Kurzgutachten vorgeschlagene befristete (vorhabenbezogene) Bebauungsplan im Baugesetzbuch würde zugleich aktuelle gesetzessystematische Unwuchten lösen.

„der gleichzeitigen Lösung aktueller gesetzessystematischer Unwuchten“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Flagged as combining two independent claims (flexibilization of planning; resolving systematic imbalances) and lacking context; split and each made standalone naming the proposed BauGB instrument.

Befristeter Plan erhöht Rechtssicherheit, senkt Projektrisiken

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Ein nur vorübergehend aufgestellter Bebauungsplan würde Rechtssicherheit und Berücksichtigung von Nutzungskonflikten verbessern und Projektentwicklungsrisiken verringern.

„eröffnen sich klare Möglichkeiten, der Verbesserung der Rechtssicherheit und der Berücksichtigung von Nutzungskonflikten“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Dauerplan passt nicht zu vorübergehenden EE-Anlagen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Auf Dauer angelegte Bebauungspläne passen nicht zu EE-Anlagen, die nur vorübergehend errichtet und anschließend zurückgebaut werden.

„korrespondiert allerdings nicht mit den Vorhabenentwürfen von EE-Anlagen, die nur für eine vorübergehende Dauer und mit dem anschließenden Rückbau errichtet werden“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Erleichterungen im Baugenehmigungsverfahren für PV-Freiflächen begrüßt

Dasselbe Argument hat auch MdL Martin Hahn (GRÜNE, Landtag von Baden-Württemberg) vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Die Einreichende begrüßt, dass das BMWK in der PV-Strategie neben Erleichterungen in der Bauleitplanung auch Erleichterungen im Baugenehmigungsverfahren für PV-Freiflächenanlagen für sinnvoll hält.

„Des Weiteren begrüßen wir die vom BMWK angedachten Erleichterungen auf Ebene der Bauleitplanung und auf Ebene der Baugenehmigungsverfahren für PV-Freiflächenanlagen.“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Geeignetes Instrument für vorübergehende Vorhaben fehlt

Die automatische Prüfung meldete einen Verdacht (nicht zum Thema, Rolle im Argument unsicher); die maschinelle Redaktion hat ihn geprüft und das Argument unverändert gelassen.

So steht es jetzt: Für vorübergehend errichtete Vorhaben fehlt im Bauplanungsrecht ein geeignetes Instrument, wenn ein Bebauungsplan erforderlich ist.

„fehlt dann ein geeignetes Instrument“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt benennt eine inhaltliche Rechtsbehauptung zu Bebauungsplänen für nur vorübergehend errichtete EE-Anlagen (Freiflächen-PV). Das gehört zum Konsultationsthema, der Off-topic-Hinweis ist ein Fehlalarm.

Ohne FNP-Regelung ständige Korrekturpflicht der Gemeinden

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Ohne ausdrückliche Darstellungsmöglichkeit im Flächennutzungsplan würden befristete Bebauungspläne eine ständige, ineffiziente Korrekturpflicht des Flächennutzungsplans bei den Gemeinden auslösen.

„ständigen Korrekturobligation des Flächennutzungsplans für die Gemeinden führen, was ineffizient wäre und zu viel Verwaltungskapazität bände“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Planungshoheit der Gemeinde spricht gegen Alternativenprüfungspflicht

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die kommunale Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG) gibt der Gemeinde die alleinige Entscheidungskompetenz über die Bauplanung, weshalb keine Alternativenprüfungspflicht bestehe.

„Die Gemeinde hat die alleinige Entscheidungskompetenz für die Bauplanung in ihrem Gebiet“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Unbefristete Bebauungspläne für Freiflächen-PV: wirtschaftliche Nachteile

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: nicht zum Thema, ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Die Aufstellung generell unbefristeter Bebauungspläne für Freiflächenphotovoltaikanlagen kann bei den beteiligten Akteuren zu ungewollten, teils nicht unerheblichen wirtschaftlichen Nachteilen führen.

„teilweise auch bei den beteiligten Akteuren zu ungewollten, teils nicht unerheblichen wirtschaftlichen Nachteilen führen kann“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point makes a substantive claim about unlimited zoning plans for ground-mounted PV; it only lacked its referent, so it is rewritten to name it.

Vereinfachtes Verfahren (§ 13b) für befristete PV-Pläne bis 40 ha

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Für befristete Bebauungspläne für Solaranlagen mit bis zu 40 ha überbaubarer Fläche soll das vereinfachte Verfahren nach § 13b Abs. 2 BauGB gelten.

„Absatz 2 dient der Vereinfachung der Planaufstellung für befristete Bebauungspläne für FFPVA“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

§ 12a BauGB-Vorschlag: Befristung des Bebauungsplans auf 20 bis 35 Jahre

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Die Stellungnahme schlägt einen neuen § 12a BauGB vor, wonach ein vorhabenbezogener Bebauungsplan für Vorhaben zur Erzeugung, Fortleitung oder Speicherung von Strom, Wasserstoff oder Wärme aus ausschließlich erneuerbaren Energieträgern in der Regel auf 20 bis höchstens 35 Jahre befristet werden kann.

„kann mit einer Befristung von in der Regel 20 bis zu höchstens 35 Jahren versehen werden“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt verwies auf „den befristeten Bebauungsplan“ ohne Bezug; jetzt ist der vorgeschlagene § 12a BauGB genannt. Die FFPVA-Angabe (30–35 Jahre) ist im Passus nicht belegt und wurde entfernt.

Ackerstatus ist für Verpächter von erheblicher Bedeutung

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Grundstückseigentümern ist bei Verhandlungen über Nutzungsverträge wichtig, dass die Flächen nach Nutzungsende wieder im Ackerstatus übernommen werden können, was praktisch erhebliche Bedeutung hat.

„Da Grundstückseigentümern im Rahmen der Verhandlungen von Nutzungsverträgen sehr wichtig ist, dass die Flächen nach Ende der Nutzungsdauer wieder im bisherigen Zustand, insbesondere im „Ackerstatus“ übernommen werden“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Agrarbeihilferecht spielt für Freiflächen-PV-Anlagen beim Grünlandschutz kaum Rolle

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Laut Einreichung gelten Flächen mit Freiflächenphotovoltaikanlagen (FFPVA), außer bei DIN-91434-konformer Agri-PV, nach §§ 4 ff., 12 GAP-Direktzahlungen-Verordnung beihilferechtlich nicht als landwirtschaftliche Fläche, weshalb das Agrarbeihilferecht und ein daraus abgeleiteter Grünlandschutz bei der Entstehung von Dauergrünland in den Hintergrund träten.

„Das in der Praxis vielfach diskutierte Agrarbeihilferecht dürfte, nicht zuletzt nach der Agrarreform 2023, bei diesem Aspekt deutlich in den Hintergrund treten“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Point used the undefined abbreviation FFPVA and an unnamed regulation context; rewritten to name Freiflächenphotovoltaikanlagen and the GAP-Direktzahlungen-Verordnung, keeping the claim and its direction.

Alternativen nur bei Abwägungsbedarf im Umweltbericht zu dokumentieren

Die automatische Prüfung meldete einen Verdacht (nicht zum Thema); die maschinelle Redaktion hat ihn geprüft und das Argument unverändert gelassen.

So steht es jetzt: Ohnehin zu prüfende Alternativen sind lediglich im Umweltbericht zu dokumentieren; die Umweltprüfung soll Qualität und Akzeptanz der Bauleitplanung erhöhen, ohne neue materielle Standards zu setzen.

„Danach sind ohnehin zu prüfende Alternativen im Umweltbericht zu dokumentieren“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Begründung der maschinellen Redaktion: Falscher Alarm: Die Passage argumentiert zur Zulassung von Freiflächen-Photovoltaik im Bauplanungsrecht (Umweltbericht nach Anlage 1 BauGB, Alternativenprüfung). Das betrifft den Gegenstand der PV-Strategie-Konsultation inhaltlich.

Anlagen stehen meist auf gepachteten Grundstücken

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: EE-Anlagen werden in der Regel auf Grundstücken errichtet, die nicht dem Betreiber gehören und die er über privatrechtliche Nutzungsverträge sichert.

„diese in der Regel auf Grundstücken errichtetet werden, die nicht im Eigentum des jeweiligen Anlagenbetreibers stehen“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Auf Freiflächen-PV-Flächen entsteht in der Regel kein geschütztes Dauergrünland

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Nach Ansicht der Stellungnahme entsteht auf Flächen mit Freiflächenphotovoltaikanlagen (FFPVA) nach Ende der landwirtschaftlichen Nutzung in der Regel kein geschütztes Dauergrünland, weil dort keine landwirtschaftliche Nutzung stattfindet.

„entsteht in der Regel kein geschütztes Dauergrünland, da bei FFPVA keine landwirtschaftliche Nutzung stattfindet“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Abbreviation FFPVA and the context (end of agricultural use through PV use under a Bebauungsplan) were unexplained; rewritten to name them, claim unchanged.

Befristeter Bebauungsplan (§ 12a BauGB) ermöglicht landwirtschaftliche Besteuerung

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Ein vorgeschlagener befristeter Bebauungsplan für PV-Freiflächenanlagen (neuer § 12a BauGB) würde es ermöglichen, PV-Flächen grund- und erbschaftsteuerlich als landwirtschaftliche Fläche zu behandeln.

„die (grund- und erbschafts-)steuerliche Behandlung von PV-Flächen als landwirtschaftliche Fläche ermöglicht werden“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point did not name the instrument it refers to; the rewrite names the proposed temporary development plan (new § 12a BauGB) and keeps the claim and its direction.

Bei Freiflächen-PV vermutlich weniger Repowering als bei Windenergie

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Bei Freiflächenphotovoltaikanlagen (FFPVA) ist zu bezweifeln, dass nach Auslaufen der Flächennutzungsberechtigung im gleichen Umfang repowert wird wie bei Windenergieanlagen, weil wegen des großen Flächenanteils eine Rückführung in die landwirtschaftliche Nutzung naheliegt.

„Jedenfalls bei FFPVA darf allerdings bezweifelt werden, dass in gleichem Umfang wie bei Wind ein Repowering erfolgt“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Abkürzung FFPVA und der Bezug auf Wind waren ohne die Stellungnahme unklar; neu formuliert mit ausgeschriebenem Begriff, Anspruch und Richtung bleiben unverändert.

Gemeinden bei Kosten der Aufhebungsplanung alleingelassen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: In der Praxis regeln städtebauliche Vereinbarungen die Kostenübernahme für Aufhebungsplanungen nicht, sodass Gemeinden nach Ende der Nutzungsdauer alleingelassen werden.

„die Gemeinden mit diesem Punkt nach Ende der Nutzungsdauer alleine gelassen werden“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Grundstücksverkehrsrecht erschwert Flächenerwerb

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Aspekte des Grundstücksverkehrsrechts können dem Erwerb von Ausgleichsflächen entgegenstehen.

„Bereits Aspekte des Grundstücksverkehrsrechts können dem Erwerb der Flächen entgegen stehen“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Grünlandfolgen in der Praxis handhabbar

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die Folgen für den Grünlandschutz gelten in der Praxis insgesamt als handhabbar, auch wenn er landesrechtlich vereinzelt in den Biotopschutz übergehen kann.

„Die Grünlandfolgen dürften allerdings in der Praxis insgesamt als handhabbar angesehen werden.“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Keine Pflicht zur Alternativenprüfung aus Umweltprüfungsvorschriften

Die automatische Prüfung meldete einen Verdacht (nicht zum Thema); die maschinelle Redaktion hat ihn geprüft und das Argument unverändert gelassen.

So steht es jetzt: Aus den BauGB-Vorschriften zur Umweltprüfung folgt keine verpflichtende Prüfung von Alternativen oder Standortalternativen.

„Eine verpflichtende Prüfung von Alternativen oder Standortalternativen folgt auch nicht aus den Vorschriften des BauGB zur Umweltprüfung.“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Substantive legal claim in a proposal on approving ground-mounted PV via a temporary Bebauungsplan; it is on-topic, standalone and neutral. The off_topic flag is a false alarm.

Landwirtschaftliche Nutzung endet mit Baubeginn der PV

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Wird PV per Bebauungsplan zugelassen, endet mit Baubeginn die landwirtschaftliche Nutzung der Fläche, was verschiedene Rechtsfolgen auslöst.

„endet mit Beginn der Aufnahme der PV-Nutzung (=Baubeginn im Gebiet des Bebauungsplans) die landwirtschaftliche Nutzung“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

PV-Flächen zählen nicht als landwirtschaftliche Fläche nach § 201 BauGB

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Flächen mit PV-Nutzung können nicht als landwirtschaftliche Fläche im Sinne des § 201 BauGB gelten, was für Landwirte mit Tierhaltung (Futtergrundlage) relevant sein kann.

„besteht demnach keine Möglichkeit, die entsprechenden Flächen gem. § 201 BauGB als „landwirtschaftliche Fläche“ einzuordnen“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Rückbau- und Entsiegelungspflicht im Durchführungsvertrag

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Der Vorhabenträger soll sich im Durchführungsvertrag zu Rückbau und Beseitigung von Bodenversiegelungen verpflichten, mit entsprechender Sicherung nach § 35 Abs. 5 BauGB, sodass bei Fristablauf Rückbau, Entsiegelung und Kostensicherheit bestehen.

„der Rückbau und die Entsiegelung erfolgt und Kostensicherheit besteht“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Überwachungspflicht der Gemeinde nicht übertragbar

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die Überwachung der Rückbau- und Entsiegelungspflicht obliegt der Gemeinde und kann nicht auf den Anlagenbetreiber übertragen werden.

„die nicht auf den Anlagenbetreiber übergeholfen werden können“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Vermerk der Ursprungsnutzung im Bebauungsplan

Die automatische Prüfung meldete einen Verdacht (nicht zum Thema); die maschinelle Redaktion hat ihn geprüft und das Argument unverändert gelassen.

So steht es jetzt: Im Bebauungsplan soll die zuletzt ausgeübte Bodennutzung vermerkt werden, um die Rückversetzung der Flächen bei Befristungsende zu dokumentieren.

„Vermerk der Ursprungsnutzung dient der Dokumentation der Nutzungsform für die Zurückversetzung der Flächen bei Befristungsende“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): False alarm: the point is a substantive proposal within a submission on ground-mounted PV permitting. It concerns the design of the proposed fixed-term Bebauungsplan and is understandable on its own.

Eingriffsausgleich: Zeitgrenze für Neuaufnahme offen, BVerwG nennt ca. 10 Jahre

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Nach der Eingriffsregelung der §§ 14 ff. BNatSchG ist offen, ab wann die Wiederaufnahme einer früheren landwirtschaftlichen Nutzung einer Neuaufnahme gleichkommt; das BVerwG (Urteil vom 13. Juni 2019 – 4 C 4/18) nennt für Vertragsnaturschutzprogramme ca. 10 Jahre nach Programmende, ab denen die Ausgleichspflicht sicher anzunehmen ist.

„Zu welchem Zeitpunkt ein Wechsel der Bewirtschaftung eingriffsausgleichspflichtig ist bzw. ab wann eine ehemalige landwirtschaftliche Nutzung ausgleichsbezogen einer Neuaufnahme gleichkommt, bleibt offen.“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt verwies nur auf „das Gericht"; jetzt sind das BVerwG-Urteil und die Regelung (§§ 14 ff. BNatSchG) benannt, die nicht belegte Wendung „bei PV-Nutzung" entfernt.

Photovoltaik auf dem Dach erleichtern 20 Argumente, 15 davon auf der Landkarte

Denkmalschutz bei Dach-PV auf ein Minimum beschränken

Dasselbe Argument hat auch ISE e. V. - Initiative Südpfalze-Energie vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Zur Erleichterung von Photovoltaik auf Dächern (PV-Strategie 2023, Abschnitt 3.2) soll der Denkmalschutz wegen des überragenden öffentlichen Interesses am Klimaschutz auf ein Minimum beschränkt werden.

„Denkmalschutz sollte nicht uneingeschränkt gelten, sondern unter Berücksichtigung des Klimaschutzes und des überragenden öffentlichen Interesses sollten erneuerbare Energien hier Vorrang haben.“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Ausnahmen bei Unwirtschaftlichkeit und technischer Unmöglichkeit

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die PV-Pflicht soll nur gelten, wenn sie wirtschaftlich zumutbar und technisch möglich ist; Unwirtschaftlichkeit liegt bei Verschattung oder Amortisation über 20 Jahre vor, technische Unmöglichkeit bei Glas-, Reet-, Stroh- oder Holzdächern oder fehlender Standsicherheit.

„Wirtschaftlichkeit ist nicht gegeben, wenn das Dach verschattet ist oder aus anderen Gründen die Amortisationszeit (>20 Jahre) zu lang ist.“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Breiter Geltungsbereich der Pflicht auf gesamte Dachfläche

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die Pflicht soll für Wohn-, Büro-, Gewerbe- und Industriegebäude, öffentliche Gebäude, Parkplatzüberdachungen und Rangierbahnhöfe gelten, und zwar für die gesamte Dachfläche.

„Pflicht gilt für Wohnhäuser, Büro- und Gewerbegebäude (Industrie- und Produktionsgebäude), Gebäude der öffentlichen Hand, Parkplatzflächen (Überdachung) von Supermärkten“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

HH, BE und BW haben PV-Pflichten, die über den Koalitionsvertrag hinausgehen

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Hamburg, Berlin und Baden-Württemberg haben in unterschiedlicher Ausführung bereits eine verpflichtende PV-Regelung umgesetzt, die über die im Koalitionsvertrag angestrebte Umsetzung hinausgeht.

„Diese haben bereits in unterschiedlicher Ausführung eine verpflichtende Regelung umgesetzt, die weit über die angestrebte Umsetzung des Koalitionsvertrages hinausgeht.“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point mixed a checkable fact (three Länder have enacted mandatory PV rules going beyond the coalition agreement) with an evaluation (the approach is proven in practice and a model); split into both.

Landesregelungen zeigen: PV-Pflicht ist praxiserprobt und vorbildlich

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die bestehenden Landesregelungen zur PV-Pflicht (z. B. Hamburg, Berlin, Baden-Württemberg) gelten als Beleg dafür, dass sich eine PV-Pflicht in der Praxis bewährt, und können als Vorbild für eine bundesweite Regelung dienen.

„Mehrere Bundesländer sind schon einige Schritte weiter und haben gezeigt, dass dieser Ansatz praxiserprobt ist.“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point mixed a checkable fact (three Länder have enacted mandatory PV rules going beyond the coalition agreement) with an evaluation (the approach is proven in practice and a model); split into both.

Prüfpflicht und Bußgelder für öffentliche Gebäude

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Wegen der Vorbildfunktion soll für öffentliche Gebäude jenseits von Neubau und Sanierung eine Prüfpflicht für Solaranlagen gelten, ohne Berufung auf wirtschaftliche Unzumutbarkeit, mit möglichen Bußgeldern.

„Aufgrund der Vorbildfunktion der öffentlichen Hand soll jenseits von Neubau, Umbau und Sanierung eine Prüfpflicht für Solaranlagen für öffentliche Gebäude eingeführt werden.“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

PV-Pflicht unmittelbar einführen, ab 2028 auch im Bestand

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die PV-Pflicht soll sofort für Neubauten und Bestandsgebäude bei wesentlichen Umbauten gelten; ab 2028 soll eine generelle Dachpflicht auch für Bestandsgebäude greifen.

„Ab 2028 sollte eine generelle Pflicht für PV-Anlagen auf Dächern gelten, auch für Bestandsgebäude.“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Solarpflicht auch durch Solarthermie erfüllbar, ohne Kombinationspflicht

Aus einer Textstelle herausgelöst, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.

So steht es jetzt: Die Einreichung fordert, dass die Solarenergiepflicht auch durch solarthermische Anlagen erfüllt werden kann und keine gleichzeitige Pflicht für Photovoltaik und Solarthermie besteht.

„Daher kann die Pflicht auch durch solarthermische Anlagen erfüllt werden, es gilt jedoch keine Kombinationspflicht“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined two independently assessable demands: the scope of a technology-open solar obligation, and the solar-thermal compliance option without a combination duty. Split into one point per claim.

Solarpflicht ist ein sinnvoller Weg für breiten PV-Ausbau

Dasselbe Argument hat auch EAD vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Eine Solarpflicht, die die PV-Strategie des Bundes bislang nicht behandelt, wird als sinnvoller Weg bewertet, den PV-Ausbau in der Breite wesentlich voranzubringen.

„Es ist daher eine vertane Chance, dass mit der PV-Strategie keine umfängliche PV-Pflicht etabliert wird, die diesen Namen auch tatsächlich verdient hätte.“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Solarpflicht nicht nur für gewerbliche Neubauten, sondern breit

Dasselbe Argument hat auch BUND vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Statt einer Solardachpflicht nur für gewerbliche Neubauten braucht es eine breitenwirksame gesetzliche Solarenergiepflicht bei Neubau, Umbau und Sanierung für alle geeigneten Dach-, Fassaden- und versiegelten Flächen.

„Gesetzlich festgeschriebene, technologieoffene Solarenergiepflicht für geeignete Dachflächen (optional auch Fassadenflächen) und andere geeignete versiegelte Flächen bei Neubau, Umbau und Sanierung.“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

§ 9 Abs. 3 EEG: Zusammenfassung nur bei gleichem Anschlusspunkt

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: § 9 Abs. 3 EEG soll so geändert werden, dass Solaranlagen nur dann als eine Anlage gelten, wenn sie auf demselben Grundstück oder Gebäude und am selben Anschlusspunkt betrieben werden und innerhalb von zwölf Monaten in Betrieb gehen.

„sie sich auf demselben Grundstück oder Gebäude befinden und an demselben Anschlusspunkt betrieben werden“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Anlagenzusammenfassung nach § 9 Abs. 3 EEG behindert Steckersolar

Dasselbe Argument hat auch VZBV vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Die Anlagenzusammenfassung nach § 9 Abs. 3 EEG rechnet Anlagen auf einem Grundstück oder Gebäude unabhängig vom Eigentümer zusammen, was Grenzwerte überschreiten und nachträglich intelligente Messsysteme oder Fernsteuerbarkeit auch für fremde Bestandsanlagen erforderlich machen kann.

„Wenn aufgrund dieser Zusammenfassung der einzelnen Erzeugungsleistungen der PV-Anlagen die Grenze von 100 kWp überschritten wird, wird die Erhebung von Daten und die Steuerung durch iMSys verhindert.“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Anlagenzusammenfassung nur am selben Netzanschlusspunkt

Dasselbe Argument hat auch prosumergy GmbH vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Die Lockerung der Anlagenzusammenfassung bei Dachanlagen soll so gestaltet werden, dass PV-Anlagen nur bei Betrieb am selben Netzanschlusspunkt zusammengefasst werden.

„Anpassung der technischen Anlagenzusammenfassung, um unnötigen Einbau von Technik zu verhindern“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Neuer § 21 Abs. 5 MsbG: Lokationsbündel für gemeinsame Messung

Dasselbe Argument hat auch Naturstrom AG vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Die Stellungnahme schlägt vor, § 21 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) um einen Absatz 5 zu ergänzen, wonach mehrere Zählpunkte, auch an mehreren Netzanschlüssen desselben Netzknotens gleicher Spannungsebene, die Anforderungen an gemeinsame Messung zur summierten Abrechnung und zur Errichtung einer Kundenanlage durch eine rechnerisch ermittelte Marktlokation (Lokationsbündel) erfüllen können, sofern die Messdaten aus Messsystemen stammen.

„Für mehrere Zählpunkte können die Anforderungen an eine gemeinsame Messung zur summierten Abrechnung und Errichtung einer Kundenanlage nach § 3 Nr. 24a und 24b EnWG durch eine rechnerisch ermittelte Marktlokation erfüllt werden (=Lokationsbündel)“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Zusammenfassung von PV-Anlagen nach technischem Anlagenbegriff belastet kleine Anlagen

Dasselbe Argument hat auch VEDEC vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Die Zusammenfassung mehrerer Solaranlagen nach § 9 Abs. 3 EEG über mehrere Netzanschlüsse hinweg führt dazu, dass kleine benachbarte Anlagen die 100-kW-Grenze überschreiten und kostenintensive Fernwirktechnik installieren müssen.

„Dies hat zur Folge, dass der Netzbetreiber den Einbau von Fernwirktechnik veranlassen kann“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Dachflächenpotenzial wird nicht annähernd ausgeschöpft

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Das Potenzial freier Dachflächen wird nach wie vor nicht annähernd ausgeschöpft.

„Denn nach wie vor wird das Potenzial von freien Dachflächen nicht annährend ausgeschöpft.“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

„Mieterstrom kann helfen, das bisher weitestgehend ungenutzte Potenzial der freien (insbesondere städtischen) Dachflächen für die EE-Erzeugung zu nutzen.“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Freie Dachflächen sind entscheidend für die Erneuerbaren-Ziele

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Freie Dachflächen spielen eine entscheidende Rolle bei der Erreichung der Erneuerbaren-Ziele.

„Diese Flächen nehmen eine entscheidende Rolle bei der Erreichung der Erneuerbaren-Ziele ein.“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

„Diese Flächen nehmen eine entscheidende Rolle bei der Erreichung der Erneuerbaren-Zielsetzung (80 Prozent EE-Strom bis 2030) ein.“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage über das ungenutzte Potenzial durch Mieterstrom und die Bewertung der Dachflächen als entscheidend für die Ziele sind unabhängig voneinander annehmbar oder ablehnbar.

Neubauten „solar ready“ konzipieren

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Neubauten müssen so konzipiert werden, dass PV- oder Solarthermie-Dachanlagen aufgebaut werden können, wie von der EU-Solarstrategie gefordert.

„Neubauten müssen so konzipiert werden, dass der Aufbau von PV- oder Solarthermie-Dachanlagen möglich ist.“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Rasanter technischer Fortschritt macht Repowering früh lohnend

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Wegen der schnellen Technikentwicklung (zumindest bei WEA) kann ein Ersatz durch neue Anlagen schon nach 15–20 Jahren Betrieb wirtschaftlich lohnend sein.

„die Technik der Erzeugungsanlagen rasant fortentwickelt, so dass es ggf. schon nach Ablauf einer Betriebsdauer von 15 bis 20 Jahren wirtschaftlich lohnenswert sein kann“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Umbau als wesentliche Änderung der Dachhaut definieren

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Ein Umbau soll als solcher gelten, wenn die Dachhaut eines Bestandsgebäudes wesentlich geändert wird.

„Umbauten sind als solche zu definieren, wenn das Dach (Dachhaut) eines Bestandsgebäudes wesentlich geändert wird.“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung vereinfachen 54 Argumente, 39 davon auf der Landkarte

Gemeinsame Preisobergrenze erhöht die Transparenz

Eines von 3 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle, Forderung als Behauptung formuliert.

So steht es jetzt: Die vorgeschlagene, für alle Unterentnahmestellen geltende Preisobergrenze würde die Transparenz deutlich erhöhen.

„sowie die Transparenz deutlich erhöhen.“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point bundled three separately contestable effects of the proposed price-cap option (iMSys incentive, easier switching, transparency); split and named the proposal.

Gemeinsame Preisobergrenze erleichtert Wechsel bei Mieterstrom

Eines von 3 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle, Forderung als Behauptung formuliert.

So steht es jetzt: Die vorgeschlagene, für alle Unterentnahmestellen geltende Preisobergrenze würde Wechselprozesse in die oder aus der Mieterstromversorgung erheblich erleichtern und beschleunigen.

„Dies würde u.a. auch die Wechselprozesse (in oder aus der Mieterstromversorgung) massiv erleichtern und beschleunigen“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point bundled three separately contestable effects of the proposed price-cap option (iMSys incentive, easier switching, transparency); split and named the proposal.

Mieterstrom begrenzt Stromkosten und Preisschwankungen für Mieter:innen

Aus einer Textstelle herausgelöst, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.

So steht es jetzt: Durch den direkten Strombezug aus Mieterstrom werden Verbraucher:innen teilweise unabhängig von Preisschwankungen auf den Strommärkten, was die Kosten für Mieter:innen begrenzt.

„Denn mit Mieterstrom werden Verbraucher:innen durch den direkten Strombezug teilweise unabhängig von Preisschwankungen auf den Strommärkten.“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Begründung der maschinellen Redaktion: Das Original verbindet zwei unabhängig bewertbare Behauptungen (Teilhabe an der Energiewende; Kostenbegrenzung/Preisstabilität) und wurde in zwei Punkte aufgeteilt.

Regulatorische Rahmenbedingungen halten Mieterstrom wirtschaftlich zu eng

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die derzeitigen regulatorischen Rahmenbedingungen lassen Mieterstromprojekten nur ein sehr enges wirtschaftliches Korsett, und auch im Neubau hemmen regulatorische Vorgaben die wirtschaftliche Umsetzung.

„dass die derzeitigen regulatorischen Rahmenbedingungen das wirtschaftliche Korsett sehr eng halten“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Einschränkung der Messstellenwahl bei Mieterstrom ist gerechtfertigt

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die Einschränkung der Wahl des Messstellenbetreibers durch Mieter:innen bei Mieterstromprojekten ist wegen der deutlich vereinfachten Wechselprozesse im Sinne der Energiewende und kostengünstiger Umsetzung gerechtfertigt.

„Aufgrund der signifikanten Vereinfachung der Wechselprozesse ist eine Einschränkung unseres Erachtens im Sinne der Energiewende und der kostengünstigen Umsetzung von Mieterstromprojekten gerechtfertigt.“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Begründung der maschinellen Redaktion: Das Item mischt eine prüfbare Tatsachenbehauptung (Einschränkung nur im Ausnahmefall) mit einer Wertung (gerechtfertigt); die Teile sind getrennt und nennen jeweils Gegenstand (§ 6 MsbG, Mieterstrom).

Wahlrecht-Einschränkung bei Mieterstrom nur im Ausnahmefall

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Nach dem Vorschlag von Green Planet Energy zu § 6 MsbG (Auswahlrecht des Anschlussnehmers) betrifft die Einschränkung des Rechts der Mieter:innen, den Messstellenbetreiber zu wählen, nur den Ausnahmefall, dass hinter dem Netzanschluss Erzeugung und Verbrauch zusammenfallen.

„Die daraus allerdings auch resultierende Einschränkung des Wahlrechts des Messstellenbetreibers durch die Mieter:innen ist auf die Ausnahmesituation begrenzt, dass hinter dem Netzanschluss Erzeugungs- und Verbrauchssituationen zusammenfallen.“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Begründung der maschinellen Redaktion: Das Item mischt eine prüfbare Tatsachenbehauptung (Einschränkung nur im Ausnahmefall) mit einer Wertung (gerechtfertigt); die Teile sind getrennt und nennen jeweils Gegenstand (§ 6 MsbG, Mieterstrom).

Anlagenbetreiber sollen zwischen Mieterstrom und Gebäudeversorgung wählen dürfen

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.

So steht es jetzt: Das Recht, zu entscheiden, ob das Mieterstrommodell oder die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung den Gegebenheiten vor Ort besser entspricht, soll bei den Anlagenbetreibern liegen.

„Bei den Anlagenbetreibern sollte das Auswahlrecht liegen, welches der Modelle sich für die Gegebenheiten vor Ort am besten eignet.“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point joined two separable claims: the improved Mieterstrom model should remain usable for larger/commercial projects, and operators should hold the right to choose between models. Each is now standalone and names the models.

Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung eignet sich für kleine Projekte und WEG

Aus einer Textstelle herausgelöst, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die Stellungnahme hält das Modell der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung insbesondere bei kleineren Projekten bzw. Bestandsgebäuden (insbesondere WEG) für sinnvoll, für größere und gewerbliche Projekte dagegen das Mieterstrommodell.

„kann sich insbesondere bei kleineren Projekten bzw. Bestandsgebäuden“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined a demand for parallel use of both models with a claim about which project types suit the new model; these can be accepted or rejected independently.

Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung parallel zum Mieterstrom ermöglichen

Dasselbe Argument hat auch Lesolco GmbH vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung soll parallel zum bestehenden Mieterstrom-Verfahren ermöglicht werden.

„Daher plädieren wir für eine parallele Nutzung beider Modelle“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Verbessertes Mieterstrommodell für größere und gewerbliche Projekte beibehalten

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.

So steht es jetzt: Für größere und gewerbliche Projekte soll nach Ansicht der Stellungnahme neben der in der PV-Strategie vorgesehenen gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung weiterhin das bestehende, verbesserte Mieterstrommodell nutzbar sein.

„Für größere und gewerbliche Projekte sollte aber das bestehende und dann verbesserte Mieterstrommodell genutzt werden können.“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point joined two separable claims: the improved Mieterstrom model should remain usable for larger/commercial projects, and operators should hold the right to choose between models. Each is now standalone and names the models.

Mieterstrom im Bestand meist unwirtschaftlich

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Mieterstromprojekte entstehen bisher vor allem im Neubau, weil im Bestand die geforderte zusätzliche Elektro- und Zählertechnik und die Messkonzepte meist unwirtschaftlich sind.

„In Bestandsgebäuden PV-Mieterstromanlagen unterzubringen, ist insbesondere aufgrund der rechtlich geforderten Einbauten von zusätzlicher Elektro- und Zählertechnik sowie dem Aufbauen entsprechender Messkonzepte derzeit zumeist noch unwirtschaftlich.“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Energy Sharing setzt Anreize für lokale Wertschöpfung und Flexibilität

Dasselbe Argument hat auch BNE vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Ein Recht auf Energy Sharing würde Mitgliedern Strombezug und gemeinsame Vermarktung von Überschussstrom erlauben und so Anreize für lokale Wertschöpfung, Partizipation und lokale Flexibilitätsnutzung setzen.

„Damit würden gezielt Anreize für lokale Wertschöpfung, echte Partizipation am EE-Ausbau sowie für die lokale Nutzung von Flexibilitäten gesetzt.“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Gebäudenahe Versorgung als Standard

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Gebäudenahe Energieversorgung vor Ort soll zum Standard werden, sodass Mieterstrom in Städten kein Nischenangebot bleibt.

„Gebäudenahe Energieversorgung vor Ort muss zum Standard werden, so dass auch Mieterstrom insbesondere in Städten kein Nischenangebot bleibt.“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Digitales Mess- und Zählkonzept der Gebäudeversorgung ist erfreulich

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Es ist zu begrüßen, dass das Modell der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung in der PV-Strategie auf ein digitalisiertes Mess- und Zählkonzept setzt.

„Erfreulich ist, dass auch hierbei auf ein digitalisiertes Mess- und Zählkonzept gesetzt wird“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt vermischt eine prüfbare Tatsachenaussage (Konzept als Grundlage aller gemeinschaftlichen Versorgungskonzepte) mit einer Wertung ("erfreulich"); daher Aufteilung.

Einbau intelligenter Messsysteme auf Mieterstromprojekte verpflichtend ausweiten

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.

So steht es jetzt: Der Einbau intelligenter Messsysteme soll nach Ansicht der Stellungnehmenden auch für Mieterstromprojekte verpflichtend werden.

„verpflichtende Ausweitung des Einbaus von intelligenten Messsystemen auch auf Mieterstromprojekte“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

„Wir plädieren für eine verpflichtende Ausweitung dieses Ansatzes auch auf Mieterstromprojekte“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

„In § 29 Absatz 1 Nummer 1 MsbG (Messstellenbetriebsgesetz) ist ein Verweis auf eine Mieterstromversorgung nach § 21 Abs. 3 EEG in Kundenanlagen zu ergänzen“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined two separable proposals (mandatory smart-meter rollout and permitting virtual direct-power billing), so it was split into one point per claim.

Fernwirktechnik in Mieterstrommodellen weder umsetzbar noch notwendig

Aus einer Textstelle herausgelöst, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Fernwirktechnik ist in Mieterstrommodellen technisch und wirtschaftlich nicht umsetzbar und auch nicht notwendig, weil die Anlagen hinter unterschiedlichen Netzanschlusspunkten liegen und messtechnisch nicht zusammenhängen.

„Dies ist technisch und wirtschaftlich in Mieterstrommodellen nicht umsetzbar und auch nicht notwendig“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point mixed a checkable description of the aggregation rule's effect with an assessment that remote-control technology is infeasible and unnecessary; split into the two claims.

Gebäudeversorgung setzt auf digitales Mess- und Zählkonzept als Grundlage

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Das in der PV-Strategie vorgesehene Modell der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung setzt auf ein digitalisiertes Mess- und Zählkonzept, das die Grundlage aller gemeinschaftlichen Versorgungskonzepte ist.

„welches die Grundlage für alle gemeinschaftlichen Versorgungskonzepte ist“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt vermischt eine prüfbare Tatsachenaussage (Konzept als Grundlage aller gemeinschaftlichen Versorgungskonzepte) mit einer Wertung ("erfreulich"); daher Aufteilung.

Vorgeschriebene Hardware bei Kundenanlagen ist technisch nicht zwingend nötig

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: nicht neutral formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die gesetzlich vorgegebene Hardware beim Aufbau einer Kundenanlage für Mieterstrom ist nach Einschätzung der Stellungnahme für die Durchführung (sicherheits-)technisch nicht zwingend notwendig.

„aber letztendlich für die Durchführung (sicherheits-)technisch nicht zwingend notwendig ist.“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point mixed a checkable claim (projects fail because of legally required costly hardware) with an assessment (that hardware is not technically necessary); split into two neutral, standalone points naming Mieterstrom and Kundenanlage.

Aktuelles Mieterstrommodell ermöglicht finanziellen Nutzen und Direktbezug

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Das aktuelle Mieterstrommodell ermöglicht es bereits, dass Mieter:innen finanziell und über den direkten Bezug erneuerbaren Stroms profitieren und eingebunden werden.

„wie es mit dem aktuellen Mieterstrommodell schon möglich ist“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage verbindet eine wertende Bedingung (Beteiligung funktioniert nur bei finanziellem Nutzen und Direktbezug) mit einer prüfbaren Tatsachenbehauptung (das aktuelle Mieterstrommodell leistet dies bereits); beide wurden getrennt und mit Bezug zum Mieterstrommodell formuliert.

Auszahlung ohne Lieferung beim Stadtstrommodell: Missbrauchs- und Greenwashing-Risiko

Dasselbe Argument hat auch EWS Elektrizitätswerke Schönau eG vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Die EWS halten Auszahlungen an Mieter:innen unabhängig von einer Stromlieferung im Stadtstrommodell für missbrauchsanfällig und sehen die Gefahr des Greenwashings.

„Das ist täuschungsanfällig und letztendlich Greenwashing.“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Finanzielle Mieterbeteiligung („Stadtstrom“) in der PV-Strategie ablehnen

Dasselbe Argument hat auch prosumergy GmbH vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Das in der PV-Strategie 2023 vorgesehene Modell „Stadtstrom“ (finanzielle Mieterbeteiligung) sollte abgelehnt werden, weil es die Energiewende und die Versorgungssicherheit konterkariere.

„Wir empfehlen aus den dargelegten Gründen dringend von der Einführung des Stadtstrommodells abzusehen.“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Stadtstrom-Modell trägt nicht zur Beschleunigung des Solarausbaus bei

Dasselbe Argument hat auch Naturstrom AG vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Das im Strategieentwurf diskutierte Stadtstrom-Modell (finanzielle Beteiligung der Mietenden) kann nach Ansicht der Einreichenden nicht zur Beschleunigung des Solarausbaus beitragen.

„keinen Marktimpuls für den Ausbau Erneuerbarer Energien liefern“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Stadtstrommodell weicht vom Versorgungsprinzip der Energiewirtschaft ab

Dasselbe Argument hat auch EWS Elektrizitätswerke Schönau eG vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Die EWS machen geltend, dass das vorgeschlagene Stadtstrommodell (finanzielle Mieterbeteiligung) Auszahlungen an Mieter:innen unabhängig von einer Stromlieferung vorsieht und damit von energiewirtschaftlichen Grundsätzen abweicht, die die Versorgung in den Mittelpunkt stellen.

„So werden im Stadtstrommodell energiewirtschaftliche Grundsätze verworfen, die die Versorgung in den Mittelpunkt stellen.“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Bürokratie bei Mieterstrom umgehend abbauen

Dasselbe Argument hat auch WWF Deutschland vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Bürokratische Hemmnisse beim Hochlauf von Mieterstromprojekten müssen umgehend abgebaut werden, etwa durch einfachere, bundesweit einheitliche Anmelde- und Anschlussverfahren und ausreichende finanzielle Anreize.

„müssen grundsätzlich neue Ideen in das Mieterstromkonzept Eingang finden, die die bürokratischen Hemmnisse abbauen“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Energy Sharing setzt Anreize zu netzdienlichem Verbrauch

Dasselbe Argument hat auch EWS Elektrizitätswerke Schönau eG vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Energy Sharing schafft Anreize, den eigenen Stromverbrauch an die Einspeisung der gemeinschaftlichen Anlagen auszurichten, mit positiven markt-, volkswirtschaftlichen und netztechnischen Effekten.

„Zusätzlich schafft Energy Sharing Anreize, den Stromverbrauch an der Einspeisung der gemeinschaftlichen EE-Anlagen auszurichten“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Finanzielle Mieterbeteiligung: Auszahlung unabhängig von Stromlieferung

Dasselbe Argument hat auch BBEn vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Beim in der Photovoltaik-Strategie vorgeschlagenen Modell der finanziellen Mieterbeteiligung ("Stadtstrommodell") werden Auszahlungen an Mieter*innen unabhängig von einer Stromlieferung geleistet.

„Mit dem Modell würden Auszahlungen an die Mieter:innen unabhängig von einer Lieferung geleistet.“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Mieter sollen tatsächlich aus Dachanlagen versorgt werden

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Bei Reformen muss sichergestellt bleiben, dass Mieter tatsächlich mit Strom aus den Anlagen auf ihren Dächern versorgt werden, idealerweise mit Anreizen zur Flexibilisierung.

„Gleichzeitig sollte sichergestellt werden, dass Mieter:innen wirklich aus den Anlagen auf ihren Dächern mit Strom versorgt werden.“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Mieterstrom fördert Flexibilität und Sektorenkopplung

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Vor-Ort-Konzepte wie Mieterstrom können die Flexibilität im Energiesystem stärken und die Sektorenkopplung voranbringen, etwa wenn Mieter Wärmepumpe und E-Auto nach dem Stromangebot betreiben.

„Mieterstrom kann somit einer der wichtigen Bausteine sein, um die Sektorenkopplung voranzutreiben.“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Stadtstrommodell ignoriert Flexibilisierung und Sektorenkopplung

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Beim Stadtstrommodell würde der Strom unabhängig vom Verbrauch vor Ort ins Netz eingespeist, wodurch Potenziale für Verbrauchsflexibilisierung und Sektorenkopplung (Wärmepumpen, Wallboxen) ungenutzt blieben.

„Auch würde das Stadtstrommodell dazu führen, dass der Strom unabhängig von den Verbrauchsmöglichkeiten vor Ort in das Netz eingespeist wird“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Stadtstrommodell setzt keine Anreize für Flexibilität und Energiesparen

Dasselbe Argument hat auch BUND vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Das Stadtstrommodell (im Zusammenhang mit der PV-Strategie und Mieterstrom) liefert weder Anreize für Flexibilitäten noch zum Energiesparen.

„Das Stadtstrommodell würde dementsprechend auch keine Anreize für ökologisches Verhalten (Entscheidung für erneuerbaren Strom, Lastverschiebung, Energiesparen)“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Bestehendes Mieterstrommodell durch vereinfachte Messkonzepte zukunftsfähig machen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Statt neuer Modelle sollte das bestehende Mieterstrommodell durch den Abbau regulatorischer Hürden und vereinfachte Zähl- und Messkonzepte samt klaren Pflichten für Messstellenbetreiber verbessert werden.

„Der Ansatzpunkt für Verbesserungen sollte daher sein, das bestehende Mieterstrommodell zukunftsfähig zu machen.“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

„Vereinfachte Zähl- und Messkonzepte sowie klare Pflichten für die Messbetreiber sind ein zentraler Baustein.“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

GNDEW-Entwurf klärt 1:n-Metering, nicht aber virtuelle Abrechnung

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Der Entwurf des GNDEW (Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende) stellt in § 21 Abs. 3 MsbG die technische Machbarkeit des 1:n-Meterings klar, wichtiger wäre nach Ansicht der Stellungnahme aber, die virtuelle Direktstrom-Abrechnung über eine rechnerisch ermittelte Marktlokation zuzulassen.

„Wichtiger ist jedoch, dass die Zulässigkeit der virtuellen Direktstrom-Abrechnung ermöglicht wird, indem die rechnerische Ermittlung der Marktlokation ermöglicht wird.“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Rewritten to name the GNDEW draft (§ 21 Abs. 3 MsbG) and spell out what it clarifies, so the point stands alone; claim and direction unchanged.

iMSys ermöglichen digitale Messkonzepte und ersetzen Wandlermessungen

Aus einer Textstelle herausgelöst, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Eine verpflichtende iMSys-Ausstattung bei Mieterstrom würde automatisierte und digitale Messkonzepte ermöglichen und den Einbau von Wandlermessungen am Summenzähler überflüssig machen.

„automatisierte und digitale Messkonzepte ermöglichen und somit den aufwendigen und teuren Einbau von Wandlermessungen am Summenzähler überflüssig macht“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined a policy demand (mandatory iMSys for Mieterstrom) with a checkable claim about its effects (digital metering, no converter measurements); split into both.

Mieterstrom: virtuelle Zusammenfassung plus iMSys erlaubt Viertelstundenbilanz

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Bei Mieterstromprojekten in Kundenanlagen kann nach Auffassung der Einreichung durch die virtuelle Zusammenfassung der Unterentnahmestellen in Kombination mit intelligenten Messsystemen (iMSys) je Haushalt virtuell viertelstundenscharf bilanziert werden.

„Durch die virtuelle Zusammenfassung der unterschiedlichen Unterentnahmestellen in Kundenanlagen in Kombination mit iMSys für die einzelnen Haushalte kann innerhalb der Kundenanlagen virtuell viertelstundenscharf bilanziert werden.“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt war ohne den Kontext (Mieterstrom, Kundenanlagen, iMSys) nicht verständlich; umgeschrieben mit Nennung des Bezugs, Aussage und Richtung unverändert.

MsbG § 2 Nr. 11: Definition der Messstelle um Kundenanlagen erweitern

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, mehrere Behauptungen in einer Stelle.

So steht es jetzt: Die Stellungnahme schlägt vor, die Legaldefinition der Messstelle in § 2 Nr. 11 MsbG so anzupassen, dass sie auf Anfrage des Anschlussnutzers auch Zählpunkte von Letztverbrauchern innerhalb einer Kundenanlage umfasst.

„Außerdem ist die Legaldefinition der Messstelle in § 2 Nr. 11 MsbG wie folgt anzupassen“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Das Original bündelte drei unabhängige Gesetzesänderungen am MsbG (§ 29, § 2 Nr. 11, § 30 Abs. 5) und war ohne Kontext schwer verständlich. Die behauptete Preisobergrenze steht im sichtbaren Passagenausschnitt nicht, daher bleibt der dritte Punkt bei dem, was der Text belegt.

Virtuelle Direktstrom-Abrechnung bei Mieterstrom zulassen

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.

So steht es jetzt: Die virtuelle Direktstrom-Abrechnung soll bei Mieterstromprojekten zulässig sein, damit die Abrechnung im Rahmen des virtuellen Summenzählers möglich wird.

„Zulässigkeit der virtuellen Direktstrom-Abrechnung, so dass die Abrechnung im Rahmen des virtuellen Summenzählers ermöglicht wird“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined two separable proposals (mandatory smart-meter rollout and permitting virtual direct-power billing), so it was split into one point per claim.

Virtuelle Summenzähler erleichtern Integration flexibler Verbraucher

Aus einer Textstelle herausgelöst, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.

So steht es jetzt: Ein Mieterstrommodell mit virtuellen Summenzählern würde flexible Verbrauchseinrichtungen besser integrieren und dadurch zur Netzstabilität beitragen.

„Andererseits lassen sich mit diesem zukunftsfähigen Mieterstrommodell flexible Verbrauchseinrichtungen besser integrieren und tragen somit zur Netzstabilität bei.“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point joined two independent claims (lower project costs; better integration of flexible consumers and grid stability), each with its own verbatim quote.

Virtueller Summenzähler senkt Investitionskosten bei Mieterstrom

Dasselbe Argument hat auch Stadtwerke München vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Ein virtuelles Summenzählermodell als Messkonzept macht den Einbau eines physischen Summenzählers überflüssig, senkt die Investitionskosten eines Mieterstromprojekts und erleichtert vor allem kleinere Projekte.

„Dies führt dazu, dass einerseits die Kosten für Mieterstromprojekte deutlich geringer ausfallen, da keine physischen Summenzähler verbaut werden müssen.“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Wandlermessungen am Summenzähler: hoher Kostenanteil bei Mieterstromprojekten

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: nicht neutral formuliert.

So steht es jetzt: Nach Darstellung der Einreichung macht der Einbau von Wandlermessungen am Summenzähler bei Mieterstromprojekten häufig einen erheblichen Teil der Gesamtkosten (bis zu 20 Prozent) aus und steht dem Zustandekommen sonst funktionierender Projekte häufig entgegen.

„Dieser Einbau macht häufig einen erheblichen Teil (bis zu 20 Prozent) der Gesamtkosten aus“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Wording like "verteuern" and "scheitern lassen" was stronger than the passage; rewritten neutrally as the submission's own account, keeping the claim and its direction.

Beschlossene Mieterstrom-Verbesserungen reichen nicht aus

Dasselbe Argument hat auch VZBV vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Die bereits beschlossenen Verbesserungen für Mieterstrom reichen nach Einschätzung der Stellungnahme nicht aus, um Mieterstrommodelle flächendeckend attraktiv zu machen.

„Jedoch sind die gesetzlichen Vorgaben nach wie vor so ausgestaltet, dass die regulatorischen Anreize nicht ausreichen, um Mieterstrom vom Nischenprodukt zum Regelangebot werden zu lassen.“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Einige Mieterstrom-Vorschläge der PV-Strategie werden kritisch gesehen

Aus einer Textstelle herausgelöst, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle, Rolle im Argument unsicher, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die Einreichenden sehen einige der Vorschläge der Photovoltaik-Strategie 2023 zur Stärkung des Mieterstroms kritisch.

„sehen aber gleichzeitig einige der Vorschläge kritisch“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined approval of the BMWK initiative with criticism of some proposals; these can be accepted or rejected independently, so it is split and each part names its subject.

Energy-Sharing-Umsetzungsfrist der EU in Deutschland versäumt

Dasselbe Argument hat auch 100 Prozent Erneuerbare Stiftung vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Die EU-Erneuerbaren-Richtlinie (Art. 22, 2019) verlangte Energy Sharing bis Mitte 2021; die Frist lief ohne Umsetzung ab und kein deutsches Energiegesetz enthält bisher eine Regelung.

„Die Frist lief ohne entsprechende Umsetzung in deutsches Recht ab.“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Fernwirktechnik in Mieterstrommodellen nicht nötig, da Anlagen messtechnisch getrennt

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die Fernwirktechnik bei Überschreiten der 100-kWp-Grenze ist in Mieterstrommodellen nicht notwendig, weil die Anlagen hinter unterschiedlichen Netzanschlusspunkten liegen und messtechnisch nicht zusammenhängen.

„auch nicht notwendig, da die Anlagen hinter unterschiedlichen Netzanschlusspunkten liegen und messtechnisch nicht zusammenhängen“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage verband eine prüfbare Tatsachenbehauptung (technisch/wirtschaftlich nicht umsetzbar) mit einem Werturteil (nicht notwendig); beides getrennt und mit Bezug auf die Fernwirktechnik und die 100-kWp-Grenze formuliert.

Fernwirktechnik in Mieterstrommodellen technisch und wirtschaftlich nicht umsetzbar

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die Fernwirktechnik, die Netzbetreiber bei Überschreiten der 100-kWp-Grenze durch die Zusammenfassung von PV-Anlagen verlangen können, ist in Mieterstrommodellen technisch und wirtschaftlich nicht umsetzbar.

„Dies ist technisch und wirtschaftlich in Mieterstrommodellen nicht umsetzbar“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage verband eine prüfbare Tatsachenbehauptung (technisch/wirtschaftlich nicht umsetzbar) mit einem Werturteil (nicht notwendig); beides getrennt und mit Bezug auf die Fernwirktechnik und die 100-kWp-Grenze formuliert.

Mieter-Beteiligung braucht finanziellen Nutzen und direkten Ökostrombezug

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Eine stärkere Beteiligung von Mieter:innen an der Energiewende kann nach Auffassung der Einreichenden nur funktionieren, wenn diese sowohl finanziell als auch über den direkten Bezug erneuerbaren Stroms profitieren und eingebunden werden.

„Dies kann aus unserer Sicht nur funktionieren, wenn diese sowohl finanziell als auch über den direkten erneuerbaren Strombezug profitieren und eingebunden werden“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage verbindet eine wertende Bedingung (Beteiligung funktioniert nur bei finanziellem Nutzen und Direktbezug) mit einer prüfbaren Tatsachenbehauptung (das aktuelle Mieterstrommodell leistet dies bereits); beide wurden getrennt und mit Bezug zum Mieterstrommodell formuliert.

Mieterstrom als Beitrag zu schnellerer, sozial gerechterer Energiewende

Aus einer Textstelle herausgelöst, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Mit den vorgeschlagenen Änderungen können Mieterstromprojekte einen zentralen Beitrag zu einer schnelleren und sozial gerechteren Energiewende leisten.

„einen zentralen Beitrag zu einer schnelleren und sozial gerechteren Energiewende leisten“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined a causal claim about metering concepts accelerating Mieterstrom projects with a separate normative claim about a faster and socially fairer energy transition; these can be accepted or rejected independently.

Mieterstrom kann ungenutzte (städtische) Dachflächen erschließen

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Mieterstrom kann helfen, das bisher weitgehend ungenutzte Potenzial freier, insbesondere städtischer Dachflächen für die Erzeugung erneuerbarer Energien zu nutzen.

„Mieterstrom kann helfen, das bisher weitestgehend ungenutzte Potenzial der freien (insbesondere städtischen) Dachflächen für die Erneuerbaren-Erzeugung zu nutzen.“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage über das ungenutzte Potenzial durch Mieterstrom und die Bewertung der Dachflächen als entscheidend für die Ziele sind unabhängig voneinander annehmbar oder ablehnbar.

Mieterstrom: Wirtschaftlichkeit der Projekte muss durch neue Ansätze steigen

Aus einer Textstelle herausgelöst, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle, Rolle im Argument unsicher, Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache oder Wertung unsicher.

So steht es jetzt: Das Mieterstromkonzept braucht grundsätzlich neue Ideen, die die Wirtschaftlichkeit von Mieterstromprojekten erhöhen.

„müssen grundsätzlich neue Ideen in das Mieterstromkonzept Eingang finden, die die bürokratischen Hemmnisse abbauen und die Wirtschaftlichkeit der Projekte erhöhen“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combines two independently acceptable demands: reducing bureaucratic barriers and improving the economic viability of tenant electricity projects. The passage names both as separate causes, so I split it into two points.

Mieterstrom/Steckersolar beteiligen Nicht-Eigenheimbesitzer

Dasselbe Argument hat auch VZBV vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Mieterstrom und Steckersolar ermöglichen es Verbraucher:innen ohne eigenes Haus, an den Vorteilen der Energiewende teilzuhaben.

„Mit Mieterstrom werden Stadtbewohner:innen und einkommensschwache Bevölkerungsschichten, die häufig über kein Wohneigentum verfügen, befähigt, an der Energiewende zu partizipieren und ökonomisch und ökologisch davon zu profitieren.“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

PV-Strategie setzt Prüfauftrag zu Energy Sharing nicht um

Aus einer Textstelle herausgelöst, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Der Entschließungsantrag des Bundestags zum EEG 2023 vom 5. Juli 2023 enthält einen Prüfauftrag an die Bundesregierung zur Einführung von Energy Sharing, dem die Photovoltaik-Strategie bislang nicht nachkommt.

„Diesem Auftrag kommt die Photovoltaik-Strategie bislang leider nicht nach“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage mischt eine prüfbare Tatsachenbehauptung (Prüfauftrag nicht umgesetzt) mit einer Forderung (Nachbesserung); beide werden getrennt.

PV-Strategie sollte bei Energy Sharing dringend nachgebessert werden

Dasselbe Argument hat auch 100 Prozent Erneuerbare Stiftung vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Die Photovoltaik-Strategie sollte beim Thema Energy Sharing dringend nachgebessert werden.

„sollte auch dahingehend dringend nachgebessert werden.“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Teure vorgeschriebene Hardware lässt Mieterstromprojekte scheitern

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: nicht neutral formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Laut der Stellungnahme scheitern Mieterstromprojekte wiederholt an teurer Hardware, die beim Aufbau einer Kundenanlage gesetzlich vorgegeben ist.

„Immer wieder scheitern Mieterstromprojekte aufgrund teurer Hardware, die beim Aufbau einer Kundenanlage gesetzlich vorgegeben wird“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point mixed a checkable claim (projects fail because of legally required costly hardware) with an assessment (that hardware is not technically necessary); split into two neutral, standalone points naming Mieterstrom and Kundenanlage.

Überarbeitung des Mieterstroms in der PV-Strategie ist zu begrüßen

Dasselbe Argument hat auch Exnaton AG vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Die Überarbeitung des Mieterstroms und seine Aufnahme als eines der wichtigsten Themen in die Photovoltaik-Strategie 2023 sind zu begrüßen.

„Wir begrüßen daher die Initiative des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz, diesen relevanten Bereich zu stärken“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Vereinfachtes Auswahlrecht erleichtert Mieterwechsel

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Das vereinfachte Auswahlrecht des Anschlussnehmers erleichtert den Wechsel von Mietern in den Mieterstrom und wieder heraus.

„Dies vereinfacht den Wechsel von Mieter:innen in den Mieterstrom und wieder raus“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Netzanschlüsse beschleunigen 3 Argumente, 0 davon auf der Landkarte

Auswahlrecht des Anschlussnehmers beim Messstellenbetreiber

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: § 6 MsbG soll so geändert werden, dass der Anschlussnehmer statt des Anschlussnutzers den Messstellenbetreiber wählen kann, sofern alle Zählpunkte mit iMSys ausgestattet, ein Bündelangebot gemacht und keine Mehrkosten verursacht werden.

„Das Auswahlrecht des Anschlussnehmers in § 6 MsbG ist anzupassen“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

MsbG § 30 Abs. 5: Änderung bei mehreren Zählpunkten eines Anschlussnutzers

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, mehrere Behauptungen in einer Stelle.

So steht es jetzt: Die Stellungnahme schlägt eine Änderung von § 30 Abs. 5 MsbG vor, der den Fall regelt, dass bei einem Anschlussnutzer mehrere Zählpunkte eines Netzanschlusses mit intelligenten Messsystemen auszustatten sind.

„Sind bei einem Anschlussnutzer mehrere Zählpunkte eines Netzanschlusses mit intelligenten Messsystemen auszustatten“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Das Original bündelte drei unabhängige Gesetzesänderungen am MsbG (§ 29, § 2 Nr. 11, § 30 Abs. 5) und war ohne Kontext schwer verständlich. Die behauptete Preisobergrenze steht im sichtbaren Passagenausschnitt nicht, daher bleibt der dritte Punkt bei dem, was der Text belegt.

Preisobergrenze für alle Unterentnahmestellen schafft Anreiz für iMSys

Eines von 3 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle, Forderung als Behauptung formuliert.

So steht es jetzt: Wenn die Preisobergrenze für Messstellen nach dem vorgeschlagenen Wahlrecht für alle Unterentnahmestellen in der Kundenanlage gälte, würde ein Anreiz zum Einsatz intelligenter Messsysteme (iMSys) in der Kundenanlage entstehen.

„Damit würde ein Anreiz zum Einsatz von intelligenten Messsystemen (iMSys) in der Kundenanlage geschaffen.“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point bundled three separately contestable effects of the proposed price-cap option (iMSys incentive, easier switching, transparency); split and named the proposal.

Akzeptanz und Bürgerenergie stärken 3 Argumente, 3 davon auf der Landkarte

Energy Sharing fördert Investitionen und das 215-GW-Ziel

Dasselbe Argument hat auch EWS Elektrizitätswerke Schönau eG vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Energy Sharing kann das Interesse am Bau von Erneuerbare-Energien-Anlagen im regionalen Kontext steigern, Investitionen anreizen und so zum PV-Ziel von 215 GW bis 2030 beitragen.

„das Interesse am Bau von Photovoltaik Anlagen (aber auch Erneuerbaren-Energien-Anlagen insgesamt) vor Ort steigern und damit private wie öffentliche Investitionen mobilisieren“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Energy Sharing stärkt Akzeptanz und Identifikation mit der Energiewende

Dasselbe Argument hat auch 100 Prozent Erneuerbare Stiftung vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Energy Sharing verknüpft die finanzielle Entlastung von Haushalten mit unmittelbarer Teilhabe an der Energiewende und stärkt dadurch laut der Stellungnahme die Akzeptanz und die Identifikation mit der Energiewende.

„wodurch nachweislich die Akzeptanz und die Identifikation mit der Energiewende gestärkt werden“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Recht auf Energy Sharing in das PV-Maßnahmenpaket aufnehmen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Das Recht auf Energy Sharing soll ein wichtiger Teil des PV-Maßnahmenpakets werden, mit Bürgerenergiegesellschaften, die ihren Strom gemeinsam beziehen und Überschüsse vermarkten können.

„Aus unserer Sicht sollte das Recht auf Energy Sharing ein wichtiger Teil des nun verabschiedeten PV-Maßnahmenpakets sein.“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Energie- und Steuerrecht verzahnen 10 Argumente, 10 davon auf der Landkarte

Zwingende Grundvermögen-Einordnung ist erbschaftsteuerlich ein praktisches Problem

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die zwingende erbschaftsteuerliche Einordnung von Flächen in Bebauungsplänen für EE-Anlagen in das Grundvermögen ist in der Praxis ein größeres Problem und bei vertraglicher Nutzungsbefristung systematisch nicht sinnvoll.

„ist in der Praxis ein größeres Problem, was insbesondere bei der vertraglichen Nutzungsbefristung systematisch nicht sinnvoll oder gewollt erscheint“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt vermischte die Tatsachenbehauptung (zwingende Zuordnung nach § 159 Abs. 3 BewG) mit der Wertung (praktisches Problem, systematisch nicht sinnvoll) und nannte das Gesetz nur unvollständig; beides ist nun getrennt und eigenständig formuliert.

§ 159 Abs. 3 BewG gilt nicht für nach § 35 BauGB privilegierte Freiflächen-PV

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Nach Auffassung der Stellungnahme greift § 159 Abs. 3 Bewertungsgesetz (Erbschaftsteuer) bei Freiflächen-Photovoltaikanlagen, die nach § 35 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder 8 b) BauGB privilegiert sind, nicht ein, sodass die BFH-Rechtsprechung zu Abgrabungsvorhaben auf diese Flächen anwendbar sein kann.

„Bei gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4 oder Nr. 8 b) privilegierten FFPVA greift § 159 Abs. 3 BewG nicht ein, so dass die zitierte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zu Abgrabungsvorhaben auf jene Flächen Anwendung finden kann.“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Rewritten to name the provisions (BewG, BauGB), spell out FFPVA, and drop the unsupported claim about plans with B-Plan being treated worse.

§ 159 Abs. 3 BewG knüpft an dauerhafte Bauland-Umwidmung durch Bebauungsplan an

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Die Einreichung führt aus, dass die Festsetzung eines „Sondergebiets PV“ im Bebauungsplan als Bauland und damit als dauerhafte Abkehr von der Landwirtschaft gilt, woran § 159 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes (Erbschaftsteuer) bei Freiflächen-Photovoltaikanlagen anknüpft.

„Durch die Aufstellung des Bebauungsplans ist damit nach dem gesetzgeberischen Willen auch die Feststellung verbunden, dass das Grundstück dauerhaft nicht mehr der ursprünglichen Nutzungsform (Landwirtschaft) zur Verfügung steht.“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt nannte BewG und Sondergebiet PV ohne Kontext; umgeschrieben mit Bezug auf Bewertungsgesetz, Bebauungsplan und Freiflächen-PV, Aussage und Richtung unverändert.

§ 159 Abs. 3 BewG ordnet EE-Flächen im Bebauungsplan dem Grundvermögen zu

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Nach § 159 Abs. 3 Satz 1 BewG werden Flächen in Bebauungsplänen für Erneuerbare-Energien-Anlagen für die Erbschaftsteuer zwingend dem Grundvermögen zugeordnet.

„Die zwingende Einordnung von Flächen in Bebauungsplänen für EE-Anlagen in das Grundvermögen aus erbschaftsteuerlichen Gesichtspunkten“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

„Mit der Aufstellung von Bebauungsplänen für EE-Anlagen werden die bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen innerhalb des Plangebietes dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen entzogen.“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt vermischte die Tatsachenbehauptung (zwingende Zuordnung nach § 159 Abs. 3 BewG) mit der Wertung (praktisches Problem, systematisch nicht sinnvoll) und nannte das Gesetz nur unvollständig; beides ist nun getrennt und eigenständig formuliert.

Agri-PV-Sondergebiete: Grundvermögens-Einordnung nach § 159 BewG fällt ins Gewicht

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Die Einordnung von Flächen in Bebauungsplänen für EE-Anlagen als Grundvermögen nach § 159 Abs. 3 Satz 1 BewG (Erbschaftsteuer) spielt trotz der Ländererlasse zur DIN-91434-konformen Agri-PV eine erhebliche Rolle, wenn große Flächen für Agri-PV als „Sonstiges Sondergebiet“ überplant werden.

„spielt dieser Aspekt eine erhebliche Rolle, wenn große Flächen für Agri-PV-Anlagen überplant werden“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Verweis „Bewertungsproblem“ war ohne die Submission unklar; die Neufassung nennt § 159 Abs. 3 BewG und den Grundvermögens-Bezug, Aussage und Richtung bleiben gleich.

BewG: befristete Bebauungspläne (§ 12a BauGB) von § 159 Abs. 3 S. 1 ausnehmen

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Vorgeschlagen wird, in § 159 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) einen Satz 3 einzufügen, wonach Satz 1 für den vorgeschlagenen befristeten Bebauungsplan nach § 12a BauGB nicht gilt, sodass diese Flächen erbschaftsteuerrechtlich wie Flächen für EE-Anlagen ohne Bebauungsplan eingeordnet werden.

„Satz 1 gilt nicht für befristete Bebauungspläne im Sinne von § 12a BauGB.“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

„die Flächen im Anwendungsbereich von befristeten Bebauungsplä- nen aus der Regelung des § 159 BewG ausklammern, mit der Folge, dass die betroffe- nen Flächen weiter dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen sind“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt nannte BewG und BauGB, aber nicht, dass es um den im Papier vorgeschlagenen befristeten Bebauungsplan und die erbschaftsteuerliche Einordnung geht; das Umschreiben macht ihn eigenständig verständlich.

BFH-Rechtsprechung zu Abgrabungen gilt bei Freiflächen-PV mit B-Plan nicht

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: nicht zum Thema, ohne Zusammenhang nicht verständlich, Rolle im Argument unsicher.

So steht es jetzt: Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach eine befristete Nutzungsüberlassung mit Rekultivierungspflicht (Abgrabungsvorhaben) das Grundstück im land- und forstwirtschaftlichen Vermögen hält, ist laut Einreichung nicht auf Freiflächen-Photovoltaikanlagen mit Bebauungsplan übertragbar, weil § 159 Abs. 3 Satz 1 BewG hier eine ausdrückliche, vertraglich nicht umgehbare Rechtsfolge (Zuordnung zum Grundvermögen) setzt.

„ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn für die Freiflächenphotovoltaikanlagen ein Bebauungsplan aufgestellt wird“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point makes a substantive legal claim about Freiflächen-PV and a (temporary) Bebauungsplan, so it is on topic; it only needed naming the instruments (BFH case law, § 159 Abs. 3 BewG) to stand alone.

Befristeter B-Plan würde erbschaftsteuerliche Grundvermögen-Zuordnung (BewG) lösen

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: nicht zum Thema, ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Nach Ansicht der Einreichung würde der vorgeschlagene befristete Bebauungsplan das Problem lösen, dass Flächen in Bebauungsplänen für Erneuerbare-Energien-Anlagen nach dem Bewertungsgesetz zwingend dem Grundvermögen zugeordnet werden, auch bei vertraglicher Nutzungsbefristung.

„Der befristete Bebauungsplan kann dieses Problem lösen.“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt betrifft einen konkreten Vorschlag zur Freiflächen-PV (Bewertungsgesetz, befristeter Bebauungsplan), ist also thematisch relevant; er war aber ohne Nennung von BewG und Instrument nicht eigenständig verständlich.

Vertragliche Rückführungsabrede ändert die steuerliche Zuordnung nicht

Die automatische Prüfung meldete einen Verdacht (nicht zum Thema); die maschinelle Redaktion hat ihn geprüft und das Argument unverändert gelassen.

So steht es jetzt: Die Zuordnung zum Grundvermögen tritt mit Aufstellung des Bebauungsplans und Baubeginn ein und lässt sich nicht durch die vereinbarte Rückführung der Fläche nach Rückbau abwenden.

„An dieser bewertungs-/steuerrechtlichen Rechtsfolge ist auch nichts dadurch zu ändern“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): False alarm: the point makes a substantive claim about the tax treatment (§ 159 Abs. 3 BewG) of land under a Bebauungsplan for ground-mounted PV, which is directly relevant to the proposed temporary Bebauungsplan in the PV strategy consultation.

Dienstleister einbinden, Stromsteuer-Belastung vermeiden

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Dienstleistern soll Raum für Abrechnung und Betreiberpflichten gegeben werden, und eine Lieferkette muss möglich sein, ohne den Dienstleister z. B. durch die Stromsteuer zusätzlich zu belasten, damit auch Vollversorgung angeboten werden kann.

„Insbesondere muss eine Lieferkette möglich sein, ohne dass der Dienstleister bspw. durch die Stromsteuer zusätzlich belastet wird.“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Europapolitische Instrumente nutzen 2 Argumente, 2 davon auf der Landkarte

Koalitionsvertrag: PV-Pflicht nur im gewerblichen Neubau; EU: Wohngebäude ab 2029

Aus einer Textstelle herausgelöst, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: nicht neutral formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Der Koalitionsvertrag sieht eine PV-Pflicht nur im gewerblichen Neubau vor, und die Vorschläge der EU-Kommission erfassen Wohngebäude erst ab 2029.

„Der Vorschlag im Koalitionsvertrag (nur im gewerblichen Neubau) ist zu kleinteilig und die Vorschläge der EU-Kommission sind nicht schnell genug (Wohngebäude erst ab 2029).“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point mixed a checkable claim about the coalition agreement and EU proposals with a value judgment about the PV strategy; split into fact and judgment, stated neutrally.

Artenschutz im Einzelfall prüfen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Stehen der Wiederaufnahme der Nutzung andere Gründe wie Artenschutz durch angesiedelte geschützte Arten entgegen, müssen diese im Einzelfall geprüft werden und bleiben unberührt.

„müssen diese im Einzelfall adressiert und geprüft werden, ob Überwindbarkeit besteht“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Über den Entwurf hinaus 8 Argumente, 1 davon auf der Landkarte

Windenergie privilegiert, daher seltener Bebauungspläne

Die automatische Prüfung meldete einen Verdacht (nicht zum Thema); die maschinelle Redaktion hat ihn geprüft und das Argument unverändert gelassen.

So steht es jetzt: Windenergieanlagen sind seit 1996 im Außenbereich privilegiert, deshalb werden für Windparks seltener Bebauungspläne aufgestellt.

„wurden und werden für Windparks eher seltener Bebauungspläne aufgestellt“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt ist eine Sachaussage zum Planungsrecht, die der Beitrag als Vergleich zu Freiflächen-PV in seinem Vorschlag eines befristeten Bebauungsplans nutzt. Er ist verständlich und hat damit Bezug zum Konsultationsthema.

§ 159 Abs. 3 BewG greift auch bei Windpark-Bebauungsplänen

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: nicht zum Thema, ohne Zusammenhang nicht verständlich, Rolle im Argument unsicher.

So steht es jetzt: Die Einreichung zum befristeten Bebauungsplan für Freiflächen-PV führt aus, dass die Rechtsfolge des § 159 Abs. 3 Bewertungsgesetz auch bei Bebauungsplänen für Windparks eintritt, weil dort trotz geringen Flächenverbrauchs der Anlagen umfangreiche „Sondergebiete Wind“ festgesetzt werden.

„Ergänzend ist festzustellen, dass die Rechtsfolge des § 159 Abs. 3 BewG auch für Windpark-Bebauungspläne greift.“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point makes a substantive legal claim within the submission's tax-valuation argument; it was only unclear without naming the instrument and context, so it is rewritten to stand alone.

Ausgleich entfällt bei Rückbau privilegierter WEA

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Bei privilegierten Außenbereichsvorhaben wie WEA endet mit vollständigem Rückbau der Rechtsgrund des Ausgleichs, und die Flächen können anders genutzt oder für Repowering weiterverwendet werden.

„endet somit im Falle des vollständigen Rückbaus einer WEA der Rechtsgrund notwendiger Ausgleichsmaßnahmen und ihrer Sicherung“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Nutzungsverträge sind auf 30 Jahre begrenzt (§ 544 BGB)

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Da die Nutzungsverträge Mietverträge sind, gilt § 544 BGB, wonach keine feste Laufzeit von mehr als 30 Jahren vereinbart werden kann.

„gilt für diese auch § 544 BGB, der regelt, dass ein Mietvertrag nicht für eine längere feste Laufzeit als 30 Jahre geschlossen werden kann“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Rückbau von Wind- und Freiflächen-PV-Anlagen ist von Anfang an vorgesehen

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.

So steht es jetzt: Der Rückbau von Windenergieanlagen (WEA) und Freiflächenphotovoltaikanlagen (FFPVA) ist bereits von Beginn der Planung an vorgesehen.

„Der Rückbau von WEA und FFPVA ist praktisch erprobt und von Anfang an vorgesehen.“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Satz verbindet zwei unabhängig prüfbare Behauptungen (praktisch erprobt; von Anfang an vorgesehen) und wird getrennt; Abkürzungen werden ausgeschrieben.

Steuerbehörden übersehen § 159 Abs. 3 BewG bei Windpark-Bebauungsplänen

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: nicht zum Thema, ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Die Stellungnahme vermutet, dass die Praxis der Steuerbehörden bisher vielfach übersehen hat, dass die Rechtsfolge des § 159 Abs. 3 BewG (Bewertungsrecht, Erbschaftsteuer) auch bei Bebauungsplänen für Windparks eintritt.

„Die Praxis der Steuerbehörden dürfte diesen Aspekt bisher vielfach übersehen haben.“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Fußnote ist ohne Bezug unverständlich (\"diesen Aspekt\"); sie wird mit Norm und Akteur neu gefasst, die Vermutung bleibt als Vermutung. Der Bezug zum Vorschlag eines befristeten Bebauungsplans und seiner bewertungsrechtlichen Folgen ist gegeben, daher kein Drop.

WEA-Entwurfslebensdauer von 20 Jahren ist bindend

Die automatische Prüfung meldete einen Verdacht (nicht zum Thema); die maschinelle Redaktion hat ihn geprüft und das Argument unverändert gelassen.

So steht es jetzt: Die DIBt-Richtlinie sieht für Windenergieanlagen eine Entwurfslebensdauer von 20 Jahren vor und ist in allen Ländern bindend, sodass nach 20 Jahren die technische Sicherheit nachzuweisen ist.

„Nach Ablauf von 20 Jahren Betriebszeit ist daher die technische Sicherheit der Windenergieanlage nachzuweisen.“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage ist eine überprüfbare Prämisse der Stellungnahme: Sie begründet, warum Erneuerbare-Anlagen nur befristet errichtet werden, und stützt damit den Vorschlag eines befristeten Bebauungsplans für Freiflächen-PV. Sie ist verständlich formuliert, daher Fehlalarm.

Windpark-Bebauungspläne: Flächen genehmigungsfrei handelbar trotz Landwirtschaft

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: nicht zum Thema.

So steht es jetzt: Die Stellungnahme führt aus, dass Grundstücke in Windpark-Bebauungsplänen, die als Sondergebiet überplant werden, faktisch fast vollständig weiter landwirtschaftlich genutzt werden und dennoch ohne grundstücksverkehrsrechtliche Genehmigung nach § 4 GrdstVG übertragen werden können.

„faktisch fast vollständig weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Begründung der maschinellen Redaktion: Das Argument betrifft das Grundstücksverkehrsrecht bei Bebauungsplänen für EE-Anlagen und stützt den Vorschlag eines befristeten Bebauungsplans, ist also thematisch; Formulierung wurde eigenständig verständlich gemacht.

Aussortiert 6 Argumente

Problem bestand schon bei Windpark-Bebauungsplänen

Von der automatischen Prüfung aussortiert (nicht zum Thema, ohne Zusammenhang nicht verständlich).

Fassung der Maschine: Dieselben juristischen Unwuchten lösten bereits die früheren Windpark-Bebauungspläne aus; sie wurden wegen des geringeren Flächenverbrauchs in der Praxis meist übersehen.

„Da hier allerdings der Flächenverbrauch und damit auch die faktischen Auswirkungen viel geringer als bei FFPVA-Vorhaben sind“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Wiederaufnahme der Ackernutzung setzt B-Plan-Aufhebung voraus

Von der automatischen Prüfung aussortiert (nicht zum Thema, ohne Zusammenhang nicht verständlich, Rolle im Argument unsicher).

Fassung der Maschine: Die Rückführung in die landwirtschaftliche Nutzung ist hinsichtlich des Eingriffsausgleichs nur möglich, wenn der Bebauungsplan aufgehoben wird und der Ausgleich aus seinem Rechtsgrund entlassen wird.

„nur möglich, wenn der Bebauungsplan aufgehoben wird und damit der Eingriffsausgleich aus seinem Rechtsgrund „entlassen“ wird“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

§ 18 Abs. 2 BNatSchG steht der Ausgleichspflicht nicht entgegen

Von der automatischen Prüfung aussortiert (nicht zum Thema, ohne Zusammenhang nicht verständlich).

Fassung der Maschine: § 18 Abs. 2 BNatSchG betrifft nur Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB und steht daher der Anwendung der §§ 14 ff. BNatSchG auf die Wiederaufnahme der Landwirtschaft nicht entgegen.

„steht auch § 18 Absatz 2 BNatSchG nicht entgegen, da dieser alleine Regelungen für die Zulassung von Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

BewG: WEA-Standortprivileg gilt nur für Grundsteuer, nicht Erbschaftsteuer

Die maschinelle Redaktion hat es überarbeitet, die erneute Prüfung fand weiter einen Mangel (nicht zum Thema, Rolle im Argument unsicher). Deshalb aussortiert.

Fassung der Maschine: Das Bewertungsgesetz privilegiert Standortflächen von Windenergieanlagen nur bei der Grundsteuer (§ 233 Abs. 1 BewG); für die Erbschaftsteuer enthält es keine vergleichbare Vorschrift.

„Eine vergleichbare Vorschrift findet sich für den Abschnitt der Erbschaftsteuer im Bewertungsgesetz nicht.“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Substantive claim about tax valuation law relevant to the proposed befristeter Bebauungsplan for ground-mounted PV, not off-topic; rewritten to be standalone (names Bewertungsgesetz, spells out WEA).

Plan auf Basis eines einzigen Projektentwurfs nicht automatisch fehlerhaft

Von der automatischen Prüfung aussortiert (nicht zum Thema).

Fassung der Maschine: Ein auf einem einzigen Projektentwurf des Bauherrn beruhender Bebauungsplan ist nicht schon deshalb abwägungsfehlerhaft, weil die Gemeinde keine alternativen Entwürfe oder Standorte geprüft hat.

„ist nicht schon deswegen abwägungsfehlerhaft, weil die Gemeinde über die Erforderlichkeit alternativer Projektentwürfe“

Originalstelle, Green Planet Energy eG

Anlage 1 BauGB hat nur verfahrensrechtlichen Charakter

Von der automatischen Prüfung aussortiert (nicht zum Thema).

Fassung der Maschine: Die Anlage 1 zum BauGB regelt den Mindestinhalt des Umweltberichts und begründet wie die zugrundeliegende EU-Richtlinie keine neuen materiellen Umweltstandards, sondern hat nur verfahrensrechtlichen Charakter.

„Dabei begründet die Anlage 1 des BauGB jedoch keine neuen Umweltstandards und hat wie die zugrundeliegende EU- Richtlinie nur einen verfahrensrechtlichen Charakter“

Originalstelle, Green Planet Energy eG