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Gemeinde Merzenich, Stabsstelle "Innovation & Wandel"

Behörde. Gehört zum Lager „Strategie-Unterstützer mit Flächenöffnung“. 24 Argumente aus rund 5 Seiten.

Was das Lager verbindet: Breites Lager aus Privatpersonen, Unternehmen und Verbänden, das die Strategie und das 215-GW-Ziel im Grundsatz trägt und gezielte Erleichterungen wie Bürgersolarparks, Floating-PV und größere Korridore befürwortet.

Mit wem Gemeinde Merzenich, Stabsstelle "Innovation & Wandel" übereinstimmt

Gezählt werden die Streitfragen der Landkarte, zu denen sich beide Organisationen geäußert haben. Übereinstimmung heißt: Beide stimmen zu oder beide lehnen ab.

Im eigenen Lager „Strategie-Unterstützer mit Flächenöffnung“

122 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Im anderen Lager „Ausbau-Beschleunigung durch Deregulierung“

23 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Keinem Lager zugeordnet

14 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Wo Gemeinde Merzenich, Stabsstelle "Innovation & Wandel" allein steht

Bei 3 Streitfragen urteilt Gemeinde Merzenich, Stabsstelle "Innovation & Wandel" anders als die Mehrheit der Organisationen im eigenen Lager, die sich dazu geäußert haben. Hier kann eine Organisation Brücken bauen, oder ihr Lager ist weniger geschlossen, als es aussieht.

Laufzettel: was aus jedem Argument wurde

Für jede Stellungnahme lässt sich nachvollziehen, was aus jedem einzelnen Argument geworden ist.

Von 24 Argumenten stehen 21 auf der Landkarte und 3 sind Einzelforderungen. 4 Argumente hat die maschinelle Redaktion umformuliert, 5 Argumente sind entstanden, weil sie 3 längere Textstellen geteilt hat. 4 Argumente haben auch andere Organisationen vorgebracht.

Die maschinelle Redaktion prüft jedes Argument nach dem Zerlegen: Sie teilt Stellen, die mehrere Behauptungen enthalten, und formuliert wertende Wörter neutral um. Auf der Landkarte heißt: Das Argument ist in eine Streitfrage eingegangen. Einzelforderung heißt: Es gehört zu keiner Streitfrage, meist weil nur diese Organisation es vorbringt. Ein Klick auf die Zeile unter einem Argument zeigt die Originalstelle.

Das Vorhaben als Ganzes 2 Argumente, 0 davon auf der Landkarte

EEG 2023 legt 80-%-Erneuerbaren-Ziel bis 2030 verbindlich fest

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.

So steht es jetzt: Das EEG 2023 (§ 1 Abs. 2) legt verbindlich fest, dass der Anteil Erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch bis 2030 auf mindestens 80 % steigen soll.

„Der Anteil an Erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch soll bis zum Jahr 2030 auf mindestens 80 % steigen. Im EEG § 1 Abs. 2 EEG 2023 wurde dieses Ziel jetzt verbindlich festgelegt.“

Originalstelle, Gemeinde Merzenich, Stabsstelle "Innovation & Wandel"

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt verband zwei unabhängig prüfbare Aussagen (verbindliches 80-%-Ziel; überragendes öffentliches Interesse), daher aufgeteilt.

EEG 2023 stellt Erneuerbaren-Anlagen ins überragende öffentliche Interesse

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.

So steht es jetzt: Nach § 2 EEG 2023 liegen Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien seit dem 29. Juli 2022 im überragenden öffentlichen Interesse, das Behörden und Gerichte in Abwägungen berücksichtigen müssen.

„liegen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie der dazugehörigen Nebenanlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien im überragenden öffentlichen Interesse“

Originalstelle, Gemeinde Merzenich, Stabsstelle "Innovation & Wandel"

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt verband zwei unabhängig prüfbare Aussagen (verbindliches 80-%-Ziel; überragendes öffentliches Interesse), daher aufgeteilt.

Freiflächenanlagen stärker ausbauen 21 Argumente, 21 davon auf der Landkarte

§ 35 BauGB: Privilegierung der AgriPV würde deren Ausbau ermöglichen

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die Einreicher erwarten, dass die Aufnahme der Agri-Photovoltaik in die Privilegierung nach § 35 Baugesetzbuch ihr Ausbaupotenzial freisetzen und Beiträge zur Energiewende ohne Flächenverlust ermöglichen würde.

„würde das Potential der AgriPV entfesseln und nachhaltige Beiträge zur Energiewende ohne Flächenverlust ermöglichen“

Originalstelle, Gemeinde Merzenich, Stabsstelle "Innovation & Wandel"

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage ist eine einzelne Prognose; die wertende Formulierung ("entfesseln") wurde neutralisiert und der Bezug (§ 35 BauGB, AgriPV) benannt, eine Aufspaltung ist nicht nötig.

Agri-PV gilt planungsrechtlich als Freiflächen-PV und wäre im Revier meist unzulässig

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Die Stellungnahme vertritt die Auffassung, dass eine Agri-PV-Anlage planungsrechtlich stets als Freiflächen-PV gilt und deshalb nach dem Ziel 10.2-5 Solarenergie des Landesentwicklungsplans (LEP) in den meisten Außenbereichen des Reviers nicht zulässig wäre.

„bliebe eine Agri-PV-Anlage stets eine Freiflächen-PV, welche unter Maßgabe des LEPZiel 10.2-5 Solarenergie, in den meisten Außenbereichen berechtigterweise im Revier nicht zulässig wäre“

Originalstelle, Gemeinde Merzenich, Stabsstelle "Innovation & Wandel"

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Point relied on unexplained "LEP" and "Revier" and used the submission's evaluative "berechtigterweise"; rewritten to name the instrument and attribute the legal view neutrally.

Agri-PV in § 35 BauGB aufnehmen

Dasselbe Argument hat auch BEC Energie Consult GmbH vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Agri-PV-Anlagen sollen als Außenbereichsvorhaben in § 35 Abs. 1 BauGB aufgenommen werden (nach GAP-DV bzw. DIN SPEC 91434 oder 91492); die Aufnahme sei überfällig.

„wäre die Aufnahme der APV in die unter § 35 Abs. 1 Privilegierungstatbestände des planungsrechtlichen Außenbereiches“

Originalstelle, Gemeinde Merzenich, Stabsstelle "Innovation & Wandel"

Agri-PV-Forschungsanlage Merzenich darf keinen Strom einspeisen

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Für die Agri-PV-Forschungsanlage in Merzenich wird keine Stromeinspeisung genehmigt, obwohl sie unter idealen Bedingungen bis zu 100 Haushalte versorgen könnte; derzeit ist nur Vor-Ort-Nutzung möglich.

„obwohl dadurch bis zu 100 Haushalte unter idealen PV-Nutzungsbedingungen versorgt könnten“

Originalstelle, Gemeinde Merzenich, Stabsstelle "Innovation & Wandel"

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined a checkable fact (no feed-in approval despite supply potential of up to 100 households) with a judgment (hard for citizens to understand); split into the two.

Agri-PV: Tatbestand § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB erfüllt, aber nicht genehmigungsfähig

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Agri-PV erfüllt wegen ihres multikodierenden Charakters landwirtschaftlicher Flächen die Voraussetzungen für Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, ist nach geltendem Baurecht aber dennoch nicht genehmigungsfähig.

„Dennoch findet eine Agri-PV unter § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB derzeit keine Genehmigungsfähigkeit.“

Originalstelle, Gemeinde Merzenich, Stabsstelle "Innovation & Wandel"

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt blieb ohne Bezug unklar; die Neufassung nennt Norm (§ 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) und Gegenstand (Agri-PV) und behält die Aussage der Stellungnahme bei.

AgriPV ermöglicht Doppelnutzung der Fläche

Dasselbe Argument hat auch FEFA-Ingenieurbüro Für Regenerative Energien vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: AgriPV der Kategorien I und II erlaubt gleichzeitig landwirtschaftliche Nutzung und PV-Stromerzeugung auf derselben Fläche.

„AgriPV zielt darauf ab sinnvolle Doppelnutzung von Flächen für gartenbauliche/ landwirtschaftliche Nutzung und die Gewinnung erneuerbarer Energien“

Originalstelle, Gemeinde Merzenich, Stabsstelle "Innovation & Wandel"

AgriPV nur auf Flächen möglich, die auch für Freiflächen-PV genehmigungsfähig sind

Aus einer Textstelle herausgelöst, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Nach geltendem Bauplanungsrecht (§ 35 BauGB) ist AgriPV im Außenbereich nur auf besonderen Flächen wie Konversionsflächen möglich, auf denen auch normale Freiflächenanlagen genehmigungsfähig wären.

„ermöglicht dies nur in besonderen Flächen (z.B. Konversionsflächen), in denen auch normale Freiflächenanlagen genehmigungsfähig wären“

Originalstelle, Gemeinde Merzenich, Stabsstelle "Innovation & Wandel"

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage mischt eine überprüfbare Tatsachenbehauptung (AgriPV nur auf Flächen möglich, die für normale Freiflächenanlagen genehmigungsfähig wären) mit einer Wertung ("zu Recht eingeschränkt"). Beide wurden getrennt.

AgriPV wird gegenüber Windenergie in § 35 BauGB benachteiligt

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Im BauGB ist Windenergie im Außenbereich privilegiert, AgriPV dagegen wie jede Freiflächen-PV behandelt, wodurch ihr Vorteil der Flächen-Doppelnutzung nicht zum Tragen kommt.

„Eine zentrale genehmigungsrechtliche Problematik ist die Diskriminierung der“

Originalstelle, Gemeinde Merzenich, Stabsstelle "Innovation & Wandel"

AgriPV-Potenzial derzeit nur über Sondergenehmigungen erschließbar

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: nicht neutral formuliert, Rolle im Argument unsicher.

So steht es jetzt: Das Potenzial der Agri-Photovoltaik lässt sich derzeit nur durch Sondergenehmigungen entwickeln, weil die Vorschriften des Baugesetzbuchs die Genehmigung von Praxisanlagen erschweren.

„Derzeit gelingt es nur durch Sondergenehmigungen das Potential der AgriPV zu entwickeln.“

Originalstelle, Gemeinde Merzenich, Stabsstelle "Innovation & Wandel"

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Loaded phrasing ("nachdrücklich behindert") neutralised; the unsupported "spezielle Nutzungsszenarien" was removed; the claim and its direction are kept as one point.

Fehlende Einspeisung ist Bürger:innen schwer vermittelbar

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Dass die Agri-PV-Forschungsanlage ihren Strom nicht einspeisen darf, während zum Energiesparen aufgerufen wird, ist für Bürger:innen schwer nachzuvollziehen.

„Dies ist für Bürger:innen schwer nachzuvollziehen.“

Originalstelle, Gemeinde Merzenich, Stabsstelle "Innovation & Wandel"

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined a checkable fact (no feed-in approval despite supply potential of up to 100 households) with a judgment (hard for citizens to understand); split into the two.

Forschungs-Genehmigungsweg ist für die Praxis nicht gangbar

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Der Genehmigungsweg über die landwirtschaftliche Forschung ist für die Praxis nicht gangbar, da der Vorteil gleichzeitiger Stromproduktion und landwirtschaftlicher Nutzung nicht genutzt werden kann.

„Der Genehmigungszugang ist jedoch für die Praxis nicht gangbar“

Originalstelle, Gemeinde Merzenich, Stabsstelle "Innovation & Wandel"

Geltendes Planungsrecht verhindert Transfer innovativer Lösung

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Das geltende Planungsrecht verhindert den Transfer der AgriPV in die Praxis, auch im Kontext des Strukturwandels im Rheinischen Revier.

„Damit verhindert das geltende Planungsrecht den Transfer einer innovativen Lösung“

Originalstelle, Gemeinde Merzenich, Stabsstelle "Innovation & Wandel"

Genehmigungsrechtliche Hürden bremsen AgriPV

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Genehmigungsrechtliche Hürden behindern die Ausweitung der AgriPV derzeit erheblich, obwohl technisch und wirtschaftlich bereits viel erforscht wird.

„zeigen sich genehmigungsrechtliche Hürden, die derzeit die Ausweitung der AgriPV als wichtigem System zur Mehrfachnutzung wertvoller Landflächen signifikant behindern“

Originalstelle, Gemeinde Merzenich, Stabsstelle "Innovation & Wandel"

Morschenich-Alt: Genehmigung nur über landwirtschaftliche Forschung

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die AgriPV-Forschungsanlage in Morschenich-Alt konnte nicht als Photovoltaik genehmigt werden, sondern nur als landwirtschaftlich orientierte Forschungs- und Demonstrationsanlage nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB.

„konnten allerdings bauplanungsrechtlich nicht als Photovoltaik genehmigt werden“

Originalstelle, Gemeinde Merzenich, Stabsstelle "Innovation & Wandel"

Privilegierung nur mit Einschränkungen gegen Zersiedelung

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die Privilegierung der AgriPV soll durch Einschränkungen (bestimmte Flächen, Kopplung mit Wind, Bürger-Energieparks, Nutzungsnähe, lokale/regionale Nutzung) so gestaltet werden, dass das Schutzziel der Vermeidung von Zersiedelung des Außenbereichs gewahrt bleibt.

„Durch Einschränkungen auf bestimmte Flächen, gekoppelte Energieparks mit Wind; Bürger-Energieparks; Nutzungsnähe; lokale/ regionale Nutzung könnten“

Originalstelle, Gemeinde Merzenich, Stabsstelle "Innovation & Wandel"

Reine Freiflächen-PV birgt Flächenversiegelung

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Reine PV-Freiflächenanlagen riskieren, Flächen, die agrarisch, bioökonomisch oder ökologisch nutzbar wären, langfristig zu versiegeln, während AgriPV beide Nutzungen verbindet.

„Reine PV-Freiflächenanlagen bergen das Risiko auf lange Zeit Flächen, die“

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Überragendes öffentliches Interesse gilt auch für AgriPV und ist abzuwägen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Das überragende öffentliche Interesse nach § 2 EEG 2023 gilt auch für AgriPV-Anlagen, sodass Behörden und Gerichte es in der Abwägung mit anderen Rechtsgütern berücksichtigen müssen.

„Daher haben Behörden und Gerichte dieses überragende öffentliche Interesse im“

Originalstelle, Gemeinde Merzenich, Stabsstelle "Innovation & Wandel"

Umsetzung der EEG-Ziele erfordert planungsrechtliche Grundlage im BauGB

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Zur Umsetzung der gesetzlich festgeschriebenen Ausbauziele bedarf es planungsrechtlicher Grundlagen für AgriPV im BauGB, nicht nur im Rheinischen Revier.

„Zur Umsetzung der oben genannten, gesetzlich festgeschriebenen Ziele bedarf es“

Originalstelle, Gemeinde Merzenich, Stabsstelle "Innovation & Wandel"

Freiflächen-PV ist nicht privilegiert (OLG Dresden)

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Freiflächen-PV ist im Außenbereich in der Regel nicht privilegiert, daher war eine Genehmigung von AgriPV samt Netzanbindung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bisher nicht möglich.

„da die Freiflächenphotovoltaik (in“

Originalstelle, Gemeinde Merzenich, Stabsstelle "Innovation & Wandel"

Weitergehende baurechtliche Privilegierung von Freiflächen-PV ist bedenklich

Dasselbe Argument hat auch Niedersachsen (Ministerium) vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Eine weitergehende baurechtliche Privilegierung von Freiflächen-PV im Außenbereich wird abgelehnt bzw. als bedenklich gesehen.

„Derzeit ist nur die klassische Freiflächenphotovoltaik als zurecht eingeschränkter (Tatbestand gemäß BauGB in der Praxis anwendbar.“

Originalstelle, Gemeinde Merzenich, Stabsstelle "Innovation & Wandel"

Bauleitplanverfahren hilft nur bedingt

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Ein Bauleitplanverfahren hilft kaum, weil weder BauGB noch BauNVO die Multikodierung landwirtschaftlicher Flächen abbilden und AgriPV planungsrechtlich stets Freiflächen-PV bliebe.

„Auch ein Bauleitplanverfahren wäre an dieser Stelle nur bedingt hilfreich.“

Originalstelle, Gemeinde Merzenich, Stabsstelle "Innovation & Wandel"

Technologieentwicklung voranbringen 1 Argument, 0 davon auf der Landkarte

Forschungsanlage darf keinen Strom ins Netz einspeisen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die Genehmigung der Forschungsanlage umfasst keine Netzeinspeisung; der Strom kann nur vor Ort genutzt werden.

„Die Genehmigung als Forschungs- und Demonstrationsanlage schließt derzeit die Einspeisung des über die PV-Module erzeugten Stroms ins Netz nicht mit ein.“

Originalstelle, Gemeinde Merzenich, Stabsstelle "Innovation & Wandel"