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DGRV – Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V.

Verband oder Verein. Gehört zum Lager „Strategie-Unterstützer mit Flächenöffnung“. 59 Argumente aus rund 8 Seiten.

Was das Lager verbindet: Breites Lager aus Privatpersonen, Unternehmen und Verbänden, das die Strategie und das 215-GW-Ziel im Grundsatz trägt und gezielte Erleichterungen wie Bürgersolarparks, Floating-PV und größere Korridore befürwortet.

Mit wem DGRV übereinstimmt

Gezählt werden die Streitfragen der Landkarte, zu denen sich beide Organisationen geäußert haben. Übereinstimmung heißt: Beide stimmen zu oder beide lehnen ab.

Im eigenen Lager „Strategie-Unterstützer mit Flächenöffnung“

122 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Im anderen Lager „Ausbau-Beschleunigung durch Deregulierung“

23 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Keinem Lager zugeordnet

14 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Wo DGRV allein steht

Bei 3 Streitfragen urteilt DGRV anders als die Mehrheit der Organisationen im eigenen Lager, die sich dazu geäußert haben. Hier kann eine Organisation Brücken bauen, oder ihr Lager ist weniger geschlossen, als es aussieht.

Laufzettel: was aus jedem Argument wurde

Für jede Stellungnahme lässt sich nachvollziehen, was aus jedem einzelnen Argument geworden ist.

Von 59 Argumenten stehen 46 auf der Landkarte und 13 sind Einzelforderungen. 7 Argumente hat die maschinelle Redaktion umformuliert, 20 Argumente sind entstanden, weil sie 11 längere Textstellen geteilt hat. 18 Argumente haben auch andere Organisationen vorgebracht.

Die maschinelle Redaktion prüft jedes Argument nach dem Zerlegen: Sie teilt Stellen, die mehrere Behauptungen enthalten, und formuliert wertende Wörter neutral um. Auf der Landkarte heißt: Das Argument ist in eine Streitfrage eingegangen. Einzelforderung heißt: Es gehört zu keiner Streitfrage, meist weil nur diese Organisation es vorbringt. Ein Klick auf die Zeile unter einem Argument zeigt die Originalstelle.

Das Vorhaben als Ganzes 5 Argumente, 4 davon auf der Landkarte

PV- und Wind-an-Land-Zubauziele sind sehr ambitioniert

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Rolle im Argument unsicher, Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die Zubauziele für Photovoltaik und Windenergie an Land (EEG 2023) werden als sehr ambitioniert beschrieben.

„Um die sehr ambitionierten Zubauziele in der Photovoltaik und der Windenergie an Land zu erreichen“

Originalstelle, DGRV – Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage mischt eine Tatsachenbehauptung (Ziele sind sehr ambitioniert) mit einer Forderung (mehr Möglichkeiten, keine Begrenzungen); getrennt und mit Bezug auf EEG 2023 standalone formuliert.

Systempreise stärker gestiegen als Vergütungssätze

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die Systempreise für PV sind in 21 Monaten um 55–60 Prozent gestiegen, die Vergütungssätze nur um 29–44 Prozent.

„Die Systempreise sind in den vergangenen 21 Monaten um 55 bis 60 Prozent gestiegen. Die Vergütungssätze sind aber nur zwischen 29 und 44 Prozent gestiegen.“

Originalstelle, DGRV – Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V.

Systempreise stiegen stärker als die PV-Einspeisevergütung

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die Systempreise für PV-Anlagen sind nach Angabe der Einreichung in 21 Monaten um 55 bis 60 Prozent gestiegen, die Vergütungssätze dagegen nur um 29 bis 44 Prozent.

„Die Systempreise sind in den vergangenen 21 Monaten um 55 bis 60 Prozent gestiegen. Die Vergütungssätze sind aber nur zwischen 29 und 44 Prozent gestiegen.“

Originalstelle, DGRV – Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The original point combined a checkable price/rate comparison with the judgment that the rates are too low and should be raised; split into fact and judgment/demand.

PV-Strategie: Ziele und Maßnahmen werden als sehr sinnvoll bewertet

Dasselbe Argument hat auch Privatperson 206 vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Die Einreichende hält die in der Photovoltaik-Strategie des BMWK vorgeschlagenen Ziele und Maßnahmen für sehr sinnvoll.

„Insgesamt schlägt die PV-Strategie viele gute nächste Schritte und Maßnahmen im gesamten PV-Spektrum vor, die wir unterstützen.“

Originalstelle, DGRV – Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V.

Freiflächenprojekte meist von Großunternehmen, Dachanlagen von KMU/Genossenschaften

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Nach Darstellung der Stellungnahme zur PV-Strategie setzen PV-Freiflächenprojekte in der Regel große Unternehmen um, während KMU und Energiegenossenschaften mehrheitlich Dachanlagenprojekte mit geringen finanziellen Ressourcen realisieren.

„Akteure, die PV-Freiflächenprojekte umsetzen, sind in der Regel große Unternehmen“

Originalstelle, DGRV – Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt mischte eine prüfbare Tatsachenbehauptung (wer Freiflächen- bzw. Dachprojekte umsetzt, Ressourcen) mit der wertenden Forderung, wer stärker unterstützt werden sollte; beides ist getrennt annehmbar oder ablehnbar.

Freiflächenanlagen stärker ausbauen 6 Argumente, 5 davon auf der Landkarte

Ausweitung der BauGB-Privilegierung wirkt je nach Konstellation unterschiedlich

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Rückmeldungen aus der Praxis zeigen, dass die Ausweitung der Privilegierung von Freiflächen-PV im BauGB je nach Konstellation hilfreich oder kontraproduktiv ist.

„So gibt es Konstellationen, bei denen eine Ausweitung hilfreich ist, und Konstellationen, bei denen eine Ausweitung kontraproduktiv ist.“

Originalstelle, DGRV – Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V.

Privilegierung hilft bei blockierenden Kommunen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Ist eine Kommune generell nicht bereit, Freiflächen-PV bauplanungsrechtlich zuzulassen, ermöglicht die Ausweitung der Privilegierung trotzdem Projekte, auch durch Energiegenossenschaften.

„ist eine Ausweitung hilfreich, weil dann trotzdem Projekte durch Energiegenossenschaften, aber auch andere Projektierer realisiert werden können.“

Originalstelle, DGRV – Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V.

Erweiterung der Flächenkulisse für Freiflächen-PV ist zu begrüßen

Dasselbe Argument hat auch DRV vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Die im Entwurf der Photovoltaik-Strategie des BMWK angestrebte Erweiterung der Flächenkulisse für Freiflächenanlagen ist zu begrüßen.

„Die PV-Freiflächenkulisse sollte erweitert werden“

Originalstelle, DGRV – Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V.

Ausweitung der Privilegierung ermöglicht Projekte gegen den Willen der Kommune

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: nicht neutral formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Bei einer Ausweitung der Privilegierung im Baugesetzbuch könnten externe Projektierer PV-Freiflächenanlagen auch dann realisieren, wenn eine Kommune Projekte nur mit Bürgerbeteiligung zulassen will.

„weil dadurch jeder externe Projektierer PV-Freiflächen unter Missachtung dieses Willens realisieren kann.“

Originalstelle, DGRV – Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage mischt eine prüfbare Wirkungsbehauptung (externe Projektierer können den Kommunalwillen umgehen) mit einer Wertung (nicht hilfreich); die Wortwahl "untergräbt"/"Missachtung" wurde neutralisiert.

Ausweitung der Privilegierung nicht hilfreich, wenn Kommune Bürgerbeteiligung verlangt

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: nicht neutral formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Wenn eine Kommune PV-Freiflächenprojekte aus Akzeptanz- und Teilhabegründen nur mit Beteiligung der Bürger vor Ort umsetzen will, ist eine Ausweitung der Privilegierung aus Sicht der Stellungnahme nicht hilfreich.

„Insofern eine Kommune PV-Freiflächenprojekte aus Akzeptanz- und Teilhabegründen nur mit der Beteiligung der Bürger vor Ort umsetzen möchte, ist eine Ausweitung nicht hilfreich“

Originalstelle, DGRV – Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage mischt eine prüfbare Wirkungsbehauptung (externe Projektierer können den Kommunalwillen umgehen) mit einer Wertung (nicht hilfreich); die Wortwahl "untergräbt"/"Missachtung" wurde neutralisiert.

Pachtpreise für PV-Freiflächenprojekte deckeln

Aus einer Textstelle herausgelöst, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle, Rolle im Argument unsicher.

So steht es jetzt: Die Pachtpreise für PV-Freiflächenprojekte sollten gedeckelt werden.

„die Pachtpreise für PV-Freiflächenprojekte sollten gedeckelt werden.“

Originalstelle, DGRV – Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combines two independent demands (expanding the PV ground-mounted area kulisse; capping lease prices) that a reader could accept or reject separately.

Photovoltaik auf dem Dach erleichtern 9 Argumente, 9 davon auf der Landkarte

Dach-Anlagen mit geringem Eigenverbrauch unwirtschaftlich

Dasselbe Argument hat auch EENA EG vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Aufgrund des niedrigen Überschussvergütungssatzes im EEG2023 sind Dachanlagen mit geringem Eigenverbrauch unwirtschaftlich.

„Bestenfalls werden die PV-Anlagen eigenverbrauchsoptimiert ohne vollständige Nutzung des Daches gebaut. Im schlimmsten Fall werden diese PV-Anlagen nicht installiert.“

Originalstelle, DGRV – Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V.

Überschusseinspeisung ab 2023 zu niedrig vergütet; § 48 Abs. 2 EEG anheben

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die Vergütungssätze für die Überschusseinspeisung ab 1. Januar 2023 sind zu niedrig und sollten in § 48 Abs. 2 EEG 2023 erhöht werden.

„Die Vergütungssätze für die Überschusseinspeisung ab 1. Januar 2023 sind zu niedrig.“

Originalstelle, DGRV – Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The original point combined a checkable price/rate comparison with the judgment that the rates are too low and should be raised; split into fact and judgment/demand.

Anlagensplitting nach EEG 2023 löst Wirtschaftlichkeitsproblem fast nie

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: nicht neutral formuliert.

So steht es jetzt: Nach Auffassung der Einreichung bietet das mit der EEG-2023-Novelle eingeführte Anlagensplitting (§ 48 Abs. 2a S. 2 EEG 2023) bei PV-Dachanlagen mit niedriger Eigenversorgung in fast allen Fällen keine Lösung, weil der Aufwand durch doppelte Bürokratie, doppelte Systemkosten und Technik, fehlende Spitzenlastkappung und aufwendigeren Betrieb die Wirtschaftlichkeit verhindert.

„Das in der EEG 2023-Novelle eingeführte Anlagenspliting (§ 48 Abs. 2a S. 2 EEG 2023) ist in fast allen Fällen keine Lösung.“

Originalstelle, DGRV – Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage war wegen fehlender Nennung des Kontexts (PV-Dachanlagen mit niedriger Eigenversorgung) und leicht wertender Zuspitzung zu überarbeiten; Behauptung und Richtung bleiben erhalten, neutral als Auffassung der Einreichung formuliert.

EEG 2023: Vergütung per gleitender Überschusseinspeisung (virtueller Anlagensplit) erhöhen

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Die Vergütung für Überschusseinspeisung nach § 48 Abs. 2 EEG 2023 soll durch einen gleitenden Übergang von Voll- zur Überschusseinspeisung („virtueller Anlagensplit“) erhöht werden: Der Eigenversorgungsanteil des eingespeisten Stroms erhält den niedrigen Satz der Überschusseinspeisung, der Rest den höheren Satz der Volleinspeisung, gedeckelt ab 50 Prozent Eigenversorgung.

„Ein guter Vorschlag zur Erhöhung ist aus unserer Sicht ein gleitender Übergang von Volleinspeisung zur Überschusseinspeisung“

Originalstelle, DGRV – Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Point lacked context (which law/provision the remuneration refers to); rewritten to name § 48 Abs. 2 EEG 2023 and the PV strategy context, keeping the claim and direction unchanged.

Gleitende Überschussvergütung (EEG 2023) ist einfach und automatisch umsetzbar

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, mehrere Behauptungen in einer Stelle.

So steht es jetzt: Die vorgeschlagene gleitende Überschussvergütung („virtueller Anlagensplit“) für Eigenversorgungs-/Überschusseinspeiseanlagen nach § 48 Abs. 2 EEG 2023 sei einfach umzusetzen und funktioniere automatisch.

„Dies ist einfach umsetzen, funktioniert automatisch“

Originalstelle, DGRV – Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt bündelte zwei unabhängig beurteilbare Aussagen (einfache, automatische Umsetzung vs. Vermeidung von Überförderung) und nannte den Bezugsgegenstand nicht.

Gleitende Überschussvergütung (EEG 2023) vermeidet Überförderung

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, mehrere Behauptungen in einer Stelle.

So steht es jetzt: Die vorgeschlagene gleitende Überschussvergütung („virtueller Anlagensplit“) für Eigenversorgungs-/Überschusseinspeiseanlagen nach § 48 Abs. 2 EEG 2023 vermeide Überförderung.

„vermeidet Überförderung“

Originalstelle, DGRV – Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt bündelte zwei unabhängig beurteilbare Aussagen (einfache, automatische Umsetzung vs. Vermeidung von Überförderung) und nannte den Bezugsgegenstand nicht.

Zertifikatsgrenze auf 1 MWp anheben

Dasselbe Argument hat auch NLF GmbH vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Die Grenze, ab der ein Anlagenzertifikat erforderlich ist, soll auf den Wert von 2018 (1 MWp) zurückgesetzt werden.

„Die VDE-AR-N-4110 sollte überarbeitet werden, so dass ein Anlagenzertifikat erst für Anlagen ab 1 MW notwendig ist.“

Originalstelle, DGRV – Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V.

Anlagenzusammenfassung für Bürgerenergiegesellschaften anpassen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die Anlagenzusammenfassung für Bürgerenergiegesellschaften sollte angepasst werden.

„Die Anlagenzusammenfassung für Bürgerenergiegesellschaften sollte daher angepasst werden.“

Originalstelle, DGRV – Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V.

Wegfall der Lieferpflichten würde PV-Potenzial auf Gebäuden heben

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Das PV-Potenzial auf Gebäuden könnte verstärkt gehoben werden, wenn für Vor-Ort-Projekte hinter dem Netzanschlusspunkt keine Stromlieferungs-Rechte und -Pflichten gelten.

„Das PV-Potential auf Gebäuden könnte verstärkt gehoben werden“

Originalstelle, DGRV – Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V.

Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung vereinfachen 6 Argumente, 3 davon auf der Landkarte

Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung wird begrüßt

Dasselbe Argument hat auch Bürgerenergie Mainspitze vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Die in der Strategie vorgeschlagene „Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung“ erscheint als mögliches Instrument in die richtige Richtung und ist begrüßenswert.

„Die Vorschläge zur „gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung“ begrüßen wir sehr.“

Originalstelle, DGRV – Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V.

Mieterstrom für Energiegenossenschaften unwirtschaftlich

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Mieterstromprojekte sind für Energiegenossenschaften wegen Netzanschlusszusammenlegung, teurer Wandlermesstechnik und hoher Reststromkosten unwirtschaftlich.

„Mieterstromprojekte sind für Energiegenossenschaften u.a. wegen der Notwendigkeit der Netzanschlusszusammenlegung und in der Folge teurer Wandlermess-technik bzw. der hohen Kosten für den Reststrom unwirtschaftlich.“

Originalstelle, DGRV – Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V.

Keine Lieferantenpflichten für Vor-Ort-Projekte hinter dem Netzanschlusspunkt

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Für Vor-Ort-Projekte hinter dem Netzanschlusspunkt sollten keine Rechte und Pflichten für Stromlieferungen gelten.

„Für Vor-Ort-Projekte hinter dem Netzanschlusspunkt sollten keine Rechte und Pflichten für Stromlieferungen gelten.“

Originalstelle, DGRV – Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V.

Energy Sharing fehlt trotz Koalitionsvertrag und Prüfauftrag

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Obwohl Koalitionsvertrag und Bundestags-Entschließung Energy Sharing vorsehen bzw. prüfen lassen, enthalten weder das EEG 2023 noch die PV-Strategie eine Regelung dazu.

„Die PV-Strategie enthält erneut keine Regelung zum Energy Sharing und dessen Umsetzung in deutsches Recht.“

Originalstelle, DGRV – Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V.

Energy Sharing in nächsten Gesetzgebungsprozessen umsetzen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Energy Sharing sollte in den nächsten Energiegesetzgebungsprozessen umgesetzt werden.

„Energy Sharing sollte in den nächsten Energiegesetzgebungsprozessen umgesetzt werden.“

Originalstelle, DGRV – Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V.

Maßnahmen zur Erleichterung von Energy Sharing fehlen in der PV-Strategie

Dasselbe Argument hat auch Privatperson 253 vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Dem Entwurf der PV-Strategie fehlen Maßnahmen, die Energy Sharing ermöglichen oder erleichtern.

„Es fehlen aber auch einige Punkte, die insbesondere für Energiegenossenschaften von großer Bedeutung sind. Dies sind insbesondere das Energy Sharing“

Originalstelle, DGRV – Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V.

Netzanschlüsse beschleunigen 4 Argumente, 4 davon auf der Landkarte

Fristverlängerung löst das Kostenproblem des Zertifikats nicht

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Beim Zeitaufwand für das Zertifikat wurde eine Fristverlängerung eingeführt, das Kostenproblem ist aber ungelöst.

„Hinsichtlich des Zeitaufwandes wurde inzwischen eine Fristverlängerung eingeführt, aber das Kostenproblem noch nicht gelöst.“

Originalstelle, DGRV – Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V.

135-kW-Zertifikat bedeutet erheblichen Aufwand für Anlagenbetreiber

Dasselbe Argument hat auch Privatperson 109 vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Das für PV-Anlagen geforderte 135-kW-Zertifikat ist laut der Stellungnahme mit erheblichem bürokratischem, technischem und finanziellem Aufwand verbunden, auch wenn bei bestehenden Anlagen nur eine kleine Anlage hinzukommt.

„Die Technischen Anschlussbedingungen für Erzeugungsanlagen sind ein großes Hemmnis für den Ausbau der Erneuerbaren Energien.“

Originalstelle, DGRV – Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V.

135-kW-Zertifikat mindert Wirtschaftlichkeit und lässt Anlagen ungebaut

Dasselbe Argument hat auch Privatperson 109 vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Nach der Stellungnahme beeinträchtigt der Aufwand für das 135-kW-Zertifikat die Wirtschaftlichkeit von PV-Anlagen deutlich und führt dazu, dass viele mögliche Anlagen nicht gebaut werden.

„Die Kosten für die Erlangung des Zertifikates sind so hoch, dass PV-Dachprojekte, die ab 135 kW aufwärts realisiert werden könnten, nicht wirtschaftlich sind.“

Originalstelle, DGRV – Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V.

Anlagenzertifikat ab 135 kWp bei Mittelspannungsanschluss erforderlich

Dasselbe Argument hat auch ErneuerbareEnergien Neckar-Alb eG vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Nach der Darstellung der Einreichung sind bei Photovoltaikanlagen ab 135 kWp mit Anschluss an die Mittelspannung (Trafo des Gebäudes) weiterhin Anlagenzertifikate erforderlich.

„Auch für Aufdachanlagen ab 135 Kilowatt (kW) in der Mittelspannungsebene muss gemäß der VDE-AR-N-4110 ein Anlagenzertifikat erbracht werden.“

Originalstelle, DGRV – Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V.

Akzeptanz und Bürgerenergie stärken 28 Argumente, 20 davon auf der Landkarte

§ 22b EEG begrenzt Bürgerenergie auf ein PV- und Windprojekt in drei Jahren

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Nach § 22b EEG 2023 dürfen eine Bürgerenergiegesellschaft, ihre juristischen Mitglieder und verbundene Unternehmen nicht mehr als ein PV- und Windprojekt in drei Jahren umsetzen.

„dürfen eine Bürgerenergiegesellschaft, ihre Mitglieder als juristische Personen und mit diesen jeweils verbundene Unternehmen nicht mehr als ein PV- und Windprojekt in drei Jahren umsetzen.“

Originalstelle, DGRV – Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V.

Projektbeschränkung für Bürgerenergiegesellschaften in § 22b EEG 2023 streichen

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Für Bürgerenergiegesellschaften soll es keine Beschränkung auf eine bestimmte Zahl von Projekten pro Technologie und Zeitraum geben, wie sie § 22b EEG 2023 vorsieht.

„sollte es jedoch keinerlei Beschränkung auf Projekte pro Technologie und einem festgelegten Zeitraum für Bürgerenergiegesellschaften geben.“

Originalstelle, DGRV – Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage verbindet eine Prämisse (strenge Voraussetzungen nach § 3 Nr. 15 EEG 2023) mit einer Forderung (Projektbeschränkung streichen); beide sind unabhängig voneinander annehmbar. Die Punkte nennen jetzt die Normen.

Projektbeschränkung in § 22b EEG streichen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die Beschränkung für Bürgerenergiegesellschaften auf Projekte pro Technologie und Zeitraum in § 22b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 EEG 2023 soll gestrichen werden.

„Die Beschränkung für Bürgerenergiegesellschaften auf Projekte pro Technologie und einen festgelegten Zeitraum in § 22b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 sollte gestrichen werden.“

Originalstelle, DGRV – Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V.

Zubauziele erfordern mehr Möglichkeiten, auch für Energiegenossenschaften

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Rolle im Argument unsicher, Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Zum Erreichen der PV- und Wind-an-Land-Zubauziele sollen mehr Möglichkeiten statt zusätzlicher Begrenzungen geschaffen werden, und dies soll auch für Energiegenossenschaften gelten, etwa durch Streichung der Projektbeschränkung für Bürgerenergiegesellschaften in § 22b EEG 2023.

„braucht es mehr Möglichkeiten und keine zusätzlichen Begrenzungen – das muss auch für Energiegenossenschaften gelten“

Originalstelle, DGRV – Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage mischt eine Tatsachenbehauptung (Ziele sind sehr ambitioniert) mit einer Forderung (mehr Möglichkeiten, keine Begrenzungen); getrennt und mit Bezug auf EEG 2023 standalone formuliert.

Antragsberechtigung beim Förderprogramm Bürgerenergiegesellschaften wie in SH und TH

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Die Antragsberechtigung beim Förderprogramm „Bürgerenergiegesellschaften“ soll so ausgestaltet werden wie bei den Förderprogrammen in Schleswig-Holstein und Thüringen.

„Zudem sollte die Antragsberechtigung wie bei den Förderprogramm in Schleswig-Holstein und Thüringen ausgestaltet werden.“

Originalstelle, DGRV – Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt nannte das Programm nicht; laut Passage ist es das Förderprogramm „Bürgerenergiegesellschaften“, daher so umformuliert.

Antragsberechtigung beim Programm Bürgerenergiegesellschaften lockern

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Rolle im Argument unsicher, Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die Definition der Antragsberechtigung (Bürgerenergiegesellschaft nach § 3 Nr. 15 EEG 2023) im Förderprogramm „Bürgerenergiegesellschaften“ sollte weniger streng sein und sich an den Förderprogrammen in Schleswig-Holstein und Thüringen orientieren.

„D.h. die Definition kann somit weniger streng sein und sich an der Antragsberechtigung der Förderprogramm in Schleswig-Holstein und Thüringen orientieren.“

Originalstelle, DGRV – Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined a checkable fact (the programme's funding is below the de minimis limit) with a demand to relax eligibility; split into the two, each named standalone.

Antragsberechtigung im Förderprogramm Bürgerenergiegesellschaften entschärfen

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die Antragsberechtigung im Förderprogramm „Bürgerenergiegesellschaften“ sollte entschärft werden, also weniger streng gefasst sein.

„Außerdem sollte die Antragsberechtigung entschärft werden.“

Originalstelle, DGRV – Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined a checkable fact (eligibility under § 3 Nr. 15 EEG 2023 and its strict definition) with a demand that the eligibility be relaxed, so it was split into the two.

Voraussetzungen für Bürgerenergiegesellschaften in § 3 Nr. 15 EEG 2023 sind streng

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die Voraussetzungen, die § 3 Nr. 15 EEG 2023 an Bürgerenergiegesellschaften stellt, sind nach Auffassung der Einreichenden streng.

„Bei den strengen Voraussetzungen für Bürgerenergiegesellschaften in § 3 Nr. 15 EEG 2023“

Originalstelle, DGRV – Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage verbindet eine Prämisse (strenge Voraussetzungen nach § 3 Nr. 15 EEG 2023) mit einer Forderung (Projektbeschränkung streichen); beide sind unabhängig voneinander annehmbar. Die Punkte nennen jetzt die Normen.

Echte Bürgerbeteiligung bei PV über 1 MW und Wind rasch umsetzen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Eine echte Bürgerbeteiligung bei PV-Projekten über einem Megawatt und bei Windprojekten sollte so schnell wie möglich gesetzgeberisch entwickelt und umgesetzt werden.

„Eine echte Bürgerbeteiligung bei PV-Projekten über einem Megawatt und bei Windprojekten sollte so schnell wie möglich gesetzgeberisch entwickelt und umgesetzt werden.“

Originalstelle, DGRV – Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V.

PV-Strategie lässt echte Bürgerbeteiligung bei PV-Projekten über 1 MW aus

Aus einer Textstelle herausgelöst, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die PV-Strategie des BMWK sieht nach Ansicht des DGRV keine echte Bürgerbeteiligung bei PV-Projekten über einem Megawatt vor, obwohl dies für Energiegenossenschaften von großer Bedeutung sei.

„Dies sind insbesondere das Energy Sharing und eine echte Bürgerbeteiligung bei PV-Projekten über einem Megawatt (MW).“

Originalstelle, DGRV – Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point mixed a value judgment (many good measures), and two separate omissions (Energy Sharing; citizen participation over 1 MW), each acceptable or rejectable independently.

Fachagentur Wind an Land auch für PV-Dachanlagen öffnen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die Fachagentur Wind an Land soll finanziell schwächere KMU und Energiegenossenschaften auch bei PV-Dachanlagen unterstützen, nicht nur bei Freiflächen.

„Die Fachagentur Wind an Land sollte finanziell schlechter ausgestattete KMU und Energiegenossenschaften mit ihrer Expertise auch bei PV-Dachanlagen-Projekten unterstützen.“

Originalstelle, DGRV – Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V.

Kaum neutrale Fachunterstützung für PV-Dachanlagen durch KMU

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Im PV-Dachanlagensegment gibt es kaum externe, objektive Institutionen, die den Ausbau durch KMU wie Energiegenossenschaften fachlich unterstützen.

„Insbesondere im PV-Dachanlagensegment gibt es kaum externe und objektive Institutionen, die diesen Ausbau vor allem durch KMU wie Energiegenossenschaften mit Facharbeit unterstützen.“

Originalstelle, DGRV – Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V.

Wind-an-Land-Agentur nur für Freiflächen-PV fördert Marktkonzentration

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: nicht zum Thema, ohne Zusammenhang nicht verständlich, Rolle im Argument unsicher.

So steht es jetzt: Wird die Arbeit der Fachagentur Wind an Land nicht auch auf PV-Dachanlagen ausgeweitet, sondern nur auf Freiflächenanlagen, führt das nach Ansicht der Einreichung zu weiterer Marktkonzentration bei großen Akteuren.

„Dies würde sonst zu einer weiteren Marktkonzentration bei großen Akteuren führen.“

Originalstelle, DGRV – Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage betrifft die PV-Strategie (Handlungsfeld Akzeptanz stärken), daher nicht off-topic; sie war aber ohne den Bezug auf die Fachagentur Wind an Land und die Freiflächen-/Dach-Unterscheidung nicht verständlich.

Bundesregierung soll Bürgerbeteiligungsmodelle stärken

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die Bundesregierung sollte Energiegenossenschaften und andere Bürgerbeteiligungsmodelle für eine zügige Umsetzung der Energiewende stärken.

„Deshalb sollte die Bundesregierung insbesondere die Energiegenossenschaften und andere Bürgerbeteiligungsmodelle für eine zügige Umsetzung der Energiewende stärken.“

Originalstelle, DGRV – Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V.

Bürgerenergiegesellschaften erhalten Vorjahrespreis, nicht den erhöhten Höchstpreis

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Bürgerenergiegesellschaften, die nicht an Ausschreibungen teilnehmen müssen, erhalten bei PV den durchschnittlichen Ausschreibungspreis des Vorjahres und bei Wind den des Vorvorjahres und profitieren daher nicht von der 25-prozentigen Erhöhung der Höchstpreise.

„Bürgerenergiegesellschaften, die nicht an Ausschreibungen teilnehmen müssen, bekommen den durchschnittlichen Ausschreibungspreis aus dem Vorjahr bei den PV-Ausschreibungen und dem Vorvorjahr bei Windausschreibungen übertragen.“

Originalstelle, DGRV – Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined a checkable description of the pricing rule with the value judgment that it discriminates; split into the two.

Förderprogramm Bürgerenergiegesellschaften zügig auf PV ausweiten

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Das Förderprogramm für Bürgerenergiegesellschaften soll schnellstmöglich auch PV-Projekte erfassen; ein Zeitplan dafür fehlt bisher.

„Das Förderprogramm sollte schnellstmöglich auch auf PV-Projekte erweitert werden. Leider liegt dazu bisher kein Zeitplan vor.“

Originalstelle, DGRV – Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V.

Förderprogramm Bürgerenergiegesellschaften: Antragsberechtigung nach § 3 Nr. 15 EEG

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Im Förderprogramm „Bürgerenergiegesellschaften“ sind nur Bürgerenergiegesellschaften nach § 3 Nr. 15 EEG 2023 antragsberechtigt, deren Definition aus europa- und beihilferechtlichen Gründen sehr streng gefasst wurde.

„Antragsberechtigt sind Bürgerenergiegesellschaften gemäß § 3 Nr. 15 EEG 2023. Diese Definition wurde aus europa- und beihilferechtlichen Gründen sehr streng gefasst.“

Originalstelle, DGRV – Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined a checkable fact (eligibility under § 3 Nr. 15 EEG 2023 and its strict definition) with a demand that the eligibility be relaxed, so it was split into the two.

Projektunterstützung sollte eher KMU und Energiegenossenschaften zugutekommen

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Fachliche und finanzielle Unterstützung bei der Projektrealisierung (etwa durch die Fachagentur Wind an Land) sollte eher KMU und Energiegenossenschaften als großen Freiflächenakteuren zukommen, da diese sie weniger benötigen.

„die Unterstützung bei der Realisierung von Projekten fachlich und finanziell weniger benötigen als KMU und Energiegenossenschaften“

Originalstelle, DGRV – Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt mischte eine prüfbare Tatsachenbehauptung (wer Freiflächen- bzw. Dachprojekte umsetzt, Ressourcen) mit der wertenden Forderung, wer stärker unterstützt werden sollte; beides ist getrennt annehmbar oder ablehnbar.

Konkretes Energy-Sharing-Modell mit 50-km-Radius und Viertelstunden-Matching

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Vorgeschlagen wird ein Modell, bei dem Bürgerenergiegesellschaften regional erzeugten Strom nutzen; räumlicher Zusammenhang = PLZ-Gebiete im 50-km-Umkreis, mit viertelstundengenauem Matching als Anreiz zum zeitgleichen Verbrauch.

„Die Bürgerenergiegesellschaft erhält durch ein viertelstundengenaues Matching den Anreiz, Strom zeitgleich zur Erzeugung vor Ort zu nutzen.“

Originalstelle, DGRV – Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V.

Energiegenossenschaften stärken Akzeptanz der Energiewende

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Energiegenossenschaften tragen zur Akzeptanz und Motivation für die Energiewende bei und ermöglichen breiten Teilen der Gesellschaft die Teilhabe.

„Sie ermöglichen die aktive Teilhabe von breiten Teilen der Gesellschaft an der Energiewende.“

Originalstelle, DGRV – Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V.

§ 24 Abs. 2 EEG 2023: Anlagenzusammenfassung kostet Bürgerenergie die Ausnahme

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Die Einreichung macht geltend, dass die 2023 verschärfte Anlagenzusammenfassung (Verklammerungsregel, § 24 Abs. 2 EEG 2023) Bürgerenergiegesellschaften ihre Ausnahme von der Ausschreibungspflicht für PV-Projekte von ein bis sechs Megawatt nehmen kann, wenn zeitgleich weitere PV-Projekte in Standort- oder Nachbargemeinden umgesetzt werden, weil die zusammengefasste Leistung meist über 6 MW läge.

„verlieren sie durch die Verklammerungsregel des EEG 2023 ihre Bürgerenergieausnahme, da die verklammerte Leistung i.d.R. über 6 MW liegen würde.“

Originalstelle, DGRV – Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Point lacked context (whose claim, which exemption, which condition); rewritten to name the EEG 2023 rule, the 1–6 MW tender exemption and the trigger, keeping the claim's direction.

§ 3 Nr. 15 EEG 2023: Bürgerenergie-Definition auf Kooperationsprojekte erweitern

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Die Definition der Bürgerenergiegesellschaft in § 3 Nr. 15 EEG 2023 soll so erweitert werden, dass sie auch anteilige Kooperationsprojekte von Bürgerenergiegesellschaften erfasst, wie sie in der energiegenossenschaftlichen Praxis vorkommen.

„Die Definition in § 3 Nr. 15 Folgesatz nach d) EEG 2023 sollte auf anteilige Kooperationsprojekte von Bürgerenergiegesellschaften erweitert werden.“

Originalstelle, DGRV – Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt nannte das Gesetz nur als „EEG“ und ließ offen, dass es um die Definition der Bürgerenergiegesellschaft geht. Er wurde so umformuliert, dass er ohne die Stellungnahme verständlich ist.

Bundestags-Prüfauftrag zur Bürgerbeteiligung bisher nicht erfüllt

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Der Bundestag hat die Bundesregierung aufgefordert, nach dem BVerfG-Urteil zu Mecklenburg-Vorpommern Vorschläge für Kommunal- und Bürgerbeteiligung zu entwickeln; nach Kenntnis des DGRV ist das bisher nicht geschehen.

„Laut unserer Kenntnis ist dies bisher noch nicht geschehen.“

Originalstelle, DGRV – Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V.

Bürgerenergiegesellschaft (§ 3 Nr. 15 d) EEG 2023): Projektgesellschaften erfassen

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Energiegenossenschaften setzen PV-Projekte von 1–6 MW oft über Tochter-Projektgesellschaften um, die bei Kooperationsprojekten anteilig Mitgesellschaftern gehören; die Definition der Bürgerenergiegesellschaft in § 3 Nr. 15 Buchstabe d) EEG 2023 trägt dem laut Stellungnahme nicht Rechnung und sollte erweitert werden.

„Die Projektgesellschaft gehört bei Kooperationsprojekten anteilig den Mitgesellschafterinnen oder Mitgesellschaftern.“

Originalstelle, DGRV – Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt verwies ohne Gesetzesbezeichnung auf § 3 Nr. 15 d); jetzt ist EEG 2023 und die Bürgerenergiegesellschaft genannt, die Richtung (Erweiterung der Definition) bleibt erhalten.

Erhöhte Höchstpreise auch für Bürgerenergiegesellschaften

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die erhöhten Höchstpreise bei PV- und Windausschreibungen sollten auch für Bürgerenergiegesellschaften gelten.

„Die erhöhten Höchstpreise bei den PV- und Windausschreibungen sollten auch für Bürgerenergiegesellschaften gelten.“

Originalstelle, DGRV – Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V.

Förderprogramm Bürgerenergiegesellschaften liegt unter der De-minimis-Grenze

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Rolle im Argument unsicher, Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Das Förderprogramm „Bürgerenergiegesellschaften“ liegt mit seiner Förderung unter der beihilferechtlichen De-minimis-Grenze von 200.000 € pro Unternehmen für drei Jahre.

„Das Förderprogramm liegt aber mit seiner Förderung unter der beihilferechtlichen de-minimis-Regel von 200.000 € pro Unternehmen für alle drei Jahre.“

Originalstelle, DGRV – Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined a checkable fact (the programme's funding is below the de minimis limit) with a demand to relax eligibility; split into the two, each named standalone.

Hohe Pachtpreise verdrängen Bürgerenergie und mindern Akzeptanz

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Steigende Pachtpreise führen dazu, dass Energiegenossenschaften und KMU Flächen nicht bezahlen können, Projekte an große externe Projektierer gehen, Akzeptanz und Teilhabe leiden und der Markt sich konzentriert.

„In sehr vielen Fällen können Energiegenossenschaften, andere Bürgerenergieakteure bzw. KMUs die aufgerufenen Pachtpreise nicht zahlen.“

Originalstelle, DGRV – Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V.

Preisregelung benachteiligt Bürgerenergiegesellschaften gegenüber anderen

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Dass Bürgerenergiegesellschaften bei PV- und Windausschreibungen nicht von den erhöhten Höchstpreisen profitieren, stellt eine Diskriminierung gegenüber anderen Marktteilnehmern dar.

„So können Bürgerenergiegesellschaften nicht von den erhöhten Höchstpreisen profitieren und werden gegenüber anderen Marktteilnehmern diskriminiert.“

Originalstelle, DGRV – Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined a checkable description of the pricing rule with the value judgment that it discriminates; split into the two.

Europapolitische Instrumente nutzen 1 Argument, 1 davon auf der Landkarte

Europarecht sieht Energy Sharing vor, in Deutschland kaum machbar

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die Erneuerbare-Energien-Richtlinie sieht Energy Sharing für Energiegemeinschaften vor, in Deutschland ist es derzeit wirtschaftlich de facto unmöglich.

„Dies ist in Deutschland derzeit wirtschaftlich de facto unmöglich.“

Originalstelle, DGRV – Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V.