Lagebild / Organisationen / OFFIS e.V. - Institut für Informatik

OFFIS e.V. - Institut für Informatik

Wissenschaft. Gehört zum Lager „Strategie-Unterstützer mit Flächenöffnung“. 15 Argumente aus rund 2 Seiten.

Was das Lager verbindet: Breites Lager aus Privatpersonen, Unternehmen und Verbänden, das die Strategie und das 215-GW-Ziel im Grundsatz trägt und gezielte Erleichterungen wie Bürgersolarparks, Floating-PV und größere Korridore befürwortet.

Mit wem OFFIS e.V. - Institut für Informatik übereinstimmt

Gezählt werden die Streitfragen der Landkarte, zu denen sich beide Organisationen geäußert haben. Übereinstimmung heißt: Beide stimmen zu oder beide lehnen ab.

Im eigenen Lager „Strategie-Unterstützer mit Flächenöffnung“

122 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Im anderen Lager „Ausbau-Beschleunigung durch Deregulierung“

23 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Keinem Lager zugeordnet

14 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Wo OFFIS e.V. - Institut für Informatik allein steht

Bei 1 Streitfrage urteilt OFFIS e.V. - Institut für Informatik anders als die Mehrheit der Organisationen im eigenen Lager, die sich dazu geäußert haben. Hier kann eine Organisation Brücken bauen, oder ihr Lager ist weniger geschlossen, als es aussieht.

Laufzettel: was aus jedem Argument wurde

Für jede Stellungnahme lässt sich nachvollziehen, was aus jedem einzelnen Argument geworden ist.

Von 15 Argumenten stehen 6 auf der Landkarte, 7 sind Einzelforderungen und 2 sind offene Fragen. 4 Argumente hat die maschinelle Redaktion umformuliert, 2 Argumente sind entstanden, weil sie 1 längere Textstelle geteilt hat. 2 Argumente haben auch andere Organisationen vorgebracht.

Die maschinelle Redaktion prüft jedes Argument nach dem Zerlegen: Sie teilt Stellen, die mehrere Behauptungen enthalten, und formuliert wertende Wörter neutral um. Auf der Landkarte heißt: Das Argument ist in eine Streitfrage eingegangen. Einzelforderung heißt: Es gehört zu keiner Streitfrage, meist weil nur diese Organisation es vorbringt. Ein Klick auf die Zeile unter einem Argument zeigt die Originalstelle.

Das Vorhaben als Ganzes 1 Argument, 1 davon auf der Landkarte

Jede sinnvolle Fläche ist wichtig für die PV-Ausbauziele

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Für die Ausbauziele der Photovoltaik ist jede sinnvolle Fläche wichtig, auch Balkonflächen im Mieterstrom.

„Jede sinnvolle Fläche ist wichtig für unsere Ausbauziele.“

Originalstelle, OFFIS e.V. - Institut für Informatik

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Forderung nach Regelungen für Balkon-PV im Mieterstrom und die Begründung (jede sinnvolle Fläche zählt für die Ausbauziele) sind unabhängig voneinander annehmbar bzw. ablehnbar.

Photovoltaik auf dem Dach erleichtern 1 Argument, 1 davon auf der Landkarte

Anlagenzusammenfassung (EEG 2023) nimmt Balkon-PV den vereinfachten Status

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Rolle im Argument unsicher.

So steht es jetzt: Bei zeitgleicher Installation einer Mieterstrom-PV-Anlage und mehrerer Balkon-PV-Anlagen führt die Anlagenzusammenfassung nach § 24 Abs. 1 EEG 2023 laut der Stellungnahme dazu, dass das vereinfachte Inbetriebnahmeverfahren nach VDE-AR-N 4105 entfällt und eine herkömmliche PV-Anlage mit allen Rechten und Pflichten vorliegt.

„Sofern eine Anlagenzusammenfassung vorliegt, handelt es sich nicht mehr um Balkon-PV-Anlagen mit der Möglichkeit des vereinfachten Inbetriebnahmeverfahrens“

Originalstelle, OFFIS e.V. - Institut für Informatik

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point lacked context (Mieterstrom, EEG 2023, VDE-AR-N 4105); rewritten to name the provisions and the situation while keeping the single claim.

Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung vereinfachen 10 Argumente, 3 davon auf der Landkarte

Bewohner verzichten meist auf EEG-Vergütung des Überschusses

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Für Bewohner entstünden durch die Schenkung kaum Nachteile, da sie in der Regel auf eine EEG-Vergütung ihres geringen Überschusses verzichten; der Mieterstromanbieter hätte einen kleinen Vorteil.

„Für die Bewohner ergeben sich in den allermeisten Fällen keine Nachteile, da sie in der Regel auf eine EEG-Vergütung ihres geringen Überschusses verzichten.“

Originalstelle, OFFIS e.V. - Institut für Informatik

Mieterstromzuschlag erschwert Mengenabgrenzung

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Beim Mieterstromzuschlag nach § 21 Abs. 3 EEG 2023 muss messtechnisch nachgewiesen werden, welche Strommengen aus der Mieterstromanlage an Teilnehmer geliefert wurden; mit Balkon-PV müssen sowohl Überschusseinspeisung als auch Belieferung von den Balkonanlagen abgegrenzt werden.

„Bei der Kombination mit Balkon-PV-Anlagen erschwert der Mieterstromzuschlag die Aufteilung der Energiemengen weiter“

Originalstelle, OFFIS e.V. - Institut für Informatik

Vereinfachte Kombination Mieterstrom/Balkon-PV beschleunigt PV-Ausbau

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.

So steht es jetzt: Die vorgeschlagene Regelung zur vereinfachten Kombination von Mieterstrom und Balkon-PV (gemeinsame Zählung der Einspeisung, keine Anlagenzusammenfassung) würde den PV-Ausbau in Deutschland und die Energiewende voranbringen.

„eine solche Regelung dazu beitragen würde, die Nutzung von Photovoltaikanlagen in Deutschland weiter voranzutreiben und die Energiewende zu beschleunigen“

Originalstelle, OFFIS e.V. - Institut für Informatik

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Der Punkt nennt die Regelung nicht; er wurde standalone formuliert. PV-Ausbau und Energiewende sind eine einzige zusammenhängende Wirkungsbehauptung, daher kein Split.

Auf separate Abrechnung der Balkon-PV-Einspeisung verzichten

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die kleine eingespeiste Menge der Balkon-PV sollte nicht separat gezählt und abgerechnet, sondern der Mieterstrommenge zugerechnet werden; das vermeidet aufwändige Aufteilung und schafft einen Anreiz zur Kombination.

„Stattdessen wird diese im Vergleich zum Mieterstrom in der Regel deutlich kleinere Energiemenge einfach auf die Energiemenge des Mieterstroms dazugerechnet.“

Originalstelle, OFFIS e.V. - Institut für Informatik

Balkon-PV im Mieterstrom: Abrechnungsprobleme gelten auch für Bilanzierung

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Rolle im Argument unsicher.

So steht es jetzt: Die geschilderten Probleme bei Abrechnung und Mieterstromzuschlag für Balkon-PV-Anlagen im Mieterstrommodell gelten analog für die Bilanzierung in den Bilanzkreisen des Verteilnetzbetreibers oder Direktvermarkters.

„Für die Bilanzierung in den entsprechenden Bilanzkreisen des Verteilnetzbetreibers oder des Direktvermarkters gelten die oben genannten Punkte in analoger Weise.“

Originalstelle, OFFIS e.V. - Institut für Informatik

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt verwies mit „oben genannten Punkte“ auf den Kontext; jetzt ist benannt, dass es um Balkon-PV im Mieterstrommodell und dessen Abrechnungs-/Zuschlagsprobleme geht.

Regelungen für Balkon-PV im Mieterstrommodell schaffen

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: In der Photovoltaik-Strategie sollten Regelungen für die Nutzung von Balkon-PV-Anlagen im Mieterstrommodell geschaffen werden, um die Abgrenzungs- und Abrechnungsprobleme zu lösen.

„schlagen wir vor Regelungen für die Nutzung von Balkon-PV im Mieterstrommodell zu schaffen.“

Originalstelle, OFFIS e.V. - Institut für Informatik

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Forderung nach Regelungen für Balkon-PV im Mieterstrom und die Begründung (jede sinnvolle Fläche zählt für die Ausbauziele) sind unabhängig voneinander annehmbar bzw. ablehnbar.

Separate Abrechnung bei unterschiedlichen Betreibern

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Da Balkon-PV- und Mieterstromanlage meist nicht denselben Betreiber haben, ist eine eigene Marktlokation und eine Aufteilung der eingespeisten Energiemengen je Betreiber nötig, was die Umsetzung erschwert.

„Sobald keine Personenidentität zwischen den Anlagenbetreibern besteht, ist eine separate Abrechnung der Energiemengen je Anlagenbetreiber über eine eigene Marktlokation erforderlich.“

Originalstelle, OFFIS e.V. - Institut für Informatik

Überschuss in der Kundenanlage schenken

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Der in der Kundenanlage verbleibende Überschuss der Balkon-PV sollte dem Kundenanlagenbetreiber oder Mieterstromanbieter geschenkt werden, was die Attraktivität der Kombination beider Modelle erhöht.

„wird dem Kundenanlagenbetreiber oder Mieterstromanbieter geschenkt.“

Originalstelle, OFFIS e.V. - Institut für Informatik

Regelungslücke Balkon-PV im Mieterstrommodell

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Für die gleichzeitige Nutzung von Balkon-PV und einer Mieterstrom-Dach-PV im selben Gebäude fehlt derzeit eine einfache Regelung.

„Eine einfache Regelung für die Nutzung von Balkon-PV-Anlagen im Mieterstrommodell fehlt derzeit.“

Originalstelle, OFFIS e.V. - Institut für Informatik

Ungeklärt: Überschuss in der Kundenanlage

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Es ist unklar, wie Balkon-PV-Strom zu behandeln ist, der weder in der eigenen Wohnung verbraucht noch ins öffentliche Netz eingespeist, sondern in der Kundenanlage verbraucht wird (Schenkung oder Abgrenzung vom Mieterstrom).

„Unklar ist, wie die Energiemenge zu behandeln ist, die nicht in der Wohnung des Anlagenbetreibers, sondern in Kundenanlage verbraucht und nicht in Überschuss in das öffentliche Netz eingespeist wird“

Originalstelle, OFFIS e.V. - Institut für Informatik

Balkonkraftwerke erleichtern 3 Argumente, 1 davon auf der Landkarte

Balkon-PV-Einspeisung ist klein gegenüber Mieterstrom

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Balkon-PV-Strom wird überwiegend direkt in der Wohnung verbraucht, nur ein kleiner Teil wird eingespeist, in der Regel deutlich weniger als die Mieterstrommenge.

„Der Großteil der erzeugten Energie wird direkt in der Wohnung verbraucht und nur ein kleinerer Teil ins Netz eingespeist.“

Originalstelle, OFFIS e.V. - Institut für Informatik

Balkon-PV-Vereinfachung im Entwurf der PV-Strategie ist wichtiger Schritt

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die im Entwurf der PV-Strategie des BMWK vorgesehene Vereinfachung für Balkon-PV-Anlagen wird als wichtiger Schritt zu einer stärkeren Nutzung von Photovoltaik in Deutschland bewertet.

„Insbesondere die Vereinfachung im Bereich Balkon-PV-Anlagen ist ein wichtiger Schritt hin zu einer verstärkten Nutzung von Photovoltaikanlagen in Deutschland.“

Originalstelle, OFFIS e.V. - Institut für Informatik

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The passage presupposes the draft's simplification and evaluates it; the separable factual part is only a presupposition, so one neutral, standalone evaluative point is kept.

Keine Anlagenzusammenfassung für Balkon-PV

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Balkon-PV-Anlagen sollten unabhängig vom Installationszeitpunkt stets als Balkon-PV gelten, ohne Anlagenzusammenfassung mit der Mieterstromanlage, sodass das vereinfachte Inbetriebnahmeverfahren erhalten bleibt.

„Jegliche Balkon-PV-Anlagen werden unabhängig vom Zeitpunkt der Installation stets als Balkon-PV-Anlagen und nicht als herkömmliche PV-Anlagen betrachtet.“

Originalstelle, OFFIS e.V. - Institut für Informatik