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Sachsen: Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft

Behörde. Gehört zum Lager „Strategie-Unterstützer mit Flächenöffnung“. 31 Argumente aus rund 4 Seiten.

Was das Lager verbindet: Breites Lager aus Privatpersonen, Unternehmen und Verbänden, das die Strategie und das 215-GW-Ziel im Grundsatz trägt und gezielte Erleichterungen wie Bürgersolarparks, Floating-PV und größere Korridore befürwortet.

Mit wem Sachsen (Staatsministerium) übereinstimmt

Gezählt werden die Streitfragen der Landkarte, zu denen sich beide Organisationen geäußert haben. Übereinstimmung heißt: Beide stimmen zu oder beide lehnen ab.

Im eigenen Lager „Strategie-Unterstützer mit Flächenöffnung“

122 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Im anderen Lager „Ausbau-Beschleunigung durch Deregulierung“

23 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Keinem Lager zugeordnet

14 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Wo Sachsen (Staatsministerium) allein steht

Bei 1 Streitfrage urteilt Sachsen (Staatsministerium) anders als die Mehrheit der Organisationen im eigenen Lager, die sich dazu geäußert haben. Hier kann eine Organisation Brücken bauen, oder ihr Lager ist weniger geschlossen, als es aussieht.

Laufzettel: was aus jedem Argument wurde

Für jede Stellungnahme lässt sich nachvollziehen, was aus jedem einzelnen Argument geworden ist.

Von 31 Argumenten stehen 21 auf der Landkarte und 10 sind Einzelforderungen. 6 Argumente hat die maschinelle Redaktion umformuliert, 10 Argumente sind entstanden, weil sie 5 längere Textstellen geteilt hat. 5 Argumente haben auch andere Organisationen vorgebracht. 2 Stellen hat die automatische Prüfung aussortiert.

Die maschinelle Redaktion prüft jedes Argument nach dem Zerlegen: Sie teilt Stellen, die mehrere Behauptungen enthalten, und formuliert wertende Wörter neutral um. Auf der Landkarte heißt: Das Argument ist in eine Streitfrage eingegangen. Einzelforderung heißt: Es gehört zu keiner Streitfrage, meist weil nur diese Organisation es vorbringt. Ein Klick auf die Zeile unter einem Argument zeigt die Originalstelle.

Das Vorhaben als Ganzes 2 Argumente, 0 davon auf der Landkarte

Ermessensleitlinien/Erlasse zur Vollzugsunterstützung

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die Regelung sollte durch bundes- oder landesweite Ermessensleitlinien, Handlungsempfehlungen oder Erlasse untersetzt werden, um Vollzugsbehörden zu unterstützen und Entscheidungsmaßstäbe zu vereinheitlichen.

„Diese Regelung könnte zur Unterstützung der Vollzugsbehörden und Vereinheitlichung von Entscheidungsmaßstäben mit bundes- oder landesweiten Ermessensleitlinien, Handlungsempfehlungen bzw. Erlassen untersetzt werden.“

Originalstelle, Sachsen: Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft

Untergesetzliche Leitlinien erlauben zeitnahe Anpassung an Erkenntnisse

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Mit Leitlinien könnte vergleichsweise zeitnah auf typisierbare Fallkonstellationen und neue wissenschaftliche und praktische Erkenntnisse reagiert werden.

„Dabei könnte sachgerecht und vergleichsweise zeitnah auf klassifizierbare und typisierbare Sachverhalte und Fallkonstellationen sowie neue Erkenntnisse aus Wissenschaft und Anwendungspraxis reagieren werden.“

Originalstelle, Sachsen: Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft

Freiflächenanlagen stärker ausbauen 27 Argumente, 21 davon auf der Landkarte

Mehrfachnutzung industrieller Flächen entschärft Flächenkonflikte

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Bestehende Flächennutzungskonflikte, etwa mit Landwirtschaft und Bauen/Infrastruktur, könnten entschärft werden, wenn bereits industriell genutzte Flächen konfliktarm mehrfach genutzt werden.

„Bestehende Flächennutzungskonflikte z.B. mit der Landwirtschaft / Bauen I lnfrastruktur könnten maßgeblich entschärft werden“

Originalstelle, Sachsen: Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft

§ 36 Abs. 3 WHG beschränkt Floating-PV auf Industriegewässern unverhältnismäßig

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: nicht neutral formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die Einreichung hält die Beschränkung von Floating-PV durch § 36 Abs. 3 WHG insbesondere auf kleineren Baggerseen und anderen Industriegewässern für unverhältnismäßig.

„schränkt dagegen Floating-PV-Vorhaben insbesondere auf (oft kleineren) Baggerseen in Bergbau- bzw. Abgrabungsgewässern der Steine-Erden-Industrie sowie anderen lndustriegewässern unverhältnismäßig ein“

Originalstelle, Sachsen: Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Wertung (unverhältnismäßig) und die überprüfbare Tatsachenbehauptung (konfliktarme Mehrfachnutzung möglich) sind getrennt; beide nennen die Norm bzw. das Gewässer und sind neutral formuliert.

Auf Industriegewässern ist konfliktarme Mehrfachnutzung durch Floating-PV möglich

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: nicht neutral formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die Einreichung behauptet, auf anthropogen geprägten, industriell genutzten Gewässern sei eine konfliktarme Mehrfachnutzung für Rohstoffabbau und Energiegewinnung möglich.

„obwohl gerade hier eine konfliktarme Mehrfachnutzung von - anthropogen geprägten und industriell genutzten - Flächen für den Rohstoffabbau und Energiegewinnung möglich ist“

Originalstelle, Sachsen: Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Wertung (unverhältnismäßig) und die überprüfbare Tatsachenbehauptung (konfliktarme Mehrfachnutzung möglich) sind getrennt; beide nennen die Norm bzw. das Gewässer und sind neutral formuliert.

Auslandserfahrung: keine nachgewiesenen schweren Umweltschäden

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Großflächige Floating-PV-Anlagen laufen in Westeuropa und Südostasien erfolgreich; erste Erkenntnisse liegen vor und schwerwiegende nachteilige Umwelteinflüsse sind bisher nicht erwiesen.

„Schwerwiegende nachteilige Umwelteinflüsse sind bisher nicht erwiesen.“

Originalstelle, Sachsen: Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft

Ausnahme von § 36 Abs. 3 WHG erschließt Floating-PV auch jenseits von Restseen

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Eine gesetzliche Ausnahme von § 36 Abs. 3 WHG für Floating-PV würde nach Ansicht der Stellungnahme erlauben, das Potenzial dieser Technik für den Ausbau Erneuerbarer Energien auch jenseits großflächiger Braunkohlenrestgewässer zu nutzen.

„könnte das erhebliche Potential von Floating-PV für den schnellen Ausbau Erneuerbarer Energien auch jenseits großflächiger Braunkohlenrestgewässer tatsächlich gehoben werden.“

Originalstelle, Sachsen: Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt blieb unklar ("Vorschlag", "Ausnahme") und enthielt das wertende "erheblich"; neutral und eigenständig formuliert, Aussage und Richtung unverändert.

Einzelfallprüfung ermöglicht standortgerechte Zulassung

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Durch Einzelfallentscheidung kann die Behörde anhand der örtlichen Gegebenheiten prüfen, wo und wie viel Floating-PV zugelassen werden kann.

„Mittels Einzelfallentscheidung kann die zuständige Behörde sachgerecht prüfen, wo (konkrete Lage/Ausrichtung der PV) und wieviel Floating-PV (Flächenanteil der PV- Bedeckung) aufgrund der örtlichen Gegebenheiten zugelassen werden kann.“

Originalstelle, Sachsen: Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft

Floating-PV-Begrenzung ist im WHG, nicht im EEG, verankert

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die Begrenzung für Floating-PV (Uferabstand, Flächenbedeckung nach § 36 Abs. 3 WHG) ist rechtlich nicht im EEG verankert, sondern als strikte Deckelung im Wasserhaushaltsgesetz festgelegt.

„Die Begrenzung ist rechtlich nicht im EEG verankert, sondern als stringente Deckelung im WHG festgelegt.“

Originalstelle, Sachsen: Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined a legal-location claim (cap in WHG, not EEG) with a separate conditional claim about ppa potential; split and named Floating-PV, WHG and EEG for standalone clarity.

Floating-PV-Projekte oft kurzfristig realisierbar, da raumordnerisch überplant

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Viele Floating-PV-Projekte auf industriell genutzten Gewässern wären in der Regel kurzfristig realisierbar, weil die Gewässer bereits raumordnerisch überplant bzw. genehmigt sind.

„Viele Projekte wären i.d.R. kurzfristig realisierbar, da bereits raumordnerisch überplant / genehmigt“

Originalstelle, Sachsen: Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined two independent claims: short-term feasibility due to existing spatial planning, and a substantial contribution to energy supply security. Each is split into its own point.

Floating-PV-Randbedingungen des Entwurfs sind zu restriktiv

Dasselbe Argument hat auch SPD Klimaforum vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Die im Entwurf der Photovoltaik-Strategie 2023 vorgesehenen Randbedingungen für Floating-PV (Uferabstand, Anteil der Wasserfläche) werden als zu restriktiv bewertet.

„führen dazu, dass Floating-PV-Projekte nicht entwickelt werden können“

Originalstelle, Sachsen: Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft

Floating-PV: keine Abweichung von § 36 Abs. 3 WHG in Natura-2000-Gebieten

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Für Floating-PV soll die vorgeschlagene Ausnahmeregelung (neuer § 36 Abs. 4 WHG) in Natura-2000-Gebieten keine Abweichungen von § 36 Abs. 3 WHG zulassen.

„ln Natura-2O00-Gebieten sollen Abweichungen von $ 36 Abs. 3 WHG ausgeschlossen werden.“

Originalstelle, Sachsen: Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt blieb ohne Kontext unklar; nun wird genannt, dass es um Floating-PV und die vorgeschlagene Ausnahme zu § 36 Abs. 3 WHG geht.

Floating-PV: WRRL-Kulisse bei Standgewässern ab 0,5 km² beachten

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Rolle im Argument unsicher, Forderung als Behauptung formuliert.

So steht es jetzt: Bei Ausnahmen von § 36 Abs. 3 WHG für Floating-PV soll bei Standgewässern (WRRL) ab 0,5 Quadratkilometern (50 ha) die zu erwartende Aufnahme in die WRRL-Kulisse beachtet werden.

„Bei Standgewässern (WRRL) ab einer Größe von 0,5 Quadratkilometern (50 ha) ist die zu eruvartende Aufnahme in die WRRL-Kulisse zu beachten.“

Originalstelle, Sachsen: Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Point lacked context (the WHG § 36 Abs. 3 exception for floating PV it belongs to); rewritten to name the provision and instrument. Quote repaired for line-break hyphens only.

Geltende Rechtslage: kumulative Bedingungen nach § 36 Abs. 3 WHG

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Seit 1.1.2023 ist Floating-PV wasserrechtlich nur auf künstlichen oder erheblich veränderten Gewässern bei höchstens 15 % Bedeckung und mindestens 40 m Ufer­abstand zulässig, und zwar nur, wenn alle Bedingungen zugleich erfüllt sind.

„Floating-PV ist infolge der Neueinführung des g 36 Abs. 3 WHG seit 1.1.2023 wasserrechtlich nur zulässig bei“

Originalstelle, Sachsen: Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft

Gesetzesbegründung beruft sich auf unzureichende Wissenslage

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die Begründung zum Osterpaket stützt die Beschränkung darauf, dass wissenschaftliche Erkenntnisse zu Umweltauswirkungen von Floating-PV nicht ausreichen.

„Die Gesetzesbegründung zum Osterpaket stellt auf nicht ausreichende wissenschaftliche Erkenntnisse zu den Auswirkungen von Floating PV auf Umwelt, Flora und Fauna ab.“

Originalstelle, Sachsen: Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft

Nachjustierung der WHG-Auflagen für schwimmende PV ist zu begrüßen

Dasselbe Argument hat auch BBS vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Es ist zu begrüßen, die Auflagen des § 36 Abs. 3 WHG für schwimmende PV-Anlagen, wie im Entwurf der PV-Strategie vorgesehen, nachzujustieren.

„Darin wird zutreffend festgestellt, dass ein maßvolles Nachjustieren der Anforderungen für Floating-PV im Wasserhaushaltsgesetz notwendig ist“

Originalstelle, Sachsen: Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft

Neuer § 36 Abs. 4 WHG als Anknüpfungspunkt für § 2 EEG 2023

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Ein vorgeschlagener neuer § 36 Abs. 4 WHG als Ausnahmetatbestand zur Deckelung für Floating-PV in § 36 Abs. 3 WHG würde einen rechtlichen Anknüpfungspunkt für die Anwendung des neuen § 2 EEG 2023 schaffen.

„Dies wäre auch ein rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Anwendung des neuen S 2 EEG 2023.“

Originalstelle, Sachsen: Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft

Begründung der maschinellen Redaktion: Das Original verwies mit „eine solche Ausnahmeregelung im WHG“ auf einen Vorschlag im Text; die Neufassung nennt § 36 Abs. 4 WHG und § 36 Abs. 3 WHG ausdrücklich.

Neuer § 36 Abs. 4 WHG: Ermessensausnahme von der Deckelung für Floating-PV

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Das Sächsische Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft schlägt vor, im Wasserhaushaltsgesetz einen neuen § 36 Abs. 4 als Kann-Bestimmung zu schaffen, die der Behörde für bestimmte Fallgruppen eine Einzelfallentscheidung mit Abweichung von den Deckelungswerten des § 36 Abs. 3 WHG für Floating-PV erlaubt.

„mit einem neuen $ 36 Abs. 4 WHG als ,,kann"-Bestimmung für bestimmte Fallgruppen, d.h. Ermessensentscheidung unter Einhaltung der Anforderungen des WHG sowie sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften.“

Originalstelle, Sachsen: Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Point lacked context (WHG, who proposes, what the cap in Abs. 3 concerns); rewritten to be standalone, claim and direction unchanged.

Ohne WHG-Deckel wären größere ungeförderte Floating-PV-ppa-Projekte möglich

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Wäre die Begrenzung für Floating-PV nur im Rahmen der EEG-Förderkulisse relevant, wären größere, ungeförderte Anlagen als ppa-Vorhaben möglich, für die es laut Stellungnahme wegen ihrer Wirtschaftlichkeit ein deutliches Potenzial gibt.

„Wäre diese Begrenzung lediglich im Rahmen der EEG-Förderkulisse relevant, wären davon abweichende größere Floating-PV-Anlagen als (ungeförderte) ppa-Vorhaben möglich“

Originalstelle, Sachsen: Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined a legal-location claim (cap in WHG, not EEG) with a separate conditional claim about ppa potential; split and named Floating-PV, WHG and EEG for standalone clarity.

Sächsische Nassschnitt-Tagebaue sind Flächen mit klarer Win-Win-Konstellation

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Das Sächsische Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft bewertet die Nassschnitt-Tagebaue in Sachsen als Flächen, auf denen Rohstoffabbau und Floating-PV konfliktarm kombiniert werden können (Win-Win).

„Aus unserer Sicht sind dies Flächen mit einer klaren Win-Win-Konstellation.“

Originalstelle, Sachsen: Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt mischte eine prüfbare Mengenschätzung mit einer Wertung (Win-Win) und nannte weder Akteur noch Bezug (Floating-PV, Sachsen-Ministerium); daher in Tatsachenbehauptung und Bewertung aufgeteilt, jeweils eigenständig formuliert.

Temporäre Mitnutzung industriell genutzter Gewässer mit Rückbau

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die Ausnahme soll eine zeitlich begrenzte Mitnutzung bereits industriell oder gewerblich genutzter bzw. genehmigter Gewässer für Floating-PV ermöglichen, verbunden mit einer Rückbauverpflichtung.

„zeitlich begrenzte (temporäre) Mitnutzung bereits industriell/gewerblich genutzter bzw. genehmigter Gewässer für Floating-PV ermöglichen, mit Rückbauverpflichtung nach Ende der Nutzung“

Originalstelle, Sachsen: Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft

WHG-Ausnahme für Floating-PV ohne Abstriche bei Wasser- und Naturschutz

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Forderung als Behauptung formuliert.

So steht es jetzt: Die vorgeschlagene Ergänzung von § 36 Abs. 3 WHG um einen Ausnahmetatbestand für Floating-PV-Anlagen ließe sich umsetzen, ohne dass Wasser- und Naturschutzbelange aufgegeben werden müssten.

„ohne dass wasser-/Naturschutzbelange aufgegeben werden müssten.“

Originalstelle, Sachsen: Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt war ohne die Einreichung unverständlich (Bezug auf Gesetzesänderung unklar); jetzt nennt er § 36 Abs. 3 WHG und Floating-PV, Aussage und Richtung unverändert.

WHG-Regeln für schwimmende Solaranlagen: PV auf kleinen Kiesgruben unmöglich

Dasselbe Argument hat auch Architektur-und Planungsbüro Wachenfeld vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Die Einsendung führt an, dass die im Wasserhaushaltsgesetz neu formulierten Vorgaben für schwimmende Solaranlagen PV-Freiflächenanlagen in ehemaligen Kiesgruben bis 50 ha mit Wasserfläche ausschließen, und fordert, diese Regelungen für kleinere Kiesgruben zu überarbeiten.

„ist § 36 Abs. 3 WHG ein neues (!) gesetzgeberisches Ausbau- Hemmnis insbesondere für Floating-PV in kleineren Abgrabungsgewässern der Steine- Erden-Industrie.“

Originalstelle, Sachsen: Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft

Abwägung weiterer öffentlicher Belange im Ermessen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: In die Ermessensentscheidung sollen weitere öffentlich-rechtliche Belange wie Wasserschutz, Natur-/Arten-/Landschaftsschutz, Versorgungssicherheit, Klimaschutz, Ernährungsvorsorge und Flächeneinsparung einbezogen werden.

„ln diese Ermessensentscheidung sind weitere öffentlich-rechtliche Belange einzubeziehen“

Originalstelle, Sachsen: Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft

Floating-PV kann wesentlich zur Energieversorgungssicherheit beitragen

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Floating-PV-Projekte könnten wesentlich zur Energieversorgungssicherheit in Deutschland beitragen, etwa durch Eigenversorgung, Nahversorgung und Netzeinspeisung.

„könnten wesentlich zur Energieversorgungssicherheit in Deutschland beitragen“

Originalstelle, Sachsen: Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined two independent claims: short-term feasibility due to existing spatial planning, and a substantial contribution to energy supply security. Each is split into its own point.

Floating-PV liegt im überragenden öffentlichen Interesse

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Floating-PV-Anlagen stehen als Erneuerbare-Energien-Anlagen nach § 2 EEG 2023 und Art. 3 der EU-Notfallverordnung im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit.

„stehen im Einklang mit $ 2 EEG 2023 und Art. 3 der EU-Notfallverordnung im überragenden öffentlichen lnteresse und dienen der öffentlichen Sicherheit.“

Originalstelle, Sachsen: Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft

Kühlungseffekt: 15–20 % höherer Ertrag

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Durch die kühlende Wirkung der Wasserfläche ist gegenüber PV-Freiflächenanlagen ein etwa 15 bis 20 % höherer Solarertrag zu erwarten.

„lnfolge der kühlenden Wirkung der Wasserfläche ist ein bis zu ca. 'l5oÄ bis 20 o/o höherer Solarertrag der PV-Module im Vergleich zu PV-Freiflächenanlagen zu enuarten.“

Originalstelle, Sachsen: Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft

Öffnungsklausel würde Datenerhebung in Deutschland ermöglichen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Eine Ausnahme- oder Öffnungsklausel würde es erlauben, in Deutschland weitere Daten zu Floating-PV zu erheben, zu sammeln und wissenschaftlich auszuwerten.

„Mit einer Ausnahme- oder öffnungsklausel zu $ 36 Abs. 3 WHG könnten weitere Daten und Erkenntnisse für Floating-PV-Anlagen in Deutschland zielführend erhoben,“

Originalstelle, Sachsen: Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft

Sachsen: ca. 40 Nassschnitt-Tagebaue als mögliche Floating-PV-Standorte

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Das Sächsische Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft schätzt, dass es in Sachsen etwa 40 Lockergesteins-Tagebaue im Nassschnitt unter Bergaufsicht des Oberbergamtes außerhalb des Braunkohlenbergbaus gibt, die für Floating-PV in Betracht kommen.

„Nach erster Abschätzung gibt es in Sachsen ca. 40 Lockergesteins-Tagebaue im Nassschnitt unter Bergaufsicht des Oberbergamtes außerhalb des Braunkohlenbergbaus.“

Originalstelle, Sachsen: Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt mischte eine prüfbare Mengenschätzung mit einer Wertung (Win-Win) und nannte weder Akteur noch Bezug (Floating-PV, Sachsen-Ministerium); daher in Tatsachenbehauptung und Bewertung aufgeteilt, jeweils eigenständig formuliert.

Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung vereinfachen 2 Argumente, 0 davon auf der Landkarte

Standortnahe Versorgung industrieller Verbraucher dient der Versorgungssicherheit

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.

So steht es jetzt: Eine standortnahe Eigen- und Drittversorgung industrieller und gewerblicher Stromverbraucher macht Synergien nutzbar und dient dadurch der Energieversorgungssicherheit.

„Mit einer standortnahen Eigen- und Drittversorgung industrieller / gewerblicher Stromverbraucher können Synergien nutzbar gemacht werden, was der Energieversorgungssicherheit dient“

Originalstelle, Sachsen: Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft

Begründung der maschinellen Redaktion: Das Original verbindet zwei unabhängig bewertbare Wirkungsbehauptungen (Versorgungssicherheit, Netzstabilisierung); daher in zwei Punkte geteilt.

Standortnahe Versorgung industrieller Verbraucher kann netzstabilisierend wirken

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.

So steht es jetzt: Eine standortnahe Eigen- und Drittversorgung industrieller und gewerblicher Stromverbraucher kann netzstabilisierend wirken.

„Mit einer standortnahen Eigen- und Drittversorgung industrieller / gewerblicher Stromverbraucher können Synergien nutzbar gemacht werden, was der Energieversorgungssicherheit dient und netzstabilisierend wirken kann.“

Originalstelle, Sachsen: Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft

Begründung der maschinellen Redaktion: Das Original verbindet zwei unabhängig bewertbare Wirkungsbehauptungen (Versorgungssicherheit, Netzstabilisierung); daher in zwei Punkte geteilt.

Aussortiert 2 Argumente

Wortlaut schließt Einzelfallbetrachtung aus

Von der automatischen Prüfung aussortiert (nicht zum Thema, ohne Zusammenhang nicht verständlich, Tatsache und Wertung vermischt).

Fassung der Maschine: Der Wortlaut von § 36 Abs. 3 WHG lässt keine Einzelfallbetrachtung über die starren Grenzwerte hinaus zu, obwohl diese bei unterschiedlichen Fallkonstellationen angezeigt wäre.

„Der neue $ 36 Abs. 3 WHG schließt wegen des klaren juristischen Wortlauts jede darüber hinaus gehende Einzelfallbetrachtung aus“

Originalstelle, Sachsen: Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft

Abweichende Grenzwerte für Bergbau-, Abgrabungs- und Industriegewässer

Von der automatischen Prüfung aussortiert (nicht zum Thema).

Fassung der Maschine: Auf näher zu klassifizierenden Gewässern, etwa Bergbau-/Abgrabungsgewässern der Steine-Erden-Industrie sowie Industriegewässern wie Klärteichen, sollen im Einzelfall abweichende Werte für Belegungsfläche und Uferabstand zugelassen werden.

„auf noch näher zu klassifizierenden Gewässern im Einzelfall von $ 36 Abs. 3 WHG abweichende Werte der Deckelung (Größe/Lage der PV-Belegungsfläche sowie Abstand vom Ufer)für Floating-PV zulassen“

Originalstelle, Sachsen: Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft