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MIRO – Bundesverband Mineralischer Rohstoffe e. V.

Verband oder Verein. Gehört zum Lager „Strategie-Unterstützer mit Flächenöffnung“. 31 Argumente aus rund 5 Seiten.

Was das Lager verbindet: Breites Lager aus Privatpersonen, Unternehmen und Verbänden, das die Strategie und das 215-GW-Ziel im Grundsatz trägt und gezielte Erleichterungen wie Bürgersolarparks, Floating-PV und größere Korridore befürwortet.

Mit wem MIRO übereinstimmt

Gezählt werden die Streitfragen der Landkarte, zu denen sich beide Organisationen geäußert haben. Übereinstimmung heißt: Beide stimmen zu oder beide lehnen ab.

Im eigenen Lager „Strategie-Unterstützer mit Flächenöffnung“

122 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Im anderen Lager „Ausbau-Beschleunigung durch Deregulierung“

23 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Keinem Lager zugeordnet

14 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Wo MIRO allein steht

Bei 2 Streitfragen urteilt MIRO anders als die Mehrheit der Organisationen im eigenen Lager, die sich dazu geäußert haben. Hier kann eine Organisation Brücken bauen, oder ihr Lager ist weniger geschlossen, als es aussieht.

Laufzettel: was aus jedem Argument wurde

Für jede Stellungnahme lässt sich nachvollziehen, was aus jedem einzelnen Argument geworden ist.

Von 31 Argumenten stehen 25 auf der Landkarte und 6 sind Einzelforderungen. 3 Argumente hat die maschinelle Redaktion umformuliert, 4 Argumente sind entstanden, weil sie 2 längere Textstellen geteilt hat. 15 Argumente haben auch andere Organisationen vorgebracht.

Die maschinelle Redaktion prüft jedes Argument nach dem Zerlegen: Sie teilt Stellen, die mehrere Behauptungen enthalten, und formuliert wertende Wörter neutral um. Auf der Landkarte heißt: Das Argument ist in eine Streitfrage eingegangen. Einzelforderung heißt: Es gehört zu keiner Streitfrage, meist weil nur diese Organisation es vorbringt. Ein Klick auf die Zeile unter einem Argument zeigt die Originalstelle.

Das Vorhaben als Ganzes 1 Argument, 1 davon auf der Landkarte

Genehmigungshürden auf allen Ebenen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Auf Bundes-, Länder- und kommunaler Ebene gibt es erhebliche Hürden in den Genehmigungsverfahren, die die Transformation zu erneuerbarer Stromversorgung behindern.

„dass es auf Bundes-, Länder- und kommunaler Ebene erhebliche Hürden in den Genehmigungsverfahren gibt“

Originalstelle, MIRO – Bundesverband Mineralischer Rohstoffe e. V.

Freiflächenanlagen stärker ausbauen 29 Argumente, 23 davon auf der Landkarte

Erleichterungen in WHG, BauGB und BBergG in die Strategie

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die PV-Strategie sollte Erleichterungen im Wasserhaushaltsgesetz, im Baugesetzbuch und im Bundesberggesetz formulieren, um die Flächenkulisse zu erweitern und Genehmigungen zu beschleunigen.

„sollten in der PV-Strategie Erleichterungen im Wasserhaushaltsgesetz (WHG), im Baugesetzbuch (BauGB) sowie im Bundesberggesetz (BBergG) formuliert werden“

Originalstelle, MIRO – Bundesverband Mineralischer Rohstoffe e. V.

Hilfsweise lit. c in § 35 Abs. 1 BauGB: PV auf Abbau-/Konversionsflächen

Dasselbe Argument hat auch BBS vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Die Stellungnahme schlägt zur PV-Strategie 2023 vor, hilfsweise (falls die Umstellung der Nummern in § 35 Abs. 1 BauGB nicht umgesetzt wird) in § 35 Abs. 1 Nr. 6 (aktuell Nr. 8) BauGB ein lit. c zu ergänzen, das Solaranlagen auf ehemaligen Abbauflächen, Deponien, Brach- und Konversionsflächen privilegiert.

„Hilfsweise schlagen wir eine Neuregelung in § 35 Abs.1 Nr. 6 (aktuell Nr. 8) als lit. c. vor“

Originalstelle, MIRO – Bundesverband Mineralischer Rohstoffe e. V.

Privilegierung von PV-FFA im Außenbereich (§35 BauGB) auf vorbelasteten Flächen

Dasselbe Argument hat auch Innosun GmbH vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: PV-Freiflächenanlagen sollen im Außenbereich nach §35 BauGB auf baulichen Anlagen, versiegelten Flächen, Konversions-, Rest- und Brachflächen ohne Bebauungsplan privilegiert werden.

„Die Privilegierung ist auf vorbelastete Flächen (ehemaliger Rohstoffabbau, Deponien, Brach- und Konversionsflächen) zu beschränken.“

Originalstelle, MIRO – Bundesverband Mineralischer Rohstoffe e. V.

PV im Außenbereich nicht privilegiert, Planverfahren bis ca. fünf Jahre

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: PV-Anlagen sind nach § 35 BauGB im Außenbereich nicht privilegiert, sodass für Gesteinsbetriebe ein aufwändiges Planungsverfahren nötig ist, das bis zu etwa fünf Jahre dauert.

„Die Verfahrensdauer beläuft sich hierbei auf bis zu ca. fünf Jahre“

Originalstelle, MIRO – Bundesverband Mineralischer Rohstoffe e. V.

Solarenergie in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB aufnehmen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Vorgeschlagen wird, in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB das Wort „Solar-“ einzufügen und die Privilegierungen der Erneuerbaren im Sachzusammenhang umzuordnen (Nr. 8 als neue Nr. 6).

„§ 35 Absatz 1 Nr. 5 BauGB – Einfügen des Wortes „Solar-““

Originalstelle, MIRO – Bundesverband Mineralischer Rohstoffe e. V.

Förderung für Mehrkosten schwimmender PV

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Schwimmende Anlagen auf Baggerseen brauchen besondere Unterkonstruktion und Verankerung; die Kostendifferenz zur Freiflächenanlage sollte durch Fördermaßnahmen ausgeglichen werden.

„Die Kosten-Differenz zwischen Floating-PV-Anlage und Freiflächenanlage sollte durch Fördermaßnahmen gestärkt werden.“

Originalstelle, MIRO – Bundesverband Mineralischer Rohstoffe e. V.

Abbau- und Folgeflächen eignen sich für PV

Dasselbe Argument hat auch BBS vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Auf den von der Baustoffindustrie für die Rohstoffgewinnung gepachteten oder erworbenen Flächen ist PV-Freiflächenerrichtung während der Nutzung wie in der Folgenutzung, dauerhaft oder vorübergehend, möglich.

„Unsere Unternehmen verfügen über Flächen, die schon während der Gewinnung und auch in der Nachnutzung mit PV-Freiflächenanlagen oder schwimmenden PV-Anlagen belegt werden“

Originalstelle, MIRO – Bundesverband Mineralischer Rohstoffe e. V.

§ 36 Abs. 1 WHG genügt als ökologischer Schutz

Dasselbe Argument hat auch BBS vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Die allgemeine Vorschrift des § 36 Abs. 1 WHG gilt für alle schwimmenden PV-Anlagen und stellt bereits sicher, dass gewässerökologische Auswirkungen verringert und sensible Uferbereiche freigehalten werden.

„stellt bereits sicher, dass gewässerökologische Auswirkungen verringert und die“

Originalstelle, MIRO – Bundesverband Mineralischer Rohstoffe e. V.

§ 36 Abs. 3 Nr. 2 WHG berührt Eigentum und Gewerbefreiheit

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: nicht zum Thema, ohne Zusammenhang nicht verständlich, mehrere Behauptungen in einer Stelle, nicht neutral formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die Beschränkungen für schwimmende PV-Anlagen in § 36 Abs. 3 Nr. 2 WHG greifen nach Ansicht der Einreichung in das verfassungsrechtlich geschützte Eigentum und in die Gewerbefreiheit ein.

„in das verfassungsrechtlich geschützte Eigentum und in die Gewerbefreiheit ein“

Originalstelle, MIRO – Bundesverband Mineralischer Rohstoffe e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt bündelte zwei unabhängige Rechtsbehauptungen (Planungshoheit; Eigentum/Gewerbefreiheit) und war ohne Bezug auf das WHG und schwimmende PV-Anlagen unklar; neutral als Position der Einreichung neu formuliert.

§ 36 Abs. 3 Nr. 2 WHG berührt Planungshoheit von Ländern und Kommunen

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: nicht zum Thema, ohne Zusammenhang nicht verständlich, mehrere Behauptungen in einer Stelle, nicht neutral formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die Flächen- und Uferabstandsbeschränkungen für schwimmende PV-Anlagen in § 36 Abs. 3 Nr. 2 WHG greifen nach Ansicht der Einreichung unnötig weit in die Planungs- und Gestaltungshoheit der Länder und Kommunen ein.

„Der Gesetzgeber greift mit den Beschränkungen in § 36 Abs. 3 Nr. 2 WHG ohne Not tief in die Planungs- und Gestaltungshoheit der Länder und Kommunen“

Originalstelle, MIRO – Bundesverband Mineralischer Rohstoffe e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt bündelte zwei unabhängige Rechtsbehauptungen (Planungshoheit; Eigentum/Gewerbefreiheit) und war ohne Bezug auf das WHG und schwimmende PV-Anlagen unklar; neutral als Position der Einreichung neu formuliert.

40-m-Abstand verhindert wirtschaftlichen Betrieb bei ungünstiger Geometrie

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Bei schmalen, kleinen oder unrunden Abgrabungsseen macht ein Abstand von 40 m zu allen Seiten wegen der möglichen Anlagengröße einen wirtschaftlichen Betrieb unmöglich.

„einen wirtschaftlichen Betrieb aufgrund der dann möglichen Anlagengröße unmöglich macht“

Originalstelle, MIRO – Bundesverband Mineralischer Rohstoffe e. V.

Bezugsfläche bei aktiven Gewinnungsgewässern klarstellen

Dasselbe Argument hat auch BBS vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Bei wachsenden Gewinnungsgewässern soll die mittel- oder langfristige Ausbaufläche des Baggersees die Bezugsgröße für die Flächenbedeckung sein; hierzu wird eine gesetzliche Klarstellung gefordert.

„Hier sollte die mittel- oder langfristige Ausbaufläche des Baggersees die Bezugsgröße für die Berechnung sein.“

Originalstelle, MIRO – Bundesverband Mineralischer Rohstoffe e. V.

Hilfsweise Uferabstand an Wassertiefe koppeln (5 m Tiefe / 10 m)

Dasselbe Argument hat auch BBS vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Falls ein pauschaler Uferabstand bleibt, soll er nur für Uferbereiche mit weniger als 5 m Wassertiefe gelten und weniger als 10 m betragen.

„der Abstand zu Uferbereichen mit weniger als 5 Metern Wassertiefe weniger als 10 Meter beträgt“

Originalstelle, MIRO – Bundesverband Mineralischer Rohstoffe e. V.

Nachjustierung der WHG-Auflagen für schwimmende PV ist zu begrüßen

Dasselbe Argument hat auch BBS vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Es ist zu begrüßen, die Auflagen des § 36 Abs. 3 WHG für schwimmende PV-Anlagen, wie im Entwurf der PV-Strategie vorgesehen, nachzujustieren.

„Wir begrüßen, dass der Entwurf vorsieht, diese Auflagen nachzujustieren.“

Originalstelle, MIRO – Bundesverband Mineralischer Rohstoffe e. V.

Rohstoffgewinnung darf nicht behindert werden

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Eine Behinderung der Rohstoffgewinnung im Abgrabungssee durch schwimmende PV muss ausgeschlossen werden.

„Auch eine Behinderung der Rohstoffgewinnungstätigkeit im Abgrabungssee muss ausgeschlossen werden.“

Originalstelle, MIRO – Bundesverband Mineralischer Rohstoffe e. V.

Technische Gründe für Uferannäherung

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Ein näheres Heranbauen ans Ufer kann für Verankerung, Verschattung, Windanfälligkeit und Revisionszugang erforderlich sein.

„(Verankerung, Verschattung, Windanfälligkeit) und ggfs. auch für Revisionen erreichbar zu machen“

Originalstelle, MIRO – Bundesverband Mineralischer Rohstoffe e. V.

Uferabstand und Flächenbedeckung in § 36 Abs. 3 WHG streichen

Dasselbe Argument hat auch Cemex Deutschland AG vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Die Anforderungen an Uferabstand und Flächenbedeckung in § 36 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sollten gestrichen werden.

„Eines zusätzlichen Verbots in Form von pauschalen Flächen- und Abstandsvorgaben nach § 36 Abs. 3 Nr. 2 WGH bedarf es daher grundsätzlich nicht.“

Originalstelle, MIRO – Bundesverband Mineralischer Rohstoffe e. V.

Uferabstand verhindert sinnvolle Standorte, längere Leitungen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Der abstrakte Uferabstand verhindert Anlagen an sinnvollen Standorten nahe Wechselrichter oder Aufbereitungsanlage und führt zu längeren Leitungen und Leistungsverlusten.

„woraus längere Leitungen und damit einhergehende Leistungsverluste resultieren“

Originalstelle, MIRO – Bundesverband Mineralischer Rohstoffe e. V.

Uferfreihaltung von schwimmender PV nur an Flachwasserzonen sinnvoll

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: nicht zum Thema, Rolle im Argument unsicher, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Bei schwimmenden PV-Anlagen auf Baggerseen (§ 36 Abs. 3 Nr. 2 b WHG) sollte die Freihaltung der Uferbereiche nur im Bereich von Flachwasserzonen gelten, nicht pauschal 40 m.

„Eine Freihaltung der Uferbereiche von PV-Anlagen ist nur im Bereich von Flachwasserzonen sinnvoll.“

Originalstelle, MIRO – Bundesverband Mineralischer Rohstoffe e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage mischt eine prüfbare Tatsachenbehauptung (Uferform, angelegte Flachwasserzonen) mit einer Wertung (Freihaltung nur dort sinnvoll); das Thema selbst (schwimmende PV, § 36 WHG) gehört zur Konsultation.

WHG § 36: Hilfsweise Überdeckung schwimmender PV von mindestens 40 %

Dasselbe Argument hat auch BBS vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Der Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden regt an, dass bei schwimmenden PV-Anlagen, falls pauschale Flächenvorgaben in § 36 Abs. 3 WHG bestehen bleiben, der zulässige Überdeckungswert mindestens 40 % der Gewässerfläche betragen soll, gestützt auf praktische Erfahrungen und gewässerökologische Erkenntnisse.

„einen Wert aus, der „40 Prozent“ nicht unterschreitet“

Originalstelle, MIRO – Bundesverband Mineralischer Rohstoffe e. V.

„so sprechen wir uns aus den bisherigen praktischen Erfahrungen für einen Wert aus, der „40 Prozent“ nicht unterschreitet“

Originalstelle, MIRO – Bundesverband Mineralischer Rohstoffe e. V.

WHG § 36: Schwimmende PV bis 40 % der Gewässerfläche zulassen

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: nicht zum Thema, ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Für schwimmende Photovoltaikanlagen soll § 36 Abs. 3 Nr. 2 a) WHG so gefasst werden, dass die Obergrenze bei einer Bedeckung von mehr als 40 % der Gewässerfläche liegt, bezogen auf die mittel- oder langfristige Ausbaufläche des Sees.

„wenn die Anlage mehr als 40 % der Gewässerfläche (bezogen auf die mittel- oder langfristige Ausbaufläche des Sees) bedeckt“

Originalstelle, MIRO – Bundesverband Mineralischer Rohstoffe e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Das Flag off_topic trifft nicht zu: Der Vorschlag betrifft schwimmende PV im WHG. Das Flag not_standalone trifft zu, weil Gegenstand (schwimmende PV) und Regelung (Bedeckungsgrenze) benannt werden müssen.

WHG-Regelung schränkt PV-Potenziale ein und behindert Pariser Klimaziele

Dasselbe Argument hat auch BBS vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Die Einreichung behauptet, die Flächen- und Uferabstandsregelung in § 36 Abs. 3 Nr. 2 WHG (15 Prozent bzw. 40 Meter) schränke Potenziale ein und schließe wichtige Beiträge zur Erreichung der Pariser Klimaschutzziele aus.

„schränkt das WHG mögliche Potenziale unnötig ein und schließt mit dieser Methodik wichtige Beiträge zur Erreichung der Pariser Klimaschutzziele von vorneherein aus“

Originalstelle, MIRO – Bundesverband Mineralischer Rohstoffe e. V.

WHG: Abweichung per Einzelfallprüfung für Floating-PV auf kleinen Gewässern

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: nicht zum Thema, ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sollte für schwimmende PV-Anlagen eine Abweichungsmöglichkeit im Sinne einer Einzelfallprüfung verankert werden, weil sonst viele Solaranlagen auf kleinteiligen künstlichen Gewässern pauschal als Standort ausgeschlossen werden.

„ist die Verankerung einer Abweichungsmöglichkeit im WHG im Sinne einer Einzelfallprüfung von Bedeutung“

Originalstelle, MIRO – Bundesverband Mineralischer Rohstoffe e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Substantive claim on the PV strategy's floating-PV rules (§ 36 WHG), so not off-topic; rewritten to name the WHG, floating PV and the pauschal exclusion so it stands alone.

§ 55 Abs. 2 BBergG: Wiedernutzbarmachung für Erneuerbare ermöglichen

Dasselbe Argument hat auch BBS vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: In § 55 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 BBergG soll ergänzt werden, dass die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche zur Erzeugung erneuerbarer Energien zu ermöglichen ist, um grünen Strom auf Tagebaufolgeflächen zu erleichtern.

„„Eine Wiedernutzbarmachung der Oberfläche zum Zwecke der Erzeugung von erneuerbaren Energien ist zu ermöglichen.““

Originalstelle, MIRO – Bundesverband Mineralischer Rohstoffe e. V.

Baggerseen haben meist steil abfallende Ufer

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: nicht zum Thema, Rolle im Argument unsicher, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Künstliche Baggerseen haben in der Regel steil abfallende Uferbereiche, Flachwasserzonen werden von den rohstofffördernden Unternehmen meist eigens angelegt.

„Die künstlichen Baggerseen zeichnen sich in der Regel durch steil abfallende Uferbereiche aus (Litorial).“

Originalstelle, MIRO – Bundesverband Mineralischer Rohstoffe e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage mischt eine prüfbare Tatsachenbehauptung (Uferform, angelegte Flachwasserzonen) mit einer Wertung (Freihaltung nur dort sinnvoll); das Thema selbst (schwimmende PV, § 36 WHG) gehört zur Konsultation.

Freiflächen- und Floating-PV erlauben schnelle Skalierung

Dasselbe Argument hat auch BBS vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: PV-Freiflächenanlagen und Floating-PV-Anlagen ermöglichen eine schnelle Skalierung des PV-Zubaus.

„Es ist richtig, dass PV-Freiflächenanlagen und Floating-PV-Anlagen eine schnelle Skalierung des PV-Zubaus erlauben.“

Originalstelle, MIRO – Bundesverband Mineralischer Rohstoffe e. V.

Genehmigung für PV-Anlagen soll 30 Jahre Laufzeit haben

Dasselbe Argument hat auch BBS vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Der Verband fordert eine Genehmigungslaufzeit von 30 Jahren für schwimmende PV-Anlagen, weil PV-Anlagen ein fester Bestandteil der künftigen Energieversorgung seien.

„Die Genehmigung muss daher eine Laufzeit von 30 Jahren haben.“

Originalstelle, MIRO – Bundesverband Mineralischer Rohstoffe e. V.

MIRO begrüßt Ausbau von Freiflächen- und schwimmender PV im Strategieentwurf

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Der Bundesverband Mineralische Rohstoffe (MIRO) befürwortet, dass das BMWK im Entwurf der Photovoltaik-Strategie den Ausbau von Freiflächen-PV und schwimmenden PV-Anlagen forcieren und beschleunigen will.

„begrüßt, dass das BMWK den Ausbau von Freiflächen-PV-Anlagen und von schwimmenden PV-Anlagen forcieren und beschleunigen“

Originalstelle, MIRO – Bundesverband Mineralischer Rohstoffe e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point is a stance (welcoming) on the draft's content; the underlying fact is only presupposed, so no split. Rewritten to name MIRO and the draft strategy so it stands alone.

PV-Flächen mit Wiese als extensive Landwirtschaft anerkennen

Dasselbe Argument hat auch BBS vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Flächen mit PV-Anlagen sollten als extensive Landwirtschaft anerkannt werden, wenn darunter eine beweidete oder gemähte Wiese liegt, da dies der Landwirtschaft zugutekommt.

„sollten allerdings als extensive Landwirtschaft anerkannt werden“

Originalstelle, MIRO – Bundesverband Mineralischer Rohstoffe e. V.

Akzeptanz und Bürgerenergie stärken 1 Argument, 1 davon auf der Landkarte

Zentrale Stelle für PV-Bauanzeigen und Windkraftanträge

Dasselbe Argument hat auch BBS vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Eine neu zu schaffende zentrale Stelle, die nur PV-Anzeigen und Windkraftanträge bearbeitet, könnte die Bauanzeigen genehmigen.

„Die Bauanzeigen könnten durch eine neu zu schaffende zentrale Stelle genehmigt werden“

Originalstelle, MIRO – Bundesverband Mineralischer Rohstoffe e. V.