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BEC Energie Consult GmbH

Unternehmen. Gehört zum Lager „Strategie-Unterstützer mit Flächenöffnung“. 14 Argumente aus rund 1 Seite.

Was das Lager verbindet: Breites Lager aus Privatpersonen, Unternehmen und Verbänden, das die Strategie und das 215-GW-Ziel im Grundsatz trägt und gezielte Erleichterungen wie Bürgersolarparks, Floating-PV und größere Korridore befürwortet.

Mit wem BEC Energie Consult GmbH übereinstimmt

Gezählt werden die Streitfragen der Landkarte, zu denen sich beide Organisationen geäußert haben. Übereinstimmung heißt: Beide stimmen zu oder beide lehnen ab.

Im eigenen Lager „Strategie-Unterstützer mit Flächenöffnung“

122 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Im anderen Lager „Ausbau-Beschleunigung durch Deregulierung“

23 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Keinem Lager zugeordnet

14 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Wo BEC Energie Consult GmbH allein steht

Bei 2 Streitfragen urteilt BEC Energie Consult GmbH anders als die Mehrheit der Organisationen im eigenen Lager, die sich dazu geäußert haben. Hier kann eine Organisation Brücken bauen, oder ihr Lager ist weniger geschlossen, als es aussieht.

Laufzettel: was aus jedem Argument wurde

Für jede Stellungnahme lässt sich nachvollziehen, was aus jedem einzelnen Argument geworden ist.

Von 14 Argumenten stehen 9 auf der Landkarte und 5 sind Einzelforderungen. 4 Argumente sind entstanden, weil die maschinelle Redaktion 2 längere Textstellen geteilt hat. 4 Argumente haben auch andere Organisationen vorgebracht.

Die maschinelle Redaktion prüft jedes Argument nach dem Zerlegen: Sie teilt Stellen, die mehrere Behauptungen enthalten, und formuliert wertende Wörter neutral um. Auf der Landkarte heißt: Das Argument ist in eine Streitfrage eingegangen. Einzelforderung heißt: Es gehört zu keiner Streitfrage, meist weil nur diese Organisation es vorbringt. Ein Klick auf die Zeile unter einem Argument zeigt die Originalstelle.

Freiflächenanlagen stärker ausbauen 14 Argumente, 9 davon auf der Landkarte

Agri-PV europarechtlich als landwirtschaftlich anzuerkennen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die Anerkennung der Agri-PV-Anlage als landwirtschaftliche Nutzung nach § 12 GAP-DV sei europarechtlich zwingend.

„Wir sehen die Anerkennung der Agri-PV-Anlage als landwirtschaftliche nach § 12 GAP-DV als europarechtlich zwingend an“

Originalstelle, BEC Energie Consult GmbH

Agri-PV in § 35 BauGB aufnehmen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Agri-PV-Anlagen sollen als Außenbereichsvorhaben in § 35 Abs. 1 BauGB aufgenommen werden (nach GAP-DV bzw. DIN SPEC 91434 oder 91492); die Aufnahme sei überfällig.

„deren Aufnahme in das BauGB § 35 als überfällig“

Originalstelle, BEC Energie Consult GmbH

Agri-PV schützt Pflanzen und Tiere vor Witterung

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Agri-PV kann landwirtschaftliche und gartenbauliche Nutzung ermöglichen oder verbessern, weil Solarmodule Pflanzen und Tiere gegen Witterungseinflüsse schützen; die DIN SPEC 91492 regelt tierhaltungsspezifische Anforderungen.

„Siehe dazu auch Din Spec 91492 Agri-Photovoltaik-Systeme - tierhaltungsspezifische Anforderungen.“

Originalstelle, BEC Energie Consult GmbH

Agri-PV stärker nutzen: Unterstützung

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die Stellungnehmende begrüßt das Vorhaben des BMWK, Agri-PV-Anlagen stärker zu nutzen.

„Wir begrüßen das Vorhaben des BMWK Agri-PV-Anlagen stärker nutzen zu wollen.“

Originalstelle, BEC Energie Consult GmbH

Tierhaltung in Kapitel 3.1 c) ergänzen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: In Kapitel 3.1 Abschnitt c) der Strategie soll der Aspekt der Tierhaltung ergänzt werden, wonach Agri-PV landwirtschaftliche Nutzung ermöglicht oder verbessert, etwa durch Schutz von Pflanzen und Tieren vor Witterung.

„Darüber hinaus ermöglicht oder verbessert die Agri-PV teilweise sogar eine landwirtschaftliche und gartenbauliche Nutzung, indem bspw. die Pflanzen und Tiere durch Solarmodule gegen Witterungseinflüsse geschützt werden.“

Originalstelle, BEC Energie Consult GmbH

Einfaches Bauantragsverfahren genügt

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Bei Zulässigkeit von PV in Sondergebieten würde ein einfaches Bauantragsverfahren ausreichen.

„Hier reichte dann ein einfaches Bauantragsverfahren.“

Originalstelle, BEC Energie Consult GmbH

Konkreter Formulierungsvorschlag für § 11 BauNVO

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Vorgeschlagen wird, in § 11 BauNVO zu ergänzen, dass in allen aufgeführten Sondergebieten Anlagen zur Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien als Gewerbebetriebe aller Art zulässig sind.

„In allen aufgeführten Gebiete sind Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Wind- und Sonnenenergie, dienen, als Gewerbebetriebe aller Art zulässig.“

Originalstelle, BEC Energie Consult GmbH

Höchstens 5 % der Gemeindefläche für Erneuerbare

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Bei der Öffnung der Flächenkulisse sollen grundsätzlich maximal fünf Prozent der Gemeindeflächen als landwirtschaftliche oder anders genutzte Flächen für erneuerbare Energien bereitgestellt werden, in Anlehnung an Go-To-Areas / RepowerEU.

„grundsätzlich maximal fünf Prozent der Gemeindeflächen als landwirtschaftliche oder anders genutzte Flächen für erneuerbare Energien bereit zu stellen“

Originalstelle, BEC Energie Consult GmbH

Flächen mit geringwertigen Böden und Stilllegungsflächen bevorzugen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die für erneuerbare Energien bereitgestellten Flächen sollen die am wenigsten werthaltigen Böden umfassen und vorrangig aus GAP-Stilllegungsflächen und Flächen benachteiligter Gebiete bestehen.

„Diese Flächen sollten die am wenigsten werthaltigen Böden umfassen und sich vorrangig aus Stilllegungsflächen nach GAP sowie Flächen benachteiligter Gebiete zusammensetzen.“

Originalstelle, BEC Energie Consult GmbH

BauNVO-Klarstellung zu PV in Gewerbegebieten ist zu begrüßen

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die angestrebte Klarstellung in der Baunutzungsverordnung zur bundeseinheitlichen Zulässigkeit von PV-Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten wird begrüßt.

„Wir begrüßen die vom BMWK angestrebte Klarstellung in der Baunutzungsverordnung“

Originalstelle, BEC Energie Consult GmbH

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage verbindet eine prüfbare Tatsachenbehauptung (geplante Klarstellung gemäß Rechtsprechung) mit einer Wertung (Begrüßung); beide werden getrennt.

BMWK plant BauNVO-Klarstellung: PV in Gewerbe-/Industriegebieten zulässig

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Das BMWK strebt eine Klarstellung in der Baunutzungsverordnung an, wonach PV-Anlagen gemäß der aktuellen Rechtsprechung bundeseinheitlich in Gewerbe- und Industriegebieten zulässig sind.

„Wir begrüßen die vom BMWK angestrebte Klarstellung in der Baunutzungsverordnung, dass PV-Anlagen gemäß der aktuellen Rechtsprechung bundeseinheitlich in Gewerbe- und Industriegebieten zulässig sind.“

Originalstelle, BEC Energie Consult GmbH

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage verbindet eine prüfbare Tatsachenbehauptung (geplante Klarstellung gemäß Rechtsprechung) mit einer Wertung (Begrüßung); beide werden getrennt.

PV-Anlage gilt in sonstigen Sondergebieten als gewerbliche Nutzung

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die BEC Energie Consult GmbH stellt fest, dass PV-Anlagen innerhalb aller sonstigen Sondergebiete nach § 11 BauNVO als gewerbliche Nutzung anerkannt sind, und hält die Zulassung dort deshalb für folgerichtig.

„Das ist nach der Anerkennung der PV Anlage als gewerbliche Nutzung innerhalb aller sonstiger Sondergebiete nach § 11 BauNVO nur logisch“

Originalstelle, BEC Energie Consult GmbH

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point mixed a factual claim (PV recognized as commercial use in § 11 BauNVO special areas) with a policy demand (extend permissibility and revise BauNVO), and lacked context on who said it and which instrument.

PV-Anlagen in sonstigen Sondergebieten (§ 11 BauNVO) zulassen

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die BEC Energie Consult GmbH fordert, die vom BMWK geplante Klarstellung der Baunutzungsverordnung, wonach PV-Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten zulässig sind, auch auf „sonstige Sondergebiete“ nach § 11 BauNVO auszudehnen und die BauNVO entsprechend zu überarbeiten.

„Dies sollte unserer Meinung nach auch für „sonstige Sondergebiete“ nach § 11 BauNVO gelten.“

Originalstelle, BEC Energie Consult GmbH

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point mixed a factual claim (PV recognized as commercial use in § 11 BauNVO special areas) with a policy demand (extend permissibility and revise BauNVO), and lacked context on who said it and which instrument.

PV-Zulässigkeit auch in sonstigen Sondergebieten (§ 11 BauNVO)

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die BauNVO soll so überarbeitet werden, dass PV-Anlagen auch in sonstigen Sondergebieten nach § 11 BauNVO zulässig sind.

„Dies sollte unserer Meinung nach auch für „sonstige Sondergebiete“ nach § 11 BauNVO gelten.“

Originalstelle, BEC Energie Consult GmbH