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BBS – Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden e. V.

Verband oder Verein. Gehört zum Lager „Strategie-Unterstützer mit Flächenöffnung“. 31 Argumente aus rund 3 Seiten.

Was das Lager verbindet: Breites Lager aus Privatpersonen, Unternehmen und Verbänden, das die Strategie und das 215-GW-Ziel im Grundsatz trägt und gezielte Erleichterungen wie Bürgersolarparks, Floating-PV und größere Korridore befürwortet.

Mit wem BBS übereinstimmt

Gezählt werden die Streitfragen der Landkarte, zu denen sich beide Organisationen geäußert haben. Übereinstimmung heißt: Beide stimmen zu oder beide lehnen ab.

Im eigenen Lager „Strategie-Unterstützer mit Flächenöffnung“

122 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Im anderen Lager „Ausbau-Beschleunigung durch Deregulierung“

23 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Keinem Lager zugeordnet

14 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Wo BBS allein steht

Bei 2 Streitfragen urteilt BBS anders als die Mehrheit der Organisationen im eigenen Lager, die sich dazu geäußert haben. Hier kann eine Organisation Brücken bauen, oder ihr Lager ist weniger geschlossen, als es aussieht.

Laufzettel: was aus jedem Argument wurde

Für jede Stellungnahme lässt sich nachvollziehen, was aus jedem einzelnen Argument geworden ist.

Von 31 Argumenten stehen 23 auf der Landkarte und 8 sind Einzelforderungen. 3 Argumente hat die maschinelle Redaktion umformuliert, 10 Argumente sind entstanden, weil sie 5 längere Textstellen geteilt hat. 23 Argumente haben auch andere Organisationen vorgebracht.

Die maschinelle Redaktion prüft jedes Argument nach dem Zerlegen: Sie teilt Stellen, die mehrere Behauptungen enthalten, und formuliert wertende Wörter neutral um. Auf der Landkarte heißt: Das Argument ist in eine Streitfrage eingegangen. Einzelforderung heißt: Es gehört zu keiner Streitfrage, meist weil nur diese Organisation es vorbringt. Ein Klick auf die Zeile unter einem Argument zeigt die Originalstelle.

Das Vorhaben als Ganzes 2 Argumente, 1 davon auf der Landkarte

PV-Strategie als ganzheitlicher Ansatz begrüßt

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Der bbs unterstützt den Vorstoß des BMWK für einen ganzheitlichen Ansatz zum beschleunigten Ausbau der Photovoltaik in der PV-Strategie.

„begrüßt den Vorstoß des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz für einen ganzheitlichen Ansatz zum beschleunigten Ausbau der Photovoltaik“

Originalstelle, BBS – Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden e. V.

Baustoffindustrie will aus eigenem Antrieb zur Erneuerbaren-Stromerzeugung beitragen

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Der Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden gibt an, dass die Unternehmen der Baustoffe-Steine-Erden-Industrie aus eigenem Antrieb und im Einklang mit den gesetzlichen Klimazielen einen Beitrag zur Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien leisten wollen.

„sind aus eigenem Antrieb und im Einklang mit den gesetzlich festgeschriebenen Klimazielen bestrebt, einen Beitrag zur Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien zu leisten.“

Originalstelle, BBS – Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined a statement of intent by the industry with a separate claim that usable land potential exists; these can be accepted or rejected independently, so they are split, each with its own verbatim quote.

Freiflächenanlagen stärker ausbauen 26 Argumente, 21 davon auf der Landkarte

§ 35 BauGB: Privilegierung von PV im Außenbereich einführen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: PV-Anlagen sollen nach § 35 BauGB privilegiert werden, damit die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich gesichert sind und kein Bebauungsplanverfahren nötig ist.

„Eine Privilegierung von Photovoltaik-Anlagen nach § 35 BauGB hat den Vorteil, dass grundsätzlich die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen des Vorhabens gesichert sind.“

Originalstelle, BBS – Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden e. V.

Fehlende Privilegierung von PV im Außenbereich (§ 35 BauGB)

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: PV-Anlagen sind anders als Windkraftanlagen auch nach der kleinen Städtebaunovelle nicht nach § 35 BauGB im Außenbereich privilegiert; Betriebe der Branche liegen fast ausschließlich im Außenbereich und müssen daher stets ein Planungsverfahren durchlaufen.

„Auch nach der kleinen Städtebaunovelle des BauGB besitzen Photovoltaik-Anlagen, im Gegensatz zu Windkraftanlagen, keine Privilegierung nach § 35 BauGB im Außenbereich.“

Originalstelle, BBS – Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden e. V.

Hilfsweise lit. c in § 35 Abs. 1 BauGB: PV auf Abbau-/Konversionsflächen

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Die Stellungnahme schlägt zur PV-Strategie 2023 vor, hilfsweise (falls die Umstellung der Nummern in § 35 Abs. 1 BauGB nicht umgesetzt wird) in § 35 Abs. 1 Nr. 6 (aktuell Nr. 8) BauGB ein lit. c zu ergänzen, das Solaranlagen auf ehemaligen Abbauflächen, Deponien, Brach- und Konversionsflächen privilegiert.

„regen wir hilfsweise eine Neuregelung in § 35 Abs.1 Nr. 6 (aktuell Nr. 8) als lit. c. an.“

Originalstelle, BBS – Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Der Punkt war ohne die Stellungnahme unverständlich (unklar, was „hilfsweise“ und die Umstellung betreffen); jetzt nennt er Vorschrift, Bezug und Inhalt des lit. c.

Neue Nr. 6 in § 35 Abs. 1 BauGB: Solarnutzung auf Abbau- und Konversionsflächen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die bisherige Nr. 8 (Nutzung solarer Strahlungsenergie) soll als neue Nr. 6 auf Nr. 5 folgen, um Privilegierungen der Erneuerbaren sachlich zusammenzufassen, mit lit. c für ehemalige Abbauflächen, Deponien, Brach- und Konversionsflächen.

„um ein leichteres Auffinden der Privilegierungen zum Ausbau der Erneuerbaren Energien zu ermöglichen (Sachzusammenhang).“

Originalstelle, BBS – Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden e. V.

Privilegierung von PV-FFA im Außenbereich (§35 BauGB) auf vorbelasteten Flächen

Dasselbe Argument hat auch Innosun GmbH vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: PV-Freiflächenanlagen sollen im Außenbereich nach §35 BauGB auf baulichen Anlagen, versiegelten Flächen, Konversions-, Rest- und Brachflächen ohne Bebauungsplan privilegiert werden.

„Die Privilegierung ist auf vorbelastete Flächen (ehemaliger Rohstoffabbau, Deponien, Brach- und Konversionsflächen) zu beschränken“

Originalstelle, BBS – Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden e. V.

Solarenergiegewinnung im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB ausdrücklich zulassen

Dasselbe Argument hat auch Privatperson 59 vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Die Gewinnung von Solarenergie soll auch im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB ausdrücklich zugelassen werden.

„§ 35 Absatz 1 Nr. 5 BauGB – Einfügen des Wortes „Solar-““

Originalstelle, BBS – Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden e. V.

Lange Planungsverfahren widersprechen einer beschleunigten Energiewende

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die lange Dauer des vorgeschalteten Planungsverfahrens für Freiflächen-PV im Außenbereich steht nach Auffassung der Stellungnahme im Widerspruch zu einer beschleunigten Energiewende.

„steht somit im Widerspruch zu einer beschleunigten Energiewende“

Originalstelle, BBS – Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Dauerangabe (prüfbar) und die Wertung, sie widerspreche einer beschleunigten Energiewende, sind getrennt annehmbar oder ablehnbar; beide nun mit genanntem Bezug (Freiflächen-PV, Außenbereich).

Planungsverfahren für Freiflächen-PV dauern bis zu ca. fünf Jahre

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Das vorgeschaltete Planungsverfahren (Bebauungsplan, Flächennutzungsplan, Raumordnungsplan) für Freiflächen-Photovoltaikanlagen im Außenbereich von Betrieben der Baustoff-Steine-Erden-Industrie dauert nach Angabe der Stellungnahme bis zu etwa fünf Jahre.

„Die Verfahrensdauer beläuft sich hierbei auf bis zu ca. fünf Jahre“

Originalstelle, BBS – Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Dauerangabe (prüfbar) und die Wertung, sie widerspreche einer beschleunigten Energiewende, sind getrennt annehmbar oder ablehnbar; beide nun mit genanntem Bezug (Freiflächen-PV, Außenbereich).

Anzeigeverfahren statt Bebauungsplan nach Fachbehörden-Stellungnahme

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Bei privilegierten PV-Vorhaben soll nach Anzeige und positiver Stellungnahme der Fachbehörden gebaut werden können, ohne Bebauungsplanverfahren.

„Von einem Bebauungsplanverfahren kann somit abgesehen und das Bauvorhaben nach erfolgter Anzeige und positiver Stellungnahmen durch die Fachbehörden umgesetzt werden.“

Originalstelle, BBS – Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden e. V.

Abbau- und Folgeflächen eignen sich für PV

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Auf den von der Baustoffindustrie für die Rohstoffgewinnung gepachteten oder erworbenen Flächen ist PV-Freiflächenerrichtung während der Nutzung wie in der Folgenutzung, dauerhaft oder vorübergehend, möglich.

„Die Errichtung von PV-Freiflächenanlagen ist insbesondere auf den von der Baustoff- Steine-Erden-Industrie zur Gewinnung von Rohstoffen gepachteten oder erworbenen Flächen und bei der Folgenutzung sowohl dauerhaft als auch vorübergehend möglich.“

Originalstelle, BBS – Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden e. V.

§ 36 Abs. 1 WHG genügt als ökologischer Schutz

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die allgemeine Vorschrift des § 36 Abs. 1 WHG gilt für alle schwimmenden PV-Anlagen und stellt bereits sicher, dass gewässerökologische Auswirkungen verringert und sensible Uferbereiche freigehalten werden.

„stellt somit sicher, dass gewässerökologische Auswirkungen verringert und die ökologisch besonders sensiblen Uferbereiche von schwimmenden PV-Anlagen freigehalten werden.“

Originalstelle, BBS – Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden e. V.

§ 36 Abs. 1 WHG gilt bereits für alle schwimmenden PV-Anlagen

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Rolle im Argument unsicher, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Nach Auffassung der Einreichung gilt § 36 Abs. 1 WHG bereits für alle schwimmenden PV-Anlagen und stellt sicher, dass gewässerökologische Auswirkungen verringert und sensible Uferbereiche freigehalten werden.

„Die bestehende gesetzliche Vorschrift des § 36 Absatz 1 WHG, ist von allen schwimmenden PV-Anlagen einzuhalten und stellt somit sicher, dass gewässerökologische Auswirkungen verringert“

Originalstelle, BBS – Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point mixed a factual claim (§ 36 Abs. 1 WHG already protects water ecology), a recommendation (drop the blanket rules) and an effect claim (limits potential, blocks climate contributions); split into three independently assessable points.

Bezugsfläche bei aktiven Gewinnungsgewässern klarstellen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Bei wachsenden Gewinnungsgewässern soll die mittel- oder langfristige Ausbaufläche des Baggersees die Bezugsgröße für die Flächenbedeckung sein; hierzu wird eine gesetzliche Klarstellung gefordert.

„Hier sollte die mittel- oder langfristige Ausbaufläche des Baggersees die Bezugsgröße für die Berechnung sein.“

Originalstelle, BBS – Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden e. V.

Geltende WHG-Beschränkungen für schwimmende PV

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Seit Juni 2022 erlaubt § 36 Abs. 3 WHG schwimmende PV nur auf künstlichen Gewässern, mit höchstens 15 % Flächenbedeckung und 40 m Uferabstand.

„Schwimmende PV-Anlagen dürfen demnach ausschließlich auf künstlichen Gewässern gebaut werden.“

Originalstelle, BBS – Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden e. V.

Hilfsweise Uferabstand an Wassertiefe koppeln (5 m Tiefe / 10 m)

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Falls ein pauschaler Uferabstand bleibt, soll er nur für Uferbereiche mit weniger als 5 m Wassertiefe gelten und weniger als 10 m betragen.

„b) der Abstand zu Uferbereichen mit weniger als 5 Metern Wassertiefe weniger als 10 Meter beträgt.“

Originalstelle, BBS – Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden e. V.

Keine rechtliche Schlechterstellung schwimmender PV-Anlagen

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.

So steht es jetzt: Der Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden fordert, dass schwimmende Solaranlagen rechtlich nicht schlechter gestellt werden als andere Anlagen.

„Es sollte keine rechtliche Schlechterstellung der schwimmenden Solaranlagen gegenüber anderen Anlagen geben.“

Originalstelle, BBS – Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt verband zwei unabhängig bewertbare Forderungen: Gleichbehandlung schwimmender PV-Anlagen und eine 30-jährige Genehmigungslaufzeit.

Nachjustierung der WHG-Auflagen für schwimmende PV ist zu begrüßen

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Es ist zu begrüßen, die Auflagen des § 36 Abs. 3 WHG für schwimmende PV-Anlagen, wie im Entwurf der PV-Strategie vorgesehen, nachzujustieren.

„Wir begrüßen, dass der Entwurf der Photovoltaik-Strategie vorsieht, diese Auflagen nachzujustieren.“

Originalstelle, BBS – Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Mixed fact and value: the claim that the draft strategy provides for adjusting § 36(3) WHG is checkable, the welcoming is a judgment; both rewritten standalone, naming the draft strategy and the provision.

PV-Strategie-Entwurf sieht Nachjustierung der WHG-Auflagen für schwimmende PV vor

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Der Entwurf der Photovoltaik-Strategie des BMWK sieht vor, die Auflagen des § 36 Abs. 3 WHG für schwimmende PV-Anlagen (Gewässerart, Flächenbedeckung, Uferabstand) nachzujustieren.

„dass der Entwurf der Photovoltaik-Strategie vorsieht, diese Auflagen nachzujustieren.“

Originalstelle, BBS – Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Mixed fact and value: the claim that the draft strategy provides for adjusting § 36(3) WHG is checkable, the welcoming is a judgment; both rewritten standalone, naming the draft strategy and the provision.

Uferabstand und Flächenbedeckung in § 36 Abs. 3 WHG streichen

Dasselbe Argument hat auch Cemex Deutschland AG vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Die Anforderungen an Uferabstand und Flächenbedeckung in § 36 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sollten gestrichen werden.

„Ein zusätzliches Verbot in Form von pauschalen Flächen- und Abstandsvorgaben nach § 36 Abs. 3 Nr. 2 WHG bedarf es daher nicht.“

Originalstelle, BBS – Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden e. V.

WHG § 36: Hilfsweise Überdeckung schwimmender PV von mindestens 40 %

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Der Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden regt an, dass bei schwimmenden PV-Anlagen, falls pauschale Flächenvorgaben in § 36 Abs. 3 WHG bestehen bleiben, der zulässige Überdeckungswert mindestens 40 % der Gewässerfläche betragen soll, gestützt auf praktische Erfahrungen und gewässerökologische Erkenntnisse.

„Vor diesem Hintergrund wird angeregt, dass der Wert der Überdeckung 40% nicht unterschreiten.“

Originalstelle, BBS – Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt nannte weder Norm (§ 36 Abs. 3 WHG, schwimmende PV) noch Urheber; beides ist jetzt benannt, die Aussage bleibt unverändert.

WHG-Regelung schränkt PV-Potenziale ein und behindert Pariser Klimaziele

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Rolle im Argument unsicher, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die Einreichung behauptet, die Flächen- und Uferabstandsregelung in § 36 Abs. 3 Nr. 2 WHG (15 Prozent bzw. 40 Meter) schränke Potenziale ein und schließe wichtige Beiträge zur Erreichung der Pariser Klimaschutzziele aus.

„schränkt das WHG Potenziale unnötig ein und schließt mit dieser Methodik wichtige Beiträge zur Erreichung der Pariser Klimaschutzziele aus.“

Originalstelle, BBS – Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point mixed a factual claim (§ 36 Abs. 1 WHG already protects water ecology), a recommendation (drop the blanket rules) and an effect claim (limits potential, blocks climate contributions); split into three independently assessable points.

§ 55 Abs. 2 BBergG: Wiedernutzbarmachung für Erneuerbare ermöglichen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: In § 55 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 BBergG soll ergänzt werden, dass die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche zur Erzeugung erneuerbarer Energien zu ermöglichen ist, um grünen Strom auf Tagebaufolgeflächen zu erleichtern.

„„Eine Wiedernutzbarmachung der Oberfläche zum Zwecke der Erzeugung von erneuerbaren Energien ist zu ermöglichen.““

Originalstelle, BBS – Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden e. V.

Flächenpotenziale der Baustoffindustrie können für PV wirksam genutzt werden

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Der Verband sieht in den Flächen der Baustoffe-Steine-Erden-Industrie ein Potenzial, das sich für Photovoltaik wirksam nutzen und mit beschleunigten Genehmigungen erschließen lässt.

„wie Flächenpotenziale unserer Industrie wirksam nutzen und Genehmigungen maßgeblich beschleunigen lassen.“

Originalstelle, BBS – Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined a statement of intent by the industry with a separate claim that usable land potential exists; these can be accepted or rejected independently, so they are split, each with its own verbatim quote.

Freiflächen- und Floating-PV erlauben schnelle Skalierung

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: PV-Freiflächenanlagen und Floating-PV-Anlagen ermöglichen eine schnelle Skalierung des PV-Zubaus.

„Es ist richtig, dass PV-Freiflächenanlagen und Floating-PV-Anlagen eine schnelle Skalierung des PV-Zubaus erlauben.“

Originalstelle, BBS – Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden e. V.

Genehmigung für PV-Anlagen soll 30 Jahre Laufzeit haben

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.

So steht es jetzt: Der Verband fordert eine Genehmigungslaufzeit von 30 Jahren für schwimmende PV-Anlagen, weil PV-Anlagen ein fester Bestandteil der künftigen Energieversorgung seien.

„Die Genehmigung sollte daher eine Laufzeit von 30 Jahren haben.“

Originalstelle, BBS – Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt verband zwei unabhängig bewertbare Forderungen: Gleichbehandlung schwimmender PV-Anlagen und eine 30-jährige Genehmigungslaufzeit.

PV-Flächen mit Wiese als extensive Landwirtschaft anerkennen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Flächen mit PV-Anlagen sollten als extensive Landwirtschaft anerkannt werden, wenn darunter eine beweidete oder gemähte Wiese liegt, da dies der Landwirtschaft zugutekommt.

„Flächen, auf denen PV-Anlagen installiert sind, sollten allerdings als extensive Landwirtschaft anerkannt werden, wenn sich unter der Anlage eine Wiese befindet“

Originalstelle, BBS – Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden e. V.

Akzeptanz und Bürgerenergie stärken 1 Argument, 1 davon auf der Landkarte

Zentrale Stelle für PV-Bauanzeigen und Windkraftanträge

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Eine neu zu schaffende zentrale Stelle, die nur PV-Anzeigen und Windkraftanträge bearbeitet, könnte die Bauanzeigen genehmigen.

„Die Bauanzeigen könnten durch eine neu zu schaffende zentrale Stelle genehmigt werden, die sich ausschließlich mit Anzeigen für PV und Anträgen für Windkraftanlagen auseinandersetzt.“

Originalstelle, BBS – Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden e. V.

Über den Entwurf hinaus 2 Argumente, 0 davon auf der Landkarte

BBergG: PV-Flächen ohne vorherige Entlassung aus der Bergaufsicht

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Die Stellungnahme fordert, das Bundesberggesetz so zu ändern, dass Flächen für PV-Anlagen nicht zuvor aus der Bergaufsicht entlassen werden müssen, und die gesetzlichen Anforderungen an die Zulassung von Abschlussbetriebsplänen entsprechend anzupassen.

„Flächen zur Errichtung von PV-Anlagen müssen nicht zuvor aus der Bergaufsicht entlassen werden.“

Originalstelle, BBS – Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage war ohne Bezug auf das Bundesberggesetz (BBergG) nicht verständlich; sie wird nun mit Rechtsakt und Akteur benannt, der Inhalt bleibt unverändert.

Bergämter sollen anzeigepflichtige PV-Anlagen zulassen (BBergG)

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: PV-Anlagen, die nach Landesbauordnung anzuzeigen sind, sollten von den Bergämtern zugelassen werden, solange die Bergaufsicht besteht (§ 69 BBergG).

„Photovoltaik-Anlagen, die nach Landesbauordnung anzuzeigen sind, sollten von den Bergämtern zugelassen werden, solange die Bergaufsicht besteht (§ 69 BBergG).“

Originalstelle, BBS – Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden e. V.