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Clearingstelle EEG/KWKG

Behörde. Gehört zum Lager „Strategie-Unterstützer mit Flächenöffnung“. 60 Argumente aus rund 11 Seiten.

Was das Lager verbindet: Breites Lager aus Privatpersonen, Unternehmen und Verbänden, das die Strategie und das 215-GW-Ziel im Grundsatz trägt und gezielte Erleichterungen wie Bürgersolarparks, Floating-PV und größere Korridore befürwortet.

Mit wem Clearingstelle EEG/KWKG übereinstimmt

Gezählt werden die Streitfragen der Landkarte, zu denen sich beide Organisationen geäußert haben. Übereinstimmung heißt: Beide stimmen zu oder beide lehnen ab.

Im eigenen Lager „Strategie-Unterstützer mit Flächenöffnung“

122 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Im anderen Lager „Ausbau-Beschleunigung durch Deregulierung“

23 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Keinem Lager zugeordnet

14 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Wo Clearingstelle EEG/KWKG allein steht

Bei 4 Streitfragen urteilt Clearingstelle EEG/KWKG anders als die Mehrheit der Organisationen im eigenen Lager, die sich dazu geäußert haben. Hier kann eine Organisation Brücken bauen, oder ihr Lager ist weniger geschlossen, als es aussieht.

Laufzettel: was aus jedem Argument wurde

Für jede Stellungnahme lässt sich nachvollziehen, was aus jedem einzelnen Argument geworden ist.

Von 60 Argumenten stehen 34 auf der Landkarte, 22 sind Einzelforderungen und 4 sind offene Fragen. 13 Argumente hat die maschinelle Redaktion umformuliert, 23 Argumente sind entstanden, weil sie 12 längere Textstellen geteilt hat. 4 Argumente haben auch andere Organisationen vorgebracht.

Die maschinelle Redaktion prüft jedes Argument nach dem Zerlegen: Sie teilt Stellen, die mehrere Behauptungen enthalten, und formuliert wertende Wörter neutral um. Auf der Landkarte heißt: Das Argument ist in eine Streitfrage eingegangen. Einzelforderung heißt: Es gehört zu keiner Streitfrage, meist weil nur diese Organisation es vorbringt. Ein Klick auf die Zeile unter einem Argument zeigt die Originalstelle.

Das Vorhaben als Ganzes 4 Argumente, 1 davon auf der Landkarte

Reinertrag einer 10-kWp-Volleinspeiseanlage liegt bei ca. 700 Euro pro Jahr

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Nach der Stellungnahme verbleibt bei einer 10-kWp-Anlage mit Südausrichtung und optimaler Neigung (1 000 kWh/kWp Jahresertrag, ca. 1 300 Euro Vergütung) nach Abzug von Finanzierungs-, Mess- und Wartungskosten, Steuer und Versicherung ein Reinertrag von ca. 700 Euro pro Jahr.

„verbleibt ein Reinertrag von ca. 700 Euro/Jahr“

Originalstelle, Clearingstelle EEG/KWKG

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage verbindet eine prüfbare Rechnung (Reinertrag ca. 700 Euro/Jahr) mit einer Bewertung der Folgen eines 100-Euro-Abzugs; beides lässt sich getrennt annehmen oder ablehnen.

Akzeptanzprobleme teurer Versorgungsverträge könnten Energiewende-Akzeptanz mindern

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Rolle im Argument unsicher, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die Akzeptanzprobleme bei Versorgungsverträgen mit sehr hohen Kosten je Kilowattstunde könnten sich nach Einschätzung der Stellungnahme insgesamt negativ auf die Akzeptanz der Energiewende auswirken.

„welche sich insgesamt auf die Akzeptanz der Energiewende negativ auswirken könnten“

Originalstelle, Clearingstelle EEG/KWKG

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point mixed an experience-based factual claim (acceptance problems with multi-euro-per-kWh supply contracts) with a separate forecast/judgment (harm to overall Energiewende acceptance); split into the two claims.

Pauschale Abrechnung: Entgelt unverhältnismäßig, solange Grundkosten nicht sinken

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, mehrere Behauptungen in einer Stelle.

So steht es jetzt: Bei volleinspeisenden PV-Anlagen bis 30 kWp steht auch bei pauschaler Abrechnung nach § 12 Abs. 3 StromGVV das insgesamt zu zahlende Entgelt in keinem angemessenen Verhältnis zur bezogenen Strommenge, solange die Grundkosten nicht gesetzlich deutlich gesenkt werden.

„das insgesamt zu entrichtende Entgelt in keinem angemessenen Verhältnis zur verbrauchten Bezugsstrommenge steht“

Originalstelle, Clearingstelle EEG/KWKG

Begründung der maschinellen Redaktion: Das Original verbindet zwei unabhängig bewertbare Aussagen (Unverhältnismäßigkeit des Entgelts trotz Pauschalabrechnung; Zweifel an der Anwendbarkeit von § 12 Abs. 3 StromGVV) und ist ohne Kontext unklar; die Teilpunkte nennen Norm und Anlagentyp.

Stand-by-Verbrauch der Wechselrichter ist sehr gering (ca. 4,4 kWh/Jahr)

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Wechselrichter bis 30 kWp haben meist 1 Watt Stand-by-Verbrauch, was bei 12 Stunden täglich rund 4,4 kWh pro Jahr ergibt, oft weniger wegen Nachtabschaltung.

„Daraus ergibt sich bei einem Stand-by-Verbrauch über 12 Stunden pro Tag ein Strombezug im Jahr von 4,4 kWh“

Originalstelle, Clearingstelle EEG/KWKG

Freiflächenanlagen stärker ausbauen 8 Argumente, 2 davon auf der Landkarte

Bestechungsgefahr bei nach § 35 BauGB privilegierten Freiflächenanlagen nicht größer

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Die Clearingstelle EEG|KWKG meint, dass bei nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b BauGB privilegierten Freiflächenanlagen, an denen die Kommune nur über § 36 BauGB beteiligt ist und deren Einvernehmen ersetzt werden kann, keine erkennbar größere Bestechungsgefahr besteht als in den in § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EEG 2023 genannten Fällen mit Kommunenbeteiligung im Bauleitverfahren.

„gibt es keine er-kennbare größere Gefahr z. B. der Bestechung/Bestechlichkeit bei diesen privilegier-ten Projekten“

Originalstelle, Clearingstelle EEG/KWKG

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt verwies auf „privilegierte Projekte" und § 6 Abs. 4 ohne Nennung des Gesetzes (EEG 2023) und des Kontexts (Freiflächenanlagen nach § 35 BauGB); die Umschreibung macht ihn eigenständig verständlich, ohne die Aussage zu verändern.

EEG 2023 klarstellen: § 6-Vereinbarung auch ohne Bebauungsplan im 200-m-Korridor

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Die Clearingstelle regt an, im EEG 2023 gesetzlich klarzustellen, dass bei Freiflächenanlagen im 200-m-Korridor ohne Bebauungsplan eine Vereinbarung über die finanzielle Beteiligung der Kommune nach § 6 EEG 2023 geschlossen werden kann.

„gesetzlich klarzustellen, dass auch bei Freiflächenanlagen, die innerhalb des 200-m-Korridors ohne Bebauungsplan errichtet werden, eine Vereinbarung nach § 6 EEG 2023 geschlossen werden kann.“

Originalstelle, Clearingstelle EEG/KWKG

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt war ohne die Einreichung unklar (Akteur, Gesetz, Korridor); jetzt benennt er Clearingstelle, EEG 2023 und den Gegenstand der Vereinbarung. Der separate, bedingte Zusatz zum frühesten Zeitpunkt entfällt.

§ 24 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2023: Abstandsregelung wirft Fragen auf

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die Abstandsregelung in § 24 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2023, gemessen vom äußeren befestigten Rand der Anlage, wirft in der Praxis regelmäßig Fragen auf.

„Auch § 24 Abs. 2 EEG 2023 wirft in der Praxis insbesondere hinsichtlich dessen Nr. 2 regelmäßig Fragen zur Abstandsregelung gemessen vom äußeren befestigten Rand der Anlage auf.“

Originalstelle, Clearingstelle EEG/KWKG

Grundstücksbezug führt zu Fehlannahmen bei Investitionsentscheidungen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: In der Praxis wird das Flurstück oft mit dem Grundstück im Sinne der Grundbuchordnung verwechselt, sodass Investitionsentscheidungen auf falschen Annahmen beruhen.

„wird oft in der Praxis das Flurstück mit dem Grundstück im Sinne der Grundbuchordnung verwechselt“

Originalstelle, Clearingstelle EEG/KWKG

Legaldefinition „Parkplatzflächen“ bzw. Klarstellung in der Gesetzesbegründung

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit soll § 3 EEG 2023 eine Legaldefinition der Parkplatzflächen erhalten oder die Gesetzesbegründung klarstellen, dass Solaranlagen auf Carports und Parkplatzüberdachungen als Gebäudeanlagen vergütungsfähig sind.

„regt die Clearingstelle deshalb an, entweder in § 3 EEG 2023 eine Legaldefinition der „Parkplatzflächen“ aufzunehmen“

Originalstelle, Clearingstelle EEG/KWKG

Parkplatz-PV: Rechtsunsicherheit über Vergütungsfähigkeit von Gebäudeanlagen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Weil § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 d) EEG 2023 eine Sonderregel für Parkplatzflächen enthält, könnte die Vergütungsfähigkeit von Solaranlagen auf Parkhäusern, Garagen und Carports als Gebäudeanlagen in Frage gestellt werden.

„Folge dieser Ansicht wäre, dass die Vergütungsfähigkeit von Solaranlagen auf Gebäuden (u. a. Parkhäusern, Garagen oder Carports) in Frage gestellt werden könnte.“

Originalstelle, Clearingstelle EEG/KWKG

Verbleibender Anwendungsbereich der Parkplatz-Freiflächenkategorie unklar

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Angesichts des Ziels, bereits versiegelte Flächen für Freiflächen-PV zu nutzen, bleibt für die Vergütungskategorie Parkplatz-PV kaum Anwendungsbereich, weil Parkplatzüberdachungen in der Regel als Gebäude gelten.

„Hingegen erfüllt in der Regel eine Parkplatzüberdachung die Definitionsmerkmale eines Gebäudes im EEG-rechtlichen Sinne“

Originalstelle, Clearingstelle EEG/KWKG

Clearingstelle: Neue Privilegierungen werfen Fragen zu § 6 EEG 2023 auf

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Die Clearingstelle weist darauf hin, dass die neuen Privilegierungstatbestände für Freiflächenanlagen in § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB und im EEG 2023 im Zusammenspiel mit der finanziellen Beteiligung von Kommunen nach § 6 EEG 2023 neue Fragen aufwerfen.

„im Kontext von § 6 EEG 2023 (finanzielle Beteiligung von Kommunen am Ausbau) neue Fragen aufwirft.“

Originalstelle, Clearingstelle EEG/KWKG

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt nannte weder den Urheber (Clearingstelle) noch den Bezug zur PV-Strategie; er wurde standalone umformuliert, ohne die Aussage zu verändern.

Photovoltaik auf dem Dach erleichtern 35 Argumente, 22 davon auf der Landkarte

§ 48 Abs. 3 EEG 2023 hindert PV auf Nichtwohngebäuden im Außenbereich

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, nicht neutral formuliert.

So steht es jetzt: Nach den Erfahrungen der Clearingstelle EEG verhindert § 48 Abs. 3 EEG 2023, der 2012 die Errichtung von „Solarstadln“ verhindern sollte, viele PV-Projekte auf Nichtwohngebäuden im Außenbereich (etwa landwirtschaftlichen Maschinenhallen und Sportanlagen), bei denen es sich nicht um „Solarstadl“ handelt.

„da hierdurch viele PV-Projekte verhindert werden, bei denen es sich objektiv nicht um „Solarstadl“ handelt.“

Originalstelle, Clearingstelle EEG/KWKG

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Rewritten to name the provision, its purpose and the submitting body (Clearingstelle), and to attribute the claim neutrally instead of using the loaded wording; the claim and its direction are unchanged.

Aktuelle Regelung § 48 Abs. 3 EEG 2023 schafft Rechtsunsicherheit

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die geltende Regelung zu Nichtwohngebäuden im Außenbereich führt nach Erfahrung der Clearingstelle zu erheblicher Rechtsunsicherheit.

„Denn die aktuelle Regelung führt zu erheblicher Rechtsunsicherheit.“

Originalstelle, Clearingstelle EEG/KWKG

Aktuelle Regelung in § 48 Abs. 3 EEG 2023 schafft erhebliche Rechtsunsicherheit

Aus einer Textstelle herausgelöst, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Nach Darstellung der Clearingstelle führt die aktuelle Stichtagsregelung in § 48 Abs. 3 EEG 2023 zu erheblicher Rechtsunsicherheit und verhindert viele PV-Projekte auf Nichtwohngebäuden im Außenbereich, bei denen es sich objektiv nicht um „Solarstadl“ handelt.

„Denn die aktuelle Regelung führt zu erheblicher Rechtsunsicherheit.“

Originalstelle, Clearingstelle EEG/KWKG

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt vermischt die Befürwortung der Stichtagsänderung (Wertung) mit der Begründung, die aktuelle Regelung schaffe Rechtsunsicherheit und verhindere Projekte (Tatsachenbehauptung); beides kann unabhängig akzeptiert oder bestritten werden.

Nach Stichtag 2023 erfasste Außenbereichsgebäude sind keine Alibi-Gebäude

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Nichtwohngebäude im Außenbereich, die errichtet wurden, obwohl wegen § 48 Abs. 3 EEG 2023 keine PV-Anlage darauf installiert werden konnte, sind laut Clearingstelle offenkundig keine Alibi-Gebäude zur missbräuchlichen Erlangung der erhöhten Gebäude-PV-Vergütung.

„Da diese Gebäude errichtet wurden, obwohl keine PV-Anlage darauf installiert werden konnte, handelt es sich hier offenkundig nicht um Alibi-Gebäude zur missbräuchlichen Erlangung der erhöhten Vergütung für Gebäude-PV-Anlagen.“

Originalstelle, Clearingstelle EEG/KWKG

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt vermischte zwei unabhängig bewertbare Aussagen (Gebäude sind keine Alibi-Gebäude; Zweck der Regelung bleibt gewahrt) und nannte weder Norm noch Vorschlag; beides ist nun einzeln und eigenständig formuliert.

Stichtag 1.1.2023 in § 48 Abs. 3 EEG wahrt den Zweck der Missbrauchsabwehr

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Nach Ansicht der Clearingstelle würde die vorgeschlagene Änderung des Stichtags in § 48 Abs. 3 EEG 2023 auf den 1. Januar 2023 den gesetzgeberischen Zweck weiter erreichen, weil die missbräuchliche Errichtung von Alibi-Gebäuden im Außenbereich praktisch ausgeschlossen bliebe.

„die missbräuchliche Errichtung von Alibi-Gebäuden im Außenbereich wäre auch weiterhin praktisch ausgeschlossen.“

Originalstelle, Clearingstelle EEG/KWKG

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt vermischte zwei unabhängig bewertbare Aussagen (Gebäude sind keine Alibi-Gebäude; Zweck der Regelung bleibt gewahrt) und nannte weder Norm noch Vorschlag; beides ist nun einzeln und eigenständig formuliert.

Stichtag im EEG auf 01.01.2023 anpassen

Dasselbe Argument hat auch Privatperson 113 vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Vorgeschlagen wird, den Stichtag für die erhöhte Dachvergütung im Außenbereich auf den 01.01.2023 anzupassen.

„Die Clearingstelle begrüßt den Vorschlag, Gebäude im Außenbereich für die Dachvergütung zuzulassen, indem der Stichtag in § 48 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EEG 2023 auf den 1. Januar 2023 geändert wird.“

Originalstelle, Clearingstelle EEG/KWKG

Stichtagsänderung in § 48 Abs. 3 EEG 2023 erschließt zusätzliches PV-Potenzial

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Die Clearingstelle EEG meint, dass die vorgeschlagene Änderung des Stichtags in § 48 Abs. 3 EEG 2023 auf den 1. Januar 2023 neuere Nichtwohngebäude im Außenbereich, auf denen wegen der Sonderregelung seit 2012 keine PV-Anlagen errichtet wurden, als zusätzliches PV-Potenzial erschließen würde.

„als zusätzliches Potential erschlossen werden.“

Originalstelle, Clearingstelle EEG/KWKG

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt war ohne Bezug auf die Vorschrift (§ 48 Abs. 3 EEG 2023), den Vorschlag (Stichtag 1. Januar 2023) und den Akteur (Clearingstelle) nicht verständlich; die Neufassung nennt diese und behält Aussage und Richtung bei.

§ 9 Abs. 3 EEG 2023: Zwangszusammenfassung führt oft zu unzweckmäßigen Ergebnissen

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Nach Ansicht der Clearingstelle EEG führt die zwingende Zusammenfassung von Solaranlagen auf demselben Grundstück nach § 9 Abs. 3 EEG 2023 häufig zu unzweckmäßigen Ergebnissen.

„die zwingende Zusammenfassung von Solaranlagen auf demselben Grundstück häufig zu unzweckmäßigen Ergebnissen führt“

Originalstelle, Clearingstelle EEG/KWKG

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Point lacked an identifiable actor and used loaded wording ("Zwangs-", "gravierende"); rewritten to name the Clearingstelle EEG and the provision neutrally while keeping the claim's direction.

Anlagenzusammenfassung (EEG) bereitet Netzbetreibern Abrechnungsprobleme

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle, nicht neutral formuliert, Rolle im Argument unsicher.

So steht es jetzt: Nach Auffassung der Clearingstelle EEG führt die Anlagenzusammenfassung von Solaranlagen für Netzbetreiber zu erheblichen Problemen bei der Abrechnung.

„für die Netzbetreiber zu erheblichen Problemen bei der Abrechnung führt“

Originalstelle, Clearingstelle EEG/KWKG

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Three independently assessable claims (effort/error-proneness, unsatisfactory outcomes, billing problems), now named by instrument and attributed neutrally.

Anlagenzusammenfassung (EEG) führt oft zu schwer vermittelbaren Ergebnissen

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle, nicht neutral formuliert, Rolle im Argument unsicher.

So steht es jetzt: Nach Auffassung der Clearingstelle EEG führt die Einzelfallprüfung bei der Anlagenzusammenfassung von Solaranlagen oftmals zu unbefriedigenden und häufig nicht vermittelbaren Ergebnissen.

„oftmals zu unbefriedigenden, häufig nicht vermittelbaren Ergebnissen“

Originalstelle, Clearingstelle EEG/KWKG

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Three independently assessable claims (effort/error-proneness, unsatisfactory outcomes, billing problems), now named by instrument and attributed neutrally.

Betriebsgelände-Zusammenfassung erschwert Anspruchsberechnung der Netzbetreiber

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.

So steht es jetzt: Nach Ansicht der Clearingstelle hat die Ausweitung der Anlagenzusammenfassung nach § 24 Abs. 1 EEG 2023 auf Betriebsgelände die Erschwernisse der Anspruchsberechnung für Netzbetreiber ausgeweitet.

„die Erschwernisse der Anspruchsberechnung für Netzbetreiber ausgeweitet“

Originalstelle, Clearingstelle EEG/KWKG

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt verband zwei unabhängig bewertbare Behauptungen (Investitionsunsicherheit der Betreiber; erschwerte Anspruchsberechnung der Netzbetreiber); getrennt und mit Bezug auf Clearingstelle und § 24 EEG 2023 eigenständig formuliert.

Betriebsgelände-Zusammenfassung schafft Investitionsunsicherheit (EEG 2023)

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.

So steht es jetzt: Nach Ansicht der Clearingstelle hat die Ausweitung der Anlagenzusammenfassung nach § 24 Abs. 1 EEG 2023 auf Betriebsgelände eine weitere Investitionsunsicherheit für Anlagenbetreiber geschaffen.

„wurde durch die Ausweitung der Anlagenzusammenfassung auf Betriebsgelände eine weitere Investitionsunsicherheit für Anlagenbetreiber geschaffen“

Originalstelle, Clearingstelle EEG/KWKG

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt verband zwei unabhängig bewertbare Behauptungen (Investitionsunsicherheit der Betreiber; erschwerte Anspruchsberechnung der Netzbetreiber); getrennt und mit Bezug auf Clearingstelle und § 24 EEG 2023 eigenständig formuliert.

Clearingstelle EEG: Kein Anlagensplitting bei unabhängigen Gebäuden eines Betriebsgeländes

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Rolle im Argument unsicher.

So steht es jetzt: Die Clearingstelle EEG argumentiert, dass ein Betriebsgelände viele Gebäude mit unterschiedlichen Betreibern, Installateuren, Modultypen und Dachaufbringungsvorrichtungen ohne Synergieeffekte umfassen kann, sodass die Zusammenfassung nach § 24 EEG 2023 auf demselben Betriebsgelände dort objektiv kein Anlagensplitting erfasst.

„sodass bei objektiver Betrachtung kein „Anlagensplitting“ vorliegt“

Originalstelle, Clearingstelle EEG/KWKG

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt verwies ohne Nennung von Akteur und Vorschrift auf „ein Betriebsgelände“; jetzt sind Clearingstelle EEG und § 24 EEG 2023 benannt, die Aussage bleibt unverändert.

Clearingstelle: § 9 Abs. 3 EEG 2023 neu regeln, an Netzsicherheit ausrichten

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Die Clearingstelle EEG|KWKG meint, die Anlagenzusammenfassung nach § 9 Abs. 3 EEG 2023 (Einbaupflichten) sollte neu geregelt werden und dabei die spezifischen Fragen der Netzsicherheit adressieren, weil Anlagensplitting zur Umgehung von Einbaupflichten andere Folgen hat als Splitting zur Umgehung vergütungsbezogener Leistungsschwellen.

„sollte jedoch bei § 9 Abs. 3 EEG 2023 eine Neuregelung die spezifischen Fragen der Netzsicherheit adressieren“

Originalstelle, Clearingstelle EEG/KWKG

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Point lacked the actor and context (who proposes it and that § 9 Abs. 3 concerns the aggregation of plants); rewritten to name the Clearingstelle and the provision's subject, keeping the claim and its direction.

Clearingstelle: Bei zwei Anlagen auf einem Dach genügt eine MaStR-Registrierung

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Die Clearingstelle geht nach vorläufiger Einschätzung davon aus, dass beim Parallelbetrieb einer Volleinspeise- und einer Teileinspeiseanlage auf einem Dach nach § 5 Abs. 1 Satz 2 MaStRV eine Registrierung im Marktstammdatenregister ausreicht, und regt an, dies klarzustellen.

„davon aus, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 MaStRV6 eine Registrierung ausreicht und regt an, dies klarzustellen.“

Originalstelle, Clearingstelle EEG/KWKG

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt verwies ohne Kontext auf "die Clearingstelle" und die Norm; jetzt nennt er Akteur, Sachverhalt (zwei Anlagen auf einem Dach, Marktstammdatenregister) und Vorschrift.

EEG 2023 verlangt Zusammenfassung unabhängiger Solaranlagen auf demselben Grundstück

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Nach der aktuellen Rechtslage (§ 24 EEG 2023) müssen rechtlich und wirtschaftlich voneinander unabhängige Solarvorhaben, etwa in Reihenhaus-, Genossenschafts- oder Gewerbepark-Siedlungen, zusammengefasst werden, wenn sie auf demselben Grundstück, demselben Betriebsgelände oder in unmittelbarer räumlicher Nähe liegen.

„vollständig voneinander unabhängige und getrennte Vorhaben, die jedoch nach der aktuellen Gesetzeslage zwingend immer dann zusammenzufassen sind“

Originalstelle, Clearingstelle EEG/KWKG

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point mixed a checkable legal claim (current law requires aggregation) with a value judgment (this is inappropriate); split into both.

Einspeiseleistung am Netzverknüpfungspunkt als Zusammenfassungskriterium

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Für § 9 Abs. 3 EEG 2023 könnte auf die Einspeiseleistung (kVA) aller über denselben Netzverknüpfungspunkt angebundenen Anlagen abgestellt werden statt auf die Summe der Modulleistungen (kWp), da dies aus Netzsicht maßgeblich sei.

„auf die Einspeiseleistung (in kVA) aller Anlagen, die über denselben Netzverknüpfungspunkt ans Netz angebunden sind, abzustellen“

Originalstelle, Clearingstelle EEG/KWKG

Energieträgerspezifische Zusammenfassungsregeln für Solaranlagen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die Anlagenzusammenfassung in § 24 Abs. 1 EEG 2023 soll weitgehend neu gefasst und durch energieträgerspezifische Regelungen ergänzt werden, die den Besonderheiten von Solaranlagen Rechnung tragen.

„die bislang in § 24 Abs. 1 EEG 2023 weitgehend energieträgerübergreifend geregelte Anlagenzusammenfassung durch energieträgerspezifische Zusammenfassungsregelungen zu ergänzen“

Originalstelle, Clearingstelle EEG/KWKG

Nähe-Kriterium verursacht Aufwand und Rechtsunsicherheit

Dasselbe Argument hat auch SCHRAG SONNENSTROM vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Die Regelung zur räumlichen Nähe führte zu rekordverdächtigem Arbeitsaufwand bei der Clearingstelle und zu Rechtsunsicherheit bei der PV-Planung, weil die Kriterien nur im Einzelfall geprüft werden können.

„Die Anlagenzusammenfassung von Solaranlagen erfordert seit geraumer Zeit regelmäßig eine für alle Beteiligten aufwändige und (rechts-)fehleranfällige Einzelfallprüfung“

Originalstelle, Clearingstelle EEG/KWKG

Prüfung räumlicher Nähe bei Solaranlagen verursacht hohen Aufwand

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.

So steht es jetzt: Die Prüfung, ob Solaranlagen untereinander in unmittelbarer räumlicher Nähe liegen, verursacht bei der Clearingstelle einen hohen Prüfungsaufwand.

„Speziell die Prüfung, ob eine unmittelbare räumliche Nähe von Solaranlagen untereinander vorliegt, ruft einen hohen Prüfungsaufwand bei der Clearingstelle hervor.“

Originalstelle, Clearingstelle EEG/KWKG

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combines two claims (high review effort; legal uncertainty about industrial areas) that a reader could accept or reject independently, so it is split.

Zusammenfassung nach Grundstück oder Betriebsgelände sollte nicht beibehalten werden

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die Clearingstelle EEG|KWKG rät davon ab, bei der Anlagenzusammenfassung von Solaranlagen am Kriterium desselben Grundstücks, desselben Betriebsgeländes oder der unmittelbaren räumlichen Nähe festzuhalten, und schlägt stattdessen eine Zusammenfassung pro Gebäude vor.

„Sie rät davon ab, an der Zusammenfassung auf demselben Grundstück, auf demselben Betriebsgelände oder sonst in unmittelbarer räumlichen Nähe festzuhalten.“

Originalstelle, Clearingstelle EEG/KWKG

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point mixed a checkable legal claim (current law requires aggregation) with a value judgment (this is inappropriate); split into both.

Zusammenfassung pro Gebäude statt pro Grundstück/Betriebsgelände

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Für Solaranlagen soll die Zusammenfassung pro Gebäude erfolgen; sie sei rechtssicher umsetzbar, eindeutig und einfach anzuwenden, und die Anknüpfung an Grundstück, Betriebsgelände oder räumliche Nähe solle aufgegeben werden.

„Die Clearingstelle hält eine Zusammenfassung pro Gebäude bei Solaranlagen für rechtssicher umsetzbar“

Originalstelle, Clearingstelle EEG/KWKG

100 Euro/Jahr für Bezugsstrom-Messung verschlechtern Wirtschaftlichkeit kleiner Anlagen spürbar

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Ein Abzug von 100 Euro pro Jahr für Messung und Abrechnung des Bezugsstroms würde die Wirtschaftlichkeit einer solchen kleinen Photovoltaikanlage spürbar verschlechtern und die Amortisationszeit deutlich verlängern.

„Ein Abzug von 100 Euro/Jahr für die Messung und Abrechnung des Bezugsstroms würde folglich die Wirtschaftlichkeit spürbar verschlechtern“

Originalstelle, Clearingstelle EEG/KWKG

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage verbindet eine prüfbare Rechnung (Reinertrag ca. 700 Euro/Jahr) mit einer Bewertung der Folgen eines 100-Euro-Abzugs; beides lässt sich getrennt annehmen oder ablehnen.

Abrechnung der Wechselrichter-Stand-by-Verbräuche ist unverhältnismäßig aufwendig

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die Clearingstelle EEG bewertet nach ihren Erfahrungen die Erfassung und Abrechnung der geringfügigen Stand-by-Verbräuche von Wechselrichtern (Volleinspeiseanlagen) als unverhältnismäßig hohen Aufwand.

„die Erfassung und Abrechnung der geringfügigen Stand-by-Verbräuche der Wechselrichter zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führt“

Originalstelle, Clearingstelle EEG/KWKG

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point mixed a checkable fact (contract type, annual base price of a low three-digit amount) with a judgment (effort is disproportionate); split into both, each made standalone.

Bürokratiearme Abrechnung der Wechselrichterverbräuche begrüßt

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die Clearingstelle unterstützt den Vorschlag, Stand-by-Verbräuche der Wechselrichter von Volleinspeiseanlagen mit eigener Netzverknüpfung bürokratiearm abzurechnen.

„Die Clearingstelle begrüßt den Vorschlag, Wechselrichterverbräuche von Vollein-speiseanlagen mit eigenständiger Netzverknüpfung bürokratiearm abzurechnen.“

Originalstelle, Clearingstelle EEG/KWKG

Lösungsoption 1: Pauschaltarif mit gesetzlicher Preisobergrenze in der Grundversorgung

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Für volleinspeisende Anlagen bis 30 kWp könnte ein pauschaler Abrechnungstarif mit gesetzlicher Preisobergrenze geschaffen werden, wofür zunächst die tatsächlichen Abwicklungskosten der Grundversorger zu untersuchen wären.

„die Schaffung eines pauschalen Abrechnungstarifs mit einer gesetzlich festgelegte Preisobergrenze für volleinspeisende Anlagen bis zu 30 kWp in der Grundversorgung in Betracht.“

Originalstelle, Clearingstelle EEG/KWKG

Pauschaltarif für Wechselrichterverbrauch senkt Abwicklungskosten weniger als Netzverlust-Lösung

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Nach erster Einschätzung der Clearingstelle EEG|KWKG würde ein pauschaler Abrechnungstarif für den Wechselrichterverbrauch volleinspeisender Solaranlagen bis 30 kWp zwar eine deutliche Verbesserung bringen, die Transaktions- und Abwicklungskosten aber nicht in gleichem Maße senken wie die Deklaration dieser Verbräuche als Netzverluste.

„eine Senkung der Transaktions- und Abwicklungskosten würde jedoch nach erster Einschätzung der Clearingstelle nicht in gleichem Maße eintreten wie bei der nachfolgend genannten Lösungsoption“

Originalstelle, Clearingstelle EEG/KWKG

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt war ohne Kontext unklar (Pauschaltarif, Netzverlust-Lösung, Clearingstelle); die Umformulierung benennt Gegenstand und Akteur, ohne die Aussage zu verändern.

Rechtsunsicherheit bei Meldepflichten nach § 48 Abs. 2a Satz 1 EEG 2023

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Nach den Erfahrungen der Clearingstelle EEG besteht bei den Melde- und Mitteilungserfordernissen nach § 48 Abs. 2a Satz 1 EEG 2023 Rechtsunsicherheit.

„da hier nach den Erfahrungen der Clearingstelle Rechtsunsicherheit besteht“

Originalstelle, Clearingstelle EEG/KWKG

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Zustimmung (Wertung) und die Aussage über bestehende Rechtsunsicherheit (prüfbare Tatsachenbehauptung) sind getrennt akzeptier- oder ablehnbar; daher aufgeteilt und mit Nennung der Clearingstelle und der Norm eigenständig formuliert.

Vereinfachung der Melde- und Mitteilungspflichten in § 48 Abs. 2a EEG 2023 begrüßt

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die Clearingstelle EEG begrüßt den Vorschlag der PV-Strategie, die Melde- und Mitteilungserfordernisse nach § 48 Abs. 2a Satz 1 EEG 2023 beim Parallelbetrieb zweier Anlagen auf einem Dach zu vereinfachen.

„Die Clearingstelle begrüßt den Vorschlag, die Melde- und Mitteilungserfordernisse bei § 48 Abs. 2a Satz 1 EEG 2023 zu vereinfachen“

Originalstelle, Clearingstelle EEG/KWKG

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Zustimmung (Wertung) und die Aussage über bestehende Rechtsunsicherheit (prüfbare Tatsachenbehauptung) sind getrennt akzeptier- oder ablehnbar; daher aufgeteilt und mit Nennung der Clearingstelle und der Norm eigenständig formuliert.

Verfahrenszahlen der Clearingstelle belegen den Klärungsbedarf

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die Clearingstelle hat über 50 förmliche Einzelfallverfahren und eine hohe dreistellige Zahl informeller Anfragen zur Anlagenzusammenfassung bei Gebäude-PV bearbeitet.

„Bislang hat die Clearingstelle über 50 förmliche Einzelfallverfahren zur Anlagenzusammenfassung bei Gebäude-PV bearbeitet“

Originalstelle, Clearingstelle EEG/KWKG

Wohngebäude-Beschränkung in § 21 Abs. 3 EEG streichen

Dasselbe Argument hat auch Naturstrom AG vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Die Begrenzung auf Wohngebäude in § 21 Abs. 3 EEG soll entfallen, damit auch Gewerbedachflächen innerhalb eines Quartiers nutzbar werden.

„Insbesondere begrüßt die Clearingstelle, die Beschränkung in § 21 Abs. 3 EEG 2023 auf eine zumindest anteilige Wohnnutzung der Gebäude aufzuheben“

Originalstelle, Clearingstelle EEG/KWKG

Zweifel an Anwendbarkeit von § 12 Abs. 3 StromGVV durch Grundversorger

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, mehrere Behauptungen in einer Stelle.

So steht es jetzt: Es sei fraglich, ob Grundversorger bei volleinspeisenden PV-Anlagen die Strommengen überhaupt nach § 12 Abs. 3 StromGVV pauschal abrechnen können, weil der Verordnungsgeber diese Möglichkeit für Fälle vorgesehen habe, in denen dem Grundversorger der Ausgangszählerstand unbekannt ist.

„Auch ist fraglich, ob Grundversorger die Strommengen tatsächlich auf Grundlage des § 12 Abs. 3 StromGVV pauschal abrechnen können“

Originalstelle, Clearingstelle EEG/KWKG

Begründung der maschinellen Redaktion: Das Original verbindet zwei unabhängig bewertbare Aussagen (Unverhältnismäßigkeit des Entgelts trotz Pauschalabrechnung; Zweifel an der Anwendbarkeit von § 12 Abs. 3 StromGVV) und ist ohne Kontext unklar; die Teilpunkte nennen Norm und Anlagentyp.

Offene Frage: Doppelregistrierung im Marktstammdatenregister bei Parallelbetrieb

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Unklar ist, ob beim Parallelbetrieb von Volleinspeise- und Teileinspeiseanlage auf einem Dach zwei Registrierungen im Marktstammdatenregister nötig sind.

„zwei Registrierungen im Marktstammdatenregister der BNetzA erforderlich sind“

Originalstelle, Clearingstelle EEG/KWKG

Offene Frage: Zusammenfassung bei Anlagen auf sonstigen baulichen Anlagen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Es ist unklar, wie die Anlagenzusammenfassung für Solaranlagen auf baulichen Anlagen, die vorrangig anderen Zwecken dienen, anzuwenden ist und ob diese nur untereinander oder auch mit Freiflächen- und Gebäudeanlagen zusammenzufassen sind.

„ob diese lediglich untereinander oder auch mit Freiflächen- oder Gebäudeanlagen zusammenzufassen sind“

Originalstelle, Clearingstelle EEG/KWKG

Unklar, ob in Industriegebieten alle Anlagen zusammenzufassen sind

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.

So steht es jetzt: Nach Ansicht der Clearingstelle ist bei der Anlagenzusammenfassung nach § 24 EEG 2023 ungewiss, ob sämtliche Anlagen in ganzen Industriegebieten zusammenzufassen sind, wenn die weiteren Kriterien vorliegen.

„Ungewiss ist bspw., ob hier ggf. sämtliche Anlagen in ganzen Industriegebieten zusammenzufassen sind“

Originalstelle, Clearingstelle EEG/KWKG

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combines two claims (high review effort; legal uncertainty about industrial areas) that a reader could accept or reject independently, so it is split.

Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung vereinfachen 3 Argumente, 3 davon auf der Landkarte

Clearingstelle begrüßt Vereinfachung von Mieterstrom und Gebäudeversorgung

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die Clearingstelle begrüßt den Vorschlag der PV-Strategie, Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung zu vereinfachen.

„Die Clearingstelle begrüßt den Vorschlag, Mieterstrom und gemeinschaftliche Ge- bäudeversorgung zu vereinfachen“

Originalstelle, Clearingstelle EEG/KWKG

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point mixed a value judgment (welcoming the simplification) with an experience-based factual claim (complexity prevents projects or causes disputes); these can be accepted or rejected independently.

Versorgungsverträge mit mehreren Euro je kWh stoßen auf Akzeptanzprobleme

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Rolle im Argument unsicher, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Nach den Erfahrungen der Clearingstelle EEG|KWKG stößt ein Versorgungsvertrag für den Bezugsstrom bei Photovoltaikanlagen, dessen Gesamtkosten sich auf mehrere Euro je Kilowattstunde belaufen, auf Akzeptanzprobleme.

„nach den Erfahrungen der Clearingstelle ein Versorgungsvertrag, bei dem die Gesamtkosten je Kilowattstunde sich auf mehrere Euro belaufen, auf Akzeptanzprobleme stößt“

Originalstelle, Clearingstelle EEG/KWKG

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point mixed an experience-based factual claim (acceptance problems with multi-euro-per-kWh supply contracts) with a separate forecast/judgment (harm to overall Energiewende acceptance); split into the two claims.

Komplexität des Mieterstroms verhindert Projekte oder führt zu Streit

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Nach den Erfahrungen der Clearingstelle werden wegen der Komplexität u. a. des geförderten PV-Mieterstroms Projekte potenziell nicht umgesetzt oder es kommt potenziell zu Streitigkeiten.

„werden aufgrund der Komplexität u. a. des geförderten PV-Mieterstroms Projekte potentiell nicht umgesetzt oder die Komplexität führt potentiell zu Streitigkeiten.“

Originalstelle, Clearingstelle EEG/KWKG

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point mixed a value judgment (welcoming the simplification) with an experience-based factual claim (complexity prevents projects or causes disputes); these can be accepted or rejected independently.

Balkonkraftwerke erleichtern 1 Argument, 1 davon auf der Landkarte

Saldierung über rückwärtslaufenden Zähler ist nach § 4 Abs. 3 StromNZV nicht mehr möglich

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die früher praktizierte Verrechnung des Bezugsstroms mit der Einspeisung über einen nicht rücklaufgesperrten Zähler scheitert daran, dass bezogene und eingespeiste kWh getrennt zu bilanzieren sind.

„da einer solchen „Saldierung“ die Regelung des § 4 Abs. 3 StromNZV10 entgegensteht“

Originalstelle, Clearingstelle EEG/KWKG

Netzanschlüsse beschleunigen 4 Argumente, 2 davon auf der Landkarte

Duldungspflicht: außergerichtliche Streitbeilegung vorsehen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Bei Streit über Bestehen und Umfang der Duldungspflicht sollte außergerichtliche Streitbeilegung vorgesehen und ggf. nach Vorbild des § 15a EGZPO zur Zulässigkeitsvoraussetzung für Gerichtsverfahren gemacht werden.

„Instrumente der außergerichtlichen Streitbeilegung vorzusehen und diese ggf. in Anlehnung an § 15a EGZPO13 zur Zulässigkeitsvoraus-setzung für Gerichtsverfahren zu machen.“

Originalstelle, Clearingstelle EEG/KWKG

Duldungspflicht: Grundstückseigentümer soll Leitungslage bestimmen dürfen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die Duldungspflicht für Anschlussleitungen von Freiflächenanlagen sollte daran geknüpft werden, dass der Eigentümer die genaue Lage der Leitungen bestimmen kann statt nur nachträglich eine Verlegung zu verlangen.

„dem Grundstückseigentümer das Recht eingeräumt werden, die genaue Lage der Leitungen auf seinem Grundstück zu be-stimmen“

Originalstelle, Clearingstelle EEG/KWKG

Messtechnische Erfassung ist mit Zweirichtungszähler regelmäßig gesichert

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Ist der Erzeugungs- bzw. Einspeisezähler ein Zweirichtungszähler, ist die Erfassung des Anlagenbezugsstroms regelmäßig sichergestellt; Erfassung und Abrechnung sind getrennt zu betrachten.

„Sofern der Erzeugungs- (bzw. Einspeisezähler) als Zweirichtungszähler ausgeführt ist, ist die“

Originalstelle, Clearingstelle EEG/KWKG

Wechselrichterverbräuche als Netzverluste: kaum Effekt auf Netzentgelte

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Rolle im Argument unsicher.

So steht es jetzt: Die Clearingstelle hält es für unwahrscheinlich, dass die Deklaration der Wechselrichterverbräuche volleinspeisender Solaranlagen bis 30 kWp als Netzverluste die Netzentgelte nennenswert beeinflusst, da diese Strommengen selbst in Netzgebieten mit vielen solchen Anlagen in Summe überschaubar bis vernachlässigbar seien.

„Auf die Netzentgelthöhe dürfte diese Lösungsoption keine nennenswerten Auswirkungen haben“

Originalstelle, Clearingstelle EEG/KWKG

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt verwies mit „Netzverlust-Lösung“ auf einen Vorschlag der Einreichung; die Umschreibung benennt ihn jetzt (Wechselrichterverbräuche volleinspeisender Anlagen bis 30 kWp als Netzverluste) und die Urheberin, damit er allein verständlich ist.

Akzeptanz und Bürgerenergie stärken 3 Argumente, 3 davon auf der Landkarte

§ 6 EEG 2023 auf nach § 35 BauGB privilegierte Projekte fördert kommunale Akzeptanz

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Forderung als Behauptung formuliert.

So steht es jetzt: Die Clearingstelle EEG hält es für akzeptanzfördernd innerhalb der Kommune, wenn § 6 EEG 2023 (Vereinbarungen mit Kommunen) auch auf nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b BauGB privilegierte Freiflächenanlagen angewendet würde.

„Eine Anwendung von § 6 EEG 2023 auf nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) BauGB privilegierte Projekte wäre außerdem innerhalb der Kommune akzeptanzfördernd.“

Originalstelle, Clearingstelle EEG/KWKG

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt nannte den Urheber und die Regelung nur unvollständig; er ist jetzt ohne die Einreichung verständlich, Aussage und Richtung bleiben unverändert.

Clearingstelle: § 6 Abs. 4 EEG 2023 lässt Bebauungsplan als Voraussetzung zu

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Nach Auffassung der Clearingstelle schließt § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EEG 2023 (finanzielle Beteiligung von Kommunen) nicht aus, dass der Bebauungsplanbeschluss notwendige Voraussetzung für eine Vereinbarung nach § 6 EEG 2023 ist, was insbesondere strafrechtliche Haftungsrisiken mit sich bringt.

„Diese Formulierung schließt eine Lesart zumindest nicht aus, wonach der Beschluss des Bebauungsplans notwendige Voraussetzung für den Abschluss einer Vereinbarung nach § 6 EEG 2023 ist.“

Originalstelle, Clearingstelle EEG/KWKG

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Point lacked the actor (Clearingstelle) and context (finanzielle Beteiligung von Kommunen, PV-Strategie); rewritten to stand alone, claim unchanged.

Mehr Streit um die Duldungspflicht könnte Akzeptanz der Energiewende gefährden

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Ein vermehrtes Auftreten von Streitigkeiten und Gerichtsverfahren zur Duldungspflicht könnte die Akzeptanz der Energiewende gefährden.

„Andernfalls könnte ein vermehrtes Auf-treten von Streitigkeiten und Gerichtsverfahren in Bezug auf die Duldungspflicht möglicherweise die Akzeptanz der Energiewende gefährden.“

Originalstelle, Clearingstelle EEG/KWKG

Energie- und Steuerrecht verzahnen 2 Argumente, 0 davon auf der Landkarte

Lösungsoption 2: Wechselrichterverbräuche als Netzverluste deklarieren

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Durch eine Bereichsausnahme vom Grundversorgungsvertrag könnten Verbräuche vom Netzbetreiber geschätzt, als Netzverluste bilanziert und in den Netzkosten angesetzt werden, sodass nur noch der Netzbetreiber beteiligt wäre.

„könnten die Verbräuche von den örtlichen Netzbetreibern geschätzt und als Netzverluste deklariert sowie bilanziert werden“

Originalstelle, Clearingstelle EEG/KWKG

Stand-by-Verbrauch von Wechselrichtern löst Grundpreis im dreistelligen Bereich aus

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Nach aktueller Rechtslage entsteht für den Stand-by-Strombezug der Wechselrichter von Volleinspeiseanlagen ein Grundversorgungs- oder Sonderkundenvertrag, dessen monatlicher Grundpreis sich in der Regel auf einen niedrigen dreistelligen Betrag pro Jahr summiert.

„Da für derartige Verbräuche nach aktueller Rechtslage entweder ein Grundversorgungsvertrag entsteht oder ein Sonderkundenvertrag abzuschließen ist, resultiert der unverhältnismäßige Aufwand für die Anlagenbetreiber v. a. aus dem monatlich zu entrichtenden Grundpreis, der sich in der Regel auf einen niedrigen dreistelligen Betrag pro Jahr summiert.“

Originalstelle, Clearingstelle EEG/KWKG

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point mixed a checkable fact (contract type, annual base price of a low three-digit amount) with a judgment (effort is disproportionate); split into both, each made standalone.