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FEFA-Ingenieurbüro Für Regenerative Energien

Unternehmen. Gehört zum Lager „Strategie-Unterstützer mit Flächenöffnung“. 13 Argumente aus rund 1 Seite.

Was das Lager verbindet: Breites Lager aus Privatpersonen, Unternehmen und Verbänden, das die Strategie und das 215-GW-Ziel im Grundsatz trägt und gezielte Erleichterungen wie Bürgersolarparks, Floating-PV und größere Korridore befürwortet.

Mit wem FEFA-Ingenieurbüro Für Regenerative Energien übereinstimmt

Gezählt werden die Streitfragen der Landkarte, zu denen sich beide Organisationen geäußert haben. Übereinstimmung heißt: Beide stimmen zu oder beide lehnen ab.

Im eigenen Lager „Strategie-Unterstützer mit Flächenöffnung“

122 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Im anderen Lager „Ausbau-Beschleunigung durch Deregulierung“

23 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Keinem Lager zugeordnet

14 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Wo FEFA-Ingenieurbüro Für Regenerative Energien allein steht

Bei 1 Streitfrage urteilt FEFA-Ingenieurbüro Für Regenerative Energien anders als die Mehrheit der Organisationen im eigenen Lager, die sich dazu geäußert haben. Hier kann eine Organisation Brücken bauen, oder ihr Lager ist weniger geschlossen, als es aussieht.

Laufzettel: was aus jedem Argument wurde

Für jede Stellungnahme lässt sich nachvollziehen, was aus jedem einzelnen Argument geworden ist.

Von 13 Argumenten stehen 12 auf der Landkarte und 1 ist eine Einzelforderung. 8 Argumente sind entstanden, weil die maschinelle Redaktion 4 längere Textstellen geteilt hat. 6 Argumente haben auch andere Organisationen vorgebracht.

Die maschinelle Redaktion prüft jedes Argument nach dem Zerlegen: Sie teilt Stellen, die mehrere Behauptungen enthalten, und formuliert wertende Wörter neutral um. Auf der Landkarte heißt: Das Argument ist in eine Streitfrage eingegangen. Einzelforderung heißt: Es gehört zu keiner Streitfrage, meist weil nur diese Organisation es vorbringt. Ein Klick auf die Zeile unter einem Argument zeigt die Originalstelle.

Freiflächenanlagen stärker ausbauen 13 Argumente, 12 davon auf der Landkarte

AgriPV ermöglicht Doppelnutzung der Fläche

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: AgriPV der Kategorien I und II erlaubt gleichzeitig landwirtschaftliche Nutzung und PV-Stromerzeugung auf derselben Fläche.

„AgriPV der Kategorie I und II ermöglichen die gleichzeiƟge Nutzung der landwirtschaŌlichen Fläche bei gleichzeiƟger Nutzung zur PV- Energieerzeugung.“

Originalstelle, FEFA-Ingenieurbüro Für Regenerative Energien

AgriPV nach DIN SPEC 91434 im Außenbereich privilegieren (§ 35 BauGB)

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die PV-Strategie soll Agri-Photovoltaik nach DIN SPEC 91434 im Außenbereich nach § 35 BauGB privilegieren, ohne Begrenzung der Flächengröße.

„die Privilegierung von AgriPV gemäß DIN SPEC 91434 über den §§ 35 BauGB mit aufzunehmen“

Originalstelle, FEFA-Ingenieurbüro Für Regenerative Energien

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt mischte eine überprüfbare Tatsachenbehauptung (DIN SPEC stellt Landwirtschaft in den Vordergrund) mit einer Forderung (Privilegierung im Außenbereich) und war ohne Kontext unklar; deshalb aufgeteilt und mit Bezug auf Norm und Vorschrift neu formuliert.

AgriPV nach DIN SPEC 91434 im Außenbereich privilegieren statt B-Plan

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: AgriPV nach DIN SPEC 91434 soll im Außenbereich nach § 35 BauGB privilegiert werden, weil nach Ansicht der Einreichenden nichts dagegen spricht und ein B-Plan dadurch entbehrlich würde.

„spricht nichts gegen eine Privilegierung im Außenbereich“

Originalstelle, FEFA-Ingenieurbüro Für Regenerative Energien

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt verband eine prüfbare Tatsachenbehauptung (B-Plan-Pflicht bei Nutzungsänderung, AgriPV ohne Nutzungsänderung) mit der Forderung bzw. Wertung, der B-Plan sei unnötig und AgriPV zu privilegieren.

Bei AgriPV bleibt die Nutzung landwirtschaftlich, keine Nutzungsänderung

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Bebauungspläne sind nach Ansicht der Einreichenden hauptsächlich bei einer Nutzungsänderung der Fläche nötig, und bei AgriPV bleibt die Fläche landwirtschaftlich genutzt, sodass keine Nutzungsänderung vorliege.

„B-Pläne werden hauptsächlich immer dann notwendig, wenn es zu einer Nutzungsänderung der beantragten Fläche“

Originalstelle, FEFA-Ingenieurbüro Für Regenerative Energien

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt verband eine prüfbare Tatsachenbehauptung (B-Plan-Pflicht bei Nutzungsänderung, AgriPV ohne Nutzungsänderung) mit der Forderung bzw. Wertung, der B-Plan sei unnötig und AgriPV zu privilegieren.

Kommunale Kriterienkataloge bevorzugen AgriPV bereits

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: In kommunalen Solarkonzepten und Kriterienkatalogen steht AgriPV mit Doppelnutzung nach Beobachtung des Unternehmens vor anderen Freiflächen-PV-Projekten.

„AgriPV mit dem Doppelnutzungskonzept steht immer auf „pool posiƟon“ vor“

Originalstelle, FEFA-Ingenieurbüro Für Regenerative Energien

Privilegierung beschleunigt den AgriPV-Hochlauf

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die Privilegierung von AgriPV im Außenbereich würde den schnellen Hochlauf von AgriPV fördern.

„würde einem schnellen Hochlauf von AgriPV entgegenkommen.“

Originalstelle, FEFA-Ingenieurbüro Für Regenerative Energien

Privilegierung von Agri-PV nach §35 BauGB

Dasselbe Argument hat auch Privatperson 115 vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Alle Agri-PV-Anlagen, die die Voraussetzungen der DIN SPEC 91434 einhalten, sollten nach §35 Baugesetzbuch privilegiert werden.

„insbesondere oder nur die Privilegierung von AgriPV gemäß DIN SPEC 91434 über den §§ 35 BauGB mit aufzunehmen“

Originalstelle, FEFA-Ingenieurbüro Für Regenerative Energien

Keine Flächenbegrenzung für privilegierte AgriPV

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Für die Privilegierung von AgriPV soll keine Begrenzung der Flächengröße vorgesehen werden.

„Eine Begrenzung in der Flächengröße sollte nicht vorgenommen werden.“

Originalstelle, FEFA-Ingenieurbüro Für Regenerative Energien

Keine Flächenbegrenzung für privilegierte AgriPV im Außenbereich

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Eine Begrenzung der Flächengröße (Geltungsbereichsgröße) für die in der PV-Strategie vorgeschlagene Privilegierung von AgriPV im Außenbereich sollte nicht vorgenommen werden.

„Eine Flächenbegrenzung in der Geltungsbereichsgröße wäre auch nicht vorteilhaft.“

Originalstelle, FEFA-Ingenieurbüro Für Regenerative Energien

Begründung der maschinellen Redaktion: Das ursprüngliche Statement mischte ein Werturteil (Flächenbegrenzung nicht sinnvoll) mit prüfbaren Tatsachenbehauptungen (Nutzungsart bleibt Landwirtschaft; Agrarflächen sonst nicht begrenzt); daher getrennt.

B-Plan für 62-MWp-AgriPV-Projekt von FEFA dauerte rund 2,5 Jahre

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Nach Angabe des Unternehmens FEFA sind für den Bebauungsplan seiner AgriPV-Freiflächenanlage (62 MWp, DIN SPEC 91434 Kategorie II) rund 2,5 Jahre vergangen.

„sind sage und schreibe 2,5 Jahre verstrichen.“

Originalstelle, FEFA-Ingenieurbüro Für Regenerative Energien

Begründung der maschinellen Redaktion: Das ursprüngliche Statement vermischte die prüfbare Dauer (2,5 Jahre, FEFA-Projekt) mit der wertenden Aussage "dauern zu lange"; daher in Tatsachenbehauptung und Bewertung aufgeteilt und mit Bezug zum Unternehmen eigenständig formuliert.

Bei AgriPV bleibt Landwirtschaft Nutzungsart; Agrarflächen sonst unbegrenzt

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Bei AgriPV bleibt Landwirtschaft die Nutzungsart, und landwirtschaftliche Flächen werden nach Darstellung der Einreichung sonst nicht in ihrer Größe begrenzt.

„Es bleibt Landwirtschaft als Nutzungsart. Die landwirtschaftlichen Flächen gegrenzt ja auch keiner in ihrer Größe ein!“

Originalstelle, FEFA-Ingenieurbüro Für Regenerative Energien

Begründung der maschinellen Redaktion: Das ursprüngliche Statement mischte ein Werturteil (Flächenbegrenzung nicht sinnvoll) mit prüfbaren Tatsachenbehauptungen (Nutzungsart bleibt Landwirtschaft; Agrarflächen sonst nicht begrenzt); daher getrennt.

Die B-Plan-Dauer von 2,5 Jahren für AgriPV wird als unangemessen lang bewertet

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die Einreichung bewertet die Dauer von rund 2,5 Jahren für den B-Plan der AgriPV-Freiflächenanlage als unangemessen lang.

„sind sage und schreibe 2,5 Jahre verstrichen. Unglaublich.“

Originalstelle, FEFA-Ingenieurbüro Für Regenerative Energien

Begründung der maschinellen Redaktion: Das ursprüngliche Statement vermischte die prüfbare Dauer (2,5 Jahre, FEFA-Projekt) mit der wertenden Aussage "dauern zu lange"; daher in Tatsachenbehauptung und Bewertung aufgeteilt und mit Bezug zum Unternehmen eigenständig formuliert.

DIN SPEC 91434 stellt landwirtschaftliche Nutzung bei AgriPV in den Vordergrund

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Bei Agri-Photovoltaik nach DIN SPEC 91434 steht die landwirtschaftliche Nutzung im Vordergrund und ist klar definiert.

„Da bei AgriPV gemäß DIN SPEC 91434 die landwirtschaftliche Nutzung im Vordergrund steht und klar definiert ist“

Originalstelle, FEFA-Ingenieurbüro Für Regenerative Energien

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt mischte eine überprüfbare Tatsachenbehauptung (DIN SPEC stellt Landwirtschaft in den Vordergrund) mit einer Forderung (Privilegierung im Außenbereich) und war ohne Kontext unklar; deshalb aufgeteilt und mit Bezug auf Norm und Vorschrift neu formuliert.