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HEBERGER GmbH

Unternehmen. Gehört zum Lager „Strategie-Unterstützer mit Flächenöffnung“. 17 Argumente aus rund 4 Seiten.

Was das Lager verbindet: Breites Lager aus Privatpersonen, Unternehmen und Verbänden, das die Strategie und das 215-GW-Ziel im Grundsatz trägt und gezielte Erleichterungen wie Bürgersolarparks, Floating-PV und größere Korridore befürwortet.

Mit wem HEBERGER GmbH übereinstimmt

Gezählt werden die Streitfragen der Landkarte, zu denen sich beide Organisationen geäußert haben. Übereinstimmung heißt: Beide stimmen zu oder beide lehnen ab.

Im eigenen Lager „Strategie-Unterstützer mit Flächenöffnung“

122 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Im anderen Lager „Ausbau-Beschleunigung durch Deregulierung“

23 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Keinem Lager zugeordnet

14 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Wo HEBERGER GmbH allein steht

Bei 1 Streitfrage urteilt HEBERGER GmbH anders als die Mehrheit der Organisationen im eigenen Lager, die sich dazu geäußert haben. Hier kann eine Organisation Brücken bauen, oder ihr Lager ist weniger geschlossen, als es aussieht.

Laufzettel: was aus jedem Argument wurde

Für jede Stellungnahme lässt sich nachvollziehen, was aus jedem einzelnen Argument geworden ist.

Von 17 Argumenten stehen 14 auf der Landkarte und 3 sind Einzelforderungen. 6 Argumente hat die maschinelle Redaktion umformuliert. 4 Argumente haben auch andere Organisationen vorgebracht.

Die maschinelle Redaktion prüft jedes Argument nach dem Zerlegen: Sie teilt Stellen, die mehrere Behauptungen enthalten, und formuliert wertende Wörter neutral um. Auf der Landkarte heißt: Das Argument ist in eine Streitfrage eingegangen. Einzelforderung heißt: Es gehört zu keiner Streitfrage, meist weil nur diese Organisation es vorbringt. Ein Klick auf die Zeile unter einem Argument zeigt die Originalstelle.

Freiflächenanlagen stärker ausbauen 17 Argumente, 14 davon auf der Landkarte

Außenbereichsprivilegierung auf Gruben und Deponien beschränken

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Statt einer allgemeinen Außenbereichsprivilegierung für Freiflächen-PV sollte der Katalog des § 35 Abs. 1 BauGB nur um Freiflächen-PV auf ehemaligen Gruben, Steinbrüchen, Deponien und Tagebauen ergänzt werden.

„Anstelle einer allgemeinen Außenbereichsprivilegierung könnte der Katalog des § 35 Abs. 1 BauGB um Freiflächen- PVA auf ehemaligen Sand-, Kies- und Tongruben, Steinbrüchen, Deponien und ehemalige Tagebaugebiete ergänzt werden.“

Originalstelle, HEBERGER GmbH

Außenbereichsprivilegierung für PV an UBA-Flächentypen ausrichten

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Die vorgeschlagene Außenbereichsprivilegierung für Freiflächen-PV-Anlagen (§ 35 BauGB) kann auf Flächentypen aufbauen, die in der UBA-Untersuchung „Anpassung der Flächenkulisse für PV-Freiflächenanlagen im EEG vor dem Hintergrund erhöhter Zubauziele“ (Juli 2022) entwickelt wurden.

„Insoweit kann die Außenbereichsprivilegierung auf bestimmten Flächentypen weiterentwickelt werden, die in der Untersuchung „Anpassung der Flächenkulisse für PV-Freiflächenanlagen im EEG vor“

Originalstelle, HEBERGER GmbH

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt verwies unselbständig auf „die Privilegierung“ und „die UBA-Untersuchung“; neu gefasst nennt er die Außenbereichsprivilegierung (§ 35 BauGB) und die Studie des Umweltbundesamts. Das Zitat wurde um den Silbentrennungsfehler bereinigt.

Landschaftsbild-Vorbehalt zur Konfliktvermeidung

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Zur Konfliktvermeidung bei der Planung könnte vorgesehen werden, dass Freiflächen-PV das Landschaftsbild im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB nicht verunstalten.

„Freiflächen-PVA das Landschaftsbild im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB nicht verunstalten.“

Originalstelle, HEBERGER GmbH

Rekultivierung bringt der Natur nur geringen Nutzen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die bisher vorgesehenen Rekultivierungsmaßnahmen auf diesen Standorten haben standortbedingt nur überschaubare Vorteile für die Natur.

„die aber standortbedingt nur überschaubare Vorteile für die Natur haben“

Originalstelle, HEBERGER GmbH

Auf flächengleichen Ausgleich verzichten, vorhandene Ausgleichsflächen aufwerten

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Bei Freiflächen-PV soll von flächengleichem Ausgleich abgesehen und stattdessen die Aufwertung vorhandener Ausgleichsmaßnahmen aus anderen Projekten ermöglicht und priorisiert werden.

„Stattdessen sollte eine Aufwertung vorhandener Ausgleichsmaßnahmen aus anderen Projekten ermöglicht und priorisiert werden.“

Originalstelle, HEBERGER GmbH

Flächengleicher naturschutzrechtlicher Ausgleich ist oft nicht realisierbar

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Flächengleiche naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen können wegen konkurrierender Nutzungen oder fehlender verfügbarer Flächen oft nicht umgesetzt werden und stehen Freiflächen-PV in der Praxis entgegen.

„da sie aufgrund konkurrierender Nutzungen oder mangels verfügbarer Flächen nicht realisiert werden können“

Originalstelle, HEBERGER GmbH

Freiflächen-PV im Außenbereich: Artenschutzausgleich analog EU-Notfall-VO

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Für die in der PV-Strategie vorgesehene Außenbereichsprivilegierung von Freiflächen-PV nach § 35 BauGB könnte analog Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2022/2577 (Notfall-VO) vorgesehen werden, dass Artenschutzmaßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der Population ergriffen und dafür ausreichende Finanzmittel bereitgestellt werden.

„Um einen Ausgleich mit Artenschutzmaßnahmen zu ermöglichen, könnte analog“

Originalstelle, HEBERGER GmbH

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt war ohne die Einreichung unklar (worauf sich die Regelung bezieht); jetzt sind Gegenstand (Freiflächen-PV, Außenbereichsprivilegierung, PV-Strategie) und die EU-Verordnung benannt.

Freiflächen-PV als Pflicht-Folgenutzung auf sanierten Abbau- und Deponieflächen

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Rolle im Argument unsicher, Forderung als Behauptung formuliert.

So steht es jetzt: Die Stellungnahme schlägt vor, im Zuge einer Weiterentwicklung von KrWG und BBergG Freiflächen-Photovoltaikanlagen nach der Sanierung von Sand-, Kies- und Tongruben, Steinbrüchen, Deponien und ehemaligen Tagebaugebieten grundsätzlich als Folgenutzung verpflichtend zu machen und sie bei bereits verfüllten Standorten nachträglich anordnen zu können.

„Freiflächen-PVA könnten als Folgenutzung nach der Sanierung grundsätzlich verpflichtend sein. Bei verfüllten Sand-, Kies- und Tongruben, Steinbrüche, Deponien und ehemalige Tagebaugebiete könnten sie nachträglich angeordnet werden.“

Originalstelle, HEBERGER GmbH

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt nannte weder Rechtsrahmen (KrWG/BBergG) noch die betroffenen Flächenarten; umformuliert, damit er ohne die Stellungnahme verständlich ist. Es bleibt ein Anliegen mit gleicher Richtung.

Freiflächen-PV auf Gruben wurde seit dem EEG bereits vermehrt realisiert

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Seit Inkrafttreten des EEG im Jahr 2000 wurden bereits vermehrt Freiflächen-PV-Anlagen auf Sand-, Kies- und Tongruben, Steinbrüchen und ehemaligen Tagebauen errichtet.

„wurden bereits vermehrt Freiflächen-PVA auf Sand-, Kies- und Tongruben, Steinbrüchen und ehemaligen Tagebauen errichtet“

Originalstelle, HEBERGER GmbH

Gruben und Deponien als Chance in den Handlungsfeldern der PV-Strategie nennen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die PV-Strategie sollte bei ihren wichtigsten Handlungsfeldern Gruben, Steinbrüche, Deponien und ehemalige Tagebaue als Chancen für Freiflächen-PV herausstellen und die rechtlichen Voraussetzungen schaffen.

„als Chancen für Freiflächen-PVA herausgestellt und die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden“

Originalstelle, HEBERGER GmbH

KrWG und BBergG: Freiflächen-PV per nachträglicher Auflage zulassen

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Zur PV-Strategie wird angeregt, § 36 Abs. 4 Kreislaufwirtschaftsgesetz und § 16 Bundesberggesetz so zu ergänzen, dass Freiflächen-PV auf Gruben, Steinbrüchen, Deponien und ehemaligen Tagebauen durch nachträgliche Auflagen zu bestehenden Planfeststellungsbeschlüssen und Plangenehmigungen zugelassen werden darf, mit möglichem Bezug auf § 2 EEG.

„Um Freiflächen-PVA zu ermöglichen, könnten nachträgliche Nebenbestimmungen für existierende Planfeststellungsbeschlüsse oder Plangenehmigungen vorrangig zugelassen werden.“

Originalstelle, HEBERGER GmbH

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Point relied on abbreviations and context (KrWG, BBergG, PV, EEG); rewritten to name the laws and the PV-Strategie while keeping the claim.

Praxisbeispiel Energiepark Sandgrube Otterstadt

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Eine Sandgrube in Otterstadt könnte als Energiepark mit Freiflächen-PV (ca. 6 MWp auf 70.000 m²), Wind, Floating-PV, Agri-PV und Tiefengeothermie flächensparend an einem Standort entwickelt werden, mit vorhandenem Mittelspannungsanschluss.

„Die Anlagen könnten flächensparend an einem Standort organisiert werden.“

Originalstelle, HEBERGER GmbH

Standortvorteile: technisch genutzt, wenig Verschattung, Flächenrecycling

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Solche Standorte bieten gute Voraussetzungen für PV: technisch genutzte Fläche, wenig Verschattung, geeignete Hangneigung, bestehende Umzäunung, Betriebspersonal vor Ort und kein zusätzlicher Landverbrauch.

„Kein zusätzlicher Landverbrauch (Flächenrecycling).“

Originalstelle, HEBERGER GmbH

Stillgelegte Gruben und Deponien eignen sich für Freiflächen-PV

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Verfüllte und rekultivierte Sand-, Kies- und Tongruben, Steinbrüche, Deponien und ehemalige Tagebaue sind in aller Regel Standorte, auf denen großflächige Freiflächen-PV errichtet werden kann.

„Es handelt sich in aller Regel um Standorte, auf denen großflächige Freiflächen-PVA errichtet werden können.“

Originalstelle, HEBERGER GmbH

Ca. 3.500 rekultivierte Abbau- und Deponiestandorte für Freiflächen-PV

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Nach Einschätzung der Stellungnahme gibt es bundesweit etwa 3.500 verfüllte und rekultivierte Sand-, Kies- und Tongruben, Steinbrüche, Deponien und ehemalige Tagebaugebiete, auf denen großflächige Freiflächen-Photovoltaikanlagen errichtet werden könnten.

„Bundesweit dürfte es ca. 3.500 derartiger Standorte geben.“

Originalstelle, HEBERGER GmbH

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Point referred to 'derartige Standorte' without context; rewritten to name the site types and the PV use, keeping the estimate's hedged character.

KrWG und BBergG geringfügig ändern, um PV als Auflage zuzulassen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Es genügten geringfügige Änderungen im KrWG, um Freiflächen-PV auf Gruben und Deponien zu ermöglichen.

„Es müssten im KrWG nur geringfügige Änderungen vorgenommen werden“

Originalstelle, HEBERGER GmbH

Plangenehmigung in KrWG und BBergG als hinreichend für Freiflächen-PV nennen

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Als Alternative zu nachträglichen Auflagen könnte im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und im Berggesetz (BBergG) die Plangenehmigung als hinreichendes Instrument benannt werden, um Freiflächen-PV auf Gruben, Steinbrüchen, Deponien und ehemaligen Tagebaugebieten zu ermöglichen.

„Alternativ könnte eine Plangenehmigung als hinreichendes Instrument im KrWG und im BBergG bezeichnet werden, um Freiflächen-PVA zu ermöglichen.“

Originalstelle, HEBERGER GmbH

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt war ohne die Eingabe nicht verständlich (\"Alternativ\", Kürzel KrWG/BBergG, Bezugsflächen). Umgeschrieben mit ausgeschriebenen Gesetzen und Flächenkontext; Anspruch und Richtung unverändert.