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BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V.

Verband oder Verein. Gehört zum Lager „Strategie-Unterstützer mit Flächenöffnung“. 77 Argumente aus rund 28 Seiten.

Was das Lager verbindet: Breites Lager aus Privatpersonen, Unternehmen und Verbänden, das die Strategie und das 215-GW-Ziel im Grundsatz trägt und gezielte Erleichterungen wie Bürgersolarparks, Floating-PV und größere Korridore befürwortet.

Mit wem BAI übereinstimmt

Gezählt werden die Streitfragen der Landkarte, zu denen sich beide Organisationen geäußert haben. Übereinstimmung heißt: Beide stimmen zu oder beide lehnen ab.

Im eigenen Lager „Strategie-Unterstützer mit Flächenöffnung“

122 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Im anderen Lager „Ausbau-Beschleunigung durch Deregulierung“

23 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Keinem Lager zugeordnet

14 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Wo BAI allein steht

Bei 2 Streitfragen urteilt BAI anders als die Mehrheit der Organisationen im eigenen Lager, die sich dazu geäußert haben. Hier kann eine Organisation Brücken bauen, oder ihr Lager ist weniger geschlossen, als es aussieht.

Laufzettel: was aus jedem Argument wurde

Für jede Stellungnahme lässt sich nachvollziehen, was aus jedem einzelnen Argument geworden ist.

Von 77 Argumenten stehen 19 auf der Landkarte, 55 sind Einzelforderungen und 3 sind offene Fragen. 40 Argumente hat die maschinelle Redaktion umformuliert, 19 Argumente sind entstanden, weil sie 11 längere Textstellen geteilt hat. 24 Stellen hat die automatische Prüfung aussortiert.

Die maschinelle Redaktion prüft jedes Argument nach dem Zerlegen: Sie teilt Stellen, die mehrere Behauptungen enthalten, und formuliert wertende Wörter neutral um. Auf der Landkarte heißt: Das Argument ist in eine Streitfrage eingegangen. Einzelforderung heißt: Es gehört zu keiner Streitfrage, meist weil nur diese Organisation es vorbringt. Ein Klick auf die Zeile unter einem Argument zeigt die Originalstelle.

Das Vorhaben als Ganzes 3 Argumente, 0 davon auf der Landkarte

Energiewende braucht massive Investitionen auch in PV

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Eine erfolgreiche Energiewende setzt massive Investitionen im gesamten Spektrum der Erneuerbaren Energien, auch Photovoltaik, voraus.

„Grundvoraussetzung für eine erfolgreiche Energiewende in Deutschland sind offensichtlich massive Investitionen im gesamten Spektrum der Erneuerbaren Energien“

Originalstelle, BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V.

Institutionelle Investoren allokieren bereits relevant in Infrastruktur

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Deutsche institutionelle Investoren haben über 5 % ihres Anlagevolumens in Infrastruktur allokiert, besonders stark in Erneuerbare Energien; Investmentfonds sind damit eine beachtliche Finanzierungsquelle.

„Mittlerweile haben deutsche institutionelle Investoren über 5% ihres Anlagevolumens über Eigenkapital- und Fremdkapitelfinanzierungen im Segment Infrastruktur allokiert“

Originalstelle, BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V.

Investmentfonds sollen für das Stromsektor-Ziel 2035 mobilisierbar sein

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Nach Auffassung der Stellungnahme sollen für das Ziel eines weitgehend treibhausgasneutralen Stromsektors bis 2035 alle verfügbaren finanziellen Mittel mobilisiert werden können, insbesondere Investmentfonds mit privaten und institutionellen Anlegern.

„müssen alle volkswirtschaftlich verfügbaren Kräfte und finanziellen Mittel für dieses Ziel mobilisiert werden können“

Originalstelle, BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point stated a normative demand as if it were a fact; rewritten as the submitter's position, with the 2035 target and the investment funds named.

Photovoltaik auf dem Dach erleichtern 2 Argumente, 0 davon auf der Landkarte

Dächer der Fondsimmobilien als erster Anknüpfungspunkt für PV

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Für Immobilienfondsverwalter, die in EEG-Anlagen über Infrastruktur-Projektgesellschaften investieren wollen, sind die Dächer der verwalteten Immobilien der erste Anknüpfungspunkt für PV-Anlagen.

„stellen die Dächer der in den von ihnen verwalteten Immobilienfonds vorhandenen Immobilien den ersten Anknüpfungspunkt für die Errichtung und den Betrieb von PV-Anlagen dar“

Originalstelle, BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V.

Logistik-Fondsverwalter überschreiten 10-%-Grenze des InvStG bei PV leicht

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: nicht zum Thema, ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Nach der BAI-Stellungnahme zur Photovoltaik-Strategie würden Immobilienfondsverwalter mit großem Logistikimmobilienbestand bei PV-Anlagen auf ihren Dächern die Zehn-Prozent-Grenze des § 26 Nr. 7a InvStG wegen der großen Dachflächen leicht überschreiten.

„über einen großen Bestand an Logistikimmobilien verfügen, da für solche die zehn-Prozent-Grenze aus § 26 Nr. 7a InvStG aufgrund der großen Dachflächen leicht überschritten wäre“

Originalstelle, BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Substantive claim about a tax-law obstacle to rooftop PV by real-estate funds, so not off-topic; it lacked context (who, which instrument), so it is rewritten to name the BAI statement, the strategy and § 26 Nr. 7a InvStG.

Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung vereinfachen 4 Argumente, 2 davon auf der Landkarte

Kritische Infrastruktur nach BSIG ist zu eng für PV-Versorgung begrenzter Kreise

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Wer nur einen begrenzten Personenkreis (z.B. Mieter) versorgt und dessen Ausfall durch Netzbezug aufgefangen wird, erfüllt womöglich das Merkmal der kritischen Infrastruktur nicht.

„kann (abhängig von der Nutzerstruktur) dazu führen, dass das Qualifikationsmerkmal der „kritischen Infrastruktur“ nicht gegeben ist“

Originalstelle, BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V.

Vollversorgungspflicht im Mieterstrom (§ 42a EnWG)

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Anbieter von Mieterstrommodellen müssen gegenüber Mietern regelmäßig als Vollversorger auftreten und die Differenz zum PV-Strom aus dem öffentlichen Netz zukaufen.

„die Anbieter von Mieterstrommodellen regelmäßig dazu verpflichtet sind, gegenüber den eigenen Mietern als Vollversorger aufzutreten“

Originalstelle, BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V.

§ 26 Nr. 7a InvStG: Mieterstrommodelle von Immobilienfonds praktisch nicht umsetzbar

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Die BAI sieht in der 10-Prozent-Grenze für Einnahmen nach § 26 Nr. 7a InvStG, die nach Auffassung des BMF als Bruttozufluss vor Abzug der Werbungskosten gilt, ein Hindernis, sodass Immobilienfonds trotz der beabsichtigten Begünstigung Mieterstrommodelle nicht umsetzen können.

„Dies führt dazu, dass trotz der beabsichtigten Begünstigung des § 26 Nr. 7a InvStG Mieterstrommodelle nicht umgesetzt werden können“

Originalstelle, BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt nennt BAI und BMF nicht und bezieht sich auf das JStG 2022 ohne Beleg im Passus. Er wird eigenständig verständlich umformuliert: Akteur (BAI), Vorschrift (§ 26 Nr. 7a InvStG) und Begründung (Bruttobetrachtung der Einnahmen) sind benannt, die Richtung bleibt gleich.

Unklar, ob extern zugekaufter Nicht-EEG-Strom nach § 26 Nr. 7a InvStG begünstigt ist

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Nach Auffassung des BAI lässt der Wortlaut des § 26 Nr. 7a InvStG offen, ob von einem Investmentfonds extern eingekaufter Strom, der nicht zwingend EEG-Strom ist, bei Mieterstrommodellen überhaupt begünstigt wäre, selbst wenn er unter die Grenzwerte fällt.

„ist angesichts des Wortlautes des § 26 Nr. 7a InvStG unklar, ob extern eingekaufter Strom überhaupt – selbst, wenn er unter die Grenzwerte fällt – begünstigt wäre, wenn es sich nicht immer auch zwingend um EEG-Strom handelt.“

Originalstelle, BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage war ohne Kontext unklar (Fonds, Mieterstrom, Gesetz nicht benannt); sie wurde um Akteur und Zusammenhang ergänzt, ohne die Behauptung zu verändern.

Netzanschlüsse beschleunigen 1 Argument, 1 davon auf der Landkarte

Netzbetreiber lehnen PV-Only-Modelle ab, Vermieter werden Vollversorger

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: nicht neutral formuliert.

So steht es jetzt: Nach Darstellung der BAI sträuben sich viele Anschlussnetzbetreiber auch dort, wo keine gesetzliche Vollversorgungspflicht besteht (etwa im gewerblichen Bereich), gegen rechtlich unbedenkliche PV-Only-Modelle, sodass Vermieter und Anlagenbetreiber faktisch in die Rolle des Vollversorgers kommen.

„sträuben sich viele Anschlussnetzbetreiber regelmäßig gegen sog. PV-Only-Modelle“

Originalstelle, BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Das Wort „drängen“ im Label war wertend zugespitzt; neutral umformuliert, Aussage und Richtung bleiben, und der Urheber (BAI) ist benannt.

Akzeptanz und Bürgerenergie stärken 1 Argument, 0 davon auf der Landkarte

Einstufung als Infrastruktur-Projektgesellschaft hat Weichenwirkung

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die Qualifikation als Infrastruktur-Projektgesellschaft beeinflusst weitere Regulierungsaspekte, etwa die zulässige Beteiligungshöhe.

„Die Qualifikation als Infrastruktur-Projektgesellschaft hat als systematische Weichenstellung auf verschiedene weitere Aspekte der Regulierung Einfluss“

Originalstelle, BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V.

Energie- und Steuerrecht verzahnen 47 Argumente, 15 davon auf der Landkarte

Gewerbesteueraufkommen leidet nicht, da Steuer auf Ebene der Projektgesellschaft anfällt

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Dass Erträge aus gewerblichen Personengesellschaften auf Fondsebene nicht gewerbesteuerpflichtig sind, schade dem Gewerbesteueraufkommen nicht, da die Gewerbesteuer bereits bei der Infrastruktur-Projektgesellschaft anfällt.

„ist ferner auch nicht schädlich für das Gewerbesteueraufkommen des Staates, da die Gewerbesteuer für die Tätigkeit der Infrastruktur-Projektgesellschaft bereits auf deren Ebene anfällt.“

Originalstelle, BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V.

BAI: § 26 Nr. 6 S. 2 Lit. c InvStG auf Halten von EEG-Anlagen erweitern

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Der BAI schlägt vor, die Ausnahme von der 10-%-Beteiligungsgrenze für Spezial-Investmentfonds in § 26 Nr. 6 S. 2 Lit. c InvStG auch auf Gesellschaften auszudehnen, deren Gegenstand Erwerb, Halten, Verwalten und Veräußern von EEG-Erzeugungsanlagen ist, nicht nur deren Betrieb.

„oder den Erwerb, das Halten, Verwalten und Veräußern von Anlagen, die der Erzeugung erneuerbarer Energien nach § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dienen, gerichtet ist.“

Originalstelle, BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt verwies ohne Nennung des Akteurs (BAI) und des Kontexts (Ausnahme von der 10-%-Beteiligungsgrenze für Spezial-Investmentfonds) auf eine Norm; die Umformulierung macht ihn eigenständig verständlich.

BAI: § 26 Nr. 7a InvStG um Satz 3 ergänzen (Einkünfte statt Einnahmen)

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Der BAI schlägt vor, § 26 Nr. 7a des Investmentsteuergesetzes (InvStG) um einen neuen Satz 3 zu ergänzen, wonach bei einer gesetzlichen oder freiwillig vertraglich übernommenen Pflicht des Investmentfonds zur umfassenden Versorgung von Mietern für die Grenzen der Sätze 1 und 2 auf die Einkünfte statt auf die Einnahmen abzustellen ist.

„ist für Zwecke der Sätze 1 und 2 statt der Einnahmen auf die sich hieraus ergebenden Einkünfte abzustellen.“

Originalstelle, BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Das Original nennt den Urheber und den Zusammenhang (Mieterstrom, Vollversorgung) nicht; die Umformulierung macht den Vorschlag ohne die Einreichung verständlich. Der Anspruch bleibt unverändert.

BAI: Bei Gleichstellung mit Immobilienerträgen ist § 8 InvStG nicht zu ändern

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: nicht zum Thema, ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Der BAI führt in seiner Stellungnahme zur Photovoltaik-Strategie aus: Würden Erträge aus Infrastruktur-Projektgesellschaften im Investmentsteuergesetz inländischen Immobilienerträgen gleichgestellt, wären für die Steuerbefreiung begünstigter Anleger keine weiteren Anpassungen nötig, weil § 8 Abs. 2 InvStG sie dann bereits erfasst.

„so sind keine Anpassungen erforderlich. Durch das Abstellen auf inländische Immobilienerträge in § 8 Abs. 2 InvStG wären Erträge aus Infrastruktur-Projektgesellschaften bereits umfasst.“

Originalstelle, BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Substantive tax-law claim in a BAI comment on the PV strategy; kept as relevant, rewritten to name the actor, the instrument (InvStG) and the condition it refers to.

Beschränkung der Rz. 6.36-Aussage auf § 6 InvStG ist erforderlich und vertretbar

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: nicht zum Thema, ohne Zusammenhang nicht verständlich, Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die BAI hält die vorgeschlagene Klarstellung, dass sich die Aussage in Rz. 6.36 des BMF-Anwendungsschreibens zum InvStG ausschließlich auf Zwecke des § 6 InvStG bezieht, grundsätzlich für erforderlich und vertretbar.

„Dies ist grundsätzlich erforderlich und vertretbar“

Originalstelle, BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt ist thematisch relevant (Besteuerung von Fonds-Investitionen in Infrastruktur-Projektgesellschaften), aber ohne Bezug unverständlich und vermischt eine prüfbare Steuerrechtsfolge mit einer Wertung; daher aufgeteilt und mit Bezug zu Rz. 6.36/§ 6 InvStG versehen.

Beschränkung für Objektgesellschaften mit Drittbetreiber nach InvStG nicht sachgerecht

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: nicht zum Thema, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Dass die 10-%-Beteiligungsgrenze nach § 26 Nr. 6 InvStG weiterhin für reine EEG-Objektgesellschaften mit Drittbetreiber gilt, ist nach Ansicht der Stellungnehmenden nicht sachgerecht.

„würde dem Wortlaut nach diese Beschränkung weiterhin Anwendung finden, was nicht sachgerecht ist.“

Originalstelle, BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt mischt eine prüfbare Auslegung des Gesetzeswortlauts mit einer Wertung (nicht sachgerecht); er ist thematisch relevant (Stellungnahme zur PV-Strategie, Investitionsregeln), daher Aufteilung statt Verwerfen.

Einnahmenqualifikation bei Projektgesellschaften bestimmt Fondsbesteuerung

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Laut BAI-Stellungnahme zur Photovoltaik-Strategie hängen von der steuerlichen Qualifikation der Einnahmen aus Infrastruktur-Projektgesellschaften die Teilfreistellung des Anlegers bei Kapitel-2-Investmentfonds und die mögliche (partielle) Steuerbefreiung eines Investmentfonds mit steuerbefreiten Anlegern ab.

„Hieran knüpfen etwa die steuerliche Teilfreistellung des Anlegers bei (Kapitel-2) Investmentfonds sowie die Möglichkeit der (partiellen) Steuerbefreiung eines Investmentfonds mit steuerbefreiten Anlegern an.“

Originalstelle, BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt war ohne Kontext unklar (Einkünftequalifikation wovon, nach welchem Recht); neu formuliert mit Nennung der Infrastruktur-Projektgesellschaften, des Investmentsteuerrechts und der BAI-Stellungnahme.

InvStG § 26 Nr. 7a: Bruttobetrachtung der Einnahmen gefährdet die Freigrenze

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: nicht zum Thema, ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Nach Ansicht der BAI-Stellungnahme zählt bei der Zehn-Prozent-Grenze des § 26 Nr. 7a InvStG der Zufluss vor Werbungskosten, sodass bei Mieterstrommodellen von Investmentfonds auch durchgeleiteter Netzstrom mitgerechnet wird, der beim Fonds keine Einkünfte erzeugt, und die Grenze dadurch überschritten werden könnte.

„werden also die Einnahmen aus der Weiterleitung des Stroms aus den öffentlichen Netzen bei der Berechnung der Freigrenze berücksichtigt“

Originalstelle, BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Substantive claim on the strategy's subject (tenant electricity via funds); not off-topic, but needed naming the provision (§ 26 Nr. 7a InvStG), the actor (BAI, funds) and context to be standalone.

InvStG-Änderung: Gewinnaufschlag aus Nicht-EEG-Strom auf 5-%-Grenze anrechnen

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Nach Ansicht des BAI sollte bei der vorgeschlagenen Anpassung des § 26 Nr. 7a InvStG ein Gewinnaufschlag aus der Lieferung von Nicht-EEG-Strom bereits auf die Fünf-Prozent-Grenze angerechnet werden, weil mit dieser Vorschrift politisch nur die Lieferung von EEG-Strom begünstigt werden sollte.

„wäre ein Gewinnaufschlag aus der Lieferung von Nicht-EEG-Strom entsprechend bereits auf die fünf-Prozent-Grenze anzurechnen“

Originalstelle, BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Point lacked context (which law, whose proposal); rewritten to name § 26 Nr. 7a InvStG and the BAI as author, keeping the claim and its direction.

InvStG-Anwendungsschreiben Rz. 26.20: Durchschau auch bei Infrastruktur-Projektgesellschaften

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Das BAI schlägt vor, Rz. 26.20 des BMF-Anwendungsschreibens zum InvStG so zu ändern, dass die Durchschau bei der Prüfung der Risikomischung auch für Infrastruktur-Projektgesellschaften und für Gesellschaften zum Erwerb, Halten, Verwalten und Veräußern von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien gilt.

„Infrastruktur-Projektgesellschaften und an Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand auf die Erzeugung“

Originalstelle, BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Das Anwendungsschreiben war nicht benannt; jetzt sind Instrument (BMF-Anwendungsschreiben zum InvStG) und Urheber (BAI) genannt, der Inhalt bleibt unverändert.

InvStG-Ausnahme von 10-%-Grenze gilt nur bei selbst betreibenden Gesellschaften

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: nicht zum Thema, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Nach dem Wortlaut von § 26 Nr. 6 S. 2 Lit. c InvStG entfällt die 10-%-Beteiligungsgrenze für Spezial-Investmentfonds nur, wenn die Gesellschaft ihre EEG-Anlagen selbst betreibt, sodass reine Objektgesellschaften mit Drittbetreiber weiterhin der Beschränkung unterfallen.

„Was die Gesellschaften zur Erzeugung erneuerbarer Energien angeht, so ergibt der Wortlaut, dass die Beschränkung nur dann keine Anwendung findet, wenn die Gesellschaft ihrer Anlagen auch selbst betreibt“

Originalstelle, BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt mischt eine prüfbare Auslegung des Gesetzeswortlauts mit einer Wertung (nicht sachgerecht); er ist thematisch relevant (Stellungnahme zur PV-Strategie, Investitionsregeln), daher Aufteilung statt Verwerfen.

InvStG: Vorbelastung trotz Teilfreistellung bei steuerbefreiten Anlegern

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Nach dem Investmentsteuergesetz verbleibt bei der zweistufigen Besteuerung mit Teilfreistellung auf Anlegerebene eine Vorbelastung, die steuerbefreite Anleger bei einer Direktanlage wegen ihrer Steuerfreiheit nicht zu tragen hätten.

„da diese die trotz Teilfreistellung verbleibende Vorbelastung bei einer Direktanlage aufgrund der Steuerfreiheit grundsätzlich nicht zu tragen hätten“

Originalstelle, BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined a checkable tax-law claim (residual pre-burden under the InvStG) with an evaluative judgment (disadvantageous); split and made each standalone.

JStG-2022-Änderungen im InvStG zu erneuerbarer Energieerzeugung sind begrüßenswert

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, mehrere Behauptungen in einer Stelle, Rolle im Argument unsicher.

So steht es jetzt: Die BAI hält die Änderungen des Jahressteuergesetzes 2022 am Investmentsteuergesetz, die Spezial-Investmentfonds im Immobilienfondssegment erstmals direkte Energieerzeugung bis unter 10 % erlauben, für begrüßenswert.

„erstmals die direkte Energieerzeugung bis zu einer Grenze von unter 10% zulassen, sind begrüßenswert“

Originalstelle, BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined two independently acceptable claims (welcoming the JStG 2022 InvStG changes; criticising that infrastructure-fund tax issues remain unaddressed); each is now named with its instrument and actor.

KAGB-Unsicherheit bei operativer Tätigkeit widerspricht steuerlicher Freigrenze

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Die Rechtsunsicherheit im KAGB, ob operative Tätigkeit wie der PV-Anlagenbetrieb die Einstufung eines Fonds als Investmentvermögen gefährdet, steht nach Ansicht der BAI im Widerspruch zur mit dem JStG 2022 geschaffenen zehnprozentigen steuerlichen Freigrenze.

„Diese aufsichtsrechtliche Wertungsunsicherheit läuft der mit dem JStG 2022 etablierten zehnprozentigen Freigrenze“

Originalstelle, BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt war ohne die Stellungnahme unklar (Bezug auf KAGB, KVG und Fonds fehlte); neu formuliert unter Nennung der Regelungen, Richtung unverändert.

Rechtsunsicherheit: Betrieb von PV-Anlagen als operative Tätigkeit des Fonds

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Produktion, Verkauf und Handel erneuerbarer Energie gelten als operative Tätigkeit, und eine Schwerpunktbetrachtung fehlt, sodass unklar ist, ob der PV-Betrieb durch eine KVG die Einstufung als Investmentvermögen gefährdet.

„Es besteht somit Rechtsunsicherheit, ob z.B. der Betrieb von PV-Anlagen durch eine KVG für Rechnung eines Immobilien-Fonds dessen aufsichtsrechtliche Qualifikation als Investmentvermögen gefährdet.“

Originalstelle, BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V.

Abbau steuerlicher Investitionshemmnisse ist wichtiger Baustein für Kapitalzufluss

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Der Abbau steuerlicher Investitionshemmnisse ist ein wichtiger Baustein dafür, dass Finanzmittel in PV- bzw. Erneuerbare-Energien-Anlagen fließen.

„Der Abbau steuerlicher Investitionshemmnisse ist ein wichtiger Baustein für die Allokation von Finanzmitteln in PV- bzw. Erneuerbare-Energien-Anlagen.“

Originalstelle, BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage mischt eine prüfbare Tatsachenbehauptung (Ziel in der PV-Vision 2035 genannt) mit einer Wertung (wichtiger Baustein); getrennt und mit Nennung der PV-Strategie des BMWK.

Ausbau von EEG-Anlagen auf Fondsimmobilien derzeit gehemmt

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die Rechtsunsicherheit zur Betriebsaufspaltung stellt ein bestehendes Hemmnis für den Ausbau von EEG-Anlagen auf Fondsimmobilien dar.

„um derzeit bestehende Hemmnisse zum Ausbau von EEG-Anlagen auf Fondsimmobilien abzubauen“

Originalstelle, BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V.

BAI: Durchschau bei EE-Gesellschaften nur bei Selbstbetrieb nicht sachgerecht

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die BAI kritisiert, dass nach dem Wortlaut des BMF-Anwendungsschreibens zum InvStG die Durchschau bei Gesellschaften zur Erzeugung erneuerbarer Energien nur erfolgt, wenn die Gesellschaft ihre Anlagen selbst betreibt, und hält es für nicht sachgerecht, dass reine, durch Dritte betriebene Objektgesellschaften dadurch ausgenommen wären.

„Werden also Reine Objektgesellschaften gehalten und durch einen Dritten betrieben, würde dem Wortlaut nach keine Durchschau erfolgen, was u.E. nicht sachgerecht ist“

Originalstelle, BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Rewritten to name the actor (BAI), instrument (Anwendungsschreiben zum InvStG, Risikomischung) and to attribute the value judgment to the submitter; kept as one point since the reading of the wording and the criticism form one position.

BAI: Eigene Einkunftsart für Infrastruktur-Projektgesellschaften im InvStG

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: nicht zum Thema, ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Der BAI schlägt als Alternative zur Gleichstellung mit Immobilienerträgen vor, Einkünfte aus Infrastruktur-Projektgesellschaften im Investmentsteuergesetz (neuer § 6 Abs. 4a) als eigene Einkunftsart „inländische Infrastrukturerträge“ zu definieren und § 6 Abs. 2 S. 2 InvStG entsprechend anzupassen.

„Einkünfte aus Infrastruktur-Projektgesellschaften könnten als eigene Einkunftsart nach dem InvStG definiert werden.“

Originalstelle, BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The tax proposal concerns investment-fund treatment of renewable-energy project companies, so it is on topic. It needed the actor (BAI), the instrument (InvStG) and its alternative status stated explicitly.

BAI: Infrastruktur-Projektgesellschaften in § 2 Abs. 9 InvStG aufnehmen

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: nicht zum Thema, ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Der BAI schlägt in seiner Stellungnahme zur Photovoltaik-Strategie vor, § 2 Abs. 9 S. 1 des Investmentsteuergesetzes (InvStG) um Infrastruktur-Projektgesellschaften zu ergänzen, falls deren Erträge inländischen Immobilienerträgen gleichgestellt werden, damit Infrastruktur-Fonds als Immobilienfonds gelten und die Teilfreistellung nach § 20 Abs. 3 InvStG erhalten.

„Immobilienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 Prozent ihres Aktivvermögens in Immobilien, Immobilien-Gesellschaften und Infrastruktur-Projektgesellschaften anlegen (Immobilienfondsquote).“

Originalstelle, BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Substantive tax proposal in a submission to the consultation, so not off-topic. The point is rewritten to name the proponent (BAI) and the statute (InvStG).

BAI: InvStG-Folgeänderungen lassen Teilfreistellung im Status quo, nur Terminologie nötig

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Nach Ansicht der BAI würden die von ihr vorgeschlagenen Folgeänderungen in §§ 30 Abs. 5 und 33 Abs. 4 InvStG die Differenzierung der Transparenzoptionen erhalten und für die Teilfreistellung gegenüber dem Status quo effektiv nichts ändern, seien aber wegen der erweiterten Terminologie der Ertragskategorien erforderlich.

„Somit ergibt sich gegenüber den Status Quo für Zwecke der Teilfreistellung effektiv keine Änderung. Die Anpassung ist jedoch aufgrund der erweiterten Terminologie betreffend die Ertragskategorien erforderlich.“

Originalstelle, BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Point was not standalone (no mention of BAI, InvStG, or the proposed provisions); rewritten to name the actor and instrument while keeping the claim.

BAI: Leverage-Grenze im InvStG nur auf Fondsebene anwenden

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Der BAI hält es für richtig, die Leverage-Grenze für Spezial-Investmentfonds im Investmentsteuergesetz steuerlich nur auf Fondsebene anzuwenden, sodass langfristige Fondskredite unzulässig bleiben, Kredite der Infrastruktur-Projektgesellschaften als Zielgesellschaften aber nicht angerechnet werden, und beruft sich dafür auf die Literatur zur Vorgängernorm im InvStG 2004.

„die Ebene der Infrastruktur-Projektgesellschaften als Zielgesellschaften jedoch für Zwecke dieser Beschränkung nicht zu berücksichtigen ist“

Originalstelle, BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Das Original war ohne Kontext unverständlich (Leverage-Grenze, Fonds, Zielgesellschaften); die Umschreibung nennt BAI, InvStG und Spezial-Investmentfonds und behält Aussage und Richtung bei.

BAI: Produktregulierung blockiert Immobilienfonds-Reform und EEG-/Infrastrukturfonds

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Rolle im Argument unsicher, Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Laut BAI verhindern die derzeitigen aufsichts- und steuerrechtlichen Regeln auf Produktebene sowohl die schnelle Umsetzung der bereits beschlossenen Gesetzesänderungen bei Immobilienfonds als auch die Etablierung einer in Deutschland ansässigen regulierten EEG-/Infrastruktur-Fondskategorie.

„Aspekte auf der Produktebene, die gegenwärtig sowohl eine schnelle Umsetzung der bereits beschlossenen Gesetzesänderungen im Bereich der Immobilienfonds als auch die Etablierung einer in Deutschland ansässigen regulierten EEG- / Infrastruktur-Fondskategorie verhindern.“

Originalstelle, BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage verbindet eine prüfbare Tatsachenbehauptung (aktuelle Regeln blockieren) mit einer Forderung (konsistenter Rahmen); beide werden getrennt und mit Nennung des BAI als Urheber eigenständig verständlich formuliert.

Betriebsaufspaltung droht bei Dachvermietung zwischen Fonds desselben Verwalters

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die Vermietung von Dachflächen durch einen Fonds an Infrastruktur-Projektgesellschaften eines anderen Fonds desselben Verwalters könnte nach allgemeinen Grundsätzen als Betriebsaufspaltung und damit als gewerblich gelten.

„grundsätzlich als Betriebsaufspaltung angesehen werden müsste, da die Dachflächen, auf welchen PV-Anlagen errichtet und betrieben werden, regelmäßig als wesentliche Betriebsgrundlage anzusehen sind“

Originalstelle, BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V.

Eigene Einkunftsart für Infrastrukturerträge erfordert Folgeänderungen im InvStG

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: nicht zum Thema, ohne Zusammenhang nicht verständlich, Rolle im Argument unsicher, Forderung als Behauptung formuliert.

So steht es jetzt: Nach Ansicht der BAI-Stellungnahme zur Photovoltaik-Strategie erfordert die Definition von Einkünften aus Infrastruktur-Projektgesellschaften als eigene Einkunftsart im Investmentsteuergesetz weitere Folgeänderungen, insbesondere bei der Transparenzoption für Spezial-Investmentfonds (§ 30 Abs. 5, § 33 Abs. 4 InvStG).

„Die Definition eines eigenständigen Einkünftetatbestandes macht es des Weiteren erforderlich, weitere Folgeänderungen im InvStG vorzunehmen.“

Originalstelle, BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point concerns a substantive tax-law proposal on investment funds in renewable-energy project companies, so it stays; it lacked context (who, which instrument, which proposal), so it is rewritten to be standalone.

Einnahmen aus Infrastruktur-Projektgesellschaften steuerrechtlich nicht eigens gewertet

Die automatische Prüfung meldete einen Verdacht (nicht zum Thema); die maschinelle Redaktion hat ihn geprüft und das Argument unverändert gelassen.

So steht es jetzt: Die Qualifikation der Einnahmen aus Infrastruktur-Projektgesellschaften im InvStG ist bislang keiner eigenen gesetzlichen Wertung zugeführt worden.

„Die Qualifikation der Einnahmen aus Infrastruktur-Projektgesellschaften ist jedoch bislang keiner eigenen gesetzlichen Wertung zugeführt worden.“

Originalstelle, BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Substantive claim about the tax treatment of income from infrastructure project companies (e.g. PV investments held via funds), made in a stakeholder comment on the PV strategy draft; not off-topic.

Gewerbesteuer: Direktanlage verhielte sich bei Fonds-Beteiligung nicht anders

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Die Nichterfassung von Erträgen aus gewerblichen Personengesellschaften als gewerbesteuerpflichtig auf Fondsebene gilt als unschädlich, weil auch bei einer Direktanlage die Gesellschafter einer Mitunternehmerschaft die bereits auf Personengesellschaftsebene angefallene Gewerbesteuer auf ihre Einkommensteuer anrechnen können.

„Anders würde es sich im Ergebnis auch nicht im Rahmen der Direktanlage verhalten, da in diesem Fall die Gesellschafter der Mitunternehmerschaft die Möglichkeit der Anrechnung der auf Ebene der Personengesellschaft bereits entstandene Gewerbesteuer“

Originalstelle, BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point lacked context (Investmentfonds, Infrastruktur-Projektgesellschaft, Gewerbesteuer); rewritten to name what it refers to, keeping the claim and its direction.

Harmonisierung des Aufsichts- und Steuerrechts nötig

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die Mobilisierung privater Finanzierung erfordert eine Harmonisierung der aufsichts- und steuerrechtlichen Rahmenbedingungen auf Asset-, Produkt- und Investorenebene.

„erfordert jedoch eine Harmonisierung der aufsichts- und steuerrechtlichen Rahmenbedingungen auf (i) Asset-, (ii) Produkt- und (iii) Investorenebene“

Originalstelle, BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V.

Immobilienertrags-Angleichung im InvStG ist einfachste Lösung, falls politisch gewollt

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die vollumfängliche oder eingeschränkte Angleichung von Erträgen aus Infrastruktur-Projektgesellschaften an inländische Immobilienerträge (§ 6 Abs. 4 InvStG) ist nach Ansicht der Stellungnehmenden die einfachste Lösung, soweit ein entsprechendes Maß an Begünstigung politisch gewünscht ist.

„Diese Varianten stellen im Wesentlichen die einfachste Lösung dar, soweit ein entsprechendes Maß an Begünstigungen politisch gewünscht ist“

Originalstelle, BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage mischt eine prüfbare Tatsachenbehauptung (kaum Folgeänderungen nötig) mit einer wertenden, bedingten Einschätzung (einfachste Lösung, falls politisch gewollt); beide werden getrennt und mit Bezug auf § 6 Abs. 4 InvStG eigenständig formuliert.

InvStG § 15: Abgrenzung des Private-Equity-Erlasses soll maßgeblich bleiben

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: nicht zum Thema, ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Der BAI fordert, dass für die aktive unternehmerische Bewirtschaftung nach § 15 InvStG weiterhin die aus dem Private-Equity-Erlass bekannte und teilweise in das BMF-Schreiben übernommene Abgrenzung gelten soll, statt der Auslegung der Finanzverwaltung zu Mitunternehmerschaften.

„Für Zwecke der aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung nach § 15 InvStG sollte hingegen weiterhin die aus dem Private-Equity-Erlass bekannte und teilweise in das BMF-Schreiben überführte Abgrenzung maßgeblich sein.“

Originalstelle, BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point is a concrete tax-law demand within the BAI submission on investing in infrastructure project companies; it is kept but rewritten to name the submitter, the InvStG and the BMF letter so it stands alone.

InvStG § 8 Abs. 1: Infrastrukturerträge für Versorgungswerke nicht steuerbefreit

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: nicht zum Thema, ohne Zusammenhang nicht verständlich, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Laut BAI-Stellungnahme zur Photovoltaik-Strategie sind berufsständische Versorgungswerke, Pensions- und Unterstützungskassen nach § 8 Abs. 1 InvStG nicht begünstigt und nur für inländische Immobilienerträge nach § 8 Abs. 2 InvStG, sodass Erträge aus Infrastruktur-Projektgesellschaften für sie nicht steuerbefreit werden können.

„Somit können Erträge aus Infrastruktur-Projektgesellschaften (ungeachtet der Rechtsform) für solche Anleger nicht begünstigt werden.“

Originalstelle, BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The passage addresses the tax treatment of investors in infrastructure funds, which is relevant to financing PV projects; the point needed context (BAI, InvStG, PV strategy) and a neutral factual wording instead of the evaluative 'benachteiligt'.

InvStG-Schreiben Rz. 15.17: Dachvermietung im Fondsverbund klarstellen

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: nicht zum Thema, ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Der BAI schlägt vor, das BMF-Anwendungsschreiben zum InvStG in Rz. 15.17 zu ergänzen, damit die Vermietung von Dachflächen an Gesellschaften oder Fonds desselben Verwalters auch dann unschädlich ist, wenn die Fläche beim Mieter wesentliche Betriebsgrundlage ist, um Hemmnisse beim Ausbau von EEG-Anlagen auf Fondsimmobilien abzubauen.

„die mittelbare oder unmittelbare Vermietung von (Dach-)Flächen an eine (andere) Immobilien-Gesellschaft desselben Investmentfonds“

Originalstelle, BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Substantive proposal relevant to PV expansion on fund properties; the original lacked context (BAI, BMF, InvStG purpose), so it is rewritten to be standalone.

InvStG: eigene Fondskategorie Infrastrukturfonds mit Teilfreistellung

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: nicht zum Thema, ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Der BAI schlägt in seiner Stellungnahme zur Photovoltaik-Strategie hilfsweise vor, im Investmentsteuergesetz (InvStG) eine eigene Fondskategorie „Infrastrukturfonds“ (mehr als 50 % Aktivvermögen in Infrastruktur-Projektgesellschaften) mit eigener rechtsformneutraler Teilfreistellung (§ 20 Abs. 2a InvStG, Prozentsatz offen) und Folgeanpassungen in § 21 InvStG zu schaffen.

„Bei Infrastrukturfonds sind [xxx] Prozent der Erträge steuerfrei (Infrastrukturteilfreistellung).“

Originalstelle, BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Substantive tax-law proposal within a PV-strategy submission, so not off-topic; rewritten to name the submitter, the strategy and the statute so it stands alone.

InvStG: Immobilienertrags-Gleichstellung nur für Erneuerbare-Gesellschaften

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Die BAI schlägt in ihrer Stellungnahme zur Photovoltaik-Strategie des BMWK vor, die fiktive Gleichstellung von Erträgen aus Infrastruktur-Projektgesellschaften mit inländischen Immobilienerträgen im Investmentsteuergesetz (§ 6 Abs. 4 InvStG) auf Gesellschaften zu beschränken, deren Unternehmensgegenstand die Erzeugung erneuerbarer Energien nach § 3 Nr. 21 EEG ist, weil Infrastruktur-Projektgesellschaften nicht zwingend nur darauf ausgerichtet sind.

„Da Infrastruktur-Projektgesellschaften nicht zwingend nur auf die Erzeugung erneuerbarer Energie ausgerichtet sind, bestünde des Weiteren die Möglichkeit, die (fiktive) Angleichung an die Immobilienerträge solchen Infrastruktur-Projektgesellschaften vorzubehalten“

Originalstelle, BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt war ohne die Einreichung nicht verständlich (Urheber, Gesetz und Bezugsnorm fehlten); er wird mit BAI, InvStG und BMWK-Strategie neu formuliert, die Aussage bleibt unverändert.

InvStG: Infrastruktur-Projektgesellschaften fiktiv wie Immobilienerträge behandeln

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: nicht zum Thema, ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Die BAI schlägt als eine von drei Optionen vor, Erträge aus Infrastruktur-Projektgesellschaften im Investmentsteuergesetz fiktiv wie inländische Immobilienerträge zu behandeln, was nur geringfügige weitere Anpassungen des InvStG erfordere.

„Die Erträge aus Infrastruktur-Projektgesellschaften werden (fiktiv) als inländische Immobilienerträge behandelt. In diesem Fall bedarf es lediglich geringfügiger weiterer Anpassungen im InvStG.“

Originalstelle, BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The passage is a BAI tax proposal (InvStG) on funds investing in renewable-energy infrastructure, relevant to the strategy consultation. It was not standalone, so the rewrite names the actor, instrument and option.

InvStG: Infrastrukturerträge in § 8 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 aufnehmen

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: nicht zum Thema, ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Der BAI schlägt vor, im Investmentsteuergesetz (InvStG) für den Fall einer eigenen Kategorie inländischer Infrastrukturerträge diese in § 8 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 zu ergänzen, damit z. B. Versorgungswerke rechtsformneutral als steuerbefreite Anleger begünstigt werden.

„Inländische Immobilienerträge und inländische Infrastrukturerträge sind auf Antrag des Investmentfonds steuerbefreit, soweit an dem Investmentfonds beteiligt sind: […]“

Originalstelle, BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt ist substanziell (steuerliche Behandlung von Infrastruktur-Projektgesellschaften, auch für erneuerbare Energien), aber ohne Bezug auf InvStG und Absender unverständlich; daher standalone umformuliert.

JStG 2022 adressiert steuerliche Fragen bei Infrastruktur-Fonds nicht hinreichend

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, mehrere Behauptungen in einer Stelle, Rolle im Argument unsicher.

So steht es jetzt: Die BAI sieht die bestehenden steuerlichen Fragestellungen bei Infrastruktur-Fonds auch durch das Jahressteuergesetz 2022 nicht hinreichend adressiert.

„allerdings wurden auch im JStG 2022 die in Bezug auf Infrastruktur-Fonds bestehenden (steuerlichen) Fragestellungen nicht hinreichend adressiert“

Originalstelle, BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined two independently acceptable claims (welcoming the JStG 2022 InvStG changes; criticising that infrastructure-fund tax issues remain unaddressed); each is now named with its instrument and actor.

Kapitel-3-Fonds: Bewirtschaftung bei Infrastruktur-Personengesellschaften

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Die BAI schlägt in ihrer Stellungnahme zur PV-Strategie vor, die Frage der aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung bei Beteiligungen von Kapitel-3-Fonds (Spezial-Investmentfonds nach InvStG) an Infrastruktur-Projektgesellschaften in Form einer Personengesellschaft genauso zu lösen wie bei Beteiligungen an gewerblichen Personengesellschaften.

„S.o., Tz. B.1 zur Frage der aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung bei Beteiligungen an gewerblichen Personengesellschaften“

Originalstelle, BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt verwies nur auf Tz. B.1/B.5 der Eingabe; jetzt benennt er Absender, Fondstyp und Gegenstand eigenständig.

Keine Betriebsaufspaltung bei Dachvermietung zwischen Fonds eines Verwalters

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: nicht zum Thema, ohne Zusammenhang nicht verständlich, Rolle im Argument unsicher.

So steht es jetzt: Die Vermietung von Dachflächen für PV-Anlagen zwischen Fonds desselben Verwalters sollte steuerlich nicht als Betriebsaufspaltung gelten, weil für die Gewerblichkeit des vermietenden Fonds nach dem InvStG die Anforderungen an aktive unternehmerische Bewirtschaftung maßgeblich seien.

„sollten es in einem solchen Fall nicht zu einer Betriebsaufspaltung kommen können“

Originalstelle, BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Substantive claim on the PV strategy (tax obstacles to PV on fund properties); rewritten to name the context (InvStG, fund-to-fund rooftop rental) so it stands alone.

Ohne Klarstellung zu Rz. 6.36 gälten Personengesellschafts-Einkünfte nicht als inländisch

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: nicht zum Thema, ohne Zusammenhang nicht verständlich, Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die BAI nennt als Folge, dass Einkünfte aus gewerblichen Personengesellschaften ohne die vorgeschlagene Klarstellung zu Rz. 6.36 des BMF-Anwendungsschreibens zum InvStG (Geltung ausschließlich für Zwecke des § 6 InvStG) für den Fonds nicht als inländische steuerpflichtige Einkünfte gelten würden.

„da Einkünfte aus gewerblichen Personengesellschaften ansonsten für den Fonds nicht als inländische steuerpflichtige Einkünfte gelten würden.“

Originalstelle, BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt ist thematisch relevant (Besteuerung von Fonds-Investitionen in Infrastruktur-Projektgesellschaften), aber ohne Bezug unverständlich und vermischt eine prüfbare Steuerrechtsfolge mit einer Wertung; daher aufgeteilt und mit Bezug zu Rz. 6.36/§ 6 InvStG versehen.

Option (i): keine Sonderregelung entfernt Begünstigungsmöglichkeiten

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Ohne gesetzliche Sonderregelung für Infrastruktur-Projektgesellschaften entfallen die Begünstigungsmöglichkeiten oder müssten in den einzelnen Vorschriften separat geschaffen werden.

„Es wird keine gesetzliche Sonderregelung getroffen. In diesem Fall entfallen jedoch mitunter auch die Möglichkeiten der Begünstigungen der betreffenden Erträge“

Originalstelle, BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V.

PV-Vision 2035 nennt Abbau steuerlicher Investitionshemmnisse als Ziel

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die Vision für die Photovoltaik im Jahr 2035 im Entwurf der PV-Strategie des BMWK führt unter anderem das Ziel des vollständigen Abbaus von (steuerlichen) Investitionshemmnissen für den Betrieb von PV-Anlagen auf.

„In Ihrer Vision für die Photovoltaik im Jahr 2035 führen Sie unter anderem das Ziel des vollständigen Abbaus von (steuerlichen) Investitionshemmnissen für den Betrieb von PV-Anlagen auf.“

Originalstelle, BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage mischt eine prüfbare Tatsachenbehauptung (Ziel in der PV-Vision 2035 genannt) mit einer Wertung (wichtiger Baustein); getrennt und mit Nennung der PV-Strategie des BMWK.

Rechtsform der Projektgesellschaft führt zu unterschiedlicher steuerlicher Wertung

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Je nach Rechtsform (Kapital- oder Personengesellschaft) fallen die Einnahmen unter Beteiligungseinnahmen oder sonstige Einkünfte, sodass Fonds und Anleger unterschiedlich behandelt werden.

„Dies hat zur Folge, dass die Rechtsform der Infrastruktur-Projektgesellschaft beim Fonds und dessen Anlegern ggf. zu unterschiedlichen Wertungen führt.“

Originalstelle, BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V.

Regelungslage verlagert EE-Fonds in ausländische Strukturen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Unklarheiten und Wertungswidersprüche in Gesetzen und Verwaltungsanweisungen führen dazu, dass Finanzmittel für Erneuerbare über ausländische Strukturen (Luxemburg, Frankreich, Irland) statt in Deutschland angelegt werden.

„entgegen der volkswirtschaftlichen Interessen unter Erhöhung der Komplexität über ausländische Strukturen abgebildet wird“

Originalstelle, BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V.

Teilfreistellung nur bei Kapitalgesellschaften als Projektgesellschaft

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Eine Teilfreistellung für Infrastruktur-Fonds ist derzeit nur erreichbar, wenn die Infrastruktur-Projektgesellschaften Kapitalgesellschaften sind und der Fonds als Aktienfonds qualifiziert; die Rechtsform entscheidet also über die steuerliche Behandlung.

„Eine Teilfreistellung kann für solche Fonds folglich nur erreicht werden, soweit es sich bei den Infrastruktur-Projektgesellschaften um Kapitalgesellschaften handelt“

Originalstelle, BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V.

Zweistufige Fondsbesteuerung ist für steuerbefreite Anleger ungünstig

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die zweistufige Besteuerung von Investmentfonds mit Teilfreistellung auf Anlegerebene ist nach Auffassung der Stellungnehmerin (BAI) für steuerbefreite Anleger grundsätzlich ungünstig.

„Die zweistufige Besteuerung mit Teilfreistellung auf Anlegerebene ist grundsätzlich für steuerbefreite Anleger ungünstig“

Originalstelle, BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined a checkable tax-law claim (residual pre-burden under the InvStG) with an evaluative judgment (disadvantageous); split and made each standalone.

BAI: Unklar, ob Immobilienbezug der Kreditgrenze in § 26 Nr. 7 InvStG gewollt ist

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: nicht zum Thema, ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Der Bundesverband Alternative Investments (BAI) bemängelt, dass nach dem Wortlaut des § 26 Nr. 7 InvStG langfristige Kredite eines Spezial-Investmentfonds an dessen Immobilienbestand geknüpft sind, und es nicht ersichtlich sei, ob das bewusst nur Immobilienfonds vorbehalten ist oder ob bei Einführung der Infrastruktur-Projektgesellschaft ein Verweis versehentlich unterblieb.

„ob es sich hierbei eingedenk der Zulässigkeit der Investition in Infrastruktur-Projektgesellschaften um eine gewollt Immobilien-Fonds vorbehaltene Begünstigung handelt“

Originalstelle, BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Substantive claim on fund-tax rules affecting investment in infrastructure/renewable-energy companies; made standalone by naming BAI, the provision (§ 26 Nr. 7 InvStG) and the Spezial-Investmentfonds context.

Lieferketten sichern und europäische Produktion anreizen 1 Argument, 1 davon auf der Landkarte

Qualitative Risikomischungskriterien für erneuerbare Energien erarbeiten

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Vorschlag: qualitative Anforderungen an die Risikomischung bei Infrastruktur und Erneuerbare-Energien-Anlagen erarbeiten, etwa geographische Streuung der Standorte sowie Zulieferer und Hersteller.

„Erarbeitung der qualitativen Anforderungen an die Risikomischung bei Infrastruktur und erneuerbaren Energien-Anlagen (u.E. z.B. Standorte der Anlagen (geographische Mischung), Zulieferer und Hersteller von Anlagen).“

Originalstelle, BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V.

Über den Entwurf hinaus 18 Argumente, 0 davon auf der Landkarte

20-%-Grenze des § 284 Abs. 3 KAGB soll für Infrastruktur-Projektgesellschaften entfallen

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: nicht zum Thema, ohne Zusammenhang nicht verständlich, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Der BAI hält die Beteiligungsobergrenze des § 284 Abs. 3 KAGB für Spezial-AIF bei Infrastruktur-Projektgesellschaften für nicht gerechtfertigt, weil sie der Wertung des KAGB widerspreche, und schlägt vor, sie dafür auszunehmen.

„Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften und Infrastruktur-Projektgesellschaften.“

Originalstelle, BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage mischt eine prüfbare Tatsache (keine Obergrenze für Publikums-AIF) mit einer Wertung/Forderung (Widerspruch zur KAGB-Wertung, Ausnahme gewünscht); die Stellungnahme betrifft die Finanzierung von Infrastrukturprojekten und ist daher nicht off-topic. Beide Punkte nennen BAI und KAGB ausdrücklich.

Auslandsfonds machen Investitionsstrukturen komplexer und anfälliger

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle, Rolle im Argument unsicher, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die Abbildung von Investitionen in Alternative Assets über ausländische Fondsstrukturen führt laut BAI zu unnötig komplexen und dadurch anfälligen Bündelungs- und Investitionsstrukturen.

„sondern auch zu einer unnötigen Komplexität und damit Anfälligkeit der Bündelungs- und Investitionsstrukturen.“

Originalstelle, BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point joined two separable claims (tax revenue loss; added complexity and fragility of structures); split and made each standalone by naming the BAI and the foreign fund structures.

BAI: Konsistenter Rahmen für EEG-/Infrastruktur-Fondsvehikel nötig

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Rolle im Argument unsicher, Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Der BAI fordert, einen in sich konsistenten Rahmen für die Auflage von Fondsvehikeln zu schaffen, die in Energiewende- und Infrastrukturprojekte investieren.

„Es bedarf der Schaffung eines in sich konsistenten Rahmens für die Auflage entsprechender Fondsvehikel.“

Originalstelle, BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage verbindet eine prüfbare Tatsachenbehauptung (aktuelle Regeln blockieren) mit einer Forderung (konsistenter Rahmen); beide werden getrennt und mit Nennung des BAI als Urheber eigenständig verständlich formuliert.

BAI: Kreditgrenzen des § 254 KAGB auch für Infrastruktur-Sondervermögen

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: nicht zum Thema, ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Der BAI vertritt in seiner Stellungnahme zur Photovoltaik-Strategie, dass für das Infrastruktur-Sondervermögen nach § 260a KAGB die Kreditaufnahmegrenzen des § 254 KAGB gelten sollten, bezogen auf den Wert der gehaltenen Gesellschaften, weil der Gesetzgeber dies durch den Normverweis auf §§ 230 bis 260 KAGB offenbar bereits so angelegt habe.

„sollten für das Infrastruktur-Sondervermögen i.S.v. § 260a KAGB die Kreditaufnahmegrenzen nach § 254 KAGB unter Abstellen auf den Wert der Immobilien-Gesellschaften gelten“

Originalstelle, BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Point named no actor or context; rewritten standalone (BAI, KAGB provisions). It is a regulatory proposal within the submission, so kept rather than dropped.

BAI: Neben-/Hilfstätigkeits-Klausel in § 1 Abs. 1 KAGB für PV-Betrieb von Fonds

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: nicht zum Thema, ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Der BAI schlägt vor, § 1 Abs. 1 KAGB um einen Satz zu ergänzen, wonach operative Tätigkeiten wie der Betrieb von PV-Anlagen als Neben- oder Hilfstätigkeit unterhalb eines Anteils an den steuerlichen Einkünften einen Organismus für gemeinsame Anlagen nicht zum operativ tätigen Unternehmen außerhalb des Finanzsektors machen.

„Die Ausübung von operativen Tätigkeiten führt nicht zu einer Qualifikation als operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors, wenn diese als Neben- oder Hilfstätigkeit ausgeübt wird“

Originalstelle, BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Das Thema (Betrieb von PV-Anlagen durch Investmentvermögen) ist inhaltlich relevant, daher nicht verwerfen; der Punkt wurde ohne Nennung des Urhebers und des Zusammenhangs nur als Umschreibung wiedergegeben und ist jetzt eigenständig verständlich.

BAI: Risikomischung bei Infrastruktur-Projektgesellschaften nicht in BaFin-Praxis geregelt

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Nach Ansicht des BAI ergibt sich die für Immobilien- und ÖPP-Projektgesellschaften anerkannte Durchschau bei der quantitativen Risikomischung offener Spezial-AIF (§§ 282, 284 KAGB) für Infrastruktur-Projektgesellschaften nicht aus den Verwaltungsanweisungen, sodass unabhängig vom Portfolio in mindestens vier solcher Gesellschaften investiert werden müsste.

„Eine entsprechende Anwendung für Infrastruktur-Projektgesellschaften ergibt sich derzeit aus den Verwaltungsanweisungen nicht.“

Originalstelle, BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt verwies mit „diese Durchschau“ auf nichts Benanntes; umgeschrieben mit Nennung von KAGB-Normen, Verwaltungsanweisungen und Urheber (BAI), ohne neue Behauptung.

Fondsstandort Deutschland stärken, um Kapital für die Energiewende zu mobilisieren

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: nicht zum Thema, Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache oder Wertung unsicher.

So steht es jetzt: Der BAI hält zur Mobilisierung des privaten Finanzsektors für die Finanzierung der Energiewende eine gezielte und pragmatische Stärkung des Fondsstandorts Deutschland durch den Abbau von Unklarheiten und Wertungswidersprüchen für erforderlich.

„bedarf es einer gezielten und pragmatischen Stärkung des Fondsstandortes Deutschland durch den Abbau von Unklarheiten und Wertungswidersprüchen“

Originalstelle, BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Not off-topic: the point concerns financing the energy transition (investment in renewables via funds), which is relevant to the PV strategy. Rewritten only to name the actor (BAI) and the purpose so it stands alone.

FoStoG 2021 erlaubt Infrastruktur-Projektgesellschaften als Fondsvermögen

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Das Fondsstandortgesetz von 2021 (FoStoG) hat Infrastruktur-Projektgesellschaften als aufsichts- und steuerrechtlich zulässige Vermögensgegenstände für Fonds eingeführt und damit einen ersten Schritt für Investitionen in alternative Energieversorger über regulierte Fondsstrukturen getan.

„hat mit der Einführung von Infrastruktur-Projektgesellschaften als sowohl aufsichts- wie auch steuerrechtlich zulässige Vermögensgegenstände einen ersten Schritt“

Originalstelle, BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Die Aussage vermischte eine prüfbare Tatsache (was das FoStoG 2021 eingeführt hat) mit einer Bewertung (unzureichende Einbettung, Investitionshemmnis); beide Teile werden getrennt und mit Nennung der Gesetze eigenständig verständlich formuliert.

FoStoG-Einbettung in KAGB, InvStG und Anlegeraufsicht reicht nicht aus

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die Einbettung des Fondsstandortgesetzes in das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) und das Investmentsteuergesetz (InvStG) sowie die fehlende Berücksichtigung im Anlegeraufsichtsrecht (AnlV, Solvency II) bleiben nach Ansicht der BAI hinter dem Erforderlichen zurück und wirken als Investitionshemmnisse.

„bleibt jedoch hinter dem Erforderlichen zurück und sorgt faktisch für Investitionshemmnisse“

Originalstelle, BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Die Aussage vermischte eine prüfbare Tatsache (was das FoStoG 2021 eingeführt hat) mit einer Bewertung (unzureichende Einbettung, Investitionshemmnis); beide Teile werden getrennt und mit Nennung der Gesetze eigenständig verständlich formuliert.

Infrastruktur-Fonds gesondert kategorisieren, um Benachteiligung zu vermeiden

Die automatische Prüfung meldete einen Verdacht (nicht zum Thema); die maschinelle Redaktion hat ihn geprüft und das Argument unverändert gelassen.

So steht es jetzt: Infrastruktur-Fonds sollen im InvStG gesondert kategorisiert werden, damit sie bei der Teilfreistellung nicht benachteiligt werden.

„Gesonderten Kategorisierung von Infrastruktur-Fonds, um diesen keine Benachteiligung zukommen zu lassen.“

Originalstelle, BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Falscher Alarm: Der Punkt ist ein konkreter Vorschlag der BAI-Stellungnahme zur Photovoltaik-Strategie, die steuerliche Behandlung von Infrastruktur-Fonds (Teilfreistellung nach InvStG) zu ändern. Er betrifft Investitionen in Infrastruktur-Projektgesellschaften und ist inhaltlich substanziell und verständlich.

InvStG: keine allgemeine Ausnahme von der 10-%-Grenze für Infrastruktur-Gesellschaften

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Rolle im Argument unsicher.

So steht es jetzt: Die Beteiligungsgrenze von unter 10 % des Kapitals nach § 26 Nr. 6 S. 1 InvStG für Spezial-Investmentfonds gilt nicht für Gesellschaften zur Erzeugung erneuerbarer Energien (§ 26 Nr. 6 S. 2 Lit. c InvStG), eine allgemeine Ausnahme für Infrastruktur-Projektgesellschaften ist aber bislang nicht aufgenommen worden.

„eine allgemeine Ausnahme für Infrastruktur-Projektgesellschaften ist jedoch noch nicht aufgenommen worden“

Originalstelle, BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Zusammenfassung war grammatisch verdreht und nannte weder das Gesetz noch den Fondstyp. Die Neufassung benennt InvStG, Spezial-Investmentfonds und die EEG-Ausnahme und behält Aussage und Richtung bei.

KAGB § 284 Abs. 3: Beteiligungsgrenze entfällt für Infrastrukturgesellschaften

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: nicht zum Thema, ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Der BAI schlägt vor, im Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) einen neuen Satz 3 in § 284 Abs. 3 einzufügen, wonach die Beteiligungsobergrenze nicht für Beteiligungen von Spezial-AIF an Immobilien- und Infrastruktur-Projektgesellschaften gilt.

„Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften und Infrastruktur-Projektgesellschaften.“

Originalstelle, BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Substantive regulatory proposal within a stakeholder submission on the PV strategy, so not off-topic; rewritten to name the KAGB, the provision and the proposing body (BAI) to stand alone.

KAGB-Kriterien zur operativen Tätigkeit an Private-Equity-Erlass angleichen

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: nicht zum Thema, ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Die BAI fordert, die aufsichtsrechtlichen Kriterien der BaFin zur operativen Tätigkeit von Investmentvermögen und Zielgesellschaften (KAGB, u. a. bei Infrastruktur-Projektgesellschaften mit PV-Anlagen) an die steuerlichen Vorschriften des Private-Equity-Erlasses anzugleichen, um Wertungswidersprüche auszuschließen und rechtssichere Anlagen in operativ tätige Unternehmen zu ermöglichen.

„sollte unter weiterer Differenzierung der maßgeblichen Kriterien u.E. ein Gleichlauf zu den steuerlichen Vorschriften nach dem Private Equity-Erlass erzielt werden, um Wertungswidersprüche auszuschließen und die rechtssichere Anlage in operativ tätige Unternehmen zu ermöglichen.“

Originalstelle, BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Substantive regulatory demand affecting fund investment in PV project companies; rewritten to name the BaFin/KAGB criteria, the tax Private-Equity-Erlass and the submitter so it stands alone.

KAGB: Kreditgrenzen für Infrastrukturfonds bemessen sich nach Immobilienbestand

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: nicht zum Thema, ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Die BAI führt in ihrer Stellungnahme zum Entwurf der Photovoltaik-Strategie an, im Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) sei unklar, ob für die Fremdkapitalaufnahme von Spezial-AIF und Infrastruktur-Sondervermögen statt des Immobilienbestands auf das Volumen gehaltener Infrastruktur-Projektgesellschaften abgestellt werden kann.

„Es ist nicht ersichtlich, ob für Zwecke der Aufnahme von Fremdkapital anstelle des Immobilienbestandes (im Rahmen der §§ 284 Abs. 4 S. 1 HS. 2 KAGB, § 254 KAGB) auf das Volumen der gehaltenen Infrastruktur-Projektgesellschaften abgestellt werden kann/ soll.“

Originalstelle, BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point is a substantive claim about KAGB borrowing limits in a submission on the PV strategy, so it stays. It is rewritten to name the actor (BAI), the instrument (KAGB) and the context.

KAGB: Risikomischung bei reinen PV-Infrastrukturgesellschaften unklar

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Die BAI hält für offene Spezial-AIF nach dem KAGB unklar, wie das quantitative Merkmal der Risikomischung erfüllt werden soll, wenn eine Infrastruktur-Projektgesellschaft ausschließlich in PV-Anlagen investiert.

„Ferner ist nicht ersichtlich, wie das quantitative Merkmal zu erfüllen ist, wenn eine Infrastruktur-Projektgesellschaft etwa ausschließlich in PV-Anlagen investiert.“

Originalstelle, BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Das Original nennt nicht, auf welchen Rechtsrahmen (KAGB, Risikomischung bei Spezial-AIF) und welchen Akteur (BAI) es sich bezieht; die Neufassung benennt beides, ohne den Inhalt zu ändern.

Spezial-AIF nach § 284 KAGB: keine Kreditaufnahme auf Fondsebene

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: nicht zum Thema, ohne Zusammenhang nicht verständlich, mehrere Behauptungen in einer Stelle.

So steht es jetzt: Die BAI-Stellungnahme zur Photovoltaik-Strategie meint, dass Spezial-AIF nach § 284 KAGB, die in Infrastruktur-Projektgesellschaften investieren, auf Ebene des Fonds keine Kredite aufnehmen können sollten (§ 284 Abs. 4 S. 3 KAGB).

„für den Spezial-AIF nach § 284 KAGB keine Kreditaufnahme auf Ebene des Fonds nach § 284 Abs. 4 S. 3 KAGB erfolgen können sollte“

Originalstelle, BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt bündelte zwei unabhängig bewertbare Forderungen (Kreditverbot auf Fondsebene; keine Durchrechnung auf Projektgesellschaftsebene) und war ohne Bezug auf die BAI-Stellungnahme nicht verständlich; thematisch bleibt er relevant (Finanzierungsregeln für Investitionen in Infrastruktur-Projektgesellschaften).

Spezial-AIF: Kredite der Infrastruktur-Projektgesellschaften nicht durchrechnen

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: nicht zum Thema, ohne Zusammenhang nicht verständlich, mehrere Behauptungen in einer Stelle.

So steht es jetzt: Die BAI-Stellungnahme zur Photovoltaik-Strategie meint, dass bei solchen Spezial-AIF die Kreditaufnahme auf Ebene der Infrastruktur-Projektgesellschaften nicht dem Fonds zugerechnet (durchgerechnet) werden sollte, in Anwendung von Art. 6 Abs. 3 S. 2 AIFM Level-II-VO.

„hingegen sollte es im Umkehrschluss für solche Spezial-AIF zu keiner Durchrechnung der Kreditaufnahme auf Ebene der Infrastruktur-Projektgesellschaften kommen“

Originalstelle, BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt bündelte zwei unabhängig bewertbare Forderungen (Kreditverbot auf Fondsebene; keine Durchrechnung auf Projektgesellschaftsebene) und war ohne Bezug auf die BAI-Stellungnahme nicht verständlich; thematisch bleibt er relevant (Finanzierungsregeln für Investitionen in Infrastruktur-Projektgesellschaften).

BaFin-Auslegung zum KAGB lässt Auslagerung operativer Tätigkeit offen

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: nicht zum Thema, ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Nach Darstellung der BAI hat die BaFin in ihrer Auslegung des Begriffs „Investmentvermögen“ im KAGB bisher nicht geklärt, wie Investmentvermögen zu behandeln sind, die operative Tätigkeiten an Dritte auslagern, etwa im Betreibermodell für PV-Anlagen.

„Die Frage, wie mit Investmentvermögen zu verfahren ist, die sich für die Auslagerung operativer Tätigkeiten (mit oder ohne Weisungsbefugnissen) Dritter bedienen, wurde bisher nicht adressiert.“

Originalstelle, BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point is on topic (investment-law treatment of PV plants run via an operator model), but it was not standalone; rewritten to name the KAGB, the BaFin interpretation and the BAI as source.

Aussortiert 24 Argumente

Fondsverlagerung ins Ausland mindert deutsches Steueraufkommen

Die maschinelle Redaktion hat es überarbeitet, die erneute Prüfung fand weiter einen Mangel (nicht zum Thema, Rolle im Argument unsicher). Deshalb aussortiert.

Fassung der Maschine: Die Abbildung von Investitionen institutioneller Anleger in Alternative Assets über ausländische Fondsstrukturen (z. B. Luxemburg, Frankreich, Irland) führt laut BAI zu einem Verlust an Steueraufkommen in Deutschland.

„Dies führt nicht nur zu einem Verlust des Steueraufkommens in Deutschland“

Originalstelle, BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point joined two separable claims (tax revenue loss; added complexity and fragility of structures); split and made each standalone by naming the BAI and the foreign fund structures.

Eigene KAGB-Definition für "dem Funktionieren des Gemeinwesens dienend"

Von der automatischen Prüfung aussortiert (nicht zum Thema, ohne Zusammenhang nicht verständlich).

Fassung der Maschine: Das KAGB soll um einen neuen § 1 Abs. 19 Nr. 23b ergänzt werden, der Sektoren wie Energie auflistet und klarstellt, dass weder die Versorgung der Allgemeinheit noch erhebliche Versorgungsengpässe bei Ausfall erforderlich sind.

„Das KAGB sollte um eine eigene Definition für die Begriffe „dem Funktionieren des Gemeinwesens dienend“ ergänzt werden.“

Originalstelle, BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V.

Begriff "Gemeinwesen" im KAGB ist unbestimmt

Von der automatischen Prüfung aussortiert (nicht zum Thema).

Fassung der Maschine: Der Begriff "Funktionieren des Gemeinwesens" in der Definition der Infrastruktur-Projektgesellschaft ist im KAGB nicht definiert, sodass Rechtssicherheit fehlt, wann eine solche vorliegt.

„Der Begriff Gemeinwesen wird zwar im KAGB verwendet, jedoch nicht definiert.“

Originalstelle, BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V.

Publikums-AIF haben keine Beteiligungsobergrenze wie Spezial-AIF (§ 284 KAGB)

Die maschinelle Redaktion hat es überarbeitet, die erneute Prüfung fand weiter einen Mangel (nicht zum Thema, ohne Zusammenhang nicht verständlich). Deshalb aussortiert.

Fassung der Maschine: Nach Darstellung des BAI gilt für offene Publikums-AIF, auch das Infrastruktur-Sondervermögen nach § 260a KAGB, keine dem § 284 Abs. 3 KAGB (20 % des Wertes bei nicht notierten Unternehmen) entsprechende Begrenzung der Beteiligungshöhe.

„Auch für Infrastruktur-Projektgesellschaft verfängt das Argument, dass für den offenen Publikums-AIF (hier das Infrastruktur-Sondervermögen gem. § 260a KAGB) eine entsprechende Begrenzung der Beteiligungshöhe nicht besteht.“

Originalstelle, BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage mischt eine prüfbare Tatsache (keine Obergrenze für Publikums-AIF) mit einer Wertung/Forderung (Widerspruch zur KAGB-Wertung, Ausnahme gewünscht); die Stellungnahme betrifft die Finanzierung von Infrastrukturprojekten und ist daher nicht off-topic. Beide Punkte nennen BAI und KAGB ausdrücklich.

§ 284 Abs. 3 KAGB: 20%-Grenze für nicht notierte Beteiligungen unklar

Von der automatischen Prüfung aussortiert (nicht zum Thema).

Fassung der Maschine: Die systematische Einordnung der 20%-Obergrenze für Beteiligungen an nicht notierten Unternehmen (§ 284 Abs. 3 KAGB) im Verhältnis zu Infrastruktur-Projektgesellschaften ist ungeklärt.

„Fraglich ist jedoch die systematische Einordnung des § 284 Abs. 3 KAGB, wonach Beteiligungen an nicht notierten Unternehmen nur jeweils bis zu 20% des Wertes des Spezial-AIF erworben werden dürfen.“

Originalstelle, BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V.

KAGB: Grenze für operative Nebentätigkeit bei ca. 40 % der Einkünfte

Die maschinelle Redaktion hat es überarbeitet, die erneute Prüfung fand weiter einen Mangel (nicht zum Thema, ohne Zusammenhang nicht verständlich). Deshalb aussortiert.

Fassung der Maschine: Der Bundesverband Alternative Investments (BAI) schlägt vor, die Grenze für operative Nebentätigkeiten in der geforderten Ergänzung von § 1 Abs. 1 KAGB bei etwa 40 % der steuerlichen Einkünfte anzusetzen, weil sie als Ultima-Ratio-Grenze für den Wegfall der Investmentvermögens-Eigenschaft und nicht als Schmutz- oder Freigrenze zu verstehen sei.

„Die Grenze sollte daher im Bereich von 40% der Einkünfte liegen.“

Originalstelle, BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Substantive proposal on PV-related fund regulation (KAGB); flagged as not standalone, so rewritten to name the provision and the actor.

Immobilien-Gesellschaften sind faktisch von der 20%-Grenze ausgenommen

Von der automatischen Prüfung aussortiert (nicht zum Thema, ohne Zusammenhang nicht verständlich, Rolle im Argument unsicher).

Fassung der Maschine: Für Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften wird § 284 Abs. 3 KAGB entgegen dem Wortlaut in Literatur und Verwaltungspraxis nicht angewandt.

„Die Nichtanwendung des § 284 Abs. 3 KAGB ist für Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften entgegen dem Wortlaut in der Literatur und Verwaltungspraxis akzeptiert.“

Originalstelle, BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V.

Keine Verwaltungspraxis zu § 284 Abs. 3 KAGB für Infrastruktur-Projektgesellschaften

Die maschinelle Redaktion hat es überarbeitet, die erneute Prüfung fand weiter einen Mangel (nicht zum Thema, ohne Zusammenhang nicht verständlich, Rolle im Argument unsicher). Deshalb aussortiert.

Fassung der Maschine: Laut der BAI-Stellungnahme gibt es auf Verwaltungsebene bisher keinen Verweis und keine Auslegungspraxis, nach der die 20%-Beteiligungsgrenze des § 284 Abs. 3 KAGB für Infrastruktur-Projektgesellschaften nicht gilt, obwohl eine analoge Anwendung der Regelung für Immobilien-Gesellschaften indiziert sei.

„Ein entsprechender Verweis, bzw. Auslegungspraxis für Infrastruktur-Projektgesellschaften ist bisher auf Verwaltungsebene nicht erfolgt, eine analoge Anwendung jedoch indiziert.“

Originalstelle, BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt war ohne die Einreichung unverständlich (unklar, worauf sich "entsprechende" Praxis bezieht); jetzt nennt er die Norm (§ 284 Abs. 3 KAGB), den Akteur (BAI) und den Bezug zu Immobilien-Gesellschaften.

Alternative: BaFin-FAQ, da Gesetzesänderung europarechtlich komplex

Von der automatischen Prüfung aussortiert (nicht zum Thema, ohne Zusammenhang nicht verständlich).

Fassung der Maschine: Die Änderung der Definition des Investmentvermögens ist wegen der europarechtlichen Herkunft komplex; ersatzweise sei eine Auslegungshilfe der BaFin (FAQ) wünschenswert.

„Sollte die vor dem Hintergrund der Rechtssicherheit zu präferierende gesetzgeberische Lösung nicht darstellbar sein, wäre eine Auslegungshilfe auf Ebene der Verwaltungspraxis (BaFin-FAQ) wünschenswert.“

Originalstelle, BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V.

Vorschlag: BaFin-Auslegungsschreiben zu Weisungsrechten ergänzen

Von der automatischen Prüfung aussortiert (nicht zum Thema, ohne Zusammenhang nicht verständlich).

Fassung der Maschine: Die BaFin-Verwaltungsanweisung (Tz. I.7 Abs. 3) soll so angepasst werden, dass ein Investmentvermögen bei Einbindung Dritter nur dann als operativ gilt, wenn es sich Gestaltungs-, Lenkungs- und Weisungsrechte vorbehält.

„Gleichermaßen ist auch ein Investmentvermögen bei Einbeziehung fremder Dienstleister oder gruppeninterner Gesellschaften für die Ausführung operativer Tätigkeiten nur dann als operativ außerhalb des Finanzsektors tätig anzusehen“

Originalstelle, BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V.

Ungeklärt: Übertragung der Immobilien-Wertung zu Art. 6 Abs. 3 AIFM-Level-II-VO

Von der automatischen Prüfung aussortiert (nicht zum Thema, ohne Zusammenhang nicht verständlich).

Fassung der Maschine: Strukturell ungeklärt ist, ob Gesetzgeber oder BaFin für Infrastruktur-Projektgesellschaften die für Immobilienfonds gezogene Wertung zu Art. 6 Abs. 3 S. 2 AIFM Level-II-VO übernehmen wollen (keine Anwendung auf Immobilien-Gesellschaften).

„Auch ist mit Blick auf Art. 6 Abs. 3 S. 2 AIFM Level-II-VO strukturell noch nicht geklärt, ob der Gesetzgeber und/oder die BaFin die für Immobilien-Fonds bzw. Immobilien-Gesellschaften gezogene Wertung übernehmen möchte.“

Originalstelle, BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V.

BaFin-Praxis zur Durchschau bei Risikomischung gilt weiter, auch für andere Gesellschaften

Von der automatischen Prüfung aussortiert (nicht zum Thema, ohne Zusammenhang nicht verständlich).

Fassung der Maschine: Nach der zum InvG entwickelten und weiter gültigen BaFin-Auffassung genügt für die quantitative Risikomischung die Anlage in Vermögen, die ihrerseits risikogemischt angelegt sind, auch Immobilien- oder ÖPP-Projektgesellschaften.

„Bei diesen anderen Vermögen müsse es sich nicht um Investmentvermögen (i.S.d. § 1 S. 2 InvG) handeln, es könne sich auch um Immobilien-Gesellschaften oder ÖPP-Projektgesellschaften handeln.“

Originalstelle, BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V.

Leverage per BaFin-FAQ klarstellen, keine gesetzliche Kodifikation

Von der automatischen Prüfung aussortiert (nicht zum Thema, ohne Zusammenhang nicht verständlich).

Fassung der Maschine: Vorschlag: per BaFin-FAQ klarstellen, dass die Private-Equity-Grundsätze auf Infrastruktur-Projektgesellschaften anwendbar sind; eine gesetzliche Kodifikation sei nicht nötig, da Art. 6 AIFM Level-II-VO bisher durch BaFin-Auslegung konkretisiert wurde.

„Von einer gesetzlichen Kodifikation kann u.E. abgesehen werden, da insbesondere auch die Anwendung von Art. 6 AIFM Level-II-VO bisher im Wege der Auslegung durch die BaFin konkretisiert wurde.“

Originalstelle, BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V.

BMF-Schreiben zum InvStG: Rz. 6.36 nur auf § 6 InvStG beziehen

Die maschinelle Redaktion hat es überarbeitet, die erneute Prüfung fand weiter einen Mangel (nicht zum Thema, ohne Zusammenhang nicht verständlich). Deshalb aussortiert.

Fassung der Maschine: Die BAI schlägt vor, Rz. 6.36 des BMF-Anwendungsschreibens zum InvStG so zu fassen, dass die Annahme aktiver unternehmerischer Bewirtschaftung bei Mitunternehmerschaften ausschließlich für § 6 InvStG gilt und für § 26 Nr. 7a InvStG weiter Rz. 15.39 ff. maßgeblich sind, um den Wertungswiderspruch bei der Gewerblichkeit von Einnahmen aus Infrastruktur-Projektgesellschaften aufzulösen.

„Der Wertungswiderspruch bezüglich der Frage nach der Gewerblichkeit lässt sich u.E. nur dadurch auflösen, dass die Aussage des BMF in Rz. 6.36 ihres Schreibens sich ausschließlich auf Zwecke des § 6 InvStG bezieht.“

Originalstelle, BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point concerns the tax treatment of investments in infrastructure project companies (e.g. PV) raised in the BAI submission, so it is on topic; it only needed naming the author and the instrument to stand alone.

Risikomischung gilt auch für offene Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen

Von der automatischen Prüfung aussortiert (nicht zum Thema, ohne Zusammenhang nicht verständlich).

Fassung der Maschine: Über den Verweis von § 284 Abs. 1 auf § 282 Abs. 1 KAGB unterliegen auch offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen dem Grundsatz der Risikomischung.

„Mit dem Verweis auf § 282 Abs. 1 KAGB in § 284 Abs. 1 KAGB wird geregelt, dass auch offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen ebenso wie allgemeine offene inländische Spezial-AIF dem Grundsatz der Risikomischung unterliegt.“

Originalstelle, BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V.

Wertungswiderspruch bei Gewerblichkeit von Mitunternehmerschafts-Anteilen im InvStG

Von der automatischen Prüfung aussortiert (nicht zum Thema, ohne Zusammenhang nicht verständlich).

Fassung der Maschine: Das BMF-Schreiben nimmt bei Gewinnanteilen aus Mitunternehmerschaften für § 6 InvStG stets aktive unternehmerische Bewirtschaftung an (Rz. 6.36), für § 15 InvStG aber nur bei schädlichem Einfluss (Rz. 15.39); der Widerspruch lässt sich aus Gesetz und Verwaltungsvorschriften nicht auflösen.

„Insofern liegt ein Wertungswiderspruch vor, der sich bisher weder aus der Gesetzeslage noch aus der Gesamtheit der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften auflösen lässt.“

Originalstelle, BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V.

KAGB: Infrastruktur-Beteiligung einer KVG ist kein reines Strukturelement

Die maschinelle Redaktion hat es überarbeitet, die erneute Prüfung fand weiter einen Mangel (nicht zum Thema, ohne Zusammenhang nicht verständlich, Rolle im Argument unsicher). Deshalb aussortiert.

Fassung der Maschine: Nach Auffassung des BAI darf eine Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) nach dem KAGB bei Infrastruktur-Projektgesellschaften anders als bei Immobilien-Gesellschaften nicht selbst die Verwaltung der Anlagen ausüben, weshalb ihre Beteiligung an diesen Gesellschaften kein reines Strukturelement sei.

„Anders als bei Immobilien-Gesellschaften stellt diese kein reines Strukturelement dar.“

Originalstelle, BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Passage (BAI-Stellungnahme zur PV-Strategie) betrifft die fondsrechtliche Behandlung von Infrastruktur-Projektgesellschaften und enthält einen inhaltlichen Anspruch; der Punkt war nur nicht eigenständig verständlich (KVG, KAGB, BAI nicht benannt).

BaFin-FAQ zur Risikomischung bei Infrastruktur-Projektgesellschaften

Von der automatischen Prüfung aussortiert (nicht zum Thema, ohne Zusammenhang nicht verständlich).

Fassung der Maschine: Vorschlag: per BaFin-FAQ klarstellen, dass die bisherigen Grundsätze zur quantitativen Risikomischung auch für Infrastruktur-Projektgesellschaften gelten.

„Aufnahme der Klarstellung bzgl. der Anwendung der bisherigen Grundsätze für Zwecke der quantitativen Risikomischung auch für Infrastruktur-Projektgesellschaften.“

Originalstelle, BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V.

BAI: BMF-Schreiben zum InvStG, Rz. 6.36, auf § 6 InvStG beschränken

Die maschinelle Redaktion hat es überarbeitet, die erneute Prüfung fand weiter einen Mangel (nicht zum Thema, ohne Zusammenhang nicht verständlich). Deshalb aussortiert.

Fassung der Maschine: Der BAI schlägt vor, Rz. 6.36 des BMF-Anwendungsschreibens zum InvStG so anzupassen, dass die Aussage zur aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung nur für § 6 InvStG gilt und für § 26 Nr. 7a InvStG weiter Rz. 15.39 ff. maßgeblich sind, um den Wertungswiderspruch bei der Gewerblichkeit von Beteiligungen an Mitunternehmerschaften aufzulösen.

„Der Wertungswiderspruch bezüglich der Frage nach der Gewerblichkeit lässt sich u.E. nur dadurch auflösen, dass die Aussage des BMF in Rz. 6.36 ihres Schreibens sich ausschließlich auf Zwecke des § 6 InvStG bezieht.“

Originalstelle, BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point is a concrete demand in a BAI submission on the PV strategy; rewritten to name the actor (BAI) and the instrument (BMF-Anwendungsschreiben zum InvStG) so it stands alone.

Angleichung an Immobilienerträge im InvStG braucht kaum Folgeänderungen

Die maschinelle Redaktion hat es überarbeitet, die erneute Prüfung fand weiter einen Mangel (nicht zum Thema, ohne Zusammenhang nicht verständlich). Deshalb aussortiert.

Fassung der Maschine: Die vorgeschlagene Ergänzung des § 6 Abs. 4 InvStG, mit der Erträge aus Infrastruktur-Projektgesellschaften wie inländische Immobilienerträge behandelt werden, erfordert kaum Folgeänderungen an anderen Stellen, um die systematische Konsistenz des Steuerrechts zu erhalten.

„da kaum Folgeänderungen an anderen Stellen zwecks Erhalts der systematischen Konsistenz erforderlich sind.“

Originalstelle, BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage mischt eine prüfbare Tatsachenbehauptung (kaum Folgeänderungen nötig) mit einer wertenden, bedingten Einschätzung (einfachste Lösung, falls politisch gewollt); beide werden getrennt und mit Bezug auf § 6 Abs. 4 InvStG eigenständig formuliert.

Infrastruktur-Fonds erfüllen nicht die Immobilienfonds-Voraussetzungen

Von der automatischen Prüfung aussortiert (nicht zum Thema).

Fassung der Maschine: Fonds, die in Infrastruktur-Projektgesellschaften investieren, erfüllen in der Regel nicht die Voraussetzungen eines Immobilienfonds nach § 2 Abs. 9 S. 1 InvStG, sodass die Immobilienteilfreistellung nach § 20 Abs. 3 InvStG nicht greift.

„erfüllen i.d.R. nicht die Voraussetzungen für Immobilienfonds nach § 2 Abs. 9 S. 1 InvStG, so dass eine Immobilienteilfreistellung der entsprechenden Investmenterträge nach § 20 Abs. 3 InvStG nicht in Betracht kommt“

Originalstelle, BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V.

InvStG-Anwendungsschreiben Rz. 15.15: Auslagerung an Tochter unschädlich

Die maschinelle Redaktion hat es überarbeitet, die erneute Prüfung fand weiter einen Mangel (nicht zum Thema, ohne Zusammenhang nicht verständlich). Deshalb aussortiert.

Fassung der Maschine: Nach Ansicht des BMF im Anwendungsschreiben zum InvStG (Rz. 15.15) ist es für die aktive unternehmerische Bewirtschaftung unschädlich, wenn ein Fonds den Betrieb energieerzeugender Anlagen an eine Tochtergesellschaft auslagert, obwohl dies sonst wohl stets zu einer Betriebsaufspaltung führen würde.

„sogar unschädlich, wenn ein Fonds den Betrieb energieerzeugender Anlagen an eine eigene Tochtergesellschaft auslagert“

Originalstelle, BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage betrifft steuerliche Hemmnisse beim PV-Ausbau auf Fondsimmobilien und gehört zum Thema; sie war nur ohne Nennung des Anwendungsschreibens zum InvStG nicht verständlich.

BAI: Rz. 26.40 InvStG-Anwendungsschreiben – Kredite von Zielgesellschaften ausnehmen

Die maschinelle Redaktion hat es überarbeitet, die erneute Prüfung fand weiter einen Mangel (nicht zum Thema, ohne Zusammenhang nicht verständlich). Deshalb aussortiert.

Fassung der Maschine: Der BAI schlägt vor, das Anwendungsschreiben zum InvStG in Rz. 26.40 um einen neuen Satz 5 zu ergänzen, wonach Kredite von Zielgesellschaften (Infrastruktur-Projektgesellschaften) bei der Kreditgrenze von Spezial-Investmentfonds nicht berücksichtigt werden, es sei denn, die Zielgesellschaft ist eine Immobilien-Gesellschaft.

„Es sind solche Kredite nicht zu berücksichtigen, die durch eine Zielgesellschaft aufgenommen wurden“

Originalstelle, BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt war ohne die Einreichung unverständlich (Rz. 26.40 ohne Nennung von Instrument und Akteur); neu formuliert mit Anwendungsschreiben zum InvStG und BAI als Urheber, Anspruch unverändert.

Keine BMF-Aussage zur Durchschau bei Infrastruktur-Projektgesellschaften

Die maschinelle Redaktion hat es überarbeitet, die erneute Prüfung fand weiter einen Mangel (nicht zum Thema, ohne Zusammenhang nicht verständlich). Deshalb aussortiert.

Fassung der Maschine: Laut BAI-Stellungnahme liegt für Infrastruktur-Projektgesellschaften bisher keine BMF-Aussage zur Durchschau bei der quantitativen Risikomischung nach § 26 Nr. 3 InvStG vor, weshalb zunächst keine Durchschau anzunehmen ist.

„eine entsprechende Aussage des BMF findet sich hingegen bisher nicht, weshalb zunächst keine Durchschau anzunehmen ist“

Originalstelle, BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Das Flag not_standalone wird behoben, indem InvStG, BMF und BAI-Stellungnahme benannt werden. Der Punkt bleibt, weil die Stellungnahme eine Änderung der Verwaltungsvorschrift (Rz. 26.20) für Infrastruktur-Projektgesellschaften vorschlägt; die Anbindung an die PV-Strategie ist jedoch schwach.