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Schwarz Unternehmenskommunikation GmbH & Co. KG

Unternehmen. Gehört zum Lager „Strategie-Unterstützer mit Flächenöffnung“. 55 Argumente aus rund 9 Seiten.

Was das Lager verbindet: Breites Lager aus Privatpersonen, Unternehmen und Verbänden, das die Strategie und das 215-GW-Ziel im Grundsatz trägt und gezielte Erleichterungen wie Bürgersolarparks, Floating-PV und größere Korridore befürwortet.

Mit wem Schwarz Unternehmenskommunikation GmbH & Co. KG übereinstimmt

Gezählt werden die Streitfragen der Landkarte, zu denen sich beide Organisationen geäußert haben. Übereinstimmung heißt: Beide stimmen zu oder beide lehnen ab.

Im eigenen Lager „Strategie-Unterstützer mit Flächenöffnung“

122 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Im anderen Lager „Ausbau-Beschleunigung durch Deregulierung“

23 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Keinem Lager zugeordnet

14 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Wo Schwarz Unternehmenskommunikation GmbH & Co. KG allein steht

Bei 2 Streitfragen urteilt Schwarz Unternehmenskommunikation GmbH & Co. KG anders als die Mehrheit der Organisationen im eigenen Lager, die sich dazu geäußert haben. Hier kann eine Organisation Brücken bauen, oder ihr Lager ist weniger geschlossen, als es aussieht.

Laufzettel: was aus jedem Argument wurde

Für jede Stellungnahme lässt sich nachvollziehen, was aus jedem einzelnen Argument geworden ist.

Von 55 Argumenten stehen 33 auf der Landkarte und 22 sind Einzelforderungen. 3 Argumente hat die maschinelle Redaktion umformuliert, 19 Argumente sind entstanden, weil sie 11 längere Textstellen geteilt hat. 14 Argumente haben auch andere Organisationen vorgebracht.

Die maschinelle Redaktion prüft jedes Argument nach dem Zerlegen: Sie teilt Stellen, die mehrere Behauptungen enthalten, und formuliert wertende Wörter neutral um. Auf der Landkarte heißt: Das Argument ist in eine Streitfrage eingegangen. Einzelforderung heißt: Es gehört zu keiner Streitfrage, meist weil nur diese Organisation es vorbringt. Ein Klick auf die Zeile unter einem Argument zeigt die Originalstelle.

Das Vorhaben als Ganzes 3 Argumente, 2 davon auf der Landkarte

Regulatorische Hemmnisse bremsen PV-Bau trotz Osterpaket

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Trotz der im Osterpaket gestellten Weichen bestehen in der Praxis weiterhin regulatorische Hemmnisse, die den zügigen Bau von PV-Anlagen bremsen.

„dennoch gibt es in der Praxis unverändert regulatorische Hemmnisse, die den zügigen Bau von PV-Anlagen bremsen“

Originalstelle, Schwarz Unternehmenskommunikation GmbH & Co. KG

Verlässliche Rahmenbedingungen für schnelleren Ausbau nötig

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Ein schnellerer Ausbau erneuerbarer Energien erfordert verlässliche regulatorische Rahmenbedingungen und eine zügigere, rechtssichere Genehmigungspraxis.

„braucht es verlässliche regulatorische Rahmenbedingun-gen und eine zügigere und rechtssichere Genehmigungspraxis“

Originalstelle, Schwarz Unternehmenskommunikation GmbH & Co. KG

Wegfall der Drittmengenabgrenzung bei EEG-Umlage null ist begrüßenswert

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Der durch die Absenkung der EEG-Umlage auf null eintretende Wegfall eines zentralen Anwendungsbereichs der Drittmengenabgrenzung wird als begrüßenswert bewertet.

„Mit der Absenkung der EEG-Umlage auf null kommt es zum begrüßenswerten Wegfall einer der zentralen Anwendungsbereiche der Drittmengenabgrenzung“

Originalstelle, Schwarz Unternehmenskommunikation GmbH & Co. KG

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt vermischt eine prüfbare Wirkungsaussage (Wegfall, Kosten-/Aufwandsersparnis, Ausbauanreiz) mit der Bewertung "begrüßenswert"; beides kann getrennt akzeptiert oder abgelehnt werden.

Freiflächenanlagen stärker ausbauen 8 Argumente, 0 davon auf der Landkarte

36 Cent statt 7 Cent Vergütung sichern Carport-PV-Wirtschaftlichkeit

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Eine Anhebung des Vergütungssatzes für eine 100-kWp-Anlage von 7 auf 36 Cent würde den wirtschaftlichen Betrieb von Carport-PV sicherstellen.

„Die Anhebung des Vergü-tungssatzes bei einer 100 kWp-Anlage von 7 Cent auf 36 Cent würde einen wirtschaftlichen Be-trieb sicherstellen“

Originalstelle, Schwarz Unternehmenskommunikation GmbH & Co. KG

Bei Carport-PV-Pflicht alternative Erfüllungsoptionen zulassen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Bei Einführung einer Carport-PV-Pflicht sollen Unternehmen den Solarstrom-Systembeitrag über lokale (Dach, Fassade, Nachbargrundstücke) oder überregionale Optionen (sonnigere Standorte, PPAs) erbringen dürfen.

„Idealerweise bleibt es aber den Unternehmen überlassen, wie sie ih-ren Systembeitrag – hier der zu erbringende Solarstrom – erbringen.“

Originalstelle, Schwarz Unternehmenskommunikation GmbH & Co. KG

Carport-PV beeinträchtigt Betrieb und Verkehrssicherheit

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Carport-PV-Anlagen können Tageslicht im Verkaufsraum, Sichtbarkeit der Schaufenster, LKW-Rangierbereiche und freie Sicht an Zufahrten und damit die Verkehrssicherheit beeinträchtigen.

„Rangierbereich von LKWs, freie Sicht an Zu- und Abfahrten und damit die Verkehrssicherheit aller Teilnehmer“

Originalstelle, Schwarz Unternehmenskommunikation GmbH & Co. KG

Carport-PV kostet bei gleicher Leistung etwa dreimal so viel wie Aufdach-PV

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.

So steht es jetzt: Eine Carport-PV-Anlage ist bei angenommener gleicher Leistung um den Faktor 3 teurer als eine PV-Aufdach-Anlage.

„Eine Carport-PV-Anlage ist bei angenommener gleicher Leistung um den Faktor 3 teurer als eine PV-Aufdach-Anlage.“

Originalstelle, Schwarz Unternehmenskommunikation GmbH & Co. KG

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined two independently checkable claims (about 3x higher cost; lower economic viability through shading), so it is split into one point per claim.

Ohne Alternativen: Investitionsförderung oder höhere Vergütung für Carport-PV

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Falls eine Carport-PV-Pflicht ohne Alternativen kommt, sollen die Nachteile durch anteilige Investitionsförderung oder deutlich höhere Einspeisevergütungen ausgeglichen werden.

„Hier plädieren wir für eine anteilige Investitionsförderung oder deutlich höhere Einspeisevergütungen.“

Originalstelle, Schwarz Unternehmenskommunikation GmbH & Co. KG

Parkplatz-PV mit gesetzlichen Gestaltungsanforderungen unvereinbar

Dasselbe Argument hat auch HDE vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Nach Darstellung des HDE sind Parkplatz-PV-Anlagen mit gesetzlichen Anforderungen wie versickerungsfähiger Parkplatzgestaltung, Grünanlagen und großkronigen Bäumen nicht vereinbar.

„sind Car-port-PV-Anlagen nicht vereinbar“

Originalstelle, Schwarz Unternehmenskommunikation GmbH & Co. KG

Parkplatz-PV: höherer CO2-Fußabdruck durch Unterkonstruktion

Dasselbe Argument hat auch HDE vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Nach Darstellung des HDE erhöht die erforderliche Unterkonstruktion, insbesondere aus Stahl, den CO2-Fußabdruck von Parkplatz-PV-Anlagen deutlich, während dieser bei Dachanlagen vermieden werden kann.

„erhöht sich insbesondere bei Stahl auch der CO2-Fußabruck signifikant“

Originalstelle, Schwarz Unternehmenskommunikation GmbH & Co. KG

Verschattung auf Parkflächen mindert die Wirtschaftlichkeit von Carport-PV

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.

So steht es jetzt: Auf Parkflächen ist grundsätzlich mit größerer Verschattung zu rechnen, was die Wirtschaftlichkeit von Carport-PV-Anlagen zusätzlich einschränkt.

„Auf Parkflächen muss zudem grundsätzlich mit einer größeren Verschattung gerechnet werden, was die Wirtschaftlichkeit zusätzlich einschränkt.“

Originalstelle, Schwarz Unternehmenskommunikation GmbH & Co. KG

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined two independently checkable claims (about 3x higher cost; lower economic viability through shading), so it is split into one point per claim.

Photovoltaik auf dem Dach erleichtern 13 Argumente, 6 davon auf der Landkarte

100-kW-Grenze führt dazu, dass Dachflächen nicht voll belegt werden

Dasselbe Argument hat auch HDE vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Nach Darstellung des HDE führen Auflagen für PV-Anlagen über 100 kWp dazu, dass Betreiber Dachflächen oft nicht voll belegen, sondern knapp unter dieser Grenze bleiben.

„Dachflächen in Handel und Gewerbe nicht voll belegt werden, sondern knapp unter der 100 kWp-Grenze bleiben“

Originalstelle, Schwarz Unternehmenskommunikation GmbH & Co. KG

Direktvermarktung bei hohem Eigenverbrauch unwirtschaftlich

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Bei Anlagen knapp über 100 kWp mit hohem Eigenverbrauch können die Vermarktungsgebühren wegen geringer Einspeisemengen die Erlöse übersteigen.

„können Konstellationen entstehen, bei denen die Vermarktungsgebühren über den Erlösen aus dem Stromverkauf liegen“

Originalstelle, Schwarz Unternehmenskommunikation GmbH & Co. KG

Grenze der Direktvermarktungspflicht auf 200 kWp anheben

Dasselbe Argument hat auch HDE vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Die Grenze für die Direktvermarktungspflicht soll auf 200 kWp angehoben werden, um den PV-Ausbau zu beschleunigen.

„Die Anhebung der Schwelle zur verpflichtenden Direktvermarktung auf mindestens 200 kWp“

Originalstelle, Schwarz Unternehmenskommunikation GmbH & Co. KG

Zuordnungspflicht nach § 21b EEG 2023 behindert Eigenverbrauchsanlagen

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die Pflicht zur Zuordnung zu einer Vermarktungsform nach § 21b EEG 2023 stellt für PV-Anlagen, deren Strom großteils oder vollständig vom Betreiber selbst verbraucht wird, ein Hindernis dar.

„deren erzeugte Strommengen zum Großteil oder sogar vollständig durch den Anlagenbetreiber selbst verbraucht werden, ein Hindernis dar“

Originalstelle, Schwarz Unternehmenskommunikation GmbH & Co. KG

Begründung der maschinellen Redaktion: Das Merkmal mischte eine prüfbare Rechtsaussage (§ 21b EEG 2023 verlangt die Zuordnung) mit einer Bewertung (Hindernis für Eigenverbrauchsanlagen); beides ist getrennt akzeptierbar bzw. ablehnbar.

Alternative Erfüllungsoptionen steigern Wirtschaftlichkeit und Output

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Alternative Erfüllungsoptionen würden die Wirtschaftlichkeit erhöhen und Investitionen dorthin lenken, wo der höchste Solarertrag entsteht.

„kann die Wirtschaftlichkeit er-höht und Investitionen entsprechend dem höchsten Output an Solarenergie getätigt werden“

Originalstelle, Schwarz Unternehmenskommunikation GmbH & Co. KG

Zertifikatsgrenze auf 1 MWp anheben

Dasselbe Argument hat auch NLF GmbH vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Die Grenze, ab der ein Anlagenzertifikat erforderlich ist, soll auf den Wert von 2018 (1 MWp) zurückgesetzt werden.

„Eine Anhebung der Zertifizierungsgrenze auf 1 MW“

Originalstelle, Schwarz Unternehmenskommunikation GmbH & Co. KG

§ 21b EEG 2023 verpflichtet zur Zuordnung zu einer Vermarktungsform

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: § 21b EEG 2023 verpflichtet Anlagenbetreiber, ihre PV-Anlagen einer der dort genannten Vermarktungsformen zuzuordnen.

„§ 21b EEG 2023 verpflichtet Anlagenbetreiber dazu, PV-Anlagen einer der dort genannten Vermarktungsformen zuzuordnen“

Originalstelle, Schwarz Unternehmenskommunikation GmbH & Co. KG

Begründung der maschinellen Redaktion: Das Merkmal mischte eine prüfbare Rechtsaussage (§ 21b EEG 2023 verlangt die Zuordnung) mit einer Bewertung (Hindernis für Eigenverbrauchsanlagen); beides ist getrennt akzeptierbar bzw. ablehnbar.

§ 52 Abs. 1 Nr. 9 EEG 2023 droht Strafzahlung, Verzichtsvereinbarung unsicher

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Mit der Novellierung des § 52 Abs. 1 Nr. 9 EEG 2023 droht bei einem Zuordnungsverstoß oder fehlender Zuordnung zu einer Vermarktungsform nun eine Strafzahlung, wodurch die Fortführung der unter dem EEG 2021 verbreiteten Verzichtsvereinbarung rechtlich unsicher geworden ist.

„Rechtsunsicherheit bezüglich der Fortführung dieses Modells ist im Zuge der Novellierung des § 52 Abs. 1 Nr. 9 EEG 2023 entstanden, da nun eine Strafzahlung bei einem Zuordnungsverstoß bzw. einer fehlenden Zuordnung zu einer Vermarktungsform droht.“

Originalstelle, Schwarz Unternehmenskommunikation GmbH & Co. KG

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined a legal-situation claim (the § 52 amendment creates a penalty and legal uncertainty) with a separate assessment of its economic consequences; each can be accepted or rejected independently.

EEG-Umlage null: Drittmengenabgrenzung entfällt teils, spart Aufwand

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Mit der Absenkung der EEG-Umlage auf null entfällt einer der zentralen Anwendungsbereiche der Drittmengenabgrenzung hinter dem Netzanschlusspunkt, was die Abgabe von selbst erzeugtem PV-Strom (z. B. über Ladesäulen) erleichtert, Kosten und bürokratischen Aufwand spart und den Ausbau von PV-Dachanlagen und E-Ladesäulen anreizt.

„Das spart Kosten und bürokratischen Aufwand und reizt den Ausbau von PV-Dachanlagen und E-Ladesäulen gleichermaßen an.“

Originalstelle, Schwarz Unternehmenskommunikation GmbH & Co. KG

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt vermischt eine prüfbare Wirkungsaussage (Wegfall, Kosten-/Aufwandsersparnis, Ausbauanreiz) mit der Bewertung "begrüßenswert"; beides kann getrennt akzeptiert oder abgelehnt werden.

Rechtsunsicherheit gefährdet Wirtschaftlichkeit und Ausbau eigenverbrauchsoptimierter PV

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die Rechtsunsicherheit bei der Verzichtsvereinbarung gefährdet die Wirtschaftlichkeit eigenverbrauchsoptimierter PV-Anlagen und in der Folge deren Ausbau.

„Hieraus ist die Wirtschaftlichkeit eigenverbrauchsoptimierter PV-Anlagen und in der Folge der Ausbau solcher PV-Anlagen gefährdet.“

Originalstelle, Schwarz Unternehmenskommunikation GmbH & Co. KG

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined a legal-situation claim (the § 52 amendment creates a penalty and legal uncertainty) with a separate assessment of its economic consequences; each can be accepted or rejected independently.

Sanktionsfolge des § 52 Abs. 1 Nr. 9 EEG 2023 entschärfen

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.

So steht es jetzt: Die Sanktionsfolge des § 52 Abs. 1 Nr. 9 EEG 2023 bei einem Zuordnungsverstoß oder fehlender Zuordnung zu einer Vermarktungsform soll entschärft werden.

„eine Entschärfung der Sanktionsfolge des § 52 Abs. 1 Nr. 9 EEG 2023“

Originalstelle, Schwarz Unternehmenskommunikation GmbH & Co. KG

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt verbindet zwei alternative Lösungsvorschläge (Klarstellung in § 21a, Entschärfung der Sanktion in § 52), die unabhängig voneinander befürwortet oder abgelehnt werden können.

Schwarz Gruppe: viele PV-Anlagen installiert, Zubau soll verstetigt werden

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die Handelssparten der Schwarz Gruppe geben an, zu den Einzelhandelsunternehmen mit den meisten installierten PV-Anlagen zu gehören und den Zubau auf hohem Niveau verstetigen zu wollen.

„Die Handelssparten der Schwarz Gruppe gehören zu den Einzelhandelsunternehmen mit den meisten bereits installierten PV-Anlagen und haben sich zum Ziel gesetzt, den Zubau auf hohem Niveau zu verstetigen.“

Originalstelle, Schwarz Unternehmenskommunikation GmbH & Co. KG

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Forderung (Einzelhandel muss beitragen) ist ein Werturteil; die Angaben zu installierten PV-Anlagen und zum Ausbauziel der Schwarz Gruppe sind eine prüfbare Tatsachenbehauptung.

Verzichtserklärung in § 21a EEG 2023 klarstellen

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.

So steht es jetzt: Die Möglichkeit des Modells der Verzichtserklärung (Verzicht auf Vermarktung sehr geringer Einspeisemengen) soll im EEG 2023 klargestellt werden, z. B. in der Regelung zur sonstigen Direktvermarktung in § 21a.

„Klarstellung der Möglichkeit des Modells der Verzichtserklärung z. B. in der Regelung zur sonstigen Direktvermarktung in § 21a EEG 2023“

Originalstelle, Schwarz Unternehmenskommunikation GmbH & Co. KG

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt verbindet zwei alternative Lösungsvorschläge (Klarstellung in § 21a, Entschärfung der Sanktion in § 52), die unabhängig voneinander befürwortet oder abgelehnt werden können.

Netzanschlüsse beschleunigen 20 Argumente, 19 davon auf der Landkarte

Einheitliche Auslegung erlaubt bundesweit tätigen Firmen schnelleren, günstigeren Ausbau

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Mit größerer Planungssicherheit könnten bundesweit agierende Unternehmen einheitliche Prozesse aufbauen und den PV-Ausbau erheblich schneller und kostengünstiger vornehmen.

„es damit bundesweit agierenden Unternehmen erlauben, einheitliche Prozesse aufzubauen und den Ausbau im Sinne der politischen Zielsetzung erheblich schneller und kostengünstiger vorzunehmen“

Originalstelle, Schwarz Unternehmenskommunikation GmbH & Co. KG

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined two claims a reader could judge separately: that a binding uniform VDE interpretation raises planning certainty, and that this lets nationwide companies expand faster and more cheaply. I split them into two points.

Netzanschluss: verkürzen, vereinheitlichen, digitalisieren

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Einheitliche technische Anforderungen sowie verkürzte, vereinheitlichte und digitalisierte Netzanschlussverfahren sollen geschaffen werden, um den PV-Ausbau zu beschleunigen.

„Einheitliche technische Anforderungen sowie die Verkürzung, Vereinheitlichung und Digitalisierung von Netzanschlussverfahren wären ein wichtiger Schritt hin zu einem schnelleren PV- Ausbau.“

Originalstelle, Schwarz Unternehmenskommunikation GmbH & Co. KG

Netzanschlussformulare und -verfahren der über 850 Netzbetreiber weichen ab

Dasselbe Argument hat auch ENVIRIA Energy Holding GmbH vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Die Formulare und Verfahren für den Netzanschluss von Anlagen unterscheiden sich zwischen den mehr als 850 Netzbetreibern in Deutschland stark.

„Bisher waren die Verfahren von VNB zu VNB unterschiedlich und oft nicht digitalisiert.“

Originalstelle, Schwarz Unternehmenskommunikation GmbH & Co. KG

Über 850 VNB mit uneinheitlichen, oft analogen Verfahren

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: In Deutschland gibt es mehr als 850 Verteilnetzbetreiber, deren Netzanschlussverfahren bisher unterschiedlich und oft nicht digitalisiert sind.

„In Deutschland gibt es mehr als 850 VNB. Bisher waren die Verfahren von VNB zu VNB unterschiedlich und oft nicht digitalisiert.“

Originalstelle, Schwarz Unternehmenskommunikation GmbH & Co. KG

Uneinheitliche Verfahren belasten bundesweit tätige Unternehmen

Aus einer Textstelle herausgelöst, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die unterschiedlichen Netzanschlussverfahren bedeuten für bundesweit tätige Unternehmen einen enormen administrativen Aufwand und verhindern ein schnelles Ausrollen unternehmensweit einheitlicher PV-Konzepte.

„Für bundesweit tätige Unternehmen bedeutet dies einen enormen administrativen Aufwand und verhindert ein schnelles Ausrollen von unternehmensweit einheitlichen PV-Konzepten.“

Originalstelle, Schwarz Unternehmenskommunikation GmbH & Co. KG

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage verbindet die überprüfbare Tatsache uneinheitlicher, oft nicht digitalisierter VNB-Verfahren mit der wertenden Folgenbewertung (enormer Aufwand, Ausbau verhindert); beide lassen sich getrennt beurteilen.

VDE-Richtlinien: verbindliche einheitliche Auslegung erhöht Planungssicherheit

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Eine Vereinheitlichung technischer Anforderungen der Verteilnetzbetreiber bzw. eine verbindliche einheitliche Auslegung der einschlägigen VDE-Richtlinien würde die Planungssicherheit deutlich erhöhen.

„Eine Vereinheitlichung von technischen Anforderungen seitens der VNB bzw. eine verbindliche einheitliche Interpretation der einschlägigen VDE-Richtlinien würden die Planungssicherheit deutlich erhöhen“

Originalstelle, Schwarz Unternehmenskommunikation GmbH & Co. KG

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined two claims a reader could judge separately: that a binding uniform VDE interpretation raises planning certainty, and that this lets nationwide companies expand faster and more cheaply. I split them into two points.

VNB legen VDE-Richtlinien unterschiedlich aus

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die Verteilnetzbetreiber stellen unterschiedliche technische Anforderungen und interpretieren die VDE-AR-N 4105 und 4110 verschieden, sodass viele Ausnahmen eine bundesweit einheitliche Umsetzung verhindern und den PV-Ausbau verzögern.

„Diese werden von den VNB unterschiedlich interpretiert, so dass eine Vielzahl von Ausnahmen und Abweichungen eine bundesweit einheitliche Umsetzung der VDE-Richtlinien unmöglich macht.“

Originalstelle, Schwarz Unternehmenskommunikation GmbH & Co. KG

Gemeinsame VNB-Plattform nach § 14e EnWG wird begrüßt

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die Unternehmen der Schwarz Gruppe begrüßen die Einrichtung einer gemeinsamen Internetplattform der Verteilnetzbetreiber nach § 14e EnWG.

„begrüßen die Unternehmen der Schwarz Gruppe die Einrichtung einer gemeinsamen Internetplattform (§ 14e EnWG) der Verteilnetzbetreiber“

Originalstelle, Schwarz Unternehmenskommunikation GmbH & Co. KG

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined a welcoming stance (value judgment) with a factual statement about what the § 14e EnWG platform is to provide from 2024; these are separated into two points.

Integration ins Geoportal des Bundes mit Aktualisierungspflicht

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die Plattform könnte in das Geoportal des Bundes integriert und die VNB zur Aktualisierung verpflichtet werden, um den PV- und Ladesäulenausbau zu beschleunigen.

„Eine praktikable, naheliegende Lösung wäre beispielsweise auch die Integration in das Geoportal des Bundes“

Originalstelle, Schwarz Unternehmenskommunikation GmbH & Co. KG

Plattform als Single Point of Contact für alle Register

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die VNB-Plattform sollte alle bestehenden Register und Plattformen (z. B. Marktstammdatenregister, Redispatch-Meldeverfahren) ersetzen und alle erforderlichen Informationen an einer Stelle bündeln.

„Aus Anwendersicht wäre es ideal, wenn diese Plattform alle bestehenden Register und Plattformen substituieren würde“

Originalstelle, Schwarz Unternehmenskommunikation GmbH & Co. KG

VNB-Plattform soll ab 2024 einheitliche Formate bieten

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die gemeinsame Internetplattform der Verteilnetzbetreiber nach § 14e EnWG soll Anschlussnehmern spätestens ab 2024 einheitliche Formate für die an die Netzbetreiber zu übermittelnden Informationen bereitstellen (§ 19 Abs. 4 NAV).

„spätestens 2024 Anschlussnehmer einheitliche Formate für die an die Netzbetreiber zu übermittelnden Informationen vorfinden können (§ 19 Abs. 4 NAV)“

Originalstelle, Schwarz Unternehmenskommunikation GmbH & Co. KG

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined a welcoming stance (value judgment) with a factual statement about what the § 14e EnWG platform is to provide from 2024; these are separated into two points.

NELEV-Regel „unter Auflage“ verschiebt Zertifizierungsproblem nur

Dasselbe Argument hat auch ENVIRIA Energy Holding GmbH vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Ein Unternehmen aus der Solarbranche bemängelt, dass die Neuregelung der Nachweisverordnung (NELEV) zu Anlagenzertifikaten „unter Auflage“ das Zertifizierungsproblem nicht gelöst, sondern nur zeitlich verschoben habe, weil die technischen Eigenschaften weiterhin erfüllt werden müssen.

„verschieben den Zertifizierungsstau, da die Dokumente lediglich in einem größeren zeitlichen Rahmen eingereicht werden können“

Originalstelle, Schwarz Unternehmenskommunikation GmbH & Co. KG

Vereinfachtes, standardisiertes Zertifizierungsverfahren für PV-Anlagen schaffen

Aus einer Textstelle herausgelöst, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.

So steht es jetzt: Für Erzeugungsanlagen soll ein vereinfachtes, weitestgehend standardisiertes Zertifizierungsverfahren eingeführt werden, damit Handelsunternehmen ihre Dachflächen vollständiger mit PV-Anlagen belegen.

„ein vereinfachtes, weitestgehend standardisiertes Zertifizierungsverfahren“

Originalstelle, Schwarz Unternehmenskommunikation GmbH & Co. KG

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt verbindet zwei Alternativforderungen (höhere Schwelle, vereinfachtes Verfahren), die man unabhängig voneinander befürworten oder ablehnen kann; daher aufgeteilt.

Zertifizierung führt zu Wartezeiten von bis zu über einem Jahr

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die Zertifizierungspflicht führt in der Praxis zu Wartezeiten von bis zu über einem Jahr, in denen Anlagen nicht ans Netz gehen können.

„In der Praxis führt dies zu langen Wartezeiten von bis zu über einem Jahr“

Originalstelle, Schwarz Unternehmenskommunikation GmbH & Co. KG

Zertifizierung hält Handel von Volldbelegung der Dächer ab

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Das komplexe Zertifizierungsverfahren ist der Hauptgrund, warum Handelsunternehmen Dachflächen nicht voll belegen, sondern unter 135 kW bleiben.

„stellt den Hauptgrund dar, warum Handelsunternehmen die verfügbaren Dachflächen nicht vollständig belegen“

Originalstelle, Schwarz Unternehmenskommunikation GmbH & Co. KG

Zertifizierungsstau durch abgesenkte Grenze

Dasselbe Argument hat auch HDE vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Durch die Absenkung der Zertifizierungsgrenze von 1 MW auf 135 kVA vervielfachen sich die Verfahren, und die Dienstleister können die Nachfrage seit Monaten nicht bedienen.

„Die erhöhte Nachfrage kann von den Dienstleistern aber nicht bedient werden.“

Originalstelle, Schwarz Unternehmenskommunikation GmbH & Co. KG

135-kW-Zertifikatsgrenze ist sachlich nicht begründet

Dasselbe Argument hat auch Gorfion Green Energy GmbH vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Die Festlegung der Zertifikatsgrenze auf 135 kW wird als willkürlich und ohne sachliche Grundlage bewertet.

„Die Grenze von 135 kW ist weder gutachterlich noch wissenschaftlich dahingehend begründet“

Originalstelle, Schwarz Unternehmenskommunikation GmbH & Co. KG

EU-Recht erlaubt Schwellenwert von 1 MW

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Das europäische Recht (Art. 5 Abs. 2 VO (EU) 2016/531) würde eine Anhebung des Zertifizierungsschwellenwerts auf 1 MW ermöglichen.

„Das europäische Recht würde jedoch eine Anhebung des Schwellen-werts auf 1 MW ermöglichen“

Originalstelle, Schwarz Unternehmenskommunikation GmbH & Co. KG

Überprüfung der PV-Zertifizierungsschwellen vorziehen und Grenzen anpassen

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Die Schwarz Gruppe wünscht, dass die Neubetrachtung der Schwellenwerte für das Zertifizierungsverfahren von PV-Anlagen (u. a. die 135-kW-Grenze) vorgezogen wird und die Zertifizierungsgrenzen entsprechend angepasst werden.

„Die Unternehmen der Schwarz Gruppe würden es daher begrüßen, wenn eine Neubetrachtung der Schwellenwerte vorgezogen würde“

Originalstelle, Schwarz Unternehmenskommunikation GmbH & Co. KG

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt nannte weder Akteur noch Gegenstand (PV-Zertifizierungsgrenzen); die Umschreibung ergänzt beides aus der Passage, ohne die Forderung zu verändern.

Plattform: Netzbetreiber per Geodaten finden, alle Anschlussinfos

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die Plattform sollte über Geodaten oder Adresse den zuständigen Netzbetreiber ermitteln und alle Informationen zur Anbindung von PV-Anlagen, Ladeinfrastruktur und Batteriespeichern bereitstellen.

„durch die Eingabe von Geodaten oder einer Suchadresse der zuständige Netzbetreiber identifiziert werden könnte“

Originalstelle, Schwarz Unternehmenskommunikation GmbH & Co. KG

Energie- und Steuerrecht verzahnen 5 Argumente, 3 davon auf der Landkarte

Anlagenverklammerung (§ 12b StromStV) führt zu bewusst kleineren PV-Anlagen

Aus einer Textstelle herausgelöst, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die Zusammenfassung zentral gesteuerter PV-Anlagen an verschiedenen Standorten zu einer Anlage nach § 12b Abs. 2 StromStV lässt ab 2 MW die Stromsteuerbefreiung entfallen, weshalb Investitionen in große PV-Anlagen weniger attraktiv sind und bewusst kleinere Anlagen gebaut werden.

„Dies führt dazu, dass Investitionen in große PV-Anlagen weniger attraktiv werden und bewusst kleinere Anlagen gebaut werden, um die Stromsteuerbefreiung beizubehalten.“

Originalstelle, Schwarz Unternehmenskommunikation GmbH & Co. KG

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage mischt eine prüfbare Wirkungsbehauptung (kleinere Anlagen wegen Stromsteuerbefreiung) mit einer Bewertung (Ausbauhemmnis, Abschaffung wünschenswert) und nennt die Vorschrift nicht; beides wird getrennt und mit § 12b Abs. 2 StromStV benannt.

HDE: § 12b Abs. 2 StromStV streichen, Anlagen-Verklammerung abschaffen

Dasselbe Argument hat auch HDE vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Der Handelsverband Deutschland (HDE) begrüßt den Vorschlag der PV-Strategie, die Ungleichbehandlung bei der stromsteuerrechtlichen Anlagen-Verklammerung aufzulösen, und schlägt vor, dazu § 12b Abs. 2 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) zu streichen.

„Wünschenswert wäre daher die Abschaffung der in § 12b Abs. 2 StromStV genannte Verklammerung von Anlagen“

Originalstelle, Schwarz Unternehmenskommunikation GmbH & Co. KG

„Dies steht einem schnellen Ausbau von erneuerbaren Energien entgegen.“

Originalstelle, Schwarz Unternehmenskommunikation GmbH & Co. KG

StromStV-Verklammerung: Stromsteuerbefreiung entfällt ab 2 MW Gesamtleistung

Dasselbe Argument hat auch HDE vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Nach der stromsteuerrechtlichen Verklammerung von PV-Anlagen an verschiedenen Standorten (§ 12b Abs. 2 StromStV) verlieren Betreiber die Stromsteuerbefreiung, sobald die summierte Nennleistung 2 MW übersteigt, weshalb Dachflächen in Handel und Gewerbe nicht voll belegt werden.

„Durch diese "Anlagenverklammerung" fällt bei einer addierten elektrischen Gesamtnennleistung größer als 2 MW die Stromsteuerbefreiung für den selbstverbrauchten und an Letztverbraucher weitergeleiteten Strom weg“

Originalstelle, Schwarz Unternehmenskommunikation GmbH & Co. KG

Drittmengenabgrenzung bleibt bei Umlagen, Netzentgelten, Konzessionsabgaben

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Rolle im Argument unsicher.

So steht es jetzt: Die Stellungnahme führt an, dass die Drittmengenabgrenzung für Privilegierungen bei weiteren Umlagen auf Netzbezug (nach der Umlagensystematik des Energiefinanzierungsgesetzes) sowie bei Netzentgelt- und Konzessionsabgabenprivilegierungen auch nach dem Wegfall der EEG-Umlage bestehen bleibt, und fordert dafür eine bürokratische Entlastung.

„bleibt die Drittmengenabgrenzung hingegen auch in der neuen durch das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) geschaffenen Umlagensystematik sowie im Bereich der Netzentgelt- und Konzessionsabgabenprivilegierungen erhalten“

Originalstelle, Schwarz Unternehmenskommunikation GmbH & Co. KG

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Point lacked context (which Abgrenzung, relative to what); rewritten to name the EEG-Umlage drop, EnFG and the demand for relief, staying within the passage.

Schätzverfahren bei der Drittmengenabgrenzung gelten als technisch ausgereift

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Nach Auffassung der Schwarz Gruppe sind Schätzverfahren zur Abgrenzung von Drittstrommengen (Drittmengenabgrenzung) technisch so ausgereift, dass signifikante Verzerrungen oder Verkürzungen der zu zahlenden Umlagen auszuschließen seien.

„Verfahren zur schätzweisen Abgrenzung sind derweil technisch so ausgereift, dass signifikante Verzerrungen bzw. Verkürzungen der zu zahlenden Umlagen auszuschließen sind.“

Originalstelle, Schwarz Unternehmenskommunikation GmbH & Co. KG

Begründung der maschinellen Redaktion: Ursprünglicher Punkt war ohne Kontext unklar (welche Verfahren, welche Abgrenzung); jetzt nennt er die Drittmengenabgrenzung und die Urheberin, Richtung der Aussage unverändert.

Lieferketten sichern und europäische Produktion anreizen 2 Argumente, 2 davon auf der Landkarte

Europäische Produktionskapazität aufbauen begrüßt

Dasselbe Argument hat auch Mercedes-Benz Group AG vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Maßnahmen zum Aufbau eigener europäischer Produktionskapazität für Photovoltaik sind begrüßenswert.

„Um sich unabhängiger und resilienter gegenüber gestörten Lieferketten zu machen, begrüßen die Unternehmen der Schwarz Gruppe die Bemühungen auf deutscher und europäischer Ebene, die Kapazitäten der Solarindustrie aber auch anderer wichtiger Energiewendetechnologien auszubauen.“

Originalstelle, Schwarz Unternehmenskommunikation GmbH & Co. KG

Mangel an heimischer PV-Panel-Produktion, hohe Abhängigkeit von Asien

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Deutschland hat zu wenig heimische PV-Panel-Produktion und ist stark von meist chinesischen Solarpanel-Herstellern abhängig.

„Die Abhängigkeit von asiatischen, meist chinesischen, Solarpanel-Herstellern ist groß.“

Originalstelle, Schwarz Unternehmenskommunikation GmbH & Co. KG

Fachkräfte sichern 2 Argumente, 1 davon auf der Landkarte

Fachkräftemangel: Dienstleister für Bau und Wartung fehlen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Durch den Fachkräftemangel fehlt es an Dienstleistern für Bau, Betrieb und Wartung von Anlagen.

„Durch den Fachkräftemangel fehlt es an Dienstleistern für den Bau, den Betrieb und die Wartung von Anlagen.“

Originalstelle, Schwarz Unternehmenskommunikation GmbH & Co. KG

Fachkräfteoffensive für E-Ladeinfrastruktur, PV und Speicher

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Es soll eine Offensive für Fachkräfte in E-Ladeinfrastruktur, PV-Energie und Speichertechnologien gestartet werden.

„regen die Unternehmen der Schwarz Gruppe eine Offensive für Fachkräfte in den Zukunftsbranchen E-Ladeinfrastruktur, PV-Energie sowie Speichertechnologien an.“

Originalstelle, Schwarz Unternehmenskommunikation GmbH & Co. KG

Über den Entwurf hinaus 2 Argumente, 0 davon auf der Landkarte

Allgemeine Schätzmöglichkeit statt neuer Messkonzepte

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Der Gesetzgeber sollte für die Abgrenzung von Strommengen (auch bei KWK-, Offshore- und StromNEV-Umlagen) eine grundsätzliche Schätzmöglichkeit ohne Zusatzbedingungen wie technische Unmöglichkeit oder unvertretbaren Aufwand einräumen, damit keine neuen Messkonzepte nötig werden.

„Es sollte eine grundsätzliche Schätzmöglichkeit seitens des Gesetzgebers eingeräumt werden, ohne zusätzliche Anforderungen, wie die technische Unmöglichkeit oder einen unvertretbaren Aufwand der Abgrenzung aufzustellen.“

Originalstelle, Schwarz Unternehmenskommunikation GmbH & Co. KG

Einzelhandel muss Systembeitrag zur Energiewende leisten

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Nach Auffassung der Schwarz Gruppe muss auch der Einzelhandel einen Systembeitrag zur Energiewende leisten.

„Außer Frage steht, dass auch der Einzelhandel einen Systembeitrag zur Energiewende leisten muss.“

Originalstelle, Schwarz Unternehmenskommunikation GmbH & Co. KG

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Forderung (Einzelhandel muss beitragen) ist ein Werturteil; die Angaben zu installierten PV-Anlagen und zum Ausbauziel der Schwarz Gruppe sind eine prüfbare Tatsachenbehauptung.