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SCHRAG SONNENSTROM

Unternehmen. Gehört zum Lager „Strategie-Unterstützer mit Flächenöffnung“. 49 Argumente aus rund 6 Seiten.

Was das Lager verbindet: Breites Lager aus Privatpersonen, Unternehmen und Verbänden, das die Strategie und das 215-GW-Ziel im Grundsatz trägt und gezielte Erleichterungen wie Bürgersolarparks, Floating-PV und größere Korridore befürwortet.

Mit wem SCHRAG SONNENSTROM übereinstimmt

Gezählt werden die Streitfragen der Landkarte, zu denen sich beide Organisationen geäußert haben. Übereinstimmung heißt: Beide stimmen zu oder beide lehnen ab.

Im eigenen Lager „Strategie-Unterstützer mit Flächenöffnung“

122 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Im anderen Lager „Ausbau-Beschleunigung durch Deregulierung“

23 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Keinem Lager zugeordnet

14 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Wo SCHRAG SONNENSTROM allein steht

Bei 1 Streitfrage urteilt SCHRAG SONNENSTROM anders als die Mehrheit der Organisationen im eigenen Lager, die sich dazu geäußert haben. Hier kann eine Organisation Brücken bauen, oder ihr Lager ist weniger geschlossen, als es aussieht.

Laufzettel: was aus jedem Argument wurde

Für jede Stellungnahme lässt sich nachvollziehen, was aus jedem einzelnen Argument geworden ist.

Von 49 Argumenten stehen 39 auf der Landkarte und 10 sind Einzelforderungen. 11 Argumente hat die maschinelle Redaktion umformuliert, 22 Argumente sind entstanden, weil sie 10 längere Textstellen geteilt hat. 4 Argumente haben auch andere Organisationen vorgebracht.

Die maschinelle Redaktion prüft jedes Argument nach dem Zerlegen: Sie teilt Stellen, die mehrere Behauptungen enthalten, und formuliert wertende Wörter neutral um. Auf der Landkarte heißt: Das Argument ist in eine Streitfrage eingegangen. Einzelforderung heißt: Es gehört zu keiner Streitfrage, meist weil nur diese Organisation es vorbringt. Ein Klick auf die Zeile unter einem Argument zeigt die Originalstelle.

Photovoltaik auf dem Dach erleichtern 27 Argumente, 25 davon auf der Landkarte

Bauanträge im Winter: Stichtag verfehlt Fälle

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Nach dem EEG ist meist das Datum des Bauantrags maßgeblich, und landwirtschaftliche Bauanträge werden häufig im Winter gestellt, sodass ein früherer Stichtag solche Fälle ausschließt.

„Für die meisten Fälle ist laut EEG das Datum des Bauantrags relevant, und diese werden im landwirtschaftlichen Bereich häufig im Winter erstellt.“

Originalstelle, SCHRAG SONNENSTROM

Späterer Stichtag für Dachvergütung im Außenbereich ohne Missbrauchsgefahr

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Forderung als Behauptung formuliert.

So steht es jetzt: Ein späterer Stichtag für die in der PV-Strategie vorgesehene Dachvergütung für Gebäude im Außenbereich würde ein kleines zusätzliches Potenzial erschließen, ohne dass Missbrauchsgefahr besteht.

„Auch dieses kleine zusätzliche Potential kann ohne Missbrauchsgefahr erschlossen werden.“

Originalstelle, SCHRAG SONNENSTROM

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt war ohne Kontext unklar (welcher Stichtag, welches Vorhaben); jetzt ist die Dachvergütung für Gebäude im Außenbereich in der PV-Strategie benannt.

Stichtag für Dachvergütung im Außenbereich vorziehen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Der Stichtag für die Zulassung von Gebäuden im Außenbereich zur Dachvergütung sollte nicht nur auf den 1.1.2023, sondern auf den 10.3.2023 oder das Veröffentlichungsdatum des künftigen Gesetzentwurfs vorgezogen werden.

„den Stichtag nicht nur auf den 1.1.23 vorzuziehen, sondern auf den 10.3.23 oder noch besser auf das Datum der Veröffentlichung des künftigen Gesetzesentwurfs“

Originalstelle, SCHRAG SONNENSTROM

Doppelter Aufwand bei technischen Vorschriften und Direktvermarktung

Eines von 3 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Rolle im Argument unsicher, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Bei einer Volleinspeiseanlage neben einer Eigenverbrauchsanlage muss der Aufwand für die technischen Vorschriften und die Direktvermarktung für jede der beiden Anlagen gesondert erbracht werden.

„Auch bei den technischen Vorschriften und der Direktvermarktung muss der ganze Aufwand doppelt gemacht werden, für jede der beiden Anlagen.“

Originalstelle, SCHRAG SONNENSTROM

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt mischte zwei prüfbare Tatsachen (getrennte Zähler/elektrische Trennung; doppelter Aufwand) mit einer Forderung (kWp-Grenzen je Anlage) und war ohne Bezug zum EEG nicht verständlich.

Installateursangabe bei Anmeldung als Mitteilung genügen lassen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Es sollte klargestellt werden, dass die Angabe des Installateurs bei der Anlagenanmeldung, die Anlage sei technisch als Volleinspeiseanlage aufgebaut, als Mitteilung ausreicht – falls nötig zumindest in der Gesetzesbegründung.

„auch klargestellt werden, dass es als diesbezügliche Mitteilung ausreicht, wenn der Installateur bei der Anmeldung der Anlage angegeben hat“

Originalstelle, SCHRAG SONNENSTROM

PV-Strategie: einmalige Meldung der Volleinspeisung beim Parallelbetrieb begrüßt

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die Einreichung begrüßt das Vorhaben der PV-Strategie 2023 zum Bürokratieabbau beim Parallelbetrieb von zwei Anlagen auf einem Dach, wonach eine einzige Meldung am Anfang genügen soll, um den Betrieb einer Anlage als Volleinspeisung mitzuteilen.

„Ich begrüße das Vorhaben, dass eine einzige Meldung am Anfang reichen soll“

Originalstelle, SCHRAG SONNENSTROM

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt war nicht eigenständig verständlich (Bezug auf die PV-Strategie und das Vorhaben fehlte). Die Tatsachenbeschreibung ist nur der Gegenstand der Zustimmung, daher eine Umformulierung statt Aufspaltung.

Volleinspeise- und Eigenverbrauchsanlage sind elektrisch getrennt

Eines von 3 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Rolle im Argument unsicher, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Wird im EEG eine Volleinspeiseanlage neben einer Eigenverbrauchsanlage betrieben, müssen beide an getrennte Zähler angeschlossen werden und sind daher nach den elektrotechnischen Vorschriften vollständig elektrisch getrennte, eigenständige Anlagen.

„müssen diese an getrennte Zähler angeschlossen werden und dadurch aufgrund der elektrotechnischen Vorschriften vollständig elektrisch getrennt sein.“

Originalstelle, SCHRAG SONNENSTROM

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt mischte zwei prüfbare Tatsachen (getrennte Zähler/elektrische Trennung; doppelter Aufwand) mit einer Forderung (kWp-Grenzen je Anlage) und war ohne Bezug zum EEG nicht verständlich.

„Unmittelbare räumliche Nähe“ streichen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Der Begriff der „unmittelbaren räumlichen Nähe“ in der Anlagenzusammenfassung sollte gestrichen werden.

„Es wäre eine starke Erleichterung für alle Beteiligten, wenn der Begriff der „unmittelbaren räumlichen Nähe“ einfach gestrichen wird.“

Originalstelle, SCHRAG SONNENSTROM

§ 48 Abs. 2a S. 2 Nr. 1 EEG 2023: Zwei Anlagen nur auf demselben Gebäude

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Nach § 48 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 EEG 2023 ist die Einstufung einer Volleinspeiseanlage und einer Eigenverbrauchsanlage als zwei Anlagen nur möglich, wenn beide auf demselben Gebäude angebracht sind.

„Gemäß § 48 Absatz 2a Satz 2 Nr. 1 ist die Einstufung als zwei Anlagen VE und EV nur möglich, wenn die beiden Anlagen auf demselben Gebäude angebracht sind.“

Originalstelle, SCHRAG SONNENSTROM

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt mischt die Tatsachenbehauptung zur Rechtslage mit der Bewertung/Forderung und verweist ohne Nennung des Gesetzes (EEG 2023) auf die Einreichung; daher in zwei eigenständige Punkte geteilt.

§ 48 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 EEG (Anlagenzusammenfassung) streichen

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Die Regelung in § 48 Absatz 2a Satz 2 Nr. 1 EEG, die die Ausnahme bei der Anlagenzusammenfassung von Volleinspeise- und Eigenverbrauchsanlagen auf Anlagen am selben Gebäude beschränkt, sollte ersatzlos gestrichen werden.

„Ich würde daher anregen, es sollte einfach § 48 Absatz 2a Satz 2 Nr. 1 gestrichen werden.“

Originalstelle, SCHRAG SONNENSTROM

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt war ohne Kontext unklar; er nennt jetzt das Gesetz, den Regelungsgegenstand (Anlagenzusammenfassung bei Volleinspeise- und Eigenverbrauchsanlagen, Beschränkung auf dasselbe Gebäude) und die geforderte Streichung.

Anlagentrennung auf verschiedenen Gebäuden ist weniger künstlich

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die Ausnahme von der Anlagenzusammenfassung für eine Volleinspeise- und eine Eigenverbrauchsanlage (§ 48 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1) sollte nach Ansicht der Stellungnahme auch für Anlagen auf verschiedenen Gebäuden gelten, weil die Trennung dort noch weniger künstlich sei als auf demselben Gebäude.

„Wenn die VE-Anlage und die EV-Anlage auf verschiedenen Gebäuden sind, ist die Trennung in zwei Anlagen noch natürlicher, also noch weniger eine künstliche Trennung.“

Originalstelle, SCHRAG SONNENSTROM

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Flags treffen zu: Der Punkt vermischt eine prüfbare Tatsachenbehauptung (Synergie auf demselben vs. verschiedenen Dächern) mit einer Wertung (Trennung sei natürlicher, Ausnahme müsse gelten) und nennt nicht, auf welche Regelung er sich bezieht. Die Teilung benennt die Regelung und trennt Tatsache und Wertung.

Anlagenzusammenfassung greift nicht, wenn Nachbar zuerst PV-Anlage baut

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Nach der bisherigen Rechtslage und der Auslegung der Clearingstelle EEG greift die Anlagenzusammenfassung nicht, wenn ein Nachbar zuerst eine PV-Anlage baut; die PV-Strategie stellt dies nur vereinfacht dar.

„bereits nach bisheriger Rechtslage und Auslegung der Clearingstelle die Anlagenzusammenfassung nicht greift, wenn ein Nachbar zuerst eine PV-Anlage baut“

Originalstelle, SCHRAG SONNENSTROM

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage mischt eine prüfbare Rechtsaussage (Rechtslage/Clearingstellen-Auslegung) mit einer Bewertung (Risiko einer angreifbaren Gesetzesbegründung) und war ohne Bezug zur PV-Strategie nicht verständlich; daher Aufteilung in zwei eigenständige Punkte.

Clearingstelle EEG: „räumliche Nähe“ trifft nur seltene Missbrauchsfälle

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Nach Auslegung der Clearingstelle EEG beschränkt die von ihr entwickelte Systematik zur „unmittelbaren räumlichen Nähe“ bei der Anlagenzusammenfassung den Anwendungsbereich auf selten vorkommende missbräuchliche Konstellationen, während normale Nachbarschaft wie bei Doppelhäusern unschädlich ist.

„die den Anwendungsbereich auf selten vorkommende missbräuchliche Konstellationen einschränkt.“

Originalstelle, SCHRAG SONNENSTROM

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt verwies ohne Kontext auf „die Regel“; jetzt ist die Anlagenzusammenfassung im EEG und das Merkmal „unmittelbare räumliche Nähe“ benannt.

EEG: § 48 (2a) Satz 2 zur Anlagenzusammenfassung nach § 24, § 9 (3) verschieben

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Die Ausnahme von der Anlagenzusammenfassung für Volleinspeise- neben Eigenverbrauchsanlagen (§ 48 Abs. 2a Satz 2 EEG 2023) soll nach § 24 und § 9 Abs. 3 EEG verschoben werden, damit sie nicht nur für die Vergütung gilt.

„die bisherige Sondervorschrift § 48 (2a) Satz 2 in § 24 (sowie in § 9 (3)) zu verschieben“

Originalstelle, SCHRAG SONNENSTROM

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt nannte das EEG nur implizit und ließ den Zusammenhang (Anlagenzusammenfassung bei Volleinspeise- und Eigenverbrauchsanlagen) offen; neu formuliert, damit er ohne die Einreichung verständlich ist.

EEG: Ausnahme bei Anlagenzusammenfassung auf alle Vorschriften ausweiten

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Die im EEG 2023 geschaffene Ausnahme von der Anlagenzusammenfassung für eine Volleinspeiseanlage neben einer Eigenverbrauchsanlage gilt bisher nur für die Vergütung; es wird gebeten zu prüfen, sie auf alle Vorschriften auszudehnen, insbesondere auf die technischen Vorgaben nach § 9 EEG und die 100-kWp-Grenze der Direktvermarktungspflicht nach § 21 EEG.

„Ich bitte zu prüfen, ob Ausnahme bei der Anlagenzusammenfassung einfach für alle Vorschriften gelten kann“

Originalstelle, SCHRAG SONNENSTROM

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt war nicht eigenständig verständlich; er nennt nun das EEG 2023 und den Gegenstand (Volleinspeise- neben Eigenverbrauchsanlage) ausdrücklich, Richtung und Anliegen bleiben unverändert.

EEG: Ausnahme bei Anlagenzusammenfassung soll automatisch gelten

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Nach Ansicht der Einreichung soll die Ausnahme von der Anlagenzusammenfassung beim Betrieb einer Volleinspeiseanlage neben einer Eigenverbrauchsanlage im EEG automatisch gelten, statt eine ausdrückliche Bestimmung und Mitteilung des Anlagenbetreibers an den Netzbetreiber zu erfordern, da es keinen Grund gebe, sie nicht zu wählen.

„Es gibt keinen Grund, warum ein Anlagenbetreiber nicht bestimmen sollte, dass die Ausnahme zu seinen Gunsten gilt. Die Ausnahme sollte automatisch gelten.“

Originalstelle, SCHRAG SONNENSTROM

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt bezog sich ohne Nennung des Regelungsgegenstands (EEG, Volleinspeise-/Eigenverbrauchsanlage) auf 'die Ausnahme'; die Neufassung benennt ihn und behält die Richtung bei.

Gebäudebedingung erzeugt Auslegungsaufwand und Sonderfälle

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Wird die Gebäudebedingung nicht korrigiert, entstehen unzählige Auslegungsfälle (Anlagen auf mehrere Dächer verteilt), die auch die Clearingstelle belasten; besonders betroffen sind Bauernhöfe mit mehreren Gebäuden.

„Es ergeben sich unzählige weitere Fälle“

Originalstelle, SCHRAG SONNENSTROM

Gebäudebedingung in § 48 Abs. 2a EEG 2023 beruht vermutlich auf Missverständnis

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Die Bedingung in § 48 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 EEG 2023, wonach die Ausnahme von der Anlagenzusammenfassung für Volleinspeise- und Eigenverbrauchsanlagen nur bei Anlagen auf demselben Gebäude gilt, beruht nach Ansicht der Einreichung vermutlich auf einem Missverständnis von Stellungnahmen zum Referentenentwurf.

„Sehr wahrscheinlich beruht dieser Last-Minute-Passus im Gesetz nur auf einem Missverständnis.“

Originalstelle, SCHRAG SONNENSTROM

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt verwies ohne Kontext auf „die Gebäudebedingung"; jetzt sind Norm (§ 48 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 EEG 2023) und Regelungsgegenstand benannt, Aussage und Richtung bleiben unverändert.

Gebäudebezug in § 48 Abs. 2a EEG widerspricht dem Sinn der Anlagenzusammenfassung

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die Beschränkung auf dasselbe Gebäude widerspricht dem Sinn der Anlagenzusammenfassung; die Einstufung als zwei Anlagen (Volleinspeisung und Eigenverbrauch) müsste auch bei verschiedenen Gebäuden auf demselben Grundstück möglich sein.

„Das widerspricht dem Sinn der Anlagenzusammenfassung. Die Einstufung als 2 Anlagen VE und EV müsste auch dann möglich sein, wenn die beiden Anlagen auf verschiedenen Gebäuden (auf demselben Grundstück) angebracht sind.“

Originalstelle, SCHRAG SONNENSTROM

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt mischt die Tatsachenbehauptung zur Rechtslage mit der Bewertung/Forderung und verweist ohne Nennung des Gesetzes (EEG 2023) auf die Einreichung; daher in zwei eigenständige Punkte geteilt.

kWp-Grenzen sollten für Volleinspeise- und Eigenverbrauchsanlage getrennt gelten

Eines von 3 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Rolle im Argument unsicher, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Der Einreicher hält es für konsequent, wenn die kWp-Grenzen des EEG bei einer Volleinspeiseanlage neben einer Eigenverbrauchsanlage für jede der beiden Anlagen separat gelten.

„Dann wäre es m. E. konsequent, wenn die kWp-Grenzen auch für jede der beiden Anlagen separat gelten würde.“

Originalstelle, SCHRAG SONNENSTROM

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt mischte zwei prüfbare Tatsachen (getrennte Zähler/elektrische Trennung; doppelter Aufwand) mit einer Forderung (kWp-Grenzen je Anlage) und war ohne Bezug zum EEG nicht verständlich.

Lockerung der Anlagenzusammenfassung begrüßt

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Das Vorhaben, die Vorschriften zur Anlagenzusammenfassung bei Dachanlagen zu lockern, wird begrüßt.

„Ich begrüße das Vorhaben, die Vorschriften zur Anlagenzusammenfassung zu lockern.“

Originalstelle, SCHRAG SONNENSTROM

Nähe-Kriterium verursacht Aufwand und Rechtsunsicherheit

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die Regelung zur räumlichen Nähe führte zu rekordverdächtigem Arbeitsaufwand bei der Clearingstelle und zu Rechtsunsicherheit bei der PV-Planung, weil die Kriterien nur im Einzelfall geprüft werden können.

„Andererseits führte diese Regelung bisher zu einem rekordverdächtigen Arbeitsaufwand bei der Clearingstelle und zu Rechtsunsicherheit in der Planung von PV- Anlagen“

Originalstelle, SCHRAG SONNENSTROM

Streichung von „unmittelbarer räumlicher Nähe“ (EEG) schafft kaum Missbrauchsrisiko

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Die Einreicherin hält es für vernachlässigbar, dass die vorgeschlagene Streichung des Begriffs „unmittelbare räumliche Nähe“ aus den Vorschriften zur Anlagenzusammenfassung bei Dachanlagen neues Missbrauchspotenzial schafft.

„Es entsteht dadurch ein vernachlässigbar kleines Missbrauchspotential.“

Originalstelle, SCHRAG SONNENSTROM

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt war ohne Bezug auf die Anlagenzusammenfassung bei Dachanlagen (EEG, PV-Strategie) nicht verständlich; neutral umformuliert, Richtung unverändert.

Synergie nur auf demselben Dach, nicht auf verschiedenen Dächern

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Bei einer Volleinspeise- und einer Eigenverbrauchsanlage kann es auf demselben Dach eine geringfügige Synergie durch die zulässige mechanische Verbindung geben, auf verschiedenen Dächern dagegen keinerlei Synergie.

„Auf demselben Dach kann es noch eine geringfügige Synergie durch die zulässige mechanische Verbindung geben. Auf verschiedenen Dächern gibt es keinerlei Synergie.“

Originalstelle, SCHRAG SONNENSTROM

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Flags treffen zu: Der Punkt vermischt eine prüfbare Tatsachenbehauptung (Synergie auf demselben vs. verschiedenen Dächern) mit einer Wertung (Trennung sei natürlicher, Ausnahme müsse gelten) und nennt nicht, auf welche Regelung er sich bezieht. Die Teilung benennt die Regelung und trennt Tatsache und Wertung.

Vereinfachte Darstellung in PV-Strategie könnte Gesetzesbegründung angreifbar machen

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die vereinfachte Darstellung des Nachbarschaftsfalls in der PV-Strategie sollte bei der Lockerung der Anlagenzusammenfassung korrigiert werden, um eine angreifbare Gesetzesbegründung zu vermeiden.

„als Hilfestellung zur Vermeidung einer angreifbaren Gesetzesbegründung darauf hinweisen“

Originalstelle, SCHRAG SONNENSTROM

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage mischt eine prüfbare Rechtsaussage (Rechtslage/Clearingstellen-Auslegung) mit einer Bewertung (Risiko einer angreifbaren Gesetzesbegründung) und war ohne Bezug zur PV-Strategie nicht verständlich; daher Aufteilung in zwei eigenständige Punkte.

10,8-kW-Grenze stammt aus EU-Richtlinie und passt nicht zur EEG-Leistung

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die 10,8-kW-Grenze stammt aus einer EU-Richtlinie und bezieht sich auf wechselstromseitige Absicherung, während im EEG die Modulleistung maßgeblich ist und Anlagen bis 30 kWp privilegiert sind.

„Die Grenze 10,8 kW stammt ursprünglich aus einer EU-Richtlinie und bezieht sich auf eine in anderen Ländern übliche wechselstromseitige Absicherung.“

Originalstelle, SCHRAG SONNENSTROM

Clearingstelle setzte sich für Streichung von § 48 Abs. 2a S. 2 Nr. 1 EEG ein

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Rolle im Argument unsicher.

So steht es jetzt: Der Einreicher berichtet, die Clearingstelle EEG habe ihm mitgeteilt, sie habe sich beim BMWK-Workshop „Photovoltaikanlagen auf Gebäuden“ am 14. Oktober 2022 ebenfalls für die vorgeschlagene Streichung von § 48 Absatz 2a Satz 2 Nr. 1 EEG eingesetzt.

„Die Clearingstelle schrieb mir, dass die Clearingstelle sich ebenfalls für diesen Punkt beim Workshop des BMWK „Photovoltaikanlagen auf Gebäuden“ am 14. Oktober 2022 eingesetzt habe.“

Originalstelle, SCHRAG SONNENSTROM

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Original summary referenced "dieser Vorschlag" without naming it and added claims (Staatssekretär Wenzel, absence from the PV strategy) not evidenced in the passage; rewritten to name the provision and keep only what the quote supports.

Netzanschlüsse beschleunigen 21 Argumente, 13 davon auf der Landkarte

Anschlussfiktion in § 8 Abs. 5 Satz 3 auf Anlagen bis 30 kWp ausweiten, 8 Wochen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: § 8 Abs. 5 Satz 3 EEG soll so geändert werden, dass Anlagen bis 30 kWp am bestehenden Verknüpfungspunkt angeschlossen werden dürfen, wenn der Netzbetreiber nicht binnen 8 Wochen einen Verknüpfungspunkt zuweist und die Informationen nach Abs. 6 übermittelt (statt bisher Zeitplan binnen eines Monats bei Anlagen bis 10,8 kW).

„Wenn Netzbetreiber Anschlussbegehrenden im Fall von Anlagen gemäß Absatz 1 Satz 2 [Anlagen bis 30 kWp auf Grundstück mit vorhandenem Netzanschluss] nicht innerhalb von 8 Wochen nach Eingang des Netzanschlussbegehrens einen Verknüpfungspunkt zuweisen“

Originalstelle, SCHRAG SONNENSTROM

Bloße Übermittlung eines Zeitplans durch Netzbetreiber genügt nicht

Eines von 3 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die Stellungnahme hält es für nutzlos, wenn der Netzbetreiber nach § 8 EEG nur einen Zeitplan für die Bearbeitung übermitteln muss.

„Es nützt nichts, wenn nur ein Zeitplan für die Bearbeitung übermittelt werden muss.“

Originalstelle, SCHRAG SONNENSTROM

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point mixed a factual claim (legal certainty only after approval), and judgments/demands (prompt processing matters; a timetable alone is insufficient), so it was split into independently assessable claims.

Netzbetreiber können Ablehnungsfälle bei Anlagen bis 30 kWp in 8 Wochen bearbeiten

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Netzbetreiber können die seltenen Fälle, in denen ein Netzanschluss für Anlagen bis 30 kWp am bestehenden Anschluss wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit abgelehnt wird, innerhalb von 8 Wochen bearbeiten.

„Die Netzbetreiber können solche Fälle innerhalb 8 Wochen bearbeiten.“

Originalstelle, SCHRAG SONNENSTROM

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined a checkable claim (operators can handle rare rejection cases within 8 weeks) with a normative claim (these cases should not delay the normal cases); split into both.

Netzbetreiber wählen bei Zweifel oft die für sie günstige Auslegung

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle, nicht neutral formuliert, Rolle im Argument unsicher.

So steht es jetzt: Nach der Erfahrung des Einreichers ziehen sich Netzbetreiber bei geringstem Zweifel vorsorglich auf die für sie günstigere Auslegung zurück.

„Netzbetreiber beim geringsten Zweifel sich vorsichtshalber auf die für sie günstige Auslegung zurückziehen.“

Originalstelle, SCHRAG SONNENSTROM

Begründung der maschinellen Redaktion: Zwei unabhängig bewertbare Behauptungen (Verhalten der Netzbetreiber; Hürde des Clearingstellenverfahrens); Formulierung neutralisiert und als Erfahrung des Einreichers markiert.

Netzbetreiber: Wartezeiten bei Netzanschlüssen ohne Bezug zur Bearbeitungszeit

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: nicht neutral formuliert.

So steht es jetzt: Die Einreichung führt aus, dass Netzbetreiber bei Netzanschlüssen von PV-Anlagen mangels regulatorischen und wirtschaftlichen Drucks Wartezeiten aufbauen, die nicht mehr den tatsächlichen Bearbeitungszeiten entsprechen.

„Netzbetreiber aufgrund fehlenden regulatorischen und wirtschaftlichen Drucks Wartezeiten aufbauen, die nichts mehr mit realen Bearbeitungszeiten zu tun haben“

Originalstelle, SCHRAG SONNENSTROM

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage ist inhaltlich ein Kernanspruch zum Vorhaben "Netzanschlüsse beschleunigen". Die Formulierung "ohne Druck ... aufbauen" im Label wirkte wertend und wird neutral gefasst; die Richtung bleibt erhalten und der Bezug (Netzanschlüsse von PV-Anlagen) ist benannt.

Wartezeiten von Netzbetreiber und Installateur parallel laufen lassen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Prozesse sollten so vorgegeben werden, dass sich die Wartezeiten von Netzbetreiber und Installateur nicht addieren, sondern parallel laufen.

„Es sollten zumindest die Prozesse so vorgegeben werden, dass sich die Wartezeiten von Netzbetreiber und Installateur nicht addieren, sondern parallel laufen.“

Originalstelle, SCHRAG SONNENSTROM

Zeitplan kommt automatisch; Zeiten beliebig lang und unverbindlich

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Nach Erfahrung der Einreichenden verschickt der Netzbetreiber nach der digitalen Anmeldung automatisch einen simplen Zeitplan, dessen geschätzte Zeiten beliebig lang und unverbindlich sein können.

„Nach unserer Erfahrung wird ein simpler Zeitplan sofort nach der digitalen Anmeldung per Computersystem automatisch verschickt. Die im Zeitplan angegebenen geschätzten Zeiten können erstens beliebig lang sein und sind zweitens unverbindlich.“

Originalstelle, SCHRAG SONNENSTROM

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt mischte eine Erfahrungsbehauptung (automatischer Versand, unverbindliche Zeiten) mit dem Werturteil, die Frist sei wenig hilfreich; beides wird getrennt.

Zügiger Abschluss der Bearbeitung durch Netzbetreiber ist wichtig

Eines von 3 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die Stellungnahme hält einen zügigen Abschluss der Anschlussbearbeitung durch den Netzbetreiber für wichtig.

„Daher ist ein zügiger Abschluss der Bearbeitung seitens des Netzbetreibers wichtig.“

Originalstelle, SCHRAG SONNENSTROM

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point mixed a factual claim (legal certainty only after approval), and judgments/demands (prompt processing matters; a timetable alone is insufficient), so it was split into independently assessable claims.

Netzanschluss-Maßnahmen der Strategie wirken kaum bei Dachanlagen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die bisher in der PV-Strategie genannten Maßnahmen zur Netzanschlussbeschleunigung bewirken für übliche PV-Dachanlagen unter 100 kWp wenig.

„Die bisher im Strategiepapier genannten Maßnahmen bewirken wenig für übliche PV- Dachanlagen unter 100 kWp.“

Originalstelle, SCHRAG SONNENSTROM

Rechtssicherheit für Betreiber erst nach Zusage des Netzbetreibers

Eines von 3 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Betreiber von Anlagen bis 30 kWp haben nach Darstellung der Stellungnahme erst nach der Zusage des Netzbetreibers Rechtssicherheit, weil dieser den Anschluss bei unverhältnismäßig teurem Netzausbau ablehnen kann; baut der Betreiber vorher, riskiert er seine Investition.

„Rechtssicherheit hat der Betreiber erst nach der Zusage des Netzbetreibers.“

Originalstelle, SCHRAG SONNENSTROM

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point mixed a factual claim (legal certainty only after approval), and judgments/demands (prompt processing matters; a timetable alone is insufficient), so it was split into independently assessable claims.

Über 99 % der Anfragen bis 30 kWp werden genehmigt

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Nach Erfahrung des Einreichers werden über 99 % der Anfragen bis 30 kWp am bestehenden Netzanschluss genehmigt; Ablehnungen wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit sind selten, etwa bei abgelegenen Einzelhöfen.

„Nach unserer Erfahrung werden über 99% der Anfragen bis 30 kWp am bestehenden Netzanschluss genehmigt.“

Originalstelle, SCHRAG SONNENSTROM

§ 8 EEG setzt Netzbetreiber nicht wirksam unter Zeitdruck

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: nicht neutral formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Nach Ansicht der Einreichenden verhindern die Regelungen des § 8 EEG, dass bei der Bearbeitung von Netzanschlüssen wirksamer zeitlicher Druck auf die Netzbetreiber entsteht.

„die jeglichen zeitlichen Druck unwirksam machen.“

Originalstelle, SCHRAG SONNENSTROM

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Loaded wording ("Bremsen", "jeglichen") neutralised; factual claim about provisions in § 8 EEG separated from the assessment of their effect on time pressure.

Seltene Ablehnungsfälle sollen Genehmigung der Normalfälle nicht aufhalten

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die seltenen Ablehnungsfälle beim Netzanschluss von Anlagen bis 30 kWp sollen die Genehmigungszeit der vielen Normalfälle nicht verlängern.

„Diese seltenen Fälle sollen nicht die Genehmigungszeit der vielen Normalfälle aufhalten.“

Originalstelle, SCHRAG SONNENSTROM

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined a checkable claim (operators can handle rare rejection cases within 8 weeks) with a normative claim (these cases should not delay the normal cases); split into both.

§ 8 EEG enthält mehrere Regelungen zugunsten der Netzbetreiber

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: nicht neutral formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die bisherigen Vorschriften des § 8 EEG zum Netzanschluss enthalten mehrere Regelungen, die die Netzbetreiber begünstigen.

„In die bisherigen Vorschriften des § 8 EEG sind gleich mehrere Bremsen zugunsten der Netzbetreiber eingebaut“

Originalstelle, SCHRAG SONNENSTROM

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Loaded wording ("Bremsen", "jeglichen") neutralised; factual claim about provisions in § 8 EEG separated from the assessment of their effect on time pressure.

3 Monate Reservierung reichen oft nicht bis zur Fertigstellung der Anlage

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle, Rolle im Argument unsicher.

So steht es jetzt: Die übliche Reservierungsfrist von 3 Monaten von der Zusage bis zur Fertigstellung der Anlage reicht heute oft nicht aus.

„reichen 3 Monate von der Zusage bis zur Fertigstellung der Anlage heutzutage oft nicht aus.“

Originalstelle, SCHRAG SONNENSTROM

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage enthielt zwei unabhängig bewertbare Behauptungen: fehlende gesetzliche Reservierungspflicht und unzureichende 3-Monats-Frist.

Clearingstellenverfahren werden selten von Betreibern oder Installateuren geführt

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle, nicht neutral formuliert, Rolle im Argument unsicher.

So steht es jetzt: Nach der Erfahrung des Einreichers führen kaum Anlagenbetreiber oder Installateure ein Clearingstellenverfahren durch, weil es viel Zeit, Kompetenz und Kosten erfordert.

„kaum ein Anlagenbetreiber oder Installateur zieht mit viel Zeit, Kompetenz und Kosten ein Clearingstellenverfahren durch.“

Originalstelle, SCHRAG SONNENSTROM

Begründung der maschinellen Redaktion: Zwei unabhängig bewertbare Behauptungen (Verhalten der Netzbetreiber; Hürde des Clearingstellenverfahrens); Formulierung neutralisiert und als Erfahrung des Einreichers markiert.

Frist für Zeitplan des Netzbetreibers (§ 8 EEG) wenig hilfreich

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die Frist in § 8 EEG für die Übermittlung eines Zeitplans durch den Netzbetreiber ist nach Ansicht der Einreichenden wenig hilfreich.

„Die Frist für die Übermittlung eines Zeitplans durch den Netzbetreiber ist wenig hilfreich.“

Originalstelle, SCHRAG SONNENSTROM

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt mischte eine Erfahrungsbehauptung (automatischer Versand, unverbindliche Zeiten) mit dem Werturteil, die Frist sei wenig hilfreich; beides wird getrennt.

Gestaffelte Reservierung: 3 Monate, dann 24 Monate

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Vorgeschlagen wird eine gestaffelte Reservierungsregel: 3 Monate Reservierung mit Zuweisung des Verknüpfungspunkts und, wenn der Anschlussbegehrende innerhalb dieser Frist die Beauftragung der Anlage mitteilt, weitere 24 Monate bis zur Inbetriebsetzung.

„Mit der Zuweisung eines Verknüpfungspunkts ist eine Reservierung für 3 Monate zuzusagen. Wenn innerhalb dieser Frist der Anschlussbegehrende mitteilt, dass er die Anlage beauftragt hat, gilt eine weitere Frist von 24 Monaten bis zur Inbetriebsetzung.“

Originalstelle, SCHRAG SONNENSTROM

Netzbetreiber müssen zugewiesenen Verknüpfungspunkt nicht reservieren

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle, Rolle im Argument unsicher.

So steht es jetzt: Netzbetreiber reservieren den zugewiesenen Netzverknüpfungspunkt üblicherweise z. B. für 3 Monate, sind dazu aber gesetzlich nicht verpflichtet.

„Dazu sind Netzbetreiber aber nicht verpflichtet.“

Originalstelle, SCHRAG SONNENSTROM

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage enthielt zwei unabhängig bewertbare Behauptungen: fehlende gesetzliche Reservierungspflicht und unzureichende 3-Monats-Frist.

Netzsituation bei Fertigstellung nicht garantiert

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Rechtlich muss der Netzverknüpfungspunkt nur zu einem singulären Zeitpunkt zugewiesen werden; bei Fertigstellung kann sich die Netzsituation geändert haben und unerwartet hohe Kosten für einen abweichenden Verknüpfungspunkt entstehen.

„Wenn ein Nachbar schneller war, kann es im Extremfall sein, dass unerwartete hohe Kosten für einen nun abweichenden Verknüpfungspunkt entstehen.“

Originalstelle, SCHRAG SONNENSTROM

Staffelung verhindert Blockade von Netzkapazität

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die gestaffelte Reservierung soll verhindern, dass Anfragen, die nicht realisiert werden, Netzkapazität blockieren.

„Andererseits soll vermieden werden, dass durch Anfragen, die nicht realisiert werden, Netzkapazität blockiert wird.“

Originalstelle, SCHRAG SONNENSTROM

Lieferketten sichern und europäische Produktion anreizen 1 Argument, 1 davon auf der Landkarte

Wartezeiten variieren je nach verwendetem Wechselrichter

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die Wartezeiten bei Installateuren sind sehr unterschiedlich und hängen unter anderem davon ab, ob deutsche Wechselrichter verwendet werden.

„Das hängt u. a. davon ab, ob deutsche Wechselrichter verwendet werden.“

Originalstelle, SCHRAG SONNENSTROM