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HeidelbergCement AG

Unternehmen. Gehört zum Lager „Strategie-Unterstützer mit Flächenöffnung“. 40 Argumente aus rund 4 Seiten.

Was das Lager verbindet: Breites Lager aus Privatpersonen, Unternehmen und Verbänden, das die Strategie und das 215-GW-Ziel im Grundsatz trägt und gezielte Erleichterungen wie Bürgersolarparks, Floating-PV und größere Korridore befürwortet.

Mit wem HeidelbergCement AG übereinstimmt

Gezählt werden die Streitfragen der Landkarte, zu denen sich beide Organisationen geäußert haben. Übereinstimmung heißt: Beide stimmen zu oder beide lehnen ab.

Im eigenen Lager „Strategie-Unterstützer mit Flächenöffnung“

122 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Im anderen Lager „Ausbau-Beschleunigung durch Deregulierung“

23 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Keinem Lager zugeordnet

14 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Wo HeidelbergCement AG allein steht

Bei 3 Streitfragen urteilt HeidelbergCement AG anders als die Mehrheit der Organisationen im eigenen Lager, die sich dazu geäußert haben. Hier kann eine Organisation Brücken bauen, oder ihr Lager ist weniger geschlossen, als es aussieht.

Laufzettel: was aus jedem Argument wurde

Für jede Stellungnahme lässt sich nachvollziehen, was aus jedem einzelnen Argument geworden ist.

Von 40 Argumenten stehen 27 auf der Landkarte und 13 sind Einzelforderungen. 2 Argumente hat die maschinelle Redaktion umformuliert, 12 Argumente sind entstanden, weil sie 7 längere Textstellen geteilt hat. 13 Argumente haben auch andere Organisationen vorgebracht.

Die maschinelle Redaktion prüft jedes Argument nach dem Zerlegen: Sie teilt Stellen, die mehrere Behauptungen enthalten, und formuliert wertende Wörter neutral um. Auf der Landkarte heißt: Das Argument ist in eine Streitfrage eingegangen. Einzelforderung heißt: Es gehört zu keiner Streitfrage, meist weil nur diese Organisation es vorbringt. Ein Klick auf die Zeile unter einem Argument zeigt die Originalstelle.

Das Vorhaben als Ganzes 4 Argumente, 1 davon auf der Landkarte

PV-Strategie als ganzheitlicher Ansatz begrüßt

Dasselbe Argument hat auch BBS vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Der bbs unterstützt den Vorstoß des BMWK für einen ganzheitlichen Ansatz zum beschleunigten Ausbau der Photovoltaik in der PV-Strategie.

„Wir begrüßen den Vorstoß des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz für einen ganzheitlichen Ansatz zum beschleunigten Ausbau der Photovoltaik“

Originalstelle, HeidelbergCement AG

Baustoffindustrie will aus eigenem Antrieb zur Erneuerbaren-Stromerzeugung beitragen

Dasselbe Argument hat auch BBS vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Der Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden gibt an, dass die Unternehmen der Baustoffe-Steine-Erden-Industrie aus eigenem Antrieb und im Einklang mit den gesetzlichen Klimazielen einen Beitrag zur Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien leisten wollen.

„Unternehmerische Eigeninitiativen wie die Grünstrominitiative von Heidelberg Materials Deutschland können und müssen einen maßgeblichen Beitrag zur Energiewende leisten“

Originalstelle, HeidelbergCement AG

Beschleunigter Zubau erfordert Gesetzesänderungen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Für einen beschleunigten PV-Zubau sind gesetzliche Änderungen nötig.

„Für einen beschleunigten Zubau bedarf es gesetzlicher Änderungen.“

Originalstelle, HeidelbergCement AG

Dekarbonisierung der Grundstoffindustrie braucht viel Strom

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Technologien zur Dekarbonisierung der Grundstoffindustrien sind sehr energieintensiv.

„dass Technologien zur Dekarbonisierung der Grundstoffindustrien sehr energieintensiv sind“

Originalstelle, HeidelbergCement AG

Freiflächenanlagen stärker ausbauen 28 Argumente, 22 davon auf der Landkarte

Fehlende Privilegierung von PV im Außenbereich (§ 35 BauGB)

Dasselbe Argument hat auch BBS vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: PV-Anlagen sind anders als Windkraftanlagen auch nach der kleinen Städtebaunovelle nicht nach § 35 BauGB im Außenbereich privilegiert; Betriebe der Branche liegen fast ausschließlich im Außenbereich und müssen daher stets ein Planungsverfahren durchlaufen.

„Mangels Privilegierung gilt heute, dass für die Errichtung von PV-Anlagen stets ein aufwändiges Planungsverfahren (Bebauungsplan, Flächennutzungsplan, Raumordnungsplan) vor dem (Bau-)Genehmigungsverfahren durchlaufen werden muss.“

Originalstelle, HeidelbergCement AG

PV-Freiflächenanlagen in § 35 BauGB privilegieren

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: PV-Freiflächenanlagen sollten im Außenbereich über die Kleine Energienovelle des BauGB 2022 hinaus privilegiert werden, durch Einfügen von „und Solar“ in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB.

„PV-Anlagen zur Gewinnung von solarer Energie sollten über die Anwendung des neuen § 35 Absatz 1 Nr. 8 BauGB hinaus im Außenbereich durch Ergänzung in Absatz 1 Nr. 5 erweitert privilegiert werden“

Originalstelle, HeidelbergCement AG

Solar gehört in den Rang von Wind- und Wasserkraft

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die Ergänzung in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB stellt solare Stromgewinnung rechtlich auf eine Stufe mit Wind- und Wasserkraft und unterstreicht ihre klimapolitische Bedeutung.

„stellt diese Form der Stromgewinnung in den Rang der Klimaschutzenergien Wind- und Wasserkraft.“

Originalstelle, HeidelbergCement AG

Anzeigeverfahren bei Betriebsgenehmigungsbehörde bündeln

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die Konzentration der Anzeigeverfahren bei der Genehmigungsbehörde des Betriebs beschleunigt zusätzlich gegenüber einem langwierigen Baugenehmigungsverfahren mit vorherigem Raumordnungsverfahren.

„Eine Konzentration der Anzeigeverfahren bei den Genehmigungsbehörden des Betriebs dient einer zusätzlichen Beschleunigung“

Originalstelle, HeidelbergCement AG

Lange Planungsverfahren widersprechen einer beschleunigten Energiewende

Dasselbe Argument hat auch BBS vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Die lange Dauer des vorgeschalteten Planungsverfahrens für Freiflächen-PV im Außenbereich steht nach Auffassung der Stellungnahme im Widerspruch zu einer beschleunigten Energiewende.

„steht somit im Widerspruch zu einer beschleunigten Energiewende.“

Originalstelle, HeidelbergCement AG

Planungsverfahren für Freiflächen-PV dauern bis zu ca. fünf Jahre

Dasselbe Argument hat auch BBS vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Das vorgeschaltete Planungsverfahren (Bebauungsplan, Flächennutzungsplan, Raumordnungsplan) für Freiflächen-Photovoltaikanlagen im Außenbereich von Betrieben der Baustoff-Steine-Erden-Industrie dauert nach Angabe der Stellungnahme bis zu etwa fünf Jahre.

„Die Verfahrensdauer beläuft sich hierbei auf bis zu ca. fünf Jahre“

Originalstelle, HeidelbergCement AG

Rekultivierungsflächen haben kaum Nutzungskonflikte

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Rekultivierungsflächen weisen meist wenige oder keine Nutzungskonflikte mit PV-Anlagen auf; Erneuerbaren-Ausbau und Natur- und Biodiversitätsschutz gehen dort häufig Hand in Hand.

„Rekultivierungsflächen weisen in den meisten Fällen wenige oder keine Nutzungskonflikte zur Errichtung von PV-Anlagen auf.“

Originalstelle, HeidelbergCement AG

Abbau- und Folgeflächen eignen sich für PV

Dasselbe Argument hat auch BBS vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Auf den von der Baustoffindustrie für die Rohstoffgewinnung gepachteten oder erworbenen Flächen ist PV-Freiflächenerrichtung während der Nutzung wie in der Folgenutzung, dauerhaft oder vorübergehend, möglich.

„Die uns zur Verfügung stehenden eigenen Flächen (Tagebaufolgeflächen, weitere gepachtete oder erworbene Flächen) sind ideal für die Errichtung von PV-Freiflächenanlagen.“

Originalstelle, HeidelbergCement AG

Privilegierung auf vorbelastete Flächen beschränken und befristen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die Privilegierung könnte auf vorbelastete Flächen (Rohstoffabbau, Deponien, Brach- und Konversionsflächen) beschränkt und befristet werden.

„Die Privilegierung könnte auch auf vorbelastete Flächen (ehemaliger Rohstoffabbau, Deponien, Brach- und Konversionsflächen) beschränkt und befristet werden.“

Originalstelle, HeidelbergCement AG

40-%-Überdeckung von Gewässern beschneidet Wirtschaftlichkeit von PV-Projekten

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Eine Begrenzung der Überdeckung von Gewässerflächen mit PV-Floatinganlagen auf 40 % in § 36 Abs. 3 Nr. 2 WHG beschnitte nach Ansicht der Einreichung die Wirtschaftlichkeit solcher Projekte.

„auch die Wirtschaftlichkeit von Projekten beschnitten bliebe“

Originalstelle, HeidelbergCement AG

Begründung der maschinellen Redaktion: Zwei unabhängig bestreitbare Aussagen (ungenutztes Potenzial; geminderte Wirtschaftlichkeit), im Original mit Bezug auf die 40-%-Grenze für Floating-PV nach § 36 WHG; hier eigenständig formuliert.

40-%-Überdeckung von Gewässern lässt PV-Potenzial unerschlossen

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Eine Begrenzung der Überdeckung von Gewässerflächen mit PV-Floatinganlagen auf 40 % in § 36 Abs. 3 Nr. 2 WHG ließe nach Ansicht der Einreichung ein nicht unerhebliches PV-Potenzial ungenutzt.

„dass damit ein nicht unerhebliches Potenzial für PV unerschlossen“

Originalstelle, HeidelbergCement AG

Begründung der maschinellen Redaktion: Zwei unabhängig bestreitbare Aussagen (ungenutztes Potenzial; geminderte Wirtschaftlichkeit), im Original mit Bezug auf die 40-%-Grenze für Floating-PV nach § 36 WHG; hier eigenständig formuliert.

EEG-Novelle (Art. 12) begründet Regeln mit unsicheren gewässerökologischen Erkenntnissen

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die Begründung zu Art. 12 der EEG-Novelle führt als Sorge an, dass für die Gewässerökologie noch keine gesicherten Erkenntnisse vorliegen.

„die in der Begründung zu Art. 12 der EEG-Novelle vorgetragene Sorge über noch nicht gesicherte Erkenntnisse für die Gewässerökologie“

Originalstelle, HeidelbergCement AG

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt vermischte die prüfbare Beschreibung der Gesetzesbegründung mit der Wertung, dass diese Sorge die Vorschriften in der Abwägung nicht rechtfertigt; beides ist getrennt zustimmungs- bzw. widerlegbar.

Floating-PV gegenüber Wasserbehörden nur anzeigepflichtig

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: PV-Floatinganlagen sollten gegenüber den Wasserbehörden lediglich anzuzeigen sein.

„PV-Floatinganlagen nach Bauordnungsrecht der Länder gegenüber den Wasserbehörden lediglich anzuzeigen sein“

Originalstelle, HeidelbergCement AG

Floating-PV-Regelung in § 36 WHG so großzügig wie möglich fassen

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.

So steht es jetzt: Die Regelung zu schwimmenden PV-Anlagen (§ 36 Abs. 3 Nr. 2 WHG) sollte so großzügig wie möglich gestaltet werden, weil eine Begrenzung auf 40 % Gewässerüberdeckung Potenzial und Wirtschaftlichkeit von Projekten beschneide.

„die Regelung so großzügig wie möglich zu gestalten“

Originalstelle, HeidelbergCement AG

Begründung der maschinellen Redaktion: Zwei unabhängig akzeptierbare Forderungen (großzügige Ausgestaltung; regelmäßige Überprüfung weiterer Spielräume); zudem wurde die Regelung (§ 36 Abs. 3 Nr. 2 WHG) benannt, damit die Punkte eigenständig verständlich sind.

Geltende WHG-Beschränkungen für schwimmende PV

Dasselbe Argument hat auch BBS vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Seit Juni 2022 erlaubt § 36 Abs. 3 WHG schwimmende PV nur auf künstlichen Gewässern, mit höchstens 15 % Flächenbedeckung und 40 m Uferabstand.

„die hohen Anforderungen an schwimmende Solaranlagen aus dem Wasserhaushaltsgesetz in Bezug auf den Uferabstand (mind. 40 Meter) sowie die Flächenbedeckung des Gewässers (max. 15 Prozent der Gewässeroberfläche)“

Originalstelle, HeidelbergCement AG

Mindestuferabstand für PV-Floatinganlagen senken (§ 36 Abs. 3 Nr. 2 WHG)

Aus einer Textstelle herausgelöst, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.

So steht es jetzt: Falls pauschale Abstandswerte beibehalten werden, sollte der Mindestabstand schwimmender PV-Anlagen zum Ufer gegenüber § 36 Abs. 3 Nr. 2 WHG deutlich verringert werden.

„sollte im Vergleich zur aktuellen Regelung des § 36 Absatz 3 Nr. 2 WHG der Mindestabstand zum Ufer“

Originalstelle, HeidelbergCement AG

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point bundled two independently acceptable demands (lower the shore distance, raise the coverage share) under the WHG rule; split into one point per demand, each keeping the condition that flat values are retained.

Ökologische Unsicherheit rechtfertigt restriktive Regeln für PV-Floating nicht

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Angesichts der Dringlichkeit der Energiewende rechtfertigt die von der Begründung zu Art. 12 der EEG-Novelle genannte Sorge über ungesicherte gewässerökologische Erkenntnisse in der Abwägung die aktuellen restriktiven Vorschriften für PV-Floatinganlagen nicht.

„Angesichts der Dringlichkeit der Energiewende rechtfertigt die in der Begründung zu Art. 12 der EEG-Novelle vorgetragene Sorge über noch nicht gesicherte Erkenntnisse für die Gewässerökologie in der Abwägung die aktuellen restriktiven Vorschriften nicht.“

Originalstelle, HeidelbergCement AG

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt vermischte die prüfbare Beschreibung der Gesetzesbegründung mit der Wertung, dass diese Sorge die Vorschriften in der Abwägung nicht rechtfertigt; beides ist getrennt zustimmungs- bzw. widerlegbar.

Sensible Uferbereiche ggf. durch andere Ansätze schützen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Statt pauschaler Flächen- und Abstandswerte könnten andere Ansätze erwogen werden, um besonders sensible Uferbereiche und Flachwasserzonen zu schützen.

„Um vor allem besonders sensible Uferbereiche und Flachwasserzonen zu schützen, könnten auch andere Ansätze in Erwägung gezogen werden.“

Originalstelle, HeidelbergCement AG

Spielräume für Floating-PV regelmäßig auf Erweiterung prüfen

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.

So steht es jetzt: Für die Regelung zu PV-Floatinganlagen (§ 36 Abs. 3 Nr. 2 WHG) sollten regelmäßig weitere Spielräume, etwa über eine anfängliche Überdeckung von 40 % hinaus, geprüft werden.

„regelmäßig weitere Spielräume zu prüfen“

Originalstelle, HeidelbergCement AG

Begründung der maschinellen Redaktion: Zwei unabhängig akzeptierbare Forderungen (großzügige Ausgestaltung; regelmäßige Überprüfung weiterer Spielräume); zudem wurde die Regelung (§ 36 Abs. 3 Nr. 2 WHG) benannt, damit die Punkte eigenständig verständlich sind.

Überdeckung von Gewässern zunächst bis 40 % angemessen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Eine Überdeckung der Gewässerfläche mit PV-Floatinganlagen von zunächst bis zu 40 % wäre ein angemessener Ausgleich zwischen Natur-, Biodiversitäts- und Klimaschutz (Position auch des MIRO).

„eine Überdeckung der Gewässerflächen mit PV-Floatinganlagen von zunächst bis zu 40 % als eine angemessene Größenordnung“

Originalstelle, HeidelbergCement AG

WHG § 36: Hilfsweise Überdeckung schwimmender PV von mindestens 40 %

Dasselbe Argument hat auch BBS vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Der Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden regt an, dass bei schwimmenden PV-Anlagen, falls pauschale Flächenvorgaben in § 36 Abs. 3 WHG bestehen bleiben, der zulässige Überdeckungswert mindestens 40 % der Gewässerfläche betragen soll, gestützt auf praktische Erfahrungen und gewässerökologische Erkenntnisse.

„deutlich verringert und die zu bedeckende Seefläche deutlich erhöht werden. Dies gilt für den Fall, dass pauschale Flächen- und Abstandswerte beibehalten werden sollen.“

Originalstelle, HeidelbergCement AG

WHG-Werte für schwimmende PV sind nach heutigem Wissensstand unverhältnismäßig

Aus einer Textstelle herausgelöst, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die Einreichenden halten die bestehenden WHG-Werte zu Uferabstand und Flächenbedeckung für schwimmende Solaranlagen mit Blick auf den Stand des Wissens für nicht verhältnismäßig.

„halten mit Blick auf den Stand des Wissens die bestehenden Werte für nicht verhältnismäßig“

Originalstelle, HeidelbergCement AG

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point mixed a checkable statement of the current WHG values with an evaluative judgment of proportionality; split into the factual claim and the judgment.

Abschlussbetriebsplanung für parallele Rohstoff- und Grünstromgewinnung anpassen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die bergrechtlichen Zulassungsregeln für Abschlussbetriebspläne sollten so angepasst werden, dass Rohstoffgewinnung und Grünstromgewinnung auf bereits abgebauten Flächen parallel möglich sind.

„die bergrechtlichen Zulassungsregelungen für eine Abschlussbetriebsplanung angepasst werden, die eine parallele Gewinnung von Rohstoffen einerseits und der Gewinnung von Grünstrom auf bereits abgebauten Flächen andererseits vorsehen.“

Originalstelle, HeidelbergCement AG

Heidelberg Materials: PV auf eigenen Flächen deckt 60 % des eigenen Stroms

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Heidelberg Materials gibt in seiner Stellungnahme zur PV-Strategie des BMWK an, auf unternehmenseigenen, konfliktarmen Flächen in Deutschland mit Photovoltaik 60 % seines aktuellen Strom-Gesamtverbrauchs erzeugen zu können.

„Auf unseren unternehmenseigenen, konfliktarmen Flächen könnten wir mit Photovoltaik 60 % des aktuellen Strom-Gesamtverbrauchs von Heidelberg Materials in Deutschland erzeugen.“

Originalstelle, HeidelbergCement AG

Begründung der maschinellen Redaktion: Das ursprüngliche Summary sprach fälschlich vom Gesamtstromverbrauch Deutschlands; gemeint ist der Stromverbrauch von Heidelberg Materials in Deutschland. Umformuliert mit Nennung des Akteurs und des Bezugs (PV-Strategie des BMWK).

Keine umfangreichen Prüfstatik-Berichte für PV im Bauordnungsrecht

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Rolle im Argument unsicher, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Für schwimmende oder stehende PV-Anlagen sollten nach dem Bauordnungsrecht der Länder keine umfangreichen Berichte zur Prüfstatik verlangt werden.

„Umfangreiche Berichte zur Prüfstatik sind ebenfalls nicht erforderlich“

Originalstelle, HeidelbergCement AG

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point mixed a normative demand (no extensive structural-check reports) with a checkable factual premise (PV installations are as easy to erect as to dismantle); split and made standalone.

PV auf immissionsschutzrechtlich genehmigten Flächen nur anzeigen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: PV-Anlagen auf immissionsschutzrechtlich genehmigten Flächen wie Steinbrüchen sollten gegenüber den Immissionsschutzbehörden lediglich anzuzeigen sein.

„PV-Anlagen auf immissionsschutzrechtlich genehmigten Flächen, wie z. B. Steinbrüchen, sollten nach Bauordnungsrecht der Länder gegenüber den zuständigen Immissionsschutzbehörden lediglich angezeigt werden müssen.“

Originalstelle, HeidelbergCement AG

PV-Anlagen sind ebenso leicht auf- wie abzubauen

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Rolle im Argument unsicher, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Schwimmende oder stehende PV-Anlagen lassen sich ebenso leicht aufbauen wie wieder abbauen.

„weil sie ebenso leicht auf- wie abzubauen sind“

Originalstelle, HeidelbergCement AG

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point mixed a normative demand (no extensive structural-check reports) with a checkable factual premise (PV installations are as easy to erect as to dismantle); split and made standalone.

PV-Flächen mit Wiese als extensive Landwirtschaft anerkennen

Dasselbe Argument hat auch BBS vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Flächen mit PV-Anlagen sollten als extensive Landwirtschaft anerkannt werden, wenn darunter eine beweidete oder gemähte Wiese liegt, da dies der Landwirtschaft zugutekommt.

„Flächen, auf denen PV-Anlagen installiert sind, sollten allerdings als extensive Landwirtschaft anerkannt werden, wenn sich unter der Anlage eine Wiese befindet, die beweidet wird oder gemäht werden muss“

Originalstelle, HeidelbergCement AG

Photovoltaik auf dem Dach erleichtern 2 Argumente, 2 davon auf der Landkarte

Bundesweit einheitliche Verfahrensfreiheit von PV in Landesbauordnungen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Per Bundesgesetz sollten PV-Anlagen in den Landesbauordnungen einheitlich als verfahrensfreie Vorhaben lediglich anzeigepflichtig sein.

„sollten PV-Anlagen durch bundesgesetzliche Vorgabe (konkurrierende Gesetzgebung Raumordnung, Art. 72, 74 GG) einheitlich in den Landesbauordnungen als verfahrensfreie Vorhaben lediglich einer Anzeige gegenüber den zuständigen (Bau-)Behörden bedürfen“

Originalstelle, HeidelbergCement AG

Genehmigungsfiktion einen Monat nach Anzeige

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die Legalisierung eines angezeigten PV-Vorhabens sollte automatisch einen Monat nach Eingang der Anzeige eintreten (analog § 15 Abs. 2 BImSchG).

„eine Legalisierung des Vorhabens sollte automatisch einen Monat nach Anzeigeeingang bei der Behörde eintreten (vgl. § 15 Abs. 2 BImSchG)“

Originalstelle, HeidelbergCement AG

Akzeptanz und Bürgerenergie stärken 1 Argument, 1 davon auf der Landkarte

Zentrale Stelle für PV-Bauanzeigen und Windkraftanträge

Dasselbe Argument hat auch BBS vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Eine neu zu schaffende zentrale Stelle, die nur PV-Anzeigen und Windkraftanträge bearbeitet, könnte die Bauanzeigen genehmigen.

„Die Bauanzeigen könnten durch eine neu zu schaffende zentrale Stelle genehmigt werden, die sich ausschließlich mit Anzeigen für PV und Anträgen für Windkraftanlagen auseinandersetzt.“

Originalstelle, HeidelbergCement AG

Europapolitische Instrumente nutzen 1 Argument, 1 davon auf der Landkarte

PV-Anlagen sind einfache bauliche Anlagen ohne erkennbare Umweltnachteile

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: PV-Anlagen sind lediglich bauliche Anlagen; nachteilige Umweltauswirkungen, die eine UVP rechtfertigen würden, sind bei schwimmenden oder stehenden Anlagen nicht erkennbar.

„Nachteilige Umweltauswirkungen, die insbesondere durch eine Umweltverträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung untersucht und bewertet werden, sind bei diesen schwimmenden (Floating-) oder stehenden PV-Anlagen nicht zu erkennen.“

Originalstelle, HeidelbergCement AG

Über den Entwurf hinaus 4 Argumente, 0 davon auf der Landkarte

§ 55 Abs. 2 Nr. 3 BBergG: Satz zur Wiedernutzbarmachung für erneuerbare Energien

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Die Stellungnahme schlägt vor, § 55 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesberggesetzes (BBergG) um einen Satz 3 zu ergänzen, wonach die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche zur Gewinnung erneuerbarer Energien sicherzustellen ist.

„Eine Wiedernutzbarmachung der Oberfläche zum Zwecke der Gewinnung von erneuerbaren Energien ist sicherzustellen.“

Originalstelle, HeidelbergCement AG

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Point referred to the provision without naming the statute; rewritten to name the Bundesberggesetz and the proposed addition. Claim and direction unchanged.

Bergämter sollen anzeigepflichtige PV-Anlagen zulassen (BBergG)

Dasselbe Argument hat auch BBS vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: PV-Anlagen, die nach Landesbauordnung anzuzeigen sind, sollten von den Bergämtern zugelassen werden, solange die Bergaufsicht besteht (§ 69 BBergG).

„PV-Anlagen, die nach Landesbauordnung anzuzeigen sind, sollten von den Bergämtern zugelassen werden, solange die Bergaufsicht besteht (§ 69 BBergG).“

Originalstelle, HeidelbergCement AG

Bergrecht bietet wichtige Möglichkeiten für den PV-Ausbau

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Das Bergrecht (BBergG) enthält nach Ansicht der Einreichung wichtige Möglichkeiten, den Ausbau der Photovoltaik voranzubringen.

„Wir sehen zudem wichtige Möglichkeiten im Bergrecht“

Originalstelle, HeidelbergCement AG

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Mixed claim: a checkable statement (draft omits mining law) and an assessment (mining law offers important PV opportunities); split into two independent points.

Entwurf der PV-Strategie behandelt das Bergrecht nicht

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Der Entwurf der Photovoltaik-Strategie 2023 des BMWK berücksichtigt die Möglichkeiten des Bergrechts nicht.

„die im Entwurf der PV-Strategie keine Berücksichtigung finden“

Originalstelle, HeidelbergCement AG

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Mixed claim: a checkable statement (draft omits mining law) and an assessment (mining law offers important PV opportunities); split into two independent points.