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aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V.

Verband oder Verein. Gehört zum Lager „Strategie-Unterstützer mit Flächenöffnung“. 61 Argumente aus rund 17 Seiten.

Was das Lager verbindet: Breites Lager aus Privatpersonen, Unternehmen und Verbänden, das die Strategie und das 215-GW-Ziel im Grundsatz trägt und gezielte Erleichterungen wie Bürgersolarparks, Floating-PV und größere Korridore befürwortet.

Mit wem aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung übereinstimmt

Gezählt werden die Streitfragen der Landkarte, zu denen sich beide Organisationen geäußert haben. Übereinstimmung heißt: Beide stimmen zu oder beide lehnen ab.

Im eigenen Lager „Strategie-Unterstützer mit Flächenöffnung“

122 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Im anderen Lager „Ausbau-Beschleunigung durch Deregulierung“

23 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Keinem Lager zugeordnet

14 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Wo aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung allein steht

Bei keiner Streitfrage urteilt aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung anders als die Mehrheit des eigenen Lagers.

Laufzettel: was aus jedem Argument wurde

Für jede Stellungnahme lässt sich nachvollziehen, was aus jedem einzelnen Argument geworden ist.

Von 61 Argumenten stehen 28 auf der Landkarte, 30 sind Einzelforderungen und 3 sind offene Fragen. 15 Argumente hat die maschinelle Redaktion umformuliert, 20 Argumente sind entstanden, weil sie 10 längere Textstellen geteilt hat. 1 Argument haben auch andere Organisationen vorgebracht. 13 Stellen hat die automatische Prüfung aussortiert.

Die maschinelle Redaktion prüft jedes Argument nach dem Zerlegen: Sie teilt Stellen, die mehrere Behauptungen enthalten, und formuliert wertende Wörter neutral um. Auf der Landkarte heißt: Das Argument ist in eine Streitfrage eingegangen. Einzelforderung heißt: Es gehört zu keiner Streitfrage, meist weil nur diese Organisation es vorbringt. Ein Klick auf die Zeile unter einem Argument zeigt die Originalstelle.

Das Vorhaben als Ganzes 1 Argument, 0 davon auf der Landkarte

Unterlassene Investitionen drohen Immobilien zu entwerten

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Werden Investitionen in erneuerbare Energien unterlassen, droht den Immobilien der Einrichtungen langfristig ein Wertverlust.

„Nicht zuletzt droht diesen Immobilien zudem langfristig ein Wertverlust, sollten solche Investitionen in erneuerbare Energien unterlassen werden.“

Originalstelle, aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V.

Photovoltaik auf dem Dach erleichtern 2 Argumente, 1 davon auf der Landkarte

JStG-2022-Grenzen ließen Dächer von Altersversorgern nur teilweise belegen

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Würde die im JStG 2022 für den Privatbereich geregelte Begrenzung (max. 15 kW je Wohneinheit, max. 100 kW insgesamt) auf die Immobilien von Altersversorgungseinrichtungen angewandt, könnten deren Dachflächen nur zum Teil mit PV-Anlagen bedeckt werden.

„Sie würde bei den Immobilien der Altersversorgungseinrichtungen nämlich dazu führen, dass die jeweiligen Dachflächen nur im Rahmen dieser Grenzen und damit nur zum Teil bedeckt würden.“

Originalstelle, aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V.

„Die im JStG 2022 für den Privatbereich geregelte Begrenzung (max. bis zu 15 kW je Wohneinheit, maximal 100 kW insgesamt) wäre u.E. nicht zielführend.“

Originalstelle, aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage mischt eine prüfbare Folgenbehauptung (nur teilweise Dachbelegung) mit einer Bewertung (nicht zielführend, widerspricht Zielen); getrennt, damit jede einzeln beurteilt werden kann.

Umgehende Klarstellung zu Immobilien mit PV/Ladesäulen nötig

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Zumindest für Immobilien mit PV-Anlagen und E-Ladesäulen soll umgehend eine Klarstellung erfolgen.

„Es sollte umgehend zumindest eine Klarstellung im Hinblick auf Immobilien mit PV-Anlagen und E-Ladesäulen erfolgen.“

Originalstelle, aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V.

Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung vereinfachen 2 Argumente, 0 davon auf der Landkarte

Altersversorgungseinrichtungen sollen zur Energiewende beitragen dürfen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Auch Altersversorgungseinrichtungen sollen ihren Beitrag zur Energiewende leisten und ihre Immobilien zeitgemäß und nachhaltig im Sinne von Mietern und Begünstigten verwalten dürfen.

„Auch Altersversorgungseinrichtungen sollten ihren Beitrag zur Energiewende beitragen dürfen“

Originalstelle, aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V.

E-Ladesäulen zumindest im Mieterstrom unbürokratisch ermöglichen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: E-Ladesäulen sollen zumindest im Rahmen von Mieterstrom unbürokratisch und ohne steuerliche Risiken möglich sein.

„E-Ladesäulen sollten zumindest im Rahmen von „Mieterstrom“ unbürokratisch und ohne steuerliche Risiken möglich sein.“

Originalstelle, aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V.

Balkonkraftwerke erleichtern 1 Argument, 1 davon auf der Landkarte

Leistungsgrenzen widersprechen Energiewende- und Sustainable-Finance-Zielen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Eine Begrenzung der PV-Leistung widerspricht den zentralen Zielen der Bundesregierung zur Energiewende und zu Sustainable Finance bzw. der nachhaltigen Kapitalanlage von Altersversorgungseinrichtungen.

„Dies widerspricht den zentralen Zielen der Bundesregierung zur Energiewende und zu Sustainable Finance“

Originalstelle, aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V.

Akzeptanz und Bürgerenergie stärken 2 Argumente, 2 davon auf der Landkarte

Betreibergesellschaft ist nur eine Behelfslösung

Eines von 3 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die Betreibergesellschaft wird als bloße Behelfslösung bewertet, die nicht ohne Risiken ist.

„Behelfslösung, nicht ohne Risiken“

Originalstelle, aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt vermischt die faktische steuerrechtliche Aussage (grundsätzlich unschädlich), die Einschätzung zu Aufwand und Risiken und die wertende Schlussfolgerung 'Behelfslösung'; diese sind unabhängig voneinander annehmbar oder ablehnbar.

Betreibergesellschaft-Lösung ist aufwändig und mit Risiken verbunden

Eines von 3 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die Lösung über eine Betreibergesellschaft ist aufwändig und nicht ohne Risiken, etwa wegen der Suche nach einer geeigneten Betreibergesellschaft und der Frage, wer deren Anteile hält.

„Lösung über Betreibergesellschaft aufwändig und nicht ohne Risiken“

Originalstelle, aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V.

„Problem: Finden einer geeigneten Betreibergesellschaft bzw. wer hält die Anteile an der Betreibergesellschaft?“

Originalstelle, aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt vermischt die faktische steuerrechtliche Aussage (grundsätzlich unschädlich), die Einschätzung zu Aufwand und Risiken und die wertende Schlussfolgerung 'Behelfslösung'; diese sind unabhängig voneinander annehmbar oder ablehnbar.

Energie- und Steuerrecht verzahnen 52 Argumente, 24 davon auf der Landkarte

Rechtsunsicherheit verhindert PV-/Ladesäulenausbau bei Kassen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Wegen großer rechtlicher Unsicherheit unterlassen steuerbefreite Pensionskassen sowie Versorgungs- und Zusatzversorgungskassen den Ausbau von PV-Anlagen und E-Ladesäulen auf direkt gehaltenen Immobilien fast immer.

„In Konsequenz wird dadurch der Ausbau fast immer unterlassen.“

Originalstelle, aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V.

„von großer rechtlicher Unsicherheit geprägt, wodurch der Ausbau fast immer unterlassen wird“

Originalstelle, aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V.

„verhindert letztlich aktuell bei steuerbefreiten Altersversorgungseinrichtungen, dass auf Immobilien im Direktbestand der Ausbau von PV-Anlagen und E-Ladesäulen erfolgen kann“

Originalstelle, aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V.

Begrüßung steuerrechtlicher Vereinfachungen

Dasselbe Argument hat auch BVI vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Der BVI begrüßt, dass sich das BMWK innerhalb der Bundesregierung für weitere steuerrechtliche Vereinfachungen zur Beschleunigung des PV-Ausbaus einsetzt.

„Wir begrüßen es daher sehr, dass sich das BMWK innerhalb der Bundesregierung für weitere steuerrechtliche Vereinfachungen einsetzen möchte, um den PV-Ausbau zu beschleunigen.“

Originalstelle, aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V.

Erleichterungen reichen für Pensionskassen-Steuerbefreiung nicht aus

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Die Deloitte-Stellungnahme (2022) hält die geltenden und im JStG 2022 geplanten steuerlichen Erleichterungen für Photovoltaikanlagen (u. a. BMF-Schreiben von 2017 und 2021, § 3 Nr. 72 EStG-E) für nicht ausreichend, um die Steuerbefreiung von Pensionskassen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG zu sichern.

„Nicht ausreichend für Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG“

Originalstelle, aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V.

„Steuerliche Erleichterungen greifen für die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG nicht“

Originalstelle, aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt war ohne Kontext unverständlich ("Kassen"); jetzt nennt er Urheber, Pensionskassen und die einschlägigen Normen.

§ 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG: dringende Anpassung für Pensionskassen mit PV-Anlagen

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: nicht zum Thema, Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache oder Wertung unsicher.

So steht es jetzt: Die Einreichung hält eine dringende Anpassung von § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG für erforderlich, damit die Steuerbefreiung von Pensionskassen bei Investitionen in Photovoltaikanlagen nicht gefährdet wird.

„Anpassungsbedarf dringend erforderlich“

Originalstelle, aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Passage betrifft steuerrechtliche Hürden für Pensionskassen bei PV-Investitionen und ist damit thematisch relevant; der Punkt war nur nicht eigenständig verständlich und wurde mit Norm und Akteur umformuliert.

Alte BFH-Urteile verursachen Steuerunsicherheit für PV bei Pensionskassen

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: nicht zum Thema, ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Die Unsicherheit, ob Pensionskassen mit dem Betrieb von PV-Anlagen und E-Ladesäulen auf Immobilien ihre Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG verlieren, geht laut der Stellungnahme auf zwei BFH-Urteile von 1969 und 1979 zurück, die für aufsichtsrechtlich nicht regulierte Unterstützungskassen ergingen und auf regulierte Altersversorgungseinrichtungen nicht passen.

„die jedoch für aufsichtsrechtlich in der Kapitalanlage nicht regulierte Unterstützungskassen ergingen und daher nicht auf Altersversorgungseinrichtungen mit aufsichtsrechtlichen Vorgaben für die Kapitalanlage passen“

Originalstelle, aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Das Argument betrifft ein Hindernis für den PV-Ausbau (Steuerbefreiung), war aber ohne Bezug auf PV und KStG nicht verständlich; daher neutral und eigenständig umformuliert.

BFH-Rechtsprechung zum weiteren Zweck nicht auf Pensionskassen mit PV übertragen

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Nach Auffassung der Einreichung sollten die BFH-Rechtsprechungsgrundsätze, wonach ein weiterer Zweck zum Verlust der Steuerbefreiung führt, nicht auf steuerbefreite Pensionskassen mit PV-Anlagen und Ladestationen an Immobilien übertragen werden.

„Rechtsprechungsgrundsätze sollten nicht übertragen werden!“

Originalstelle, aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined a legal characterization (PV is not a separate purpose) with a separate demand (case-law should not be transferred); each is rewritten with the Pensionskasse tax-exemption context named.

Erhebliches Potenzial: 100.000 m² Dachfläche, 8 Mio. kWh

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Eine Altersversorgungseinrichtung mit 8.500 Wohneinheiten könnte ca. 100.000 m² Dachfläche mit PV belegen und etwa 8 Mio. kWh Strom jährlich erzeugen, tut dies aber wegen der Gefährdung der Steuerbefreiung nicht.

„eine Altersversorgungseinrichtung mit 8.500 Wohneinheiten ca. 100.000 m2 Dachfläche mit PV-Anlagen ausstatten könnte und dadurch etwa 8 Mio. kWh Strom jährlich erzeugen könnte“

Originalstelle, aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V.

Geringe gewerbliche Erträge gefährden die gesamte Steuerbefreiung

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die anteilig äußerst geringen gewerblichen Erträge aus PV-Anlagen und E-Ladesäulen gefährden die Körperschaftsteuerbefreiung der Einrichtungen insgesamt, nicht nur anteilig.

„die dadurch entstehenden (anteilig äußerst geringen) gewerblichen Erträge die Steuerbefreiung dieser Altersversorgungseinrichtungen in Gänze gefährden“

Originalstelle, aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V.

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 3: PV-Einnahmen kosten Pensionskassen die Steuerbefreiung

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Rolle im Argument unsicher.

So steht es jetzt: Nach Auffassung der Einreichung bietet die Steuerbefreiungsvorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG steuerbefreiten Pensionskassen keine Möglichkeit, Einnahmen aus PV-Anlagen oder E-Ladestationen auf eigenen Immobilien zu erzielen, ohne die Steuerbefreiung zu verlieren.

„Die Befreiungsvorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG sieht für Pensionskassen keine Möglichkeit vor, Einnahmen aus den PV-Anlagen oder E-Ladestationen zu erzielen, ohne dabei die Steuerbefreiung zu verlieren“

Originalstelle, aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V.

„Die Erzeugung von Strom und Einspeisung ins Netz bzw. entgeltliche Abgabe an Verbraucher stellt eine gewerbliche Tätigkeit dar“

Originalstelle, aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V.

„sieht für Pensionskassen keine Möglichkeit vor, Einnahmen aus den PV-Anlagen oder E-Ladestationen zu erzielen, ohne dabei die Steuerbefreiung zu verlieren“

Originalstelle, aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Point relied on unexplained jargon ("Direktbestand", "geltendem Recht"); rewritten to name the provision (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG), the actors (Pensionskassen) and the claim, attributed to the submission.

KStG-Steuerbefreiung: Erneuerbare-Energie-Anlagen zweckunschädlich stellen

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: nicht zum Thema, ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Für die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG soll die Voraussetzung in Buchst. c gesetzlich so eingeschränkt werden, dass gewerbliche Kapitalanlagen und Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie dem satzungsmäßigen Zweck nicht entgegenstehen.

„Einschränkung der Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c KStG: gewerbliche Kapitalanlage und Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie stehen dem satzungsmäßigen Zweck nicht entgegen“

Originalstelle, aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V.

„gewerbliche Kapitalanlage und Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie stehen dem satzungsmäßigen Zweck nicht entgegen“

Originalstelle, aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Substantive tax-law proposal relevant to PV; only lacked context, so rewritten to name the provision (KStG steuerbefreiung) and the proposed legislative change.

Maßnahme in die PV-Strategie aufnehmen: Befreiung bleibt erhalten

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: In die Maßnahmenliste der PV-Strategie (S. 27f.) soll aufgenommen werden, dass Einnahmen aus PV-Anlagen und E-Ladesäulen nicht zum Verlust der Körperschaftsteuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 9 KStG führen.

„Verlust der Körperschaftssteuerbefreiung für steuerbefreite Anleger (nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 9 KStG) durch Einnahmen aus PV-Anlagen und E-Ladesäulen ausschließen“

Originalstelle, aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V.

Stromerzeugung ist gewerblich und verletzt Satzungszweck

Die automatische Prüfung meldete einen Verdacht (nicht zum Thema); die maschinelle Redaktion hat ihn geprüft und das Argument unverändert gelassen.

So steht es jetzt: Stromerzeugung und -einspeisung bzw. entgeltliche Abgabe gilt als gewerbliche Tätigkeit, mit der sich die Kasse nach der BFH-Rechtsprechung einen weiteren, satzungsfremden Zweck gibt und die Steuerbefreiung verliert.

„Die Erzeugung von Strom und Einspeisung ins Netz bzw. entgeltliche Abgabe an Verbraucher stellt eine gewerbliche Tätigkeit dar“

Originalstelle, aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt betrifft die steuerliche Behandlung von Solarstrom-Erzeugung und -Einspeisung bei steuerbefreiten Pensionskassen. Das ist ein Hemmnis für Photovoltaik und damit Thema der PV-Strategie. Fehlalarm.

Bagatellgrenze für Strom- und Ladesäuleneinnahmen einführen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Vorschlag: Eine Bagatellgrenze einführen, bis zu der Einnahmen aus Stromlieferung und Betrieb von E-Ladestationen einen bestimmten Prozentsatz der Kapitalanlageeinnahmen ausmachen dürfen, ohne die Steuerbefreiung zu berühren.

„Aufnahme einer Bagatellgrenze, beispielsweise x% der Einnahmen aus der Kapitalanlage können aus der Lieferung von Strom“

Originalstelle, aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V.

Bagatellgrenze mit anteiliger statt vollständiger Steuerpflicht

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Es soll eine Bagatellgrenze eingeführt werden (x % der Einnahmen aus Strom und Ladestationen); bei Überschreiten soll nur insoweit Steuerpflicht eintreten statt vollständigem, rückwirkendem Verlust der Befreiung.

„Bei Überschreiten kein vollständiger und rückwirkender Verlust der Steuerbefreiung, sondern Steuerpflicht insoweit“

Originalstelle, aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V.

„Bei Überschreiten kein vollständiger und rückwirkender Verlust der Steuerbefreiung, sondern Steuerpflicht insoweit“

Originalstelle, aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V.

PV auf Pensionskassen-Immobilien macht Investment-KG steuerlich gewerblich

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: nicht zum Thema, nicht neutral formuliert.

So steht es jetzt: Nach Auffassung der Einreichung gelten die Einkünfte einer vermögensverwaltenden Investment-KG, die für eine steuerbefreite Pensionskasse Immobilien mit Solarpanels hält, wegen der Stromerzeugung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG als gewerblich, wobei nur eine Bagatellgrenze von 3 % der Umsatzerlöse oder 24.500 EUR gilt.

„Die InvKG ist gewerblich infiziert, § 15 Abs. 3 Nr. 1 S. 1, 1. Alt. EStG; Bagatellgrenze 3% der Umsatzerlöse oder 24.500 EUR“

Originalstelle, aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Nicht off-topic: Es geht um die steuerliche Behandlung von Solarstrom auf Gebäuden. Der Begriff „infiziert" wurde neutral als Rechtsfolge (gewerbliche Einkünfte nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG) umformuliert und der Kontext (Pensionskasse, Investment-KG, Solarpanels) ergänzt.

Bagatellregelung oder gesetzliche Ausnahme für Investment-KG-Strukturen gefordert

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Für Immobilienhaltung über (auch doppelstöckige) Investment-KGs wird eine Bagatellregelung oder gesetzliche Ausnahmeregelung gefordert.

„Bagatellregelung oder gesetzliche Ausnahmeregelung erforderlich“

Originalstelle, aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V.

BFH-Rechtsprechungsgrundsätze zum Verlust der Steuerbefreiung nicht übertragen

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: nicht zum Thema, Rolle im Argument unsicher, Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die Rechtsprechungsgrundsätze des BFH (Urteile von 1969 und 1979), nach denen Pensionskassen bei gewerblicher Beteiligung die Steuerbefreiung verlieren, sollten auf Fondsbeteiligungen in erneuerbare Energien nicht übertragen werden.

„Rechtsprechungsgrundsätze sollten nicht übertragen werden!“

Originalstelle, aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The passage is a substantive tax-law argument about renewable-energy investments, so it is on topic; the point mixed a legal assessment with a demand and lacked context, so it is split and the instruments are named.

Immobilienfonds: PV-Erlöse können Fondsstatus und Immobilienquote gefährden

Die automatische Prüfung meldete einen Verdacht (nicht zum Thema); die maschinelle Redaktion hat ihn geprüft und das Argument unverändert gelassen.

So steht es jetzt: Bei Spezial-Investmentfonds gilt der Fonds als aufgelöst, wenn aktive unternehmerische Einnahmen mindestens 5 % ausmachen; bei Immobilienfonds kann die Immobilienquote verfehlt werden, mit Veräußerungsfiktion für die Anteile.

„Der Spezial-Investmentfonds verliert den Status als Spezial-Investmentfonds und gilt als aufgelöst, § 52 Abs. 1 InvStG, sofern die Einnahmen aus aktiver unternehmerischer Bewirtschaftung mind. 5% der Gesamteinnahmen ausmachen“

Originalstelle, aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): False alarm: the point makes a substantive claim about tax obstacles (InvStG) for PV systems on real estate held by investment funds, which falls within the subject of the PV strategy consultation.

Infizierte Fondsstrukturen: versehentliches Hineinwachsen in Gewerblichkeit

Die automatische Prüfung meldete einen Verdacht (nicht zum Thema, Rolle im Argument unsicher); die maschinelle Redaktion hat ihn geprüft und das Argument unverändert gelassen.

So steht es jetzt: Bei Fonds- und Investment-KG-Strukturen führt geringfügige gewerbliche Infektion (§ 15 Abs. 3 EStG) über Beteiligungsketten zum Verlust der Steuerbefreiung, obwohl es sich um versehentliches Hineinwachsen ohne eigenständigen Zweck handelt; eine Bagatellregelung oder gesetzliche Ausnahme sei nötig.

„Bagatellregelung oder gesetzliche Ausnahmeregelung erforderlich“

Originalstelle, aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt behandelt steuerliche Hürden (Gewerblichkeit, Verlust der Steuerbefreiung) beim Einsatz von Solaranlagen auf Fondsimmobilien und betrifft damit den Gegenstand der PV-Strategie; Fehlalarm.

PV bei Pensionskasse: obere InvKG ohne Bagatellgrenze gewerblich infiziert

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Nach der in der Stellungnahme dargestellten Konstellation (steuerbefreite Pensionskasse, doppelstöckige Investment-KG, Solarpanels auf dem Gebäude) ist die obere InvKG2 für ESt/KSt ohne Bagatellgrenze gewerblich infiziert, nach BFH IV R 30/16 grundsätzlich aber nicht für die Gewerbesteuer.

„keine Bagatellgrenze (aber: nur für ESt/KSt; gem. BFH IV R 30/16 unterliegt InvKG2 grds. nicht der GewSt“

Originalstelle, aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt war ohne die Stellungnahme unverständlich (InvKG2, Bagatellgrenze); er benennt jetzt die Konstellation und die Rechtsgrundlagen, die Aussage bleibt unverändert.

Regelungsbedarf im InvStG für Immobilienfonds mit PV-Anlagen und nicht befreite Anleger

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, mehrere Behauptungen in einer Stelle.

So steht es jetzt: Für Immobilien-Spezial-Investmentfonds, die Gebäude mit PV-Anlagen und E-Ladestationen ausstatten, sowie für nicht steuerbefreite institutionelle Anleger hält die Einreichung eine gesetzliche Regelung der steuerlichen Folgen (Verlust des Fondsstatus, Veräußerungsfiktion nach InvStG) für wünschenswert.

„Regelungsbedarf für die Fonds und nicht steuerbefreite institutionelle Anleger wünschenswert“

Originalstelle, aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt vereint zwei unabhängig bewertbare Aussagen (Bedarf für Fonds/nicht befreite Anleger vs. kein Bedarf für Pensionskassen) und nennt den Kontext (InvStG, PV-Anlagen in Immobilienfonds) nicht; beides wurde behoben.

BMF-Schreiben 2017 lässt Steuerfreiheit von Pensionskassen bei PV offen

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: nicht zum Thema, ohne Zusammenhang nicht verständlich, Rolle im Argument unsicher.

So steht es jetzt: Die Stellungnahme von aba und AKA bemängelt, dass das BMF-Schreiben vom Juni 2017 zur Steuerbefreiung von Pensionskassen (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG) für Immobilien mit PV-Anlagen und E-Ladesäulen nichts klarstellt, sodass beim Betrieb solcher Anlagen weiterhin der Wegfall der Steuerfreiheit droht.

„Entscheidend hierbei ist, dass auch im genannten BMF-Schreiben für die Investition in Immobilien und den Betrieb von PV-Anlagen & E-Ladesäulen KEINE Klarstellung erfolgte“

Originalstelle, aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V.

„für die Investition in Immobilien und den Betrieb von PV-Anlagen & E-Ladesäulen KEINE Klarstellung erfolgte“

Originalstelle, aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Substantive claim on PV operation and tax exemption of pension funds; it was not standalone, so the instrument, the actor and the provision are now named.

Gesetzliche Regelung zur Wahrung der Steuerbefreiung nötig

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Für Immobilien im Direktbestand mit PV-Anlagen und E-Ladestationen bedarf es einer gesetzlichen Regelung, damit die Steuerbefreiung erhalten bleibt.

„Es bedarf einer gesetzlichen Regelung zur Wahrung der Steuerbefreiung“

Originalstelle, aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V.

Rechtslage verhindert PV-/Ladesäulenausbau im Direktbestand

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die geltende Rechtslage verhindert bei steuerbefreiten Altersversorgungseinrichtungen den Ausbau von PV-Anlagen und E-Ladesäulen auf Immobilien im Direktbestand.

„verhindert letztlich aktuell bei steuerbefreiten Altersversorgungseinrichtungen, dass auf Immobilien im Direktbestand der Ausbau von PV-Anlagen und E-Ladesäulen erfolgen kann“

Originalstelle, aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V.

Altersversorgungseinrichtungen halten viel Immobilienbestand

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Steuerbefreite Altersversorgungseinrichtungen investieren in wesentlichem Umfang in Gewerbe- und Wohnimmobilien in Deutschland, was ein Potenzial für PV-Anlagen und E-Ladesäulen bietet.

„Steuerbefreite Altersversorgungseinrichtungen1 investieren in wesentlichem Umfang in Immobilien in Deutschland, sowohl im Gewerbe- als auch Wohnbereich.“

Originalstelle, aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V.

Aufsichtsrechtlich zulässige Anlagen sollen für steuerbefreite Altersversorgungskassen steuerunschädlich sein

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Die Einreichung fordert, allgemein klarzustellen, dass aufsichtsrechtlich zulässige Anlagen (etwa PV-Anlagen und E-Ladesäulen) mit der Steuerbefreiung regulierter Pensionskassen, Zusatzversorgungs- und Versorgungskassen nach dem KStG im Einklang stehen.

„ganz generell die Klarstellung vorzunehmen, dass aufsichtsrechtlich zulässige Anlagen im Einklang stehen mit der Steuerbefreiung von regulierten Pensionskassen“

Originalstelle, aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V.

„die Klarstellung vorzunehmen, dass aufsichtsrechtlich zulässige Anlagen im Einklang stehen mit der Steuerbefreiung“

Originalstelle, aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V.

„Wenn bei Pensionskassen2 eine Anlage die gesetzlichen Vorgaben der Anlageverordnung erfüllt, wird das Kassenvermögen zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet und die Steuerbefreiung der Erträge ist zu gewähren.“

Originalstelle, aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Point lacked context (which tax exemption, which institutions, which subject); rewritten to name the KStG exemption and the pension and supplementary pension funds, keeping the claim and its direction.

Beteiligung an gewerblich infiziertem Erneuerbaren-Fonds gefährdet Steuerbefreiung

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: nicht zum Thema.

So steht es jetzt: Nach Auffassung der Einreichung (unter Verweis auf BFH-Urteile von 1969 und 1979) verfolgt eine steuerbefreite Pensionskasse als Mitunternehmerin eines gewerblich infizierten Infrastrukturfonds für erneuerbare Energien einen über ihre Satzung hinausgehenden Zweck und verliert dadurch ihre Steuerbefreiung.

„BFH v. 29.1.1969 und v. 17.10.1979: Die PK gibt sich mit der Beteiligung – aufgrund der Stellung als Mitunternehmer - einen weiteren Zweck, der über die satzungsmäßigen Zwecke hinausgeht. Verlust der Steuerbefreiung!“

Originalstelle, aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Das Thema (Kapitalanlage von Pensionskassen in Wind-/Solarparks) betrifft die Finanzierung erneuerbarer Energien, daher nicht off_topic; der Punkt wird aber so umformuliert, dass er ohne die Einreichung verständlich ist.

Betreibergesellschaft-Lösung für Pensionskassen ist aufwändig und nur Behelfslösung

Aus einer Textstelle herausgelöst, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die Lösung über eine Betreibergesellschaft, an die eine steuerbefreite Pensionskasse PV-Flächen verpachtet, wird als aufwändig, nicht risikofrei und nur als Behelfslösung bewertet.

„Lösung über Betreibergesellschaft aufwändig und nicht ohne Risiken“

Originalstelle, aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point mixed a checkable tax-law statement (lease generally harmless, but risk of losing tax exemption) with an evaluation (laborious, only a stopgap); split into fact and judgment, each made standalone.

BFH-Grundsatz für Versorgungswerke auf Pensionskassen und Versorgungskassen übertragen

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: nicht zum Thema, ohne Zusammenhang nicht verständlich, Rolle im Argument unsicher.

So steht es jetzt: Die Stellungnahme fordert, den seit dem BFH-Urteil von 2011 für berufsständische Versorgungswerke geltenden Grundsatz, dass aufsichtsrechtlich zulässige Anlagen mit der Steuerbefreiung vereinbar sind, auch auf steuerbefreite Pensionskassen sowie Zusatz- und Beamtenversorgungskassen anzuwenden, damit sie PV-Anlagen auf ihren Immobilien errichten können.

„Wir sehen keine Gründe, weshalb dies für steuerbefreite Pensionskassen sowie Zusatz- und Beamtenversorgungskassen nicht gelten sollte.“

Originalstelle, aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V.

„berufsständische Versorgungswerke. Wir sehen keine Gründe, weshalb dies für steuerbefreite Pensionskassen sowie Zusatz- und Beamtenversorgungskassen nicht gelten sollte.“

Originalstelle, aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Substantive claim on tax treatment of PV investments by pension institutions; rewritten to name the BFH ruling, the institutions and the PV context, and to drop the unsupported "mitunternehmerisch" detail.

BMF-Schreiben 2017 erweitern und veröffentlichen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Das nicht veröffentlichte BMF-Schreiben vom 13. Juni 2017 soll öffentlich gemacht, aktualisiert und inhaltlich erweitert werden.

„Erweiterung des BMF-Schreibens v. 13. Juni 2017: öffentlich, aktualisiert, weitergehend“

Originalstelle, aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V.

„Erweiterung des BMF-Schreibens v. 13. Juni 2017: öffentlich, aktualisiert, weitergehend“

Originalstelle, aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V.

Fonds in Rechtsform SCA/SA wäre steuerlich unschädlich für Pensionskassen

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die Stellungnahme führt aus, dass ein Luxemburger Infrastruktur-Fonds in der Rechtsform SCA oder SA bei sonst unveränderter Struktur für eine steuerbefreite Pensionskasse steuerlich unschädlich wäre, anders als die Rechtsform SCS (Personengesellschaft).

„Alternative Rechtsform des Infrastruktur-Fonds (zB. SCA oder SA) mit iÜ. unveränderter Struktur wäre unschädlich“

Originalstelle, aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt vermischte eine prüfbare steuerrechtliche Aussage (andere Rechtsform wäre unschädlich) mit einer Wertung (Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt) und nannte weder Fondsform (Luxemburger Spezial-AIF als SCS) noch Pensionskasse.

Fonds-Fall: Regelungsbedarf für Fonds und Anleger, nicht für Pensionskassen

Eines von 4 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, mehrere Behauptungen in einer Stelle, Rolle im Argument unsicher, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Für Immobilienfonds mit PV-Anlagen und nicht steuerbefreite institutionelle Anleger ist eine gesetzliche Regelung wünschenswert, für Pensionskassen dagegen nicht erforderlich.

„Regelungsbedarf für die Fonds und nicht steuerbefreite institutionelle Anleger wünschenswert, für Pensionskassen nicht erforderlich“

Originalstelle, aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Flagged point mixed several claims (fund case, securitization case; facts and conclusions) and lacked context; split into four standalone points naming the InvStG, Pensionskassen and structures.

Forderung: JStG-2022-Entlastungen auf Kassen erstrecken

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die Vereinfachungen und Ertragsteuerbefreiung des JStG 2022 für den Privatbereich bzw. vermögensverwaltende Personengesellschaften sollen auf steuerbefreite Pensionskassen sowie Versorgungs- und Zusatzversorgungskassen erstreckt werden, weil es gerechtfertigt ist, dass die allgemeine Steuerbefreiung auch diese Erträge umfasst.

„Die Ertragssteuerbefreiung für den Betrieb von PV-Anlagen auf ihren Wohn- und Gewerbeimmobilien sollte gewährt werden, da es gerechtfertigt ist, dass die allgemeine Steuerbefreiung dieser Altersversorgungseinrichtungen auch diese Erträge umfasst.“

Originalstelle, aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V.

„Die Ertragssteuerbefreiung für den Betrieb von PV-Anlagen auf ihren Wohn- und Gewerbeimmobilien sollte gewährt werden“

Originalstelle, aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V.

Forderung: Klarstellung, dass PV/Ladesäulen die Befreiung nicht gefährden

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 9 KStG steuerbefreiten Anleger sollen die Hürden abgeschafft und klargestellt werden, dass Betrieb und Einnahmen aus PV-Anlagen und E-Ladesäulen bei Immobilieninvestitionen die Steuerbefreiung nicht gefährden.

„auch für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 9 KStG steuerbefreiten Anleger die Hürden für den Ausbau von PV-Anlagen und E-Ladesäulen abzuschaffen und eine Klarstellung vorzunehmen“

Originalstelle, aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V.

„eine Klarstellung vorzunehmen, dass der Betrieb und die Einnahmen aus PV-Anlagen und E-Ladesäulen im Rahmen von Immobilien-Investitionen nicht die Steuerbefreiung gefährden“

Originalstelle, aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V.

„Es sollte umgehend zumindest eine Klarstellung im Hinblick auf Immobilien mit PV-Anlagen und E-Ladesäulen erfolgen.“

Originalstelle, aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V.

Hürden für PV und E-Ladesäulen bei steuerbefreiten Anlegern abschaffen

Aus einer Textstelle herausgelöst, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.

So steht es jetzt: Die Hürden für den Ausbau von PV-Anlagen und E-Ladesäulen sollen auch für nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 9 KStG steuerbefreite Anleger abgeschafft werden.

„auch für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 9 KStG steuerbefreiten Anleger die Hürden für den Ausbau von PV-Anlagen und E-Ladesäulen abzuschaffen“

Originalstelle, aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point joined two proposals a reader could accept or reject separately: removing hurdles for PV and charging stations, and adding a legal clarification on tax-exemption safety.

JStG 2022 deckt Altersversorgungseinrichtungen nicht ab

Die automatische Prüfung meldete einen Verdacht (nicht zum Thema); die maschinelle Redaktion hat ihn geprüft und das Argument unverändert gelassen.

So steht es jetzt: Die im Jahressteuergesetz 2022 beschlossenen Fördermaßnahmen für erneuerbare Energien beziehen sich im Wesentlichen auf private Wohnimmobilien; die vorgeschlagenen Maßnahmen für steuerbefreite Altersversorgungseinrichtungen wurden nicht aufgenommen.

„Die Maßnahmen beziehen sich jedoch im Wesentlichen auf private Wohnimmobilien.“

Originalstelle, aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): False alarm: the point makes a substantive claim about a tax-law gap that affects PV expansion by pension institutions, which is on topic for the PV strategy consultation.

JStG-2022-Größengrenzen widersprechen Energiewende- und Sustainable-Finance-Zielen

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die Anwendung der JStG-2022-Größengrenzen (15 kW je Wohneinheit, 100 kW insgesamt) auf Altersversorgungseinrichtungen wird als nicht zielführend bewertet, weil sie den zentralen Zielen der Bundesregierung zu Energiewende und Sustainable Finance widerspreche.

„Dies widerspricht den zentralen Zielen der Bundesregierung zur Energiewende und zu Sustainable Finance bzw. der nachhaltigen Kapitalanlage von Altersversorgungseinrichtungen.“

Originalstelle, aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage mischt eine prüfbare Folgenbehauptung (nur teilweise Dachbelegung) mit einer Bewertung (nicht zielführend, widerspricht Zielen); getrennt, damit jede einzeln beurteilt werden kann.

Kein Regelungsbedarf für steuerbefreite Pensionskassen bei Fondsanlagen mit PV-Anlagen

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, mehrere Behauptungen in einer Stelle.

So steht es jetzt: Für steuerbefreite Pensionskassen, die Anteile an Immobilienfonds mit PV-Anlagen und E-Ladestationen halten, hält die Einreichung eine gesetzliche Regelung nicht für erforderlich, da die Veräußerungsfiktion die Steuerbefreiung der Kasse nicht beeinflusst.

„für Pensionskassen nicht erforderlich“

Originalstelle, aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt vereint zwei unabhängig bewertbare Aussagen (Bedarf für Fonds/nicht befreite Anleger vs. kein Bedarf für Pensionskassen) und nennt den Kontext (InvStG, PV-Anlagen in Immobilienfonds) nicht; beides wurde behoben.

Problem betrifft Mieterstrom und andere PV-Nutzungen gleichermaßen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die Gefährdung der Steuerbefreiung besteht sowohl bei PV-Anlagen für Mieterstrommodelle als auch bei PV-Anlagen für darüber hinausgehende Zwecke.

„sowohl für PV-Anlagen, die im Rahmen von Mieterstrommodellen genutzt werden, als auch für solche, die für darüber hinaus konzipierte Zwecke genutzt werden“

Originalstelle, aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V.

PV/Ladesäulen bei Pensionskassen-Immobilien: kein eigener Zweck, sondern Kapitalanlage

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Nach Auffassung der Einreichung sind Solarpanels und E-Ladestationen an einer Immobilie einer steuerbefreiten Pensionskasse kein eigenständiger Zweck neben dem Satzungszweck, sondern teils zwingende Voraussetzung für den Erwerb und Ausfluss der Kapitalanlage.

„Kein eigenständiger Zweck neben dem Satzungszweck, sondern zT. zwingende Voraussetzung für den Erwerb der Immobilie bzw. gesellschaftlicher/faktischer Zwang zum Beitrag zur Nachhaltigkeit und damit Ausfluss der Kapitalanlage“

Originalstelle, aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V.

„Kein eigenständiger Zweck neben dem Satzungszweck, sondern zT. zwingende Voraussetzung für den Erwerb der Immobilie bzw. gesellschaftlicher/faktischer Zwang zum Beitrag zur Nachhaltigkeit“

Originalstelle, aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined a legal characterization (PV is not a separate purpose) with a separate demand (case-law should not be transferred); each is rewritten with the Pensionskasse tax-exemption context named.

Rückwirkender Verlust der Steuerbefreiung bei Pflichtausstattung

Die automatische Prüfung meldete einen Verdacht (nicht zum Thema); die maschinelle Redaktion hat ihn geprüft und das Argument unverändert gelassen.

So steht es jetzt: Eine Pensionskasse, die ein Gebäude erwirbt, das nach Landesklimaschutzgesetz zwingend mit Solarpanels und E-Ladestationen auszustatten ist, verliert rückwirkend ihre Steuerbefreiung.

„Als Folge der Investition verliert die Pensionskasse rückwirkend ihre Steuerbefreiung!“

Originalstelle, aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt behandelt ein steuerliches Hemmnis für Investitionen in Gebäude mit verpflichtender Solarausstattung und hat damit einen inhaltlichen Bezug zur Photovoltaik-Strategie; der Off-Topic-Alarm ist unbegründet.

SCS-Infrastrukturfonds (erneuerbare Energien) steuerlich gewerblich infiziert

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: nicht zum Thema, ohne Zusammenhang nicht verständlich, Rolle im Argument unsicher.

So steht es jetzt: Ein Luxemburger Infrastrukturfonds in Form einer SCS, der in Wind-, Wasser- und Solarparks investiert, gilt steuerlich als Kommanditgesellschaft und ist durch die Beteiligung an gewerblich tätigen Projektgesellschaften gewerblich infiziert (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG), sodass eine beteiligte steuerbefreite Pensionskasse ihre Steuerbefreiung verlieren kann.

„Der Infrastrukturfonds ist aufgrund der Beteiligung an den gewerblich tätigen Infrastrukturprojektgesellschaften gewerblich infiziert“

Originalstelle, aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The claim is about the tax treatment of fund investments in renewable energy parks including solar, so it is substantive; it was not standalone, so it now names the fund type, the provision and the investor consequence.

Steuerbefreiung: Direktanlage in PersG schädlich, Verbriefung unschädlich

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: nicht zum Thema, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die Präsentation hält fest, dass für die Steuerbefreiung einer Pensionskasse die Direktanlage in Personengesellschaftsanteile in der Regel schädlich, dieselbe Anlage über eine Verbriefungsgesellschaft (SeCo) dagegen unschädlich ist, und stellt diesen Unterschied als fragwürdig dar.

„Direktanlage (Anteile an PersG) idR für die Steuerbefreiung schädlich, das „Verpacken“ desselben Investments durch eine SeCo dagegen unschädlich?“

Originalstelle, aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V.

„Direktanlage (Anteile an PersG) idR für die Steuerbefreiung schädlich“

Originalstelle, aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): On topic (tax treatment of PV investments via partnerships), but the original stated an unjustified unequal treatment as fact, while the passage only poses it as a question; rewritten as one neutral point.

Steuerliche Ungleichbehandlung von Spezial-AIF nach Rechtsform nicht gerechtfertigt

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die Stellungnahme hält es für nicht gerechtfertigt, dass eine steuerbefreite Pensionskasse bei einer Beteiligung an einem Spezial-AIF in der Rechtsform SCS steuerlich schlechter gestellt wird als bei einem Fonds in anderer Rechtsform.

„keine Rechtfertigung für Ungleichbehandlung ersichtlich“

Originalstelle, aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt vermischte eine prüfbare steuerrechtliche Aussage (andere Rechtsform wäre unschädlich) mit einer Wertung (Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt) und nannte weder Fondsform (Luxemburger Spezial-AIF als SCS) noch Pensionskasse.

Steuerunschädliche Vermögensverwaltung bei PV-Dachanlagen von Pensionskassen

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Für steuerbefreite Pensionskassen und Versorgungskassen soll bei PV-Anlagen auf ihren Immobiliendächern, analog zu vermögensverwaltenden Personengesellschaften, unabhängig von der Anlagengröße steuerunschädliche bloße Vermögensverwaltung gelten, ohne die für den Privatbereich im JStG 2022 geregelten Größengrenzen.

„unabhängig vom Volumen (Anlagengröße) von einer steuerunschädlichen bloßen Vermögensverwaltung auszugehen ist“

Originalstelle, aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Point lacked context (which actors, which tax rule); rewritten to name pension and supplementary pension institutions, JStG 2022 limits, and the size-independent fiction.

Veräußerungsfiktion trifft steuerbefreite Pensionskasse im Immobilienfonds nicht

Eines von 4 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, mehrere Behauptungen in einer Stelle, Rolle im Argument unsicher, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Wenn ein Immobilien-Spezialinvestmentfonds durch PV-Anlagen und E-Ladestationen als aufgelöst gilt oder seine Immobilienquote verfehlt, wirkt sich die gesetzliche Veräußerungsfiktion nach dem InvStG bei einer steuerbefreiten Pensionskasse wegen ihrer Steuerbefreiung nicht aus und lässt diese unberührt.

„Die Veräußerungsfiktion wirkt sich bei der PK aufgrund deren Steuerbefreiung nicht aus“

Originalstelle, aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V.

„Die Veräußerungsfiktion hat keinen Einfluss auf die Steuerbefreiung der Kasse“

Originalstelle, aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Flagged point mixed several claims (fund case, securitization case; facts and conclusions) and lacked context; split into four standalone points naming the InvStG, Pensionskassen and structures.

Verbriefungsstruktur gefährdet Steuerbefreiung der Pensionskasse idR nicht

Eines von 4 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, mehrere Behauptungen in einer Stelle, Rolle im Argument unsicher, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Hält eine Pensionskasse Schuldverschreibungen einer Verbriefungsgesellschaft, die in PV-bezogene Investments anlegt, beeinflusst die Einordnung der Erträge deren Höhe, gefährdet aber in der Regel nicht die Steuerbefreiung der Pensionskasse.

„gefährdet aber idR nicht die Steuerbefreiung der Pensionskasse.“

Originalstelle, aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Flagged point mixed several claims (fund case, securitization case; facts and conclusions) and lacked context; split into four standalone points naming the InvStG, Pensionskassen and structures.

Verpachtung an Betreibergesellschaft ist steuerlich grds. unschädlich

Eines von 3 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die Verpachtung von Flächen oder Anlagen durch eine steuerbefreite Pensionskasse an eine Betreibergesellschaft ist steuerlich grundsätzlich unschädlich, außer die Verpachtung selbst ist eine gewerbliche Tätigkeit (z. B. bei Betriebsaufspaltung).

„Verpachtung an Betreibergesellschaft grds. unschädlich“

Originalstelle, aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V.

„Verlust der Steuerbefreiung nach BFH v. 29.1.1969 und v. 17.10.1979“

Originalstelle, aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt vermischt die faktische steuerrechtliche Aussage (grundsätzlich unschädlich), die Einschätzung zu Aufwand und Risiken und die wertende Schlussfolgerung 'Behelfslösung'; diese sind unabhängig voneinander annehmbar oder ablehnbar.

Zulässige Anlagen gefährden die Steuerbefreiung

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Aufsichtsrechtlich zulässige Kapitalanlagen von Altersversorgungseinrichtungen können deren Steuerbefreiung gefährden, so auch der Betrieb von PV-Anlagen und E-Ladestationen bei direkt gehaltenen Immobilien.

„Anlagen, die aufsichtsrechtlich zulässig sind, gefährden die Steuerbefreiung – so auch der Betrieb von PV-Anlagen und E-Ladestationen bei direkt gehaltenen Immobilien“

Originalstelle, aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V.

Offen: 5-%-Grenze nach Buch- oder Marktwerten zu prüfen?

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, mehrere Behauptungen in einer Stelle.

So steht es jetzt: Nach Ansicht der Stellungnehmenden (aba und AKA) lässt das BMF-Schreiben von 2017 zur Steuerfreiheit von Pensionskassen (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG) offen, ob die 5-%-Grenze des Kassenvermögens nach steuerlichen Buchwerten oder nach Marktwerten zu prüfen ist.

„Prüfung der 5 %-Grenze nach steuerlichen Buchwerten oder Marktwerten?“

Originalstelle, aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt enthielt zwei unabhängige offene Fragen und nannte nicht, worauf sich die 5-%-Grenze bezieht (BMF-Schreiben 2017, § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG); beides ist jetzt eigenständig formuliert.

Offen: Schädlichkeit passiver Überschreitungen der 5-%-Grenze

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, mehrere Behauptungen in einer Stelle.

So steht es jetzt: Nach Ansicht der Stellungnehmenden (aba und AKA) lässt das BMF-Schreiben von 2017 zur Steuerfreiheit von Pensionskassen offen, ob eine Überschreitung der 5-%-Grenze, die allein durch Marktwertänderungen des Kassenvermögens eintritt, die Steuerfreiheit gefährdet.

„Schädlichkeit von sog. passiven Grenzverletzungen, die allein durch Veränderung der Marktwerte des Kassenvermögens eintreten?“

Originalstelle, aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt enthielt zwei unabhängige offene Fragen und nannte nicht, worauf sich die 5-%-Grenze bezieht (BMF-Schreiben 2017, § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG); beides ist jetzt eigenständig formuliert.

Pensionskasse: Hilft BMF-Schreiben 2017 bei nachträglicher Gewerblichkeit?

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: nicht zum Thema, ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Die Stellungnahme wirft als offene Frage auf, ob das BMF-Schreiben vom 13.6.2017 einer steuerbefreiten Pensionskasse nachträglich hilft, wenn ein Luxemburger Zielfonds (SCS) mit Investments in erneuerbare Energien später gewerblich infiziert wird, und wie der Nachweis zu führen wäre.

„Hilft hier das BMF-Schreiben v. 13.6.2017 nachträglich? Nachweisfrage?“

Originalstelle, aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Frage betrifft die steuerliche Behandlung von Pensionskassen mit Investments in erneuerbare Energien und ist damit substanziell; der Punkt wurde ohne Kontext (Pensionskasse, Luxemburger Fonds, gewerbliche Infektion) formuliert und wird dadurch eigenständig verständlich. Die nicht belegte Angabe „5-%-Grenze“ wurde entfernt.

Über den Entwurf hinaus 1 Argument, 0 davon auf der Landkarte

Bei Verbriefungsstrukturen kein gesetzlicher Regelungsbedarf

Eines von 4 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, mehrere Behauptungen in einer Stelle, Rolle im Argument unsicher, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Für Verbriefungsstrukturen, über die Pensionskassen in solche Investments anlegen, sieht die Einreichung keinen gesetzlichen Regelungsbedarf.

„Kein Regelungsbedarf“

Originalstelle, aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Flagged point mixed several claims (fund case, securitization case; facts and conclusions) and lacked context; split into four standalone points naming the InvStG, Pensionskassen and structures.

Aussortiert 13 Argumente

BMF-Schreiben 2017: Bemessungsgrundlage der 5-%-Grenze ungeklärt

Die maschinelle Redaktion hat es überarbeitet, die erneute Prüfung fand weiter einen Mangel (nicht zum Thema, ohne Zusammenhang nicht verständlich). Deshalb aussortiert.

Fassung der Maschine: Die Stellungnehmenden (aba und AKA) halten für das BMF-Schreiben vom Juni 2017 zur Steuerfreiheit von Pensionskassen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG offen, ob die 5-%-Grenze des Kassenvermögens nach steuerlichen Buchwerten oder nach Marktwerten zu prüfen ist.

„Prüfung der 5 %-Grenze nach steuerlichen Buchwerten oder Marktwerten?“

Originalstelle, aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Not standalone (BMF letter, KStG context unnamed) and two independent open legal questions (book vs. market values; passive limit breaches); split into two self-contained points.

BMF-Schreiben 2017: Schädlichkeit passiver Überschreitungen der 5-%-Grenze offen

Die maschinelle Redaktion hat es überarbeitet, die erneute Prüfung fand weiter einen Mangel (nicht zum Thema, ohne Zusammenhang nicht verständlich). Deshalb aussortiert.

Fassung der Maschine: Die Stellungnehmenden (aba und AKA) halten für das BMF-Schreiben vom Juni 2017 zur Steuerfreiheit von Pensionskassen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG offen, ob eine Überschreitung der 5-%-Grenze allein durch Marktwertänderungen des Kassenvermögens (passive Grenzverletzung) schädlich ist.

„Schädlichkeit von sog. passiven Grenzverletzungen, die allein durch Veränderung der Marktwerte des Kassenvermögens eintreten?“

Originalstelle, aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Not standalone (BMF letter, KStG context unnamed) and two independent open legal questions (book vs. market values; passive limit breaches); split into two self-contained points.

Rechtsprechung (BFH 1969/1979) passt nicht auf regulierte Kassen

Von der automatischen Prüfung aussortiert (nicht zum Thema, ohne Zusammenhang nicht verständlich, Rolle im Argument unsicher).

Fassung der Maschine: Die BFH-Urteile von 1969 und 1979, auf denen die Unsicherheit beruht, betrafen aufsichtsrechtlich in der Kapitalanlage nicht regulierte Unterstützungskassen und passen nicht auf Einrichtungen mit aufsichtsrechtlichen Anlagevorgaben.

„jedoch für aufsichtsrechtlich in der Kapitalanlage nicht regulierte Unterstützungskassen ergingen und daher nicht auf Altersversorgungseinrichtungen mit aufsichtsrechtlichen Vorgaben für die Kapitalanlage passen“

Originalstelle, aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V.

Aufsichtsrechtliche Konformität erfüllt Satzungszweck-Anforderung

Von der automatischen Prüfung aussortiert (nicht zum Thema, ohne Zusammenhang nicht verständlich, mehrere Behauptungen in einer Stelle).

Fassung der Maschine: Erfüllt eine Anlage die Vorgaben der Anlageverordnung, wird das Kassenvermögen zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet und die Erträge sind steuerbefreit; bei aufsichtsrechtskonformen Anlagen liegt kein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c KStG vor.

„Bei Anlagen entsprechend dem Aufsichtsrecht liegt kein Verstoß gegen die Vorgaben des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c) KStG vor.“

Originalstelle, aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V.

BFH-Rechtsprechung passt nicht auf Fondsinvestments von Pensionskassen

Von der automatischen Prüfung aussortiert (nicht zum Thema, Tatsache und Wertung vermischt).

Fassung der Maschine: Die BFH-Urteile betrafen anders gelagerte Fälle mit Mitunternehmerinitiative und -risiko im Vordergrund und sollten auf Kapitalanlagen in Fonds nicht übertragen werden.

„Rechtsprechungsgrundsätze sollten nicht übertragen werden!“

Originalstelle, aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V.

Bei Fondsanlage kein eigenständiger Zweck neben dem Satzungszweck

Von der automatischen Prüfung aussortiert (nicht zum Thema, ohne Zusammenhang nicht verständlich).

Fassung der Maschine: Bei einer aufsichtsrechtlich zulässigen Fondsanlage stehen Mitunternehmerinitiative und -risiko nicht im Vordergrund, sodass kein eigener Zweck neben dem Satzungszweck vorliegt.

„Bei dieser Kapitalanlage ist kein eigenständiger Zweck neben dem Satzungszweck gegeben, § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c KStG“

Originalstelle, aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V.

Versehentliche Gewerblichkeit ist kein eigener Zweck der Pensionskasse

Die maschinelle Redaktion hat es überarbeitet, die erneute Prüfung fand weiter einen Mangel (nicht zum Thema, ohne Zusammenhang nicht verständlich). Deshalb aussortiert.

Fassung der Maschine: Wenn eine steuerbefreite Pensionskasse über einen Luxemburger Spezial-AIF (SCS) unbeabsichtigt in eine gewerbliche Infektion hineinwächst, liegt darin nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c KStG kein eigenständiger Zweck neben dem Satzungszweck.

„„Versehentliches Hineinwachsen in die Gewerblichkeit“ - kein eigenständiger Zweck neben dem Satzungszweck gegeben“

Originalstelle, aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The passage is a substantive tax-law argument about renewable-energy investments, so it is on topic; the point mixed a legal assessment with a demand and lacked context, so it is split and the instruments are named.

Dachfonds wird durch gewerblich infizierten Zielfonds mit infiziert

Von der automatischen Prüfung aussortiert (nicht zum Thema, ohne Zusammenhang nicht verständlich).

Fassung der Maschine: Wird ein Zielfonds durch geringfügige gewerbliche Komponenten infiziert, infiziert er den Dachfonds und die Pensionskasse verliert die Steuerbefreiung.

„Infizierter Zielfonds infiziert Dachfonds, § 15 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 Alt. 2 EStG“

Originalstelle, aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V.

Befreiung kirchlicher Kassen entfällt bei wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb

Von der automatischen Prüfung aussortiert (nicht zum Thema, Rolle im Argument unsicher).

Fassung der Maschine: Die Steuerbefreiung kirchlicher Versorgungs- und Zusatzversorgungskassen nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG wird durch das Unterhalten eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs insoweit ausgeschlossen.

„die jedoch durch das Unterhalten eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs insoweit ausgeschlossen würde.“

Originalstelle, aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V.

BMF-Schreiben 2017: 5-%-Grenze nur für Kommanditanteile

Von der automatischen Prüfung aussortiert (nicht zum Thema, ohne Zusammenhang nicht verständlich, Tatsache und Wertung vermischt).

Fassung der Maschine: Das BMF-Schreiben von 2017 stellt klar, dass zulässige Investitionen in Kommanditanteile die Steuerfreiheit bis 5 % des Kassenvermögens nicht ausschließen, was als hilfreiche Klarstellung gewertet wird.

„wenn das Investitionsvolumen im Zeitpunkt der An-schaffung der Anteile 5 % des Kassenvermögens nicht überschreitet“

Originalstelle, aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V.

Gleiches Prinzip für Zusatz- und Beamtenversorgungskassen

Von der automatischen Prüfung aussortiert (nicht zum Thema).

Fassung der Maschine: Auch für Zusatzversorgungs- und Beamtenversorgungskassen sollte gelten, dass aufsichtsrechtlich zulässige Anlagen weder einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb noch einen Betrieb gewerblicher Art begründen und somit keine Steuerpflicht auslösen.

„bei Anlagen, die bundes- oder landesaufsichts-rechtlichen Regelungen genügen, kein Verstoß gegen die Anforderung der Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG vorliegt“

Originalstelle, aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V.

BFH 2011 zu Versorgungswerken als Vorbild

Von der automatischen Prüfung aussortiert (nicht zum Thema, ohne Zusammenhang nicht verständlich).

Fassung der Maschine: Der BFH hat 2011 die Steuerbefreiung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung auch bei mitunternehmerischer Beteiligung an Personengesellschaften umfassend bejaht.

„Der BFH bejahte um-fassend die Steuerbefreiung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 KStG auch im Falle einer mitunternehmerischen Beteiligung“

Originalstelle, aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V.

Anlagekatalog der AnlV ist abschließend

Von der automatischen Prüfung aussortiert (nicht zum Thema).

Fassung der Maschine: VAG und Anlageverordnung regeln die Kapitalanlage nach Sicherheit, Liquidität und Rentabilität; der Katalog zulässiger Anlagen ist abschließend, weitere Anlagearten sind unzulässig.

„Dieser Katalog ist abschließend, so dass weitere Anlagearten unzulässig sind.“

Originalstelle, aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V.