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HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Unternehmen. Gehört zum Lager „Strategie-Unterstützer mit Flächenöffnung“. 12 Argumente aus rund 1 Seite.

Was das Lager verbindet: Breites Lager aus Privatpersonen, Unternehmen und Verbänden, das die Strategie und das 215-GW-Ziel im Grundsatz trägt und gezielte Erleichterungen wie Bürgersolarparks, Floating-PV und größere Korridore befürwortet.

Mit wem HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH übereinstimmt

Gezählt werden die Streitfragen der Landkarte, zu denen sich beide Organisationen geäußert haben. Übereinstimmung heißt: Beide stimmen zu oder beide lehnen ab.

Im eigenen Lager „Strategie-Unterstützer mit Flächenöffnung“

122 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Im anderen Lager „Ausbau-Beschleunigung durch Deregulierung“

23 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Keinem Lager zugeordnet

14 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Wo HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH allein steht

Bei 1 Streitfrage urteilt HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH anders als die Mehrheit der Organisationen im eigenen Lager, die sich dazu geäußert haben. Hier kann eine Organisation Brücken bauen, oder ihr Lager ist weniger geschlossen, als es aussieht.

Laufzettel: was aus jedem Argument wurde

Für jede Stellungnahme lässt sich nachvollziehen, was aus jedem einzelnen Argument geworden ist.

Von 12 Argumenten stehen 5 auf der Landkarte und 7 sind Einzelforderungen. Die maschinelle Redaktion hat keines umformuliert oder geteilt. 1 Argument haben auch andere Organisationen vorgebracht.

Die maschinelle Redaktion prüft jedes Argument nach dem Zerlegen: Sie teilt Stellen, die mehrere Behauptungen enthalten, und formuliert wertende Wörter neutral um. Auf der Landkarte heißt: Das Argument ist in eine Streitfrage eingegangen. Einzelforderung heißt: Es gehört zu keiner Streitfrage, meist weil nur diese Organisation es vorbringt. Ein Klick auf die Zeile unter einem Argument zeigt die Originalstelle.

Freiflächenanlagen stärker ausbauen 3 Argumente, 3 davon auf der Landkarte

Befreiungen und Abweichungen für EE-Nutzung erleichtern

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Befreiungen von Bebauungsplänen und Abweichungen von Bauordnungsvorschriften sollten erleichtert werden, wenn dadurch die Nutzung erneuerbarer Energien erleichtert wird.

„Daher sollten Befreiungen von Bebauungsplänen und Abweichungen von Bauordnungsvorschriften erleichtert werden, wenn damit die Nutzung der EE erleichtert wird.“

Originalstelle, HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Erleichterte Befreiung nach § 31 Abs. 3 BauGB dauerhaft auf EE ausweiten

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die erleichterte Befreiung nach § 31 Abs. 3 BauGB sollte dauerhaft auf Belange der erneuerbaren Energien erweitert werden.

„Die erleichterte Befreiung nach § 31 Abs. 3 BauGB könnte auf Belange der EE (dauerhaft) erweitert werden.“

Originalstelle, HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

§ 31 Abs. 2/3 BauGB ändern: leichtere Befreiung für EE

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: § 31 Abs. 2 und/oder 3 BauGB sollte so geändert werden, dass Befreiungen von Bebauungsplanfestsetzungen leichter erteilt werden können, wenn sie die Nutzung erneuerbarer Energien ermöglichen oder verbessern.

„Die Vorschrift sollte so geändert werden, dass Befreiungen leichter erteilt werden können, wenn damit die Nutzung der EE ermöglicht/verbessert wird.“

Originalstelle, HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Photovoltaik auf dem Dach erleichtern 9 Argumente, 2 davon auf der Landkarte

Landesbauordnungen: Ausnutzbarkeit der EE stärker berücksichtigen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: In den Landesbauordnungen sollten Regelungen geschaffen werden, wonach beim Gebäudebau die Ausnutzbarkeit erneuerbarer Energien stärker zu beachten ist als bisher.

„Dort könnten an geeigneter Stelle Regelungen geschaffen werden, wonach beim Bau von Gebäuden die Ausnutzbarkeit der EE stärker zu beachten ist als bisher.“

Originalstelle, HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

MBO § 3: EE-Nutzung als allgemeine Anforderung aufnehmen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: In § 3 (Allgemeine Anforderungen) der Musterbauordnung sollte die Nutzung erneuerbarer Energien als weitere Anforderung aufgenommen werden.

„Geeignet wäre z.B. § 3, Allgemeine Anforderungen, dort könnte man die Nutzung der EE als weitere Anforderung aufnehmen.“

Originalstelle, HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Bauliche Gestaltung ist Ländersache (Landesbauordnungen)

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die Details der baulichen Gestaltung sind grundsätzlich in den Landesbauordnungen geregelt, die Zuständigkeit für entsprechende Änderungen liegt bei den Bundesländern.

„Die Details der baulichen Gestaltung sind grds. in der jeweiligen Landesbauordnung geregelt.“

Originalstelle, HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Baurecht soll PV-Dachanlagen fördern oder zumindest nicht behindern

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die PV-Strategie sollte um Ergänzungen im Baurecht erweitert werden, damit der Bau von PV-Dachanlagen und die Nutzung erneuerbarer Energien gefördert oder zumindest nicht behindert wird.

„damit die Nutzung der EE / der Bau von PV-Dachanlagen auch durch das Baurecht gefördert (oder zumindest nicht behindert) wird.“

Originalstelle, HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

BMWK/BMI sollen Änderung der Musterbauordnung anregen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Das BMWK oder das Innenministerium sollten bei der Bauministerkonferenz anregen, die Musterbauordnung entsprechend zu ändern.

„Das BMWK oder das Innenministerium könnten bei der Bauministerkonferenz anregen, die Musterbauordnung entsprechend zu ändern.“

Originalstelle, HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Gebäudeplanung bestimmt die Effektivität von PV-Dachanlagen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: PV-Dachanlagen arbeiten effektiver, wenn beim Bau des Gebäudes Firstrichtung, Ausrichtung zur Sonne und Dachneigung von vornherein günstig gewählt werden.

„Der Betrieb von PV-Dachanlagen könnte effektiver sein, wenn beim Bau des Gebäudes möglichst gute Voraussetzungen geschaffen würden“

Originalstelle, HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Gemeinden lehnen B-Plan-Änderungen wegen Aufwand und Kosten oft ab

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Gemeinden lehnen die Änderung von Bebauungsplänen, die Dachform oder Firstrichtung vorschreiben und so PV-Nutzung verhindern, nicht selten wegen erheblichen Aufwands und Kosten ab.

„wird von den Gemeinden nicht selten ablehnt, weil Aufwand und Kosten erheblich sein können.“

Originalstelle, HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

MBO § 67: Abweichungen für EE erleichtern

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Abweichungen nach § 67 der Musterbauordnung sollten für EE-Belange erleichtert werden, vergleichbar mit § 31 Abs. 2, 3 BauGB.

„Abweichungen nach § 67 könnten erleichtert werden (vergleichbar zu § 31 Abs. 2, 3 BauGB, s.o.).“

Originalstelle, HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Nachträgliche Änderung von Firstrichtung/Dachneigung auf Eigentümerwunsch

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Über eine erleichterte Befreiung könnte der Eigentümer nachträglich Firstrichtung oder Dachneigung ändern, wenn er dies für die PV-Nutzung wünscht.

„Dann könnte z.B. eine nachträgliche Änderung der Firstrichtung oder der Dachneigung ermöglicht werden, wenn der Eigentümer dies wünscht.“

Originalstelle, HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH