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Schmitz Knoth Rechtsanwälte

Unternehmen. Gehört zum Lager „Strategie-Unterstützer mit Flächenöffnung“. 13 Argumente aus rund 3 Seiten.

Was das Lager verbindet: Breites Lager aus Privatpersonen, Unternehmen und Verbänden, das die Strategie und das 215-GW-Ziel im Grundsatz trägt und gezielte Erleichterungen wie Bürgersolarparks, Floating-PV und größere Korridore befürwortet.

Mit wem Schmitz Knoth Rechtsanwälte übereinstimmt

Gezählt werden die Streitfragen der Landkarte, zu denen sich beide Organisationen geäußert haben. Übereinstimmung heißt: Beide stimmen zu oder beide lehnen ab.

Im eigenen Lager „Strategie-Unterstützer mit Flächenöffnung“

122 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Im anderen Lager „Ausbau-Beschleunigung durch Deregulierung“

23 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Keinem Lager zugeordnet

14 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Wo Schmitz Knoth Rechtsanwälte allein steht

Bei 2 Streitfragen urteilt Schmitz Knoth Rechtsanwälte anders als die Mehrheit der Organisationen im eigenen Lager, die sich dazu geäußert haben. Hier kann eine Organisation Brücken bauen, oder ihr Lager ist weniger geschlossen, als es aussieht.

Laufzettel: was aus jedem Argument wurde

Für jede Stellungnahme lässt sich nachvollziehen, was aus jedem einzelnen Argument geworden ist.

Von 13 Argumenten stehen 13 auf der Landkarte und 0 sind Einzelforderungen. 1 Argument hat die maschinelle Redaktion umformuliert, 2 Argumente sind entstanden, weil sie 1 längere Textstelle geteilt hat. 3 Argumente haben auch andere Organisationen vorgebracht.

Die maschinelle Redaktion prüft jedes Argument nach dem Zerlegen: Sie teilt Stellen, die mehrere Behauptungen enthalten, und formuliert wertende Wörter neutral um. Auf der Landkarte heißt: Das Argument ist in eine Streitfrage eingegangen. Einzelforderung heißt: Es gehört zu keiner Streitfrage, meist weil nur diese Organisation es vorbringt. Ein Klick auf die Zeile unter einem Argument zeigt die Originalstelle.

Freiflächenanlagen stärker ausbauen 13 Argumente, 13 davon auf der Landkarte

Agri-PV als landwirtschaftliche Nutzung behandeln, Genehmigung vereinfachen

Dasselbe Argument hat auch Privatperson 132 vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Agri-PV-Anlagen nach DIN SPEC 91434 sollten als landwirtschaftliche Nutzungsänderung gelten; die aufwändige Genehmigung als Elektrotechnische Anlage mit Bauplanungsverfahren sollte entfallen oder stark vereinfacht werden.

„erheblich erleichtert werden bzw. die Genehmigungsbedürftigkeit entfallen, so wie dies etwa für Aufdach-Anlagen geregelt ist“

Originalstelle, Schmitz Knoth Rechtsanwälte

Agri-PV fehlt ausdrückliche Privilegierung im Außenbereich

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Agri-PV-Anlagen sind im baurechtlichen Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB derzeit nicht ausdrücklich und generell privilegiert, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall.

„gegenwärtig nicht im baurechtlichen Außenbereich nach 8 35 Abs. 1 BauGB ausdrücklich und generell privilegiert sind, sondern dies nur unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall sein können“

Originalstelle, Schmitz Knoth Rechtsanwälte

Agri-PV stärker nutzen: Unterstützung

Dasselbe Argument hat auch BEC Energie Consult GmbH vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Die Stellungnehmende begrüßt das Vorhaben des BMWK, Agri-PV-Anlagen stärker zu nutzen.

„begrüßen wir sehr die in der PV-Strategie formulierten Ziele des BMWK, die Nutzung besonderer Solaranlagen wie Agri-PV zu stärken“

Originalstelle, Schmitz Knoth Rechtsanwälte

Agri-PV: öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB nicht entgegenhalten

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Der Errichtung und Nutzung privilegierter Agri-PV-Anlagen im Außenbereich sollten die in § 35 Abs. 3 BauGB genannten öffentlichen Belange nicht entgegengehalten werden können.

„Der Errichtung und Nutzung derartiger Agri-PV-Anlagen sollten die in 8 35 Abs. 3 BauGB genannten öffentlichen Belange nicht entgegengehalten werden können.“

Originalstelle, Schmitz Knoth Rechtsanwälte

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt nannte nicht, um welche Anlagen es geht und in welchem Rechtsrahmen; jetzt ist Agri-PV im Außenbereich nach BauGB benannt, die Richtung bleibt unverändert.

BVerwG verlangt Eigennutzung von ca. zwei Dritteln des Stroms

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die baurechtliche Privilegierung von Agri-PV-Anlagen voraus, dass der Landwirtschaftsbetrieb mindestens etwa zwei Drittel des erzeugten Stroms selbst nutzt.

„Nutzung von mindestens ca. zwei Dritteln des generierten Stroms durch den Landwirtschaftsbetrieb etc. selbst“

Originalstelle, Schmitz Knoth Rechtsanwälte

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage mischt eine prüfbare Tatsachenbehauptung (BVerwG-Voraussetzung) mit einer Wertung (besonders hinderlich); getrennt aufgeteilt.

Fehlende Privilegierung ist größtes Hindernis für Agri-PV

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die fehlende generelle Außenbereichsprivilegierung ist aus Sicht der Kanzlei das größte Hindernis für eine effektive Nutzung von Agri-PV.

„Größtes „Hindernis“ für eine effektive Nutzung von Agri-PV ist aus unserer Sicht“

Originalstelle, Schmitz Knoth Rechtsanwälte

Flächenverhältnis 80/20 als Privilegierungsparameter

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die Privilegierung sollte unabhängig von Ausbreitung und Ausrichtung gelten, wenn die Fläche beispielsweise zu 80 % land-/forstwirtschaftlich bzw. gartenbaulich und zu 20 % für Agri-PV genutzt wird.

„in einem Verhältnis von beispielsweise 80 % Landwirtschaft/Forstwirtschaft/Gartenbau und 20 % Agri-PV genutzt wird“

Originalstelle, Schmitz Knoth Rechtsanwälte

Neuen Privilegierungstatbestand in § 35 Abs. 1 BauGB schaffen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: In § 35 Abs. 1 BauGB sollte eine explizite, allgemeine Privilegierung von Agri-PV-Anlagen auf land-, forstwirtschaftlichen und gartenbaulichen Freiflächen aufgenommen werden, etwa als Nr. 9 oder Nr. 1a/2a.

„eine explizite und allgemeine Privilegierung von Agri- PV-Anlagen auf (Frei-)Flächen der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und des Gartenbaus, aufgenommen werden“

Originalstelle, Schmitz Knoth Rechtsanwälte

Rechtslage zur Privilegierung von Agri-PV umstritten

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die rechtlichen Voraussetzungen einer bauplanungsrechtlichen Privilegierung von Agri-PV-Anlagen sind in Literatur und Praxis äußerst umstritten.

„Derzeit sind die rechtlichen Voraussetzungen einer bauplanungsrechtlichen Privilegierung von Ag- ri-PV-Anlagen äußerst umstritten“

Originalstelle, Schmitz Knoth Rechtsanwälte

Verzicht auf Dienen und Unterordnung bei Agri-PV

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Für Agri-PV sollte auf das Erfordernis des „Dienens“ und der „Unterordnung der Betriebsfläche“ verzichtet werden, jedenfalls wenn der Landwirt selbst Betreiber und Antragsteller ist.

„Es wird für die Agri-PV auf das Erfordernis des „Dienens“ und der „Unterordnung der Betriebsfläche““

Originalstelle, Schmitz Knoth Rechtsanwälte

Zwei-Drittel-Eigennutzung ist das größte Hindernis für Agri-PV

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Unter den baurechtlichen Hindernissen für Agri-PV ist die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellte Voraussetzung der Eigennutzung von etwa zwei Dritteln des Stroms besonders hinderlich.

„Hinderlich ist in diesem Zusammenhang vor allem die nach dem Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Voraussetzung“

Originalstelle, Schmitz Knoth Rechtsanwälte

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage mischt eine prüfbare Tatsachenbehauptung (BVerwG-Voraussetzung) mit einer Wertung (besonders hinderlich); getrennt aufgeteilt.

BMWK soll auf Länder für einheitliche Verfahrensfreistellung hinwirken

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: BMWK bzw. Bund-Länder-Konferenz sollten die Länder dazu bewegen, in den Landesbauordnungen einheitliche Verfahrensfreistellungen oder -erleichterungen für Agri-PV zu schaffen, jedenfalls bis zu einer bestimmten Größe bzw. Megawattleistung.

„wenn das BMWK bzw. die Bund-Länder- Konferenz entsprechend auf die Bundesländer einwirkt“

Originalstelle, Schmitz Knoth Rechtsanwälte

Privilegierung scheitert regelmäßig an Dienen/Unterordnung

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Im Regelfall scheitert die Außenbereichsprivilegierung daran, dass die PV-Anlage dem landwirtschaftlichen Betrieb „dienen“ muss und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnehmen darf.

„dass die PV-Anlage dem landwirtschaftlichen etc. Betrieb „dienen“ muss“

Originalstelle, Schmitz Knoth Rechtsanwälte