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Energieagentur Kreis Konstanz gGmbH

Behörde. Gehört zum Lager „Ausbau-Beschleunigung durch Deregulierung“. 15 Argumente aus rund 1 Seite.

Was das Lager verbindet: Überwiegend Privatpersonen und Unternehmen, die den Zubau durch Vergütung, Privilegierung im Außenbereich und den Abbau von Pflichten und fossilen Begünstigungen sofort voranbringen wollen und die Strategie skeptisch sehen.

Mit wem Energieagentur Kreis Konstanz gGmbH übereinstimmt

Gezählt werden die Streitfragen der Landkarte, zu denen sich beide Organisationen geäußert haben. Übereinstimmung heißt: Beide stimmen zu oder beide lehnen ab.

Im eigenen Lager „Ausbau-Beschleunigung durch Deregulierung“

22 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Im anderen Lager „Strategie-Unterstützer mit Flächenöffnung“

123 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Keinem Lager zugeordnet

14 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Wo Energieagentur Kreis Konstanz gGmbH allein steht

Bei 2 Streitfragen urteilt Energieagentur Kreis Konstanz gGmbH anders als die Mehrheit der Organisationen im eigenen Lager, die sich dazu geäußert haben. Hier kann eine Organisation Brücken bauen, oder ihr Lager ist weniger geschlossen, als es aussieht.

Laufzettel: was aus jedem Argument wurde

Für jede Stellungnahme lässt sich nachvollziehen, was aus jedem einzelnen Argument geworden ist.

Von 15 Argumenten stehen 11 auf der Landkarte, 3 sind Einzelforderungen und 1 ist eine offene Frage. 1 Argument hat die maschinelle Redaktion umformuliert, 2 Argumente sind entstanden, weil sie 1 längere Textstelle geteilt hat. 3 Argumente haben auch andere Organisationen vorgebracht.

Die maschinelle Redaktion prüft jedes Argument nach dem Zerlegen: Sie teilt Stellen, die mehrere Behauptungen enthalten, und formuliert wertende Wörter neutral um. Auf der Landkarte heißt: Das Argument ist in eine Streitfrage eingegangen. Einzelforderung heißt: Es gehört zu keiner Streitfrage, meist weil nur diese Organisation es vorbringt. Ein Klick auf die Zeile unter einem Argument zeigt die Originalstelle.

Balkonkraftwerke erleichtern 11 Argumente, 9 davon auf der Landkarte

Als erster Schritt: bundesweit einheitlicher Anmeldevordruck

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: In einem ersten Schritt könnte ein bundesweit einheitlicher Anmeldevordruck eingeführt werden, etwa nach dem Musterformular der DGS Franken.

„Denkbar ist in erstem Schritt ein bundesweit einheitlicher Anmeldevordruck (Vorlage beispielsweise Musterformular der DGS-Franken“

Originalstelle, Energieagentur Kreis Konstanz gGmbH

Anmeldevordrucke der Netzbetreiber weichen stark voneinander ab

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die von den Verteilnetzbetreibern formulierten Anmeldevordrucke für Steckersolargeräte unterscheiden sich bislang stark voneinander.

„Die bislang von den Verteilnetzbetreibern festgelegten/formulierten Anmeldevordrucke weichen stark voneinander“

Originalstelle, Energieagentur Kreis Konstanz gGmbH

Anmeldung baldmöglichst digital ermöglichen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Sofern eine Anmeldung weiterhin vorgesehen ist, sollte sie baldmöglichst digital erfolgen können.

„Idealerweise sollte die Anmeldung, soweit eine Anmeldung denn weiterhin vorgesehen ist, baldmöglichst digital erfolgen.“

Originalstelle, Energieagentur Kreis Konstanz gGmbH

Steckersolargeräte: Rechtslage zum dauerhaften EEG-Vergütungsverzicht klären

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.

So steht es jetzt: Bei der Vereinfachung des Anmeldeverfahrens für Steckersolargeräte sollte klargestellt werden, ob ein dauerhafter Verzicht auf die EEG-Vergütung rechtmäßig, verpflichtend oder möglich ist, wobei der Einreicher annimmt, dass ohne Anmeldung ohnehin kein Vergütungsanspruch bestünde.

„Rechtmäßigkeit/Pflicht/Möglichkeit zum dauerhaften Verzicht hinsichtlich einer EEG-Vergütung (ohne Anmeldung würde der Anspruch jedenfalls nicht bestehen?)“

Originalstelle, Energieagentur Kreis Konstanz gGmbH

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point is one open question about permanent waiver of EEG remuneration, with the parenthetical as part of it. It was not standalone, so it now names plug-in solar devices and the registration procedure.

Bei fortbestehender Anmeldepflicht: Klarstellungen und einheitliche Vorgaben

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Sofern Anmeldepflichten für Steckersolargeräte bestehen bleiben, sollte die Strategie das Verfahren vereinfachen sowie Klarstellungen und einheitliche Vorgaben enthalten.

„Soweit Anmeldepflichten bestehen bleiben, sollten im Zuge der Vereinfachung des Anmeldeverfahrens hier“

Originalstelle, Energieagentur Kreis Konstanz gGmbH

Meldepflicht vereinfachen oder streichen

Dasselbe Argument hat auch Privatperson 64 vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Die Meldepflicht für Balkonkraftwerke soll vereinfacht, besser ganz gestrichen werden.

„Meldepflichten vereinfachen oder streichen. Diese Forderung wird grundlegend unterstützt!“

Originalstelle, Energieagentur Kreis Konstanz gGmbH

Inbetriebnahme nach Information des Netzbetreibers, auch bei Ferraris-Zähler

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die Inbetriebnahme eines Steckersolargeräts sollte zulässig sein, sobald Netzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber informiert sind, auch wenn noch ein rückwärtsdrehender Ferraris-Zähler vorhanden ist.

„Die Inbetriebnahme sollte zulässig sein, nachdem z.B. der VNB/Messstellenbetreiber über die Inbetriebnahme des Steckersolargerätes informiert ist, auch wenn ein rückwärts drehender Zähler (ferraris-Zähler) vorhanden ist“

Originalstelle, Energieagentur Kreis Konstanz gGmbH

Anmeldevorgaben für Steckersolargeräte sollen nicht nur auf Normen verweisen

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die Anmeldevorgaben für Steckersolargeräte (Balkon-PV) sollten die zulässige Steckverbindung ausdrücklich nennen, statt nur auf eine Norm zu verweisen.

„Ein Verweis auf eine Norm ist unzureichend“

Originalstelle, Energieagentur Kreis Konstanz gGmbH

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Passage verbindet eine prüfbare Tatsachenbehauptung (Normeinsicht beim Beuth-Verlag kostenpflichtig) mit einer Forderung (Normverweis genügt nicht); beide wurden getrennt und mit Kontext (Steckersolargeräte) versehen.

Schukostecker als zulässige Steckverbindung klar benennen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Es sollte eindeutig geregelt sein, dass und unter welchen Bedingungen die Schukosteckdose mit Schukostecker als Steckverbindung für Steckersolargeräte zugelassen ist.

„Schukosteckdose mit Schukostecker als Steckverbindung für Steckersolargerät zugelassen ist“

Originalstelle, Energieagentur Kreis Konstanz gGmbH

Hinweis aufnehmen: Steckersolargeräte nicht in Mehrfachsteckdosen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die Regelung sollte einen Hinweis enthalten, dass Steckersolargeräte grundsätzlich nicht in Mehrfachsteckdosen gesteckt werden dürfen.

„Aufnahme eines Hinweises, dass Steckersolargeräte grundsätzlich nicht in Mehrfachsteckdosen gesteckt werden dürfen.“

Originalstelle, Energieagentur Kreis Konstanz gGmbH

Normeinsicht beim Beuth-Verlag ist für Bürger:innen kostenpflichtig

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die Einsicht in Normen, auf die bei der Anmeldung von Steckersolargeräten verwiesen werden könnte, ist über den Beuth-Verlag nur gegen Bezahlung möglich und verursacht Bürger:innen Kosten.

„eine Einsicht in die Norm über die Bezahlhürde des Beuth-Verlages für die Bürger:innen mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist“

Originalstelle, Energieagentur Kreis Konstanz gGmbH

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Passage verbindet eine prüfbare Tatsachenbehauptung (Normeinsicht beim Beuth-Verlag kostenpflichtig) mit einer Forderung (Normverweis genügt nicht); beide wurden getrennt und mit Kontext (Steckersolargeräte) versehen.

Netzanschlüsse beschleunigen 4 Argumente, 2 davon auf der Landkarte

Bundesweit einheitliches digitales Anmeldeportal einrichten

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Ein bundesweit einheitliches digitales Anmeldeportal, ggf. mit Weiterleitung an den jeweiligen Netzbetreiber, könnte Bürger:innen, Anbieter, Beratungskräfte und Netzbetreiber entlasten.

„Die Einrichtung eines bundesweit einheitlichen digitalen Anmeldeportals (möglicherweise mit Weiterleitung an den jeweiligen VNB) könnte Bürger:innen, Anbieter, Beratungskräfte und Verteilnetzbetreiber entlasten.“

Originalstelle, Energieagentur Kreis Konstanz gGmbH

Zählerwechsel liegt in der Zuständigkeit des Messstellenbetreibers

Die automatische Prüfung meldete einen Verdacht (nicht zum Thema); die maschinelle Redaktion hat ihn geprüft und das Argument unverändert gelassen.

So steht es jetzt: Die Verantwortung für korrekte Verbrauchserfassung und Bilanzkreiszuordnung und damit für den Zählerwechsel liegt beim (grundzuständigen) Messstellenbetreiber bzw. Verteilnetzbetreiber.

„Die Verantwortung für die korrekte Verbrauchserfassung/Bilanzkreiszuordnung liegt im Zuständigkeitsbereich des Messstellenbetreibers/grundzuständigen Messstellenbetreibers/VNB, und damit auch die Zuständigkeit für den Zählerwechsel.“

Originalstelle, Energieagentur Kreis Konstanz gGmbH

Begründung der maschinellen Redaktion: Falscher Alarm: Der Punkt betrifft die Zuständigkeit für den Zählerwechsel bei Steckersolargeräten/Balkon-PV und damit direkt die Anmelde- und Messregeln der PV-Strategie.

Zählerkosten über Preisobergrenzen des MsbG begrenzen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die Höhe der Zählerwechselkosten sollte durch Verweis auf die Preisobergrenzen im Messstellenbetriebsgesetz begrenzt werden, um missbräuchliche Kostenrechnungen zu vermeiden.

„Verweis auf Preisobergrenzen im Messstellenbetriebsgesetz MsbG, um missbräuchliche Kostenrechnungen durch VNB/Messstellenbetreiber anlässlich des Wechsels der Messeinrichtung zu vermeiden“

Originalstelle, Energieagentur Kreis Konstanz gGmbH

Offene Frage: Wer trägt die Kosten eines Zählerwechsels?

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Es ist ungeklärt, wer die Kosten für einen für die korrekte Messung möglicherweise erforderlichen Zählerwechsel tragen muss.

„Wer hat die Kosten für den Zählerwechsel zu tragen?“

Originalstelle, Energieagentur Kreis Konstanz gGmbH