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AgroSolar Europe GmbH

Unternehmen. Gehört zum Lager „Ausbau-Beschleunigung durch Deregulierung“. 24 Argumente aus rund 3 Seiten.

Was das Lager verbindet: Überwiegend Privatpersonen und Unternehmen, die den Zubau durch Vergütung, Privilegierung im Außenbereich und den Abbau von Pflichten und fossilen Begünstigungen sofort voranbringen wollen und die Strategie skeptisch sehen.

Mit wem AgroSolar Europe GmbH übereinstimmt

Gezählt werden die Streitfragen der Landkarte, zu denen sich beide Organisationen geäußert haben. Übereinstimmung heißt: Beide stimmen zu oder beide lehnen ab.

Im eigenen Lager „Ausbau-Beschleunigung durch Deregulierung“

22 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Im anderen Lager „Strategie-Unterstützer mit Flächenöffnung“

123 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Keinem Lager zugeordnet

14 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Wo AgroSolar Europe GmbH allein steht

Bei 6 Streitfragen urteilt AgroSolar Europe GmbH anders als die Mehrheit der Organisationen im eigenen Lager, die sich dazu geäußert haben. Hier kann eine Organisation Brücken bauen, oder ihr Lager ist weniger geschlossen, als es aussieht.

Laufzettel: was aus jedem Argument wurde

Für jede Stellungnahme lässt sich nachvollziehen, was aus jedem einzelnen Argument geworden ist.

Von 24 Argumenten stehen 17 auf der Landkarte und 7 sind Einzelforderungen. 2 Argumente hat die maschinelle Redaktion umformuliert, 4 Argumente sind entstanden, weil sie 3 längere Textstellen geteilt hat. 7 Argumente haben auch andere Organisationen vorgebracht.

Die maschinelle Redaktion prüft jedes Argument nach dem Zerlegen: Sie teilt Stellen, die mehrere Behauptungen enthalten, und formuliert wertende Wörter neutral um. Auf der Landkarte heißt: Das Argument ist in eine Streitfrage eingegangen. Einzelforderung heißt: Es gehört zu keiner Streitfrage, meist weil nur diese Organisation es vorbringt. Ein Klick auf die Zeile unter einem Argument zeigt die Originalstelle.

Freiflächenanlagen stärker ausbauen 21 Argumente, 16 davon auf der Landkarte

Agri-PV ist ein landwirtschaftliches Bauwerk

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Agri-PV-Anlagen sind landwirtschaftliche Bauwerke, die primär dem Schutz der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen.

„dass es sich um ein landwirtschaftliches Bauwerk handelt, das primär dem Schutz der landwirtschaftlichen Erzeugung dient“

Originalstelle, AgroSolar Europe GmbH

Agri-PV nach DIN SPEC lässt ≥85 % der Fläche in Bewirtschaftung

Dasselbe Argument hat auch Privatperson 132 vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Bei Agri-PV-Anlagen im Sinne der DIN SPEC 91434 verbleiben mindestens 85 % der Fläche in landwirtschaftlicher Bewirtschaftung.

„dass beim Bau einer Agi-PV Anlage ein maximaler Flächenverlust von 15% entstehen darf“

Originalstelle, AgroSolar Europe GmbH

Agri-PV schützt vor Extremwetter

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Agri-PV-Anlagen bieten Schutz vor Dürre und Starkregen und helfen Landwirten, mit den Folgen des Klimawandels umzugehen.

„Agri-PV-Anlagen bieten eine Schutzfunktion vor extremen Wetterlagen, wie z.B. Dürre und Starkregen“

Originalstelle, AgroSolar Europe GmbH

Agri-PV wird nach § 35 BauGB als Sondergebiet behandelt

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Agri-PV wird nach aktueller Praxis des § 35 BauGB als gewerbliches Sondergebiet behandelt, obwohl sie seit November 2022 in der GAP-DV § 12 als landwirtschaftlich geförderte Fläche nach DIN SPEC 91434 definiert ist.

„Momentan wird die Agri-PV in Deutschland noch immer nach BauGB § 35 als ein gewerbliches Sondergebiet behandelt“

Originalstelle, AgroSolar Europe GmbH

Bauplanungsrechtliche Privilegierung für Agri-PV

Dasselbe Argument hat auch Privatperson 17 vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Agri-PV-Anlagen sollten bauplanungsrechtlich privilegiert werden, indem Änderungen von Flächennutzungs- und Bebauungsplan entfallen oder vereinfacht werden.

„Es muss eine baurechtliche Privilegierung der Flächen erfolgen, die keine B-Plan Änderung zu einem gewerblichen Sondergebiet erforderlich macht.“

Originalstelle, AgroSolar Europe GmbH

Einstufung von Agri-PV als Gewerbefläche nach BauGB § 35 sei EU-rechtswidrig

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, nicht neutral formuliert.

So steht es jetzt: Die Einreichung hält es für einen Verstoß gegen EU-Recht, dass Agri-PV nach BauGB § 35 als gewerbliches Sondergebiet behandelt wird, weil dadurch die GAP-Flächenförderung entfällt und die EU-Vorgabe (Verordnung 1307), auf landwirtschaftlicher Fläche Klimaschutz zu betreiben, umgekehrt werde.

„Diese Verfahrensweise ist ein Verstoß gegen EU-Recht.“

Originalstelle, AgroSolar Europe GmbH

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Rewritten to name the provision (BauGB § 35, GAP-DV, EU regulation 1307) and attribute the legal conclusion neutrally to the submission, removing the unattributed assertion of illegality.

Gewerbliche Einstufung verhindert GAP-Flächenförderung

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Wird Agri-PV baurechtlich als gewerbliche Fläche behandelt, kann die GAP-Flächenförderung nicht mehr in Anspruch genommen werden.

„kann die Flächenförderung der GAP-DV nicht mehr in Anspruch genommen werden“

Originalstelle, AgroSolar Europe GmbH

Kontrollmechanismen gegen Missbrauch der Privilegierung

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Kontrollmechanismen sollen sicherstellen, dass tatsächlich Agri-PV gebaut wird; dies könnte über Eigendokumentation der Landwirte oder die GAP-Förderung erfolgen.

„Dies könnte über Eigendokumentation der Landwirte oder über die GAP-Förderung erfolgen.“

Originalstelle, AgroSolar Europe GmbH

Privilegierung beschleunigt den AgriPV-Hochlauf

Dasselbe Argument hat auch FEFA-Ingenieurbüro Für Regenerative Energien vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Die Privilegierung von AgriPV im Außenbereich würde den schnellen Hochlauf von AgriPV fördern.

„Voraussetzung dafür ist eine Privilegierung von Flächen für die Agri-PV zur Vereinfachung der Umsetzung.“

Originalstelle, AgroSolar Europe GmbH

Schnellere Genehmigung für Agri-PV nötig für schnellen PV-Zubau

Aus einer Textstelle herausgelöst, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: nicht neutral formuliert, Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die Einreicher halten eine Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für Agri-PV-Anlagen für notwendig, um den PV-Zubau schnell zu skalieren.

„Um eine schnelle Skalierung des PV-Zubaus zu gewährleisten ist eine Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens für Agri-PV Anlagen alternativlos.“

Originalstelle, AgroSolar Europe GmbH

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage verbindet zwei unabhängig bewertbare Behauptungen (Beschleunigung notwendig; Flächenprivilegierung als Voraussetzung); „alternativlos" wird neutral als „notwendig" formuliert.

Statuswechsel von Agri-PV-Fläche zu gewerblich brächte Landwirten Nachteile

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Ändert sich der Status einer Agri-PV-Fläche von landwirtschaftlicher zu gewerblicher Fläche, hätte dies nach Ansicht der Stellungnahme erhebliche finanzielle Nachteile für die Landwirte.

„Sollte sich der Status von einer landwirtschaftlichen Fläche zu einer gewerblichen Fläche ändern, hätte dies erhebliche finanzielle Nachteile für die Landwirte“

Originalstelle, AgroSolar Europe GmbH

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt verband eine prüfbare Tatsachenbehauptung (Förderanteil am Einkommen) mit einer Folgenbewertung (Statuswechsel bringt erhebliche Nachteile); beide sind getrennt zustimm- oder ablehnbar.

Gezielte Förderung kleiner Agri-PV-Anlagen (bis 1 MW) ist nicht sinnvoll

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: nicht neutral formuliert, Tatsache oder Wertung unsicher.

So steht es jetzt: Die in der PV-Strategie des BMWK vorgesehene gezielte Förderung kleiner Agri-PV-Anlagen bis 1 MW (bei Bürgerenergieanlagen bis 6 MW) ist nach Ansicht der Einreichung nicht sinnvoll, weil kleine Anlagen wegen hoher Netzanschlusskosten oft nicht wirtschaftlich sind.

„dass eine gezielte Förderung der kleinen Anlageformen keinen Sinn macht“

Originalstelle, AgroSolar Europe GmbH

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Loaded wording ('sinnlos', 'ergibt keinen Sinn') rewritten neutrally; the claim and its direction are kept, and the passage's stated reason (grid connection costs) and the strategy reference are added for standalone clarity.

Größengrenze nicht ins Baurecht übertragen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die Größenregelung für geförderte Anlagen darf nicht als Bedingung für privilegierte Bebauung auf das Baurecht übertragen werden.

„Zudem darf diese Größenregelung nicht baurechtlich auf die zu genehmigen Flächen als Bedingung für privilegierte Bebauung übertragen werden.“

Originalstelle, AgroSolar Europe GmbH

Bei Agri-PV können Landwirte weiter GAP-Förderungen und Prämien erhalten

Aus einer Textstelle herausgelöst, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle, Forderung als Behauptung formuliert.

So steht es jetzt: Landwirte, die eine Agri-PV-Anlage nach DIN SPEC 91434 betreiben, können weiterhin GAP-Förderungen und Prämien beziehen.

„GAP-Förderungen und Prämien können weiter von den Landwirten abgerufen werden“

Originalstelle, AgroSolar Europe GmbH

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined two claims a reader could judge separately: primary agricultural use is retained, and GAP subsidies continue to be payable. Split into one point per claim.

Freiflächen-PV unterscheidet sich von Agri-PV

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Bei PV-Freiflächenanlagen findet keine landwirtschaftliche Nutzung statt, daher ist die Umwidmung zum Sondergebiet dort folgerichtig und es fließen keine GAP-Mittel.

„es findet keine landwirtschaftliche Nutzung der Fläche statt“

Originalstelle, AgroSolar Europe GmbH

Privilegierung beschleunigt Genehmigungen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Nur eine Privilegierung kann schnelle Bewilligungsverfahren für Agri-PV sicherstellen.

„Nur durch eine Privilegierung können schnelle Bewilligungsverfahren sichergestellt werden.“

Originalstelle, AgroSolar Europe GmbH

Agri-PV-Kriterien nach DIN SPEC 91434 festlegen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die Kriterien für Agri-PV-Anlagen sollen nach DIN SPEC 91434 gesetzlich festgelegt werden.

„Die Kriterien für Agri-PV-Anlagen müssen laut DIN Spec 91434 festgelegt werden“

Originalstelle, AgroSolar Europe GmbH

DIN SPEC 91434 stellt landwirtschaftliche Nutzung bei AgriPV in den Vordergrund

Dasselbe Argument hat auch FEFA-Ingenieurbüro Für Regenerative Energien vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Bei Agri-Photovoltaik nach DIN SPEC 91434 steht die landwirtschaftliche Nutzung im Vordergrund und ist klar definiert.

„Deshalb ist die landwirtschaftliche Produktion als Hauptnutzung und die Energieproduktion als Sekundärnutzung zu betrachten.“

Originalstelle, AgroSolar Europe GmbH

„Mit dem Bau einer Agri-PV Anlage bleibt die Primärnutzung der Landwirtschaft erhalten - wenn nach DIN Spec 91434 gebaut wurde“

Originalstelle, AgroSolar Europe GmbH

Fördergelder machen 45–75 % des landwirtschaftlichen Einkommens aus

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Laut der Stellungnahme machen Fördergelder (GAP-Förderungen und Prämien) zwischen 45 und 75 % des landwirtschaftlichen Einkommens aus.

„Fördergelder zwischen 45 und 75 % des landwirtschaftlichen Einkommens ausmachen“

Originalstelle, AgroSolar Europe GmbH

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt verband eine prüfbare Tatsachenbehauptung (Förderanteil am Einkommen) mit einer Folgenbewertung (Statuswechsel bringt erhebliche Nachteile); beide sind getrennt zustimm- oder ablehnbar.

Mindestens 66 % des vorherigen Ertrags

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Bei der Bewirtschaftung unter Agri-PV soll ein landwirtschaftlicher Ertrag von mindestens 66 % des vorherigen Ertrags erzielt werden müssen.

„dass bei der Bewirtschaftung ein landwirtschaftlicher Ertrag von 66 % des vorherigen Ertrages erzielt werden muss“

Originalstelle, AgroSolar Europe GmbH

Ressortkreis landwirtschaftlich ausrichten

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Der Ressortkreis, der das Agri-PV-Konzept zu Grünland und Schutzgebieten erarbeitet, soll landwirtschaftlich ausgerichtet besetzt sein, mit den Belangen und Praxiserfahrungen der Landwirtschaft im Fokus.

„Deshalb muss auf eine landwirtschaftliche Ausrichtung des Ressortkreises geachtet werden.“

Originalstelle, AgroSolar Europe GmbH

Netzanschlüsse beschleunigen 1 Argument, 0 davon auf der Landkarte

Kleine Anlagen sind oft unrentabel

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Kleine Agri-PV-Anlagen sind oft nicht wirtschaftlich, weil allein die Netzanschlusskosten so hoch sind.

„Kleine Anlagen sind oft wirtschaftlich nicht rentabel, da allein die Netzanschlusskosten so hoch sind“

Originalstelle, AgroSolar Europe GmbH

Akzeptanz und Bürgerenergie stärken 1 Argument, 0 davon auf der Landkarte

Umweltbelange für Akzeptanz früh berücksichtigen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Für die Akzeptanz in der Bevölkerung sollen Umweltbelange, Ausgleichsleistungen für Bodenverlust und Biodiversitätskonzepte von Anfang an in der Planung berücksichtigt werden.

„Wichtig für die Akzeptanz der Agri-PV in der Bevölkerung ist es, dass umweltschutzrechtliche Belange bereits bei der Planung berücksichtigt werden.“

Originalstelle, AgroSolar Europe GmbH

Energie- und Steuerrecht verzahnen 1 Argument, 1 davon auf der Landkarte

Umwidmung erhöht Steuer- und Erbschaftsteuerlast

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Bei Zwang zur Umwidmung gehört die Fläche zum Grundvermögen statt zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, wodurch Steuer- und Erbschaftsteuerlast der Landwirte erheblich steigen.

„Dadurch steigt die Steuerlast des Landwirtes erheblich, ebenso wie die Erbschaftssteuer“

Originalstelle, AgroSolar Europe GmbH