Lagebild / Organisationen / Innosun GmbH

Innosun GmbH

Unternehmen. Gehört zum Lager „Strategie-Unterstützer mit Flächenöffnung“. 21 Argumente aus rund 2 Seiten.

Was das Lager verbindet: Breites Lager aus Privatpersonen, Unternehmen und Verbänden, das die Strategie und das 215-GW-Ziel im Grundsatz trägt und gezielte Erleichterungen wie Bürgersolarparks, Floating-PV und größere Korridore befürwortet.

Mit wem Innosun GmbH übereinstimmt

Gezählt werden die Streitfragen der Landkarte, zu denen sich beide Organisationen geäußert haben. Übereinstimmung heißt: Beide stimmen zu oder beide lehnen ab.

Im eigenen Lager „Strategie-Unterstützer mit Flächenöffnung“

122 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Im anderen Lager „Ausbau-Beschleunigung durch Deregulierung“

23 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Keinem Lager zugeordnet

14 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Wo Innosun GmbH allein steht

Bei 2 Streitfragen urteilt Innosun GmbH anders als die Mehrheit der Organisationen im eigenen Lager, die sich dazu geäußert haben. Hier kann eine Organisation Brücken bauen, oder ihr Lager ist weniger geschlossen, als es aussieht.

Laufzettel: was aus jedem Argument wurde

Für jede Stellungnahme lässt sich nachvollziehen, was aus jedem einzelnen Argument geworden ist.

Von 21 Argumenten stehen 18 auf der Landkarte und 3 sind Einzelforderungen. 3 Argumente hat die maschinelle Redaktion umformuliert, 4 Argumente sind entstanden, weil sie 2 längere Textstellen geteilt hat. 7 Argumente haben auch andere Organisationen vorgebracht.

Die maschinelle Redaktion prüft jedes Argument nach dem Zerlegen: Sie teilt Stellen, die mehrere Behauptungen enthalten, und formuliert wertende Wörter neutral um. Auf der Landkarte heißt: Das Argument ist in eine Streitfrage eingegangen. Einzelforderung heißt: Es gehört zu keiner Streitfrage, meist weil nur diese Organisation es vorbringt. Ein Klick auf die Zeile unter einem Argument zeigt die Originalstelle.

Freiflächenanlagen stärker ausbauen 18 Argumente, 15 davon auf der Landkarte

Baurechtliche Privilegierung für PV-Freiflächenanlagen im Außenbereich prüfen

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, mehrere Behauptungen in einer Stelle.

So steht es jetzt: Im Baugesetzbuch soll geprüft werden, ob PV-Freiflächenanlagen im Außenbereich privilegiert werden, wobei die Privilegierung an bestimmte Voraussetzungen geknüpft oder auf bestimmte Technologien beschränkt sein könnte.

„Eine an bestimmte Voraussetzungen geknüpfte oder eine an bestimmte Technologien beschränkte Privilegierung soll im Außenbereich geprüft werden.“

Originalstelle, Innosun GmbH

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt bündelte zwei unabhängige Vorschläge (Privilegierung im Außenbereich, vereinfachtes Bebauungsplanverfahren) und nannte weder Instrument noch Gegenstand. Aufgeteilt, mit Nennung von Baugesetzbuch und PV-Freiflächenanlagen.

Privilegierung nur bis 6 ha Grundstücksgröße

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die Privilegierung soll auf Grundstücke bis 6 ha begrenzt werden; Bauleitverfahren sollen für PV-FFA erst ab 6 ha gefordert werden.

„sollten Bauleitverfahren für PV-FFA nur ab einer Grundstücksgröße von 6 ha gefordert werden“

Originalstelle, Innosun GmbH

Privilegierung von PV-FFA im Außenbereich (§35 BauGB) auf vorbelasteten Flächen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: PV-Freiflächenanlagen sollen im Außenbereich nach §35 BauGB auf baulichen Anlagen, versiegelten Flächen, Konversions-, Rest- und Brachflächen ohne Bebauungsplan privilegiert werden.

„Notwendigkeit der Privilegierung von PV-FFA im Außenbereich nach §35 auf baulichen Anlagen; versiegelten Flächen; Konversionsflächen“

Originalstelle, Innosun GmbH

Privilegierung von PV-Freiflächenanlagen im Außenbereich passt zu §48 EEG

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Die vorgeschlagene baurechtliche Privilegierung von PV-Freiflächenanlagen auf künstlich geschaffenen Strukturen im Außenbereich (§35 BauGB, bis 6 ha) sei kongruent zu §48 EEG und der EU-Notfallverordnung, die künstlich geschaffene Strukturen bereits nennen.

„Kongruent zum §48 EEG und der EU Notfallverordnung“

Originalstelle, Innosun GmbH

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt verwies mit „Privilegierung“ auf etwas, das nur aus der Einreichung verständlich war; der Bezug (PV-Freiflächenanlagen, §35 BauGB, Außenbereich) ist nun benannt.

Uneinheitliche Rechtsauffassung zum Außenbereich blockiert Potenziale

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Wegen unterschiedlicher Rechtsauffassungen zum Baurecht im Außenbereich wurden Flächen mit großem Potenzial (Konversions-, Brach-, versiegelte Flächen) bisher nicht bebaut.

„aufgrund unterschiedlicher Rechtsauffassung bzgl. des Baurechts im Außenbereich nicht bebaut wurden sind“

Originalstelle, Innosun GmbH

Bauleitplanung für PV-Freiflächen ist langwierig

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die planerische Ausweisung neuer Flächen und B-Planverfahren für PV-Freiflächenanlagen dauern wegen der vielen beteiligten Planungsebenen in der Regel 1,5 bis 5 Jahre.

„B-Planverfahren sind bis heute langwierige Verfahren und dauern in der Regel mind. 1,5 bis 5 Jahre.“

Originalstelle, Innosun GmbH

Bauleitplanung verhindert Bau und wirtschaftlichen Betrieb von PV-FFA

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die teilweise geforderten langwierigen Bauleitverfahren verhindern Bau und wirtschaftlichen Betrieb von PV-Freiflächenanlagen auf Flächen mit großem Potenzial.

„Die teilweise geforderten langwierigen Bauleitverfahren verhindern den Bau und den wirtschaftlichen Betrieb der PV-FFA.“

Originalstelle, Innosun GmbH

EEG §48 Abs. 1 Nr. 3b: B-Plan-Stichtag von 2010 auf 2015 anheben

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Für Freiflächenanlagen soll in § 48 Abs. 1 Nr. 3b EEG das Aufstellungsdatum des Bebauungsplans von 2010 auf 2015 angehoben werden, weil diese Flächen dann bereits länger als 7 Jahre brach liegen und nicht bebaut wurden.

„Erhöhung des Datum der Aufstellung des Bebauungsplan von 2010 auf 2015“

Originalstelle, Innosun GmbH

Begründung der maschinellen Redaktion: Das Original nannte weder die Photovoltaik-Freiflächenanlagen noch den Kontext (Erweiterung der Flächenkulisse im EEG); der Punkt wurde so umformuliert, dass er ohne die Einreichung verständlich ist, ohne neue Behauptungen hinzuzufügen.

EEG §48 Abs.1 Nr.3a steht im Widerspruch zur Baunutzungsverordnung

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Nach Auffassung der Einreichenden widerspricht § 48 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EEG grundsätzlich der Baunutzungsverordnung, weil ohne Änderung des Bebauungsplans keine PV-Freiflächenanlage errichtet werden kann.

„wiederspricht grundsätzlich der Baunutzungsverordnung, da ohne Änderung des Bebauungsplans keine PV-FFA errichtet werden kann.“

Originalstelle, Innosun GmbH

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage verbindet eine prüfbare Tatsachenbehauptung (Widerspruch zur BauNVO) mit einer Forderung; beide werden getrennt und mit Nennung des EEG ohne Kontext verständlich gemacht.

EEG §48 Nr.3a: Stichtag B-Plan von 2003 auf 2008 anheben

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Das Aufstellungsdatum des Bebauungsplans in §48 Abs. 1 Nr. 3a EEG soll von 2003 auf 2008 erhöht werden, weil die Flächen dann schon über 7 Jahre brach liegen.

„Erhöhung des Datums der Aufstellung des Bebauungsplan von 2003 auf 2008“

Originalstelle, Innosun GmbH

Baugenehmigungsverfahren für PV-FFA erleichtern, Kriterien vereinheitlichen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Für spezielle PV-FFA sollen Erleichterungen im Baugenehmigungsverfahren oder klare, einheitliche Genehmigungskriterien geschaffen werden.

„Es sollte Erleichterungen im Baugenehmigungsverfahren für spezielle PV-FFA oder klarer und einheitliche Genehmigungskriterien“

Originalstelle, Innosun GmbH

EEG §48 Abs.1 Nr.3a: B-Plan-Änderung für Solaranlagen auch hier ermöglichen

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Wie in § 48 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EEG soll auch bei Nr. 3 Buchst. a EEG eine Änderung des Bebauungsplans zum Zweck der Errichtung einer Solaranlage möglich sein.

„Eine Änderung des Bebauungsplan zum Zweck der Errichtung einer Solaranlage siehe EEG § 48 3b muss auch hier möglich sein.“

Originalstelle, Innosun GmbH

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage verbindet eine prüfbare Tatsachenbehauptung (Widerspruch zur BauNVO) mit einer Forderung; beide werden getrennt und mit Nennung des EEG ohne Kontext verständlich gemacht.

Grundstücksgröße für Großflächigkeit gesetzlich definieren

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die Grundstücksgröße, ab der Bauleitverfahren nötig sind, muss bundesweit einheitlich definiert werden.

„Die Grundstücksgröße muss in diesem Zusammenhang definiert werden“

Originalstelle, Innosun GmbH

PV-Freiflächenanlagen unter 6 ha: keine Bauleitverfahren für EEG-§48-Flächen

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Für Photovoltaik-Freiflächenanlagen auf Flächen gemäß § 48 Abs. 1 EEG soll unterhalb einer Grundstücksgröße von 6 ha kein Bauleitverfahren erforderlich sein.

„Unter einer Grundstücksfläche von 6 ha sind für Flächen gemäß EEG §48 Abs.1/3cc keine Bauleitverfahren notwendig.“

Originalstelle, Innosun GmbH

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt nannte nicht, dass es um PV-Freiflächenanlagen in der PV-Strategie geht; jetzt eigenständig verständlich, Aussage unverändert.

Vereinfachtes Bebauungsplanverfahren für PV-Freiflächenanlagen prüfen

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, mehrere Behauptungen in einer Stelle.

So steht es jetzt: Für PV-Freiflächenanlagen soll ein vereinfachtes Bebauungsplanverfahren geprüft werden, weil die planerische Ausweisung neuer Flächen über mehrere Planungsebenen langwierig ist.

„Ein vereinfachtes Bebauungsplanverfahren für PV-Freiflächenanlagen ist zu prüfen.“

Originalstelle, Innosun GmbH

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt bündelte zwei unabhängige Vorschläge (Privilegierung im Außenbereich, vereinfachtes Bebauungsplanverfahren) und nannte weder Instrument noch Gegenstand. Aufgeteilt, mit Nennung von Baugesetzbuch und PV-Freiflächenanlagen.

BMWK plant BauNVO-Klarstellung: PV in Gewerbe-/Industriegebieten zulässig

Dasselbe Argument hat auch BEC Energie Consult GmbH vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Das BMWK strebt eine Klarstellung in der Baunutzungsverordnung an, wonach PV-Anlagen gemäß der aktuellen Rechtsprechung bundeseinheitlich in Gewerbe- und Industriegebieten zulässig sind.

„Es sollte klargestellt werden, dass PV-Anlagen als Hauptanlagen im Gewerbegebiet zulässig sind.“

Originalstelle, Innosun GmbH

Länder definieren Großflächigkeit von PV-FFA unterschiedlich

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die Bundesländer haben unterschiedliche Auffassungen, ab welcher Größe eine PV-Freiflächenanlage großflächig ist und ein Bauleitverfahren im Außenbereich braucht.

„da es in den Bundesländern zu unterschiedlichen Auffassungen zur Großflächigkeit von PV-FFA gibt“

Originalstelle, Innosun GmbH

Überschreitung der Grundfläche (80 %) durch PV-Anlagen erlauben

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: In Gewerbe- und Industriegebieten soll die zulässige Grundfläche durch PV-Anlagen überschritten werden dürfen (mehr als 80 % Bebauung).

„die notwendige Grundfläche in Gewerbe- und Industriegebieten durch die Grundflächen von PV-Anlagen überschritten werden darf“

Originalstelle, Innosun GmbH

Photovoltaik auf dem Dach erleichtern 2 Argumente, 2 davon auf der Landkarte

Abstandsflächen für Garten-PV reduzieren

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die Abstände von PV-Anlagen (Garten-PV) zu Nachbargrundstücken könnten reduziert werden.

„Die Abstände für PV-Anlagen zu Nachbargrundstücken (Garten-PV) könnten reduziert werden“

Originalstelle, Innosun GmbH

Genehmigungsfreistellung für PV-Nebenanlagen bis 2,5 MW

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: In Gewerbe-, Industrie- und Mischgebieten sollen PV-Anlagen als Nebenanlage eines Betriebs bis 2,5 MW ohne dreimonatiges Bauantragsverfahren per Genehmigungsfreistellung errichtet werden können.

„bis zu einer Größe von 2,5 MW über eine Genehmigungsfreistellung ohne ein 3 monatiges Bauantragsverfahren errichtet werden“

Originalstelle, Innosun GmbH

Europapolitische Instrumente nutzen 1 Argument, 1 davon auf der Landkarte

Bauverwaltungen fehlen Handlungsempfehlungen zu neuen Verordnungen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Den Bauverwaltungen fehlt in der Praxis oft Orientierung, wie neue Verordnungen (z.B. die EU-Notfallverordnung) unter Beachtung von Baugesetzbuch und Landesbauordnungen anzuwenden sind.

„In der Praxis fehlen den Bauverwaltungen oftmals Handlungsempfehlungen wie mit neuen Verordnungen“

Originalstelle, Innosun GmbH