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VZBV – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.

Verband oder Verein. Gehört zum Lager „Strategie-Unterstützer mit Flächenöffnung“. 42 Argumente aus rund 7 Seiten.

Was das Lager verbindet: Breites Lager aus Privatpersonen, Unternehmen und Verbänden, das die Strategie und das 215-GW-Ziel im Grundsatz trägt und gezielte Erleichterungen wie Bürgersolarparks, Floating-PV und größere Korridore befürwortet.

Mit wem VZBV übereinstimmt

Gezählt werden die Streitfragen der Landkarte, zu denen sich beide Organisationen geäußert haben. Übereinstimmung heißt: Beide stimmen zu oder beide lehnen ab.

Im eigenen Lager „Strategie-Unterstützer mit Flächenöffnung“

122 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Im anderen Lager „Ausbau-Beschleunigung durch Deregulierung“

23 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Keinem Lager zugeordnet

14 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Wo VZBV allein steht

Bei 4 Streitfragen urteilt VZBV anders als die Mehrheit der Organisationen im eigenen Lager, die sich dazu geäußert haben. Hier kann eine Organisation Brücken bauen, oder ihr Lager ist weniger geschlossen, als es aussieht.

Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung vereinfachen

Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung ist mit geringem Aufwand und wenig Bürokratie umsetzbar.

Laufzettel: was aus jedem Argument wurde

Für jede Stellungnahme lässt sich nachvollziehen, was aus jedem einzelnen Argument geworden ist.

Von 42 Argumenten stehen 28 auf der Landkarte, 12 sind Einzelforderungen und 2 sind offene Fragen. 5 Argumente hat die maschinelle Redaktion umformuliert, 6 Argumente sind entstanden, weil sie 3 längere Textstellen geteilt hat. 9 Argumente haben auch andere Organisationen vorgebracht.

Die maschinelle Redaktion prüft jedes Argument nach dem Zerlegen: Sie teilt Stellen, die mehrere Behauptungen enthalten, und formuliert wertende Wörter neutral um. Auf der Landkarte heißt: Das Argument ist in eine Streitfrage eingegangen. Einzelforderung heißt: Es gehört zu keiner Streitfrage, meist weil nur diese Organisation es vorbringt. Ein Klick auf die Zeile unter einem Argument zeigt die Originalstelle.

Das Vorhaben als Ganzes 3 Argumente, 2 davon auf der Landkarte

Grundsätzliche Zustimmung zu Großteil der Maßnahmen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Der vzbv begrüßt den Großteil der elf Handlungsfelder, darunter Erleichterungen für PV-Dachanlagen, Steckersolar-Vereinfachung und schnellere Netzanschlüsse bei Dachanlagen.

„Der vzbv be­grüßt einen Großteil der aufgeführten Maßnahmen.“

Originalstelle, VZBV – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.

Maßnahmen zeitnah 2023 umsetzen, Wirkung spätestens 2024

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die Maßnahmen der PV-Strategie, insbesondere zu Mieterstrom und Steckersolar, sollen noch innerhalb dieses Jahres umgesetzt werden, damit sie spätestens 2024 wirken.

„die aufgeführten Maßnahmen zeitnah innerhalb dieses Jahres umzusetzen, sodass die Regelungen spätestens im Jahr 2024 Wirkung entfalten können“

Originalstelle, VZBV – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.

PV-Ausbau ist für Klimaneutralität 2045 notwendig

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Für das Ziel der Klimaneutralität bis 2045 ist ein massiver Ausbau der Photovoltaik erforderlich.

„Dafür ist unter anderem ein massiver Ausbau der Photovoltaik (PV) notwendig.“

Originalstelle, VZBV – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.

Photovoltaik auf dem Dach erleichtern 5 Argumente, 3 davon auf der Landkarte

Garten-PV-Verordnung zeitnah vorlegen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die Bundesregierung soll zeitnah eine Verordnung zu Garten-PV vorlegen.

„Der vzbv fordert, zeitnah eine Verordnung zum Thema Garten-PV vorzulegen.“

Originalstelle, VZBV – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.

Anlagenzusammenfassung nach § 9 Abs. 3 EEG behindert Steckersolar

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die Anlagenzusammenfassung nach § 9 Abs. 3 EEG rechnet Anlagen auf einem Grundstück oder Gebäude unabhängig vom Eigentümer zusammen, was Grenzwerte überschreiten und nachträglich intelligente Messsysteme oder Fernsteuerbarkeit auch für fremde Bestandsanlagen erforderlich machen kann.

„Ein zentrales rechtliches Problem für die Nutzung von Steckersolargeräten stellt die bisher geltende Anlagenzusammenfassung nach § 9 Absatz 3 EEG dar.“

Originalstelle, VZBV – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.

Steckersolar von verschiedenen Betreibern aus Anlagenzusammenfassung ausnehmen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Eine Änderung der Anlagenzusammenfassung sollte mindestens dazu führen, dass Steckersolargeräte unterschiedlicher Anlagenbetreiber:innen nicht zusammengerechnet werden.

„Aus Sicht des vzbv sollte eine Änderung mindestens dazu führen, dass Steckersolargeräte von unterschiedlichen Anlagenbetreiber:innen bei der Anlagenzu­sammenfassung nicht beachtet werden.“

Originalstelle, VZBV – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.

vzbv: Prüfthemen aus Abschnitt 3.2 der PV-Strategie zeitnah umsetzen

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Forderung als Behauptung formuliert.

So steht es jetzt: Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) fordert, dass die im Abschnitt „3.2 Photovoltaik auf dem Dach erleichtern“ der PV-Strategie des BMWK als noch zu prüfend genannten Themen ebenfalls zeitnah umgesetzt werden.

„die zur Prüfung stehenden Themen des Abschnittes „3.2 Photovoltaik auf dem Dach erleichtern“ ebenfalls zeitnah umzusetzen“

Originalstelle, VZBV – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt verwies ohne Nennung des Akteurs und des Dokuments auf „Abschnitt 3.2“; jetzt sind vzbv und die PV-Strategie des BMWK benannt, die Aussage bleibt unverändert.

Garten-PV-Verordnung fehlt bislang

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die Kriterien für die Vergütung von Garten-PV nach § 48 EEG (u. a. Nachweis der Dachungeeignetheit) sollten in einer Verordnung festgelegt werden, die bisher nicht vorgelegt wurde.

„Die Kriterien sollten in ei­ner Verordnung festgelegt werden. Diese wurde bisher nicht vorgelegt.“

Originalstelle, VZBV – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.

Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung vereinfachen 21 Argumente, 14 davon auf der Landkarte

Mieterstrom muss günstiger als andere Tarife bleiben

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Bei der Entbürokratisierung soll weiterhin sichergestellt sein, dass Mieterstrom preisgünstiger ist als andere Stromtarife.

„Auch sollte weiterhin sichergestellt sein, dass Mieterstrom im Vergleich zu anderen Stromtarifen preisgünstiger ist.“

Originalstelle, VZBV – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.

Energy Sharing in PV-Strategie aufnehmen und umsetzen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Energy Sharing soll in die PV-Strategie aufgenommen und seine Umsetzung vorangetrieben werden; es würde Bürger:innen ermöglichen, Energie gemeinschaftlich zu erzeugen, zu verbrauchen, zu speichern und zu verkaufen.

„Der vzbv fordert, Energy Sharing in die PV-Strategie aufzunehmen und an einer Umsetzung zu arbei­ten.“

Originalstelle, VZBV – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.

Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung gesetzlich einführen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Das Modell der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung soll gesetzlich neu ermöglicht werden, bei freiwilliger Teilnahme.

„Der vzbv fordert, das Modell der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung gesetzlich einzuführen.“

Originalstelle, VZBV – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.

Gebäudestrom muss deutlich günstiger als Reststrom sein

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung soll der im Haus bereitgestellte PV-Strom deutlich günstiger sein als der Reststrombezug; die Preisdifferenz macht Vor-Ort-Verbrauch attraktiver und ist netzdienlich.

„dass der innerhalb des Hauses bereit­gestellte Strom deutlich günstiger ist als der Reststrombezug der Bewohner:innen“

Originalstelle, VZBV – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.

Stadtstrom-Modell nur bei ausreichendem finanziellem Nutzen für Mieter

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Falls ein Modell finanzieller Mieterbeteiligung (Stadtstrom) eingeführt wird, muss sichergestellt sein, dass Mieter:innen ausreichend finanziell von der PV-Anlage profitieren.

„muss aus Sicht des vzbv sichergestellt sein, dass Mieter:innen ausreichend finanziell von der PV-Anlage profitieren“

Originalstelle, VZBV – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.

Reststrombelieferung ist großes Hindernis beim klassischen Mieterstrom

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Der bürokratische Aufwand der Reststrombelieferung der Bewohner:innen ist ein großes Problem bei der Umsetzung des traditionellen Mieterstrommodells.

„Ein großes Problem bei der Umsetzung des traditionellen Mieterstrommodells ist der bürokratische Aufwand für die Bereitstellung der Reststrombelieferung der Bewoh­ner:innen.“

Originalstelle, VZBV – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.

vzbv: Gebäudeversorgung könnte Reststrom-Aufwand beim Mieterstrom lösen

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hält den bürokratischen Aufwand der Reststrombelieferung für ein großes Problem des traditionellen Mieterstrommodells und meint, das neue Modell der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung könnte dieses Problem lösen.

„Ein großes Problem bei der Umsetzung des traditionellen Mieterstrommodells ist der bürokratische Aufwand für die Bereitstellung der Reststrombelieferung der Bewohner:innen. Das neue Modell der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung könnte dieses Problem lösen.“

Originalstelle, VZBV – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt war ohne die Stellungnahme unverständlich (welches Problem, welches Modell, wessen Position); jetzt benennt er Akteur, Mieterstrommodell und Problem und behält die vorsichtige Aussage ("könnte").

GNDEW-Entwurf: Letztverbraucher könnten Anspruch auf intelligentes Messsystem verlieren

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Nach Ansicht des vzbv ist im Regierungsentwurf des GNDEW unklar, ob Zählpunkte innerhalb einer Kundenanlage vom MsbG erfasst werden; würde der Kundenanlagenbetreiber gemeinschaftlicher Anschlussnutzer, verlören die belieferten Letztverbraucher:innen ihren Anschlussnutzer-Status und damit den Anspruch gegenüber dem Messstellenbetreiber auf Anschluss an ein intelligentes Messsystem.

„Dies würde dazu führen, dass diese ihren Status als Anschlussnutzer:innen nach dem GNDEW verlieren“

Originalstelle, VZBV – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt nannte GNDEW, MsbG und den Entwurfsstand nicht; die Umformulierung benennt das Gesetzesvorhaben und den Urheber der Einschätzung, ohne die Aussage zu ändern.

Bestehendes Mieterstrommodell entbürokratisieren, Verbraucherschutz wahren

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Das bestehende Mieterstrommodell soll entbürokratisiert werden, ohne den Verbraucherschutz abzuschwächen.

„Zusätzlich sollte das bestehende Mieterstrommodell entbürokratisiert werden, ohne den Verbraucherschutz abzuschwächen.“

Originalstelle, VZBV – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.

Bürokratische Hürden bremsen Mieterstrom, v. a. bei kleinen Häusern

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die geringe Umsetzung von Mieterstrom lässt sich auch auf hohe bürokratische Hürden zurückführen, besonders bei kleinen Mehrfamilienhäusern.

„Die geringfügige Umsetzung lässt sich dabei auch auf die hohen bürokratischen Hürden zurückführen.“

Originalstelle, VZBV – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.

Abweichende Vertragslaufzeit für Mieterstrom nicht zwingend nötig

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Eine von anderen Lieferverhältnissen abweichende Vertragslaufzeit für Mieterstromverträge ist nicht zwingend notwendig.

„Eine von anderen Lieferverhältnissen abweichende Vertragslaufzeit für Mieterstromverträge ist nicht zwin­gend notwendig.“

Originalstelle, VZBV – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.

Gebäudeversorgung setzt virtuellen Summenzähler voraus

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die vereinfachte Umsetzung der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung setzt die Nutzung eines virtuellen Summenzählers voraus.

„Eine Voraussetzung für die vereinfachte Umsetzung dieses Modells wäre die Nutzung eines virtuellen Summenzählers (siehe 1.1).“

Originalstelle, VZBV – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.

Virtuellen Summenzähler zeitnah gesetzlich einführen (z. B. via GNDEW)

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Das Messkonzept des virtuellen Summenzählers soll zeitnah gesetzlich eingeführt werden, erste Gelegenheit ist das Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende.

„Der vzbv fordert, das Messkonzept des virtuellen Summenzählers zeitnah gesetzlich einzuführen.“

Originalstelle, VZBV – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.

Virtueller Summenzähler erleichtert Ein- und Austritt

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Der virtuelle Summenzähler ermöglicht flexiblere Ein- und Austritte in Eigenverbrauchsgemeinschaften ohne Umbauten oder Sonderaufwand für Netzbetreiber und macht Projekte unbürokratischer.

„dass Stromverbraucher:innen flexibler, ohne technische Um­baumaßnahmen oder Sonderaufwände für Netzbetreiber in kollektive Eigenverbrauchs­gemeinschaften ein- und austreten können“

Originalstelle, VZBV – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.

Beschlossene Mieterstrom-Verbesserungen reichen nicht aus

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die bereits beschlossenen Verbesserungen für Mieterstrom reichen nach Einschätzung der Stellungnahme nicht aus, um Mieterstrommodelle flächendeckend attraktiv zu machen.

„sind nicht ausreichend, um Mieterstrommodelle flächendeckend attraktiv zu machen“

Originalstelle, VZBV – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage mischt eine prüfbare Tatsache (Wegfall von 100-kW-Grenze und EEG-Umlage beschlossen) mit einer Bewertung (reicht nicht aus); daher in beide Teile getrennt.

Energy Sharing fehlt in der PV-Strategie

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Energy Sharing, im Koalitionsvertrag aufgeführt, wird im Entwurf der PV-Strategie nicht erwähnt.

„Das ebenfalls im Koalitionsvertrag aufgeführte Energy Sharing wird in der PV-Strategie nicht erwähnt.“

Originalstelle, VZBV – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.

Freiwilligkeit des Mieterstromvertrags beibehalten

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Mieter:innen sollen weiterhin freiwillig entscheiden, ob sie einen Mieterstromvertrag abschließen.

„Der vzbv fordert die Freiwilligkeit für Mieter:innen, einen Mieterstromvertrag abzu­schließen, beizubehalten.“

Originalstelle, VZBV – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.

Mieterstrom: 100-kW-Grenze und EEG-Umlage bereits abgeschafft

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Für Mieterstrom wurden bereits Verbesserungen beschlossen, darunter der Wegfall der 100-Kilowatt-Begrenzung und der Erneuerbaren-Energien-Umlage.

„Bisher beschlossene Verbesserungen wie der Wegfall der 100-Kilowatt-Begrenzung und der Erneuerbaren-Energien-Umlage“

Originalstelle, VZBV – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage mischt eine prüfbare Tatsache (Wegfall von 100-kW-Grenze und EEG-Umlage beschlossen) mit einer Bewertung (reicht nicht aus); daher in beide Teile getrennt.

Mieterstrom/Steckersolar beteiligen Nicht-Eigenheimbesitzer

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Mieterstrom und Steckersolar ermöglichen es Verbraucher:innen ohne eigenes Haus, an den Vorteilen der Energiewende teilzuhaben.

„Diese beiden Formen der Photovoltaiknutzung ermöglichen es, dass Verbraucher:innen, die kein eigenes Haus bewohnen, an den Vorteilen der Energiewende beteiligt werden.“

Originalstelle, VZBV – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.

Mieterstromzuschläge haben keine flächendeckende Nutzung gebracht

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die Mieterstromzuschläge des Mieterstromgesetzes von 2017 haben bislang nicht zu einer flächendeckenden Nutzung der Mieterstromtarife geführt.

„Leider haben die dort verankerten Mieterstromzuschläge bislang nicht zu ei­ner flächendeckenden Nutzung dieser Tarife geführt.“

Originalstelle, VZBV – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.

GNDEW-Entwurf: Unklar, ob Zählpunkte in Kundenanlagen unter das MsbG fallen

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) sieht im Regierungsentwurf des Gesetzes zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende (GNDEW) offen, ob Zählpunkte innerhalb einer Kundenanlage vom Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) erfasst werden; der Anlagenbetreiber könnte so gemeinschaftlicher Anschlussnutzer werden.

„Im Regierungsentwurf des GNDEW bleibt es unklar, ob Zählpunkte3 innerhalb einer Kundenanlage vom MsbG erfasst werden.“

Originalstelle, VZBV – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Point relied on unexplained abbreviations (GNDEW, MsbG) and did not name the author; rewritten to spell them out and attribute it to the vzbv, claim unchanged.

Balkonkraftwerke erleichtern 9 Argumente, 8 davon auf der Landkarte

Zustimmung von WEG/Vermieter ist Hindernis für Steckersolar

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft oder des Vermietenden ist häufig ein Hindernis bei der Nutzung von Steckersolargeräten.

„ist häufig die Zustimmung der Wohnungsei­gentümergemeinschaft oder des Vermietenden ein Hindernis bei der Nutzung von Ste­ckersolargeräten“

Originalstelle, VZBV – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.

Anmeldung nur im Marktstammdatenregister

Dasselbe Argument hat auch BEG MF vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Für Steckersolargeräte soll als einzige Anmeldepflicht die Registrierung im Marktstammdatenregister gelten.

„Der vzbv spricht sich dafür aus, dass nur noch eine Anmeldung beim Marktstammdatenregister notwendig sein sollte.“

Originalstelle, VZBV – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.

Steckersolargeräte: Anmeldung bei Netzbetreiber und Marktstammdatenregister

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Rolle im Argument unsicher, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Steckersolargeräte müssen derzeit sowohl beim Netzbetreiber als auch im Marktstammdatenregister angemeldet werden.

„Bisher müssen Steckersolargeräte sowohl beim Netzbetreiber als auch beim Marktstammdatenregister angemeldet werden.“

Originalstelle, VZBV – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Pflicht zur Doppelmeldung ist eine überprüfbare Tatsachenbehauptung; die Einschätzung, dass sie viele überfordert, ist eine eigene Bewertung. Beide sind unabhängig voneinander zustimmungsfähig.

Norm soll für Erzeugungsanlagen bis 800 statt 600 Watt gelten

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.

So steht es jetzt: Der vzbv fordert, dass die Norm für Steckersolargeräte für alle Erzeugungsanlagen mit 800 Watt Wechselstromleistung statt 600 Watt gelten soll.

„Zudem sollte die Norm für alle Erzeugungsanlagen mit 800 Watt Wechselstromleistung statt 600 Watt gelten.“

Originalstelle, VZBV – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined two independent demands (Schukostecker conformity and the 800 W limit) that a reader could accept or reject separately; split into one point each.

Meldeprozesse für Steckersolargeräte überfordern viele Interessierte

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Rolle im Argument unsicher, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die Meldeprozesse für Steckersolargeräte (Netzbetreiber und Marktstammdatenregister) sind nach Auffassung des vzbv so komplex, dass sie viele Interessent:innen überfordern.

„Diese komplexen Meldeprozesse überfordern viele Interessent:innen.“

Originalstelle, VZBV – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Pflicht zur Doppelmeldung ist eine überprüfbare Tatsachenbehauptung; die Einschätzung, dass sie viele überfordert, ist eine eigene Bewertung. Beide sind unabhängig voneinander zustimmungsfähig.

Solarenergieerzeugung allgemein als privilegierte Maßnahme

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Über Steckersolargeräte hinaus soll die Erzeugung von Solarenergie im Allgemeinen im WEG/BGB als privilegierte Maßnahme gelten.

„Aus Sicht des vzbv sollte die Erzeugung von Solarenergie im Allgemeinen als privilegierte Maßnahme gel­ten.“

Originalstelle, VZBV – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.

Vorhandene Zähler nicht vorzeitig tauschen beschleunigt Inbetriebnahme

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Dass vorhandene Zähler bis zum geplanten Einbau eines Zweirichtungszählers nicht vorzeitig ausgetauscht werden müssen, ermöglicht eine beschleunigte Inbetriebnahme von Steckersolargeräten.

„Dies ermög­licht eine beschleunigte Inbetriebnahme dieser Geräte.“

Originalstelle, VZBV – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.

Schukostecker soll in der VDE-Produktnorm als normenkonform gelten

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.

So steht es jetzt: Der vzbv fordert, dass der Schukostecker in der VDE-Produktnorm für Steckersolargeräte ebenfalls als normenkonform gelten soll.

„hat sich der vzbv dafür ausgesprochen, dass der Schukostecker ebenfalls als normenkonform gelten sollte.“

Originalstelle, VZBV – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined two independent demands (Schukostecker conformity and the 800 W limit) that a reader could accept or reject separately; split into one point each.

Steckersolar eröffnet Mehrfamilienhaus-Bewohnern einfachen Zugang

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Steckersolargeräte werden zunehmend beliebt und eröffnen gerade Bewohner:innen von Mehrfamilienhäusern einen einfachen Zugang zu eigenem Solarstrom.

„Steckersolargeräte erfreuen sich zunehmender Beliebtheit bei Verbraucher:innen.“

Originalstelle, VZBV – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.

Netzanschlüsse beschleunigen 3 Argumente, 0 davon auf der Landkarte

Virtueller Summenzähler spart bis zu 8.000 € je Netzanschluss

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Ein virtueller Summenzähler macht den physischen Summenzähler überflüssig; laut Einhundert Energie sind Investitionskosteneinsparungen von bis zu 8.000 Euro je Netzanschluss möglich.

„Das Unternehmen Einhundert Energie rechnet mit Einspa­rungen bei den Investitionskosten von bis zu 8.000 Euro je Netzanschluss“

Originalstelle, VZBV – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.

vzbv: Alle Zählpunkte in Kundenanlagen sollen unter das MsbG fallen

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Der vzbv fordert, das Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende (GNDEW) so anzupassen, dass alle Zählpunkte innerhalb von Kundenanlagen weiterhin vom Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) erfasst werden und der Anspruch auf ein intelligentes Messsystem zu den gesetzlichen Preisobergrenzen bestehen bleibt.

„Der vzbv fordert, dass alle Zählpunkte innerhalb der Kundenanlage vom MsbG erfasst werden.“

Originalstelle, VZBV – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt nannte weder den Akteur (vzbv) noch die Abkürzungen (GNDEW, MsbG); er wurde so umformuliert, dass er ohne die Stellungnahme verständlich ist. Die Forderung selbst bleibt unverändert.

Zulässige Messkonzepte verursachen im Bestand erhebliche Zusatzkosten

Dasselbe Argument hat auch Fraunhofer-Institut für Energiewirtschaft und Energiesystemtechnik IEE vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Die derzeit erlaubten Messkonzepte erzeugen insbesondere im Bestand erhebliche Zusatzkosten durch physische Summenzähler und ggf. Erneuerung der Hauselektrik.

„Diese Messkon­zepte sind mit hohem Aufwand und Kosten verbunden.“

Originalstelle, VZBV – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.

Europapolitische Instrumente nutzen 1 Argument, 1 davon auf der Landkarte

Umsetzung der RED II zu Energy Sharing gilt als verspätet

Dasselbe Argument hat auch Privatperson 129 vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Die Einreichung bewertet die Umsetzung der EU-Richtlinie RED II zum gemeinschaftlichen Teilen von Solarstrom als längst überfällig.

„Diese EU-Richtlinie hätte bis zum 30. Juni 2021 in nationales Recht umgesetzt werden müssen.“

Originalstelle, VZBV – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.