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Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht (QVSD e. V.)

Unternehmen. Gehört zum Lager „Ausbau-Beschleunigung durch Deregulierung“. 28 Argumente aus rund 2 Seiten.

Was das Lager verbindet: Überwiegend Privatpersonen und Unternehmen, die den Zubau durch Vergütung, Privilegierung im Außenbereich und den Abbau von Pflichten und fossilen Begünstigungen sofort voranbringen wollen und die Strategie skeptisch sehen.

Mit wem Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht (QVSD e. V.) übereinstimmt

Gezählt werden die Streitfragen der Landkarte, zu denen sich beide Organisationen geäußert haben. Übereinstimmung heißt: Beide stimmen zu oder beide lehnen ab.

Im eigenen Lager „Ausbau-Beschleunigung durch Deregulierung“

22 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Im anderen Lager „Strategie-Unterstützer mit Flächenöffnung“

123 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Keinem Lager zugeordnet

14 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Wo Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht (QVSD e. V.) allein steht

Bei 3 Streitfragen urteilt Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht (QVSD e. V.) anders als die Mehrheit der Organisationen im eigenen Lager, die sich dazu geäußert haben. Hier kann eine Organisation Brücken bauen, oder ihr Lager ist weniger geschlossen, als es aussieht.

Laufzettel: was aus jedem Argument wurde

Für jede Stellungnahme lässt sich nachvollziehen, was aus jedem einzelnen Argument geworden ist.

Von 28 Argumenten stehen 25 auf der Landkarte und 3 sind Einzelforderungen. 1 Argument hat die maschinelle Redaktion umformuliert, 8 Argumente sind entstanden, weil sie 4 längere Textstellen geteilt hat. 12 Argumente haben auch andere Organisationen vorgebracht.

Die maschinelle Redaktion prüft jedes Argument nach dem Zerlegen: Sie teilt Stellen, die mehrere Behauptungen enthalten, und formuliert wertende Wörter neutral um. Auf der Landkarte heißt: Das Argument ist in eine Streitfrage eingegangen. Einzelforderung heißt: Es gehört zu keiner Streitfrage, meist weil nur diese Organisation es vorbringt. Ein Klick auf die Zeile unter einem Argument zeigt die Originalstelle.

Das Vorhaben als Ganzes 1 Argument, 0 davon auf der Landkarte

Einzelinterventionen schaffen keine Rechtssicherheit

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Der Gesetzgeber regelt die gesamte Regelungskette nicht konsistent; einzelne Interventionen schaffen keine Rechtssicherheit.

„Einzelne Interventionen schaffen keine Rechtssicherheit!“

Originalstelle, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht (QVSD e. V.)

Freiflächenanlagen stärker ausbauen 8 Argumente, 6 davon auf der Landkarte

Agri-PV privilegieren

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Agri-PV-Anlagen sollten privilegiert werden, insbesondere wenn keine Konkurrenz zur landwirtschaftlichen Nutzung besteht (Dual-Use, schlechte Böden, Wasserprobleme).

„Agri-PV-Anlagen sollten privilegiert werden, insbesondere, wenn es keine Konkurrenz zur landwitschaftlichen“

Originalstelle, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht (QVSD e. V.)

Freiflächen-PV vollständig in § 35 BauGB privilegieren

Dasselbe Argument hat auch Privatperson 159 vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Freiflächen-PV soll in § 35 Baugesetzbuch als vollständig privilegiertes Vorhaben aufgenommen werden.

„Es sollte aus unserer Sicht unbedingt Erleichterungen im Baugesetzbuch durch spezifische Privilegierungen geben“

Originalstelle, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht (QVSD e. V.)

Konflikt Freiflächen-PV und Naturschutz für Verwaltungen regeln

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Der Konflikt zwischen Freiflächen-PV und Naturschutz sollte im Zuge der Privilegierungen im Baugesetzbuch, vor allem für die Verwaltungen, ausdrücklich geregelt werden.

„Hier sollte vor allem für die Verwaltungen der oft offenkundige Konflikt mit bspw. Naturschutz geregelt werden“

Originalstelle, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht (QVSD e. V.)

Begründung der maschinellen Redaktion: Das Statement mischte eine Tatsachenbehauptung (Konflikt oft offenkundig, Verwaltung irritiert) mit einer Forderung (Regelung); beides ist getrennt bewertbar.

Freiflächen-PV und Naturschutz: Konflikt oft offenkundig, Verwaltung irritiert

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Beim Ausbau von Freiflächen-PV, besonders im Außenbereich, besteht laut der Einreichung ein oft offenkundiger Konflikt mit dem Naturschutz, der in den Verwaltungen ohne Regelung nur zu Irritationen führt.

„der oft offenkundige Konflikt mit bspw. Naturschutz geregelt werden, da es sonst in der Verwaltung nur Irritationen gibt“

Originalstelle, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht (QVSD e. V.)

Begründung der maschinellen Redaktion: Das Statement mischte eine Tatsachenbehauptung (Konflikt oft offenkundig, Verwaltung irritiert) mit einer Forderung (Regelung); beides ist getrennt bewertbar.

PV kann ökologischen Wert wenig genutzter Flächen erhalten oder erhöhen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Auf Flächen mit geringer wirtschaftlicher Nutzung kann PV den ökologischen Wert erhalten oder erhöhen.

„die mit PV ihren ökologischen Wert erhalten oder erhöhen können“

Originalstelle, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht (QVSD e. V.)

Erleichterungen für Randstreifen von Fernstraßen und Bahnstrecken

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Flächen mit geringer wirtschaftlicher Nutzung wie Randstreifen von Fernstraßen und Bahnstrecken (nicht nur zweigleisigen) sollten für PV erleichtert werden.

„Randstreifen von Fernstraßen oder Bahnstrecken. (und nicht nur 2 – gleisige)“

Originalstelle, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht (QVSD e. V.)

BMWK plant BauNVO-Klarstellung: PV in Gewerbe-/Industriegebieten zulässig

Dasselbe Argument hat auch BEC Energie Consult GmbH vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Das BMWK strebt eine Klarstellung in der Baunutzungsverordnung an, wonach PV-Anlagen gemäß der aktuellen Rechtsprechung bundeseinheitlich in Gewerbe- und Industriegebieten zulässig sind.

„Wir brauchen auch eine Klarstellung in der Baunutzungsverordnung u.a. für PV-Anlagen in Industrie- und Gewerbegebieten.“

Originalstelle, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht (QVSD e. V.)

Bundesweit einheitlicher Umgang mit Landesentwicklungsplänen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Der Widerspruch von Freiflächen-PV zu Landesentwicklungsplänen muss bundesweit identisch gelöst werden, sowohl unter als auch über 10 Hektar.

„Das Problem des Widerspruchs zu Landesentwicklungsplänen muss dringend bundesweit identisch „angepackt“ werden“

Originalstelle, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht (QVSD e. V.)

Photovoltaik auf dem Dach erleichtern 6 Argumente, 6 davon auf der Landkarte

Ausnahme großer Anlagen von der Direktvermarktung widerspricht dem Regierungsziel

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Dass Überschüsse großer Eigenverbrauchsanlagen nicht mehr unter die Direktvermarktung fallen, kann nach Ansicht der Einreichung nicht dem Ziel der Regierung entsprechen.

„Dies kann nicht Zielsetzung der Regierung sein.“

Originalstelle, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht (QVSD e. V.)

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined a checkable regulatory claim (surpluses of plants above 7 MW fall outside direct marketing) with a value judgment (this cannot be the government's goal), so it is split into the two.

Direktvermarktung bei mindestens 50 % Eigenverbrauch

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Bei einem Eigenverbrauch von mindestens 50 % sollte grundsätzlich Direktvermarktung gelten.

„Einfache Lösung: bei einem Eigenverbrauch von mind. 50% grundsätzlich DVM.“

Originalstelle, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht (QVSD e. V.)

Schwellen für Direktvermarktung und Ausschreibung anheben

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die Grenzen der Direktvermarktungs- und Ausschreibungspflicht sollten anders gestaltet werden; die Ausschreibungsgrenze von 1.000 kWp sollte mit Blick auf Industriedächer deutlich höher liegen.

„sollte jedoch mit Blick auf Industriedachflächen deutlich darüber liegen“

Originalstelle, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht (QVSD e. V.)

Überschüsse großer Anlagen (>7 MW) fallen aus der Direktvermarktung

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Bei geplanten Dach- und Freiflächenanlagen mit mehr als 7 MW fallen die Überschüsse bei Eigenverbrauch nicht mehr unter die Direktvermarktungspflicht.

„Dach- und Freiflächen in der Größe von mehr als 7MW, so dass die Überschüsse nicht mehr unter die DVM fallen.“

Originalstelle, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht (QVSD e. V.)

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined a checkable regulatory claim (surpluses of plants above 7 MW fall outside direct marketing) with a value judgment (this cannot be the government's goal), so it is split into the two.

Dachvergütung für Gebäude im Außenbereich

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Gebäude im Außenbereich sollten für die Dachvergütung zugelassen werden.

„Gebäude im Außenbereich sollten für Dachvergütung zugelassen werden.“

Originalstelle, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht (QVSD e. V.)

Anlagenzusammenfassung bei Dachanlagen lockern

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die Anlagenzusammenfassung bei Dachanlagen sollte gelockert werden, weil sie die Dekarbonisierung von Bestandsimmobilien und Mieterstrom-Quartierslösungen der Wohnungswirtschaft behindert.

„Die Anlagenzusammenfassung bei Dachanlagen sollte gelockert werden.“

Originalstelle, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht (QVSD e. V.)

Netzanschlüsse beschleunigen 13 Argumente, 13 davon auf der Landkarte

Netzanschlusszusagen dauern 4–5 Monate

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die Netzanschlusszusagen der Verteilnetzbetreiber dauern oft 4–5 Monate und verlängern die Projektentwicklung von Dachanlagen auf mehr als ein Jahr.

„Die Netzanschlusszusagen der Verteilnetzbetreiber dauern inzwischen oft 4-5 Monate.“

Originalstelle, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht (QVSD e. V.)

Duldungspflicht verbessert Umsetzbarkeit und beschleunigt

Dasselbe Argument hat auch Privatperson 153 vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Eine Duldungspflicht für Anschlussleitungen kann die Umsetzbarkeit von EE-Projekten strukturell deutlich verbessern und eine Beschleunigung auslösen.

„Wir brauchen unbedingt eine Duldungspflicht für Anschlussleitungen von Freiflächenanlagen.“

Originalstelle, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht (QVSD e. V.)

Beweislastumkehr bei Einwand der Unzumutbarkeit

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Wenn der Duldungspflichtige Unzumutbarkeit einwendet, sollte die Beweislast umgekehrt werden.

„Es müßte eine Beweislastumkeht für den Fall geben, dass der Duldende Unzumutbarkeit einwendet.“

Originalstelle, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht (QVSD e. V.)

Technische Anschlussbedingungen bundesweit vereinheitlichen

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die Technischen Anschlussbedingungen der Verteilnetzbetreiber sollen bundesweit einheitlich geregelt sein.

„Anschlussbedingungen müssen bundesweit einheitlich sein!“

Originalstelle, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht (QVSD e. V.)

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined a checkable fact (over 800 grid operators each demanding their own TAB) with a demand for nationwide uniformity; split into the factual claim and the demand, each naming the actors.

Über 800 Verteilnetzbetreiber fordern jeweils eigene Anschlussbedingungen

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Bei mehr als 800 Verteilnetzbetreibern in Deutschland verlangt jeder seine eigenen Technischen Anschlussbedingungen (TAB) für den Netzanschluss von Photovoltaikanlagen.

„bei mehr als 800 VNB jeder seine eigene TAB fordert“

Originalstelle, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht (QVSD e. V.)

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined a checkable fact (over 800 grid operators each demanding their own TAB) with a demand for nationwide uniformity; split into the factual claim and the demand, each naming the actors.

Frist für Zähleraustausch verkürzen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die Frist für den Zähleraustausch muss verkürzt werden.

„Die Frist für Zähleraustausch muß unbedingt verkürzt werden.“

Originalstelle, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht (QVSD e. V.)

Haftungsbewehrte Frist für Verteilnetzbetreiber

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Für Verteilnetzbetreiber sollte eine haftungsbewehrte Frist zur Netzanschlusszusage gelten.

„Hier müßte eine Frist für die VNB gelten, die auch haftungsbewert ist.“

Originalstelle, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht (QVSD e. V.)

Verteilnetzbetreiber haben keinen Anreiz zu schneller Reaktion

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Nach der derzeitigen Rechtslage ist es den Verteilnetzbetreibern gleichgültig, ob oder wie schnell sie auf Anschlussanfragen reagieren.

„Die derzeitige Rechtslage führt dazu, dass es den VNB gleichgültig ist, ob oder wie schnell sie reagieren.“

Originalstelle, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht (QVSD e. V.)

Vereinfachtes Netzanschlussverfahren für kleine Anlagen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Der Netzanschluss sollte durch ein vereinfachtes Verfahren für kleine Anlagen und kürzere Fristen beschleunigt werden, einschließlich einer Vereinfachung der VDE 4105.

„Netzanschluss durch vereinfachtes Verfahren für kleine Anlagen und Fristen beschleunigen“

Originalstelle, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht (QVSD e. V.)

Datenbank für Einheitenzertifikate statt Zertifizierer-Monopol

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Statt der Zertifizierung durch wenige Zertifizierer sollte eine Datenbank für Einheitenzertifikate geschaffen werden.

„eine Datenbank für Einheitenzertifikate geschaffen werden“

Originalstelle, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht (QVSD e. V.)

Zertifizierung: Datenbank für Einheitenzertifikate statt weniger Zertifizierer

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: nicht neutral formuliert, Rolle im Argument unsicher.

So steht es jetzt: Für die Anlagenzertifizierung (135–950 kW) sollte eine Datenbank für Einheitenzertifikate geschaffen werden, weil der Markt derzeit auf wenige Zertifizierer beschränkt sei.

„Es müßte statt des Closed- Shops einiger weniger Zertifizierer eine Datenbank für Einheitenzertifikate geschaffen werden.“

Originalstelle, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht (QVSD e. V.)

Begründung der maschinellen Redaktion: Das Wort „Closed-Shop“ war wertend formuliert; neutral umformuliert und mit dem konkreten Vorschlag (Datenbank für Einheitenzertifikate) verknüpft, Richtung bleibt erhalten.

Anlagenzertifizierung (135–950 kW) vereinfachen und beschleunigen

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: nicht neutral formuliert, Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die Anlagenzertifizierung für Anlagen im Bereich 135–950 kW soll vereinfacht und beschleunigt werden.

„sollte vereinfacht und beschleunigt werden!“

Originalstelle, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht (QVSD e. V.)

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Bewertung (kompliziert, technisch sinnfrei) und die Forderung (vereinfachen, beschleunigen) sind getrennt annehmbar; die Wertung wurde neutral formuliert, Richtung unverändert.

Anlagenzertifizierung 135–950 kW gilt als komplex und technisch unbegründet

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: nicht neutral formuliert, Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die Anlagenzertifizierung für Anlagen im Bereich 135–950 kW wird als sehr komplex und technisch nicht begründet bewertet.

„Die unglaublich komplizierte und technisch sinnfreie Anlagenzertifizierung (Bereich 135-950 kW)“

Originalstelle, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht (QVSD e. V.)

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Bewertung (kompliziert, technisch sinnfrei) und die Forderung (vereinfachen, beschleunigen) sind getrennt annehmbar; die Wertung wurde neutral formuliert, Richtung unverändert.