Lagebild / Organisationen / WI Energy GmbH

WI Energy GmbH

Unternehmen. Gehört zum Lager „Strategie-Unterstützer mit Flächenöffnung“. 41 Argumente aus rund 9 Seiten.

Was das Lager verbindet: Breites Lager aus Privatpersonen, Unternehmen und Verbänden, das die Strategie und das 215-GW-Ziel im Grundsatz trägt und gezielte Erleichterungen wie Bürgersolarparks, Floating-PV und größere Korridore befürwortet.

Mit wem WI Energy GmbH übereinstimmt

Gezählt werden die Streitfragen der Landkarte, zu denen sich beide Organisationen geäußert haben. Übereinstimmung heißt: Beide stimmen zu oder beide lehnen ab.

Im eigenen Lager „Strategie-Unterstützer mit Flächenöffnung“

122 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Im anderen Lager „Ausbau-Beschleunigung durch Deregulierung“

23 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Keinem Lager zugeordnet

14 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Wo WI Energy GmbH allein steht

Bei 1 Streitfrage urteilt WI Energy GmbH anders als die Mehrheit der Organisationen im eigenen Lager, die sich dazu geäußert haben. Hier kann eine Organisation Brücken bauen, oder ihr Lager ist weniger geschlossen, als es aussieht.

Laufzettel: was aus jedem Argument wurde

Für jede Stellungnahme lässt sich nachvollziehen, was aus jedem einzelnen Argument geworden ist.

Von 41 Argumenten stehen 31 auf der Landkarte und 10 sind Einzelforderungen. 4 Argumente hat die maschinelle Redaktion umformuliert, 15 Argumente sind entstanden, weil sie 7 längere Textstellen geteilt hat. 4 Argumente haben auch andere Organisationen vorgebracht.

Die maschinelle Redaktion prüft jedes Argument nach dem Zerlegen: Sie teilt Stellen, die mehrere Behauptungen enthalten, und formuliert wertende Wörter neutral um. Auf der Landkarte heißt: Das Argument ist in eine Streitfrage eingegangen. Einzelforderung heißt: Es gehört zu keiner Streitfrage, meist weil nur diese Organisation es vorbringt. Ein Klick auf die Zeile unter einem Argument zeigt die Originalstelle.

Das Vorhaben als Ganzes 5 Argumente, 2 davon auf der Landkarte

Neue Ausbauziele der Bundesregierung erfordern massiven Solarausbau

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Nach Ansicht der Einreichung ist für das Erreichen der von der Bundesregierung neu gefassten Ausbauziele ein massiver Ausbau der Solarenergie nötig.

„Zum Erreichen der von der Bundregierung neu gefassten Ausbauziele bedürfe es eines massiven Solarenergieausbaues.“

Originalstelle, WI Energy GmbH

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined a factual claim (targets require massive solar expansion) with a demand (more double land use, e.g. floating PV); split into two independently assessable points.

Ziele der PV-Strategie wichtig und notwendig

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die Ausbauziele der Photovoltaik-Strategie des BMWK werden als anspruchsvoll, aber wichtig und notwendig für den Ausbau erneuerbarer Energien bewertet.

„Die Strategie geht auf anspruchsvolle, aber dennoch wichtige und notwendige Ziele für den Ausbau der erneuerbaren Energien in Deutschland ein.“

Originalstelle, WI Energy GmbH

Ausbau erneuerbarer Energien für Klimaziele

Dasselbe Argument hat auch Bund f. Umwelt u. Naturschutz Deutschland e. V. – Landesverb. Schleswig-Holstein vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Der BUND SH befürwortet einen ambitionierten Ausbau erneuerbarer Energien, um die Klimaschutzziele zu erreichen, wobei die Solarenergie neben der Windenergie ein wichtiges Standbein ist.

„Mit den vorgeschlagenen Plänen werden wir in Deutschland den Zielen zum Klimaschutz deutlich näherkommen“

Originalstelle, WI Energy GmbH

HKN-Pflicht für Grünstrom-Bezeichnung

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Nach geltendem Recht darf Strom aus der eigenen PV-Anlage nur dann als Grün- oder Ökostrom bezeichnet werden, wenn Herkunftsnachweise im Register des Umweltbundesamts entwertet wurden.

„Strom aus der eigenen PV-Anlage nicht als Grün- oder Ökostrom bezeichnet werden darf, insofern dafür keine Herkunftsnachweise (HKN) im Herkunftsnachweisregister (HKNR) des Umweltbundesamt gemäß $ 79 Abs. 2 EEG entwertet wurden.“

Originalstelle, WI Energy GmbH

Kennzeichnung würde große Unternehmen überzeugen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Eine sichtbare Kennzeichnung des Grünstromverbrauchs würde vor allem große Unternehmen überzeugen, die Energiewende aktiv zu unterstützen.

„Somit wird der Verbrauch von Grünem Strom deutlich, was vor allem große Unternehmen überzeugt, die Energiewende aktiv zu unterstützen.“

Originalstelle, WI Energy GmbH

Freiflächenanlagen stärker ausbauen 26 Argumente, 22 davon auf der Landkarte

§ 249b BauGB auf alle Tagebauarten ausweiten

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die Privilegierung nach § 249b BauGB soll vom Braunkohletagebau auf jede Art von Tagebau erweitert werden, um alle Tagebauflächen für PV zu öffnen.

„von Braunkohletagebau auf jede Art von Tagebau“

Originalstelle, WI Energy GmbH

Ausweitung der Tagebau-Privilegierung ist zielführend und für alle Länder attraktiv

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die Ausweitung der Privilegierung auf alle Tagebauflächen wird als energetisch-quantitativ und im Hinblick auf die Bodenwerte zielführend sowie als für alle Bundesländer attraktive Maßnahme bewertet.

„Diese Ausweitung ist sowohl. energetisch-quantitativ wie auch qualitativ im Hinblick auf die Bodenwerte der entsprechenden Flächen zielführend und stellt für alle Bundesländer eine attraktive Maßnahme dar.“

Originalstelle, WI Energy GmbH

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined a land-use effect claim with an evaluation of effectiveness and attractiveness; split into two, and named the extension of the Tagebau privilege so each stands alone.

Ohne Genehmigungsverfahren schnellere Grünstromnutzung

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Könnten Tagebauflächen ohne langwierige Genehmigungsverfahren belegt werden, ließe sich das Grünstrompotenzial an den Standorten schneller nutzen.

„ermöglicht dies eine schnellere Nutzung des Grünstrompotentials an den jeweiligen Standorten.“

Originalstelle, WI Energy GmbH

Stromverbrauch vor Ort spricht für Privilegierung aller Tagebauflächen

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: nicht neutral formuliert, Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Der Stromverbrauch vor Ort ist ein zusätzliches Argument dafür, alle Tagebauflächen (nicht nur Braunkohletagebau) beim Photovoltaik-Ausbau zu privilegieren.

„kommt als weiterer Punkt für die Privilegierung aller Tagebau-Flächen der enorme Stromverbrauch vor Ort hinzu“

Originalstelle, WI Energy GmbH

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt vermischt eine prüfbare Tatsachenbehauptung (hoher Stromverbrauch vor Ort) mit einer wertenden Schlussfolgerung (spricht für Privilegierung); beide wurden getrennt und neutral formuliert.

Tagebau-Privilegierung verteilt PV-Zubauflächen auf mehr Akteure

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Eine Ausweitung der Privilegierung des Ausbaus erneuerbarer Energien von Braunkohletagebau auf alle Tagebauflächen würde dazu führen, dass PV-Zubauflächen auf mehrere Akteure aufgeteilt werden.

„werden Zubauflächen auf mehrere Akteure aufgeteilt“

Originalstelle, WI Energy GmbH

Begründung der maschinellen Redaktion: Das Statement verbindet eine Wirkungsbehauptung (Verteilung auf mehr Akteure durch ausgeweitete Tagebau-Privilegierung) mit einer Bewertung (notwendige Bedingung für die Zubauziele) und nennt den Bezugsgegenstand nicht; beide Teile sind nun eigenständig formuliert.

Genehmigung von Freiflächen-PV dauert 24–36 Monate

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die Genehmigungsverfahren für PV-Freiflächenanlagen sind langwierig und dauern mindestens 24 bis 36 Monate, was den Ausbau auf brachgefallenen Flächen hindert.

„Hierbei ist von einem Zeitraum von mindestens 24 - 36 Monaten auszugehen.“

Originalstelle, WI Energy GmbH

PV auf Tagebauflächen fördert Biodiversität

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Blühwiesen und Einfriedung von PV-Anlagen auf Tagebauflächen schaffen geschützte Räume, in denen sich die Natur erholen und die Biodiversität gefördert werden kann.

„Durch Maßnahmen wie die Einsaat von Blühwiesen und die Einfriedung der Photovoltaik-Anlagen entstehen geschützte Räume, in denen sich die Natur wieder vom Abbau erholen kann und somit die Biodiversität gefördert wird.“

Originalstelle, WI Energy GmbH

Tagebau-Rekultivierungsflächen haben kaum Nutzungskonflikte

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Rekultivierungsflächen in Tagebauen bieten ein großes brachliegendes PV-Potenzial und weisen meist wenig bis keine Nutzungskonflikte auf.

„Die Rekultivierungsflächen weisen in den meisten Fällen wenig bis keine Nutzungskonflikte zur Errichtung von Photovoltaik-Anlagen auf“

Originalstelle, WI Energy GmbH

Tagebau-Privilegierung lenkt PV auf gestörte Flächen statt Agrar- und Naturland

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die Ausweitung der Privilegierung für PV-Anlagen von Braunkohletagebau auf alle Tagebauflächen würde PV vorzugsweise auf bereits gestörte Flächen lenken und so dem Verlust von landwirtschaftlichen sowie natur- und artenreichen Flächen vorbeugen.

„Somit werden vorzugsweise bereits gestörte Flächenareale ausgewiesen und dem Verlust von Landwirtschafts- und natur- und artenreichen Flächen vorgebeugt.“

Originalstelle, WI Energy GmbH

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined a land-use effect claim with an evaluation of effectiveness and attractiveness; split into two, and named the extension of the Tagebau privilege so each stands alone.

15-%-Grenze in § 36 WHG auf mindestens 50 % anheben

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die Flächenbegrenzung für schwimmende PV-Anlagen in § 36 Abs. 3 Nr. 2 Wasserhaushaltsgesetz sollte von 15 % auf mindestens 50 % der Seefläche angehoben werden, weil dies ökologisch und wirtschaftlich notwendig sei.

„von 15 % belegter Seefläche auf mindestens 50 % anzuheben“

Originalstelle, WI Energy GmbH

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point mixed a checkable claim (more lake coverage expands green energy generation) with a demand/value judgment (the 15% limit should be raised and this is economically necessary); split into the two.

Baggerseen eignen sich für Floating-PV

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Künstliche Baggerseen auf Flächen großer Rohstoffkonzerne eignen sich besonders für schwimmende PV, weil dort hoher Strombedarf und meist bereits Netzinfrastruktur besteht und die Seen sonst kaum nutzbar sind.

„Der Strom, der auf den Kiessseen direkt durch Photovoltaik entsteht, kann sofort an Ort und Stelle für den weiteren Abbau genutzt werden.“

Originalstelle, WI Energy GmbH

Floating-PV erzielt besonders gute Erträge

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Schwimmende PV-Anlagen erzielen besonders gute Erträge, da keine Verschattung auftritt, die Module durch das Wasser gekühlt werden und ein optimaler Neigungswinkel möglich ist.

„erzielen schwimmende Photovoltaik-Anlagen besonders gute Erträge“

Originalstelle, WI Energy GmbH

Floating-PV mindert Algenbildung und Erwärmung

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Schwimmende PV verschattet einen Teil des Gewässers, bremst so den Temperaturanstieg und die Algenbildung und verbessert damit den Sauerstoffgehalt, anders als vom Wasserhaushaltsgesetz erwartet.

„Durch eine schwimmende Photovoltaik-Anlage kommt es zu einer Verschattung eines Teils des Gewässers, wodurch der Anstieg der Wassertemperatur ausgebremst wird.“

Originalstelle, WI Energy GmbH

Floating-PV senkt die Wasserverdunstung um 60 %

Eines von 3 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.

So steht es jetzt: Laut der Einreichung nimmt die Wasserverdunstung bei Gewässern mit schwimmenden Solaranlagen im Vergleich zu unbedeckten Gewässern um 60 % ab.

„nimmt dort die Wasserverdunstung um 60 % ab, im Vergleich zu unbedeckten Gewässern“

Originalstelle, WI Energy GmbH

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point bundled three separately checkable claims (no negative water-quality effects, improved chlorophyll/nitrate, 60% less evaporation), so it is split into one point per claim.

Floating-PV-Gewässer zeigen verbesserte Chlorophyll- und Nitratwerte

Eines von 3 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.

So steht es jetzt: Laut der Einreichung weisen Gewässer mit schwimmenden Solaranlagen eine verbesserte Konzentration von Chlorophyll und Nitrat auf.

„Gewässer, die von schwimmenden Solaranlagen genutzt werden eine verbesserte Konzentration von Chlorophyll und Nitrat aufweisen“

Originalstelle, WI Energy GmbH

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point bundled three separately checkable claims (no negative water-quality effects, improved chlorophyll/nitrate, 60% less evaporation), so it is split into one point per claim.

Forderung: WHG-Flächengrenze von 15 % auf mindestens 50 % anheben

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die Flächenbegrenzung in § 36 Abs. 3 Nr. 2 Wasserhaushaltsgesetz soll von 15 % auf mindestens 50 % belegter Seefläche angehoben werden, um das Potenzial von Floating-PV zu nutzen.

„die Flächenbegrenzung in $ 36 Abs. 3 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes von 15 % belegter Seefläche auf mindestens 50 % anzuheben.“

Originalstelle, WI Energy GmbH

Größere Seebelegung erweitert die Gewinnung grüner Energie erheblich

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Eine Ausweitung der zulässigen Belegung von Seen mit schwimmenden Photovoltaik-Anlagen würde die Gewinnung grüner Energie enorm erweitern.

„spricht auch eine enorme Erweiterung der Gewinnung grüner Energie für eine Ausweitung der möglichen Seebelegung.“

Originalstelle, WI Energy GmbH

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point mixed a checkable claim (more lake coverage expands green energy generation) with a demand/value judgment (the 15% limit should be raised and this is economically necessary); split into the two.

Schwimmende PV: Algenreduktion erst bei 40–60 % Seebelegung

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: nicht zum Thema, ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Die Einreichung führt an, dass schwimmende Photovoltaikanlagen die Algenbildung in Seen nur dann deutlich verringern, wenn 40 % bis 60 % der Wasserfläche belegt sind, und dass ein geringer Belegungsanteil dafür nicht ausreicht.

„Es zeigt sich, dass eine Belegung der Wasseroberfläche von 40 % bis 60 % eine deutliche Verbesserung auf die Entwicklung von Algen nimmt.“

Originalstelle, WI Energy GmbH

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Substantive claim on floating PV and the lake-coverage limit, which falls within the PV strategy; rewritten to name floating PV and lakes so it stands alone.

Studien: Floating-PV hat keine negativen Folgen für Wasserqualität

Eines von 3 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.

So steht es jetzt: Laut der Einreichung zeigen viele Studien, dass schwimmende Solaranlagen die Wasserqualität nicht negativ beeinflussen.

„zeigen viele Studien bereits, dass die schwimmenden Solaranlagen keine negativen Auswirkungen auf die Wasserqualität nehmen“

Originalstelle, WI Energy GmbH

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point bundled three separately checkable claims (no negative water-quality effects, improved chlorophyll/nitrate, 60% less evaporation), so it is split into one point per claim.

WHG-Grenzen verringern das Potenzial schwimmender PV deutlich

Dasselbe Argument hat auch Fraunhofer-Institut für Solare Energiesysteme ISE vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Die Begrenzungen in § 36 Abs. 3 Nr. 2 Wasserhaushaltsgesetz (15 Prozent Belegung, 40 m Uferabstand) verringern das Projektpotenzial schwimmender PV deutlich.

„Flächenbeschränkungen für schwimmende PV-Anlagen eingeführt, die dazu führen, dass ein Großteil der Potentiale von Floating-PV nicht realisiert werden können.“

Originalstelle, WI Energy GmbH

WHG: 15-%-Grenze für schwimmende PV ist unbegründet

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: nicht neutral formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die Gründe für die Begrenzung der Bedeckung künstlicher oder erheblich veränderter Gewässer mit schwimmenden PV-Anlagen auf 15 % (§ 36 Abs. 3 Nr. 2 Wasserhaushaltsgesetz) werden nach Ansicht der Einreichung nicht nachvollziehbar erläutert.

„Gründe für die Festlegung dieser Grenze werden leider nicht nachvollziehbar erläutert oder begründet.“

Originalstelle, WI Energy GmbH

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point mixed a checkable claim (reasons for the limit are not explained) with a value judgment (limit is disproportionate), and lacked reference to the Wasserhaushaltsgesetz; split into two standalone, neutral points.

WHG: 15-%-Grenze für schwimmende PV ist unverhältnismäßig

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: nicht neutral formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die Begrenzung der Gewässerbedeckung durch schwimmende PV-Anlagen auf 15 % im Wasserhaushaltsgesetz ist nach Ansicht der Einreichung im Vergleich zu anderen Ländern und Studien eine unverhältnismäßige Flächenbeschränkung.

„dass eine Seebelegung von lediglich 15 % eine unverhältnismäßige Flächenbeschränkung darstellt“

Originalstelle, WI Energy GmbH

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point mixed a checkable claim (reasons for the limit are not explained) with a value judgment (limit is disproportionate), and lacked reference to the Wasserhaushaltsgesetz; split into two standalone, neutral points.

Flächen sollten beim PV-Ausbau verstärkt doppelt genutzt werden, z. B. schwimmende PV

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Für einen möglichst flächensparsamen Photovoltaik-Ausbau sollten sinnvolle Doppelnutzungen von Flächen, etwa durch schwimmende Photovoltaikanlagen, verstärkt zum Einsatz kommen.

„Für einen möglichst flächensparsamen Ausbau müssten Möglichkeiten einer sinnvollen Doppelnutzung von Flächen verstärkt zum Einsatz kommen, wie beispielsweise in Form von schwimmenden Photovoltaikanlagen.“

Originalstelle, WI Energy GmbH

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined a factual claim (targets require massive solar expansion) with a demand (more double land use, e.g. floating PV); split into two independently assessable points.

Floating-PV verursacht keinen Flächenkonflikt

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Schwimmende PV verursacht keinen Flächenkonflikt, da keine Flächen der Landwirtschaft oder anderen Nutzungen entzogen werden.

„Zusätzlich wird kein Flächenkonflikt verursacht, da die Flächen, auf denen Energie auf dem Wasser erzeugt wird, nicht der Landwirtschaft oder anderen Flächennutzungen entzogen werden müssen.“

Originalstelle, WI Energy GmbH

Tagebauflächen haben hohen Stromverbrauch vor Ort

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: nicht neutral formuliert, Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Auf Tagebauflächen besteht nach Darstellung der Stellungnahme ein hoher Stromverbrauch vor Ort.

„der enorme Stromverbrauch vor Ort“

Originalstelle, WI Energy GmbH

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt vermischt eine prüfbare Tatsachenbehauptung (hoher Stromverbrauch vor Ort) mit einer wertenden Schlussfolgerung (spricht für Privilegierung); beide wurden getrennt und neutral formuliert.

Verteilung der Zubauflächen gilt als notwendig für die PV-Zubauziele

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die Aufteilung der PV-Zubauflächen auf mehrere Akteure wird als notwendige Bedingung zur Erreichung der gesetzten Zubauziele für Photovoltaik angesehen.

„was eine notwendige Bedingung zur Erreichung der gesetzten Zubauziele darstellt“

Originalstelle, WI Energy GmbH

Begründung der maschinellen Redaktion: Das Statement verbindet eine Wirkungsbehauptung (Verteilung auf mehr Akteure durch ausgeweitete Tagebau-Privilegierung) mit einer Bewertung (notwendige Bedingung für die Zubauziele) und nennt den Bezugsgegenstand nicht; beide Teile sind nun eigenständig formuliert.

Photovoltaik auf dem Dach erleichtern 2 Argumente, 1 davon auf der Landkarte

Hauptzollämter verklammern Anlagen eines Direktvermarkters

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Einige Hauptzollämter vertreten, dass alle Anlagen desselben Direktvermarkters wegen gemeinsamer Steuerung zu einer stromsteuerlichen Anlage zusammengefasst werden müssen, abweichend von den EEG-Kriterien.

„argumentieren einige Hauptzollämter, dass ebenfalls alle Anlagen des gleichen Direktvermarkters (gemeinsame Steuerung) verklammert werden müssen“

Originalstelle, WI Energy GmbH

Forderung: eindeutige Grünstrom-Kennzeichnung

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die PV-Strategie soll eine eindeutige Grünstrom-Kennzeichnung umsetzen, etwa als eigene Stromkennzeichnung für Stromdirektlieferungen vor dem Netzeinspeisepunkt.

„Ein Lösungsweg dazu stellt eine eigene Stromkennzeichnung für Stromdirektlieferungen, die vor dem Netzeinspeisepunkt umgesetzt werden, dar.“

Originalstelle, WI Energy GmbH

Energie- und Steuerrecht verzahnen 8 Argumente, 6 davon auf der Landkarte

2-MW-Grenze der Stromsteuerbefreiung erhöhen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die Größengrenze von 2 MW für die Stromsteuerbefreiung von Erzeugungsanlagen aus erneuerbaren Energien soll angehoben werden.

„Außerdem sollte die Befreiung für eine Anlagengröße von 2 MW (Erzeugungsanlagen aus erneuerbaren Energien) erhöht werden.“

Originalstelle, WI Energy GmbH

Hauptzollämter legen Verklammerung nach StromStG uneinheitlich aus

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: nicht zum Thema, ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Die Hauptzollämter legen in der Praxis die Zusammenfassung mehrerer Erzeugungsanlagen zu einer stromsteuerlichen Anlage (Verklammerung) nach dem Stromsteuergesetz jeweils unterschiedlich aus, was die Stromsteuerbefreiung betrifft.

„In der Praxis wird dieser Sachverhalt von jedem HZA anders ausgelegt.“

Originalstelle, WI Energy GmbH

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The passage is on-topic (Stromsteuer exemption for renewable plants, a comment on the PV strategy), so it is kept. It is rewritten to name the actors and the provision, and the causal link to Personenidentität is dropped because the passage does not make it.

Stromsteuerbefreiung ermöglichen, einheitlich und transparent

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die Strategie soll eine Befreiung von der Stromsteuer ermöglichen; alle Hauptzollämter sollen die Befreiung gleich bewerten und dem Markt transparent darstellen.

„eine Befreiung von der Stromsteuer zu ermöglichen. Alle Hauptzollämter sollen den Sachverhalt der Befreiung gleich bewerten und dem Markt transparent darstellen.“

Originalstelle, WI Energy GmbH

Stromsteuerbefreiung nur für Anlagen bis 2 MW

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG fällt für lokale Direktlieferung bei Anlagen unter 2 MW keine Stromsteuer an; erst über 2 MW sind Direktlieferungen steuerpflichtig.

„Demnach fällt die Stromsteuer für lokale Direktlieferung bei einer Anlagengröße unter 2 MW nicht an.“

Originalstelle, WI Energy GmbH

Verklammerung im StromStG an EEG-Kriterien angleichen

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Die Kriterien, nach denen das Stromsteuergesetz (StromStG) Erzeugungsanlagen zu einer Anlage zusammenfasst (Verklammerung), sollen an die entsprechenden Regeln des EEG angepasst werden, damit die Hauptzollämter die Stromsteuerbefreiung einheitlich bewerten.

„Dazu sollten die Kriterien der Verklammerung des Stromsteuergesetzes an das EEG angepasst werden.“

Originalstelle, WI Energy GmbH

Begründung der maschinellen Redaktion: Das Original nannte die Strategie nicht und war ohne die Einreichung schwer verständlich; die Umschreibung benennt Gesetz, Akteure (Hauptzollämter) und Zweck (einheitliche Bewertung der Befreiung).

Weite Verklammerung nach StromStG würde Stromsteuerbefreiung unmöglich machen

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, nicht neutral formuliert.

So steht es jetzt: Wenn Hauptzollämter nach dem Stromsteuergesetz alle Erzeugungsanlagen eines Direktvermarkters verklammern und die Personenidentität unberücksichtigt lassen, gälte quasi ganz Deutschland als eine Erzeugungsanlage, sodass Stromsteuer immer anfiele und eine Befreiung nicht mehr möglich wäre.

„so gelte quasi ganz Deutschland als eine riesige Erzeugungsanlage, Dies führt dazu, dass die Stromsteuer immer anfällt und eine Befreiung nicht mehr möglich ist.“

Originalstelle, WI Energy GmbH

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt war ohne Kontext unklar (Verklammerung von welchem Gesetz, durch wen) und die Quote war zu kurz; die Umformulierung benennt StromStG, Hauptzollämter und Bedingung und behält die Aussage bei.

Direktlieferung ohne HKN wird mit Strommix bewertet

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Stromlieferungen ohne HKN müssen mit den spezifischen Emissionen des deutschen Strommix bewertet werden, auch wenn sie offenkundig aus einer PV-Anlage stammen.

„Damit einher geht, dass Stromlieferungen ohne HKN mit den spezifischen Emissionen des Strommix Deutschland bewertet werden müssen.“

Originalstelle, WI Energy GmbH

Stromkennzeichnung schwächt Anreiz zum PV-Bau

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die geltende Kennzeichnungsregel schafft keinen Anreiz zur Errichtung von PV-Anlagen, weil Unternehmen in ihren CO2-Bilanzen keinen Vorteil darin sehen, PV-Anlagen zu errichten oder Flächen bereitzustellen.

„Diese Regelung führt dazu, dass kein Anreiz zur Errichtung von PV-Anlagen geschaffen wird.“

Originalstelle, WI Energy GmbH