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RAe Dr. Dammert und Steinforth Partnerschaft mbB
Unternehmen. Gehört zum Lager „Strategie-Unterstützer mit Flächenöffnung“. 48 Argumente aus rund 8 Seiten.
Was das Lager verbindet: Breites Lager aus Privatpersonen, Unternehmen und Verbänden, das die Strategie und das 215-GW-Ziel im Grundsatz trägt und gezielte Erleichterungen wie Bürgersolarparks, Floating-PV und größere Korridore befürwortet.
Mit wem RAe Dr. Dammert und Steinforth Partnerschaft mbB übereinstimmt
Gezählt werden die Streitfragen der Landkarte, zu denen sich beide Organisationen geäußert haben. Übereinstimmung heißt: Beide stimmen zu oder beide lehnen ab.
Im eigenen Lager „Strategie-Unterstützer mit Flächenöffnung“
- Projektlogistik Wille UGin 15 von 15 gemeinsamen Streitfragen
- KATin 11 von 11 gemeinsamen Streitfragen
- ZIAin 11 von 11 gemeinsamen Streitfragen
- BBEnin 10 von 10 gemeinsamen Streitfragen
- HEBERGER GmbHin 10 von 10 gemeinsamen Streitfragen
- 100 Prozent Erneuerbare Stiftungin 9 von 9 gemeinsamen Streitfragen
- DGS – Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergiein 9 von 9 gemeinsamen Streitfragen
- @utark21 GmbHin 8 von 8 gemeinsamen Streitfragen
- BAKin 8 von 8 gemeinsamen Streitfragen
- Deutsche Post DHL Groupin 8 von 8 gemeinsamen Streitfragen
- FVHFin 8 von 8 gemeinsamen Streitfragen
- Galicium Solar GmbHin 8 von 8 gemeinsamen Streitfragen
122 weitere Organisationen dazwischen anzeigen
- Mercedes-Benz Group AGin 8 von 8 gemeinsamen Streitfragen
- SCHRAG SONNENSTROMin 8 von 8 gemeinsamen Streitfragen
- Schwarz Unternehmenskommunikation GmbH & Co. KGin 8 von 8 gemeinsamen Streitfragen
- Solarenenergieförderverein Bayernin 8 von 8 gemeinsamen Streitfragen
- ZVEHin 8 von 8 gemeinsamen Streitfragen
- AWO Bundesverbandin 7 von 7 gemeinsamen Streitfragen
- ENVIRIA Energy Holding GmbHin 7 von 7 gemeinsamen Streitfragen
- FABLFin 7 von 7 gemeinsamen Streitfragen
- GdWin 7 von 7 gemeinsamen Streitfragen
- Gorfion Green Energy GmbHin 7 von 7 gemeinsamen Streitfragen
- GreenGo Energy vertreten durch DWR ecoin 7 von 7 gemeinsamen Streitfragen
- HDEin 7 von 7 gemeinsamen Streitfragen
- OFFIS e.V. - Institut für Informatikin 7 von 7 gemeinsamen Streitfragen
- OSNATECH GmbHin 7 von 7 gemeinsamen Streitfragen
- Saarland (Ministerium)in 7 von 7 gemeinsamen Streitfragen
- SEGRO Germany GmbHin 7 von 7 gemeinsamen Streitfragen
- Viessmann Groupin 7 von 7 gemeinsamen Streitfragen
- BAIin 6 von 6 gemeinsamen Streitfragen
- BFWin 6 von 6 gemeinsamen Streitfragen
- BVIin 6 von 6 gemeinsamen Streitfragen
- EcotecWorld Environmental Products GmbHin 6 von 6 gemeinsamen Streitfragen
- Exnaton AGin 6 von 6 gemeinsamen Streitfragen
- Fraunhofer-Institut für Energiewirtschaft und Energiesystemtechnik IEEin 6 von 6 gemeinsamen Streitfragen
- Kreis- und Hochschulstadt Meschede, Fachbereich Planung und Bauordnungin 6 von 6 gemeinsamen Streitfragen
- MdB Mathias Papendieck (Deutscher Bundestag)in 6 von 6 gemeinsamen Streitfragen
- Meerwindin 6 von 6 gemeinsamen Streitfragen
- node.energy GmbHin 6 von 6 gemeinsamen Streitfragen
- Vauban Hausverwaltung GmbH & Co. KGin 6 von 6 gemeinsamen Streitfragen
- aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgungin 5 von 5 gemeinsamen Streitfragen
- ew-con GmbHin 5 von 5 gemeinsamen Streitfragen
- Infravoltaic GmbHin 5 von 5 gemeinsamen Streitfragen
- Landratsamt Freising, Energiebeauftragterin 5 von 5 gemeinsamen Streitfragen
- Neldnerconsultin 5 von 5 gemeinsamen Streitfragen
- Solarfreunde Moosburgin 5 von 5 gemeinsamen Streitfragen
- Teleseo GmbHin 5 von 5 gemeinsamen Streitfragen
- Müller Präzision GmbHin 4 von 4 gemeinsamen Streitfragen (zu wenige für einen Vergleich)
- Weser Elektrotechnik UGin 4 von 4 gemeinsamen Streitfragen (zu wenige für einen Vergleich)
- ISFHin 3 von 3 gemeinsamen Streitfragen (zu wenige für einen Vergleich)
- Lubenow + Peters, PartGin 3 von 3 gemeinsamen Streitfragen (zu wenige für einen Vergleich)
- sofa networks GmbHin 3 von 3 gemeinsamen Streitfragen (zu wenige für einen Vergleich)
- ewind Betreiber- und Vertriebs- GmbHin 1 von 1 gemeinsamen Streitfragen (zu wenige für einen Vergleich)
- BSWin 16 von 17 gemeinsamen Streitfragen
- DIHKin 13 von 14 gemeinsamen Streitfragen
- EADin 12 von 13 gemeinsamen Streitfragen
- Next2Sun AGin 12 von 13 gemeinsamen Streitfragen
- VeCon GmbHin 12 von 13 gemeinsamen Streitfragen
- BRMin 11 von 12 gemeinsamen Streitfragen
- LEAGin 10 von 11 gemeinsamen Streitfragen
- DGS – Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie e. V. - Sektion Rheinland-Pfalzin 9 von 10 gemeinsamen Streitfragen
- Energiekontor AGin 9 von 10 gemeinsamen Streitfragen
- Gemeinde Merzenich, Stabsstelle "Innovation & Wandel"in 9 von 10 gemeinsamen Streitfragen
- JUWI GmbHin 9 von 10 gemeinsamen Streitfragen
- Energiebauern GmbHin 8 von 9 gemeinsamen Streitfragen
- PowerWareHouse UGin 8 von 9 gemeinsamen Streitfragen
- BNE – Bundesverband Neue Energiewirtschaftin 15 von 17 gemeinsamen Streitfragen
- DUHin 14 von 16 gemeinsamen Streitfragen
- Clearingstelle EEG/KWKGin 7 von 8 gemeinsamen Streitfragen
- EnBW Energie Baden-Württemberg AGin 7 von 8 gemeinsamen Streitfragen
- FEFA-Ingenieurbüro Für Regenerative Energienin 7 von 8 gemeinsamen Streitfragen
- ILIOTEC Projektentwicklungin 7 von 8 gemeinsamen Streitfragen
- Sachsen (Staatsministerium)in 7 von 8 gemeinsamen Streitfragen
- Solarverband Bayernin 7 von 8 gemeinsamen Streitfragen
- BBSin 13 von 15 gemeinsamen Streitfragen
- German Zero FG Energiein 13 von 15 gemeinsamen Streitfragen
- MIROin 13 von 15 gemeinsamen Streitfragen
- RWE Offshore Wind GmbHin 13 von 15 gemeinsamen Streitfragen
- Stadtwerke Münchenin 13 von 15 gemeinsamen Streitfragen
- WWF Deutschlandin 13 von 15 gemeinsamen Streitfragen
- DWAG-Denker & Wulf AGin 12 von 14 gemeinsamen Streitfragen
- Fraunhofer-Institut für Solare Energiesysteme ISEin 12 von 14 gemeinsamen Streitfragen
- BEG MFin 6 von 7 gemeinsamen Streitfragen
- DGRVin 6 von 7 gemeinsamen Streitfragen
- DOSBin 6 von 7 gemeinsamen Streitfragen
- ECOSIA GmbHin 6 von 7 gemeinsamen Streitfragen
- European Energy Deutschland GmbHin 6 von 7 gemeinsamen Streitfragen
- Germanwatchin 6 von 7 gemeinsamen Streitfragen
- HTWin 6 von 7 gemeinsamen Streitfragen
- Kompetenzzentrum Naturschutz und Energiewende KNE gGmbHin 6 von 7 gemeinsamen Streitfragen
- Lumenaza GmbHin 6 von 7 gemeinsamen Streitfragen
- VZBVin 6 von 7 gemeinsamen Streitfragen
- GSW Gold SolarWind Service GmbHin 11 von 13 gemeinsamen Streitfragen
- Innosun GmbHin 11 von 13 gemeinsamen Streitfragen
- MdL Martin Hahn (GRÜNE, Landtag von Baden-Württemberg)in 11 von 13 gemeinsamen Streitfragen
- Mecklenburg-Vorpommern (Ministerium)in 11 von 13 gemeinsamen Streitfragen
- Verband Kommunaler Unternehmenin 11 von 13 gemeinsamen Streitfragen
- BDEWin 15 von 18 gemeinsamen Streitfragen
- BNE - Bundesverband Nachhaltige Wirtschaftin 10 von 12 gemeinsamen Streitfragen
- Plusampere GmbHin 10 von 12 gemeinsamen Streitfragen
- WI Energy GmbHin 10 von 12 gemeinsamen Streitfragen
- Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesenin 5 von 6 gemeinsamen Streitfragen
- Energieberatung Stammbergerin 5 von 6 gemeinsamen Streitfragen
- FinRo Dienstleistungs GmbHin 5 von 6 gemeinsamen Streitfragen
- HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbHin 5 von 6 gemeinsamen Streitfragen
- Kiwigrid GmbHin 5 von 6 gemeinsamen Streitfragen
- Solar2030in 5 von 6 gemeinsamen Streitfragen
- SolarHelden GmbHin 5 von 6 gemeinsamen Streitfragen
- BEC Energie Consult GmbHin 9 von 11 gemeinsamen Streitfragen
- MdB Dr. Jörg Lange (Deutscher Bundestag)in 9 von 11 gemeinsamen Streitfragen
- ZDHin 12 von 15 gemeinsamen Streitfragen
- Climagy Projektentwicklung GmbH vertreten durch DWR ecoin 8 von 10 gemeinsamen Streitfragen
- DRVin 8 von 10 gemeinsamen Streitfragen
- HPS Home Power Solutions AGin 4 von 5 gemeinsamen Streitfragen
- IG Metall Vorstandin 4 von 5 gemeinsamen Streitfragen
- OxfordPV vertreten durch DWR ecoin 4 von 5 gemeinsamen Streitfragen
- Thüringen (Ministerium)in 4 von 5 gemeinsamen Streitfragen
- Elysium Solar GmbHin 11 von 14 gemeinsamen Streitfragen
- Green Planet Energy eGin 11 von 14 gemeinsamen Streitfragen
- Schmitz Knoth Rechtsanwältein 11 von 14 gemeinsamen Streitfragen
- Solar Cluster Baden-Württembergin 11 von 14 gemeinsamen Streitfragen
- SWU Energie GmbHin 11 von 14 gemeinsamen Streitfragen
- HeidelbergCement AGin 14 von 18 gemeinsamen Streitfragen
- Arbeitskreis Umwelt und Energie der Gemeinde Finsingin 7 von 9 gemeinsamen Streitfragen
- Solarwatt GmbHin 7 von 9 gemeinsamen Streitfragen
- Nordrhein-Westfalen (Ministerium)in 9 von 12 gemeinsamen Streitfragen
- AKE Projekt GmbHin 6 von 8 gemeinsamen Streitfragen
- Anyskill Technologies GmbH-getkwestin 3 von 4 gemeinsamen Streitfragen (zu wenige für einen Vergleich)
- Hauptverband der landwirtschaftlichen Buchstellen und Sachverständigenin 3 von 4 gemeinsamen Streitfragen (zu wenige für einen Vergleich)
- HZB-Helmholtz - Zentrum Berlin für Materialien und Energie GmbHin 3 von 4 gemeinsamen Streitfragen (zu wenige für einen Vergleich)
- KEEA Klima und Energieeffizienz Agentur GmbHin 3 von 4 gemeinsamen Streitfragen (zu wenige für einen Vergleich)
- Kreisvorstand Rhein-Hunsrückin 3 von 4 gemeinsamen Streitfragen (zu wenige für einen Vergleich)
- Baden-Württemberg (Ministerium)in 11 von 15 gemeinsamen Streitfragen
- EWS Elektrizitätswerke Schönau eGin 11 von 15 gemeinsamen Streitfragen
- Gräflich Maldeghemsche Guts- und Forstverwaltungin 5 von 7 gemeinsamen Streitfragen
- ARGE Netz GmbH & Co. KGin 10 von 15 gemeinsamen Streitfragen
- Deutsche Telekom Technik GmbHin 4 von 6 gemeinsamen Streitfragen
- VEDECin 4 von 6 gemeinsamen Streitfragen
- BUVEGin 2 von 3 gemeinsamen Streitfragen (zu wenige für einen Vergleich)
- DGS – Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie (Einzelbeitrag)in 2 von 3 gemeinsamen Streitfragen (zu wenige für einen Vergleich)
- VDLin 2 von 3 gemeinsamen Streitfragen (zu wenige für einen Vergleich)
- Statkraft Markets GmbHin 5 von 8 gemeinsamen Streitfragen
- Naturstrom AGin 8 von 13 gemeinsamen Streitfragen
- Assheuer Entwicklungsgesellschaft mbHin 3 von 5 gemeinsamen Streitfragen
- 50Hertz Transmission GmbHin 4 von 7 gemeinsamen Streitfragen
- TÜV-Verbandin 2 von 4 gemeinsamen Streitfragen (zu wenige für einen Vergleich)
Im anderen Lager „Ausbau-Beschleunigung durch Deregulierung“
- AgroSolar Europe GmbHin 11 von 11 gemeinsamen Streitfragen
- Enpal B.V.in 10 von 10 gemeinsamen Streitfragen
- Haus und Grund Deutschlandin 8 von 8 gemeinsamen Streitfragen
- BDKSin 7 von 7 gemeinsamen Streitfragen
- ErneuerbareEnergien Neckar-Alb eGin 7 von 7 gemeinsamen Streitfragen
- Lesolco GmbHin 7 von 7 gemeinsamen Streitfragen
- prosumergy GmbHin 7 von 7 gemeinsamen Streitfragen
- Wohnen im Eigentumin 7 von 7 gemeinsamen Streitfragen
- Bürger-Energie-Genossenschaft Köllertal eGin 6 von 6 gemeinsamen Streitfragen
- Gemeinde St. Leon-Rotin 6 von 6 gemeinsamen Streitfragen
- HOK Steuerberaterin 6 von 6 gemeinsamen Streitfragen
- SUNMAXX PVT GMBHin 6 von 6 gemeinsamen Streitfragen
23 weitere Organisationen dazwischen anzeigen
- N-ERGIE Netz GmbHin 5 von 5 gemeinsamen Streitfragen
- neongrau OHGin 5 von 5 gemeinsamen Streitfragen
- NLF GmbHin 5 von 5 gemeinsamen Streitfragen
- NexWafe GmbHin 3 von 3 gemeinsamen Streitfragen (zu wenige für einen Vergleich)
- SPD Klimaforumin 15 von 16 gemeinsamen Streitfragen
- SPD - Arbeitsgruppe Klimaschutz und Energiein 12 von 13 gemeinsamen Streitfragen
- Architektur-und Planungsbüro Wachenfeldin 11 von 12 gemeinsamen Streitfragen
- Solar-Info-Zentrum SIZ GmbHin 9 von 10 gemeinsamen Streitfragen
- Energiekonzepte Deutschland GmbHin 8 von 9 gemeinsamen Streitfragen
- Gsun GmbHin 8 von 9 gemeinsamen Streitfragen
- SPD – Arbeitsgruppe Wirtschaftin 8 von 9 gemeinsamen Streitfragen
- Erzeugergemeinschaft für Energie in Bayern eGin 14 von 16 gemeinsamen Streitfragen
- Cemex Deutschland AGin 7 von 8 gemeinsamen Streitfragen
- Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht (QVSD e. V.)in 12 von 14 gemeinsamen Streitfragen
- BürgerEnergie Stuttgart eGin 6 von 7 gemeinsamen Streitfragen
- Bürgersolaranlage Sonnendach Bauhof GbRin 6 von 7 gemeinsamen Streitfragen
- Energieagentur Kreis Konstanz gGmbHin 6 von 7 gemeinsamen Streitfragen
- Ökumenische Energiegenossenschaft Baden-Württemberg e.G.in 6 von 7 gemeinsamen Streitfragen
- sonnen GmbHin 6 von 7 gemeinsamen Streitfragen
- ISE e. V. - Initiative Südpfalze-Energiein 11 von 13 gemeinsamen Streitfragen
- DFMGin 5 von 6 gemeinsamen Streitfragen
- EENA EGin 5 von 6 gemeinsamen Streitfragen
- Rothaarwind Planungs- und Geschäftsführungs- GmbHin 5 von 6 gemeinsamen Streitfragen
- DEG Sonne + Wärme GmbHin 9 von 11 gemeinsamen Streitfragen
- SFVin 12 von 15 gemeinsamen Streitfragen
- Waldbauernverband NRWin 8 von 10 gemeinsamen Streitfragen
- Cradle to Cradle NGOin 4 von 5 gemeinsamen Streitfragen
- Ruhrlicht UGin 4 von 5 gemeinsamen Streitfragen
- Castus GmbHin 10 von 13 gemeinsamen Streitfragen
- Windland Energieerzeugungs GmbHin 12 von 16 gemeinsamen Streitfragen
- ib vogt-GmbHin 10 von 14 gemeinsamen Streitfragen
- Greenvest Solar GmbHin 9 von 13 gemeinsamen Streitfragen
- Bürgerenergie Mainspitzein 11 von 16 gemeinsamen Streitfragen
- Bund Deutscher Forstleute, NRWin 3 von 5 gemeinsamen Streitfragen
- Bürgerenergiegenossenschaft BENG eGin 1 von 2 gemeinsamen Streitfragen (zu wenige für einen Vergleich)
Keinem Lager zugeordnet
- Berufsförderungsgesellschaft mbHin 5 von 5 gemeinsamen Streitfragen
- SOMIKON Projektentwicklungsgesellschaft mbH und Co. KGin 4 von 4 gemeinsamen Streitfragen (zu wenige für einen Vergleich)
- BFBin 3 von 3 gemeinsamen Streitfragen (zu wenige für einen Vergleich)
- Deutsche Leasing AGin 3 von 3 gemeinsamen Streitfragen (zu wenige für einen Vergleich)
- EEPro GmbHin 3 von 3 gemeinsamen Streitfragen (zu wenige für einen Vergleich)
- Heinz Lackmann GmbH & Co. KGin 2 von 2 gemeinsamen Streitfragen (zu wenige für einen Vergleich)
- Encavis AGin 1 von 1 gemeinsamen Streitfragen (zu wenige für einen Vergleich)
- THIin 1 von 1 gemeinsamen Streitfragen (zu wenige für einen Vergleich)
- DBVin 14 von 15 gemeinsamen Streitfragen
- RLVin 8 von 9 gemeinsamen Streitfragen
- Samtgemeinderat Elbtalaue, Gemeinderat Neu Darchauin 8 von 9 gemeinsamen Streitfragen
- GridParity AGin 6 von 7 gemeinsamen Streitfragen
14 weitere Organisationen dazwischen anzeigen
- Unabhängiger Energieökonom und Rohstoffhändlerin 6 von 7 gemeinsamen Streitfragen
- Niedersachsen (Ministerium)in 10 von 12 gemeinsamen Streitfragen
- Universität Greifswald - Institut für Botanik und Landschaftsökologiein 5 von 6 gemeinsamen Streitfragen
- Bund f. Umwelt u. Naturschutz Deutschland e. V. – Landesverb. Schleswig-Holsteinin 8 von 10 gemeinsamen Streitfragen
- Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerksin 4 von 5 gemeinsamen Streitfragen
- Regionale Planungsgemeinschaft Harzin 10 von 13 gemeinsamen Streitfragen
- BUNDin 13 von 17 gemeinsamen Streitfragen
- Deutscher Landkreistag-Berlinin 12 von 16 gemeinsamen Streitfragen
- Stadt Remscheid, Fachdienst Stadtentwicklungin 9 von 12 gemeinsamen Streitfragen
- Bundesverband GebäudeGrünin 3 von 4 gemeinsamen Streitfragen (zu wenige für einen Vergleich)
- Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebein 3 von 4 gemeinsamen Streitfragen (zu wenige für einen Vergleich)
- NABUin 11 von 15 gemeinsamen Streitfragen
- Schleswig-Holstein (Ministerium)in 11 von 16 gemeinsamen Streitfragen
- Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaftin 8 von 12 gemeinsamen Streitfragen
- Deutscher Städte- und Gemeindebundin 8 von 12 gemeinsamen Streitfragen
- MdL Gregor Kaiser (Landtag von Nordrhein-Westfalen)in 6 von 9 gemeinsamen Streitfragen
- Bundesamt für Naturschutzin 7 von 11 gemeinsamen Streitfragen
- Hamburg (Behörde)in 6 von 10 gemeinsamen Streitfragen
- Zimmermann PV-Stahlbau GmbH & Co. KGin 3 von 5 gemeinsamen Streitfragen
- Brandenburg (Ministerium)in 4 von 7 gemeinsamen Streitfragen
- MdL Dorothea Frederking (Landtag von Sachsen-Anhalt)in 5 von 10 gemeinsamen Streitfragen
- DIvB-bvbfin 2 von 4 gemeinsamen Streitfragen (zu wenige für einen Vergleich)
- FMIin 1 von 2 gemeinsamen Streitfragen (zu wenige für einen Vergleich)
- LBKin 3 von 7 gemeinsamen Streitfragen
- Landesinnungsverband des Dachdeckerhandwerks Baden-Württembergin 0 von 1 gemeinsamen Streitfragen (zu wenige für einen Vergleich)
- Estarpowerkeine gemeinsame Streitfrage
Wo RAe Dr. Dammert und Steinforth Partnerschaft mbB allein steht
Bei 2 Streitfragen urteilt RAe Dr. Dammert und Steinforth Partnerschaft mbB anders als die Mehrheit der Organisationen im eigenen Lager, die sich dazu geäußert haben. Hier kann eine Organisation Brücken bauen, oder ihr Lager ist weniger geschlossen, als es aussieht.
Das Vorhaben als Ganzes
Der sparsame Umgang mit Grund und Boden soll beim PV-Ausbau Vorrang haben.
Photovoltaik auf dem Dach erleichtern
Laufzettel: was aus jedem Argument wurde
Für jede Stellungnahme lässt sich nachvollziehen, was aus jedem einzelnen Argument geworden ist.
Von 48 Argumenten stehen 41 auf der Landkarte und 7 sind Einzelforderungen. 12 Argumente hat die maschinelle Redaktion umformuliert, 14 Argumente sind entstanden, weil sie 9 längere Textstellen geteilt hat. 5 Argumente haben auch andere Organisationen vorgebracht. 2 Stellen hat die automatische Prüfung aussortiert.
Die maschinelle Redaktion prüft jedes Argument nach dem Zerlegen: Sie teilt Stellen, die mehrere Behauptungen enthalten, und formuliert wertende Wörter neutral um. Auf der Landkarte heißt: Das Argument ist in eine Streitfrage eingegangen. Einzelforderung heißt: Es gehört zu keiner Streitfrage, meist weil nur diese Organisation es vorbringt. Ein Klick auf die Zeile unter einem Argument zeigt die Originalstelle.
Das Vorhaben als Ganzes 1 Argument, 0 davon auf der Landkarte
Strategie will nur Konzepte für künftige Gesetze erarbeiten
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Die PV-Strategie des BMWK dient dazu, konzeptionelle Aspekte für künftige Gesetzesvorhaben zur Förderung der Photovoltaik zu erarbeiten.
„konzeptionelle Aspekte für künftige Gesetzesvorhaben zur Förderung der Nutzung von Photovoltaik zu erarbeiten“
Freiflächenanlagen stärker ausbauen 46 Argumente, 40 davon auf der Landkarte
Außenbereichs-Freiflächen-PV wird in der Behördenpraxis faktisch nicht zugelassen
Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: nicht neutral formuliert.
So steht es jetzt: Nach Darstellung der Stellungnahme werden Freiflächen-Photovoltaikanlagen im Außenbereich in der Genehmigungspraxis der Behörden de facto nicht zugelassen, obwohl sie nach § 35 Abs. 2 BauGB nicht per se unzulässig sind.
„dass die Zulassung von Freiflächenanlagen im Außenbereich de facto nicht erfolgt“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Wording like "äußerst rigide" and "so rigide" was loaded; rewritten neutrally with the same claim and direction, naming the context (Außenbereich, § 35 BauGB).
Außenbereichsbetriebe haben erheblichen Bedarf an Eigenversorgung
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Viele im Außenbereich existierende Betriebe haben einen erheblichen Bedarf an Freiflächenanlagen zur Versorgung des eigenen Standorts.
„besteht aber bei vielen im Außenbereich existierenden Betrieben ein er- heblicher Bedarf für die Nutzung von Freiflächenanlagen“
BauGB: Privilegierung von PV-Freiflächen für bestehende Gewerbebetriebe
Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.
So steht es jetzt: Die Kanzlei schlägt vor, § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB um einen Buchstaben c zu ergänzen, der PV-Freiflächenanlagen privilegiert, die einem zulässigerweise errichteten gewerblichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB überwiegend dienen.
„c) oder einem zulässigerweise errichteten gewerblichen Betrieb im Sinne des Abs. 4 Nr. 6 überwiegend dient.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Point rewritten to name the instrument (BauGB) and the proposing actor so it stands alone; claim unchanged.
Betriebe können Eigenversorgung nicht allein über Dächer decken
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Zulässig errichtete Betriebe nach § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB sind oft energieintensiv und können ihre Eigenversorgung häufig nicht allein mit dach- oder wandgebundenen Anlagen decken.
„Solche können ihre Eigenversorgung häufig nicht allein durch die Nutzung von dach-“
Bund fehlt Gesetzgebungskompetenz für Baugenehmigungsverfahren
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Dem Bund fehlt die verfassungsrechtliche Gesetzgebungskompetenz für Erleichterungen der Baugenehmigungsverfahren; er könnte nur die Musterbauordnung anpassen, was eine eigene Regelung der Länder nicht ersetzt.
„Dem Bund fehlt hierfür jedoch die verfassungsrechtliche Gesetzgebungskompetenz.“
Eigener BauGB-Privilegierungstatbestand für Freiflächen-PV bestehender Betriebe
Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Rolle im Argument unsicher.
So steht es jetzt: Ein eigenständiger Privilegierungstatbestand im Außenbereich (§ 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB) für Freiflächen-PV-Anlagen zulässigerweise errichteter gewerblicher Betriebe ist mit Blick auf die Gewichtungsvorgabe des § 2 EEG und den Klimawandel erforderlich und angemessen.
„ist die Etablierung eines eigenständigen Privilegierungstatbestandes für Freiflächenanlagen erforderlich und auch angemessen“
Begründung der maschinellen Redaktion: Punkt war nicht eigenständig verständlich (Bezug auf BauGB-Norm und betroffene Betriebe fehlte); jetzt mit Norm und Adressaten benannt, Aussage und Richtung unverändert.
Freiflächen-PV auf Betriebsgelände: Außenbereichsbelange nur untergeordnet
Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.
So steht es jetzt: Die Stellungnahme argumentiert, dass bei Freiflächen-Photovoltaikanlagen bestehender Betriebe auf bereits betrieblich beanspruchten Flächen die Außenbereichsbelange nach § 35 Abs. 3 BauGB nur untergeordnet berührt sind und regelmäßig kein besonderes Planungserfordernis besteht.
„Außenbereichsbelange des 8 35 Abs. 3 BauGB ohnehin schon nur in untergeordneter Art und Weise betroffen sein“
Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt verwies ohne Kontext auf Außenbereichsbelange; jetzt sind Norm (§ 35 Abs. 3 BauGB) und Anwendungsfall (Freiflächen-PV bestehender Betriebe) benannt. Die Richtung der Aussage bleibt unverändert.
Privilegierung für Freiflächen-PV an Betrieben erlaubt Mitversorgung bis 49 %
Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.
So steht es jetzt: Die in der Stellungnahme befürwortete eingeschränkte Außenbereichsprivilegierung für Freiflächen-PV-Anlagen bestehender Betriebe würde es auch ermöglichen, die Allgemeinheit mit bis zu 49 % mitzuversorgen.
„Eine Mitversorgung der Allgemeinheit (bis zu 49 %) kann damit ebenfalls erreicht werden.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Der Verweis „die eingeschränkte Privilegierung“ war ohne die Stellungnahme unklar; jetzt wird die gemeint Außenbereichsprivilegierung für Freiflächenanlagen bestehender Betriebe benannt.
Strategie stellt Rechtslage zu Freiflächen unzutreffend dar
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Nicht privilegierte Freiflächenanlagen sind nach § 35 Abs. 2 BauGB nicht per se unzulässig und nicht nur auf Grundlage einer Bauleitplanung zulassungsfähig, anders als in der Strategie angedeutet.
„Anders als in der Photovoltaik-Strategie des BMWK angedeutet, sind Freiflächenanla- gen als nicht privilegierte Anlagen im Sinne von 8 35 Abs. 2 BauGB zwar nicht per se unzulässig“
Strenge Zulassungspraxis für Freiflächen-PV auf Betriebsflächen ist nicht sinnvoll
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: nicht neutral formuliert, Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Die einschränkende Zulassungspraxis für Freiflächen-PV-Anlagen bei bestehenden Betrieben im Außenbereich ist nach Ansicht der Einreichenden auf bereits betrieblich genutzten Flächen noch weniger sachlich begründet.
„Bei solchen Flächen ist die fehlende Sinnhaftigkeit der rigiden Zulassungspraxis noch augenfälliger.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage mischte eine Tatsachenbehauptung (Nutzung betrieblicher Flächen) mit einer wertenden, polemisch formulierten Kritik („sinnlos“, „rigide“); getrennt und neutral formuliert, mit Bezug auf die Zulassungspraxis für Freiflächen-PV.
Teilprivilegierung § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB: Freiflächen-PV bei Betrieben abgelehnt
Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Rolle im Argument unsicher.
So steht es jetzt: Nach Erfahrung der Einreichenden wird bei nicht privilegierten Betrieben im Außenbereich (z. B. Asphalt- und Zementwerke) die Zulassung von Freiflächen-PV-Anlagen trotz Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB generell mit dem Argument fehlender Privilegierung oder als nicht mehr angemessene Erweiterung abgelehnt.
„wird aus der vorliegenden praktischen Erfahrung die Zulassung von Freiflächenanlagen generell mit dem Argument der fehlenden Privilegierung abgelehnt“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Point lacked context (who, which operations, what the practice refers to); rewritten to name the provision, the type of operations and that it is the submitter's reported experience, with the quote's line-break hyphens repaired.
Weitere Privilegierungen für Freiflächen-PV im Außenbereich nach § 35 BauGB
Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Über die bestehende Privilegierung in § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB (Flächen längs von Autobahnen und Schienenwegen) hinaus sollten weitere Privilegierungstatbestände für Photovoltaik-Freiflächenanlagen im Außenbereich geschaffen werden.
„Es bedarf jedoch weitergehender Privilegierungstatbestände, um eine signifikante Nutzungsperspektive für die Photovoltaik im Außenbereich zu schaffen.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point is one demand; rewritten to name § 35 BauGB and the existing exception it refers to, so it stands alone.
Weitere Privilegierungstatbestände für PV im Außenbereich nötig
Aus einer Textstelle herausgelöst, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, mehrere Behauptungen in einer Stelle, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Über die Privilegierung in § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB hinaus bedarf es weiterer Privilegierungstatbestände, um der Photovoltaik im Außenbereich eine signifikante Nutzungsperspektive zu verschaffen.
„Es bedarf jedoch weitergehender Privilegierungstatbestände, um eine signifikante Nutzungsperspektive für die Photovoltaik im Außenbereich zu schaffen.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt verband zwei unabhängig bewertbare Wertungen (Begrüßung der Ausnahme; Forderung nach weiteren Privilegierungen) und war ohne Bezug zur PV-Strategie nicht eigenständig verständlich; beide Punkte nennen nun BauGB-Norm und Gegenstand.
Zulassungspraxis für Freiflächen-PV im Außenbereich schränkt Betriebe ein
Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: nicht neutral formuliert.
So steht es jetzt: Die Zulassungspraxis für Freiflächen-PV-Anlagen bei nicht privilegierten Außenbereichsbetrieben (§ 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB) schränkt nach Auffassung der Einreichenden die Entwicklungsmöglichkeiten dieser Betriebe und die als erforderlich angesehene sichere Stromversorgung stark ein.
„Entwicklungsmöglichkeiten solcher Betriebe und insbesondere die im aktuellen politischen Umfeld erforderliche sichere Stromversorgung werden damit enorm beschnitten.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Das Original war durch „restriktiv“ und „erheblich“ wertend und ohne Bezug unverständlich; neutral umformuliert, mit Nennung des Bezugs (Freiflächen-PV, Außenbereichsbetriebe, § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB) und gleicher Richtung.
Bauleitplanung fehlt die nötige Flexibilität für aktuelle Investitionen
Aus einer Textstelle herausgelöst, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Wegen ihrer längeren Dauer weisen Bauleitplanverfahren nicht die Flexibilität auf, die für die derzeit notwendigen Investitionen und Zulassungsentscheidungen erforderlich wäre.
„damit nicht die erforderliche Flexibilität aufweisen, um die zum jetzigen Zeitpunkt notwendigen Investitionen und Zulassungsentscheidungen zu ersetzen“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage verbindet eine prüfbare Tatsachenbehauptung (komplexe Abwägung, größere Verfahrensdauer) mit einer Wertung (fehlende erforderliche Flexibilität); daher getrennt.
Investitionswille wird durch restriktive Zulassungspraxis gebremst
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Bestehende Betriebe wollen in Freiflächenanlagen investieren, werden aber durch die äußerst restriktive Zulassungspraxis der Behörden daran gehindert.
„Der Wille zur Investition in Freiflächenanlagen besteht. Behindert wird dies durch die äußerst rest-“
200-m-Privilegierung an Autobahnen/Schienen ist ein guter erster Schritt
Dasselbe Argument hat auch BRM vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.
So steht es jetzt: Die Privilegierung von PV-Freiflächenanlagen im 200-Meter-Streifen längs von Autobahnen und zweigleisigen Schienenwegen wird als guter erster Schritt bewertet.
„Diese ist zu begrüßen.“
Außenbereichsprivileg für PV-Freiflächen vor Bauleitplanerleichterungen
Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Rolle im Argument unsicher.
So steht es jetzt: Ein eigener Privilegierungstatbestand im Außenbereich für Freiflächen-PV-Anlagen bestehender Betriebe sei den ebenfalls geplanten Erleichterungen in der Bauleitplanung in jedem Fall vorzuziehen.
„Die Schaffung eines solchen Privilegierungstatbestandes ist in jedem Fall den ebenfalls geplanten Erleichterungen im Rahmen der Bauleitplanung vorzuziehen.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt war ohne Bezug unverständlich; neu gefasst mit Nennung des Privilegierungstatbestands für Freiflächen-PV bestehender Betriebe im Außenbereich und der Bauleitplanung als Vergleich.
Beschleunigung über Bauleitplanung statt Umgehung
Dasselbe Argument hat auch Privatperson 107 vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.
So steht es jetzt: Beschleunigung sollte auf schnellere Bauleitplanung zielen statt auf deren Umgehung, da ihre Stärke die Abwägung und ihre Schwäche die lange Dauer ist.
„bleibt am Ende eine komplexe Abwägungsentscheidung bestehen“
Freiflächen-PV soll auch auf bereits betrieblich genutzten Flächen entstehen
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: nicht neutral formuliert, Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Nach Erfahrung der Einreichenden sollen Freiflächen-PV-Anlagen bei bestehenden Betrieben auch und gerade auf bereits betrieblich genutzten Flächen wie Stell- und Lagerflächen und Zuwegungen errichtet werden.
„auch und gerade schon bisher betrieblich genutzte Flächen (etwa Stellflächen, Lagerflächen, Zuwegungen u.a.) genutzt werden sollen“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage mischte eine Tatsachenbehauptung (Nutzung betrieblicher Flächen) mit einer wertenden, polemisch formulierten Kritik („sinnlos“, „rigide“); getrennt und neutral formuliert, mit Bezug auf die Zulassungspraxis für Freiflächen-PV.
§ 36 Abs. 3 WHG ist bei Bergbaufolgeseen nicht praxisgerecht
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: nicht neutral formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Die Regelung des § 36 Abs. 3 WHG zu schwimmenden PV-Anlagen ist bei Bergbauseen nach Ansicht der Einreichenden unpraktikabel und lässt Potenziale zur Eigen- und Allgemeinversorgung weitgehend ungenutzt.
„Diese Regelung ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten — insbesondere bezogen auf im Zuge des Bergbaus entstehender und entstandener Seen — unpraktikabel.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Das Ausschluss-Faktum (kleine Hartgesteinsseen) und die Bewertung als unpraktikabel samt verschenktem Potenzial sind getrennt annehmbar bzw. ablehnbar; die Bewertung wird neutral als Ansicht der Einreichenden formuliert.
§ 36 Abs. 3 WHG schließt Floating-PV auf kleinen Hartgesteinsseen faktisch aus
Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.
So steht es jetzt: Die Beschränkungen für schwimmende PV-Anlagen in § 36 Abs. 3 WHG führen bei kleineren Seen von Hartgesteinstagebauen de facto generell zum Ausschluss der Nutzbarkeit, während sie bei Nassauskiesungen eine Versorgung teils ermöglichen.
„führt sie gerade bei den kleineren Seen von Hartgesteinstagebauen de facto generell zum Ausschluss der Nutzbarkeit“
Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt sagte nur „die Regelung“; im Text ist es § 36 Abs. 3 WHG zu schwimmenden PV-Anlagen. Jetzt benannt, Richtung unverändert.
§ 36 Abs. 3 WHG schließt Floating-PV auf kleinen Hartgesteinsseen faktisch aus
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: nicht neutral formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Die Kriterien des § 36 Abs. 3 WHG (u. a. höchstens 15 % Wasserflächenbedeckung, 40 m Uferabstand) führen bei den kleineren Seen von Hartgesteinstagebauen de facto generell dazu, dass schwimmende PV-Anlagen dort nicht nutzbar sind.
„führt sie gerade bei den kleineren Seen von Hartgesteinstagebauen de facto generell zum Ausschluss der Nutzbarkeit“
Begründung der maschinellen Redaktion: Das Ausschluss-Faktum (kleine Hartgesteinsseen) und die Bewertung als unpraktikabel samt verschenktem Potenzial sind getrennt annehmbar bzw. ablehnbar; die Bewertung wird neutral als Ansicht der Einreichenden formuliert.
§ 36 Abs. 3 WHG: Ausschlusskriterien lockern (50 % / 10 m)
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: § 36 Abs. 3 WHG soll so geändert werden, dass Floating-PV auf künstlichen oder erheblich veränderten Gewässern nur ausgeschlossen ist, wenn sie mehr als 50 % der Fläche bedeckt oder weniger als 10 m Uferabstand hält (statt 15 % und 40 m).
„a) die Anlage mehr als 50 Prozent der Gewässerfläche bedeckt oder b) der Abstand zum Ufer weniger als 10 Meter beträgt.“
Bergrechtliche Betriebsplanzulassung verdrängt wasserrechtliche Genehmigung
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Nach Landesrecht (Exemptionsklausel) ersetzt die bergrechtliche Betriebsplanzulassung, etwa per Sonderbetriebsplan, die wasserrechtliche Anlagengenehmigung, wenn die Floating-PV überwiegend einem Bergbaubetrieb dient.
„verdrängt damit die bergrechtliche Betriebsplanzulassung die wasserrechtliche ' Anlagengenehmigung.“
Chemische Einflüsse schwimmender PV sind bei geeigneten Materialien auszuschließen
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.
So steht es jetzt: Chemische Einflüsse schwimmender PV-Anlagen auf Gewässer sind nach Ansicht der Stellungnahme bei Verwendung entsprechender Materialien weitestgehend auszuschließen.
„Chemische Einflüsse sind bei Verwendung entsprechender Materialien weitestgehend auszuschließen.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Das Statement bündelt zwei unabhängig bewertbare Behauptungen (Ableitbarkeit der Wirkungen; Ausschließbarkeit chemischer Einflüsse); daher aufgeteilt und mit Bezug auf schwimmende PV benannt.
Flächenbegrenzung durch Floating-PV entspricht Grundgedanken des § 15 Abs. 3 BNatSchG
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Die Stellungnahme wertet die Begrenzung des Flächenverbrauchs durch Floating-PV im Hinblick auf die Schonung von Landwirtschaftsflächen als vereinbar mit dem Grundgedanken des § 15 Abs. 3 BNatSchG.
„Letzteres entspricht nicht nur allgemeinpolitischen Zielstellungen, sondern im Hinblick auf die Schonung von Landwirtschaftsflächen auch dem Grundgedanken“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point mixed an empirical effect claim (double use, limited land consumption) with an evaluative/legal-principle judgment (consistency with § 15 Abs. 3 BNatSchG); split and made standalone.
Floating-PV-Potenzial bleibt weitgehend ungenutzt
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Mit der bisherigen Regelung und ihren Ausschlusskriterien bleibt das bestehende Potenzial von Floating-PV weitestgehend ungenutzt.
„das bestehende Potenzial von Floating-PV wei- testgehend ungenutzt bleibt“
Floating-PV-Vorschlag ermöglicht Doppelnutzung und begrenzt Flächenverbrauch
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Der von der Stellungnahme vorgeschlagene Regelungstext für Floating-PV auf Gewässern würde substanzielle Doppelnutzungen auf ohnehin betrieblich beanspruchten Wasserflächen (z. B. Tagebaugewässer, künstliche Industriegewässer) ermöglichen, zum Potenzial erneuerbarer Energien beitragen und den Flächenverbrauch begrenzen.
„substanzielle Doppelnutzungen bezogen auf betriebliche ohnehin beanspruchte Wasserflächen“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point mixed an empirical effect claim (double use, limited land consumption) with an evaluative/legal-principle judgment (consistency with § 15 Abs. 3 BNatSchG); split and made standalone.
Floating-PV: WHG-Vorgaben verhindern Projektentwicklung
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Die WHG-Anforderungen (40 m Uferabstand, max. 15 % Flächenbedeckung) führen dazu, dass Floating-PV-Projekte in Deutschland praktisch nicht entwickelt werden können.
„führen dazu, dass Floating-PV-Projekte nicht entwickelt werden können“
Floating-PV: Zulassung im Ermessen nach Vorbild § 12 Abs. 2 WHG
Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: nicht zum Thema, ohne Zusammenhang nicht verständlich.
So steht es jetzt: Der Einreichende schlägt vor, die Zulassung größerer Floating-PV-Anlagen auf Gewässern in das pflichtgemäße Ermessen der Behörde zu stellen, und beruft sich dabei auf die nach seiner Darstellung erprobte und praxistaugliche Regelung des § 12 Abs. 2 WHG.
„In Anlehnung an die erprobte und praxistaugliche Regelung des $ 12 Abs. 2 WHG wird die Entscheidung über die Zulassung in das pflichtgemäße Ermessen der Behörde gestellt.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The passage concerns a concrete regulatory proposal for floating PV (Abs. 4), which is on topic. The original point was not standalone, so it now names the proposal, the instrument (§ 12 Abs. 2 WHG) and the actor.
Geltende Rechtslage: kumulative Bedingungen nach § 36 Abs. 3 WHG
Dasselbe Argument hat auch Sachsen (Staatsministerium) vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.
So steht es jetzt: Seit 1.1.2023 ist Floating-PV wasserrechtlich nur auf künstlichen oder erheblich veränderten Gewässern bei höchstens 15 % Bedeckung und mindestens 40 m Uferabstand zulässig, und zwar nur, wenn alle Bedingungen zugleich erfüllt sind.
„Der Gesetzgeber versteht diese drei Kriterien als Ausschlusskriterien, wobei bei Nicht- einhaltung von nur einem der genannten Kriterien die schwimmende PV-Anlage unzu- lässig ist.“
Geltende Regelung zu Floating-PV verfehlt politisches Ziel der Versorgung
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Die geltende Regelung zur Nutzung von Gewässern für Floating-PV wird als defizitär bewertet, weil sie das Potenzial zur Allgemeinversorgung nicht nutzt, das nach der politischen Zielsetzung bedient werden soll.
„nach der Zielsetzung der Politik auch bedient werden soll, wird das Defizit der geltenden Regelung noch deutlicher“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point mixed a factual potential claim with an evaluative judgment that the current regulation is deficient; split into both and named the regulation's subject (floating PV on mining lakes).
Grundwasserwirkungen von Floating-PV fernliegend
Die automatische Prüfung meldete einen Verdacht (Tatsache und Wertung vermischt); die maschinelle Redaktion hat ihn geprüft und das Argument unverändert gelassen.
So steht es jetzt: Mittelbare Wirkungen von Floating-PV über das Oberflächengewässer auf Menge und Chemie des Grundwassers sind fernliegend; der Prüffokus liegt auf dem ökologischen Zustand des Oberflächengewässers.
„Mittelbare Wirkungen über das genutzte Oberflächengewässer auf die Menge und Chemie des Grundwassers sind durch Floating-PV-Anlagen fernliegend.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): False alarm: the point is a single legal-technical assessment (indirect groundwater effects of floating PV are remote, so the water-law review focuses on surface-water ecological status). It contains no separate value judgment and is understandable on its own.
Hartgesteinstagebaue haben steile Ufer, seltener schutzwürdig
Die automatische Prüfung meldete einen Verdacht (nicht zum Thema); die maschinelle Redaktion hat ihn geprüft und das Argument unverändert gelassen.
So steht es jetzt: Die Ufer von Hartgesteinstagebauen sind regelmäßig sehr steil, Flachwasserzonen selten, sodass eine besondere naturschutzfachliche Schutzwürdigkeit der Uferbereiche dort eher selten gegeben ist.
„Im Unterschied zur Nassgewinnung im Bereich der Lockergesteine sind die Ufer von Hartgesteinstagebauen regelmäßig sehr steil.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Falscher Alarm: Die Aussage stützt in der Stellungnahme den Vorschlag zu § 36 WHG (Floating-PV auf Tagebaugewässern) und ist damit ein inhaltlicher Beitrag zur PV-Strategie.
Lockerung ermöglicht Nutzung kleiner Bergbaufolgeseen
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Mit den vorgeschlagenen Größenkriterien wären sowohl betriebliche Nutzung als auch zusätzliche Stromversorgung der Allgemeinheit auf kleineren Bergbaufolgeseen möglich.
„sowohl eine betriebliche Nutzung von Floating-PV als auch eine gegebenenfalls zusätzliche Nutzung zur Gewinnung von Strom für die Allgemeinheit ermöglichen“
Neuer § 36 Abs. 4 WHG: Ermessensausnahme von der Deckelung für Floating-PV
Dasselbe Argument hat auch Sachsen (Staatsministerium) vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.
So steht es jetzt: Das Sächsische Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft schlägt vor, im Wasserhaushaltsgesetz einen neuen § 36 Abs. 4 als Kann-Bestimmung zu schaffen, die der Behörde für bestimmte Fallgruppen eine Einzelfallentscheidung mit Abweichung von den Deckelungswerten des § 36 Abs. 3 WHG für Floating-PV erlaubt.
„Abweichend davon kann die weitergehende Errichtung und der Betrieb von Solaranlagen auf Gewässern im Einzelfall bei Einhaltung der Anforderun-“
Ökologische Unsicherheit rechtfertigt restriktive Regeln für PV-Floating nicht
Dasselbe Argument hat auch HeidelbergCement AG vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.
So steht es jetzt: Angesichts der Dringlichkeit der Energiewende rechtfertigt die von der Begründung zu Art. 12 der EEG-Novelle genannte Sorge über ungesicherte gewässerökologische Erkenntnisse in der Abwägung die aktuellen restriktiven Vorschriften für PV-Floatinganlagen nicht.
„Die vom Gesetzgeber zur bisher geltenden Fassung angeführten Unsicherheiten bezogen auf mögliche Umweltbeeinträchtigungen sind aus hiesiger Sicht nicht zu teilen.“
Umweltwirkungen schwimmender PV-Anlagen sind fachlich ableitbar
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.
So steht es jetzt: Die Wirkungen schwimmender PV-Anlagen auf Gewässer (Verdunstung, Sauerstoffhaushalt, Temperatur, Verschattung) lassen sich ableiten und im Genehmigungsverfahren prüfen.
„Die von schwimmenden PV-Anlagen ausgehenden Wirkungen sind ableitbar.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Das Statement bündelt zwei unabhängig bewertbare Behauptungen (Ableitbarkeit der Wirkungen; Ausschließbarkeit chemischer Einflüsse); daher aufgeteilt und mit Bezug auf schwimmende PV benannt.
Wasser- und Naturschutzrecht bleibt im Einzelfall gewahrt
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Durch den neuen Satz 2 bleibt klargestellt, dass wasserhaushalts- und naturschutzrechtliche Vorgaben im Einzelfall abweichende Anforderungen setzen können; Zulassungsverfahren prüfen das gesamte Wasserrecht inklusive Verschlechterungsverbot und Zielerreichungsgebot.
„ist Gegenstand der behördlichen Prüfprogramme grundsätzlich das gesamte Wasserrecht.“
Benötigte Modulfläche für Eigenversorgung 1–4 ha
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Für die Eigenversorgung von Hartgesteinstagebauen sind bei kleineren Betrieben (unter 500.000 t/Jahr) 1–2 ha, bei größeren bis zu 4 ha Modulfläche nötig, was mit den Ausschlusskriterien kaum möglich ist.
„bei kleineren Betrieben mit einer Produk- tionsmenge von weniger als 500.000 t pro Jahr eine Mindestmodulfläche von 1 bis 2 ha notwendig“
Floating-PV auf Bergbauseen kann teils die Allgemeinheit versorgen
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Floating-PV auf Bergbauseen (Tagebauseen) hat in bestimmtem Umfang das Potenzial, Strom für die Allgemeinheit bereitzustellen, nicht nur für die Eigenversorgung von Betrieben.
„in bestimmtem Umfang auch das Potenzial zur Bereitstellung von Strom für die Allgemeinheit durch Floating-PV bestünde“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point mixed a factual potential claim with an evaluative judgment that the current regulation is deficient; split into both and named the regulation's subject (floating PV on mining lakes).
Floating-PV: § 2 EEG-Gewichtung kann in behördliches Ermessen einfließen
Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.
So steht es jetzt: Nach dem in der Stellungnahme vorgeschlagenen neuen Abs. 4 zur Floating-PV steht die Zulassung im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, und in diese Entscheidung können auch die Gewichtungsvorgaben des § 2 EEG einfließen.
„Insbesondere können hierbei auch die Gewichtungsvorgaben des 8 2 EEG Eingang in die Entscheidung finden.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt nannte weder den vorgeschlagenen Abs. 4 noch den Regelungsgegenstand (Floating-PV); jetzt eigenständig verständlich formuliert.
Genehmigungsverfahren prüfen Zulassungsfähigkeit von Floating-PV ohnehin
Aus einer Textstelle herausgelöst, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: In den Genehmigungsverfahren für Floating-PV-Anlagen wird nach den geltenden rechtlichen und fachlichen Maßstäben ohnehin geprüft, ob die jeweilige Anlage zulassungsfähig ist.
„ist in den entsprechenden Genehmigungsverfahren ohnehin anhand der geltenden rechtlichen und fachlichen Maßstäbe zu prüfen, ob eine solche Anlage zulassungsfähig ist“
Begründung der maschinellen Redaktion: Das Prüfen im Genehmigungsverfahren ist eine überprüfbare Tatsachenbehauptung; die Ablehnung der vom Gesetzgeber angeführten Umweltunsicherheiten als Grund für Ausschlusskriterien ist eine Wertung.
Zu Umweltwirkungen schwimmender PV liegen Studien aus anderen Ländern vor
Aus einer Textstelle herausgelöst, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: nicht neutral formuliert, Rolle im Argument unsicher, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Zu möglichen Umweltauswirkungen schwimmender Photovoltaikanlagen (Floating-PV) liegen bereits Studien insbesondere aus anderen Ländern vor.
„Zum einen liegen namentlich aus anderen Ländern bereits entsprechende Studien vor.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt vermischte eine prüfbare Tatsachenbehauptung (Studien liegen vor) mit einer Wertung (Bedenken sind nicht zu teilen) und formulierte letztere als Tatsache; getrennt und neutral umformuliert.
Zulassung hängt von vorheriger Planfeststellung des Gewässers ab
Die automatische Prüfung meldete einen Verdacht (nicht zum Thema); die maschinelle Redaktion hat ihn geprüft und das Argument unverändert gelassen.
So steht es jetzt: Behörden machen Zulassungen davon abhängig, dass das Gewässer bereits planfestgestellt ist; bei Hartgesteinstagebauen erfolgt dies wegen der Wasserhaltung oft erst spät, was ein Hemmnis ist.
„dass behördli- che Zulassungsentscheidungen davon abhängig gemacht werden, dass ein Gewässer bereits planfestgestellt ist“
Begründung der maschinellen Redaktion: Fehlalarm: Der Punkt benennt ein konkretes Genehmigungshemmnis für Floating-PV auf Gewässern von Hartgesteinstagebauen und ist damit ein inhaltlicher Beitrag zum Konsultationsgegenstand (Photovoltaik-Strategie).
Photovoltaik auf dem Dach erleichtern 1 Argument, 1 davon auf der Landkarte
Fristen und Genehmigungsfiktion grundsätzlich begrüßt
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Die in der PV-Strategie angesprochene Erleichterung von Baugenehmigungsverfahren durch klare Fristen und mögliche Genehmigungsfiktionen wird dem Grunde nach begrüßt.
„ist dem Grunde nach zu begrüßen.“
Aussortiert 2 Argumente
Zweckmäßigkeitsprüfung berücksichtigt allgemeinwirtschaftliche Belange
Von der automatischen Prüfung aussortiert (nicht zum Thema, ohne Zusammenhang nicht verständlich).
Fassung der Maschine: Im Rahmen der Ermessensausübung kann die Behörde nach dem Bewirtschaftungszweck des § 6 WHG auch allgemeinwirtschaftliche und soziale Belange berücksichtigen; der Regelungsvorschlag stellt dies sicher.
„allgemeinwirtschaftlichen und sozialen Belange mit zu berücksichtigen.“
Bewirtschaftungsziele gelten nur eingeschränkt für Kleingewässer
Von der automatischen Prüfung aussortiert (nicht zum Thema).
Fassung der Maschine: Die wasserrechtlichen Bewirtschaftungsziele gelten unmittelbar nur für berichtspflichtige Stillgewässer ab 0,5 km²; für kleinere Seen wirken sie nur mittelbar, soweit eine Verbindung zu einem Oberflächenwasserkörper besteht.
„Die Bewirtschaftungsziele gelten zudem nur für berichtspflichtige Stillgewässer, mithin solche mit einer Oberfläche von 0,5 km? oder mehr“