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EnBW Energie Baden-Württemberg AG

Unternehmen. Gehört zum Lager „Strategie-Unterstützer mit Flächenöffnung“. 55 Argumente aus rund 6 Seiten.

Was das Lager verbindet: Breites Lager aus Privatpersonen, Unternehmen und Verbänden, das die Strategie und das 215-GW-Ziel im Grundsatz trägt und gezielte Erleichterungen wie Bürgersolarparks, Floating-PV und größere Korridore befürwortet.

Mit wem EnBW Energie Baden-Württemberg AG übereinstimmt

Gezählt werden die Streitfragen der Landkarte, zu denen sich beide Organisationen geäußert haben. Übereinstimmung heißt: Beide stimmen zu oder beide lehnen ab.

Im eigenen Lager „Strategie-Unterstützer mit Flächenöffnung“

122 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Im anderen Lager „Ausbau-Beschleunigung durch Deregulierung“

23 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Keinem Lager zugeordnet

14 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Wo EnBW Energie Baden-Württemberg AG allein steht

Bei 4 Streitfragen urteilt EnBW Energie Baden-Württemberg AG anders als die Mehrheit der Organisationen im eigenen Lager, die sich dazu geäußert haben. Hier kann eine Organisation Brücken bauen, oder ihr Lager ist weniger geschlossen, als es aussieht.

Laufzettel: was aus jedem Argument wurde

Für jede Stellungnahme lässt sich nachvollziehen, was aus jedem einzelnen Argument geworden ist.

Von 55 Argumenten stehen 48 auf der Landkarte und 7 sind Einzelforderungen. 6 Argumente hat die maschinelle Redaktion umformuliert, 24 Argumente sind entstanden, weil sie 12 längere Textstellen geteilt hat. 10 Argumente haben auch andere Organisationen vorgebracht.

Die maschinelle Redaktion prüft jedes Argument nach dem Zerlegen: Sie teilt Stellen, die mehrere Behauptungen enthalten, und formuliert wertende Wörter neutral um. Auf der Landkarte heißt: Das Argument ist in eine Streitfrage eingegangen. Einzelforderung heißt: Es gehört zu keiner Streitfrage, meist weil nur diese Organisation es vorbringt. Ein Klick auf die Zeile unter einem Argument zeigt die Originalstelle.

Das Vorhaben als Ganzes 6 Argumente, 5 davon auf der Landkarte

PV-Strategie braucht an mehreren Stellen Ergänzung und Konkretisierung

Dasselbe Argument hat auch Infravoltaic GmbH vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Die Photovoltaik-Strategie des BMWK bedarf nach Ansicht der Infravoltaic GmbH an mehreren Stellen noch der Ergänzung und Konkretisierung.

„Zu den nachfolgenden Punkten wird allerdings noch Ergänzungs- bzw. Handlungsbedarf gesehen:“

Originalstelle, EnBW Energie Baden-Württemberg AG

Ausschließlichkeitsprinzip entzieht Speichern den EE-Anlagenstatus

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Nach dem Ausschließlichkeitsprinzip im EEG gilt ein Speicher, der auch Graustrom aufnimmt, nicht mehr als Erneuerbare-Energien-Anlage, sodass für eingespeisten PV-Strom keine EEG-Vergütung gezahlt wird.

„Aufgrund des im EEG verankerten sogenannten Ausschließlichkeitsprinzips gilt der Stromspeicher, in dem auch (Grau-)Strom aus dem Netz zwischenspeichert wird, nicht mehr als Erneuerbare-Energien-Anlage.“

Originalstelle, EnBW Energie Baden-Württemberg AG

Rechtsrahmen für Speicher an neuer Speicherdefinition ausrichten

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Der gesamte Rechtsrahmen für Speicher sollte konsequent an die zum 1.7.2023 vorgesehene neue Speicherdefinition angepasst und bestehende Hemmnisse für stationäre und mobile Speicher beseitigt werden.

„muss der gesamte Rechtsrahmen für Speicher konsequent auf die bereits zum 1.7.2023 gesetzlich vorgesehene neue Speicherdefinition ausgerichtet“

Originalstelle, EnBW Energie Baden-Württemberg AG

HZB: Entwurf der PV-Strategie benennt wesentliche Handlungsfelder und Maßnahmen

Dasselbe Argument hat auch HZB-Helmholtz - Zentrum Berlin für Materialien und Energie GmbH vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Das Helmholtz-Zentrum Berlin bewertet den Entwurf der PV-Strategie des BMWK als Dokument, das wesentliche Handlungsfelder und Umsetzungsmaßnahmen für einen beschleunigten Photovoltaik-Ausbau aufzeigt.

„In der PV-Strategie werden bereits viele wichtige Themen adressiert, die maßgeblich zu einer tatsächlichen Beschleunigung führen können.“

Originalstelle, EnBW Energie Baden-Württemberg AG

Abweichungen vom Standard treffen bundesweit tätige Anbieter besonders

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Jede Abweichung vom Standard bedeutet zusätzlichen Aufwand, Zeit und Kosten, was vor allem bundesweit tätige Anbieter von Energiewende-Technologien trifft.

„Jede Abweichung vom Standard bedeutet in der Praxis zusätzlicher Aufwand und Zeit sowie zusätzliche Kosten“

Originalstelle, EnBW Energie Baden-Württemberg AG

Standardisierung und Digitalisierung sind Voraussetzung für den PV-Ausbau

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Nur flächendeckende Standardisierung und Digitalisierung der Prozesse ermöglicht es, den geplanten PV-Ausbau bei gleichbleibender Netzqualität zu bewältigen und Fachkräfte bestmöglich einzusetzen.

„Nur mit flächendeckender Standardisierung und Digitalisierung von Prozessen kann der geplante Ausbau von PV-Anlagen bei gleichbleibender Netzqualität in Zukunft bewältigt werden.“

Originalstelle, EnBW Energie Baden-Württemberg AG

Photovoltaik auf dem Dach erleichtern 19 Argumente, 16 davon auf der Landkarte

§ 10b EEG für Direktvermarktung von Anlagen bis 25 kW baldmöglichst anpassen

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.

So steht es jetzt: Nach Ansicht der EnBW sollten die technischen Anforderungen nach § 10b EEG an die Direktvermarktung für Anlagen bis 25 kW so schnell wie möglich angepasst werden, um Rechtssicherheit und Planbarkeit für entsprechende Geschäftsmodelle zu schaffen.

„Die technischen Anforderungen nach § 10b EEG an die Direktvermarktung für Anlagen bis 25 kW sollten daher so schnell wie möglich angepasst werden“

Originalstelle, EnBW Energie Baden-Württemberg AG

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Position des Direktvermarkters als Entscheider und die zeitnahe Änderung von § 10b EEG sind unabhängig voneinander annehmbar oder ablehnbar; zudem wurde der Bezug (EEG, EnBW) ergänzt.

§ 10b EEG verpflichtet auch Kleinstanlagen zu Fernsteuerbarkeit

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Nach § 10b EEG müssen alle Anlagen in der Direktvermarktung unabhängig von ihrer Größe Fernsteuerbarkeit und Abruf der Ist-Einspeisung ermöglichen, auf Kosten des Anlagenbetreibers.

„unabhängig von ihrer Größe nach § 10b EEG dazu verpflichtet, die jederzeitige Ermöglichung einer Fernsteuerbarkeit und die Abrufung der Ist-Einspeisung für den Direktvermarkter zu gewährleisten.“

Originalstelle, EnBW Energie Baden-Württemberg AG

Absenkung technischer Anforderungen der Direktvermarktung als Maßnahme formulieren

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die Absenkung der technischen Anforderungen an die Direktvermarktung für Kleinanlagen sollte schon jetzt als konkrete Maßnahme formuliert und im Solarpaket 1 umgesetzt werden, statt nur „in Prüfung“ zu sein.

„regen wir dringend an, dieses Thema bereits zum aktuellen Zeitpunkt als konkrete Maßnahme zu formulieren und bereits im Solarpaket 1 für eine Umsetzung vorzusehen“

Originalstelle, EnBW Energie Baden-Württemberg AG

Direktvermarkter brauchen bei Kleinanlagen meist keine Steuerungstechnik

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Nach Darstellung der Stellungnahme benötigen Direktvermarkter die nach § 10b EEG vorgeschriebenen technischen Einrichtungen zur Fernsteuerbarkeit bei Kleinanlagen in der Regel nicht.

„Da die Direktvermarkter in der Regel solche technischen Einrichtungen bei Kleinanlagen gar nicht benötigen“

Originalstelle, EnBW Energie Baden-Württemberg AG

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage über den tatsächlichen Bedarf der Direktvermarkter ist eine prüfbare Tatsachenbehauptung; die Bewertung der Pflicht als nicht zielführend und kostenverursachend ohne Mehrwert ist ein Werturteil.

Direktvermarkter soll Fernsteuerbarkeit bei Anlagen bis 25 kW selbst regeln

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.

So steht es jetzt: Nach Ansicht der EnBW soll allein der Direktvermarkter entscheiden, ob er für Anlagen bis 25 kW eine Fernsteuerbarkeit benötigt, und dies vertraglich mit seinem Kunden regeln, statt dass das EEG sie pauschal vorschreibt.

„Es sollte daher allein dem Direktvermarkter obliegen zu entscheiden, inwiefern er für die Umsetzung des Direktvermarktungsvertrags mit seinem Kunden eine Fernsteuerbarkeit benötigt“

Originalstelle, EnBW Energie Baden-Württemberg AG

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Position des Direktvermarkters als Entscheider und die zeitnahe Änderung von § 10b EEG sind unabhängig voneinander annehmbar oder ablehnbar; zudem wurde der Bezug (EEG, EnBW) ergänzt.

EEG-Ausschließlichkeitsprinzip drängt Speicherbetreiber in sonstige Direktvermarktung

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, nicht neutral formuliert.

So steht es jetzt: Nach Ansicht der Einreichung entfällt für Strom aus der PV-Anlage, der in einem auch mit Netzstrom (Graustrom) beladenen Speicher zwischengespeichert wurde, wegen des Ausschließlichkeitsprinzips im EEG die EEG-Vergütung, sodass Betreiber diesen Strom in der sonstigen Direktvermarktung vermarkten und dafür zunächst in Fernsteuerbarkeit und Ist-Einspeisung investieren müssen.

„Der Anlagenbetreiber ist daher gezwungen, seinen ursprünglich förderfähigen Strom über die sonstige Direktvermarktung zu vermarkten“

Originalstelle, EnBW Energie Baden-Württemberg AG

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Rewritten to name the EEG Ausschließlichkeitsprinzip and the storage context, and to replace the loaded wording ("gedrängt", "kostspielig") with a neutral description while keeping the claim's direction.

Fernsteuerpflicht nach § 10b EEG für Kleinanlagen in Direktvermarktung unbegründet

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Dass Kleinanlagen bis 25 kW sonst keine Fernsteuerbarkeit durch den Netzbetreiber bieten müssen, spricht aus Sicht der Einreichung noch stärker gegen die Fernsteuerpflicht nach § 10b EEG in der Direktvermarktung.

„Dies gilt umso mehr, als dass Kleinanlagen bis 25 kW gemäß § 9 EEG auch ansonsten nicht dazu verpflichtet sind“

Originalstelle, EnBW Energie Baden-Württemberg AG

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage mischt eine prüfbare Rechtsaussage (§ 9 EEG) mit einer Wertung zur Pflicht nach § 10b EEG; beide wurden getrennt und mit Bezug auf die Normen standalone formuliert.

Kleinanlagen bis 25 kW: nach § 9 EEG keine Fernsteuerbarkeit für Netzbetreiber

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Nach § 9 EEG sind Photovoltaik-Kleinanlagen bis 25 kW außerhalb der Direktvermarktung nicht verpflichtet, dem Netzbetreiber eine Fernsteuerbarkeit zu ermöglichen.

„Kleinanlagen bis 25 kW gemäß § 9 EEG auch ansonsten nicht dazu verpflichtet sind, eine Fernsteuerbarkeit durch den Netzbetreiber zu ermöglichen.“

Originalstelle, EnBW Energie Baden-Württemberg AG

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage mischt eine prüfbare Rechtsaussage (§ 9 EEG) mit einer Wertung zur Pflicht nach § 10b EEG; beide wurden getrennt und mit Bezug auf die Normen standalone formuliert.

Pauschale Steuerungspflicht bei Kleinanlagen ist unverhältnismäßig teuer

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die pauschale gesetzliche Pflicht zur Implementierung von Steuerungstechnik bei Kleinanlagen in der Direktvermarktung ist nach Ansicht der Stellungnahme nicht zielführend und verursacht Kosten ohne Mehrwert.

„ist die pauschale gesetzliche Verpflichtung zur kostenintensiven Implementierung dieser Steuerungstechnik alles andere als zielführend und verursacht Kosten ohne Mehrwert“

Originalstelle, EnBW Energie Baden-Württemberg AG

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage über den tatsächlichen Bedarf der Direktvermarkter ist eine prüfbare Tatsachenbehauptung; die Bewertung der Pflicht als nicht zielführend und kostenverursachend ohne Mehrwert ist ein Werturteil.

Schnelle Anpassung schafft Rechtssicherheit für Geschäftsmodelle

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Eine rasche Anpassung der technischen Anforderungen nach § 10b EEG für Anlagen bis 25 kW würde Rechtssicherheit und Planbarkeit für Direktvermarktungs-Geschäftsmodelle schaffen.

„um in diesem Punkt Rechtssicherheit und damit Planbarkeit für entsprechende Geschäftsmodelle im Markt zu schaffen.“

Originalstelle, EnBW Energie Baden-Württemberg AG

Kosten zweier Wechselrichter belasten Wirtschaftlichkeit kleiner Anlagen

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die Kosten für zwei separate Wechselrichter beim Parallelbetrieb von Voll- und Überschusseinspeise-Anlage belasten gerade bei kleinen Anlagen deren Wirtschaftlichkeit erheblich.

„was gerade bei kleinen Anlagen aufgrund der damit verbundenen, nicht unerheblichen Kosten die Wirtschaftlichkeit belastet.“

Originalstelle, EnBW Energie Baden-Württemberg AG

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage verbindet eine technische Tatsachenbehauptung (zwei Wechselrichter nötig) mit einer bewertenden Folgerung (Kosten belasten die Wirtschaftlichkeit); beide lassen sich getrennt akzeptieren oder ablehnen.

PV-Strategie: einmalige Meldung der Volleinspeisung beim Parallelbetrieb begrüßt

Dasselbe Argument hat auch SCHRAG SONNENSTROM vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Die Einreichung begrüßt das Vorhaben der PV-Strategie 2023 zum Bürokratieabbau beim Parallelbetrieb von zwei Anlagen auf einem Dach, wonach eine einzige Meldung am Anfang genügen soll, um den Betrieb einer Anlage als Volleinspeisung mitzuteilen.

„Auch diese Maßnahme ist sehr zu begrüßen.“

Originalstelle, EnBW Energie Baden-Württemberg AG

EEG-Anlagenzusammenfassung unabhängig vom Eigentümer behindert Ansteckungseffekte

Eines von 3 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: nicht neutral formuliert, Rolle im Argument unsicher, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die im EEG vorgesehene fiktive Anlagenzusammenfassung unabhängig von der Eigentümerstellung belastet Nachbarschaftseffekte beim PV-Ausbau.

„nicht - wie aktuell im EEG vorgesehen - durch eine fiktive Anlagenzusammenfassung unabhängig von der Eigentümerstellung sanktioniert werden.“

Originalstelle, EnBW Energie Baden-Württemberg AG

Begründung der maschinellen Redaktion: Das Original mischt eine Tatsachenbehauptung (Ansteckungseffekte, EEG-Regelung) mit einer Forderung und nutzt das wertende „sanktionieren“; getrennt und neutral formuliert.

EEG: Fiktive Anlagenzusammenfassung soll Nachbarschaftseffekte nicht sanktionieren

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Nachbarschaftliche „Ansteckungs-Effekte“ beim PV-Ausbau sollten gefördert und nicht durch die im EEG vorgesehene fiktive Anlagenzusammenfassung unabhängig von der Eigentümerstellung sanktioniert werden.

„Dies sollte daher unbedingt gefördert und nicht - wie aktuell im EEG vorgesehen - durch eine fiktive Anlagenzusammenfassung unabhängig von der Eigentümerstellung sanktioniert werden.“

Originalstelle, EnBW Energie Baden-Württemberg AG

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt vermischte eine Tatsachenbehauptung (Ansteckungseffekte) mit einer Forderung zur EEG-Regelung und nannte den Bezug (EnBW-Stellungnahme zur PV-Strategie) nicht; daher in zwei eigenständige Punkte geteilt.

EnBW begrüßt Lockerung der Anlagenzusammenfassung bei Dachanlagen (PV-Strategie)

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Die EnBW Energie Baden-Württemberg AG begrüßt die in der PV-Strategie des BMWK vorgesehene Lockerung der Anlagenzusammenfassung bei Dachanlagen, weil die aktuelle Regelung in der Praxis zu nicht nachvollziehbaren negativen Konsequenzen für Anschlussbegehrende und Anlagenbetreiber führen könne.

„Die Maßnahme ist sehr zu begrüßen, da die aktuelle Regelung in der Praxis zu nicht nachvollziehbaren negativen Konsequenzen“

Originalstelle, EnBW Energie Baden-Württemberg AG

Begründung der maschinellen Redaktion: Das Original nennt weder Urheber noch Instrument (PV-Strategie des BMWK); die Umschreibung benennt beides und behält die Richtung (Zustimmung) bei.

Nachbarschaftliche Ansteckungseffekte sollten gefördert werden

Eines von 3 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: nicht neutral formuliert, Rolle im Argument unsicher, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Ansteckungseffekte in der Nachbarschaft sollten gefördert und nicht durch die fiktive Anlagenzusammenfassung im EEG benachteiligt werden.

„Dies sollte daher unbedingt gefördert und nicht - wie aktuell im EEG vorgesehen - durch“

Originalstelle, EnBW Energie Baden-Württemberg AG

Begründung der maschinellen Redaktion: Das Original mischt eine Tatsachenbehauptung (Ansteckungseffekte, EEG-Regelung) mit einer Forderung und nutzt das wertende „sanktionieren“; getrennt und neutral formuliert.

Ausschließlichkeitsprinzip im EEG hemmt marktliche Speicher-Angebote

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: nicht neutral formuliert.

So steht es jetzt: Das im EEG verankerte Ausschließlichkeitsprinzip steht marktlichen Angeboten wie Speichertarifen entgegen, weil ein Speicher, der auch Netzstrom aufnimmt, nicht mehr als Erneuerbare-Energien-Anlage gilt und für den zwischengespeicherten PV-Strom keine EEG-Vergütung erhält.

„Dieses Beispiel zeigt nachdrücklich, wie kontraproduktiv sich die aktuelle Gesetzgebung im EEG mit Blick auf die Etablierung von marktlichen Angeboten auswirkt“

Originalstelle, EnBW Energie Baden-Württemberg AG

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Wording was loose and loaded ("kontraproduktiv", "wirkt gegen"); rewritten neutrally and made specific to the EEG exclusivity principle named in the passage, keeping the critical direction.

Parallelbetrieb Voll-/Überschusseinspeisung braucht zwei Wechselrichter

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Nach der aktuellen Regelung zum Parallelbetrieb einer Voll- und einer Überschusseinspeise-Anlage auf einem Dach sind in der Praxis zwei separate Wechselrichter nötig.

„in diesem Falle zwei separate Wechselrichter benötigt werden“

Originalstelle, EnBW Energie Baden-Württemberg AG

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage verbindet eine technische Tatsachenbehauptung (zwei Wechselrichter nötig) mit einer bewertenden Folgerung (Kosten belasten die Wirtschaftlichkeit); beide lassen sich getrennt akzeptieren oder ablehnen.

Wirtschaftliche Anreize für Vollbelegung kleiner Dächer prüfen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Es soll geprüft werden, ob wirtschaftliche Anreize, etwa spezielle Förderprogramme für die zusätzlichen technischen Investitionen, eine Vollbelegung der Dächer bei Kleinanlagen bis 30 kWp ermöglichen.

„Wir regen daher an, zu prüfen, inwieweit in dieser Konstellation wirtschaftliche Anreize gesetzt werden könnten“

Originalstelle, EnBW Energie Baden-Württemberg AG

Netzanschlüsse beschleunigen 26 Argumente, 25 davon auf der Landkarte

Fehlerhafte oder fehlende Daten verlangsamen Mittelspannungsanschlüsse

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Ein Großteil der langsamen Bearbeitung von Netzanschlüssen in der Mittelspannung entsteht durch fehlerhafte oder fehlende Daten; Automatisierung und digitale Technologien könnten das Fehlerpotenzial und die Bearbeitungszeiten deutlich verringern.

„Ein Großteil der aktuell langsamen Bearbeitung beim Netzanschluss in der Mittelspannung entsteht auch durch fehlerbehaftete oder vollständig fehlende Daten.“

Originalstelle, EnBW Energie Baden-Württemberg AG

Harmonisierung beschleunigt die Anlagenzertifizierung

Dasselbe Argument hat auch Deutsche Post DHL Group vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Eine Harmonisierung der Unterlagen und Abläufe der Netzbetreiber würde eine routiniertere und damit schnellere Abwicklung des Zertifizierungsprozesses für PV-Anlagen fördern.

„Einheitliche Standards können auch im Kontext der Anlagenzertifizierung das Zertifizierungsverfahren beschleunigen.“

Originalstelle, EnBW Energie Baden-Württemberg AG

Zertifizierungsverzögerungen: fehlerhafte Planerdaten und uneinheitliche Kommunikation

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: nicht neutral formuliert.

So steht es jetzt: Ein Großteil der Verzögerungen im Zertifizierungsprozess für den Netzanschluss beruht nach Darstellung der Stellungnahme auf fehlerhaften oder fehlenden Daten von Planungsbetrieben (insbesondere auf der Mittelspannungsebene) sowie auf nicht zielgerichteter Kommunikation über verschiedene Kanäle.

„Ein Großteil der Verzögerungen beruhen aktuell auf fehlerbehafteten oder fehlenden Daten, die durch Planungsbetriebe (insbesondere auf der Mittelspannungsebene) eingereicht werden sowie eine nicht zielgerichtete Kommunikation über verschiedene Kanäle.“

Originalstelle, EnBW Energie Baden-Württemberg AG

Begründung der maschinellen Redaktion: Das Wort „Kommunikationschaos" im Label war wertend; neutral umformuliert, Aussage und Richtung bleiben, Bezug (Zertifizierungsprozess/Netzanschluss) ist benannt.

Individuelle Anforderungen in TAB und uneinheitliche TAR-Auslegung erschweren Verfahren

Aus einer Textstelle herausgelöst, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Netzbetreiber stellen in den technischen Anschlussbedingungen (TAB) trotz der allgemeinen Anschlussregel VDE-AR-N 4110 individuelle Anforderungen, und Zertifizierungsstellen legen die TAR Mittelspannung teils unterschiedlich aus, was die Bearbeitung von Netzanschlussbegehren erheblich erschwert.

„Trotz der allgemein gültigen technischen Anschlussregel in der Mittelspannung (VDE-AR-N 4110) werden individuelle Anforderungen durch die Netzbetreiber in den TAB gestellt“

Originalstelle, EnBW Energie Baden-Württemberg AG

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined a factual claim about divergent operator requirements and TAR interpretations with a separate claim that uniform standards would speed up certification; each can be accepted or rejected independently.

Netzbetreiber stellen in ihren TAB individuelle Anforderungen trotz VDE-AR-N 4110

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Trotz der allgemein gültigen technischen Anschlussregel für die Mittelspannung (VDE-AR-N 4110) stellen Netzbetreiber in ihren TAB individuelle Anforderungen, und Zertifizierungsstellen legen die Regel teilweise unterschiedlich aus, was die Bearbeitung von Netzanschlussbegehren erschwere.

„Trotz der allgemein gültigen technischen Anschlussregel in der Mittelspannung (VDE-AR-N 4110) werden individuelle Anforderungen durch die Netzbetreiber in den TAB gestellt“

Originalstelle, EnBW Energie Baden-Württemberg AG

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point mixed a demand/necessity judgment (unification as precondition) with factual claims about divergent TAB requirements; split into the position and the checkable factual claim, with the draft strategy named.

Netzbetreiber-TAB in Branchendialogen unabhängig auf Notwendigkeit prüfen

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, nicht neutral formuliert.

So steht es jetzt: Die technischen Anschlussbedingungen (TAB) der Netzbetreiber sollten im Rahmen der Branchendialoge zur PV-Strategie auf ihre sachliche Notwendigkeit geprüft und von einer unabhängigen Stelle überprüft werden, damit sie neu ausgerichtet und regionale Unterschiede verringert werden.

„im Rahmen der „Branchendialoge“ die zur Anwendung kommenden technischen Anschlussbedingungen auf ihre sachliche Notwendigkeit kritisch hinterfragt und durch eine unabhängige objektive Stelle überprüft werden, um eine tatsächliche Neuausrichtung der jeweiligen TAB zu gewährleisten“

Originalstelle, EnBW Energie Baden-Württemberg AG

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Rewritten to name the TAB (technical connection conditions of grid operators) and the Branchendialoge of the PV strategy, and to replace the loaded term "Klein-klein" with neutral wording; claim and direction unchanged.

Standardisierte Schnittstellen senken Fehlerquote und könnten stark beschleunigen

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Standardisierte Schnittstellen helfen laut Stellungnahme, Daten korrekt zu übernehmen, senken die Fehlerquote im Prozess und könnten sich stark beschleunigend auswirken.

„Schnittstellen helfen zudem, Daten korrekt zu übernehmen und senken die Fehlerquote im Prozess.“

Originalstelle, EnBW Energie Baden-Württemberg AG

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt vermischte eine Tatsachenbehauptung (fehlende Schnittstellen, manuelle Übertragung) mit einer Wirkungsbehauptung bzw. Einschätzung (geringere Fehlerquote, Beschleunigung); beide sind unabhängig voneinander bewertbar.

TAB-Vereinheitlichung braucht kurzfristige, über den Minimalkonsens hinausgehende Maßnahmen

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Forderung als Behauptung formuliert.

So steht es jetzt: Zur Vereinheitlichung der Technischen Anschlussbedingungen (TAB) der Netzbetreiber im Rahmen der PV-Strategie seien kurzfristig wirksame, ambitionierte Maßnahmen nötig, die weit über den „kleinsten gemeinsamen Nenner“ hinausgehen.

„Es bedarf nunmehr kurzfristig greifender und vor allem ambitionierter Maßnahmen, die weit über den „kleinsten gemeinsamen Nenner“ hinausgehen.“

Originalstelle, EnBW Energie Baden-Württemberg AG

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt war ohne die Einreichung unklar (worauf sich die Maßnahmen beziehen); jetzt nennt er TAB der Netzbetreiber und die PV-Strategie, Aussage und Richtung bleiben unverändert.

TAB-Vereinheitlichung ist Voraussetzung für massentaugliche Netzanschlüsse

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Eine weitestgehende Vereinheitlichung der technischen Anschlussbedingungen (TAB) der rund 870 deutschen Verteilnetzbetreiber, der einzureichenden Dokumente und der einsetzbaren Technik wird als wesentliche Voraussetzung für das im Zielbild der PV-Strategie vorgesehene massentaugliche Netzanschlussverfahren gefordert.

„Eine weitestgehende Vereinheitlichung der technischen Anschlussbedingungen der ca. 870 Verteilnetzbetreiber in Deutschland ist eine wesentliche Voraussetzung“

Originalstelle, EnBW Energie Baden-Württemberg AG

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point mixed a demand/necessity judgment (unification as precondition) with factual claims about divergent TAB requirements; split into the position and the checkable factual claim, with the draft strategy named.

Standardisierte Feedbackschleifen und Plattformen auf Veranlassung des Anschlussbegehrenden

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Standardisierte, schnelle Feedbackschleifen sowie die Nutzung am Markt angebotener Plattformen auf Veranlassung des Anschlussbegehrenden könnten den Zertifizierungsprozess beschleunigen, unabhängig von der konkreten Plattform.

„Die Nutzung von entsprechenden im Markt angebotenen Plattformen auf Veranlassung des Anschlussbegehrenden könnte hier einen wichtigen Beitrag zur Beschleunigung leisten.“

Originalstelle, EnBW Energie Baden-Württemberg AG

Standardisierte Schnittstellen zwischen Akteuren fehlen, Daten manuell übertragen

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Nach Darstellung der Stellungnahme fehlen im Zertifizierungs- bzw. Netzanschlussprozess für PV-Anlagen an vielen Stellen standardisierte Schnittstellen zwischen den Akteuren, sodass Daten oft weiterhin manuell übertragen werden müssen.

„Aktuelle mangelt es an vielen Stellen an standardisierten Schnittstellen zwischen den jeweiligen Akteuren, so dass oftmals Daten weiterhin manuell übertragen werden müssen.“

Originalstelle, EnBW Energie Baden-Württemberg AG

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt vermischte eine Tatsachenbehauptung (fehlende Schnittstellen, manuelle Übertragung) mit einer Wirkungsbehauptung bzw. Einschätzung (geringere Fehlerquote, Beschleunigung); beide sind unabhängig voneinander bewertbar.

Schneller Anschluss kleiner Anlagen unabhängig von Netzkapazitätsauslastung

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Es braucht zeitnah pragmatische Mechanismen, die einen kurzfristigen Netzanschluss kleiner Anlagen unabhängig von der aktuellen Kapazitätsauslastung des Netzbetreibers ermöglichen.

„letztendlich auch unabhängig von der jeweiligen aktuellen Kapazitätsauslastung des zuständigen Netzbetreibers – ermöglichen“

Originalstelle, EnBW Energie Baden-Württemberg AG

Zählertausch-Regelung soll zeitnahe PV-Inbetriebnahme gewährleisten

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die im aktuellen GNDEW vorgesehene Regelung zur Frist beim Zählertausch trage dazu bei, eine zeitnahe Inbetriebnahme von PV-Anlagen tatsächlich zu gewährleisten.

„um eine zeitnahe Inbetriebnahme der Anlagen tatsächlich gewährleisten zu können“

Originalstelle, EnBW Energie Baden-Württemberg AG

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Value judgment (welcoming the rule) and the purposive/factual claim (it ensures timely commissioning) are separable; GNDEW is now named as the bill with its Zählertausch deadline rule.

Zählertausch-Fristregelung im GNDEW wird begrüßt

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die im aktuellen GNDEW (Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende) vorgesehene Regelung zur Frist für den Zählertausch bei PV-Anlagen wird begrüßt.

„Die im aktuellen GNDEW vorgesehene Regelung wird begrüßt“

Originalstelle, EnBW Energie Baden-Württemberg AG

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Value judgment (welcoming the rule) and the purposive/factual claim (it ensures timely commissioning) are separable; GNDEW is now named as the bill with its Zählertausch deadline rule.

Verbindliche Fristen für alle Beteiligten nötig

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Verbindliche Fristen für alle Beteiligten sind für einen reibungslosen und schnellen Netzanschluss von erheblicher Bedeutung.

„Verbindliche Fristen für alle Beteiligten sind für einen reibungslosen und schnellen Netzanschluss ebenfalls von erheblicher Bedeutung.“

Originalstelle, EnBW Energie Baden-Württemberg AG

Bestandsschutz oder Kostenerstattung für selbst verbauten Zähler

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Für vom Kunden verbaute Messeinrichtungen sollte ein Bestandsschutz oder alternativ ein Kostenerstattungsanspruch eingeführt werden, damit die Selbstvornahme genutzt wird.

„sollte ein Bestandsschutz für die vom Kunden verbaute Messeinrichtung oder alternativ ein Anspruch auf Kostenerstattung eingeführt werden.“

Originalstelle, EnBW Energie Baden-Württemberg AG

GNDEW: Kundeninvestition bei Selbstvornahme des Zählertauschs ohne Wert

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: nicht neutral formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Nach der im GNDEW vorgesehenen Regelung blieben bei Selbstvornahme des Zählertauschs die Investitionen des Kunden unberücksichtigt, weil der grundzuständige Messstellenbetreiber den Zähler jederzeit ausbauen und durch einen eigenen ersetzen darf.

„Da der grundzuständige Messstellenbetreiber diesen Zähler jederzeit wieder ausbauen und durch einen eigenen Zähler ersetzen darf, würden die Investitionen des Kunden nach der aktuell vorgesehenen gesetzlichen Regelung wertlos“

Originalstelle, EnBW Energie Baden-Württemberg AG

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage mischte eine prüfbare Rechtsfolge (Messstellenbetreiber darf ausbauen, Investition unberücksichtigt) mit einer wertenden Risikozuweisung und geladenen Begriffen; getrennt und neutral formuliert.

GNDEW: Risiko der Selbstvornahme beim Zählertausch liegt beim Kunden

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: nicht neutral formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die Einreichung bewertet die im GNDEW vorgesehene Regelung zur Selbstvornahme beim Zählertausch so, dass das gesamte Risiko auf den Kunden verlagert würde.

„Damit würde das gesamte Risiko auf den Kunden abgewälzt.“

Originalstelle, EnBW Energie Baden-Württemberg AG

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage mischte eine prüfbare Rechtsfolge (Messstellenbetreiber darf ausbauen, Investition unberücksichtigt) mit einer wertenden Risikozuweisung und geladenen Begriffen; getrennt und neutral formuliert.

Vereinfachtes Netzanschlussverfahren für Anlagen bis 30 kW uneingeschränkt befürwortet

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Weitere Vereinfachung des Netzanschlussverfahrens für Anlagen bis 30 kW wird uneingeschränkt befürwortet.

„wird uneingeschränkt befürwortet“

Originalstelle, EnBW Energie Baden-Württemberg AG

NELEV-Regel „unter Auflage“ verschiebt Zertifizierungsproblem nur

Dasselbe Argument hat auch ENVIRIA Energy Holding GmbH vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Ein Unternehmen aus der Solarbranche bemängelt, dass die Neuregelung der Nachweisverordnung (NELEV) zu Anlagenzertifikaten „unter Auflage“ das Zertifizierungsproblem nicht gelöst, sondern nur zeitlich verschoben habe, weil die technischen Eigenschaften weiterhin erfüllt werden müssen.

„Zudem wurde die Nachweispflicht lediglich verschoben und fällt nunmehr zu einem späteren Zeitpunkt in vergleichbarer Komplexität an.“

Originalstelle, EnBW Energie Baden-Württemberg AG

Zertifikat unter Auflage ist wichtiger Schritt, Zertifizierung weiter vereinfachen

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die Einführung des „Anlagenzertifikats unter Auflage“ wird als wichtiger Schritt gegen den Zertifizierungsstau bewertet; der Zertifizierungsprozess solle weiter vereinfacht und beschleunigt werden, um den Aufwand nachhaltig zu minimieren statt nur zu verschieben.

„Insgesamt ist eine Akzeptanz „unter Auflage“ ein Schritt in die richtige Richtung, jedoch sollte weiterhin daran gearbeitet werden, den Zertifizierungsprozess zu vereinfachen und zu beschleunigen“

Originalstelle, EnBW Energie Baden-Württemberg AG

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt vermischte prüfbare Aussagen zur Wirkung des Zertifikats (Nachweispflicht nur verschoben, Aufwand bleibt groß) mit der Bewertung als wichtiger Schritt samt Forderung nach Vereinfachung; daher in drei Punkte geteilt.

Zertifizierung 135–950 kW: Aufwand für Unterlagen und Daten bleibt groß

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Trotz des „Anlagenzertifikats unter Auflage“ ist es für Anlagen von 135 bis 950 kW weiterhin mit großem Aufwand verbunden, alle für das Anlagenzertifikat erforderlichen Unterlagen und Daten bereitzustellen.

„Allerdings ist weiterhin ein großer Aufwand damit verbunden, alle erforderlichen Unterlagen und Daten bereitzustellen, um das benötigte Anlagenzertifikat zu erhalten.“

Originalstelle, EnBW Energie Baden-Württemberg AG

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt vermischte prüfbare Aussagen zur Wirkung des Zertifikats (Nachweispflicht nur verschoben, Aufwand bleibt groß) mit der Bewertung als wichtiger Schritt samt Forderung nach Vereinfachung; daher in drei Punkte geteilt.

Zertifizierungsprozess nachhaltig vereinfachen und beschleunigen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Der Zertifizierungsprozess für Anlagen von 135 bis 950 kW sollte weiter vereinfacht und beschleunigt werden, sodass der Aufwand nachhaltig sinkt statt nur verschoben zu werden.

„jedoch sollte weiterhin daran gearbeitet werden, den Zertifizierungsprozess zu vereinfachen und zu beschleunigen“

Originalstelle, EnBW Energie Baden-Württemberg AG

Datenbank für Einheitenzertifikate befürwortet, offen konzipieren

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die geplante Datenbank für Einheitenzertifikate wird befürwortet, sollte aber offen konzipiert werden, etwa mit Herstellerpflicht, Datenblätter maschinenlesbar über standardisierte Schnittstellen bereitzustellen.

„Hersteller sollten beispielsweise dazu verpflichtet werden, Datenblätter inkl. der nötigen Daten in einer verarbeitbaren Form an standardisierten Schnittstellen bereitzustellen.“

Originalstelle, EnBW Energie Baden-Württemberg AG

Freie Datenbanken und Software-Werkzeuge sparen Zeit und Fehler

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Frei zugängliche Datenbanken und Software-Werkzeuge ersparen mühsames Zusammentragen und fehleranfällige manuelle Dateneingabe und beschleunigen so Verfahren.

„Frei zugängliche Datenbanken mit grundlegenden Informationen und Software-Werkzeuge, die diese Informationen verarbeiten, sparen den Beteiligten viel Zeit“

Originalstelle, EnBW Energie Baden-Württemberg AG

Zielbild massentauglicher Netzanschlussverfahren begrüßt

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Das Zielbild zügiger, standardisierter und digitalisierter Netzanschlussverfahren in der PV-Strategie wird begrüßt.

„ist sehr zu begrüßen“

Originalstelle, EnBW Energie Baden-Württemberg AG

Akzeptanz und Bürgerenergie stärken 2 Argumente, 0 davon auf der Landkarte

Nachbarschaftliche Ansteckungseffekte bei PV-Anlagen treten in der Praxis häufig auf

Eines von 3 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: nicht neutral formuliert, Rolle im Argument unsicher, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die Anschaffung einer PV-Anlage durch einen Nachbarn wirkt sich oftmals positiv auf die Bereitschaft der übrigen Nachbarschaft zur Anschaffung einer eigenen Anlage aus (sogenannte „Ansteckungs-Effekte“).

„Hier kommt es in der Praxis häufig zu sog. „Ansteckungs-Effekten“.“

Originalstelle, EnBW Energie Baden-Württemberg AG

Begründung der maschinellen Redaktion: Das Original mischt eine Tatsachenbehauptung (Ansteckungseffekte, EEG-Regelung) mit einer Forderung und nutzt das wertende „sanktionieren“; getrennt und neutral formuliert.

PV-Anschaffung eines Nachbarn erhöht oft Bereitschaft der Nachbarschaft

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die Anschaffung einer PV-Anlage durch einen Nachbarn erhöht nach Darstellung der Einreicherin in der Praxis häufig die Bereitschaft der übrigen Nachbarschaft, ebenfalls eine PV-Anlage anzuschaffen („Ansteckungs-Effekte“).

„die Anschaffung einer Photovoltaik-Anlage durch einen Nachbarn oftmals positiv auf die Bereitschaft der übrigen Nachbarschaft für die Anschaffung einer PV-Anlage auswirkt. Hier kommt es in der Praxis häufig zu sog. „Ansteckungs-Effekten“.“

Originalstelle, EnBW Energie Baden-Württemberg AG

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt vermischte eine Tatsachenbehauptung (Ansteckungseffekte) mit einer Forderung zur EEG-Regelung und nannte den Bezug (EnBW-Stellungnahme zur PV-Strategie) nicht; daher in zwei eigenständige Punkte geteilt.

Über den Entwurf hinaus 2 Argumente, 2 davon auf der Landkarte

Ausschließlichkeitsprinzip abschaffen, messtechnische Abgrenzung einführen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Das Ausschließlichkeitsprinzip im EEG sollte abgeschafft und durch eine einfache messtechnische Abgrenzung von Grau- und Grünstrom im Speicher ersetzt werden.

„Das Ausschließlichkeitsprinzip im EEG sollte abgeschafft und stattdessen eine unbürokratische, einfache messtechnische Abgrenzung des zwischengespeicherten Graustroms und Grünstroms ermöglicht werden.“

Originalstelle, EnBW Energie Baden-Württemberg AG

Speicher müssen auch Netzstrom aufnehmen, um voll ausgelastet zu sein

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Heimspeicher und mobile Speicher können ihre Kapazität nur über das ganze Jahr ausschöpfen und Netzdienstleistungen erbringen, wenn sie auch Strom aus dem Netz speichern, etwa über Windstrom-Tarife im Winter.

„auch für die Speicherung von (Grau-)Strom aus dem Netz genutzt werden, um die Kapazitäten des Speichers über das gesamte Jahr hinweg voll ausschöpfen zu können“

Originalstelle, EnBW Energie Baden-Württemberg AG