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Vauban Hausverwaltung GmbH & Co. KG

Unternehmen. Gehört zum Lager „Strategie-Unterstützer mit Flächenöffnung“. 20 Argumente aus rund 2 Seiten.

Was das Lager verbindet: Breites Lager aus Privatpersonen, Unternehmen und Verbänden, das die Strategie und das 215-GW-Ziel im Grundsatz trägt und gezielte Erleichterungen wie Bürgersolarparks, Floating-PV und größere Korridore befürwortet.

Mit wem Vauban Hausverwaltung GmbH & Co. KG übereinstimmt

Gezählt werden die Streitfragen der Landkarte, zu denen sich beide Organisationen geäußert haben. Übereinstimmung heißt: Beide stimmen zu oder beide lehnen ab.

Im eigenen Lager „Strategie-Unterstützer mit Flächenöffnung“

122 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Im anderen Lager „Ausbau-Beschleunigung durch Deregulierung“

23 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Keinem Lager zugeordnet

14 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Wo Vauban Hausverwaltung GmbH & Co. KG allein steht

Bei keiner Streitfrage urteilt Vauban Hausverwaltung GmbH & Co. KG anders als die Mehrheit des eigenen Lagers.

Laufzettel: was aus jedem Argument wurde

Für jede Stellungnahme lässt sich nachvollziehen, was aus jedem einzelnen Argument geworden ist.

Von 20 Argumenten stehen 11 auf der Landkarte und 9 sind Einzelforderungen. 5 Argumente hat die maschinelle Redaktion umformuliert, 4 Argumente sind entstanden, weil sie 2 längere Textstellen geteilt hat. 10 Argumente haben auch andere Organisationen vorgebracht. 2 Stellen hat die automatische Prüfung aussortiert.

Die maschinelle Redaktion prüft jedes Argument nach dem Zerlegen: Sie teilt Stellen, die mehrere Behauptungen enthalten, und formuliert wertende Wörter neutral um. Auf der Landkarte heißt: Das Argument ist in eine Streitfrage eingegangen. Einzelforderung heißt: Es gehört zu keiner Streitfrage, meist weil nur diese Organisation es vorbringt. Ein Klick auf die Zeile unter einem Argument zeigt die Originalstelle.

Das Vorhaben als Ganzes 1 Argument, 0 davon auf der Landkarte

Sehr niedriger Strompreis setzt Fehlanreize beim Stromverbrauch

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Der durch fehlende Kapitalkostenumlage sehr niedrige Strompreis erzeugt Fehlanreize für den Stromverbrauch.

„Dadurch werden Fehlanreize für den Stromverbrauch gesetzt.“

Originalstelle, Vauban Hausverwaltung GmbH & Co. KG

Photovoltaik auf dem Dach erleichtern 2 Argumente, 0 davon auf der Landkarte

Viele WEGs stehen vor der PV-Belegung ihrer Dächer

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Viele der vom Verfasser verwalteten Wohnungseigentümergemeinschaften sind im Begriff, ihre Dächer mit PV-Anlagen zu belegen.

„Nun sind viele unserer WEGs auf dem Sprung, die Dächer mit PV-Anlagen zu belegen.“

Originalstelle, Vauban Hausverwaltung GmbH & Co. KG

Vollwartungsverträge in den Strompreis einrechenbar machen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Für diese Anlagen sollten auch die Kosten eines Vollwartungsvertrags in den Strompreis eingerechnet werden können.

„Auch sollten für diese Anlagen die Kosten eines Vollwartungsvertrags in den Strompreis einrechenbar sein.“

Originalstelle, Vauban Hausverwaltung GmbH & Co. KG

Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung vereinfachen 15 Argumente, 11 davon auf der Landkarte

Freie Stromanbieterwahl begrenzt das Risiko zu hoher WEG-Strompreise

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: nicht zum Thema, Rolle im Argument unsicher.

So steht es jetzt: Die Einreicherin sieht nicht die Gefahr, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) Mieter:innen bei gemeinschaftlicher Stromerzeugung zu hohe Strompreise berechnet, weil Mieter:innen ihren Stromanbieter weiterhin frei wählen können und die WEG dadurch von unwirtschaftlichem Handeln abgehalten werde.

„Es besteht für jede:n Mieter:in weiterhin die Möglichkeit, den Stromanbieter frei zu wählen, was die WEG davon abhalten wird, unwirtschaftlich zu handeln“

Originalstelle, Vauban Hausverwaltung GmbH & Co. KG

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt ist substanziell (Strompreise bei WEG-Eigenversorgung), also kein Off-Topic. Umschrieben, weil „WEG" unerklärt war und die Zusammenfassung die Aussage verschärfte („verhindert", „gezwungen").

WEG-Strom: Einpreisung von Investitionskosten seit 25 Jahren ohne Beschwerden

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: nicht zum Thema, nicht neutral formuliert.

So steht es jetzt: Eine Hausverwaltung berichtet, dass in von ihr betreuten gemeinschaftlichen Stromversorgungen von Wohnungseigentümergemeinschaften seit fast 25 Jahren Investitionskosten ohne gesetzliche Grundlage in den Strompreis eingerechnet wurden und es nie Beschwerden gab, weil die Preise stets deutlich unter denen der Stromlieferanten lagen.

„Zu Beschwerden von Mieter:innen oder Eigentümer:innen ist es in dieser Zeit nie gekommen, da die Strompreise immer deutlich unter denen der Stromlieferanten lagen.“

Originalstelle, Vauban Hausverwaltung GmbH & Co. KG

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point makes a substantive claim about community electricity supply by owner associations (WEG) relevant to the PV strategy. It is rewritten neutrally, with the actor and context named and the author's personal details left out.

Strom aus WEG-Anlage wird ohne Kapitalkosten extrem günstig (2–3 Ct/kWh)

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Ohne eingepreiste Investitionskosten liegt der Preis je kWh aus einer 20-kWp-Anlage in Freiburg bei etwa 2–3 Ct, weil nur Reinigung und Versicherung als Betriebskosten anfallen.

„bei einer 20 kWp-Anlage läge der Preis für die durch die Anlage erzeugte kWh gerechnet mit den hier in Freiburg erwartbaren Erträgen bei ca. 2-3 Ct.“

Originalstelle, Vauban Hausverwaltung GmbH & Co. KG

Umlage von PV-Kosten: Fehlanreiz und Ungerechtigkeit auch bei Selbstnutzern

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Wenn die Investitionskosten einer PV-Anlage nicht in den Strompreis eingerechnet werden, entstehen laut Stellungnahme das Gerechtigkeitsproblem (Subventionierung zwischen Mietern) und der Fehlanreiz durch den sehr günstigen Strompreis ebenso bei selbstnutzenden Eigentümern wie bei Mietern in einer WEG.

„Dieses Gerechtigkeitsproblem und das Problem des Fehlanreizes durch den sehr günstigen Strompreis besteht genau so bei selbstnutzenden Eigentümer:innen.“

Originalstelle, Vauban Hausverwaltung GmbH & Co. KG

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt war ohne die Einreichung unverständlich (worauf sich "gleiches Problem" bezieht); jetzt wird der Bezug (PV-Anlagen in der WEG, günstiger Strompreis, Umlage der Kosten) benannt, ohne die Aussage zu ändern.

Rechtsunsicherheit bremst gemeinschaftliche Überschusseinspeisungsanlagen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die bestehende Rechtsunsicherheit behindert gemeinschaftlich betriebene Überschusseinspeisungsanlagen, die sinnvoll nur bei gemeinschaftlicher Stromversorgung innerhalb einer WEG betrieben werden können.

„die sinnvoll nur bei einer gemeinschaftlichen Stromversorgung innerhalb einer WEG betrieben werden können, von der bestehenden Rechtsunsicherheit befreien“

Originalstelle, Vauban Hausverwaltung GmbH & Co. KG

Kapitalkosten sind bei Contracting und Fernwärme bereits umlegbar

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Bei Strom- oder Wärmecontracting und bei Nah-/Fernwärme werden Investitionskosten des Lieferanten eingepreist und sind als Betriebskosten umlegbar; der Unterschied zur WEG liegt allein darin, dass die Kosten bei einem externen Dritten entstehen.

„Der Unterschied liegt allein darin, dass die Investitions- und Reparaturkosten bei einem externen Dritten entstehen“

Originalstelle, Vauban Hausverwaltung GmbH & Co. KG

Rechtssicherheit für das Modell schaffen, um zögerliche WEGs zu gewinnen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Es sei an der Zeit, für die Einpreisung von Investitionskosten durch WEGs Rechtssicherheit zu schaffen, damit auch zögerliche WEGs dieses Modell nutzen.

„Es wäre an der Zeit, für dieses Modell Rechtssicherheit zu schaffen und auch zögerlichen WEGs diese Möglichkeit nahezubringen.“

Originalstelle, Vauban Hausverwaltung GmbH & Co. KG

Stromkosten aus gemeinschaftlicher Versorgung in § 2 BetrKV aufnehmen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die Kosten für Strom aus einer gemeinschaftlichen Stromversorgung sollten in den Katalog umlagefähiger Betriebskosten (§ 2 BetrKV) aufgenommen werden, um Rechtssicherheit zu schaffen.

„sollten die Kosten für Strom aus einer gemeinschaftlichen Stromversorgung in den Katalog aufgenommen werden“

Originalstelle, Vauban Hausverwaltung GmbH & Co. KG

Umlage von Investitions- und Instandhaltungskosten für PV-Anlagen über Betriebskosten ermöglichen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die BetrKV sollte so geändert werden, dass auch Investitions- und Instandhaltungs-/Reparaturkosten von PV-Anlagen in den Strompreis eingerechnet und über die Betriebskosten abgerechnet werden können.

„Eine Lösung besteht darin, eine gesetzliche Möglichkeit zu schaffen, die Investitions- und Reparaturkosten für die PVA in den Strompreis einrechnen und über die Betriebskosten abrechnen zu können.“

Originalstelle, Vauban Hausverwaltung GmbH & Co. KG

Umlagefähigkeit von Wärmepumpenstrom (BMWK-Strategie) als sinnvoll begrüßt

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Der Vorschlag der Photovoltaik-Strategie des BMWK, Strom für den Betrieb einer Wärmepumpe als umlagefähige Betriebskosten zu behandeln, wird als sehr sinnvoll bewertet.

„Ebenso wird es ja für Strom zum Betrieb einer Wärmepumpe im Strategiepapier vorgeschlagen, ein sehr sinnvoller Vorschlag.“

Originalstelle, Vauban Hausverwaltung GmbH & Co. KG

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt verwies nur auf „das Strategiepapier“; jetzt ist die Photovoltaik-Strategie des BMWK und der Gegenstand (Umlagefähigkeit als Betriebskosten) benannt, Aussage und Richtung bleiben gleich.

Umlage per Mieterhöhung koppelt Kostenlast an Wohnungsgröße, nicht an Verbrauch

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Wird die Investition in eine PV-Anlage über eine Mieterhöhung umgelegt, hängt die Belastung der Mieter:innen im Wesentlichen von der Wohnungsgröße und nicht vom Stromverbrauch ab, sodass Mieter:innen mit hohem Verbrauch und kleinen Wohnungen von Mieter:innen mit geringem Verbrauch und großen Wohnungen „subventioniert“ werden.

„Mieter:innen mit hohem Stromverbrauch und kleinen Wohnungen werden so von Mieter:innen mit geringem Stromverbrauch und großen Wohnungen „subventioniert“.“

Originalstelle, Vauban Hausverwaltung GmbH & Co. KG

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point mixes a checkable claim about how costs are distributed with the value judgment that this is a fairness problem, so it is split into the factual claim and the judgment.

Energierecht erschwerte WEGs den Betrieb gemeinschaftlicher Erzeugungsanlagen

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: nicht neutral formuliert.

So steht es jetzt: Nach Darstellung der Einreichenden hat das Energierecht WEGs als Betreibern gemeinschaftlicher Erzeugungsanlagen in den vergangenen rund 25 Jahren erhebliche Hindernisse bereitet.

„trotz aller energierechtlicher Knüppel, die den WEGs als Betreiberinnen gemeinschaftlicher Erzeugungsanlagen in dieser Zeit zwischen die Beine geworfen wurden“

Originalstelle, Vauban Hausverwaltung GmbH & Co. KG

Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage wird neutral formuliert (statt der Metapher 'Knüppel zwischen die Beine'), die Richtung bleibt erhalten und der Bezug (Energierecht, WEGs) ist benannt.

Kostenverteilung nach Wohnungsgröße statt Verbrauch ist ein Gerechtigkeitsproblem

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die Verteilung der PV-Kosten nach Wohnungsgröße statt nach Stromverbrauch wird als Gerechtigkeitsproblem bewertet, das ebenso bei selbstnutzenden Eigentümer:innen besteht.

„Dieses Gerechtigkeitsproblem und das Problem des Fehlanreizes durch den sehr günstigen Strompreis besteht“

Originalstelle, Vauban Hausverwaltung GmbH & Co. KG

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point mixes a checkable claim about how costs are distributed with the value judgment that this is a fairness problem, so it is split into the factual claim and the judgment.

PV-Investitionskosten über 20 Jahre in den Strompreis einrechnen

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.

So steht es jetzt: Die Investitionskosten einer gemeinschaftlichen Photovoltaikanlage sollten über 20 Jahre verteilt in die Stromkosten aufgenommen werden können.

„Sinnvoll wäre es z.B., die Investitionskosten für eine PVA über 20 Jahre verteilt in die Stromkosten aufnehmen zu können.“

Originalstelle, Vauban Hausverwaltung GmbH & Co. KG

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined two separately acceptable demands: a 20-year period for PV systems and a shorter period for BHKW; split and made each standalone.

WEG-Betrieb ist für Mieter günstiger als Contracting

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Contracting-Modelle sind für Mieter und selbstnutzende Eigentümer deutlich teurer als Investition und Betrieb durch eine WEG, weil die WEG keine Gewinnerzielungsabsicht hat und nur tatsächliche Kosten umlegt.

„Contracting-Modelle sind aber für die Mieter:innen und selbstnutzenden Eigentümer:innen deutlich teurer als Investition und Betrieb durch eine WEG.“

Originalstelle, Vauban Hausverwaltung GmbH & Co. KG

Akzeptanz und Bürgerenergie stärken 1 Argument, 0 davon auf der Landkarte

Hoher Verwaltungsaufwand der 2010er schreckte von gemeinschaftlicher Erzeugung ab

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Der in den 2010er Jahren stetig gestiegene Verwaltungsaufwand für EEG- und KWK-Anlagen hat viele Projekte von gemeinschaftlicher Stromerzeugung abgebracht.

„Der in den 2010er Jahren permanent erhöhte Verwaltungsaufwand für EEG- und KWK-Anlagen hat für viele Projekte bedeutet, sich von der Idee einer gemeinschaftlichen Stromerzeugung abzuwenden.“

Originalstelle, Vauban Hausverwaltung GmbH & Co. KG

Über den Entwurf hinaus 1 Argument, 0 davon auf der Landkarte

BHKW-Investitionskosten über kürzeren Zeitraum einpreisen

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.

So steht es jetzt: Für Blockheizkraftwerke (BHKW), die laut der Einreichung Laufzeiten von 12–15 Jahren haben, sollte ein entsprechend kürzerer Zeitraum für die Einpreisung der Investitionskosten in den Strompreis möglich sein.

„Ein BHKW hat allgemein Laufzeiten von 12-15 Jahren, hierfür sollte ein entsprechend kürzerer Zeitraum für die Einpreisung der Investitionskosten möglich sein.“

Originalstelle, Vauban Hausverwaltung GmbH & Co. KG

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined two separately acceptable demands: a 20-year period for PV systems and a shorter period for BHKW; split and made each standalone.

Aussortiert 2 Argumente

Derzeit nur Mieterhöhung nach §§ 555b, 559 BGB möglich

Von der automatischen Prüfung aussortiert (nicht zum Thema).

Fassung der Maschine: Vermieter können die Investitionskosten in PV-Anlagen oder BHKW derzeit gesetzeskonform nur über eine Mieterhöhung nach §§ 555b, 559 BGB umlegen.

„Derzeit können Vermieter:innen die Investitionskosten in PVA oder BHKW gesetzeskonform nur über eine Mieterhöhung nach §§ 555b, 559 BGB umlegen.“

Originalstelle, Vauban Hausverwaltung GmbH & Co. KG

Stromkosten gemeinschaftlicher Versorgung nicht im Katalog des § 2 BetrKV

Von der automatischen Prüfung aussortiert (nicht zum Thema).

Fassung der Maschine: Die Betriebskostenverordnung nennt Stromkosten aus gemeinschaftlicher Stromversorgung bisher nicht ausdrücklich im Katalog des § 2 BetrKV, sodass Mieter sie nur bei ausdrücklicher mietvertraglicher Vereinbarung tragen müssen.

„Die Stromkosten sind nur von Mieter:innen zu tragen, wenn dies ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart ist.“

Originalstelle, Vauban Hausverwaltung GmbH & Co. KG