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EENA EG

Unternehmen. Gehört zum Lager „Ausbau-Beschleunigung durch Deregulierung“. 36 Argumente aus rund 8 Seiten.

Was das Lager verbindet: Überwiegend Privatpersonen und Unternehmen, die den Zubau durch Vergütung, Privilegierung im Außenbereich und den Abbau von Pflichten und fossilen Begünstigungen sofort voranbringen wollen und die Strategie skeptisch sehen.

Mit wem EENA EG übereinstimmt

Gezählt werden die Streitfragen der Landkarte, zu denen sich beide Organisationen geäußert haben. Übereinstimmung heißt: Beide stimmen zu oder beide lehnen ab.

Im eigenen Lager „Ausbau-Beschleunigung durch Deregulierung“

22 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Im anderen Lager „Strategie-Unterstützer mit Flächenöffnung“

123 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Keinem Lager zugeordnet

14 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Wo EENA EG allein steht

Bei 4 Streitfragen urteilt EENA EG anders als die Mehrheit der Organisationen im eigenen Lager, die sich dazu geäußert haben. Hier kann eine Organisation Brücken bauen, oder ihr Lager ist weniger geschlossen, als es aussieht.

Laufzettel: was aus jedem Argument wurde

Für jede Stellungnahme lässt sich nachvollziehen, was aus jedem einzelnen Argument geworden ist.

Von 36 Argumenten stehen 28 auf der Landkarte und 8 sind Einzelforderungen. 11 Argumente hat die maschinelle Redaktion umformuliert, 6 Argumente sind entstanden, weil sie 3 längere Textstellen geteilt hat. 7 Argumente haben auch andere Organisationen vorgebracht.

Die maschinelle Redaktion prüft jedes Argument nach dem Zerlegen: Sie teilt Stellen, die mehrere Behauptungen enthalten, und formuliert wertende Wörter neutral um. Auf der Landkarte heißt: Das Argument ist in eine Streitfrage eingegangen. Einzelforderung heißt: Es gehört zu keiner Streitfrage, meist weil nur diese Organisation es vorbringt. Ein Klick auf die Zeile unter einem Argument zeigt die Originalstelle.

Photovoltaik auf dem Dach erleichtern 26 Argumente, 20 davon auf der Landkarte

Kleindimensionierung bremst Energiewende

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die wirtschaftlich bedingte kleine Dimensionierung von Anlagen bremst die Energiewende aus.

„Denn das würde zum einen die Energiewende ziemlich ausbremsen“

Originalstelle, EENA EG

Dach-Anlagen mit geringem Eigenverbrauch unwirtschaftlich

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Aufgrund des niedrigen Überschussvergütungssatzes im EEG2023 sind Dachanlagen mit geringem Eigenverbrauch unwirtschaftlich.

„Unwirtschaftlichkeit der Dach-Anlagen mit geringem Eigenverbrauch“

Originalstelle, EENA EG

Große Dächer bleiben leer

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Der niedrige Überschussvergütungssatz führt dazu, dass große Dächer auf Gebäuden mit mittlerem oder niedrigem Strombedarf größtenteils ungenutzt bleiben, weil wirtschaftlicher Betrieb einen hohen Eigenstromanteil erfordert, der nur kleine Anlagen erlaubt.

„Der niedrige Überschussvergütungssatz im EEG2023 führt dazu, dass die großen Dächer auf Gebäuden mit mittlerem oder niedrigem Strombedarf zum größten Teil leer bleiben“

Originalstelle, EENA EG

„Das Dach wird nur zu einem Bruchteil genutzt.“

Originalstelle, EENA EG

Überschussvergütung von ~5 ct/kWh amortisiert große Anlage nicht

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Bei einer Überschussvergütung von rund 5 ct/kWh kann sich eine große dachfüllende PV-Anlage auch in 20 Jahren nicht amortisieren.

„kann sich die große PV-Anlage auch in 20 Jahren nicht amortisieren“

Originalstelle, EENA EG

§48(2) EEG um gleitenden Vergütungsansatz für Voll-/Überschusseinspeisung ergänzen

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Rolle im Argument unsicher.

So steht es jetzt: Die Einreichung schlägt vor, §48 Abs. 2 EEG um einen „gleitenden Vergütungsansatz“ zu ergänzen, der Voll- und Überschusseinspeiseanlagen miteinander „versöhnt“ und sich nach ihrer Darstellung leicht einfügen lässt.

„Eine einfache Möglichkeit der "Versöhnung" zwischen Überschuss- und Volleinspeiseanlagen stellt“

Originalstelle, EENA EG

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt war ohne die Einreichung unklar (Bezug auf das EEG und den Vorschlagenden fehlte); umformuliert unter Nennung von §48(2) EEG, Richtung unverändert.

Aufteilung in Überschuss- und Volleinspeisung bei Einfamilienhäusern kaum genutzt

Dasselbe Argument hat auch Energieberatung Stammberger vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Die mit der EEG-Novelle eingeführte Möglichkeit, PV-Anlagen in Überschuss- und Volleinspeiseanlagen aufzuteilen, wird laut einem Energieberater und PV-Installateur bei Einfamilienhäusern praktisch nicht genutzt; ihm ist kein Berufskollege bekannt, der Kunden zur Dachvollbelegung durch Anlagenaufteilung rät.

„es hat dennoch zu keinem Boom für volle Dächer geführt, sondern im Gegenteil zu nur teilgenutzten Dachflächen“

Originalstelle, EENA EG

Dachüberlassung für PV an Bedingung direkter Solarstromnutzung geknüpft

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: nicht neutral formuliert.

So steht es jetzt: Laut einer Energiegenossenschaft knüpften Gemeinden und ein Landratsamt die Überlassung ihrer Gebäudedächer für PV-Anlagen an die Bedingung, den Solarstrom im Gebäude direkt nutzen zu können.

„stellten für die Dachüberlassung die unumstößliche Bedingung auf, in diesen Gebäuden Solarstrom direkt nutzen zu können“

Originalstelle, EENA EG

Begründung der maschinellen Redaktion: Das Wort „unumstößlich" aus dem Summary wurde neutralisiert; Akteure und Kontext (Genossenschaft, Gemeinden, Landratsamt, PV-Dachüberlassung) wurden benannt, die Aussage bleibt gleich.

Dynamischen Anlagensplit noch ins Solarpaket 1 aufnehmen

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Wegen der Einfachheit der nötigen EEG-2023-Anpassung soll die „gleitende Überschusseinspeisung“ (dynamischer Anlagensplit) noch in das Solarpaket 1 der Bundesregierung aufgenommen werden.

„sollte es möglich sein, diese Verbesserung „gleitende Überschusseinspeisung“ bzw. „dynamischer Anlagensplit“ sogar noch im Solarpaket 1 der Bundesregierung mit aufzunehmen“

Originalstelle, EENA EG

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Point was not standalone (referred to "die Anpassung"); rewritten to name the EEG 2023 change, the dynamic plant split proposal and Solarpaket 1.

Geringer Nutzungsgrad bei dachfüllenden Anlagen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Bei dachfüllenden Anlagen auf Gebäuden mit geringem Strombedarf werden üblicherweise nur 5–15 % des erzeugten Solarstroms selbst genutzt; 85–95 % gehen in die Überschusseinspeisung.

„erreicht man üblicherweise einen Solarstrom-Nutzungsgrad von 5-15% der erzeugten Menge“

Originalstelle, EENA EG

Gleitende Überschusseinspeisung beihilferechtlich unbedenklich

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Das vorgeschlagene Vergütungsmodell der „gleitenden Überschusseinspeisung“ (virtueller dynamischer Anlagensplit) im EEG2023 sei beihilferechtlich unbedenklich, weil bei 50 % Eigenstrom und mehr genau die bereits im EEG2023 beihilferechtlich genehmigten Bedingungen gälten.

„beihilferechtlich kann es keine Bedenken geben, denn bei 50% Eigenstrom (und mehr) aus der großen Anlage herrschen genau die Bedingungen, die jetzt schon im EEG2023 beihilferechtlich genehmigt wurden“

Originalstelle, EENA EG

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt sagte nur „das Modell“; jetzt wird das gemeinte Vergütungsmodell (gleitende Überschusseinspeisung / virtueller dynamischer Anlagensplit) benannt, Aussage und Richtung unverändert.

Gleitende Überschusseinspeisung führt zu Boom dachfüllender PV-Anlagen

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Wenn Volleinspeisung wirtschaftlich betrieben werden kann, führt das vom Einreicher vorgeschlagene Vergütungsmodell der „gleitenden Überschusseinspeisung“ (virtueller dynamischer Anlagensplit) im EEG zu einem Boom dachfüllender Anlagen, unabhängig von der Eigenstromrate.

„führt dieses Modell zu einem Boom für dachfüllende Anlagen, völlig unabhängig von der Eigenstromrate!“

Originalstelle, EENA EG

Begründung der maschinellen Redaktion: Das Wort „Modell“ war ohne die Einreichung unverständlich; der Punkt nennt jetzt das gemeinte Vergütungsmodell, die Aussage und ihre Richtung bleiben unverändert.

Gleitende Überschusseinspeisung: einfache Abrechnung für Netzbetreiber

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Die Abrechnung des vorgeschlagenen Vergütungsmodells der „gleitenden Überschusseinspeisung“ (virtueller dynamischer Anlagensplit) ist für Netzbetreiber nach Auffassung der Einreichung sehr einfach möglich.

„Die Abrechnung ist für den Netzbetreiber sehr einfach möglich“

Originalstelle, EENA EG

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt verwies mit „des Modells“ auf einen Vorschlag, der nur in der Einreichung erklärt wird; die Umschreibung benennt das Modell (gleitende Überschusseinspeisung im EEG-Vergütungskontext) und behält Aussage und Richtung bei.

Gleitender Übergang zwischen Voll- und Überschusseinspeisung nötig

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Es braucht einen gleitenden Übergang zwischen Volleinspeisung und Überschusseinspeisung, damit sich dachfüllende Anlagen auch bei geringer Eigennutzung rechnen und nicht klein dimensioniert werden.

„Wir benötigen dringend einen gleitenden Übergang zwischen Volleinspeisung und“

Originalstelle, EENA EG

Physischer Anlagensplit im EEG 2023 ist zu aufwendig und wird gemieden

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: nicht neutral formuliert.

So steht es jetzt: Der physische Anlagensplit nach dem EEG 2023 ist so bürokratisch aufwendig, dass Gebäudeeigentümer lieber nur die kleine Eigenstromanlage bauen und auf die zusätzlich ermöglichte dachfüllende Volleinspeiseanlage verzichten.

„Völliges Bürokratiemonster; die Gebäudeeigentümer bauen sich lieber die kleine Eigenstromanlage und verzichten auf die im Anlagensplit zusätzlich ermöglichte dachfüllende Volleinspeiseanlage.“

Originalstelle, EENA EG

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Loaded term "Bürokratiemonster" replaced with neutral wording; claim and direction kept, and the instrument (Anlagensplit under EEG 2023) is named.

Vorschlag: gleitende Überschusseinspeisung / virtueller Anlagensplit

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Der niedrige Vergütungssatz soll nur auf eine Einspeisemenge in Höhe der Eigenstrommenge angewendet werden, die darüber hinausgehende Einspeisung soll mit dem Volleinspeisesatz vergütet werden (abrechnungsseitiger, virtueller dynamischer Anlagensplit).

„Der niedrige Vergütungssatz im EEG2023 wird nur auf einen Netzeinspeiseumfang angewendet, der der Eigenstrommenge entspricht.“

Originalstelle, EENA EG

Ansatz vereinfacht §48(2) durch Wegfall der Wechsel-Meldepflicht

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Der Vorschlag macht §48(2) EEG einfacher, weil die jährliche Meldepflicht für den Wechsel zwischen Voll- und Überschusseinspeisung entfällt.

„da damit die Regelung zur jährlichen Meldepflicht für einen Wechsel zwischen Voll- und“

Originalstelle, EENA EG

Gebäudeeigentümer wollen Volleinspeisung nicht, sondern Eigenstrom

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Rolle im Argument unsicher, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Gebäudeeigentümer wünschen das Betreibermodell der Volleinspeisung nach EEG 2023 nicht wirklich, da sie durch Eigenstrom Stromkosten einsparen wollen, was die Hauptmotivation für den Betrieb einer PV-Anlage sei.

„Vom Gebäudeeigentümer ist dieses Betreibermodell nicht wirklich gewünscht, denn er will zum einen durch Eigenstrom Stromkosten einsparen (Hauptmotivation zum Betrieb einer PV-Anlage)“

Originalstelle, EENA EG

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined two independently contestable claims: owners' preference for self-consumption (motivation) and the economic claim that full feed-in is hardly profitable. Split into one point per claim, with neutral wording and the EEG 2023 context named.

Vergütungssatz bricht bei jeder Eigennutzung ein

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Bei Volleinspeisung gibt es nach EEG-Entwurf knapp 10 ct/kWh, was gerade noch wirtschaftlich ist; sobald auch nur eine kWh im Gebäude verbraucht wird, sinkt der Satz für fast die gesamte Menge auf unter 5,4 ct/kWh.

„sinkt der für fast die gesamte erzeugte Solarstrommenge erzielte Vergütungssatz auf unter 5,4 ct/kWh“

Originalstelle, EENA EG

Volleinspeisung ist bei heutigen Gestehungskosten kaum rentabel

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Rolle im Argument unsicher, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die Volleinspeisung nach EEG 2023 ist bei heutigen Gestehungskosten nicht oder nur minimal rentabel, sodass die Motivation für den Aufwand fehlt.

„auch die Volleinspeisung bei heutigen Gestehungskosten nicht oder nur minimal rentabel; die Motivation, sich den Aufwand anzutun, ist nicht vorhanden.“

Originalstelle, EENA EG

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined two independently contestable claims: owners' preference for self-consumption (motivation) and the economic claim that full feed-in is hardly profitable. Split into one point per claim, with neutral wording and the EEG 2023 context named.

Genossenschaft EENA baut wegen EEG-Bedingungen kaum noch Dachanlagen >1 MWp/Jahr

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die Bürgergenossenschaft ErneuerbareEnergien Neckar-Alb eG (EENA) gibt an, unter den derzeitigen EEG-Randbedingungen nicht mehr mit Dachanlagen im Umfang von über 1 MWp pro Jahr aktiv sein zu können.

„damit wir endlich wieder mit Dachanlagen im Umfang von > 1 MWp pro Jahr aktive Teilnehmer und Unterstützer der Energiewende sein können“

Originalstelle, EENA EG

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point mixed a factual claim (the cooperative can currently not build over 1 MWp of rooftop PV per year) with a demand/value judgment (EEG compensation should be improved quickly); split into the two.

Ansatz setzt Anreiz zur bestmöglichen Dachnutzung

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Der Ansatz bietet den Anreiz, Dächer wirklich bestmöglich zu nutzen, und dient damit allen Beteiligten.

„Mit diesem Ansatz ist allen gedient - er bietet den Anreiz, die Dächer wirklich“

Originalstelle, EENA EG

EEG-Randbedingungen, v. a. Vergütungssystematik, sollten rasch verbessert werden

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Die EEG-Randbedingungen, insbesondere die Vergütungssystematik, sollten nach Ansicht der Einreicherin sehr bald verbessert werden.

„warten und hoffen auf eine sehr baldige Verbesserung der EEG-Randbedingungen (insbesondere der Vergütungssystematik)“

Originalstelle, EENA EG

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point mixed a factual claim (the cooperative can currently not build over 1 MWp of rooftop PV per year) with a demand/value judgment (EEG compensation should be improved quickly); split into the two.

Fallbeispiel Straßenmeisterei Münsingen: 50 kWp statt 425 kWp

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Lastgangsimulationen für die Straßenmeisterei Münsingen zeigten, dass eine 50-kWp-Anlage (über 40 % Nutzungsgrad) wirtschaftlicher ist als die auf dem Dach mögliche 425-kWp-Anlage (7 % Nutzungsgrad), die wirtschaftlichste Anlage nutzt nur ein Achtel des Dachs.

„Die wirtschaftlichste Anlage nutzt somit nur ein Achtel des Dachs aus!“

Originalstelle, EENA EG

Forderung: §48 EEG vor Verabschiedung im Juli ändern

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: §48 EEG soll entsprechend dem Vorschlag modifiziert werden, bevor er im Juli im Parlament verabschiedet wird.

„Bitte modifizieren Sie den §48 des EEG entsprechend, bevor er im Parlament im Juli verabschiedet wird.“

Originalstelle, EENA EG

Netzbetreiber haben die nötigen Daten bereits

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die für die EEG-Vergütung zuständigen Netzbetreiber hätten mit dem Ansatz kein Problem, da die nötigen Daten dort bereits vorhanden sind.

„Die für die EEG-Vergütung verantwortlichen Netzbetreiber haben mit dieser Idee überhaupt“

Originalstelle, EENA EG

PV-Strategie behandelt Hindernisse bei Dachanlagen und Mieterstrom nicht

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, nicht neutral formuliert.

So steht es jetzt: Die Photovoltaik-Strategie des BMWK enthält nach Ansicht der Einreichenden keine Aussagen zu den Hindernissen bei Dachanlagen mit geringem Eigenverbrauch und bei Mieterstromanlagen.

„Irgendwie verstehe ich nicht, warum diese Aspekte in einem derart umfangreichen Strategie-Dokument komplett fehlen.“

Originalstelle, EENA EG

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Rewritten to name the BMWK Photovoltaik-Strategie and the two obstacles, and to attribute the claim neutrally; the direction (strategy lacks these topics) is kept.

Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung vereinfachen 4 Argumente, 4 davon auf der Landkarte

Mieterstrom in WEG verursacht Mehrkosten von 200–400 €/kWp

Dasselbe Argument hat auch ErneuerbareEnergien Neckar-Alb eG vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Mieterstromanlagen bei Mehrfamilienhäusern (WEG) erfordern die Zusammenlegung aller Netzanschlüsse auf einen Netzverknüpfungspunkt und teure Messwandlertechnik, was häufig Mehrkosten von 200–400 €/kWp verursacht.

„Die Mieterstromanlagen sind wegen der Notwendigkeit der Netzanschlusszusammenlegung und in der Folge teurer Wandlermesstechnik absolut unwirtschaftlich.“

Originalstelle, EENA EG

Mieterstrom-Mehrkosten durch höhere Vergütung ausgleichen

Dasselbe Argument hat auch ErneuerbareEnergien Neckar-Alb eG vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Die Mehrkosten von Mieterstromanlagen müssen durch höhere Vergütungssätze kompensiert werden; nur dann sei ein deutlicher Ausbau zu erwarten.

„Hier muss entweder ein deutlich höherer Mieterstromzuschlag gezahlt werden“

Originalstelle, EENA EG

Modell vermeidet Nachteile des physischen Splits ohne Hardwareaufwand

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Der virtuelle Split vermeidet die Nachteile des physischen Anlagensplits, da er rein auf der Abrechnungsseite erfolgt und keine technische Zusatzausrüstung benötigt.

„ohne jeglichen Aufwand in der technischen Ausrüstung der Anlage (Hardware)“

Originalstelle, EENA EG

Volleinspeisesatz für Überschussstrom aus Mieterstrom

Dasselbe Argument hat auch ErneuerbareEnergien Neckar-Alb eG vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Als einfachste Lösung soll bei Mieterstromanlagen für den Überschussstrom der Volleinspeise-Vergütungssatz gelten.

„der Überschuss-Netzeinspeisestrom für diese Mieterstromanlagen mit dem höheren Vergütungssatz der Volleinspeiseanlagen vergütet werden“

Originalstelle, EENA EG

Akzeptanz und Bürgerenergie stärken 6 Argumente, 4 davon auf der Landkarte

Vorschlag der Bürgergenossenschaften entschlackt §48 EEG

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, mehrere Behauptungen in einer Stelle.

So steht es jetzt: Der von der Einsenderin bzw. dem Einsender vorgeschlagene Ansatz für Bürgerenergiegenossenschaften würde §48 EEG deutlich verschlanken, was ein Vergleich der Texte zeige.

„Die Entschlackung des §48 EEG durch diesen konkreten Vorschlag können Sie schon optisch an der Gegenüberstellung erkennen“

Originalstelle, EENA EG

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt vermischte zwei unabhängige Behauptungen (Verschlankung von §48 EEG; Beitrag zu Entbürokratisierung und Materialeinsparung) und nannte nicht, auf welches Modell er sich bezieht.

EEG 2023: Bei Volleinspeise-Rentabilität entfallen Genossenschaftsprojekte

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, nicht neutral formuliert.

So steht es jetzt: Die Bürgerenergiegenossenschaft EENA eG gibt an, dass sich nach dem Kabinettsbeschluss zum EEG 2023 nur noch Volleinspeise-PV-Anlagen rechnen könnten und sie dann ihre mit Kommunen und Unternehmen diskutierten Projekte verwerfen müsste und nur noch Bestandsanlagen verwalten würde.

„Wenn sich nur noch Volleinspeise-PV-Anlagen rechnen, dann müssen alle unsere derzeit mit Kommunen und Unternehmen diskutierten Projekte verworfen“

Originalstelle, EENA EG

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Rewritten to name the instrument (EEG 2023 Kabinettsbeschluss) and the actor (EENA eG), and to replace the loaded phrase "entzieht die Grundlage" with a neutral formulation, keeping the claim's direction.

EEG-Vergütung gefährdet Geschäftsfeld der Bürgerenergiegenossenschaften

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: nicht neutral formuliert.

So steht es jetzt: Nach Ansicht der Einreicherin würde die im EEG-Entwurf vorgesehene Vergütungssystematik ohne gleitenden Übergang zwischen Voll- und Überschusseinspeisung dazu führen, dass dachfüllende PV-Anlagen klein dimensioniert werden, und damit das bürgerbeteiligende Hauptgeschäftsfeld der Bürgerenergiegenossenschaften in Deutschland beseitigen.

„unseren Bürgerenergiegenossenschaften in Deutschland auch das bürgerbeteiligende dominante Geschäftsfeld komplett zerstören“

Originalstelle, EENA EG

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Loaded wording ("zerstört") rewritten neutrally and made standalone by naming the EEG draft's remuneration rules and the missing sliding transition; the claim and its direction are unchanged.

Vergütungsvorschlag für Bürgerenergiegenossenschaften fand Anklang beim DGRV

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: nicht zum Thema, ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Der Einreicher gibt an, sein Vorschlag zur Vergütung von Anlagen der Bürgerenergiegenossenschaften im EEG 2023 habe auf dem DGRV-Bundeskongress großen Anklang gefunden.

„Dieser Vorschlag fand großen Anklang auf dem Bundeskongress.“

Originalstelle, EENA EG

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Substantive as reported support for the author's EEG remuneration proposal, but it was not standalone; rewritten to name the proposal, the instrument and the congress.

Bürgergenossenschaften können keine dachfüllenden Anlagen bauen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Bürgerenergiegenossenschaften sind durch die fehlende Wirtschaftlichkeit dachfüllender Anlagen blockiert und können sich nicht mit eigenen Mitteln am Zubau beteiligen.

„Die vielen für die Energiewende aktiven Bürgergenossenschaften können derzeit keine dachfüllenden Anlagen bauen, da sie nicht wirtschaftlich betrieben werden können.“

Originalstelle, EENA EG

Vorschlag trägt zu Entbürokratisierung und Materialeinsparung bei

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, mehrere Behauptungen in einer Stelle.

So steht es jetzt: Der von der Einsenderin bzw. dem Einsender vorgeschlagene Ansatz für Bürgerenergiegenossenschaften leiste einen aktiven Beitrag zur Entbürokratisierung und zur Materialeinsparung.

„Und es wird zudem ein aktiver Beitrag zur Entbürokratisierung und Materialeinsparung geleistet.“

Originalstelle, EENA EG

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt vermischte zwei unabhängige Behauptungen (Verschlankung von §48 EEG; Beitrag zu Entbürokratisierung und Materialeinsparung) und nannte nicht, auf welches Modell er sich bezieht.