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Verhindern steuer- und energierechtliche Vorschriften die Abgabe von selbst erzeugtem PV-Strom an Dritte?

Steuerrechtliche und sonstige Vorschriften verhindern die Abgabe von selbst erzeugtem PV-Strom an Dritte.

BrückeTatsacheEine Behauptung über die Welt. Belege können sie klären.

Wer es für richtig hält

Strategie-Unterstützer mit Flächenöffnung
  • 49 stimmen zuBNE, BSW, Green Planet Energy eG, BDEW, BAI, BFW, Verband Kommunaler Unternehmen, MdB Dr. Jörg Lange (Deutscher Bundestag), aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung, BBEn, 29 weitere Organisationen und 10 Privatpersonen
  • 6 lehnen abDGS, Lumenaza GmbH, Naturstrom AG, SEGRO Germany GmbH, node.energy GmbH und 1 Privatperson
  • 215 äußern sich nicht
Ausbau-Beschleunigung durch Deregulierung
  • 31 stimmen zuSFV, Wohnen im Eigentum, Bürgerenergie Mainspitze, ISE e. V. - Initiative Südpfalze-Energie, SPD, Haus und Grund Deutschland, Energiekonzepte Deutschland GmbH, SPD, Solar-Info-Zentrum SIZ GmbH, Lesolco GmbH, 5 weitere Organisationen und 16 Privatpersonen
  • 4 lehnen abWindland Energieerzeugungs GmbH, Ökumenische Energiegenossenschaft Baden-Württemberg e.G. und 2 Privatpersonen
  • 106 äußern sich nicht

Abgeleitet aus dem Text der Stellungnahmen (Jev), nicht abgestimmt.

Was belegt ist und was folgt

Brücke. Beide Lager stimmen zu, aus denselben Gründen. Darauf lässt sich bauen.

Begründungs-Check: Die sichtbaren Gründe beider Lager weisen in dieselbe Richtung. Alle drei zitierten Stimmen (AWO, Privatperson, Müller Präzision) beklagen übereinstimmend, dass Steuer- und Regulierungsvorschriften die Stromabgabe an Dritte de facto verhindern, und wollen diese Hürden abgebaut sehen; ein gegensätzlicher Zweck ist nicht erkennbar.

Belege: 1 von 15 zitierten Textstellen nennen Belege: andere Rechtsquelle oder amtliche Stellungnahme (Verband Kommunaler Unternehmen).

Belegt und von beiden Lagern geglaubt: Diese Frage ist erledigt.

Woher es stammt

13 Argumente aus 13 Stellungnahmen

„Das Umsetzen von Stromerzeuger-, Mieterstrom- und Kooperationsmodellen scheitert an steuerrechtlichen und bürokratischen Hürden, die insbesondere im Umsatz- und Ertragssteuerrecht auftauchen.“

AWO Bundesverband e. V.Strategie-Unterstützer mit Flächenöffnung

„durch steuerrechtliche/sonstige Gesetze eine Stromabgabe verhindern“

Privatperson 56Ausbau-Beschleunigung durch Deregulierung

Befund

Hier tragen beide Lager die Aussage: 49 von 55 Organisationen im Lager „Strategie-Unterstützer mit Flächenöffnung“ und 31 von 35 im Lager „Ausbau-Beschleunigung durch Deregulierung“ sagen, dass steuer- und energierechtliche Vorschriften die Abgabe von selbst erzeugtem PV-Strom an Dritte verhindern. Die Stimmen nennen dasselbe Hindernis. Die AWO verweist auf das Umsatz- und Ertragssteuerrecht, Müller Präzision sagt, die Vorschriften schlössen die Abgabe „de facto“ aus. Die Entscheidungsebene kann das deshalb als gemeinsame Problembeschreibung behandeln und dort ansetzen. Im Material genannt werden die Stromsteuerbefreiung bei Drittversorgung vor Ort, ein rechtssicheres Lieferkettenmodell nach § 9 StromStG und eine Steuerfreiheit für unentgeltliche Abgabe bei Kleinanlagen bis 30 kW. Über die konkrete Ausgestaltung sagt die Brücke noch nichts, sie trägt nur die Diagnose.

Wie es mit anderen Streitfragen zusammenhängt

Prüfpfad

Jedes Argument unter dieser Streitfrage lässt sich bis zur Textstelle zurückverfolgen, mit jeder Entscheidung der Maschine und wie sicher sie war. Die meisten nehmen die Machbarkeits-Frage auf: Lässt sich das praktisch umsetzen?

Geltende Vorschriften verhindern PV-Strom für Mitarbeiter-Laden Müller Präzision GmbH, Deutsche Post DHL Group

Die regulatorischen und steuerrechtlichen Vorschriften machen es de facto unmöglich, Mitarbeitern PV-Strom zum Laden ihrer Fahrzeuge bereitzustellen.

  1. Aus der Stellungnahme von Müller Präzision GmbH zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
  2. Automatische Prüfung (Jev) fand: Rolle im Argument unsicher. Die maschinelle Redaktion hat das Argument as_extracted.
  3. Abgleich (Jev): dasselbe Argument auch bei Deutsche Post DHL Group (57 % sicher).
  4. Maßnahme zugeordnet (Jev, 75 % sicher).
  5. Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 98 % sicher).

„Die regulatorischen / steuerrechtlichen Vorschriften sind jedoch derart, dass dies de-facto ausscheidet.“

„Ein solches Vorhaben ist in Deutschland heute noch mit zu vielen rechtlichen, zu Unsicherheiten führenden Auflagen verbunden“

Steuerrechtliche und sonstige Gesetze verhindern die Stromabgabe Privatperson 56

Steuerrechtliche und sonstige Gesetze verhindern in diesen Fällen eine Stromabgabe.

  1. Aus der Stellungnahme von Privatperson 56 zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
  2. Automatische Prüfung (Jev) fand: mehrere Behauptungen in einem Satz, Rolle im Argument unsicher. Die maschinelle Redaktion hat das Argument in mehrere Argumente geteilt: „The point combined two independent claims (contractual barriers vs. tax/other legal barriers); split into two standalone points.“
  3. Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
  4. Maßnahme zugeordnet (Jev, 88 % sicher).
  5. Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 99 % sicher).

„durch steuerrechtliche/sonstige Gesetze eine Stromabgabe verhindern“

Gemeinnützige Unternehmen von Regeln zum Stromverkauf an Dritte ausnehmen BDKS

Gemeinnützige Unternehmen sollen vollständig aus allen Anforderungen und Regelungen zum Stromverkauf an Dritte herausfallen.

  1. Aus der Stellungnahme von BDKS – Baunataler Diakonie Kassel e. V. zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
  2. Automatische Prüfung (Jev) fand: Nachbesserungsbedarf. Die maschinelle Redaktion hat das Argument as_extracted.
  3. Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
  4. Maßnahme zugeordnet (Jev, 58 % sicher).
  5. Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 39 % sicher).

„Gemeinnützige Unternehmen fallen vollständig aus allen Anforderungen und Regelungen zum Stromverkauf an Dritte heraus.“

Steuerrechtliche und bürokratische Hürden für Betreibermodelle AWO Bundesverband

Stromerzeuger-, Mieterstrom- und Kooperationsmodelle scheitern an steuerrechtlichen und bürokratischen Hürden, insbesondere im Umsatz- und Ertragssteuerrecht.

  1. Aus der Stellungnahme von AWO Bundesverband e. V. zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
  2. Automatische Prüfung (Jev) fand: Nachbesserungsbedarf. Die maschinelle Redaktion hat das Argument as_extracted.
  3. Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
  4. Maßnahme zugeordnet (Jev, 83 % sicher).
  5. Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 72 % sicher).

„Das Umsetzen von Stromerzeuger-, Mieterstrom- und Kooperationsmodellen scheitert an steuerrechtlichen und bürokratischen Hürden, die insbesondere im Umsatz- und Ertragssteuerrecht auftauchen.“

Stromsteuerbefreiung im Lieferkettenmodell rechtssicher machen Fraunhofer-Institut für Energiewirtschaft und Energiesystemtechnik IEE, Verband Kommunaler Unternehmen

Die Befreiung nach § 9 StromStG soll auf die Vor-Ort-Versorgung durch Dritte erweitert werden, um Rechtssicherheit im Lieferkettenmodell zu schaffen.

  1. Aus der Stellungnahme von Fraunhofer-Institut für Energiewirtschaft und Energiesystemtechnik IEE zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
  2. Automatische Prüfung (Jev) fand: Nachbesserungsbedarf. Die maschinelle Redaktion hat das Argument as_extracted.
  3. Abgleich (Jev): dasselbe Argument auch bei Verband Kommunaler Unternehmen e. V. (57 % sicher).
  4. Maßnahme zugeordnet (Jev, 93 % sicher).
  5. Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 42 % sicher).

„Rechtssicherheit schaffen bei Stromsteuerbefreiung im Lieferkettenmodell (Erweiterung der Befreiung nach § 9 StromStG auf Vor-Ort-Versorgung durch Dritte)“

„Die Stromsteuerbefreiung gemäß § 9 Abs. 1 StromStG sollte nicht nur bei Direktbelieferung, sondern auch im Lieferkettenmodell gewährt werden.“

Abnehmer zahlen alle Abgaben – Weitergabe unrentabel DIHK

Weil der Abnehmer sämtliche Steuern, Umlagen und Netzentgelte zahlen muss, ist die Stromweitergabe zwischen Betrieben für beide Seiten nicht lukrativ.

  1. Aus der Stellungnahme von DIHK – Deutsche Industrie- und Handelskammer zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
  2. Automatische Prüfung (Jev) fand: Nachbesserungsbedarf. Die maschinelle Redaktion hat das Argument as_extracted.
  3. Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
  4. Maßnahme zugeordnet (Jev, 48 % sicher).
  5. Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 83 % sicher).

„Der Abnehmer muss sämtliche Steuern, Umlagen und Netzentgelte bezahlen, so dass es für beide Seiten kein lukratives Geschäft ist.“

Steuerliche Risiken der Stromabgabe durch Vermieter ZIA

Die Abgabe von PV-Strom im Vermietungskontext ist derzeit mit steuerlichen Risiken verbunden, die viele Vermieter von PV-Projekten abhalten.

  1. Aus der Stellungnahme von ZIA – Zentraler Immobilien Ausschuss e. V. zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
  2. Automatische Prüfung (Jev) fand: Nachbesserungsbedarf. Die maschinelle Redaktion hat das Argument as_extracted.
  3. Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
  4. Maßnahme zugeordnet (Jev, 70 % sicher).
  5. Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 79 % sicher).

„Die Abgabe von PV-Strom im“

Rechtslage verhindert PV-/Ladesäulenausbau im Direktbestand aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung

Die geltende Rechtslage verhindert bei steuerbefreiten Altersversorgungseinrichtungen den Ausbau von PV-Anlagen und E-Ladesäulen auf Immobilien im Direktbestand.

  1. Aus der Stellungnahme von aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V. zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
  2. Automatische Prüfung (Jev) fand: Nachbesserungsbedarf. Die maschinelle Redaktion hat das Argument as_extracted.
  3. Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
  4. Maßnahme zugeordnet (Jev, 95 % sicher).
  5. Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 39 % sicher).

„verhindert letztlich aktuell bei steuerbefreiten Altersversorgungseinrichtungen, dass auf Immobilien im Direktbestand der Ausbau von PV-Anlagen und E-Ladesäulen erfolgen kann“

Lieferkettenmodell: keine Stromsteuerermäßigung nach § 9 StromStG Verband Kommunaler Unternehmen

Im Mieterstrom-Lieferkettenmodell können die Akteure die Stromsteuerermäßigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 b StromStG nicht in Anspruch nehmen, anders als bei einem direkten Lieferverhältnis zwischen Wohnungsunternehmen und Endabnehmer.

  1. Aus der Stellungnahme von Verband Kommunaler Unternehmen e. V. zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
  2. Automatische Prüfung (Jev) fand: Tatsache und Wertung vermischt. Die maschinelle Redaktion hat das Argument in mehrere Argumente geteilt: „Die Passage verbindet eine prüfbare Tatsachenbehauptung (Ausschluss von der Stromsteuerermäßigung im Lieferkettenmodell) mit einer Forderung bzw. Wertung (Gleichstellung, gleiche Wettbewerbsbedingungen); beides ist getrennt bewertbar.“
  3. Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
  4. Maßnahme zugeordnet (Jev, 71 % sicher).
  5. Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 54 % sicher).

„Anders als bei einem direkten Lieferverhältnis zwischen Wohnungsunternehmen und Endabnehmer können die Akteure im Lieferkettenmodell nicht die Stromsteuerermäßigung gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 3 b StromStG in Anspruch nehmen.“

Stromsteuerbefreiung auf Drittversorgung vor Ort ausweiten SFV

Die Stromsteuerbefreiung nach § 9 StromStG soll auf die Drittversorgung vor Ort erweitert werden, womit eine Überprüfung durch die Hauptzollämter entfiele.

  1. Aus der Stellungnahme von SFV – Solarenergie-Förderverein Deutschland e. V. zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
  2. Automatische Prüfung (Jev) fand: Nachbesserungsbedarf. Die maschinelle Redaktion hat das Argument as_extracted.
  3. Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
  4. Maßnahme zugeordnet (Jev, 97 % sicher).
  5. Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 53 % sicher).

„Die Stromsteuerbefreiung im § 9 StromStG muss auf die Drittversorgung vor Ort erweitert werden.“

Stromabgabe an Dritte vom Betriebsgelände: nur übliche Besteuerung Windland Energieerzeugungs GmbH

Die Abgabe von Strom vom eigenen Betriebsgelände an Dritte (z.B. Laden auf Supermarktparkplätzen oder im Hotel) soll nur den üblichen Besteuerungsregeln als gewerblicher Ertrag unterliegen und keinen strombezogenen Sonderabgaben.

  1. Aus der Stellungnahme von Windland Energieerzeugungs GmbH zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
  2. Automatische Prüfung (Jev) fand: mehrere Behauptungen in einem Satz. Die maschinelle Redaktion hat das Argument in mehrere Argumente geteilt: „The point joined two separable demands: ordinary taxation without electricity-specific levies for commercial supply, and tax exemption for free supply from small systems up to 30 kW.“
  3. Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
  4. Maßnahme zugeordnet (Jev, 93 % sicher).
  5. Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 85 % sicher).

„sollte nur den üblichen Besteuerungsregeln als gewerblicher Ertrag unterliegen (ggf. als Bestandteil des Übernachtungspreises bei „kostenloser“ zur-Verfügung-Stellung des Stroms), aber keinen strom-bezogenen Sonderabgaben.“

Unentgeltliche Stromabgabe bei Kleinanlagen bis 30 kW steuerfrei Windland Energieerzeugungs GmbH

Die unentgeltliche Abgabe von Strom an Dritte (z.B. private Besucher in einem Einfamilienhaus) aus Kleinanlagen bis 30 kW soll steuerfrei sein.

  1. Aus der Stellungnahme von Windland Energieerzeugungs GmbH zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
  2. Automatische Prüfung (Jev) fand: mehrere Behauptungen in einem Satz. Die maschinelle Redaktion hat das Argument in mehrere Argumente geteilt: „The point joined two separable demands: ordinary taxation without electricity-specific levies for commercial supply, and tax exemption for free supply from small systems up to 30 kW.“
  3. Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
  4. Maßnahme zugeordnet (Jev, 97 % sicher).
  5. Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 71 % sicher).

„Die unentgeltliche Abgabe von Strom an Dritte bei Kleinanlagen bis 30 kW (z.B. private Besucher in einem Einfamilienhaus) soll steuerfrei sein.“

Bürokratie und Steuern als Grund für Inselnetze mit ungenutztem Strom Privatperson 3

Nach Darstellung der Einreichung vermeiden viele Anlagenbetreiber Bürokratie und Steuern, indem sie Inselnetze bauen, wodurch viel erzeugter Strom ungenutzt bleibt.

  1. Aus der Stellungnahme von Privatperson 3 zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
  2. Automatische Prüfung (Jev) fand: nicht neutral formuliert, Rolle im Argument unsicher. Die maschinelle Redaktion hat das Argument umformuliert: „Wording like "treiben ... in Inselnetze" was loaded; rewritten neutrally as the submitter's stated claim, direction unchanged.“
  3. Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
  4. Maßnahme zugeordnet (Jev, 63 % sicher).
  5. Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 73 % sicher).

„Viele Betreiber scheuen Bürokratie und Steuern. In Folge werden Inselnetze gebaut wodurch viel Strom ungenutzt bleibt.“