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Privatperson 3
Privatperson. Gehört zum Lager „Ausbau-Beschleunigung durch Deregulierung“. 252 Argumente aus rund 51 Seiten.
Was das Lager verbindet: Überwiegend Privatpersonen und Unternehmen, die den Zubau durch Vergütung, Privilegierung im Außenbereich und den Abbau von Pflichten und fossilen Begünstigungen sofort voranbringen wollen und die Strategie skeptisch sehen.
Mit wem Privatperson 3 übereinstimmt
Gezählt werden die Streitfragen der Landkarte, zu denen sich beide Organisationen geäußert haben. Übereinstimmung heißt: Beide stimmen zu oder beide lehnen ab.
Im eigenen Lager „Ausbau-Beschleunigung durch Deregulierung“
- BürgerEnergie Stuttgart eGin 14 von 14 gemeinsamen Streitfragen
- Bürgersolaranlage Sonnendach Bauhof GbRin 13 von 13 gemeinsamen Streitfragen
- HOK Steuerberaterin 12 von 12 gemeinsamen Streitfragen
- Architektur-und Planungsbüro Wachenfeldin 10 von 10 gemeinsamen Streitfragen
- NLF GmbHin 10 von 10 gemeinsamen Streitfragen
- Ruhrlicht UGin 10 von 10 gemeinsamen Streitfragen
- sonnen GmbHin 10 von 10 gemeinsamen Streitfragen
- Waldbauernverband NRWin 9 von 9 gemeinsamen Streitfragen
- neongrau OHGin 8 von 8 gemeinsamen Streitfragen
- Gsun GmbHin 7 von 7 gemeinsamen Streitfragen
- Cemex Deutschland AGin 6 von 6 gemeinsamen Streitfragen
- Bund Deutscher Forstleute, NRWin 5 von 5 gemeinsamen Streitfragen
23 weitere Organisationen dazwischen anzeigen
- Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht (QVSD e. V.)in 21 von 22 gemeinsamen Streitfragen
- Erzeugergemeinschaft für Energie in Bayern eGin 20 von 21 gemeinsamen Streitfragen
- ErneuerbareEnergien Neckar-Alb eGin 19 von 20 gemeinsamen Streitfragen
- Energieagentur Kreis Konstanz gGmbHin 16 von 17 gemeinsamen Streitfragen
- SUNMAXX PVT GMBHin 16 von 17 gemeinsamen Streitfragen
- Bürger-Energie-Genossenschaft Köllertal eGin 15 von 16 gemeinsamen Streitfragen
- Greenvest Solar GmbHin 15 von 16 gemeinsamen Streitfragen
- EENA EGin 12 von 13 gemeinsamen Streitfragen
- DEG Sonne + Wärme GmbHin 23 von 25 gemeinsamen Streitfragen
- Solar-Info-Zentrum SIZ GmbHin 49 von 54 gemeinsamen Streitfragen
- Castus GmbHin 19 von 21 gemeinsamen Streitfragen
- NexWafe GmbHin 9 von 10 gemeinsamen Streitfragen
- Energiekonzepte Deutschland GmbHin 33 von 37 gemeinsamen Streitfragen
- Ökumenische Energiegenossenschaft Baden-Württemberg e.G.in 24 von 27 gemeinsamen Streitfragen
- Wohnen im Eigentumin 24 von 27 gemeinsamen Streitfragen
- DFMGin 23 von 26 gemeinsamen Streitfragen
- Bürgerenergie Mainspitzein 45 von 51 gemeinsamen Streitfragen
- BDKSin 15 von 17 gemeinsamen Streitfragen
- Gemeinde St. Leon-Rotin 20 von 23 gemeinsamen Streitfragen
- ISE e. V. - Initiative Südpfalze-Energiein 39 von 45 gemeinsamen Streitfragen
- AgroSolar Europe GmbHin 13 von 15 gemeinsamen Streitfragen
- SPD - Arbeitsgruppe Klimaschutz und Energiein 13 von 15 gemeinsamen Streitfragen
- ib vogt-GmbHin 12 von 14 gemeinsamen Streitfragen
- Cradle to Cradle NGOin 6 von 7 gemeinsamen Streitfragen
- Rothaarwind Planungs- und Geschäftsführungs- GmbHin 6 von 7 gemeinsamen Streitfragen
- SFVin 52 von 61 gemeinsamen Streitfragen
- SPD – Arbeitsgruppe Wirtschaftin 22 von 26 gemeinsamen Streitfragen
- Bürgerenergiegenossenschaft BENG eGin 11 von 13 gemeinsamen Streitfragen
- N-ERGIE Netz GmbHin 11 von 13 gemeinsamen Streitfragen
- SPD Klimaforumin 26 von 31 gemeinsamen Streitfragen
- Enpal B.V.in 35 von 42 gemeinsamen Streitfragen
- Lesolco GmbHin 28 von 34 gemeinsamen Streitfragen
- prosumergy GmbHin 17 von 23 gemeinsamen Streitfragen
- Windland Energieerzeugungs GmbHin 38 von 52 gemeinsamen Streitfragen
- Haus und Grund Deutschlandin 23 von 32 gemeinsamen Streitfragen
Im anderen Lager „Strategie-Unterstützer mit Flächenöffnung“
- MdB Mathias Papendieck (Deutscher Bundestag)in 14 von 14 gemeinsamen Streitfragen
- Gemeinde Merzenich, Stabsstelle "Innovation & Wandel"in 11 von 11 gemeinsamen Streitfragen
- Meerwindin 11 von 11 gemeinsamen Streitfragen
- Landratsamt Freising, Energiebeauftragterin 10 von 10 gemeinsamen Streitfragen
- Hauptverband der landwirtschaftlichen Buchstellen und Sachverständigenin 7 von 7 gemeinsamen Streitfragen
- Kreis- und Hochschulstadt Meschede, Fachbereich Planung und Bauordnungin 6 von 6 gemeinsamen Streitfragen
- Solarfreunde Moosburgin 6 von 6 gemeinsamen Streitfragen
- FEFA-Ingenieurbüro Für Regenerative Energienin 5 von 5 gemeinsamen Streitfragen
- HEBERGER GmbHin 5 von 5 gemeinsamen Streitfragen
- OSNATECH GmbHin 20 von 21 gemeinsamen Streitfragen
- SEGRO Germany GmbHin 20 von 21 gemeinsamen Streitfragen
- Infravoltaic GmbHin 17 von 18 gemeinsamen Streitfragen
123 weitere Organisationen dazwischen anzeigen
- node.energy GmbHin 17 von 18 gemeinsamen Streitfragen
- JUWI GmbHin 16 von 17 gemeinsamen Streitfragen
- ECOSIA GmbHin 15 von 16 gemeinsamen Streitfragen
- DOSBin 13 von 14 gemeinsamen Streitfragen
- EcotecWorld Environmental Products GmbHin 13 von 14 gemeinsamen Streitfragen
- HeidelbergCement AGin 13 von 14 gemeinsamen Streitfragen
- GSW Gold SolarWind Service GmbHin 24 von 26 gemeinsamen Streitfragen
- @utark21 GmbHin 11 von 12 gemeinsamen Streitfragen
- DRVin 11 von 12 gemeinsamen Streitfragen
- Schmitz Knoth Rechtsanwältein 11 von 12 gemeinsamen Streitfragen
- Teleseo GmbHin 11 von 12 gemeinsamen Streitfragen
- Energiekontor AGin 10 von 11 gemeinsamen Streitfragen
- Innosun GmbHin 10 von 11 gemeinsamen Streitfragen
- ISFHin 10 von 11 gemeinsamen Streitfragen
- Next2Sun AGin 19 von 21 gemeinsamen Streitfragen
- SWU Energie GmbHin 18 von 20 gemeinsamen Streitfragen
- European Energy Deutschland GmbHin 9 von 10 gemeinsamen Streitfragen
- FinRo Dienstleistungs GmbHin 9 von 10 gemeinsamen Streitfragen
- BRMin 26 von 29 gemeinsamen Streitfragen
- Statkraft Markets GmbHin 17 von 19 gemeinsamen Streitfragen
- Solarverband Bayernin 25 von 28 gemeinsamen Streitfragen
- Deutsche Telekom Technik GmbHin 24 von 27 gemeinsamen Streitfragen
- FVHFin 16 von 18 gemeinsamen Streitfragen
- VeCon GmbHin 16 von 18 gemeinsamen Streitfragen
- Mercedes-Benz Group AGin 15 von 17 gemeinsamen Streitfragen
- HTWin 22 von 25 gemeinsamen Streitfragen
- ARGE Netz GmbH & Co. KGin 21 von 24 gemeinsamen Streitfragen
- BEG MFin 21 von 24 gemeinsamen Streitfragen
- LEAGin 14 von 16 gemeinsamen Streitfragen
- Plusampere GmbHin 14 von 16 gemeinsamen Streitfragen
- SCHRAG SONNENSTROMin 14 von 16 gemeinsamen Streitfragen
- Viessmann Groupin 14 von 16 gemeinsamen Streitfragen
- HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbHin 7 von 8 gemeinsamen Streitfragen
- PowerWareHouse UGin 41 von 47 gemeinsamen Streitfragen
- Arbeitskreis Umwelt und Energie der Gemeinde Finsingin 34 von 39 gemeinsamen Streitfragen
- RWE Offshore Wind GmbHin 27 von 31 gemeinsamen Streitfragen
- Fraunhofer-Institut für Solare Energiesysteme ISEin 20 von 23 gemeinsamen Streitfragen
- aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgungin 13 von 15 gemeinsamen Streitfragen
- Climagy Projektentwicklung GmbH vertreten durch DWR ecoin 13 von 15 gemeinsamen Streitfragen
- HZB-Helmholtz - Zentrum Berlin für Materialien und Energie GmbHin 13 von 15 gemeinsamen Streitfragen
- DGS – Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergiein 32 von 37 gemeinsamen Streitfragen
- Fraunhofer-Institut für Energiewirtschaft und Energiesystemtechnik IEEin 19 von 22 gemeinsamen Streitfragen
- Solar Cluster Baden-Württembergin 25 von 29 gemeinsamen Streitfragen
- Solarwatt GmbHin 24 von 28 gemeinsamen Streitfragen
- DWAG-Denker & Wulf AGin 18 von 21 gemeinsamen Streitfragen
- Gorfion Green Energy GmbHin 12 von 14 gemeinsamen Streitfragen
- GreenGo Energy vertreten durch DWR ecoin 12 von 14 gemeinsamen Streitfragen
- OxfordPV vertreten durch DWR ecoin 12 von 14 gemeinsamen Streitfragen
- Saarland (Ministerium)in 12 von 14 gemeinsamen Streitfragen
- AKE Projekt GmbHin 6 von 7 gemeinsamen Streitfragen
- Kreisvorstand Rhein-Hunsrückin 6 von 7 gemeinsamen Streitfragen
- Sachsen (Staatsministerium)in 6 von 7 gemeinsamen Streitfragen
- Deutsche Post DHL Groupin 17 von 20 gemeinsamen Streitfragen
- Energieberatung Stammbergerin 11 von 13 gemeinsamen Streitfragen
- Weser Elektrotechnik UGin 11 von 13 gemeinsamen Streitfragen
- Energiebauern GmbHin 16 von 19 gemeinsamen Streitfragen
- DIHKin 31 von 37 gemeinsamen Streitfragen
- DUHin 41 von 49 gemeinsamen Streitfragen
- BAKin 25 von 30 gemeinsamen Streitfragen
- HDEin 25 von 30 gemeinsamen Streitfragen
- Naturstrom AGin 25 von 30 gemeinsamen Streitfragen
- VZBVin 20 von 24 gemeinsamen Streitfragen
- MIROin 10 von 12 gemeinsamen Streitfragen
- Vauban Hausverwaltung GmbH & Co. KGin 10 von 12 gemeinsamen Streitfragen
- Gräflich Maldeghemsche Guts- und Forstverwaltungin 5 von 6 gemeinsamen Streitfragen
- Lubenow + Peters, PartGin 5 von 6 gemeinsamen Streitfragen
- WWF Deutschlandin 39 von 47 gemeinsamen Streitfragen
- MdB Dr. Jörg Lange (Deutscher Bundestag)in 47 von 57 gemeinsamen Streitfragen
- Schwarz Unternehmenskommunikation GmbH & Co. KGin 28 von 34 gemeinsamen Streitfragen
- Solar2030in 28 von 34 gemeinsamen Streitfragen
- BAIin 14 von 17 gemeinsamen Streitfragen
- BSWin 46 von 56 gemeinsamen Streitfragen
- Stadtwerke Münchenin 27 von 33 gemeinsamen Streitfragen
- EnBW Energie Baden-Württemberg AGin 18 von 22 gemeinsamen Streitfragen
- RAe Dr. Dammert und Steinforth Partnerschaft mbBin 9 von 11 gemeinsamen Streitfragen
- AWO Bundesverbandin 13 von 16 gemeinsamen Streitfragen
- FABLFin 13 von 16 gemeinsamen Streitfragen
- BBEnin 36 von 45 gemeinsamen Streitfragen
- Galicium Solar GmbHin 24 von 30 gemeinsamen Streitfragen
- Baden-Württemberg (Ministerium)in 16 von 20 gemeinsamen Streitfragen
- Exnaton AGin 12 von 15 gemeinsamen Streitfragen
- Kiwigrid GmbHin 12 von 15 gemeinsamen Streitfragen
- BBSin 8 von 10 gemeinsamen Streitfragen
- BNE – Bundesverband Neue Energiewirtschaftin 66 von 83 gemeinsamen Streitfragen
- Mecklenburg-Vorpommern (Ministerium)in 30 von 38 gemeinsamen Streitfragen
- German Zero FG Energiein 40 von 51 gemeinsamen Streitfragen
- 100 Prozent Erneuerbare Stiftungin 29 von 37 gemeinsamen Streitfragen
- ZIAin 28 von 36 gemeinsamen Streitfragen
- DGRVin 14 von 18 gemeinsamen Streitfragen
- IG Metall Vorstandin 14 von 18 gemeinsamen Streitfragen
- BEC Energie Consult GmbHin 7 von 9 gemeinsamen Streitfragen
- BNE - Bundesverband Nachhaltige Wirtschaftin 17 von 22 gemeinsamen Streitfragen
- EADin 27 von 35 gemeinsamen Streitfragen
- BVIin 10 von 13 gemeinsamen Streitfragen
- ILIOTEC Projektentwicklungin 10 von 13 gemeinsamen Streitfragen
- WI Energy GmbHin 10 von 13 gemeinsamen Streitfragen
- BFWin 16 von 21 gemeinsamen Streitfragen
- KATin 25 von 33 gemeinsamen Streitfragen
- Clearingstelle EEG/KWKGin 12 von 16 gemeinsamen Streitfragen
- BUVEGin 6 von 8 gemeinsamen Streitfragen
- KEEA Klima und Energieeffizienz Agentur GmbHin 6 von 8 gemeinsamen Streitfragen
- sofa networks GmbHin 6 von 8 gemeinsamen Streitfragen
- Thüringen (Ministerium)in 6 von 8 gemeinsamen Streitfragen
- ewind Betreiber- und Vertriebs- GmbHin 3 von 4 gemeinsamen Streitfragen (zu wenige für einen Vergleich)
- Green Planet Energy eGin 23 von 31 gemeinsamen Streitfragen
- Lumenaza GmbHin 17 von 23 gemeinsamen Streitfragen
- EWS Elektrizitätswerke Schönau eGin 28 von 38 gemeinsamen Streitfragen
- Projektlogistik Wille UGin 14 von 19 gemeinsamen Streitfragen
- ENVIRIA Energy Holding GmbHin 11 von 15 gemeinsamen Streitfragen
- Elysium Solar GmbHin 19 von 26 gemeinsamen Streitfragen
- ew-con GmbHin 10 von 14 gemeinsamen Streitfragen
- Neldnerconsultin 10 von 14 gemeinsamen Streitfragen
- SolarHelden GmbHin 10 von 14 gemeinsamen Streitfragen
- VEDECin 17 von 24 gemeinsamen Streitfragen
- ZDHin 36 von 51 gemeinsamen Streitfragen
- 50Hertz Transmission GmbHin 12 von 17 gemeinsamen Streitfragen
- GdWin 31 von 44 gemeinsamen Streitfragen
- BDEWin 50 von 71 gemeinsamen Streitfragen
- Solarenenergieförderverein Bayernin 14 von 20 gemeinsamen Streitfragen
- Kompetenzzentrum Naturschutz und Energiewende KNE gGmbHin 7 von 10 gemeinsamen Streitfragen
- Müller Präzision GmbHin 7 von 10 gemeinsamen Streitfragen
- OFFIS e.V. - Institut für Informatikin 7 von 10 gemeinsamen Streitfragen
- Nordrhein-Westfalen (Ministerium)in 20 von 29 gemeinsamen Streitfragen
- ZVEHin 22 von 32 gemeinsamen Streitfragen
- Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesenin 14 von 21 gemeinsamen Streitfragen
- DGS – Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie e. V. - Sektion Rheinland-Pfalzin 10 von 15 gemeinsamen Streitfragen
- MdL Martin Hahn (GRÜNE, Landtag von Baden-Württemberg)in 10 von 15 gemeinsamen Streitfragen
- HPS Home Power Solutions AGin 8 von 12 gemeinsamen Streitfragen
- Anyskill Technologies GmbH-getkwestin 6 von 9 gemeinsamen Streitfragen
- Germanwatchin 11 von 17 gemeinsamen Streitfragen
- Verband Kommunaler Unternehmenin 27 von 42 gemeinsamen Streitfragen
- DGS – Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie (Einzelbeitrag)in 9 von 14 gemeinsamen Streitfragen
- VDLin 5 von 8 gemeinsamen Streitfragen
- TÜV-Verbandin 5 von 9 gemeinsamen Streitfragen
- Assheuer Entwicklungsgesellschaft mbHin 2 von 4 gemeinsamen Streitfragen (zu wenige für einen Vergleich)
Keinem Lager zugeordnet
- Berufsförderungsgesellschaft mbHin 6 von 6 gemeinsamen Streitfragen
- Deutsche Leasing AGin 4 von 4 gemeinsamen Streitfragen (zu wenige für einen Vergleich)
- SOMIKON Projektentwicklungsgesellschaft mbH und Co. KGin 4 von 4 gemeinsamen Streitfragen (zu wenige für einen Vergleich)
- EEPro GmbHin 3 von 3 gemeinsamen Streitfragen (zu wenige für einen Vergleich)
- Heinz Lackmann GmbH & Co. KGin 3 von 3 gemeinsamen Streitfragen (zu wenige für einen Vergleich)
- Encavis AGin 2 von 2 gemeinsamen Streitfragen (zu wenige für einen Vergleich)
- Zimmermann PV-Stahlbau GmbH & Co. KGin 2 von 2 gemeinsamen Streitfragen (zu wenige für einen Vergleich)
- Stadt Remscheid, Fachdienst Stadtentwicklungin 17 von 19 gemeinsamen Streitfragen
- Bundesverband GebäudeGrünin 4 von 5 gemeinsamen Streitfragen
- Universität Greifswald - Institut für Botanik und Landschaftsökologiein 4 von 5 gemeinsamen Streitfragen
- Niedersachsen (Ministerium)in 20 von 26 gemeinsamen Streitfragen
- DBVin 19 von 25 gemeinsamen Streitfragen
14 weitere Organisationen dazwischen anzeigen
- RLVin 9 von 12 gemeinsamen Streitfragen
- Samtgemeinderat Elbtalaue, Gemeinderat Neu Darchauin 6 von 8 gemeinsamen Streitfragen
- BUNDin 34 von 46 gemeinsamen Streitfragen
- Deutscher Landkreistag-Berlinin 35 von 49 gemeinsamen Streitfragen
- Bund f. Umwelt u. Naturschutz Deutschland e. V. – Landesverb. Schleswig-Holsteinin 7 von 10 gemeinsamen Streitfragen
- Regionale Planungsgemeinschaft Harzin 6 von 9 gemeinsamen Streitfragen
- DIvB-bvbfin 4 von 6 gemeinsamen Streitfragen
- Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebein 4 von 6 gemeinsamen Streitfragen
- BFBin 2 von 3 gemeinsamen Streitfragen (zu wenige für einen Vergleich)
- FMIin 2 von 3 gemeinsamen Streitfragen (zu wenige für einen Vergleich)
- Schleswig-Holstein (Ministerium)in 16 von 25 gemeinsamen Streitfragen
- Bundesamt für Naturschutzin 7 von 11 gemeinsamen Streitfragen
- Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaftin 10 von 16 gemeinsamen Streitfragen
- NABUin 13 von 21 gemeinsamen Streitfragen
- GridParity AGin 6 von 10 gemeinsamen Streitfragen
- Unabhängiger Energieökonom und Rohstoffhändlerin 10 von 17 gemeinsamen Streitfragen
- MdL Dorothea Frederking (Landtag von Sachsen-Anhalt)in 5 von 9 gemeinsamen Streitfragen
- Brandenburg (Ministerium)in 7 von 13 gemeinsamen Streitfragen
- Hamburg (Behörde)in 14 von 28 gemeinsamen Streitfragen
- Deutscher Städte- und Gemeindebundin 9 von 18 gemeinsamen Streitfragen
- Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerksin 6 von 12 gemeinsamen Streitfragen
- MdL Gregor Kaiser (Landtag von Nordrhein-Westfalen)in 5 von 10 gemeinsamen Streitfragen
- LBKin 4 von 16 gemeinsamen Streitfragen
- Landesinnungsverband des Dachdeckerhandwerks Baden-Württembergin 0 von 2 gemeinsamen Streitfragen (zu wenige für einen Vergleich)
- THIin 0 von 1 gemeinsamen Streitfragen (zu wenige für einen Vergleich)
- Estarpowerkeine gemeinsame Streitfrage
Wo Privatperson 3 allein steht
Bei 8 Streitfragen urteilt Privatperson 3 anders als die Mehrheit der Organisationen im eigenen Lager, die sich dazu geäußert haben. Hier kann eine Organisation Brücken bauen, oder ihr Lager ist weniger geschlossen, als es aussieht.
Das Vorhaben als Ganzes
Die Nutzung selbst erzeugten Stroms vor Ort sollte im Mittelpunkt der PV-Förderung stehen.
Energie- und Steuerrecht verzahnen
Technologieentwicklung voranbringen
Der PV-Zubau sollte stets mit Speicherung einhergehen, damit die Energie später zur Verfügung steht.
Balkonkraftwerke erleichtern
Netzanschlüsse beschleunigen
Alle Netzbetreiber sollen ein bundesweit einheitliches digitales Anmeldeportal anerkennen müssen.
Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung vereinfachen
Die freie Wahl des Stromlieferanten im Mieterstrom soll eingeschränkt werden.
Netzanschlüsse beschleunigen
Laufzettel: was aus jedem Argument wurde
Für jede Stellungnahme lässt sich nachvollziehen, was aus jedem einzelnen Argument geworden ist.
Von 252 Argumenten stehen 137 auf der Landkarte, 111 sind Einzelforderungen und 4 sind offene Fragen. 47 Argumente hat die maschinelle Redaktion umformuliert, 106 Argumente sind entstanden, weil sie 52 längere Textstellen geteilt hat. 33 Argumente haben auch andere Organisationen vorgebracht. 3 Stellen hat die automatische Prüfung aussortiert.
Die maschinelle Redaktion prüft jedes Argument nach dem Zerlegen: Sie teilt Stellen, die mehrere Behauptungen enthalten, und formuliert wertende Wörter neutral um. Auf der Landkarte heißt: Das Argument ist in eine Streitfrage eingegangen. Einzelforderung heißt: Es gehört zu keiner Streitfrage, meist weil nur diese Organisation es vorbringt. Ein Klick auf die Zeile unter einem Argument zeigt die Originalstelle.
Das Vorhaben als Ganzes 15 Argumente, 8 davon auf der Landkarte
Entscheidend ist dezentrale Erzeugung, nicht wer erntet
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Es ist nahezu egal, wer erneuerbaren Strom erzeugt; wichtig ist, dass genug davon dezentral erzeugt wird.
„Es ist fast egal, WER EE-Strom erntet.“
Hürden und Schwellen verhindern den PV-Ausbau massiv
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Die genannten Hürden und Leistungsschwellen haben den Ausbau der Photovoltaik nach Einschätzung der Einreichung massiv verhindert und tun dies weiterhin.
„Der Ausbau wird (und wurde) massiv verhindert durch diverse Hürden und Schwellen wie beispielsweise“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage verbindet eine prüfbare Tatsachenbehauptung (es gibt Leistungsschwellen) mit einer Wertung/Kausalbehauptung (sie verhindern den Ausbau massiv); beides wird getrennt.
Heimspeicher werden netzunabhängig betrieben, was Netzstabilität teils gefährdet
Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: nicht neutral formuliert.
So steht es jetzt: Heimstromspeicher werden meist rein haushaltsbezogen und ohne Rücksicht auf die Netzsituation betrieben, was nach Darstellung der Einreichung teilweise die Netzstabilität gefährdet.
„Sie werden meist ungeachtet der Netzsituation, rein haushaltsbezogen betrieben. Dies gefährdet teilweise die Netzstabilität“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Label was loaded ("gefährden") and not standalone ("Speicher"); rewritten neutrally, naming home storage and attributing the claim, keeping its direction.
Heimspeicher sind wenig ausgelastet
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.
So steht es jetzt: Stromspeicher im Heimbereich werden nur wenig ausgelastet.
„im Heimbereich wenig ausgelastet“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point joins two independently assessable claims (resource intensity of storage; low utilisation of home storage), so it is split into one point per claim.
Hohe Speicherpreise: viele Betreiber warten mit Nachrüstung
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.
So steht es jetzt: Weil Speichersysteme bislang sehr teuer sind, warten viele PV-Anlagenbetreiber mit der Nachrüstung eines Stromspeichers auf fallende Preise.
„Da aber die Speichersysteme bis dato sehr teuer sind warten viele PV-Anlagenbetreiber auf fallende Preise.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined two independently checkable claims (hybrid inverters being the norm; operators postponing storage because of price), so it is split into one point per claim.
Stromspeicher sind ressourcenaufwendig
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.
So steht es jetzt: Stromspeicher sind in Herstellung und Betrieb ressourcenaufwendig.
„Stromspeicher sind ressourcenaufwendig“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point joins two independently assessable claims (resource intensity of storage; low utilisation of home storage), so it is split into one point per claim.
Eindruck: Gesetzgeber wollte möglichst große PV-Anlagen vermeiden
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: nicht neutral formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Die Einreichung hat den Eindruck, dass der Gesetzgeber mit den Regeln für Photovoltaikanlagen verhindern wollte, dass möglichst groß gebaut wird.
„Es besteht der Eindruck, dass der Gesetzgeber vermeiden wollte, dass möglichst groß“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The summary combined the commenter's impression about legislative intent with a separate claim that large installations are penalized; split into two independently assessable, neutrally worded points.
Komplexität und häufige Änderungen führen zu Fehlberatung
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Die Komplexität der Vorschriften und die Häufigkeit ihrer Änderung überfordern Einspeisewillige und Fachbetriebe, die in der Folge häufig falsch beraten, sodass Anlagen unterbleiben oder zu klein gebaut werden.
„überfordert Einspeisewillige und Fachbetriebe, die in Folge nachweislich häufig falsch“
FNN-Vorstand und Forum überwiegend aus der Energiewirtschaft besetzt
Aus einer Textstelle herausgelöst, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Rolle im Argument unsicher, Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Der Vorstand des FNN (Forum Netztechnik/Netzbetrieb im VDE) und die stimmberechtigten Forumsmitglieder stammen überwiegend aus der Energiewirtschaft.
„Der Vorstand des FNN besteht größtenteils aus Vertretern der Energiewirtschaft und auch die stimmberechtigten Forumsmitglieder bestehen in der Mehrzahl aus der Energiewirtschaft.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage über die Besetzung von FNN-Vorstand und Forum ist prüfbar; die Forderung, die Clearingstelle als unabhängige Stelle einzubeziehen, samt Zweifel an der Objektivität ist ein Werturteil.
Für PV-Anlagen gelten diverse Leistungsschwellen mit Zusatzpflichten
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Für PV-Anlagen gelten bei verschiedenen Leistungsgrenzen (z. B. 0,6 kVA, 7 kW, 10 kW, 30 kW, 100 kW) jeweils eigene technische, messtechnische oder vergütungsrechtliche Vorgaben.
„> 100 kW Direktvermarktung >100 kW“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage verbindet eine prüfbare Tatsachenbehauptung (es gibt Leistungsschwellen) mit einer Wertung/Kausalbehauptung (sie verhindern den Ausbau massiv); beides wird getrennt.
Gesetzeslücke durch Gesetzgeber schließen
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Falls eine Gesetzeslücke besteht, soll der Gesetzgeber sie schließen.
„Sollte hier eine Gesetzeslücke vorhanden sein bitte ich um Schließung dieser Lücke durch den Gesetzgeber.“
Neue PV-Anlagen erhalten meist Hybridwechselrichter
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.
So steht es jetzt: Neue PV-Anlagen werden derzeit in den allermeisten Fällen mit einem Hybridwechselrichter ausgestattet, an den sich ein Batteriesystem anschließen lässt.
„Neue PV-Anlagen werden momentan in den allermeisten Fällen mit Hybridwechselrichter ausgestattet.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined two independently checkable claims (hybrid inverters being the norm; operators postponing storage because of price), so it is split into one point per claim.
Steigende Sanktionen für Netzbetreiber und verantwortliche Personen
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Verstöße gegen das EEG sollen, egal wie klein, angemessen und im Wiederholungsfall steigend sanktioniert werden, auch gegen die verantwortlichen natürlichen Personen; schon der Versuch soll strafbar sein.
„Angemessene und im Wiederholungsfall steigende Sanktionierung der Netzbetreiber“
„Auch der Versuch ist strafbar.“
Viele Betroffene erwarten gesetzgeberische Klärung
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Die Sammlung häufiger Rechtsfragen der Clearingstelle zeigt, dass viele Einspeisewillige und Marktakteure eine Klärung durch den Gesetzgeber erwarten.
„dass es eine Vielzahl von betroffenen Einspeisewilligen bzw. Marktakteuren gibt, die hier eine Klärung durch den Gesetzgeber erwarten“
„dass es eine Vielzahl von betroffenen Einspeisewilligen bzw. Marktakteuren gibt, die hier eine Klärung durch den Gesetzgeber erwarten.“
„Daraus dürfte schon erkennbar sein, dass es eine Vielzahl von betroffenen Einspeisewilligen bzw. Marktakteuren gibt, die hier eine Klärung durch den Gesetzgeber erwarten.“
Weiterbetrieb alter Anlagen öffentlich bewerben
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Die Notwendigkeit und der Wert des Weiterbetriebs alter Anlagen soll wiederkehrend öffentlich kommuniziert werden.
„Kommunikation der Notwendigkeit und des Wertes des Weiterbetriebs alter Anlagen“
Freiflächenanlagen stärker ausbauen 2 Argumente, 1 davon auf der Landkarte
Große PV-Anlagen: Bau aus Betreibersicht erschwert und bestraft
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: nicht neutral formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Nach Darstellung der Einreichung wird der Bau großer Photovoltaikanlagen durch die geltenden Regeln und Schwellen stark erschwert, aus Betreibersicht sogar bestraft.
„Groß bauen wird massiv erschwert (aus Betreibersicht bestraft)!“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The summary combined the commenter's impression about legislative intent with a separate claim that large installations are penalized; split into two independently assessable, neutrally worded points.
Blendgutachten-Pflicht verzögert Betrieb von Freiflächenanlagen
Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: nicht neutral formuliert.
So steht es jetzt: Freiflächenanlagen benötigen laut Einreichung ein Blendgutachten, auch neben Feldwegen; ohne dieses werden betriebsfähige Anlagen nicht in Betrieb genommen, und es gebe zu wenige Gutachter.
„Ohne Blendgutachten kein Betrieb. Betriebsfähige Anlagen bleiben ausgeschaltet. Es gibt zu wenig Blendgutachter.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Wertende Formulierungen ('blockieren', 'abgeschaltet') neutral umformuliert; Aussage und Richtung bleiben erhalten, Bezug zur PV-Strategie/Freiflächenanlagen ist benannt.
Photovoltaik auf dem Dach erleichtern 40 Argumente, 13 davon auf der Landkarte
Bei Genehmigung durch Denkmalschutz werden oft große Flächenanteile ausgeschlossen
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle, nicht neutral formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Nach Darstellung der Einreichung werden, wenn Denkmalschutzbehörden PV genehmigen, häufig große Flächenanteile nach Ansicht der Einreichenden willkürlich von der Belegung ausgeschlossen.
„Sollte es zu einer Genehmigung kommen werden häufig willkürzlich große Flächenanteile ausgeschlossen.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point mixed a refusal/uneconomic-conditions claim, an area-exclusion claim, and (via its wording) loaded phrasing; split into two factual claims plus the passage's separate value demand, each neutrally attributed.
Denkmalschutzämter verweigern PV-Anlagen oder stellen unrealistische Auflagen
Dasselbe Argument hat auch Privatperson 98 vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.
So steht es jetzt: Denkmalschutzämter lehnen PV-Anlagen nach Darstellung der Einreichung häufig ab oder machen unrealistische Auflagen, etwa zur Modulfarbe.
„Denkmalschutzämter verweigern häufig PV oder machen derart unrealistische Auflagen (Beispiel: ziegelrote Module), dass eine Belegung selbst bei gutem Willen und großzügiger Berechnung an der nicht gegebenen Wirtschaftlichkeit scheitert.“
Denkmalschutz soll dem PV-Ausbau bedingungslos untergeordnet werden
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle, nicht neutral formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Die Einreichung fordert, dass der Denkmalschutz dem PV-Ausbau bedingungslos nachgeordnet wird, da eine Verweigerung der Teilnahme an der Energiewende nicht schutzwürdig sei.
„Denkmalschutz hat sich dem PV-Ausbau bedingungslos unterzuordnen.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point mixed a refusal/uneconomic-conditions claim, an area-exclusion claim, and (via its wording) loaded phrasing; split into two factual claims plus the passage's separate value demand, each neutrally attributed.
Denkmalschutz soll PV-Ausbau nachgeordnet werden, ohne Bedingungen
Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: nicht neutral formuliert, Rolle im Argument unsicher, Forderung als Behauptung formuliert.
So steht es jetzt: Die Einreichung fordert, dass der Denkmalschutz dem Ausbau der Photovoltaik ohne Einschränkung untergeordnet wird, da die Weigerung, an der Energiewende teilzunehmen, nicht schutzwürdig sei.
„Denkmalschutz hat sich dem PV-Ausbau bedingungslos unterzuordnen.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Wording made neutral and standalone (names PV expansion and the demand), keeping the direction of the claim; the original had the loaded phrasing only slightly, so the claim is preserved as the submitter's demand.
Jede Schwelle hält Betreiber vom Überschreiten ab
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Betreiber scheuen die Folgen der Überschreitung einer Schwelle, sodass Anlagen knapp oberhalb einer Schwelle regelmäßig nicht gebaut werden.
„JEDE dieser Schwellen verhindert Ausbau.“
Schwellen werden als harte Grenzen missverstanden
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Viele Laien nehmen Schwellen als Grenzen wahr; Falschinformationen darüber (etwa man dürfe nicht über 10 oder 30 kW bauen) sind verbreitet.
„In vielen Fällen werden Schwellen als GRENZEN wahrgenommen.“
Fernsteuerung auf Nebengebäuden bei Unzumutbarkeit entfallen
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Auf Nebengebäuden soll bei Wechselrichtern auf Fernsteuerung verzichtet werden können, wenn eine Datenleitung unzumutbar ist (z. B. Erdarbeiten); zumutbar ist sie, wenn eine Stromleitung zum Wechselrichter gelegt wird.
„Auf Nebengebäuden kann bei Wechselrichter auf Fernsteuerung verzichtet werden sofern eine Datenleitung unzumutbar ist.“
Selbstbauer finden keinen Installateur wegen Haftung für Fremdarbeit
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Selbstbauern ist es mitunter unmöglich, einen eingetragenen Installateur zu finden, weil dieser nicht für Fremdarbeiten haften möchte.
„Für Selbstbauer ist es mitunter unmöglich,“
Selbstmontage durch Privatpersonen ist möglich
Dasselbe Argument hat auch Privatperson 108 vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.
So steht es jetzt: PV-Module und Konstruktionsteile sind als Industrieprodukte erhältlich, sodass Privatpersonen mit entsprechenden Kenntnissen Anlagen oft selbst montieren können.
„In vielen Fällen ist es also möglich, hier PV-Anlagen von Privatpersonen mit entsprechenden Kenntnissen selbst auf deren Dächern zu montieren.“
EEG unterscheidet nicht zwischen direktem und indirektem Anschluss
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Das EEG enthält beim Anschluss an das Netz keine Unterscheidung zwischen Direkt- und Überschusseinspeisern mit oder ohne Kundenanlage.
„keine Unterscheidung zwischen Direkteinspeisern oder Überschusseinspeisern in Verbindung mit oder ohne vorhandener Kundenanlage.“
„Zugleich gibt es im EEG bezüglich des Anschlusses von EEG-Anlagen an das Netz eines Netzbetreibers keine Unterscheidung zwischen Direkteinspeisern oder Überschusseinspeisern in Verbindung mit oder ohne vorhandener Kundenanlage.“
Anlagenzusammenfassung für Erneuerbare in WEGs lockern
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Rolle im Argument unsicher, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Die Regelung zur Anlagenzusammenfassung soll gelockert werden, damit Erneuerbare-Energien-Anlagen in oder auf einer Wohnungseigentümergemeinschaft nicht benachteiligt werden.
„EE in/auf einer WEG sollte nicht benachteiligt werden. Anlagenzusammenfassung lockern.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage mischte eine prüfbare Tatsachenbehauptung (unklare Vergütungsstufen bei Anlagenzusammenfassung) mit einer Forderung (Lockerung); sie wurde in beide Teile getrennt.
Anlagenzusammenfassung macht Vergütungsstufen in WEGs unklar
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Rolle im Argument unsicher, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Die Anlagenzusammenfassung führt dazu, dass unklar ist, welche Vergütungsstufe gilt, wenn zwei Wohneinheiten einer Wohnungseigentümergemeinschaft binnen 12 Monaten eine PV-Anlage bauen.
„2 Wohnheinheiten in einer WEG bauen binnen 12 Monaten eine PV-Anlage. Wer bekommt welche Vergütungsstufe?“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage mischte eine prüfbare Tatsachenbehauptung (unklare Vergütungsstufen bei Anlagenzusammenfassung) mit einer Forderung (Lockerung); sie wurde in beide Teile getrennt.
Unterscheidung direkter Netzanschluss / Kundenanlage beim EEG nicht nachvollziehbar
Aus einer Textstelle herausgelöst, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: nicht neutral formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Die unterschiedliche Behandlung von direkten EEG-Netzanschlüssen und EEG-Netzanschlüssen bei einer vorhandenen Kundenanlage (Anwendung der NAV) ist nach Ansicht der Einreichung nicht nachvollziehbar.
„Ist diese nicht nachvollziehbare Unterscheidung von direkten EEG-Netzanschlüssen und EEG-Netzanschlüssen bei einer vorhandenen Kundeanlage tatsächlich vom Gesetzgeber beabsichtigt gewesen?“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage vermischt eine prüfbare Tatsachenbehauptung (Fachkräfte können bei Kundenanlagen nicht anschließen, da NAV angewendet wird) mit einer Wertung (Unterscheidung nicht nachvollziehbar); getrennt und neutral formuliert.
30-kWp-Grenze auf bis zu 50 kWp anheben
Dasselbe Argument hat auch Privatperson 205 vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.
So steht es jetzt: Die 30-kWp-Grenze sollte auf bis zu 50 kWp angehoben werden, mit den Vorteilen der bisherigen Grenze, um einen stärkeren PV-Ausbau zu ermöglichen.
„Die Schwelle von 30 kW ist pauschal auf 50 kW installierte Leistung anzuheben.“
30-kWp-Grenze beschränkt Ausbau trotz freier Dachfläche
Dasselbe Argument hat auch Privatperson 205 vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.
So steht es jetzt: Die 30-kWp-Grenze für den günstigen Ausbaubereich beschränkt Betreiber bestehender PV-Anlagen im weiteren Ausbau, obwohl auf ihren Dächern noch Fläche für zusätzliche Module vorhanden wäre.
„damit auf 30 kW (oder weniger) beschränkt, auch wenn die Dachfläche nicht ausgenutzt und damit Stromernte verhindert wird“
70-%-Begrenzung wird von Laien als Verlust von 30 % missverstanden
Aus einer Textstelle herausgelöst, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.
So steht es jetzt: Laien verstehen die 70-%-Begrenzung für PV-Anlagen nicht und glauben, 30 % des erzeugten Stroms wegwerfen zu müssen, was sie vom Anlagenbau abhalte.
„wird aber von Laien nicht verstanden“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point joined two independently assessable claims: the quantitative yield loss of the 70 % limit per a cited study, and the claim that laypeople misunderstand it. Split into two, each made standalone.
Anlagengrößen häufen sich an den Schwellen
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Die gebauten Anlagengrößen häufen sich an den jeweiligen Schwellen, besonders an der früheren 10-kW-Schwelle.
„Es Häufungen der Anlagengrößen an der jeweiligen Schwelle“
Begriff „fachkundige dritte Person“ in EEG § 10 präzisieren
Dasselbe Argument hat auch Privatperson 89 vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.
So steht es jetzt: Der Begriff der „fachkundigen dritten Person“ in EEG § 10 ist nicht hinreichend definiert und soll klargestellt werden.
„Klarstellung der nicht hinreichend definierten "fachkundigen dritten Person".“
„den abstrakten Begriff im EEG 2021 §10 Abs. 1 der „fachkundigen dritten Person“ inhaltlich zu präzisieren und zu definieren“
„um Prüfung inwieweit der Begriff der „fachkundigen dritte Person“ im EEG genauer beschrieben werden kann um in Zukunft Streitigkeiten mit den Netzbetreibern vermeiden zu können.“
„Aus den genannten Gründen bitte ich deshalb um Prüfung inwieweit der Begriff der „fachkundigen dritte Person“ im EEG genauer beschrieben werden kann um in Zukunft Streitigkeiten mit den Netzbetreibern vermeiden zu können.“
„bitte ich deshalb um Prüfung inwieweit der Begriff der „fachkundigen dritte Person“ im EEG genauer beschrieben werden kann um in Zukunft Streitigkeiten mit den Netzbetreibern vermeiden zu können“
„Zusammengefasst bitte ich nun, den abstrakten Begriff im EEG 2021 §10 Abs. 1 der „fachkundigen dritten Person“ inhaltlich zu präzisieren und zu definieren.“
„Großes Streitpotenzial ist hier die Formulierung „fachkundige dritte Person“.“
„Aus den genannten Gründen bitte ich deshalb um Prüfung inwieweit der Begriff der „fachkundigen dritte Person“ im EEG genauer beschrieben werden kann“
Bundesnetzagentur soll Betreiber über Wegfall der Kappung informieren
Dasselbe Argument hat auch Privatperson 98 vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.
So steht es jetzt: Die Bundesnetzagentur (MaStR) soll alle Betreiber, deren Anlage nicht mehr der 70-%-Kappung unterliegt, per E-Mail informieren und zur Entfernung der Begrenzung auffordern.
„wird verpflichtet, alle Anlagenbetreiber per E-Mail“
EEG berücksichtigt Ertrags- und Netzunterschied nach Ausrichtung nicht
Aus einer Textstelle herausgelöst, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Das EEG berücksichtigt nach Darstellung der Stellungnahme nicht, dass Anlagen auf Nord-Dächern oder Ost-/West-Fassaden gegenüber Süd-Dächern deutlich andere Erträge und Netzwirkungen haben.
„Das EEG ignoriert diesen gravierenden Unterschied.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt vermischte eine prüfbare Tatsachenbehauptung (EEG berücksichtigt Ertragsunterschiede nicht) mit einer Wertung (30-kW-Grenze störend/benachteiligend); getrennt in zwei Punkte.
EEG-Novelle soll „fachkundige dritte Person“ allgemein klären, nicht nur per Clearingstelle
Aus einer Textstelle herausgelöst, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Die anstehende EEG-Novelle soll den Begriff „fachkundige dritte Person“ allgemein klarstellen, da eine Klärung durch die EEG-Clearingstelle nur einen Einzelfall beträfe und nicht die Mehrzahl der betroffenen Elektriker.
„Die Klärung durch die Clearingstelle würde nur einen Einzelfall betreffen aber nicht die große Mehrzahl der betroffenen Elektriker in Deutschland.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point mixed a factual claim (long-running dispute) with a recommendation (clarify via the EEG amendment) and did not name the term or instrument; split into two standalone points.
Fehlende Datenverbindung bei dezentralen Wechselrichtern
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Bei Anlagen auf Nebengebäuden oder Nachbargrundstücken, besonders in Altbauten, fehlt häufig eine Datenverbindung, deren Nachrüstung immensen Aufwand bedeutet.
„Die Nachrüstung einer solchen Verbindung würde immensen Aufwand bereiten“
Hersteller müssen Selbstanpassung der Kappung ermöglichen
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Hersteller sollen Betreiber kostenfrei in die Lage versetzen, die Begrenzung selbst und ohne Software-Download oder -Installation anzupassen.
„Hersteller werden verpflichtet, Betreiber kostenfrei in die Lage zu versetzen, die“
Inselnetze über 2 kW je Grundstück verbieten
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Inselnetze mit mehr als 2 kW installierter Leistung je Grundstück sollen verboten werden, wo Überschusseinspeisung möglich ist.
„Verbot von Inselnetzen größer in Summe 2 kW installierte Leistung je“
Installateure sollen 70-%-Kappung zu angemessenem Höchstpreis entfernen
Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Rolle im Argument unsicher.
So steht es jetzt: Installateure sollen verpflichtet werden, die Entfernung der früheren 70-%-Kappung bei EE-Anlagen zu einem angemessenen, durch eine Preisobergrenze begrenzten Preis durchzuführen.
„Installateure werden verpflichtet, die Entfernung der Begrenzung zu einem angemessenen Preis (Preisobergrenze!) durchzuführen.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Der Punkt war ohne Kontext unklar (\"Kappung\"/\"Begrenzung\" von was?); jetzt benennt er die 70-%-Kappung bei EE-Anlagen und die Preisobergrenze, ohne die Forderung zu ändern.
Leistungsschwellen für PV-Anlagen kritisch prüfen und weitgehend abbauen
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.
So steht es jetzt: Die im Recht für PV-Anlagen geltenden Leistungsschwellen (z. B. 10 kW, 30 kWp) sollen sämtlich kritisch geprüft und weitgehend abgebaut werden.
„Sämtliche Schwellen müssen äußerst kritisch geprüft und weitgehend abgebaut werden.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The original point combined two separable demands: removing most thresholds, and explaining the remaining ones in plain language. A reader could accept one without the other.
Nulleinspeisung: Anlagen werden auf zeitgleichen Bedarf begrenzt
Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: nicht neutral formuliert.
So steht es jetzt: Nach Darstellung der Einreichung begrenzen manche Betreiber ihre PV-Anlagen auf Nulleinspeisung, weil sie annehmen, so gesetzlichen oder technischen Vorgaben zu entgehen, oder weil sie keinen Strom unentgeltlich abgeben wollen; die Einspeisevergütung werde dabei nicht berücksichtigt.
„Manche Betreiber reduzieren ihre Anlagen auf sogenannte "Nulleinspeisung"“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Loaded wording ("Irrglauben", "Abneigung", "schenken") replaced with neutral phrasing, attributed to the submission; claim and direction kept.
Pflicht zur Lieferung von Überschussstrom
Eines von 3 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle, Rolle im Argument unsicher, Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache oder Wertung unsicher.
So steht es jetzt: Betreiber von Photovoltaikanlagen sollen gesetzlich verpflichtet werden, nicht selbst verbrauchten Überschussstrom ins Netz zu liefern, statt die Erzeugung auf den Eigenbedarf zu begrenzen ("Nulleinspeisung").
„Pflicht, Überschüsse zu liefern“
Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt bündelt drei unabhängig annehmbare oder ablehnbare Forderungen: Lieferpflicht für Überschüsse, Pflicht zum sparsamen Umgang und Sanktionen bei Vorenthaltung.
Präzisierung des Personenkreises bei EEG-Novelle 2022 gefordert
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Bei der anstehenden EEG-Novelle soll die Formulierung überarbeitet und präzisiert werden, welcher Personenkreis EEG-Anlagen anschließen darf.
„Da nun das EEG in 2022 novelliert wird bitte ich um Überarbeitung der Formulierung bzw. Präzisierung, welcher Personenkreis nun Anschlüsse von EEG-Anlagen vornehmen darf.“
PV-Strategie S. 13: „auf demselben Dach“ statt „auf dem gleichen Dach“
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Im Entwurf der Photovoltaik-Strategie 2023 (S. 13) sollte der Satz zu parallel betriebenen Voll- und Teileinspeisungsanlagen „auf demselben Dach“ statt „auf dem gleichen Dach“ lauten.
„Es muss heißen: "auf demselben Dach".“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined a checkable wording correction with an assessment that a sentence is misleading; split into two standalone points naming the strategy paper.
PV-Strategie S. 13: Satz zur kompletten Dachbelegung ist irreführend
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Der Satz „In der Folge macht es Sinn, gleich die komplette Dachfläche mit PV-Modulen zu belegen“ im Entwurf der Photovoltaik-Strategie 2023 (S. 13) legt nach Ansicht der Einreichung fälschlich nahe, die volle Dachbelegung sei erst dadurch sinnvoll geworden.
„suggeriert fälschlich, es wäre nur deshalb sinnvoll oder davor nicht sinnvoll gewesen“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined a checkable wording correction with an assessment that a sentence is misleading; split into two standalone points naming the strategy paper.
Speicher-Nachrüstung durch Fachkundige Dritte im EEG festlegen
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Im EEG soll festgelegt werden, dass die Speichernachrüstung auch durch fachkundige Dritte (Elektrofachkräfte, registrierte Elektrobetriebe der IHK) erfolgen kann, keine Veränderung, Erweiterung oder Errichtung nach NAV darstellt und keinen Installateurverzeichnis-Eintrag erfordert.
„Festlegung im EEG, dass die Nachrüstung auch von fachkundigen Dritten (z. B. Elektrofachkräfte oder registrierte Elektrobetriebe in der IHK) erfolgen kann“
Speicheranschluss am Hybridwechselrichter lässt AC-Kundenanlage unverändert
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: nicht neutral formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Der Anschluss eines Speichersystems an einen Hybridwechselrichter erfolgt auf der PV-Wechselrichterseite (DC) und verändert den AC-Stromkreis der Kundenanlage nicht.
„Den der AC-Stromkreis in der Kundenanlage wird hierbei nicht geändert.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage mischt eine technische Tatsachenbehauptung (AC-Seite unverändert) mit einer wertenden, polemisch formulierten Beurteilung ("widersinnig"); getrennt und neutral formuliert.
Starre 30-kWp-Grenze ist bei vielfältigeren Dachlagen störend
Dasselbe Argument hat auch Privatperson 98 vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.
So steht es jetzt: Weil zunehmend auch andere Dächer als optimale Süddächer für PV genutzt werden, ist die starre 30-kWp-Grenze für Anlagen nach Ansicht der Einreichenden störend.
„Da zunehmend andere Dächer neben "optimalen" Süd-Dächern genutzt werden ist diese starre Grenze störend.“
Ü20-Anlagen werden demontiert oder auf Eigenverbrauch umgerüstet
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Ausgeförderte Anlagen werden häufig abgebaut oder auf maximalen Eigenverbrauch umgerüstet, wodurch die Einspeisung sinkt und der Stromverbrauch steigt.
„Ü20-Anlagen werden häufig demontiert oder auf Überschusseinspeisung“
Über Unwirtschaftlichkeit von Versicherungen für Ü20-Anlagen informieren
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Rolle im Argument unsicher, Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Die Photovoltaik-Strategie soll vorsehen, dass öffentlich über die Wirtschaftlichkeit von Ausfall- und Hardware-Versicherungen für Ü20-Anlagen informiert wird, um den Weiterbetrieb alter Anlagen zu fördern.
„Kommunikation dass Ausfall- und Hardware-Versicherung für Ü20-Anlagen häufig unwirtschaftlich sein dürfte.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point mixed a demand (communicate this) with a hedged factual claim (insurance often uneconomic); split into the two independently assessable claims.
Verbleibende PV-Schwellen in leichter Sprache erklären
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.
So steht es jetzt: Die nach einem Abbau verbleibenden Schwellen für PV-Anlagen, die nach Ansicht der Einreichung technischer statt rechtlicher Natur sind, sollen in leichter Sprache kommuniziert und verständlich gemacht werden.
„Die verbleibenden Schwellen (der Logik nach sind diese technischer, nicht rechtlicher Natur) müssen in leichter Sprache kommuniziert und verständlich gemacht werden.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The original point combined two separable demands: removing most thresholds, and explaining the remaining ones in plain language. A reader could accept one without the other.
Verbot von Inselnetzen: rein DC-gekoppelte Anlagen ausnehmen
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, mehrere Behauptungen in einer Stelle, nicht neutral formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Im Zusammenhang mit dem vorgeschlagenen Verbot von Inselnetzen über 2 kW je Grundstück wird gefordert, rein DC-gekoppelte Inselanlagen ausdrücklich zu erlauben und bei AC-gekoppelten Anlagen zumindest eine Ausnahme zu erwägen.
„Rein DC gekoppelte Halbinseln sollten explizit legal sein, bei AC gekoppelten zumindest drüber nachdenken.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die ursprüngliche Zusammenfassung bündelte eine Ausnahmeforderung (DC/AC) mit einer Technikprognose und einer wertenden Ablehnung, war ohne Bezug zum vorgeschlagenen Inselnetz-Verbot nicht verständlich und enthielt wertende Wortwahl.
Versicherungen für Ü20-Anlagen sind häufig unwirtschaftlich
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Rolle im Argument unsicher, Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Ausfall- und Hardware-Versicherungen für Ü20-Anlagen sind nach Einschätzung der Einreichung häufig unwirtschaftlich.
„Ausfall- und Hardware-Versicherung für Ü20-Anlagen häufig unwirtschaftlich sein dürfte.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point mixed a demand (communicate this) with a hedged factual claim (insurance often uneconomic); split into the two independently assessable claims.
EEG: Wurde die NAV-Unterscheidung direkter Netzanschluss/Kundenanlage gewollt?
Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.
So steht es jetzt: Die Stellungnahme stellt in Frage, ob der Gesetzgeber im EEG die unterschiedliche Behandlung (Geltung der NAV) von direkten Netzanschlüssen und Netzanschlüssen bei vorhandener Kundenanlage beabsichtigt hat; andernfalls hätte er, wie in § 10 Abs. 3 EEG 2021, auf die NAV verweisen können.
„Ist diese nicht nachvollziehbare Unterscheidung von direkten EEG-Netzanschlüssen und EEG-Netzanschlüssen bei einer vorhandenen Kundeanlage tatsächlich vom Gesetzgeber beabsichtigt gewesen?“
Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt war ohne Kontext unklar (NAV, direkt/indirekt, Gesetz); jetzt wird EEG, NAV und Kundenanlage benannt, der Inhalt bleibt gleich.
Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung vereinfachen 6 Argumente, 3 davon auf der Landkarte
Pauschale Abrechnung von PV-Strom in Mietwohnungen klarstellen
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Wo eigene Zähler nicht möglich sind, fühlen sich Betreiber/Vermieter bei pauschaler Abrechnung von EE-Strom in einer Grauzone; es soll klargestellt werden, dass pauschale Abrechnung und pragmatische Lösungen zulässig sind, solange der Mieter nicht höhere Kosten als bei Grundversorgung hat.
„Klarstellung, dass auch PV-Strom pauschal abgerechnet werden darf“
Mieterstrom: Befreiung von EVU-Pflichten für Stromlieferung an Dritte im Gebäude
Eines von 3 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.
So steht es jetzt: Wer in seinen Gebäuden Dritte mit Strom aus erneuerbaren Energien versorgt und den Reststrom von einem Energieversorgungsunternehmen seiner Wahl bezieht, soll von den an Energieversorgungsunternehmen gestellten Pflichten befreit werden, ohne dass Dritte zustimmen müssen.
„Wer in seinen Gebäuden Dritten EE-Strom bereitstellt und Reststrom von einem EVU seiner Wahl bezieht ist hierfür von den Verpflichtungen, die an ein EVU gestellt werden, befreit.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point bundled three independently acceptable demands on Mieterstrom: EVU-duty exemption, 100-year calibration validity, and manufacturer sample re-calibration.
Recht auf bestes Messkonzept, inkl. Kaskadenmessung und virtueller Zählpunkte
Aus einer Textstelle herausgelöst, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.
So steht es jetzt: Betreiber von PV-Anlagen sollen ein gesetzliches Recht auf das technisch beste Messkonzept erhalten, einschließlich Kaskadenmessung und virtueller Zählpunkte (Mengenermittlung aus den Messwerten mehrerer Zähler).
„Recht des Anlagenbetreibers auf das technisch beste Messkonzept.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Das Recht auf ein Messkonzept und die Sanktionierung von Marktakteuren sind unabhängig voneinander annehmbar oder ablehnbar; daher getrennt und mit Bezug auf Anlagenbetreiber formuliert.
Kurze Eichfristen belasten Stromversorgung im Mieterstrom
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Zu kurze Eichfristen verursachen erheblichen Aufwand bei der Stromversorgung von Dritten.
„Zu kurze Eichfristen ziehen erheblichen Aufwand bei der Stromversorgung“
Mieterstrom: 100 Jahre Abrechnungszulässigkeit für geeichte private Zähler
Eines von 3 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.
So steht es jetzt: Geeichte private Messeinrichtungen sollen für Abrechnungszwecke 100 Jahre lang zulässig sein, da zu kurze Eichfristen erheblichen Aufwand bei der Stromversorgung verursachen.
„geeichte private Messeinrichtungen sind für Abrechnungszwecke für 100 Jahre zulässig.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point bundled three independently acceptable demands on Mieterstrom: EVU-duty exemption, 100-year calibration validity, and manufacturer sample re-calibration.
Zu kleine Hausanschlussräume verhindern Mieterstrom
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Zu kleine Hausanschlussräume bzw. -nischen verhindern Wandlermessung und machen Mieterstromlösungen auch in Neubauten unmöglich.
„verhindern Wandlermessung. Somit sind, auch in vielen Neubauten(!), Mieterstromlösungen unmöglich.“
Balkonkraftwerke erleichtern 7 Argumente, 6 davon auf der Landkarte
Gerichte urteilen auf Rückbau von Balkonkraftwerken
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Gerichte verurteilen zum Rückbau von Balkonkraftwerken, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft sie nicht wünscht.
„Gerichte urteilen auf Rückbau von "Balkonkraftwerken" wenn die WEG diese“
Recht auf Balkonkraftwerk unabhängig von WEG-Beschluss
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Es soll ein Recht auf Balkonkraftwerke geben, ungeachtet der Beschlüsse einer WEG.
„Recht auf BKW, ungeachtet der Beschlüsse einer WEG.“
„Vorübergehend“ in Ziffer 3.4 c) der PV-Strategie streichen
Eines von 3 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.
So steht es jetzt: Das Wort „vorübergehend“ in der Formulierung zum Dulden rückwärtsdrehender Zähler in Ziffer 3.4 c) soll gestrichen werden, weil „bis Zähler getauscht“ den Zeitraum bereits definiert.
„"Vorübergehend" ist zu streichen, da "bis Zähler getauscht" den Zeitraum definiert.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt bündelte drei unabhängig annehmbare Forderungen (Geltungsbereich, Streichung von „vorübergehend“, Unabhängigkeit vom VNB/MSB) und wurde aufgeteilt; Bezug zu Ziffer 3.4 c) ergänzt.
Betriebserlaubnis bei altem Zähler für alle EE-Anlagen, unabhängig von Größe
Eines von 3 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.
So steht es jetzt: Die in Ziffer 3.4 c) der PV-Strategie vorgesehene explizite Betriebserlaubnis bis zum Zählertausch soll für alle Anlagen erneuerbarer Energien gelten, ungeachtet ihrer Größe.
„Explizite Betriebserlaubnis ist auf ALLE EE-Anlagen anzuwenden, ungeachtet der Größe.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt bündelte drei unabhängig annehmbare Forderungen (Geltungsbereich, Streichung von „vorübergehend“, Unabhängigkeit vom VNB/MSB) und wurde aufgeteilt; Bezug zu Ziffer 3.4 c) ergänzt.
Klarstellung: Betrieb sofort, Rückwärtszähler zulässig
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Gesetzlich soll klargestellt werden, dass Anlagen sofort mit Betriebsbereitschaft betrieben werden dürfen, auch mit rückwärtsdrehendem Zähler, wenn das Netzanschlussbegehren rechtzeitig übermittelt wurde.
„Klarstellung, dass Anlagen sofort mit Betriebsbereitschaft betrieben werden dürfen.“
Zulassung anderer Melder explizit im EEG verankern
Dasselbe Argument hat auch Privatperson 108 vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.
So steht es jetzt: Die Möglichkeit, dass andere als eingetragene Installateure anmelden, soll ausdrücklich im EEG festgeschrieben werden.
„Diese Möglichkeit muss explizit im EEG (siehe Beispiel) verankert werden.“
Marktbeherrschende Stellung der eingetragenen Installateure
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Eingetragene Elektroinstallateurunternehmen haben durch das Meldemonopol eine marktbeherrschende Position.
„die eingetragenen Elektroinstallateurunternehmen hier eine gewisse marktbeherrschende Position besitzen“
Netzanschlüsse beschleunigen 163 Argumente, 95 davon auf der Landkarte
Anlagenbetrieb darf nicht von Willkür oder Auslastung des VNB/MSB abhängen
Eines von 3 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.
So steht es jetzt: Der Betrieb einer Anlage soll nicht von der Willkür oder der Auslastung des Verteilnetz- bzw. Messstellenbetreibers abhängig sein, um den Ausbau zu beschleunigen und Verzögerungen zu vermeiden.
„darf der Betrieb einer Anlage nicht von der Willkür oder Auslastung des VNB/MSB abhängig sein!“
Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt bündelte drei unabhängig annehmbare Forderungen (Geltungsbereich, Streichung von „vorübergehend“, Unabhängigkeit vom VNB/MSB) und wurde aufgeteilt; Bezug zu Ziffer 3.4 c) ergänzt.
Anmeldepraxis der Netzbetreiber hält PV-Betreiber von Speicher-Nachrüstung ab
Eines von 3 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: nicht neutral formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Wegen der Anmeldepraxis der Netzbetreiber rüsten nach Darstellung der Einreichung viele PV-Anlagenbetreiber nachträglich keinen Stromspeicher nach.
„Durch diese Vorgehensweise der Netzbetreiber installieren viele PV-Anlagenbetreiber nachträglich keinen Stromspeicher“
Begründung der maschinellen Redaktion: Das Original verband eine Tatsachenbehauptung (Anmeldepraxis), eine wertende Marktbewertung und eine Kausalbehauptung; getrennt und neutral, mit Zuschreibung an die Einreichung formuliert.
Messkonzept- und Zählerpraxis bremst den PV-Ausbau
Dasselbe Argument hat auch Privatperson 89 vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.
So steht es jetzt: Die Einreichung behauptet, dass diese Praxis bei Messkonzepten und Zählern den Ausbau der Photovoltaik bremst.
„Das bremst den Ausbau.“
Messkonzept-Wahl liegt in der Praxis allein beim Netzbetreiber
Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: nicht neutral formuliert.
So steht es jetzt: Nach Darstellung der Einreichung sieht die TAB 2019 die Auswahl des Messkonzepts grundsätzlich beim Anlagenbetreiber, in der Praxis entscheide aber allein der Netzbetreiber und lehne auch technisch einwandfreie, effiziente und günstige Messkonzepte ab.
„In der Praxis liegt "die Auswahl des Messkonzeptes" allein beim Netzbetreiber, da dieser am längeren Hebel sitzt. Häufig werden technsich einwandfreie, effiziente, günstige Messkonzepte mit Verweis auf die unfähige Software beim VNB verweigert.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Loaded wording ("unfähige Software", "längerer Hebel") removed; claim and direction kept, and the summary now names the Netzbetreiber, TAB 2019 and the measurement concept.
Netzanschlussbegehren werden häufig unzureichend beantwortet
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Netzanschlussbegehren werden häufig unzureichend beantwortet, und viele VNB verweigern Begehren in Textform, obwohl das EEG keine Formvorgaben macht (Clearingstelle Hinweis 2013/20).
„Netzanschlussbegehren werden häufig unzureichend beantwortet.“
Netzbetreiber droht bei Streit um Inbetriebnahmegebühr mit Stilllegung
Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: nicht zum Thema.
So steht es jetzt: Laut dem Bericht eines PV-Anlagenbetreibers im Anhang der Stellungnahme drohte ein Verteilnetzbetreiber mit der Stilllegung der Anlage, falls die Inbetriebnahmegebühr (ca. 175 €) nicht gezahlt werde, und lehnte eine Klärung durch die Clearingstelle EEG|KWKG ab.
„zahlen Sie bis nächsten Mittwoch, sonst wird die Anlage stillgelegt.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Der Fall betrifft Netzanschluss- und Inbetriebnahmepraxis bei PV-Anlagen und ist damit themenrelevant; umformuliert als attribuierter Bericht, ohne den Betreiber namentlich zu nennen.
Netzbetreiber legen kostenpflichtige Vertragsangebote vor (§ 7 Abs. 1 EEG)
Eines von 3 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle, nicht neutral formuliert, Rolle im Argument unsicher.
So steht es jetzt: Nach Darstellung der Einreichenden legen viele Verteil- und Messstellenbetreiber Anlagenbetreibern Vertragsangebote und Formulare vor, die Kosten nach sich ziehen, was § 7 Abs. 1 EEG widerspreche.
„Viele VNB sowie MSB legen Betreibern Vertragsangebote / Formulare vor, die Kosten nach sich ziehen.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Mehrere unabhängig prüfbare Behauptungen (kostenpflichtige Verträge, Verweigerung ohne Vertrag, Mahnbescheid/Kappungsdrohung); wertende Wörter wie "Nötigung"/"Vertragszwang" neutral gefasst, Einzelnennung eines Unternehmens weggelassen.
Netzbetreiber-Anwendung von § 13 NAV verhinderte laut Einreicher EEG-Zubau
Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, nicht neutral formuliert.
So steht es jetzt: Nach Darstellung des Einreichenden haben Netzbetreiber durch ihre Anwendung von § 13 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) auf den Anschluss von EEG-Anlagen in den letzten zehn Jahren den Bau vieler EEG-Anlagen verhindert.
„dass viele EEG-Anlagen nicht gebaut wurden, da die Netzbetreiber über die NAV, speziell über den §13, den Zubau von EEG-Anlagen massiv behinderten“
„Dieses leidige Thema sorgte die letzten zehn Jahre dafür, dass viele EEG-Anlagen nicht gebaut wurden, da die Netzbetreiber über die NAV, speziell über den §13, den Zubau von EEG-Anlagen massiv behinderten.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Standalone und neutral umformuliert: NAV ausgeschrieben, Quelle der Aussage benannt, wertende Wörter ("massiv", "unzählige") entfernt; Richtung der Aussage unverändert.
Praxis der Netzbetreiber verunsichert Beteiligte und bremst den Ausbau
Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: nicht neutral formuliert.
So steht es jetzt: Nach Darstellung der Einreichung verunsichert die geschilderte Praxis von Netzbetreibern beim Netzanschluss Einspeisewillige, Installateure und Elektriker, die um ihre Konzession oder ihr gutes Verhältnis zum Netzbetreiber fürchten, und bremst den Ausbau der Photovoltaik.
„verunsichert Einspeisewillige, Installateure, Elektriker die Angst um ihre Konzession oder "guten Draht" haben sowie weitere Fachkundige. Es bremst den Ausbau.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Das Wort "Rechtsbruch" im Label war wertend. Der Punkt wurde neutral umformuliert, als Darstellung der Einreichung gekennzeichnet und behält Aussage und Richtung bei.
VNB erschweren Netzanschluss, z. B. durch Kostenzustimmung unter Kappungsandrohung
Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: nicht neutral formuliert.
So steht es jetzt: Nach Darstellung der Einreichung nutzen manche Verteilnetzbetreiber (VNB) Spielräume, um die Inbetriebnahme von EE-Anlagen zu verhindern oder zu verzögern, etwa indem sie Verträge mit Kostenzustimmung auf eigenen Formularen verlangen und andernfalls die Inbetriebnahme verweigern oder mit Kappung des Anschlusses drohen (Beispiel: Stadtwerke Bayreuth).
„Jeglicher Spielraum, Betrieb zu vereiteln oder zu verzögern wird von manchen VNB genutzt.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Loaded wording ("jeden Spielraum", "vereiteln") was neutralized into an attributed, qualified claim with the same direction. It now names VNB and the PV-Strategie context, and keeps the example.
VNB sollen beim PV-Anschluss gegen das EEG verstoßen haben
Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle, nicht neutral formuliert.
So steht es jetzt: Der Verfasser führt in einem Anhang Verteilnetzbetreiber auf, denen er (überwiegend Stand Sommer 2022) Verstöße gegen das EEG beim Anschluss von Einspeiseanlagen vorwirft, etwa Gebühren für die Inbetriebsetzung, geforderte Verträge und Messeinrichtungen sowie Verzögerungen.
„oder versuchte Verstöße gegen das EEG sowie Verhinderungsversuche, Verzögerungen und Nötigungen.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Loaded wording (\"mutmaßlich unrechtmäßig\", \"untergeschoben\", \"erzwungen\") neutralized and attributed to the author; the list is one claim with its time caveat, so a single rewritten point suffices.
Zählerunsicherheit lässt Anlagen ausgeschaltet; VNB/MSB verzögern Betrieb
Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: nicht neutral formuliert.
So steht es jetzt: Die Einreichung führt an, dass rechtliche Unsicherheit über rückwärtsdrehende Zähler regelmäßig dazu führe, dass lieferbereite Anlagen ausgeschaltet bleiben, und dass Verteil- und Messstellenbetreiber den Betrieb in der Praxis durch verzögerten Zählertausch, zusätzliche Hürden oder Entgeltforderungen behinderten.
„Die rechtliche Unsicherheit ob des Zählers führt regelmäßig dazu, das Anlagen“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Loaded wording ("vereiteln", "erfundene Hürden") replaced with neutral phrasing; claim and direction preserved and the actors (VNB/MSB) named.
Einheitliche Schnittstellen bei Speichersystemen
Eines von 3 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.
So steht es jetzt: Speichersysteme und ihre Bestandteile sollen verpflichtend einheitliche Schnittstellen implementieren, damit sie netzdienlich betrieben werden können.
„Hierzu müssen Speichersysteme und deren Bestandteile einheitliche Schnittstellen implementieren.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point bundled three separable demands (uniform interfaces, controllability by decentralized bodies, exemption from remote control for self-regulating systems); each can be accepted or rejected independently.
Eigene VNB-Formulare werden für nicht offensichtliche Verträge genutzt
Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: nicht neutral formuliert, Rolle im Argument unsicher.
So steht es jetzt: Die Einreicherin bzw. der Einreicher behauptet, dass Verteilnetzbetreiber mit eigenen Anmeldeformularen häufig nicht offensichtliche, meist kostenpflichtige Verträge mit Anlagenbetreibern zustande bringen.
„Eigene Formulare werden häufig missbraucht um nicht offensichtlichen Vertrag mit Betreibern zu schließen“
Begründung der maschinellen Redaktion: Wertende Wörter wie „missbraucht“ und „unterschieben“ im Label und in der Zusammenfassung wurden neutral umformuliert; Behauptung und Richtung bleiben erhalten und werden der Einreichung zugeordnet.
Netzbetreiber nur mit VDE-Standardformular E.8, eigene Formulare verboten
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.
So steht es jetzt: Verteilnetzbetreiber sollen verpflichtet werden, für die Anmeldung von Erzeugungsanlagen ausschließlich das VDE-Standard-Anmeldeformular E.8 zu verwenden und keine eigenen Formulare einsetzen zu dürfen.
„VNB werden verpflichtet, ausschließlich das Standard-Anmeldeformular“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Pflicht der Netzbetreiber zur ausschließlichen Nutzung des Formulars und die Gestaltungspflicht des VDE richten sich an verschiedene Akteure und sind unabhängig voneinander annehmbar oder ablehnbar.
70-Prozent-Kappung könnte bei den meisten Anschlüssen entfallen
Dasselbe Argument hat auch Privatperson 98 vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.
So steht es jetzt: Viele PV-Anlagen unterliegen der 70-Prozent-Kappung, obwohl sie bei den meisten Anschlüssen aufgehoben werden könnte; die VNB benennen ohnehin die mögliche Einspeiseleistung.
„Bei den meisten Anschlüssen könnte die 70-Prozent-Kappung bis auf Weiteres aufgehoben werden.“
Induktive Messung der Einspeisung am Netzverknüpfungspunkt zulassen
Eines von 3 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, mehrere Behauptungen in einer Stelle.
So steht es jetzt: Die Stellungnahme fordert, dass die induktive Messung der Einspeisung am Netzverknüpfungspunkt (NVP) zulässig ist.
„Die induktive Messung der Einspeisung am Netzverknüpfungspunkt ist zulässig.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point bundled four independent demands on grid connection and metering for PV systems; each is split out and named standalone.
Netzanschluss: Wechselrichter- statt Generatorleistung für NVP maßgeblich
Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.
So steht es jetzt: Bei der vom BMWK geplanten Standardisierung des Netzanschlussverfahrens für EE-Anlagen bis 30 kW soll für die Bestimmung des Netzverknüpfungspunktes die Wechselrichterleistung maßgeblich sein, wenn sie kleiner ist als die installierte Generatorleistung; bei begrenzter Einspeiseleistung am Netzverknüpfungspunkt soll diese Grenze gelten.
„Für die Bestimmung des Netzverknüpfungspunktes ist entgegen der vorgenannten Planung die Wechselrichterleistung maßgeblich sofern diese kleiner ist als die installierte (Generator-)Leistung ist.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Point referred to an unnamed "Planung"; rewritten to name the BMWK's planned standardisation of the grid connection procedure (up to 30 kW) it responds to.
Nur die Einspeiseleistung am NVP ist netzrelevant; breite Ertragsprofile stabilisieren
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Laut der Stellungnahme ist allein die Einspeiseleistung am Netzverknüpfungspunkt für das Netz und dessen Ausbau relevant, und breitere Ertragsprofile fördern die Stabilität stärker als mittägliche Erzeugungsspitzen.
„Diese ist als einziges für das Netz und dessen Ausbau relevant! Dies fördert Stabilität durch breitere Ertragsprofile anstatt mittaglicher Erzeugungsspitzen.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point mixed a demand (use feed-in power at the grid connection point as the technical yardstick) with a factual justification (only it is grid-relevant; broader yield profiles promote stability), so it was split into the two.
Technische Betrachtungen an der Einspeiseleistung am NVP ausrichten
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Bei technischen Betrachtungen und Genehmigungen wie Einspeisezusagen für PV-Anlagen soll statt auf einzelne Dachflächen und deren Ausrichtung auf die Einspeiseleistung am Netzverknüpfungspunkt (NVP) abgestellt werden.
„sollte für technische Betrachtungen auf die Einspeiseleistung am Netzverknüpfungspunkt (NVP) abgestellt werden“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point mixed a demand (use feed-in power at the grid connection point as the technical yardstick) with a factual justification (only it is grid-relevant; broader yield profiles promote stability), so it was split into the two.
Wechselrichterleistung als Bemessungsgröße
Dasselbe Argument hat auch Privatperson 204 vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.
So steht es jetzt: Maßgeblich für die Anlagenleistung sollte die Wechselrichterleistung sein, nicht die Bruttoleistung der Module.
„Die Größe des Generators (installierte kW) und die Leistung des/der Wechselrichter laut Typenschild ist nicht mehr maßgeblich.“
Netzbetreiber muss Abnahme übernehmen, wenn kein Installateur gefunden
Dasselbe Argument hat auch Privatperson 108 vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.
So steht es jetzt: Findet sich kein eingetragener Installateur, soll der Netzbetreiber verpflichtet sein, die Abnahme selbst durchzuführen.
„falls kein eingetragenes Elektroinstallateurunternehmen gefunden werden kann, dass der Netzbetreiber die Abnahme durchführen muss“
Netzausbaukosten-Regelung ist veraltet und verhindert Netzausbau
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Die geltende Regelung zur Übernahme notwendiger Netzausbaukosten durch den Verteilnetzbetreiber ist veraltet und verhindert notwendigen Netzausbau.
„Die Ausführungen dazu sind veraltet (25% der Investitionskosten und evtl. ein Zusammenhang zum Umsatz) und verhindern notwendigen Netzausbau.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage vermischt eine prüfbare Tatsachenbehauptung (Inhalt der Regelung: 25 % der Investitionskosten, evtl. Umsatzbezug) mit einer Wertung (veraltet, verhindert Netzausbau); beides wird getrennt.
Netzbetreiber trägt Ausbau bei öffentlichem Interesse
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Der Verteilnetzbetreiber soll den notwendigen Netzausbau tragen, sofern er im öffentlichen Interesse liegt, d. h. die Strommenge den Aufwand rechtfertigt.
„Sofern der Ausbau im öffentlichen Interesse ist, d.h. die Strommenge den Aufwand rechtfertigt, hat der VNB den Ausbau zu tragen.“
§ 10 EEG: direkte und indirekte Anschlüsse ausdrücklich nennen
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: § 10 EEG soll ausdrücklich sowohl direkte als auch indirekte Anschlüsse durch Netzbetreiber oder fachkundige Dritte erlauben.
„Anlagenbetreiber dürfen direkte oder indirekte Anschlüsse von Anlagen von dem Netzbetreiber oder einer fachkundigen dritten Person vornehmen lassen.“
Anlagenbetreiber sollen generell alle Elektrofachkräfte beauftragen können
Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, mehrere Behauptungen in einer Stelle, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Anlagenbetreibern sollen beim Netzanschluss von EEG-Anlagen grundsätzlich alle Elektrofachkräfte zur Verfügung stehen und nicht nur jene im vom Verteilnetzbetreiber vorgegebenen Einzugsbereich.
„Grundsätzlich muss den Anlagenbetreibern alle Elektrofachkräfte zur Verfügung stehen und nicht nur der Einzugsbereich welche der VNB vorgibt.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt vermischte die inhaltliche Forderung mit einer unklaren Randbemerkung zum Gasteintrag, die ohne Bezug nicht verständlich ist. Die Forderung bleibt als ein eigenständiger Punkt, die Randbemerkung entfällt.
Anmeldung in Betrieb genommener EEG-Anlagen selbst einreichen dürfen
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.
So steht es jetzt: Anschlusswillige, Anlagenbetreiber und Anschlussnutzer sollen die Anmeldung bereits in Betrieb genommener EEG-Anlagen beim Verteilnetzbetreiber selbst einreichen und durchführen dürfen, da nur sie ein Rechtsverhältnis mit dem Netzbetreiber haben.
„dürfen Anschlusswillige bzw. Anlagenbetreiber sowie Anschlussnutzer selbst einreichen und durchführen“
Begründung der maschinellen Redaktion: Das Recht zur Selbstanmeldung und die Schadenersatzpflicht des Netzbetreibers sind unabhängig voneinander annehmbar oder ablehnbar.
Anmeldung von Speichern nur durch eingetragene Installateure ist nicht gerechtfertigt
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: nicht neutral formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Dass Netzbetreiber die Anmeldung von Speichersystemen nur von bei ihnen eingetragenen Elektroinstallateuren akzeptieren, ist nach Ansicht der Einreichung sachlich nicht gerechtfertigt.
„Das ist völlig widersinnig da der Anschluss von Speichersystemen am PV-Wechselrichtersystem stattfindet“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage mischt eine technische Tatsachenbehauptung (AC-Seite unverändert) mit einer wertenden, polemisch formulierten Beurteilung ("widersinnig"); getrennt und neutral formuliert.
Anschluss durch Fachkundige in Kundenanlage: EEG § 10 vs. NAV § 13 unklar
Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.
So steht es jetzt: Die Einreichung hält für strittig, ob der in EEG 2023 § 10 zugelassene Anschluss von EEG-Anlagen durch fachkundige Dritte auch in einer Kundenanlage nach NAV § 13 erfolgen darf, und fordert dazu eine Klarstellung in EEG § 10.
„Strittig bleibt hier die Frage, inwieweit der Anschluss durch fachkundige Dritte auch in einer Kundenanlage nach NAV § 13 durchgeführt werden kann.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt verwies ohne Kontext auf NAV und EEG; die Umschreibung benennt EEG 2023 § 10 und NAV § 13 und behält Aussage und Richtung bei.
Anschluss ohne Installateurverzeichnis auch für indirekte Netzanschlüsse
Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.
So steht es jetzt: Die Möglichkeit, dass Elektrofachkräfte EEG-Anlagen auch ohne Eintrag im Installateurverzeichnis des Netzbetreibers anschließen dürfen (bisher für direkte Netzanschlüsse nach VDE-AR-N 4105), soll auch für indirekte Netzanschlüsse gelten und in der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) verankert werden.
„Ich bitte diesen Sachverhalt auch auf indirekte Netzanschlüsse anzuwenden und diese Tatsache auch in der NAV entsprechend zu verankern.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Das Original verweist nur vage auf „gleiche Regel“ und „direkte Anschlüsse“; die Umschreibung benennt die Regel (Anschluss durch Elektrofachkräfte ohne Installateurverzeichnis), die VDE-AR-N 4105 und die NAV.
Arbeiten in Kundenanlage auch durch fachkundige Dritte, Kunde verantwortlich
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.
So steht es jetzt: Arbeiten in einer Kundenanlage sollen nicht nur von im Installateurverzeichnis des Netzbetreibers eingetragenen Unternehmen, sondern auch von fachkundigen Dritten durchgeführt werden dürfen, wobei der Anschlussnehmer für die ordnungsgemäße Durchführung verantwortlich bleibt.
„Arbeiten in einer Kundenanlage können von fachkundigen Dritte durchgeführt werden.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined two independently acceptable claims: third parties may carry out work in a Kundenanlage, and the VNB bears damage caused by registered installers. Split into one point each, with VNB named.
BMWK soll Zeitplan und Instrumente für EEG-Anschlüsse ohne NAV nennen
Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.
So steht es jetzt: Der Einsender bittet das BMWK darzulegen, in welchem zeitlichen Rahmen und mit welchen Instrumenten der aus seiner Sicht gesetzgeberische Wille, dass die NAV nicht auf den Anschluss von EEG-Anlagen anzuwenden ist, gegenüber abweichenden Urteilen (LG Passau, LG Regensburg) wieder Geltung erlangt.
„in welchem zeitlichen Rahmen und mit welchen Instrumenten der gesetzgeberische Wille“
Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt war nicht eigenständig verständlich (unklar, welcher Wille und welche Rechtsprechung); umgeschrieben mit Benennung von NAV, EEG-Anschlüssen und den Urteilen, ohne die Richtung zu ändern.
Clearingstelle-Klärung beträfe nur den Einzelfall, nicht alle Elektriker
Aus einer Textstelle herausgelöst, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Eine Klärung der Frage, wer EEG-Anlagen anschließen darf, durch die EEG-Clearingstelle würde nur einen Einzelfall betreffen und nicht die große Mehrzahl der betroffenen Elektriker in Deutschland.
„Die Klärung durch die Clearingstelle würde nur einen Einzelfall betreffen aber nicht die große Mehrzahl der betroffenen Elektriker in Deutschland.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage verband eine prüfbare Tatsachenbehauptung (Reichweite einer Clearingstellen-Klärung) mit einer Forderung (Regelung im EEG); beide lassen sich unabhängig voneinander annehmen oder ablehnen.
Digitales Anschlussportal schließt Nicht-Eingetragene aus
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Ein Netzbetreiber lässt über sein digitales Anschlussportal nur eingetragene Elektroinstallateure Anfragen und Fertigmeldungen stellen, obwohl nach VDE-AR-N 4105 direkte Anschlüsse auch von nicht eingetragenen Elektroinstallateuren durchgeführt werden dürfen.
„Es können nur noch eingetragene Elektroinstallateure direkte oder indirekte Einspeiseanfragen stellen.“
EEG kennt keine Pflicht zur Benennung eines Installateurs
Eines von 3 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Das EEG enthält nach Auffassung der Einreichenden keine Pflicht, für ein Netzanschlussbegehren einen Installateur zu benennen.
„Im EEG ist keine Pflicht, einen Installateur zu bennen, zu finden.“
„Für ein Netzanschlussbegehren braucht es kein Zutun eines Elektrikers.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Das Flag mixed_fact_value trifft zu: Die Verweigerungspraxis und die EEG-Rechtslage sind prüfbare Tatsachenbehauptungen, die Einschätzung "häufig unsinnig" ist ein Werturteil. Deshalb getrennt in drei Punkte.
EEG verlangt Fachkundige Person, keinen Verzeichniseintrag
Dasselbe Argument hat auch Privatperson 189 vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.
So steht es jetzt: Das EEG sieht für den Anschluss einer Photovoltaikanlage eine fachkundige Person vor, nicht einen Eintrag in das Installateurverzeichnis.
„Das EEG fordert aber nur die Fachkunde und nicht den zusätzlichen Eintrag in ein solches Verzeichnis.“
EEG-Anschluss: Direktanschluss ohne Eintrag, Kundenanlage nur mit Eintrag
Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.
So steht es jetzt: Nach Darstellung der Einreichung dürfen Elektrofachkräfte EEG-Anlagen mit direktem Netzanschluss ohne Eintrag im Elektroinstallateurverzeichnis anschließen, weil die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) dort nicht gilt; bei EEG-Anlagen auf Wohngebäuden (Kundenanlagen) wenden Netzbetreiber dagegen die NAV an und verlangen den Eintrag.
„Im selben Atemzug können aber solche Elektrofachkräfte EEG-Anlagen, welche auf einem Wohngebäude installiert werden (sogenannte Kundenanlagen) nicht an das Netz angeschlossen und angemeldet werden“
„Im selben Atemzug können aber solche Elektrofachkräfte EEG-Anlagen, welche auf einem Wohngebäude installiert werden (sogenannte Kundenanlagen) nicht an das Netz angeschlossen und angemeldet werden da der Netzbetreiber hier plötzlich die NAV gelten soll.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt verwies ohne Erklärung auf NAV und Eintrag; jetzt mit EEG, NAV und Installateurverzeichnis benannt, Aussage unverändert.
EEG-Fachkundevoraussetzungen an Eintragungsmatrix Gas/Wasser angleichen
Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.
So steht es jetzt: Die Fachkundevoraussetzungen für Anschlüsse von EEG-Anlagen (Begriff der „fachkundigen dritten Person“ in § 10 Abs. 1 EEG) sollen analog zur Eintragungsmatrix der Installateurverzeichnisse für Gas und Wasser gestaltet werden.
„Ich bitte deshalb um Übernahme der Fachkundevoraussetzungen EEG analog zur Eintragungsmatrix von Gas/Wasser zu übernehmen.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt verwies ohne Kontext auf die „Gas/Wasser-Matrix“; jetzt sind § 10 Abs. 1 EEG und die Installateurverzeichnisse benannt. Die Aussage bleibt unverändert.
Eintragung im Verzeichnis entlastet Anschlussnehmer nicht von Haftung
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Bei unzulässigen Netzrückwirkungen ist der Anschlussnehmer verantwortlich; der Verweis auf die Beauftragung eines eingetragenen Installateurs hilft ihm nicht.
„Es hilft ihm nichts darauf zu verweisen, dass er den Auftrag an ein eingetragenes Elektroinstallateurunternehmen vergeben hat.“
Eintragung von Ingenieuren ins Installateurverzeichnis Strom (NAV)
Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.
So steht es jetzt: Wie im Gas-/Wasser-Installateurverzeichnis, in das sich nach DVGW-Arbeitsblatt G 676 nun auch Ingenieure und Bachelor-Absolventen mit nachgewiesenen Studieninhalten eintragen lassen können, soll diese Möglichkeit auch in der NAV für das Installateurverzeichnis Strom bestehen, und der BDEW soll seine Eintragungsmatrix Strom entsprechend anpassen.
„Diese Möglichkeit muss es auch in der NAV geben. Der BDEW hat hierzu enstprechende Anpassungen in der Matrix "Voraussetzungen für die Eintragung in das Installateurverzeichnis Strom" durchzuführen.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Das Flag not_standalone trifft zu: Der Punkt nannte NAV und BDEW-Matrix ohne Kontext. Die Neufassung benennt Instrument (NAV, DVGW G 676, Installateurverzeichnis Strom) und Akteur (BDEW) und lässt Richtung und Aussage unverändert.
Eintragungspflicht gibt Installateuren eine starke Marktstellung
Eines von 3 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: nicht neutral formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Die Beschränkung der Anmeldung auf eingetragene Elektroinstallateure verschafft diesen laut der Einreichung eine marktbeherrschende Stellung bei Angeboten zur Speichernachrüstung.
„diese dadurch eine gewisse marktbeherrschende Stellung einnehmen“
Begründung der maschinellen Redaktion: Das Original verband eine Tatsachenbehauptung (Anmeldepraxis), eine wertende Marktbewertung und eine Kausalbehauptung; getrennt und neutral, mit Zuschreibung an die Einreichung formuliert.
Elektroingenieure und -meister gelten ohne Eintragung als fachkundig
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Elektroingenieure und Elektromeister sollen unabhängig von einer Eintragung in ein Installateurverzeichnis als fachkundig gelten.
„Elektroingenieure und Elektromeister sollen, ungeachtet der Eintragung in ein“
Elektroinstallateur ohne Rechtsbeziehung zum VNB, keine Rolle bei Inbetriebnahme
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.
So steht es jetzt: Der eingetragene Elektroinstallateur hat beim Anschluss einer EEG-Anlage keine Rechtsbeziehung zum Verteilnetzbetreiber und spielt daher bei der Inbetriebnahme keine Rolle.
„Der eingetragene Elektroinstallateur spielt bei der Inbetriebnahme einer EEG-Anlage keinerlei Rolle weil es zwischen dem VNB und ihm beim Anschluss einer EEG-Anlage keine Rechtsbeziehung gibt.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined two independently assessable claims: who is liable to the grid operator for grid disturbances, and the installer's lack of legal relationship and role in commissioning. Split into two, with VNB spelled out.
Fachkunde für EEG-Netzanschluss bei direktem Anschluss schon nachgewiesen
Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.
So steht es jetzt: Weil EEG-Anlagen direkt am Netz auch von Personen angeschlossen werden dürfen, die nicht in ein Installateurverzeichnis eingetragen sind, sei die erforderliche Fachkunde damit nachgewiesen und könne bei indirekten Netzanschlüssen nicht plötzlich unzureichend sein.
„dürfen ist die erforderliche Fachkunde schon nachgewiesen.“
„Weshalb dies nun bei einem indirekten Anschluss nicht möglich ist bzw. dieser Personenkreis nun plötzlich nicht mehr geeignet ist, ist nicht nachvollziehbar und auch nicht erklärbar.“
„Anlagenbetreiber können den Anschluss der Anlage von dem Netzbetreiber fordern oder von einer fachkundigen Person vornehmen lassen.“
„diese auch von nicht in ein Installateurverzeichnis eingetragenen Personen durchgeführt werden dürfen ist die erforderliche Fachkunde schon nachgewiesen“
„Da aber bei direkten Netzanschluss /Anschluss von EEG-Anlagen an das Netz eines Netzbetreiber diese auch von nicht in ein Installateurverzeichnis eingetragenen Personen durchgeführt werden dürfen ist die erforderliche Fachkunde schon nachgewiesen.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt blieb ohne Bezug auf EEG-Anlagen, Netzanschluss und Installateurverzeichnis unverständlich; die Richtung der Aussage bleibt unverändert, nur wertende Wörter wurden nicht übernommen.
Fachkundig = bei IHK/HWK eingetragene Elektro-/Installationsunternehmen
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: § 10 EEG soll definieren, dass fachkundige Personen in der IHK oder HWK eingetragene Elektro- oder Installationsunternehmen sind.
„Fachkundige Personen sind in der IHK oder HWK eingetragene Elektro- oder Installationsunternehmen.“
Installateur-Monopol auf Netzanmeldung verteuert Angebote und bremst den PV-Zubau
Dasselbe Argument hat auch Privatperson 108 vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.
So steht es jetzt: Die Einreichung sieht in der Beschränkung der Netzanmeldung auf eingetragene Installateure eine Ursache dafür, dass Angebote an Privatpersonen teils sehr hoch ausfallen und den Zubau neuer EEG-Anlagen hemmen.
„Die Angebote an die Privatpersonen sind durch diese Konstellation teils völlig überteuert und absurd und damit eher ein Hemmschuh für die weitere Installationen neuer EEG-Anlagen.“
Installateure lehnen Arbeiten im Netz einzelner Netzbetreiber pauschal ab
Eines von 3 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle, nicht neutral formuliert, Rolle im Argument unsicher.
So steht es jetzt: Nach Darstellung der Einreichung lehnen manche Installateure Arbeiten im Netz einzelner Verteilnetzbetreiber (VNB) pauschal ab, weil sie die Zusammenarbeit mit diesen für unzumutbar halten.
„Es sind Fälle bekannt, in denen Installateure die Arbeiten im Netz einzelner selbstherrlicher VNB pauschal ablehnen weil die "Zusammenarbeit" unzumutbar ist.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined three independent claims (blanket refusal, exploiting ignorance to raise prices, yielding to VNB violations); split them and neutralised loaded wording while keeping direction.
Installateure verteuern Netzanschlussleistungen durch Wissensvorsprung
Eines von 3 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle, nicht neutral formuliert, Rolle im Argument unsicher.
So steht es jetzt: Nach Darstellung der Einreichung können künftige Anlagenbetreiber viele Forderungen nicht beurteilen, und Installateure nutzen dies teilweise, um Schritte von der Voranfrage bis zur Anmeldung zu verteuern.
„Seine Unwissenheit wird von Installateuren teilweise ausgenutzt um "Voranfrage, Beantragung, Genehmigung, Auftrag zur Netzeinbindung, Anmeldung" zu verteuern.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined three independent claims (blanket refusal, exploiting ignorance to raise prices, yielding to VNB violations); split them and neutralised loaded wording while keeping direction.
Kunde soll Elektroinstallationsunternehmen frei wählen dürfen
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Weil der Kunde Eigentümer und rechtlich Verantwortlicher seiner Elektroinstallation ist, soll ihm freistehen, welches Elektroinstallationsunternehmen er für Arbeiten daran beauftragt.
„Da aber der Kunde Eigentümer seiner Elektroinstallation ist und dafür auch rechtlich zuständig ist muss es auch dem Kunden freigestellt sein welches Elektroinstallationsunternehmen er für Arbeiten an seiner Elektroinstallation beauftragt.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined a factual claim about what NAV § 13 permits with a value judgment that customers must be free to choose; split into the two and named the instrument.
Meisterzwang und Mangel an Fachkundigen bremsen die private Energiewende
Dasselbe Argument hat auch Privatperson 89 vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.
So steht es jetzt: Die Einreichung nennt den Meisterzwang und den Mangel an als fachkundig geltenden Personen beim Netzanschluss von Anlagen nach EEG § 10 als Engpässe, die insbesondere die private Energiewende behindern, unter anderem durch Wartezeiten auf Angebote.
„Meisterzwang und Mangel an als "fachkundig" geltenden Personen sind Flaschenhälse, die insbesondere die private Energiewende blockieren.“
Nachweis der Fachkunde gesetzlich regeln
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Der Gesetzgeber soll festlegen, wie ein fachkundiger Dritter seine Fachkunde gegenüber dem Netzbetreiber nachzuweisen hat.
„Klarstellung durch den Gesetzgeber in welcher Art und Weise des Nachweises eines fachkundigen Dritten gegenüber dem Netzbetreiber zu erfolgen hat.“
NAV § 13 erlaubt nur Beauftragung eingetragener Installationsunternehmen
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Nach § 13 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) dürfen Arbeiten nur durch den Netzbetreiber oder ein in dessen Installateurverzeichnis eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden, sodass der Anschlussnehmer nicht eingetragene Elektroinstallateure nicht beauftragen kann.
„hat er keine Möglichkeit nicht eingetragene Elektroinstallateure hier zu beauftragen“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined a factual claim about what NAV § 13 permits with a value judgment that customers must be free to choose; split into the two and named the instrument.
Netzanmeldung nur über eingetragene Elektroinstallateure schließt andere Akteure aus
Dasselbe Argument hat auch Privatperson 108 vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.
So steht es jetzt: Die „Grundsätze für die Zusammenarbeit“ von Netzbetreibern und Elektrotechniker-Handwerk nach NAV führen laut der Stellungnahme dazu, dass Netzbetreiber und eingetragene Elektroinstallateure unter sich bleiben und andere Marktakteure von der Netzanmeldung von PV-Anlagen ausgeschlossen sind.
„Hier entstand eine Symbiose aus Netzbetreiber mit den Handwerk. Alle anderen Marktakteure wurden somit ausgeschlossen.“
Netzbetreiber akzeptieren Speicher-Anmeldung nur von eingetragenen Installateuren
Eines von 3 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: nicht neutral formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Netzbetreiber nehmen die Anmeldung von Speichersystemen zur Nachrüstung bei PV-Anlagen nur von bei ihnen eingetragenen Elektroinstallateuren an.
„Netzbetreiber die Anmeldung von Speichersystemen nur von eingetragenen Elektroinstallateuren akzeptieren“
Begründung der maschinellen Redaktion: Das Original verband eine Tatsachenbehauptung (Anmeldepraxis), eine wertende Marktbewertung und eine Kausalbehauptung; getrennt und neutral, mit Zuschreibung an die Einreichung formuliert.
Netzbetreiber verlangen bei indirektem Anschluss eingetragenen Installateur
Dasselbe Argument hat auch Privatperson 89 vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.
So steht es jetzt: Netzbetreiber unterscheiden bei EEG-Anlagen zwischen direktem und indirektem Netzanschluss: Bei direktem genügt nach VDE-AR-N 4105 der Nachweis der Fachkunde, bei indirektem (Volleinspeiser) darf nur ein eingetragener Elektroinstallateur den Anschluss durchführen.
„Bei indirektem Anschluss einer EEG-Anlage, also das Vorhandensein einer Kundenanlage, dürfen dies nur Personen welche in einem Verzeichnis eines Netzbetreibers eingetragen sind durchführen.“
Netzbetreiber verlangen TREI-Schein trotz festgestellter Sachkunde
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Trotz gerichtlich festgestellter Fach- und Sachkunde kann der Einreichende EEG-Anlagen nicht anschließen, weil Netzbetreiber TREI-Schein und Installateurverzeichnis-Eintrag verlangen.
„denn die Netzbetreiber fordern immer den sogenannten TREI-Schein und die Eintragung in ein Installateurverzeichnis.“
„Trotz der festgestellten Fach- und Sachkundigkeit meiner Person ist es mir nicht möglich, EEG-Anlagen nach §10 EEG 2021 an das Netz anzuschließen“
„Trotz der festgestellten Fach- und Sachkundigkeit meiner Person ist es mir nicht möglich, EEG-Anlagen nach §10 EEG 2021 an das Netz anzuschließen, denn die Netzbetreiber fordern immer den sogenannten TREI-Schein und die Eintragung in ein Installateurverzeichnis.“
Nichtanerkennung der Fachkunde verhindert PV-Anlagen
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Viele PV-Anlagen können nicht errichtet werden, weil Netzbetreiber die Fachkunde von Solateur-Fachkräften nicht anerkennen und der Netzanschluss dadurch scheitert.
„dieser Punkt führt immer wieder dazu, dass viele PV-Anlagen nicht errichtet werden können“
„Denn dieser Punkt führt immer wieder dazu, dass viele PV-Anlagen nicht errichtet werden können weil die Netzbetreiber die Fachkundevoraussetzungen von diesen Solateur-Fachkräften nicht anerkennen und damit ein Netzanschluss nicht möglich ist.“
Nur eingetragene Elektroinstallateure dürfen anmelden
Dasselbe Argument hat auch Privatperson 108 vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.
So steht es jetzt: Derzeit können nur eingetragene Elektroinstallateurunternehmen die Fertigmeldung an Netzbetreiber übermitteln, und Netzbetreiber akzeptieren nur deren Anmeldungen.
„Denn nur sie können momentan die Fertigmeldungen an die Netzbetreiber melden“
Preisobergrenze für Netzanschluss durch Netzbetreiber
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Es soll eine betreiberfreundliche Preisobergrenze für den Anschluss durch den Netzbetreiber gelten, und der VNB darf dafür nichts berechnen, wenn ein fachkundiger Dritter anschließt.
„Es ist eine betreiber- und damit ausbaufreundliche Preisobergrenze zu definieren wenn“
Selbstbauer finden keinen Installateur für die Fertigmeldung
Dasselbe Argument hat auch Privatperson 108 vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.
So steht es jetzt: Wer seine Anlage selbst gebaut hat, findet keinen eingetragenen Installateur für die Fertigmeldung und kann sie daher nicht beim Netzbetreiber anmelden.
„Die Privatperson hat somit keine Möglichkeit mehr, seine selbst errichtete PV-Anlage beim Netzbetreiber anzumelden.“
Streit um § 10 EEG besteht seit über zehn Jahren
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Die Auslegung der fachkundigen Person ist seit über zehn Jahren unter Elektrikern umstritten und mündet immer wieder in Streit mit Netzbetreibern.
„Da dieser Punkt schon seit über 10 Jahren unteren den Elektrikern sehr umstritten ist“
„Da dieser Punkt schon seit über 10 Jahren unteren den Elektrikern sehr umstritten ist und immer wieder in Streitigkeiten mit den Netzbetreibern mündet“
„schon seit über 10 Jahren unteren den Elektrikern sehr umstritten ist“
Unterscheidung direkter/indirekter Netzanschluss ist nicht nachvollziehbar
Dasselbe Argument hat auch Privatperson 89 vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.
So steht es jetzt: Die Unterscheidung zwischen direktem und indirektem Netzanschluss bei EEG-Anlagen ist nicht nachvollziehbar, da für beide Volleinspeiser dieselbe Fach- und Sachkunde erforderlich sei.
„Diese Unterscheidung ist nicht nachvollziehbar.“
„ist aus technischer Sicht nicht begründbar und auch nicht nachvollziehbar“
„Diese Ansichten von Netzbetreibern ist völlig absurd und auch nicht nachvollziehbar“
„Das hierbei eine Unterscheidung der Netzbetreiber zwischen direkten und indirekten Netzanschlüssen angegeben wird ist aus technischer Sicht nicht begründbar und auch nicht nachvollziehbar.“
Urteil/VDE-AR-N 4105: Direktanschluss ohne Verzeichniseintrag erlaubt
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Nach einem Urteil, das in die VDE-AR-N 4105 einfloss, dürfen Elektrofachkräfte EEG-Anlagen mit direktem Netzanschluss auch ohne Eintrag in ein Installateurverzeichnis anschließen.
„Denn es können nun auch Elektrofachkräfte, ohne in einem Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers stehen zu müssen, EEG-Anlagen mit direkten Netzanschluss an das Netz eines Netzbetreibers anschließen.“
VDE-AR-N 4105 beschreibt Technikregeln nach EnWG § 49, nicht den Errichterstatus
Aus einer Textstelle herausgelöst, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Nach § 49 Abs. 1 EnWG sind Anlagen nach den allgemein anerkannten Regeln zu errichten; die VDE-AR-N 4105 beschreibt diese anerkannten technischen Regeln für den sicheren Betrieb von EEG-Anlagen und enthält nichts zur Eigenschaft als fachkundige dritte Person.
„nach EnWG §49 Abs. 1 sind Anlagen so errichten, das es den allgemeinen anerkannten Regeln entspricht. Die VDE-AR-N 4105 beschreibt hier die allgemeinen anerkannten technischen Regeln zum sicheren Betrieb von EEG-Anlagen“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Mixed fact and value and not standalone: split into the factual claim about EnWG § 49 and VDE-AR-N 4105, and the author's judgment on the network operators' differentiation, each naming its subject.
VDE-AR-N 4105 erlaubt fachkundige Dritte bei direktem Anschluss
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Nach VDE-AR-N 4105 dürfen auch fachkundige Dritte ohne Eintrag im Installateurverzeichnis EEG-Anlagen bei direktem Anschluss an das Netz anschließen und anmelden.
„dass auch fachkundige Dritte, welche nicht in einem Elektroinstallateurverzeichnis stehen, EEG-Anlagen an das Netz eines Netzbetreibers anschließen und anmelden, sofern es sich um einen direkten Anschluss handelt“
Verzeichniseintrag erhöht die Fachkunde nicht
Aus einer Textstelle herausgelöst, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Der Eintrag in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers erhöht die Fachkunde der eingetragenen Person nach Einschätzung der Einreichung nicht.
„den durch den Eintrag wird ja die Fachkunde nicht erhöht.“
„Das ist auch nachvollziehbar, den durch den Eintrag wird ja die Fachkunde nicht erhöht.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined a legal claim (NAV and EEG requirements) with the author's assessment that registration does not raise expertise; these can be accepted or rejected independently.
VNB verweigern Netzanschlussbegehren ohne benannten Installateur
Eines von 3 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Einige Verteilnetzbetreiber, genannt werden Bayernwerk Netz GmbH und E-Netz Südhessen, bearbeiten Netzanschlussbegehren nicht, solange kein Installateur benannt wird.
„VNB verweigern die Bearbeitung von Netzanschlussbegeheren, wenn kein Installateur benannt wird“
Begründung der maschinellen Redaktion: Das Flag mixed_fact_value trifft zu: Die Verweigerungspraxis und die EEG-Rechtslage sind prüfbare Tatsachenbehauptungen, die Einschätzung "häufig unsinnig" ist ein Werturteil. Deshalb getrennt in drei Punkte.
Vorschlag für § 10 EEG: Anschluss durch Fachperson oder Netzbetreiber
Dasselbe Argument hat auch Privatperson 98 vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.
So steht es jetzt: Vorgeschlagene Formulierung: Anlagenbetreiber können den Anschluss von einer fachkundigen Person vornehmen lassen oder vom Netzbetreiber fordern.
„Anlagenbetreiber können den Anschluss der Anlage von dem Netzbetreiber fordern oder von einer fachkundigen Person vornehmen lassen.“
Wenige fachkundige Dritte treiben die Preise
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Die geringe Zahl fachkundiger Dritter bremst den Ausbau und treibt die Preise für Anschlussarbeiten stark nach oben.
„bremst den Ausbau und“
Anlagen bleiben aus Angst vor rückwärtsdrehendem Zähler aus
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Viele fertige Anlagen bleiben abgeschaltet, weil Betreiber einen rückwärtsdrehenden Zähler fürchten, obwohl das MsbG Ersatzwertbildung ermöglicht (von der Clearingstelle bestätigt) und Netzbetreiber dennoch Abwarten des Zählerwechsels behaupten.
„Viele Anlagen bleiben nach Fertigstellung ausgeschaltet aus Angst vor“
Zusätzliche Zählerschränke verursachten teils mehrere tausend Euro Kosten
Eines von 3 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: nicht neutral formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Bei vollen Zählerschränken musste nach Darstellung der Einreichung ohne technische Notwendigkeit ein zusätzlicher Zählerschrank installiert oder der bestehende ersetzt werden, teilweise mit Kosten von mehreren tausend Euro.
„Bei vollen Zählerschränken musste ohne technische Notwendigkeit ein zusätzlicher Zählerschrank installiert bzw. der bestehende ersetzt werden (teilweise mehrere Tausend Euro Kosten).“
Begründung der maschinellen Redaktion: Das Original mischte mehrere prüfbare Tatsachenbehauptungen (Zwang, Kosten) mit einer wertenden Einschätzung (nutzlos) und enthielt wertende Formulierungen; aufgeteilt und neutral formuliert.
Netzbetreiber halten EEG/MsbG oft nicht ein; kaum Sanktionen vorgesehen
Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: nicht neutral formuliert.
So steht es jetzt: Verteilnetzbetreiber und grundzuständige Messstellenbetreiber halten sich nach Darstellung der Einreichung häufig nicht an EEG und MsbG, und für die meisten solcher Verstöße sind keine Sanktionen vorgesehen.
„VNB / gMSB setzen sich häufig über das EEG / MsbG hinweg. Für die meisten Missachtungen sind keine Sanktionen vorgesehen.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Loaded verbs and a vague actor were replaced by a neutral, attributed statement naming the operators and laws, keeping the claim's direction.
Sanktionen für Marktakteure, die Anspruch auf Messkonzept missachten
Dasselbe Argument hat auch Privatperson 89 vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.
So steht es jetzt: Marktakteure sollen sanktioniert werden, wenn sie dem Anspruch des Anlagenbetreibers auf sein Messkonzept nicht nachkommen.
„Marktakteure werden sanktioniert, wenn sie dem Anspruch des Anlagenbetreibers“
Schadenersatz, wenn der VNB das Recht zur Selbstanmeldung missachtet
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.
So steht es jetzt: Missachtet der Verteilnetzbetreiber (VNB) das Recht auf Selbstanmeldung von EEG-Anlagen, soll er dem Anlagenbetreiber zu Schadenersatz in abschreckender Höhe verpflichtet sein.
„Missachtet der VNB dieses Recht ist er zu Schadenersatz gegenüber dem Betreiber verpflichtet, in einer Höhe, die geeignet ist, derartiger Gängelung vorzubeugen.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Das Recht zur Selbstanmeldung und die Schadenersatzpflicht des Netzbetreibers sind unabhängig voneinander annehmbar oder ablehnbar.
Verteilnetzbetreiber und Anbieter bei Netzanschluss sanktionieren
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle, Rolle im Argument unsicher, Forderung als Behauptung formuliert.
So steht es jetzt: Verteilnetzbetreiber (VNB) und Anbieter sollen sanktioniert werden, wenn sie Netzanschlussbegehren und Einspeisezusagen unzulässig verweigern oder behindern.
„Forderung: Sanktionierung von VNB und Anbietern.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Sanktionierung von VNB/Anbietern und Klarstellung der Rechte Einspeisewilliger sind unabhängig voneinander annehmbar oder ablehnbar; Abkürzung VNB ausgeschrieben.
Verzögerung und Gängelung durch Netzbetreiber stark sanktionieren
Eines von 3 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle, nicht neutral formuliert.
So steht es jetzt: Jegliche Verzögerung oder Gängelung von Einspeisewilligen durch Verteilnetzbetreiber (VNB) soll nach Ansicht der Einreichung massiv sanktioniert werden.
„Jegliche Verzögerung oder Gängelung ist massiv zu sanktionieren.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt bündelte vier unabhängig bewertbare Forderungen (Sanktionen, Gemeinwohlpflicht, Verbot der Behinderung von EE, Strafbarkeit des Versuchs) in teils wertender Formulierung; neutral und mit benanntem Akteur (VNB) aufgeteilt.
Installateure sollen Stromzähler einbauen und bevorraten dürfen
Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.
So steht es jetzt: Die Stellungnahme fordert für die PV-Strategie, dass Installateure den Zähler an PV-Anlagen einbauen und dafür beim Messstellenbetreiber (MSB) Zähler anfordern oder in angemessener Menge auf Vorrat halten dürfen, damit dem MSB die Anfahrt zur Anlage erspart bleibt.
„Recht, den Zähler durch den Installateur einbauen zulassen. Dieser wiederum hat das Recht, den Zähler beim MSB anzufordern bzw. eine angemessene Menge an Zählern auf Vorrat zu haben. So entfällt für den MSB die Anfahrt zur Anlage.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Point relied on the undefined abbreviation MSB and an unnamed context; rewritten to name the Messstellenbetreiber and the PV-Strategie submission while keeping the claim unchanged.
30-kW-Netzanschlussvereinfachung benachteiligt Anlagen auf ertragsschwachen Flächen
Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: nicht neutral formuliert.
So steht es jetzt: Die vom BMWK geplante vereinfachte und digitalisierte Netzanschlussregelung für Anlagen bis 30 kW installierter Leistung stellt nach Ansicht der Einreichung Einspeisewillige mit weniger ertragreichen Flächen (z. B. Nord-Dächer, steile Ost-West-Dächer) schlechter.
„Dies benachteiligt Einspeisewillige, die weniger ertragreiche Flächen (beispielsweise Nord-Dächer, steile Ost-West-Dächer) belegen möchten.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point was not standalone-neutral because of "BMWK-Plan"/"benachteiligt" framing; rewritten to name the provision (simplified grid connection up to 30 kW) and attribute the claim to the submission while keeping its direction.
EEG erlaubt keine Gleichsetzung von Fachkunde mit Verzeichniseintrag
Aus einer Textstelle herausgelöst, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, nicht neutral formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Das EEG lässt es nach Auffassung der Einreichung nicht zu, die Fachkunde an einen Installateurverzeichnis-Eintrag zu knüpfen, da dieser nur ein formaler Prozess sei; die Einschränkung der Marktakteure sei daher unzulässig.
„Das EEG lässt diesen Schluss aber nicht zu, denn der Eintrag in ein Installateurverzeichnis stellt nur einen formalen Prozess dar.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Mixed fact and value: the operators' practice (checkable) is separated from the judgment that it is impermissible under the EEG; both rewritten standalone and neutrally.
Einreicher sieht keine technische Begründung für Direkt/indirekt-Unterscheidung
Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: nicht neutral formuliert.
So steht es jetzt: Der Einreicher hält die Unterscheidung der Netzbetreiber zwischen direkten und indirekten Netzanschlüssen von EEG-Anlagen aus technischer Sicht für nicht begründbar und nennt als Argument der Netzbetreiber rechtliche Gesichtspunkte (NAV § 13) statt der erforderlichen Fachkunde.
„Das hierbei eine Unterscheidung der Netzbetreiber zwischen direkten und indirekten Netzanschlüssen angegeben wird ist aus technischer Sicht nicht begründbar und auch nicht nachvollziehbar.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Das Label stellte die Position des Einreichers als Tatsache dar; neutral umformuliert, mit Zuschreibung und Nennung von Netzanschluss, EEG-Anlagen und NAV § 13, Richtung unverändert.
Eintragung ins Installateurverzeichnis widerspricht NAV-Fachkundevorgabe
Dasselbe Argument hat auch Privatperson 120 vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.
So steht es jetzt: Die Praxis der Eintragung ins Elektroinstallateursverzeichnis erfüllt nach Ansicht der Einreichung seit langem nicht die Vorgabe der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV), wonach die Eintragung allein von der Fachkunde abhängen darf.
„der Eintrag in ein Installateurverzeichnis stellt nur einen formalen Prozess dar“
„Zu bedenken gebe ich hier, dass der Eintrag in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers nach NAV nur von der nachgewiesenen Fachkunde abhängig gemacht werden darf.“
Eintragungsvoraussetzungen Strom- und Gas-Installateurverzeichnis unterscheiden sich
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Die Voraussetzungen für die Eintragung in das Installateurverzeichnis Strom (nach NAV) unterscheiden sich vollkommen von denen für das Installateurverzeichnis Gas (nach NDAV), obwohl beide Verordnungen dieselbe Zielsetzung haben.
„dass die Voraussetzungen zum Eintrag hier vollkommen unterschiedlich sind“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Fact (requirements differ) and assessment (same hazard potential) are separable; both rewritten to name NAV/NDAV and the registers.
Gesetzgeber: NAV gilt für direkte und indirekte EEG-Anschlüsse nicht
Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Rolle im Argument unsicher.
So steht es jetzt: Nach Darstellung der Einreichung hat der Gesetzgeber auf Anfrage erklärt, dass die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) weder für direkte noch für indirekte Anschlüsse und Netzanschlüsse von EEG-Anlagen anzuwenden ist.
„Der Gesetzgeber wurde hierzu angefragt und hat hier verlauten lassen dass die NAV für direkte und indirekte Anschlüsse und Netzanschlüsse nicht anzuwenden ist“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Point lacked context (what NAV is, who the actor is, that this is the submitter's report); rewritten to name the Niederspannungsanschlussverordnung and attribute the claim to the submission, keeping its direction.
Installateure fügen sich Rechtsverstößen von Netzbetreibern
Eines von 3 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle, nicht neutral formuliert, Rolle im Argument unsicher.
So steht es jetzt: Nach Darstellung der Einreichung fügen sich Installateure der Missachtung gesetzlicher Vorgaben durch Verteilnetzbetreiber, sei es aus Unkenntnis, Gleichgültigkeit oder Sorge um die Konzession.
„Es ist auch zu beobachten, dass Installateure sich der Gesetzesmissachtung durch VNB beugen, sei es aus Unkenntnis, Gleichgültigkeit oder Angst um die Konzession.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined three independent claims (blanket refusal, exploiting ignorance to raise prices, yielding to VNB violations); split them and neutralised loaded wording while keeping direction.
NAV gilt laut früherer Bundesregierung nicht für EEG-Netzanschluss
Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: nicht zum Thema, ohne Zusammenhang nicht verständlich.
So steht es jetzt: Nach Darstellung der Einreichung hat die damalige Bundesregierung in der Antwort auf eine Anfrage erklärt, dass die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) für den Netzanschluss von EEG-Anlagen nicht anwendbar ist, weil dieser im EEG geregelt wird.
„dass die NAV für Netzanschluss von EEG-Anlagen nicht anwendbar ist.“
„Darin beschreibt die damalige Bundesregierung , dass die NAV für Netzanschluss von EEG-Anlagen nicht anwendbar ist.“
„Die Antwort war, dass die NAV auf keine dieser Anschlussvarianten von EEG-Anlagen anzuwenden sei.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Substantive legal claim about grid connection of EEG plants, relevant to the PV strategy; not off-topic. Rewritten to name NAV, EEG and the source of the statement so it stands alone.
NAV gilt laut Gesetzgeber nicht für direkte Netzanschlüsse von EEG-Anlagen
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Rolle im Argument unsicher, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Der Gesetzgeber hat die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) bei direkten Netzanschlüssen von EEG-Anlagen ausgeschlossen.
„Der Gesetzgeber hat schon bei direkten Netzanschlüssen von EEG-Anlagen die NAV ausgeschlossen.“
„Hierbei hat der Gesetzgeber die Zuständigkeit der NAV bei einem direktem Netzanschluss verneint. Deshalb können Elektrofachkräfte auch den Netzanschluss ausführen und diesen bei einem Netzbetreiber anmelden ohne in einem Elektroinstallateurverzeichnis eingetragen sind.“
„Die NAV regelt aber schon in §1, das Anschlüsse von EEG-Anlagen nicht der NAV unterliegen.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt vermischte eine prüfbare Tatsachenbehauptung (NAV bei direktem Anschluss ausgeschlossen) mit einer Schlussfolgerung (Geltung bei indirektem Anschluss unwahrscheinlich); zudem wurde die NAV nicht benannt.
NAV: Installateureintragung auf die jeweiligen Arbeiten beschränkbar
Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: nicht zum Thema, ohne Zusammenhang nicht verständlich.
So steht es jetzt: Die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) lässt es nach Auffassung der Einreichung zu, die Befugnis aus der Eintragung in das Installateurverzeichnis des Netzbetreibers auf „die jeweiligen Arbeiten“ zu beschränken.
„NAV beinhaltet die Möglichkeit, die Befugnis auf "die jeweiligen Arbeiten" zu beschränken.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Substantive claim about the regulatory framework for PV grid connection; only the abbreviation NAV and the register needed to be named, so it is rewritten rather than dropped.
Netzbetreiber stützen sich auf NAV § 13 statt auf Fachkunde
Aus einer Textstelle herausgelöst, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: nicht neutral formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Netzbetreiber unterscheiden bei EEG-Anlagen zwischen direktem und indirektem Netzanschluss und berufen sich dabei auf § 13 NAV statt auf die erforderliche Fachkunde.
„Die Netzbetreiber beziehen sich hierbei immer auf rechtliche Gesichtspunkte, speziell hier auf die NAV §13 und nicht auf die erforderliche Fachkunde.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage mischte eine prüfbare Tatsachenbehauptung (Netzbetreiber berufen sich auf NAV § 13) mit einer technischen Wertung (nicht begründbar); beide sind jetzt getrennt und neutral formuliert.
Netzbetreiber wenden NAV § 13 auf EEG-Anlagen an, obwohl NAV § 1 sie ausnimmt
Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.
So steht es jetzt: Nach Darstellung der Einreichenden wenden Netzbetreiber beim Anschluss von EEG-Anlagen weiterhin § 13 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) an, obwohl § 1 Abs. 1 NAV und dessen Begründung EEG-Anschlüsse ausnehmen.
„die Netzbetreiber verweisen hier immer noch auf den NAV § 13 welcher beim Anschluss von EEG-Anlagen an das Netz eines Netzbetreibers anzuwenden sei“
„Die NAV regelt aber schon in §1, das Anschlüsse von EEG-Anlagen nicht der NAV unterliegen.“
„aber die Netzbetreiber verweisen hier immer noch auf den NAV § 13 welcher beim Anschluss von EEG-Anlagen an das Netz eines Netzbetreibers anzuwenden sei.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt nannte NAV ohne Ausschreibung und blieb ohne Bezug zur Strategie; jetzt ist die Verordnung benannt und die Aussage als Darstellung der Einreichenden gekennzeichnet.
Netzbetreiber: „fachkundige Person“ nach § 10 EEG nur bei Installateurverzeichnis
Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.
So steht es jetzt: Nach Darstellung der Einreichung verstehen die Netzbetreiber unter einer „fachkundigen dritten Person“ nach § 10 EEG 2021 nur Personen, die in einem Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragen sind, und stützen sich dabei auf § 13 NAV, obwohl § 1 NAV Anschlüsse von EEG-Anlagen von der NAV ausnimmt.
„ist eine fachkundige dritte Person ausschließlich nur diejenige, welche in einem Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragen ist“
„indem er eine fachkundige Person nach EEG dadurch definiert, dass dieser in einem Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragen sein muss“
„Aus Sicht der Netzbetreiber (aller Netzbetreiber in Deutschland) ist eine fachkundige dritte Person ausschließlich nur diejenige, welche in einem Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragen ist.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt verwies ohne Kontext auf „Netzbetreiber“ und Paragrafen; die Neufassung benennt EEG 2021 und NAV und führt die Aussage als Darstellung der Einreichung, Richtung unverändert.
Regierungsantwort: NAV gilt für keine Anschlussvariante von EEG-Anlagen
Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Rolle im Argument unsicher.
So steht es jetzt: Laut der Einreichung hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf Anfragen eines Bundestagsabgeordneten geantwortet, die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) sei auf Direktanschlüsse und auf Anschlüsse von EEG-Anlagen in Kundenanlagen nicht anzuwenden.
„Die Antwort war, dass die NAV auf keine dieser Anschlussvarianten von EEG-Anlagen anzuwenden sei.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage war nicht eigenständig verständlich (NAV, Abgeordneter, Adressat unklar); sie wurde mit Nennung von Verordnung, Ministerium und Anschlussarten umformuliert und ohne Personennamen als Aussage der Einreichung wiedergegeben.
Verbände sehen NAV nicht anwendbar, BDEW dagegen
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: WBW, BEE, Fachverband Biogas und BSW erklären gemeinsam, der Anschluss von EEG-Anlagen unterliege nicht der NAV; nur der BDEW als Vertreter der Netzbetreiber beruft sich auf die NAV und die Urteile LG Regensburg/OLG Nürnberg.
„Einzig der BDEW als Vertreter der NB beruft sich natürlich auf die NAV.“
„stellen in einer gemeinsamen Erklärung klar (Seite 6 ff), dass der Anschluss von EEG-Anlagen nicht der NAV unterliegt.“
Verteilnetzbetreiber trägt Schäden durch eingetragene Elektroinstallateure
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.
So steht es jetzt: Wenn in das Installateurverzeichnis eingetragene Elektroinstallateure Schäden verursachen, soll der Verteilnetzbetreiber (VNB) diese tragen, weil er nur ausreichend qualifizierte Installateure in sein Verzeichnis aufnimmt.
„Verursachen eingetragene Elektroinstallateure Schäden so hat der VNB diesen zu tragen da der VNB nur ausreichend qualifizierte Elektroinstallateure in sein Verzeichnis aufgenommen hat.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined two independently acceptable claims: third parties may carry out work in a Kundenanlage, and the VNB bears damage caused by registered installers. Split into one point each, with VNB named.
VNB-Praxis stärkt Marktposition eingetragener Elektroinstallateure
Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: nicht neutral formuliert.
So steht es jetzt: Die Einreichung führt an, dass manche Verteilnetzbetreiber Netzanschlussbegehren von Einspeisewilligen nicht annehmen, wenn diese nicht von eingetragenen Elektroinstallateuren gestellt werden, und dass einzelne Installateure diese Lage bei ihrer Preisgestaltung ausnutzen.
„nutzen einzelne eingetragenen Elektroinstallateure dieses de-facto Monopol durch nachvollziehbare Preise (teilweise Abzocke) aus“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Loaded wording ("Monopol", "überhöhte Preise", "gesetzwidrig") was replaced by a neutral, attributed statement of the same claim and direction.
Einheitenzertifikate bei Anmeldung: BNetzA-Verzeichnis
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Die Bundesnetzagentur soll ein Verzeichnis von Einheitenzertifikaten führen, auf das bei Anmeldung Bezug genommen werden kann; nur für nicht gelistete Geräte ist ein Zertifikat beizufügen.
„Die Bundesnetzagentur hat ein Verzeichnis mit Einheitenzertifikaten zu“
100-A-Dreipunkt-Direktmesszähler auf Wunsch kostenlos einbauen
Eines von 3 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, mehrere Behauptungen in einer Stelle.
So steht es jetzt: Die Stellungnahme fordert, dass Netzbetreiber auf Wunsch des Anlagenbetreibers Dreipunkt-Zähler mit Direktmessung bis 100 A ohne Aufpreis und Tauschkosten einsetzen, damit Kosten für eine Wandlermessung entfallen.
„Entsprechende Dreipunkt-Zähler mit Direktmessung 100 A sind auf Wunsch des Betreibers ohne Aufpreis und ohne Tauschkosten einzusetzen“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point bundled four independent demands on grid connection and metering for PV systems; each is split out and named standalone.
70-%-Begrenzung kostet nur wenig Ertrag
Dasselbe Argument hat auch N-ERGIE Netz GmbH vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.
So steht es jetzt: Studien zeigen, dass eine Begrenzung der PV-Einspeiseleistung nur eine sehr moderate Ertragseinbuße bedeutet; bei pauschal 70 % der installierten Leistung können noch über 97 % der Energiemenge eingespeist werden.
„zwar nur ca. 3 Prozent des Jahresertrages aus“
Anschlussnutzer haftet dem VNB bei Netzrückwirkungen, nicht der Betreiber
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.
So steht es jetzt: Bei unzulässigen Netzrückwirkungen über den Netzanschluss haftet nach Darstellung der Einreichung der Anschlussnutzer gegenüber dem Verteilnetzbetreiber (VNB), nicht der Anlagenbetreiber.
„Der Anschlussnutzer und nicht der Anlagenbetreiber ist gegenüber dem VNB haftbar falls über den Netzanschluss unzulässige Netzrückwirkungen stattgefunden haben.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point combined two independently assessable claims: who is liable to the grid operator for grid disturbances, and the installer's lack of legal relationship and role in commissioning. Split into two, with VNB spelled out.
Anspruch auf Erstattung entfällt, wenn Betreiber vorab beim Netzbetreiber nachfragen
Eines von 3 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: nicht zum Thema, ohne Zusammenhang nicht verständlich, mehrere Behauptungen in einer Stelle.
So steht es jetzt: Anlagenbetreiber sollen vor Ablauf der einjährigen Erstattungsfrist nicht bei ihrem Verteilnetzbetreiber nachfragen dürfen; andernfalls soll sich ihr Erstattungsanspruch um 100 % reduzieren.
„ansonsten reduziert sich der Erstattungsanspruch um 100 %.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point bundled three independently assessable demands (refund duty with interest and suspended limitation, definition of improperly obtained payments, loss of claim on prior inquiry); abbreviations are now spelled out and the topic (EEG grid connection payments) is substantive.
Anzuwendende technische Regeln kostenfrei veröffentlichen
Dasselbe Argument hat auch Privatperson 98 vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.
So steht es jetzt: Anzuwendende Regeln und Vorgaben sollen veröffentlicht und anmelde-, kosten- und einwilligungsfrei zugänglich gehalten werden.
„Anzuwendende Regeln / Vorgaben etc. sind zu veröffentlichen.“
Attraktive Anschlussvergütung für Ü20-Anlagen
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Für Anlagen nach Ende der EEG-Förderung soll es eine attraktive, unbürokratische und langfristige Anschlussvergütung mit Planungssicherheit geben.
„Attraktive, unbürokratische, langfristige Anschlussvergütung.“
Betreiber-Rechte in leichter Sprache kommunizieren
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Das BMWK soll die Betreiber-Rechte in leichter Sprache klarstellen, und Netzbetreiber sollen sie Einspeisewilligen und Installationsbetrieben bekanntmachen müssen.
„Klarstellung der Betreiber-Rechte durch BMWK in leichter Sprache.“
Betriebsfähige Anlagen sofort betreiben dürfen
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Technisch betriebsfähige Anlagen sollen unverzüglich betrieben werden dürfen, ohne auf das Blendgutachten zu warten.
„Technisch betriebsfähige Anlagen dürfen unverzüglich betrieben werden.“
BMWK soll EEG-Clearingstelle zum Netzanschluss einbinden
Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.
So steht es jetzt: Das BMWK soll bei der Klärung der Netzanschluss-Fachkunde für EEG-Anlagen die EEG-Clearingstelle einbinden, weil deren Empfehlungsverfahren 2022/22-VIII zur Kostentragung beim Netzanschluss von EEG-Anlagen genau dieses Thema behandle.
„Ich bitte hier das BMWK auch die EEG Clearingstelle einzubinden da im „Empfehlungsverfahren 2022/22-VIII – Kostentragung beim Netzanschluss von EEG-Anlagen“ genau dieses Thema behandelt wird.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt blieb ohne den Kontext (Netzanschluss-Fachkunde bei PV-Anlagen, Verhältnis NAV/EEG) unklar; die Umformulierung nennt Thema und Akteure und behält die Forderung bei.
BMWK soll klären, ob EEG/NAV geändert wird: EEG-Anschlüsse nicht unter NAV
Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.
So steht es jetzt: Das BMWK soll zeitnah klären, ob und wie EEG oder Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) geändert werden können, damit der Anschluss von EEG-Anlagen, direkt oder über eine Kundenanlage, eindeutig nicht der NAV unterliegt.
„Ich bitte deshalb um zeitnahe Klärung durch das BMWK, inwieweit hier eine Änderung des EEG bzw. der NAV erfolgen kann“
Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt war ohne Kontext unklar (worauf sich die Klärung bezieht); jetzt sind EEG, NAV und das Anliegen benannt, ohne personenbezogene Angaben.
BMWK-Ziel: Netzanschluss vereinfachen und beschleunigen, Netzsicherheit wahren
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Laut dem zitierten BMWK-Schreiben soll der Gesamtkomplex Netzanschluss grundlegend vereinfacht und beschleunigt werden, ohne notwendige Anforderungen an die Netzsicherheit aufzugeben.
„Ziel ist, den Gesamtkomplex Netzanschluss grundlegend zu vereinfachen und zu beschleunigen, ohne notwendige Anforderungen an die Netzsicherheit aufzugeben.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage mischte eine prüfbare Tatsache (Zusammensetzung und Aufgabe des Branchendialogs) mit der Zielsetzung des Ministeriums; beides wird getrennt.
BMWK: Branchendialog zu Netzanschlüssen mit Netzbetreibern und Branche
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Laut einem im Beitrag zitierten BMWK-Schreiben nehmen am Branchendialog zur Beschleunigung von Netzanschlüssen Netzbetreiber, die Erneuerbaren-Branche und Anlagenbetreiber teil, um die Prozesse und Vorgaben beim Netzanschluss aufzubereiten und zu analysieren.
„Dort werden nicht nur die Netzbetreiber vertreten sein, sondern auch die Erneuerbaren-Branche und die Anlagenbetreiber.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage mischte eine prüfbare Tatsache (Zusammensetzung und Aufgabe des Branchendialogs) mit der Zielsetzung des Ministeriums; beides wird getrennt.
Branchendialog zum EEG-Anschluss (NAV) ist ohne Nutzen
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, nicht neutral formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Der vorgeschlagene Branchendialog zur Frage, ob der Anschluss von EEG-Anlagen der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) unterliegt, ist nach Ansicht des Einsenders ohne Nutzen.
„Meiner Ansicht ist dieser Branchendialog ohne Nutzen“
„Meiner Ansicht ist dieser Branchendialog ohne Nutzen da bei der Clearingstelle EEG bereits ein Verfahren im Gange ist“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Wertung (Dialog nutzlos) und die prüfbare Tatsachenbehauptung (Verfahren bei der Clearingstelle) wurden getrennt; die im Auszug nicht belegte Behauptung zur Antwort auf die Abgeordnetenanfrage entfällt; Kontext (NAV/EEG) ergänzt.
Bundesnetzagentur-Kommentare häufig fragwürdig und ausbauhemmend
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle, nicht neutral formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Die Einreichenden halten Kommentare der Bundesnetzagentur häufig für fragwürdig und für hinderlich beim Ausbau.
„Kommentare der Bundesnetzagentur sind häufig fragwürdig und ausbaufeindlich.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt verband zwei unabhängige Aussagen (Rechtsauslegung zur Kostenerstattung; allgemeine Bewertung der BNetzA-Kommentare) und enthielt wertende Formulierungen; neutral formuliert und getrennt.
Clearingstelle EEG führt bereits Verfahren zum EEG-Anschluss
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, nicht neutral formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Bei der Clearingstelle EEG läuft bereits ein Verfahren, in dem die angefragten Parteien ihre Positionen zum Anschluss von EEG-Anlagen durch fachkundige Dritte darlegten.
„bei der Clearingstelle EEG bereits ein Verfahren im Gange ist“
„bei der Clearingstelle EEG bereits ein Verfahren im Gange ist (siehe Konsultationsbeschluss), in welchen die angefragten Parteien ihre grundsätzlichen Positionen bezüglich des Anschlusses von EEG-Anlagen durch fachkundige Dritte nach EEG darlegten“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Wertung (Dialog nutzlos) und die prüfbare Tatsachenbehauptung (Verfahren bei der Clearingstelle) wurden getrennt; die im Auszug nicht belegte Behauptung zur Antwort auf die Abgeordnetenanfrage entfällt; Kontext (NAV/EEG) ergänzt.
Clearingstelle EEG neben FNN/VDE als unabhängige Stelle beteiligen
Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: nicht neutral formuliert.
So steht es jetzt: Die Clearingstelle EEG soll neben dem FNN bzw. dem VDE als unabhängige Stelle einbezogen werden, weil sich der FNN-Vorstand und die stimmberechtigten Forumsmitglieder nach Angabe der Einreichung mehrheitlich aus der Energiewirtschaft zusammensetzen und daher eine objektive Betrachtung der EEG-Belange fraglich sei.
„Der Vorstand des FNN besteht größtenteils aus Vertretern der Energiewirtschaft und auch die stimmberechtigten Forumsmitglieder bestehen in der Mehrzahl aus der Energiewirtschaft.“
„Der Vorstand des FNN besteht größtenteils aus Vertretern der Energiewirtschaft“
„Ich bitte hier um Einbeziehung der Clearingstelle neben dem FNN bzw. des VDE oder anderer Stellen als unabhängige Stelle.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Behauptung bleibt in gleicher Richtung erhalten; die Formulierung 'keine objektive Betrachtung erwarten lassen' wird neutral als Einschätzung der Einreichung wiedergegeben, und der Bezug (Clearingstelle EEG, FNN/VDE) ist benannt.
Direkte Anschlüsse betreffen meist Anlagen von 30 kWp bis mehreren 100 kWp
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Bei den direkten EEG-Netzanschlüssen handelt es sich meist um Anlagengrößen von 30 kWp bis mehreren 100 kWp.
„Hierbei ist zu bedenken, dass es sich hier meist um EEG-Anlagengrößen von 30 kWp bis mehreren 100 kWp handelt.“
E-Mail-Begehren werden pauschal abgelehnt
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Netzanschlussbegehren per E-Mail werden von Netzbetreibern pauschal verweigert.
„Pauschale Verweigerung von per E-Mail eingereichten Netzanschlussbegehren“
EEG kennt keine Unterscheidung zwischen direktem und indirektem Netzanschluss
Dasselbe Argument hat auch Privatperson 89 vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.
So steht es jetzt: Das EEG enthält nach Darstellung der Einreichung keine Differenzierung zwischen direkten und indirekten Netzanschlüssen, und der Gesetzgeber habe sie auch nicht gewollt.
„für beide Arten der Volleinspeisung ist dieselbe Fach- und Sachkunde erforderlich“
„Denn aus dem EEG ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber eine Differenzierung von direkten Netzanschlüssen und Anschlüssen an vorhandenen Kundenanlagen vorgesehen hat.“
EEG soll klarstellen, ob Differenzierung bei Netzanschlüssen gewollt ist
Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.
So steht es jetzt: Der Gesetzgeber soll im EEG ausdrücklich klarstellen, ob er eine Differenzierung zwischen direkten Netzanschlüssen von EEG-Anlagen und Anschlüssen an vorhandenen Kundenanlagen beabsichtigt.
„Hier ist nun eine klare Aussage des Gesetzgebers im EEG gefordert inwieweit diese Differenzierung der Anschlüsse von EEG-Anlagen gewollt ist.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt war ohne Einreichung unklar, weil «Differenzierung der Anschlüsse» nicht erklärt wurde; umformuliert mit Nennung der Differenzierung (direkte Netzanschlüsse vs. Anschlüsse an Kundenanlagen) und des EEG.
EEG-Anschluss ausschließlich dem EEG unterstellen
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Im EEG soll klargestellt werden, dass der Anschluss von EEG-Anlagen ausschließlich dem EEG und nicht der NAV unterliegt, wie schon in NAV § 1 Abs. 1 und deren Begründung festgehalten.
„Auch bitte ich im EEG klarzustellen, dass der Anschluss von EEG-Anlagen ausschließlich dem EEG unterliegen und nicht der NAV.“
„im EEG klarzustellen, dass der Anschluss von EEG-Anlagen ausschließlich dem EEG unterliegen und nicht der NAV“
EEG: NAV ausnahmslos für EEG-Anlagenanschlüsse für unanwendbar erklären
Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.
So steht es jetzt: Das EEG (bzw. die Niederspannungsanschlussverordnung, NAV) soll eindeutig regeln, dass Anschlüsse von EEG-Anlagen, ob direkt oder über eine Kundenanlage, nicht der NAV unterliegen.
„die ausnahmslose Nichtanwendbarkeit der NAV auf EEG-Anlagen“
„damit unmissverständlich Anschlüsse von EEG-Anlagen, egal ob nun direkt oder über eine Kundenanlage, nicht der NAV unterliegen.“
„Klarstellung in der NAV (z. B. in der NAV §1 oder NAV §13), das der Anschluss und der Netzanschluss von EEG-Anlagen bei direkten als auch indirekten Netzanschluss keine Gültigkeit besitzt“
Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt verwies mit „die NAV“ und „das EEG“ ohne Ausschreibung; die Umschreibung benennt die Niederspannungsanschlussverordnung und das Gesetz, die Aussage bleibt unverändert.
Einspeisezusage/Netzanschluss ohne Vertrag verweigert (§ 7 Abs. 1 EEG)
Eines von 3 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle, nicht neutral formuliert, Rolle im Argument unsicher.
So steht es jetzt: Nach Darstellung der Einreichenden verweigern einige Netzbetreiber die Einspeisezusage und/oder den Netzanschluss, wenn kein Vertrag geschlossen wird, was § 7 Abs. 1 EEG widerspreche.
„Einige verweigern Einspeisezusage und/oder Netzanschluss wenn kein Vertrag geschlossen wird.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Mehrere unabhängig prüfbare Behauptungen (kostenpflichtige Verträge, Verweigerung ohne Vertrag, Mahnbescheid/Kappungsdrohung); wertende Wörter wie "Nötigung"/"Vertragszwang" neutral gefasst, Einzelnennung eines Unternehmens weggelassen.
Erforderliche Angaben im Netzanschlussbegehren festlegen, VNB-Ermessen streichen
Eines von 3 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.
So steht es jetzt: Gesetzlich soll festgelegt werden, welche Angaben für ein Netzanschlussbegehren erforderlich sind, und das Ermessen der Verteilnetzbetreiber über zusätzliche Angaben über die im EEG genannten hinaus soll entfallen.
„Das Ermessen der VNB, welche Angaben außer den im EEG explizit benannten, erforderlich sind, ist zu streichen.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt bündelt vier voneinander unabhängige Forderungen zum Netzanschlussbegehren, die einzeln zustimmungs- oder ablehnungsfähig sind.
Erzeugungszähler-Investitionen sind mit Wegfall der EEG-Umlage nutzlos
Eines von 3 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: nicht neutral formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Die Einreichung hält die Investitionen in Erzeugungsmessung spätestens seit dem Wegfall der EEG-Umlage für nutzlos.
„Spätestens mit Entfall der EEG-Umlage sind diese aufwändigen Investitionen nutzlos geworden.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Das Original mischte mehrere prüfbare Tatsachenbehauptungen (Zwang, Kosten) mit einer wertenden Einschätzung (nutzlos) und enthielt wertende Formulierungen; aufgeteilt und neutral formuliert.
Hausanschluss pauschal als günstigster Netzverknüpfungspunkt bis 30 kW
Eines von 3 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, mehrere Behauptungen in einer Stelle.
So steht es jetzt: Die Stellungnahme fordert, dass der Hausanschluss weiterhin pauschal als günstigster Netzverknüpfungspunkt (NVP) gilt, wenn dort höchstens 30 kW eingespeist werden.
„Der Hausanschluss gilt weiterhin pauschal als günstigster NVP, wenn dort maximal 30 kW eingespeist werden.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point bundled four independent demands on grid connection and metering for PV systems; each is split out and named standalone.
Hersteller von Messeinrichtungen sollen per Stichproben nacheichen
Eines von 3 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.
So steht es jetzt: Hersteller von Messeinrichtungen sollen verpflichtet werden, diese regelmäßig durch Stichproben nachzueichen, um einen flächendeckenden regelmäßigen Austausch der Zähler zu vermeiden.
„Hersteller von Messeinrichtungen werden verpflichetet, diese regelmäßig durch Stichproben nachzueichen und somit den flächendeckenden regelmäßigen Tausch zu vermeiden.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point bundled three independently acceptable demands on Mieterstrom: EVU-duty exemption, 100-year calibration validity, and manufacturer sample re-calibration.
Industrie-Ressourcen in die Maßnahme einbinden
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Ressourcen der Industrie sollen eingebunden werden, etwa indem Verteilnetzbetreiber vergleichbare Grundsätze der Zusammenarbeit auch mit den Elektrobetrieben der IHK abschließen müssen.
„Ressourcen der Industrie einbinden.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt vermengte eine prüfbare Tatsachenbehauptung (Industrie-Ressourcen sind in der Maßnahme nicht berücksichtigt) mit einer Forderung (sie sollen eingebunden werden); beides lässt sich unabhängig voneinander annehmen oder ablehnen.
Inselnetz-Verbot könnte direkte DC-Nutzung technisch behindern
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, mehrere Behauptungen in einer Stelle, nicht neutral formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Der Einreicher erwartet, dass sich die direkte DC-Nutzung technisch ohnehin durchsetzt, und lehnt ein gesetzliches Inselnetz-Verbot ab, weil es diese Entwicklung behindern würde.
„Technisch kommt die direkte DC Verwendung meiner Meinung nach sowieso - bitte keine gesetzliche Fortschrittsverhinderung!“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die ursprüngliche Zusammenfassung bündelte eine Ausnahmeforderung (DC/AC) mit einer Technikprognose und einer wertenden Ablehnung, war ohne Bezug zum vorgeschlagenen Inselnetz-Verbot nicht verständlich und enthielt wertende Wortwahl.
Installateurauftrag vor Einspeisezusage ist häufig unsinnig
Eines von 3 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Die Beauftragung eines Installateurs vor der Einspeisezusage des Netzbetreibers wird als häufig sinnlos bewertet.
„Ohne Einspeisezusage ist aber die Erteilung eines Auftrages an einen Installateur häufig unsinnig.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Das Flag mixed_fact_value trifft zu: Die Verweigerungspraxis und die EEG-Rechtslage sind prüfbare Tatsachenbehauptungen, die Einschätzung "häufig unsinnig" ist ein Werturteil. Deshalb getrennt in drei Punkte.
Kabelgebundener Netzwerkanschluss für Speicher vorschreiben
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Speichersysteme sollen eine kabelgebundene Netzwerkbuchse haben, damit Betreiber nicht auf WLAN setzen müssen und Sicherheitslücken vorgebeugt wird.
„Speichersysteme müssen mit einem kabelgebundenen Netzwerkanschluss (Buchse) ausgestattet sein“
Keine Fernsteuerung bei selbständiger Netzreaktion
Eines von 3 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.
So steht es jetzt: Speichersysteme, die wie Wechselrichter ohne Fernsteuerung auf Netzfrequenz und -spannung reagieren, sollen die Steuerbarkeitsanforderung bereits erfüllen und keine Fernsteuerung benötigen.
„Speichersysteme die, wie Wechselrichter, ohne Fernsteuerung auf die Netzfrequenz und -spannung reagieren“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point bundled three separable demands (uniform interfaces, controllability by decentralized bodies, exemption from remote control for self-regulating systems); each can be accepted or rejected independently.
Kosten bei Schwellenüberschreitung nicht vom Ermessen des Netzbetreibers abhängig
Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: nicht neutral formuliert, Rolle im Argument unsicher.
So steht es jetzt: Die Kosten, die bei Überschreiten einer Schwelle (etwa einer Anlagengröße) anfallen, sollen nicht vom Ermessen des Verteilnetzbetreibers abhängen.
„Eventuelle Kosten bei Überschreitung einer Schwelle dürfen nicht von der Willkür“
Begründung der maschinellen Redaktion: Das Wort „Willkür" ist wertend; neutral als „Ermessen" formuliert, Aussage und Richtung bleiben erhalten, VNB ist ausgeschrieben.
Kostenerstattung für Netzanschlussprozess nicht aus dem EEG ableitbar
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle, nicht neutral formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Die Position der Bundesnetzagentur, Kosten für den administrativen Aufwand des Netzanschlussprozesses sollten weiterhin erstattungsfähig sein, lässt sich nach Ansicht der Einreichenden nicht aus dem EEG herleiten.
„Bundesnetzagentur ist der Meinung dass "Kosten für den administrativen Aufwand des Netzanschlussprozesses" weiterhin erstattungsfähig sein sollten. Aus dem EEG lässt sich diese Verirrung nicht herleiten.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt verband zwei unabhängige Aussagen (Rechtsauslegung zur Kostenerstattung; allgemeine Bewertung der BNetzA-Kommentare) und enthielt wertende Formulierungen; neutral formuliert und getrennt.
LG Passau/Regensburg: NAV gilt für Anschluss von EEG-Anlagen
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: nicht zum Thema, ohne Zusammenhang nicht verständlich, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Das LG Passau und das LG Regensburg haben nach Darstellung des Einreichenden die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) auf den Anschluss von EEG-Anlagen für anwendbar erklärt, anders als die Antwort des Bundesministeriums auf Anfragen eines Bundestagsabgeordneten.
„Verschiedene Gerichte, hier das LG Passau und das LG Regensburg, haben hier genau anders entschieden.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt mischte eine prüfbare Tatsachenbehauptung (Urteile) mit einer Wertung (Widerspruch zum gesetzgeberischen Willen) und war ohne Kontext (NAV, EEG) unverständlich; er ist substanziell zum Netzanschluss von PV-Anlagen, daher Aufspaltung statt Verwerfung.
Messkonzepte teils nicht zugelassen, zusätzliche Zähler verlangt
Dasselbe Argument hat auch Privatperson 89 vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.
So steht es jetzt: Laut der Einreichung zur Photovoltaik-Strategie werden geeignete Messkonzepte für PV-Anlagen teilweise nicht zugelassen und Zähler verlangt, die aus ihrer Sicht technisch nicht nötig sind, bis hin zum Ersatz oder zusätzlichen Einbau von Zählerschränken.
„Geeignete Messkonzepte werden teilweise verweigert. Technisch unnötige Zähler werden teilweise erzwungen.“
NAV § 1: Rechtliche Grauzone bei bilanziell durchgeleiteten Volleinspeisern
Dasselbe Argument hat auch Privatperson 89 vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.
So steht es jetzt: Weil einige Verteilnetzbetreiber den Ausschluss von Erneuerbare-Energien-Anlagen aus der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV, § 1) nur auf Volleinspeisung beziehen, entsteht nach Auffassung der Einreichung eine rechtliche Grauzone für Volleinspeise-Anlagen, die kaufmännisch bilanziell durchgeleitet werden.
„Einige VNB argumentieren, dass der letzte Satz sich nur auf EE-Anlagen in Volleinspeisung anzuwenden wäre, nicht jedoch auf EE-Anlagen in Überschusseinspeisung“
NAV gilt nicht für Netze von Anlagenbetreibern oder Dritten (EEG 2023 § 11)
Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Rolle im Argument unsicher.
So steht es jetzt: Ein Netz eines Anlagenbetreibers oder einer dritten Person, an das eine Anlage nach EEG 2023 § 11 angeschlossen ist und aus dem Strom kaufmännisch-bilanziell weitergegeben wird, entspreche keinem Letztverbraucher, weshalb die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) darauf grundsätzlich nicht anwendbar sei und Errichtung, Veränderung und Erweiterung solcher Netze nicht der NAV unterlägen.
„Da es sich um das Netz eines Anlagenbetreibes oder einer dritten Person handelt ist die NAV grundsätzlich für solche nicht anwendbar, denn dieses Netz entspricht keinem Letztverbraucher.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt verwies auf „die NAV“ und „EEG 2023 § 11“ ohne Ausschreibung; Umformulierung benennt die Niederspannungsanschlussverordnung und den Kontext der kaufmännisch-bilanziellen Weitergabe, ohne neue Behauptung.
NAV-Geltung nur bei indirektem EEG-Anschluss wäre unplausibel
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Rolle im Argument unsicher, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Es sei unwahrscheinlich, dass die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) für indirekte Netzanschlüsse von EEG-Anlagen gelten soll, wenn sie für direkte Anschlüsse ausgeschlossen ist.
„Weshalb diese nun für indirekte Netzanschlüsse/Anschlüsse von EEG-Anlagen durch den Gesetzgeber plötzlich nicht mehr gelten soll ist unwahrscheinlich.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt vermischte eine prüfbare Tatsachenbehauptung (NAV bei direktem Anschluss ausgeschlossen) mit einer Schlussfolgerung (Geltung bei indirektem Anschluss unwahrscheinlich); zudem wurde die NAV nicht benannt.
Netzanschlussbegehren: Bearbeitung in jeder Form klarstellen
Eines von 3 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.
So steht es jetzt: Gesetzlich soll klargestellt werden, dass Verteilnetzbetreiber Netzanschlussbegehren in jeder Form bearbeiten müssen.
„Klarstellung, dass Begehren jeglicher Form bearbeitet werden müssen.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt bündelt vier voneinander unabhängige Forderungen zum Netzanschlussbegehren, die einzeln zustimmungs- oder ablehnungsfähig sind.
Netzbetreiber muss zweckerfüllendes Messkonzept akzeptieren
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Der Netzbetreiber soll ein Messkonzept akzeptieren müssen, sofern es seinen Zweck erfüllt, auch rechnerisch ermittelte Mengen; geringe Unschärfen sind hinzunehmen.
„Eventuelle geringe Unschärfen wie Stromverbrauch von PV-Hardware (z.B.“
Netzbetreiber nutzen die Clearingstelle EEG|KWKG häufig nicht zur Streitklärung
Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: nicht neutral formuliert.
So steht es jetzt: Nach Darstellung der Einreichung klären viele Verteilnetzbetreiber und grundzuständige Messstellenbetreiber strittige Sachverhalte nicht bei der Clearingstelle EEG|KWKG, wodurch Verfahren vor Amtsgerichten mit in der Regel weniger Fachwissen geführt werden und Ausbau und Betrieb von PV-Anlagen beeinträchtigt werden.
„Viele VNB und gMSB verweigern sich der Klärung von Sachverhalten bei der“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Wording 'verweigern' made neutral and the actors (Verteilnetzbetreiber, grundzuständige Messstellenbetreiber, Clearingstelle EEG|KWKG) named; the claim and its direction are kept, attributed to the submission.
Netzbetreiber prüfen binnen zwei Jahren alle Begrenzungen
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Netzbetreiber sollen binnen zwei Jahren alle Anschlüsse auf Wegfall von Begrenzungen prüfen und Betreiber informieren; individuelle Begrenzungen nur noch wo anschlussbezogen erforderlich, ohne Reduktion früherer Zusagen.
„Netzbetreiber werden verpflichtet binnen zwei Jahren alle Anschlüsse auf“
Netzbetreiber und Gerichte wenden NAV § 13 auf indirekte EEG-Anschlüsse an
Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Rolle im Argument unsicher.
So steht es jetzt: Nach Darstellung der Einreichung argumentieren Netzbetreiber und Gerichte, bei indirekten Netzanschlüssen von EEG-Anlagen über eine Kundenanlage gelte immer § 13 der NAV.
„Die Netzbeteiber und auch Gerichte argumentieren hier dass bei indirekten Netzanschlüssen von EEG-Anlagen aufgrund einer Kundenanlage immer die NAV § 13 gilt.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt verwies ohne Kontext auf NAV und Kundenanlage; die Neufassung nennt EEG-Anlagen und indirekte Netzanschlüsse und bleibt bei der Aussage des Textes.
Netzbetreiber unterscheiden direkten und indirekten Anschluss
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Netzbetreiber unterscheiden grundsätzlich zwischen direktem und indirektem Netzanschluss von EEG-Anlagen, und die VDE-AR-N 4105 beschreibt diese Unterscheidung.
„Grundsätzlich unterscheiden Netzbetreiber zwischen direktem und indirekten Netzanschluss.“
Netzbetreibern untersagen, sich gegen Erneuerbare zu stellen
Eines von 3 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle, nicht neutral formuliert.
So steht es jetzt: Verteilnetzbetreibern (VNB) soll untersagt werden, sich in jeglicher Art gegen erneuerbare Energien (EE) zu stellen.
„Es wird untersagt, dass diese sich in jedweder Art gegen EE stemmen.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt bündelte vier unabhängig bewertbare Forderungen (Sanktionen, Gemeinwohlpflicht, Verbot der Behinderung von EE, Strafbarkeit des Versuchs) in teils wertender Formulierung; neutral und mit benanntem Akteur (VNB) aufgeteilt.
Neues EEG soll Netzanschluss regeln und EEG klar von NAV trennen
Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Rolle im Argument unsicher, Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache oder Wertung unsicher.
So steht es jetzt: Der Einreicher fordert, dass der neue EEG-Gesetzentwurf den Netzanschluss von EEG-Anlagen regelt und EEG und NAV (Niederspannungsanschlussverordnung) klar voneinander trennt, vor allem beim Anschluss an bereits vorhandene Kundenanlagen.
„Gleichzeitig muss der Gesetzesentwurf hier eine klare Trennung von EEG und NAV stattfinden.“
„Gleichzeitig muss der Gesetzesentwurf hier eine klare Trennung von EEG und NAV stattfinden. Dies betrifft vor allem der Anschluss von EEG-Anlagen an bereits vorhandene Kundenanlagen.“
„Auch bitte ich im EEG klarzustellen, dass der Anschluss von EEG-Anlagen ausschließlich dem EEG unterliegen und nicht der NAV.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt war ohne Kontext unklar (\"NAV\", \"neues EEG-Gesetz\"); die Umformulierung benennt die Verordnung und den Bezug und behält die Forderung bei.
Niederspannungsanschlussverordnung: Ausnahme auch für mittelbaren Anschluss
Dasselbe Argument hat auch Privatperson 89 vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.
So steht es jetzt: Die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) soll ausdrücklich festlegen, dass sie auch nicht für den mittelbaren Netzanschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas gilt, und dieser Ausschluss soll an den Anfang der Verordnung gestellt werden.
„Den letzten Satz an den Anfang stellen und präzisieren“
„Klarstellung bzw. Erweiterung in der NAV § 1 Abs. 1, dass der EEG-Netzanschluss und der EEG-Anschluss nicht der NAV unterliegt ist erforderlich.“
„Der Gültigkeitsbereich der NAV § 13 gilt nicht für direkete Netzanschlüsse und auch nicht für indirekte Anschlüsse von EEG-Anlagen.“
„Sie gilt weder für den direkten oder indirekten Netzanschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas.“
Nur eine EEG-Klarstellung zur Nichtanwendbarkeit der NAV auf EEG-Anlagen hilft
Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.
So steht es jetzt: Sofern das BMWK seine frühere Antwort an einen Bundestagsabgeordneten (die NAV sei auf Anschlüsse von EEG-Anlagen nicht anzuwenden) weiterhin vollumfänglich teilt, könne nur eine eindeutige Aussage im EEG über die ausnahmslose Nichtanwendbarkeit der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) auf EEG-Anlagen Abhilfe schaffen.
„nur eine eindeutige Aussage im EEG-Gesetz, nämlich die ausnahmslose Nichtanwendbarkeit der NAV auf EEG-Anlagen, für Abhilfe sorgen.“
„nur eine eindeutige Aussage im EEG-Gesetz, nämlich die ausnahmslose Nichtanwendbarkeit der NAV auf EEG-Anlagen, für Abhilfe sorgen“
„eine eindeutige Aussage im EEG-Gesetz, nämlich die ausnahmslose Nichtanwendbarkeit der NAV auf EEG-Anlagen, für Abhilfe sorgen.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Point lacked context (what NAV is, whose earlier answer, which condition); rewritten to name the instruments and actor while keeping the claim and direction.
Personelle Überschneidung Gemeinderat/Stadtwerk beeinflusst Anlagenbetreiber
Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: nicht zum Thema, nicht neutral formuliert, Rolle im Argument unsicher.
So steht es jetzt: Die Einreichung berichtet von Fällen, in denen sich Gemeinderat und ein als Netzbetreiber tätiges Stadtwerk personell stark überschneiden und Anlagenbetreiber daher aus Abhängigkeit oder aus Sorge vor Nachteilen bei Baugesuchen Forderungen des Netzbetreibers akzeptieren, die sie für EEG-widrig hält.
„Es gibt Berichte über Fälle, in denen es große personelle Überschneidungen zwischen Gemeinderat und dem das EEG missachtenden Stadtwerk als Netzbetreiber gibt“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The claim concerns grid operators' conduct under the EEG, so it is on topic. It was rewritten to be neutral and standalone, and attributed to the submission. Loaded terms such as "Rache" and "gesetzwidrig" were removed.
Pflicht zur Klärung bei der Clearingstelle
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: VNB und gMSB sollen verpflichtet werden, strittige Sachverhalte bei der Clearingstelle EEG|KWKG zu klären, deren Ergebnisse anzuerkennen und umzusetzen.
„VNB und gMSB müssen dazu verpflichtet werden, strittige Sachverhalte“
Platz für Wandlerschrank vorschreiben, ersatzweise Direktmessung bis 100 A
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Es soll verpflichtend ausreichend Platz für einen Wandlerschrank vorgehalten werden, wenn die Zahl der Einheiten Wandlermessung erforderlich macht; ersatzweise ist Direktmessung bis 100 A zulässig.
„Verpflichtung, genug Platz für einen Wandlerschrank vorzuhalten“
Rechte Einspeisewilliger im Netzanschlussverfahren klarstellen
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle, Rolle im Argument unsicher, Forderung als Behauptung formuliert.
So steht es jetzt: Die Rechte Einspeisewilliger gegenüber Verteilnetzbetreibern im Netzanschlussverfahren sollen gesetzlich klargestellt werden.
„Klarstellung der Rechte Einspeisewilliger.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Sanktionierung von VNB/Anbietern und Klarstellung der Rechte Einspeisewilliger sind unabhängig voneinander annehmbar oder ablehnbar; Abkürzung VNB ausgeschrieben.
Speicher durch dezentrale Stellen steuerbar machen
Eines von 3 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.
So steht es jetzt: Speicheranlagen sollen durch geeignete dezentrale Stellen, beispielsweise Verteilnetzbetreiber, steuerbar sein.
„Die Anlagen müssen durch geeignete dezentrale Stellen (bspw. VNB) steuerbar sein.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point bundled three separable demands (uniform interfaces, controllability by decentralized bodies, exemption from remote control for self-regulating systems); each can be accepted or rejected independently.
Strom- und Gasinstallationsarbeiten haben dasselbe Gefahrenpotenzial
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Die Arbeiten, für die das Installateurverzeichnis Strom (NAV) und das Installateurverzeichnis Gas (NDAV) gelten, besitzen nach Einschätzung der Einreichung dasselbe Gefahrenpotenzial, was für gleichartige Eintragungsvoraussetzungen spreche.
„Denn beide Arbeiten besitzen dasselbe Gefahrenpotenzial“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Fact (requirements differ) and assessment (same hazard potential) are separable; both rewritten to name NAV/NDAV and the registers.
Unzureichende Netzbetreiber-Antworten nicht als "zurückgemeldet" werten
Eines von 3 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.
So steht es jetzt: Gesetzlich soll klargestellt werden, dass unzureichende Antworten des Netzbetreibers auf ein Netzanschlussbegehren nicht als "zurückgemeldet" gelten.
„Klarstellung, dass unzureichende Antworten nicht als "zurückgemeldet" gelten.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt bündelt vier voneinander unabhängige Forderungen zum Netzanschlussbegehren, die einzeln zustimmungs- oder ablehnungsfähig sind.
VDE soll Formular E.8 so gestalten, dass weder Kosten noch Vertrag entstehen
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.
So steht es jetzt: Der VDE soll verpflichtet werden, das Standard-Anmeldeformular E.8 so zu gestalten, dass es dem EEG entspricht, also weder Kosten verursacht noch einen Vertrag zwischen Betreiber und Netzbetreiber zustande bringt.
„VDE wird verpflichtet, das Formular so zu gestalten, dass es dem EEG entspricht“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Pflicht der Netzbetreiber zur ausschließlichen Nutzung des Formulars und die Gestaltungspflicht des VDE richten sich an verschiedene Akteure und sind unabhängig voneinander annehmbar oder ablehnbar.
VDE-Anwendungsregeln sind nur gegen Entgelt zugänglich
Dasselbe Argument hat auch Privatperson 98 vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.
So steht es jetzt: Die als maßgeblich betrachteten VDE-Anwendungsregeln (z. B. AR-N 4100, 4105, VDE 0100-712, -722) sind der Öffentlichkeit nicht oder nur gegen Entgelt zugänglich und daher nicht allgemein bekannt.
„sind der Öffentlichkeit nicht bzw. nur gegen Entgelt zugänglich.“
Verteilnetzbetreiber gesetzlich auf das Gemeinwohl verpflichten
Eines von 3 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle, nicht neutral formuliert.
So steht es jetzt: Verteilnetzbetreiber (VNB) sollen gesetzlich verpflichtet werden, dem Gemeinwohl zu dienen.
„VNB werden verpflichtet, dem Gemeinwohl zu dienen.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt bündelte vier unabhängig bewertbare Forderungen (Sanktionen, Gemeinwohlpflicht, Verbot der Behinderung von EE, Strafbarkeit des Versuchs) in teils wertender Formulierung; neutral und mit benanntem Akteur (VNB) aufgeteilt.
VNB begründet Zusatzkosten mit Verursacherprinzip
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Der VNB behauptet, das EEG verpflichte ihn, Zusatzkosten, die nicht der Allgemeinheit zugutekommen, an den Verursacher weiterzuberechnen; der Betreiber widerspricht, da das EEG den VNB zu den fraglichen Tätigkeiten verpflichte.
„Das EEG verpflichtet VNB zu genau diesen Tätigkeiten.“
VNB sollen Grundsätze auch mit IHK-Elektrobetrieben schließen
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Netzbetreiber sollen verpflichtet werden, vergleichbare Zusammenarbeitsgrundsätze (wie mit dem Elektrohandwerk) auch mit den Elektrobetrieben der IHK abzuschließen; bislang gibt es dies nicht.
„Die VNB sollen vergleichbar Grundsätze an elektrischen Anlagen mit den Elektrobetrieben der IHK abschliessen müssen.“
VNB verlangten Erzeugungszähler trotz möglicher virtueller Zählpunkte
Eines von 3 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: nicht neutral formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Nach Darstellung der Einreichung haben viele Verteilnetzbetreiber den Einbau von Erzeugungszählern verlangt, obwohl die Erzeugungsmessung über einen virtuellen Zählpunkt möglich gewesen wäre, und damit gegen das Gesetz verstoßen.
„Viele VNB haben gesetzübertretend den Einbau von Erzeugungszählern erzwungen wo Erzeugungsmessung im virtuellen Zählpunkt möglich gewesen wäre.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Das Original mischte mehrere prüfbare Tatsachenbehauptungen (Zwang, Kosten) mit einer wertenden Einschätzung (nutzlos) und enthielt wertende Formulierungen; aufgeteilt und neutral formuliert.
VNB-Netzausbaukosten: Regelung nennt 25 % der Investitionskosten
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Die geltende Regelung zur Übernahme notwendiger Netzausbaukosten durch den Verteilnetzbetreiber sieht eine Übernahme von 25 % der Investitionskosten und möglicherweise einen Umsatzbezug vor.
„Die Ausführungen dazu sind veraltet (25% der Investitionskosten und evtl. ein Zusammenhang zum Umsatz)“
Begründung der maschinellen Redaktion: Die Aussage vermischt eine prüfbare Tatsachenbehauptung (Inhalt der Regelung: 25 % der Investitionskosten, evtl. Umsatzbezug) mit einer Wertung (veraltet, verhindert Netzausbau); beides wird getrennt.
Zählerwechsel ist Aufgabe des MSB und kostenfrei
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Es soll klargestellt werden, dass der Zählerwechsel Aufgabe des Messstellenbetreibers ist, durch Preisobergrenzen abgegolten wird und nicht extra berechnet werden darf.
„Klarstellung, dass Zählerwechsel Aufgabe des MSB ist und durch Preisobergrenzen“
Zahlungsforderung per Mahnbescheid und Kappungsdrohung bei Inbetriebnahme
Eines von 3 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle, nicht neutral formuliert, Rolle im Argument unsicher.
So steht es jetzt: Nach Darstellung der Einreichenden fordern einige Netzbetreiber per Mahnbescheid Geld für die Inbetriebnahme und einzelne drohen mit der Kappung des Anschlusses, was § 7 Abs. 1 EEG widerspreche.
„Einige Netzbetreiber fordern mittels Mahnbescheid Geld für Inbetriebnahme, einzelne drohen gar mit der Kappung des Anschlusses“
Begründung der maschinellen Redaktion: Mehrere unabhängig prüfbare Behauptungen (kostenpflichtige Verträge, Verweigerung ohne Vertrag, Mahnbescheid/Kappungsdrohung); wertende Wörter wie "Nötigung"/"Vertragszwang" neutral gefasst, Einzelnennung eines Unternehmens weggelassen.
Gesetzgeber muss Anschluss und Fachkunde-Nachweis klären
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Der Gesetzgeber muss klären, inwieweit das EEG direkten und indirekten Netzanschluss samt erforderlicher Kenntnisse beschreibt und wie diese gegenüber dem Netzbetreiber nachzuweisen sind.
„Letztendlich muss der Gesetzgeber klären, inwieweit das EEG den direkten bzw. indirekten Netzanschluss / Anschluss und die dafür erforderlichen Kenntnisse beschreibt“
„Letztendlich muss der Gesetzgeber klären, inwieweit das EEG den direkten bzw. indirekten Netzanschluss / Anschluss und die dafür erforderlichen Kenntnisse beschreibt und wie diese erforderlichen Kenntnisse gegenüber dem Netzbetreiber nachzuweisen sind.“
Keine Folge bei Fristversäumnis nach § 8 EEG für Anlagen > 10,8 kW
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Für Anlagen über 10,8 kW ist nicht geregelt, was passiert, wenn der Netzbetreiber die Achtwochenfrist nach § 8 EEG missachtet.
„Für Anlagen > 10,8 kW ist nicht geregelt, was bei“
Offene Frage: Netzanschluss oder Anschluss eines Fremdnetzes?
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Offen ist, ob die Verbindung eines Anlagenbetreiber- oder Drittnetzes mit dem VNB-Netz als Netzanschluss oder als Anschluss eines Netzes zu werten ist.
„Handelt es sich hier nun um einen Netzanschluss oder einen Anschluss des Netzes eines Anlagenbetreibers oder einer dritten Person an das Netz eines VNB?“
Energie- und Steuerrecht verzahnen 5 Argumente, 5 davon auf der Landkarte
100-kW-Freibetrag je natürlicher Person bei Steuern
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Pro natürlicher Person sollen PV-Anlagen von in Summe 100 kW umsatz- und einkommensteuerfrei sein (Freibetrag), unabhängig von der Anlagenzusammensetzung; darüber normale Besteuerung, mit Wahlrecht des Betreibers.
„Pro natürlicher Person werden PV-Anlagen von in Summe 100 kW umsatz- und einkommensteuerfrei gestellt (Freibetrag).“
100-kWp-Schwelle: Erfassung der Bestandsanlagen mindert Ausbauwillen
Dasselbe Argument hat auch Privatperson 79 vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.
So steht es jetzt: Die Einbeziehung der Bestandsanlagen bei Überschreitung der 100-kWp-Schwelle (im Zusammenspiel von Energie- und Steuerrecht) verringert nach Ansicht der Einreichenden die Bereitschaft von Anlagenbetreibern zum Ausbau.
„Überschreitung der 100-kW-Schwelle auch Bestandsanlagen infiziert“
Steuerbefreiung bis 30 kWp benachteiligt Betreiber größerer Einzelanlagen
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle, nicht neutral formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Die geplante Einkommensteuerbefreiung für PV-Anlagen bis 30 kWp benachteiligt Betreiber von Einzelanlagen über 30 kW, weil sie nicht von der Regelung profitieren.
„Anlagenbetreiber mit Einzelanlagen über 30kW werden benachteiligt da sie nicht von“
Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt bündelte vier unabhängige Aussagen (Benachteiligung, faktische Größenbegrenzung, Prüfaufwand, Rückwirkung der 100-kW-Schwelle); wertende Begriffe wie „infiziert“ und „ausgebremst“ wurden neutral umformuliert.
Steuerbefreiung führt zu Finanzamtsprüfungen und Unklarheit
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle, nicht neutral formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Die Steuerbefreiung führt nach Ansicht der Einreichung zu aufwendigen Prüfungen der Finanzämter und zu Unklarheit darüber, in welchen Fällen sie vorliegt.
„Aufwendige Prüfungen der Finanzämter und Unklarheit in welchen Fällen eine Steuerbefreiung vorliegt.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt bündelte vier unabhängige Aussagen (Benachteiligung, faktische Größenbegrenzung, Prüfaufwand, Rückwirkung der 100-kW-Schwelle); wertende Begriffe wie „infiziert“ und „ausgebremst“ wurden neutral umformuliert.
Bürokratie und Steuern als Grund für Inselnetze mit ungenutztem Strom
Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: nicht neutral formuliert, Rolle im Argument unsicher.
So steht es jetzt: Nach Darstellung der Einreichung vermeiden viele Anlagenbetreiber Bürokratie und Steuern, indem sie Inselnetze bauen, wodurch viel erzeugter Strom ungenutzt bleibt.
„Viele Betreiber scheuen Bürokratie und Steuern. In Folge werden Inselnetze gebaut wodurch viel Strom ungenutzt bleibt.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Wording like "treiben ... in Inselnetze" was loaded; rewritten neutrally as the submitter's stated claim, direction unchanged.
Lieferketten sichern und europäische Produktion anreizen 2 Argumente, 2 davon auf der Landkarte
Abhängigkeit von Nicht-EU-Herstellern macht Europa angreifbar
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: nicht neutral formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Die Abhängigkeit von Nicht-EU-Herstellern bei Speichersystemen wird als Risiko bewertet, das Europa angreifbar macht und mit Abfluss von Wertschöpfung verbunden ist.
„Europa macht sich dadurch angreifbar.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt mischte prüfbare Tatsachen (Herstellungsort, Sungrow-Update) mit einer Wertung (Angreifbarkeit, Abhängigkeit); getrennt und neutral formuliert.
Speichersysteme werden häufig außerhalb Europas hergestellt
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: nicht neutral formuliert, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Stromspeichersysteme oder wesentliche Bestandteile werden häufig außerhalb Europas hergestellt, und ein fehlgeschlagenes Update des Herstellers Sungrow soll zahlreiche Speicher kurzfristig abgeschaltet haben.
„Speichersysteme oder wesentliche Bestandteile werden häufig außerhalb Europas hergestellt.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt mischte prüfbare Tatsachen (Herstellungsort, Sungrow-Update) mit einer Wertung (Angreifbarkeit, Abhängigkeit); getrennt und neutral formuliert.
Fachkräfte sichern 4 Argumente, 3 davon auf der Landkarte
Eintragung nur per TREI-Schein, universitäre Prüfungen ignoriert
Dasselbe Argument hat auch Privatperson 189 vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.
So steht es jetzt: Die Eintragung ins Installateurverzeichnis erfolgt aktuell nur über den TREI-Schein; analoge Prüfungen der Universitäten werden nicht anerkannt.
„darf diese nicht mehr vom TREI-Schein abhängig sein.“
IHK-Qualifizierung für Gesellen und Industrie-Elektriker
Dasselbe Argument hat auch Privatperson 89 vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.
So steht es jetzt: Elektrogesellen, Industrie-Elektriker und vergleichbar Qualifizierte sollten bei der IHK eine Ausbildung und Prüfung zum PV-Anschluss ablegen können, um den Mangel an Fachkundigen ohne große finanzielle Hürden zu lindern.
„Elektrogesellen, Elektriker aus der Industrie, in der Handwerksrolle eingetragene“
Verzeichniseintrag ist nur formal; EEG verlangt Fachkunde, nicht Eintrag
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Der Eintrag in ein Installateurverzeichnis ist nur ein formaler Prozess, der vorhandene Fachkunde voraussetzt; das EEG lässt es nicht zu, die fachkundige Person als im Verzeichnis eingetragene Person zu definieren.
„Das EEG lässt diesen Schluss aber nicht zu, denn der Eintrag in ein Installateurverzeichnis stellt nur einen formalen Prozess dar.“
„Das EEG fordert aber nur die Fachkunde und nicht den zusätzlichen Eintrag in ein solches Verzeichnis.“
Maßnahme „Handwerksressourcen“ übergeht Industrie-Ressourcen
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Die vom BMWK geplante Maßnahme „Handwerksressourcen besser nutzen“ berücksichtigt Ressourcen aus der Industrie nicht.
„Reccourcen aus der Industrie sind nicht berücksichtigt.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt vermengte eine prüfbare Tatsachenbehauptung (Industrie-Ressourcen sind in der Maßnahme nicht berücksichtigt) mit einer Forderung (sie sollen eingebunden werden); beides lässt sich unabhängig voneinander annehmen oder ablehnen.
Technologieentwicklung voranbringen 1 Argument, 0 davon auf der Landkarte
Herstellerpflicht zu langfristigen Software-Updates
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Hersteller sollen verpflichtet werden, Speichersysteme auch nach vielen Jahren mit Software auszustatten bzw. diese bereitzuhalten.
„Hersteller werden verpflichtet, Speichersysteme auch in vielen Jahren mit“
Über den Entwurf hinaus 7 Argumente, 1 davon auf der Landkarte
Speicher aller Art müssen netzdienlich sein
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Stromspeicher aller Art, auch in Elektrofahrzeugen (ausgenommen Kleingeräte), sollen gesetzlich netzdienlich sein, also Netzschwankungen entgegenwirken.
„Stromspeicher aller Art, auch in Elektrofahrzeuge müssen netzdienlich sein.“
Fachkundige Dritte von der Haftung für Fremdarbeit freistellen
Unverändert aus dem Text übernommen.
So steht es jetzt: Fachkundige Dritte sollen von der Haftung für Fremdarbeit freigestellt werden.
„"Fachkundige Dritte" müssen von der Haftung für Fremdarbeit freigestellt werden.“
Netzbetreiber sollen unrechtmäßige Zahlungen verzinst und unaufgefordert erstatten
Eines von 3 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: nicht zum Thema, ohne Zusammenhang nicht verständlich, mehrere Behauptungen in einer Stelle.
So steht es jetzt: Verteilnetzbetreiber (VNB) und Messstellenbetreiber (MSB) sollen verpflichtet werden, unrechtmäßig erlangte Zahlungen verzinst und unaufgefordert binnen eines Jahres nach Gültigkeit des Gesetzes zu erstatten, wobei die gesetzliche Verjährung dafür ausgesetzt wird.
„VNB sowie MSB werden verpflichtet, unrechtmäßig erlangte Zahlungen verzinst und unaufgefordert zu erstatten.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point bundled three independently assessable demands (refund duty with interest and suspended limitation, definition of improperly obtained payments, loss of claim on prior inquiry); abbreviations are now spelled out and the topic (EEG grid connection payments) is substantive.
Pflicht zum sparsamen Umgang mit Strom
Eines von 3 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle, Rolle im Argument unsicher, Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache oder Wertung unsicher.
So steht es jetzt: Betreiber von Photovoltaikanlagen sollen gesetzlich verpflichtet werden, sparsam mit Strom umzugehen und Verschwendung zu vermeiden.
„sparsam mit Strom umzugehen (Verschwendung vermeiden)“
Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt bündelt drei unabhängig annehmbare oder ablehnbare Forderungen: Lieferpflicht für Überschüsse, Pflicht zum sparsamen Umgang und Sanktionen bei Vorenthaltung.
Sanktionen bei Vorenthaltung von Strom
Eines von 3 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle, Rolle im Argument unsicher, Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache oder Wertung unsicher.
So steht es jetzt: Wenn Betreiber von Photovoltaikanlagen Strom vorenthalten, sollen dafür angemessene Sanktionen vorgesehen werden.
„Angemessene Sanktionen bei Vorenthaltung von Strom“
Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt bündelt drei unabhängig annehmbare oder ablehnbare Forderungen: Lieferpflicht für Überschüsse, Pflicht zum sparsamen Umgang und Sanktionen bei Vorenthaltung.
Urteile zur NAV bei EEG-Anlagen entsprechen nicht dem Gesetzgeberwillen
Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: nicht zum Thema, ohne Zusammenhang nicht verständlich, Tatsache und Wertung vermischt.
So steht es jetzt: Die Urteile, die die NAV auf den Anschluss von EEG-Anlagen anwenden, spiegeln nach Auffassung des Einreichenden nicht den Willen des Gesetzgebers wider.
„Diese Entscheidungen spiegeln aber nicht den Willen des Gesetzgebers wieder.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt mischte eine prüfbare Tatsachenbehauptung (Urteile) mit einer Wertung (Widerspruch zum gesetzgeberischen Willen) und war ohne Kontext (NAV, EEG) unverständlich; er ist substanziell zum Netzanschluss von PV-Anlagen, daher Aufspaltung statt Verwerfung.
Zahlungen auf untergeschobenem Vertrag gelten als unrechtmäßig erlangt
Eines von 3 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: nicht zum Thema, ohne Zusammenhang nicht verständlich, mehrere Behauptungen in einer Stelle.
So steht es jetzt: Als unrechtmäßig erlangt soll im EEG-Kontext auch gelten, was auf einem untergeschobenen Vertrag beruht, also auf einem Standardformular oder auf der Suggestion, die Zahlung sei nötig.
„Unrechtmäßig erlangt ist auch, was auf untergeschobenem Vertrag basiert.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The point bundled three independently assessable demands (refund duty with interest and suspended limitation, definition of improperly obtained payments, loss of claim on prior inquiry); abbreviations are now spelled out and the topic (EEG grid connection payments) is substantive.
Aussortiert 3 Argumente
Meinungsbildung des BMWK müsste abgeschlossen sein
Von der automatischen Prüfung aussortiert (Bemerkung über das Verfahren, Rolle im Argument unsicher, Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache oder Wertung unsicher).
Fassung der Maschine: Der Einreichende meint, die Meinungsbildung des BMWK müsse bereits abgeschlossen sein, weil ressortübergreifende Aktivitäten nötig sind.
„Nach meiner Meinung müsste diese schon abgeschlossen sein, da hier ressortübergreifende Aktivitäten nötig sind.“
Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): The passage is a procedural status inquiry in a forwarded email about the progress of the BMWK's handling of the submitter's own request. It makes no substantive claim about the strategy's content, so nothing remains to put on the map.
BMWK-Prüfung ohne Termin, kaum Rückmeldung
Von der automatischen Prüfung aussortiert (Bemerkung über das Verfahren).
Fassung der Maschine: Der Einreichende berichtet, das BMWK habe seit Anfang 2022 kaum reagiert und nenne keinen Termin für das Prüfergebnis, nur den Hinweis auf Geduld.
„Derzeit kann ich Ihnen keinen Termin nennen, zu dem diese Prüfung in ein Ergebnis mündet.“
Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt schildert nur den Stand einer individuellen E-Mail-Anfrage zu § 10 EEG (keine Antwort, kein Termin). Er enthält keine Aussage zur Photovoltaik-Strategie oder zu einer Maßnahme, daher keine Position für die Karte.
Kritik: BMWK reagierte nicht auf Anliegen
Von der automatischen Prüfung aussortiert (Bemerkung über das Verfahren).
Fassung der Maschine: Der Einreicher beklagt, trotz mehrfacher Nachfragen seit Anfang 2022 keine inhaltliche Rückantwort des BMWK erhalten zu haben; das Ministerium nennt keinen Termin für das Prüfergebnis.
„seit meinen Mails Anfang 2022 noch keine einzige Rückantwort erhalten habe“