Lagebild / Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung vereinfachen / Streitfrage

Soll, wer Mieter mit PV-Strom beliefert, als Energieversorger mit allen Pflichten gelten?

Vermieter und Anlagenbetreiber, die Hausbewohner mit PV-Strom beliefern, sollen nicht wie Energieversorger behandelt werden.

BrückeWertungEine Abwägung von Werten. Sie entscheidet die Politik.

Wer es für richtig hält

Strategie-Unterstützer mit Flächenöffnung
  • 32 stimmen zuBSW, BAI, BFW, Verband Kommunaler Unternehmen, MdB Dr. Jörg Lange (Deutscher Bundestag), aba und AKA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung, BBEn, ZIA, 100 Prozent Erneuerbare Stiftung, VEDEC, 15 weitere Organisationen und 7 Privatpersonen
  • 1 lehnen abBDEW
  • 237 äußern sich nicht
Ausbau-Beschleunigung durch Deregulierung
  • 19 stimmen zuWindland Energieerzeugungs GmbH, SFV, Wohnen im Eigentum, Bürgerenergie Mainspitze, Haus und Grund Deutschland, Solar-Info-Zentrum SIZ GmbH, Lesolco GmbH, BDKS, Ökumenische Energiegenossenschaft Baden-Württemberg e.G., Gemeinde St. Leon-Rot und 9 Privatpersonen
  • 1 lehnen abprosumergy GmbH
  • 121 äußern sich nicht

Abgeleitet aus dem Text der Stellungnahmen (Jev), nicht abgestimmt.

Was belegt ist und was folgt

Brücke. Beide Lager stimmen zu, aus denselben Gründen. Darauf lässt sich bauen.

Begründungs-Check: Die sichtbaren Gründe beider Lager weisen in dieselbe Richtung. Alle Punkte und Zitate wollen Vermieter und Betreiber von EVU-Pflichten entlasten, weil diese bürokratisch abschrecken und PV im Gebäude hemmen; Hinweise auf Verbraucherschutz oder Versorgungssicherheit fordern nur mildere bzw. allgemeine Regeln, also Unterschied im Detail.

Belege: 1 von 69 zitierten Textstellen nennen Belege: Beispiel aus der Praxis (Gemeinde St. Leon-Rot).

Wertungen lassen sich nicht belegen. Hier zählt die Abwägung, nicht der Beweis.

Woher es stammt

51 Argumente aus 40 Stellungnahmen

„Es kann nicht sein dass die Bereitstellung von Strom für Hausbewohner dazu führt, dass der Anlagenbetreiber zum Energieversorger wird“

Privatperson 110Ausbau-Beschleunigung durch Deregulierung

„Keine Verpflichtung des Vermieters oder Mieterstrombetreibers zur Ausprägung eines „Energieversorgers““

Privatperson 255Ausbau-Beschleunigung durch Deregulierung

Befund

Hier tragen beide Lager die Forderung: 32 von 33 Organisationen im Lager „Strategie-Unterstützer mit Flächenöffnung“ und 19 von 20 im Lager „Ausbau-Beschleunigung durch Deregulierung“ stimmen zu, dass Vermieter und Anlagenbetreiber, die Hausbewohner mit PV-Strom beliefern, nicht wie Energieversorger behandelt werden sollen. Die Begründungen laufen in dieselbe Richtung: Die Pflichten eines Energieversorgungsunternehmens schrecken Vermieter ab und bremsen PV in Mehrparteiengebäuden; Stimmen zum Verbraucherschutz verlangen nur mildere oder allgemeine Regeln, keine Beibehaltung des Versorgerstatus. Damit kann die Entscheidungsebene den Grundsatz der Entlastung von Versorgerpflichten als gemeinsame Basis setzen. Streitig bleibt nur die Ausgestaltung im Einzelnen, etwa bei der Vollversorgungspflicht nach § 42a EnWG und beim Schutzniveau für Mieter; das gehört in die Detailarbeit, nicht in die Grundsatzfrage.

Wie es mit anderen Streitfragen zusammenhängt

Prüfpfad

Jedes Argument unter dieser Streitfrage lässt sich bis zur Textstelle zurückverfolgen, mit jeder Entscheidung der Maschine und wie sicher sie war. Die meisten nehmen die Machbarkeits-Frage auf: Lässt sich das praktisch umsetzen?

Einstufung als Energieversorger bei Gewerbemieterstrom ist nicht sinnvoll Gemeinde St. Leon-Rot

Die Einstufung von Vermietern als Energieversorger, wenn sie PV-Strom vom Dach direkt an gewerbliche Mieter verkaufen, ist nicht sinnvoll.

  1. Aus der Stellungnahme von Gemeinde St. Leon-Rot zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
  2. Automatische Prüfung (Jev) fand: Tatsache und Wertung vermischt. Die maschinelle Redaktion hat das Argument in mehrere Argumente geteilt: „Die Aussage verbindet eine prüfbare Tatsache (Mieter hat weiter einen Netzstromvertrag) mit einer Wertung (Einstufung als Energieversorger macht keinen Sinn); beide sind getrennt beurteilbar.“
  3. Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
  4. Maßnahme zugeordnet (Jev, 99 % sicher).
  5. Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 98 % sicher).

„Macht auch keinen Sinn“

Privatnetz-Betreiber wird mit PV-Anlagen zum Stromlieferanten Gemeinde St. Leon-Rot

Der Betreiber eines kleinen privaten Stromnetzes (z. B. eines Campingplatzes) gilt nach geltendem Recht als Stromlieferant, sobald er oder seine Mieter PV-Anlagen installieren, was ein kleines Gewerbe nicht leisten könne.

  1. Aus der Stellungnahme von Gemeinde St. Leon-Rot zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
  2. Automatische Prüfung (Jev) fand: ohne Kontext nicht verständlich, Rolle im Argument unsicher. Die maschinelle Redaktion hat das Argument umformuliert: „Point lacked context (which grid operator, which rules); rewritten to name the private-grid operator example and the current legal status, keeping the original claim.“
  3. Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
  4. Maßnahme zugeordnet (Jev, 67 % sicher).
  5. Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 98 % sicher).

„Sobald der Betreiber eines kleinen Stromnetzes PV-Anlagen installiert oder von den Mieter installieren lässt wird er aktuell zum Stromlieferant.“

Verzicht auf Energieversorger-Status bei Gewerbemieterstrom Gemeinde St. Leon-Rot

Auf die Einstufung als Energieversorger soll generell verzichtet werden, wenn die PV-Anlage auf dem Dach eines Gebäudes steht und der Strom direkt an die Gebäudenutzer verkauft wird (Gewerbemieterstrom).

  1. Aus der Stellungnahme von Gemeinde St. Leon-Rot zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
  2. Automatische Prüfung (Jev) fand: Nachbesserungsbedarf. Die maschinelle Redaktion hat das Argument as_extracted.
  3. Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
  4. Maßnahme zugeordnet (Jev, 98 % sicher).
  5. Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 97 % sicher).

„Ein genereller Verzicht auf die Einstufung als Energieversorger, wenn die PV-Anlage auf dem Dach eines Gebäudes“

Vermieter wird bei PV-Stromverkauf an Mieter zum Energieversorger Gemeinde St. Leon-Rot, Privatperson 2, Privatperson 153

Wer als Vermieter (z. B. Gemeinde bei vermietetem Kindergarten oder Gewerbegrundstück) Strom einer eigenen PV-Anlage an den Mieter verkauft, gilt derzeit als Energieversorger, was ein großes Hemmnis darstellt.

  1. Aus der Stellungnahme von Gemeinde St. Leon-Rot zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
  2. Automatische Prüfung (Jev) fand: Nachbesserungsbedarf. Die maschinelle Redaktion hat das Argument as_extracted.
  3. Abgleich (Jev): dasselbe Argument auch bei Privatperson 153 (71 % sicher), Privatperson 2 (52 % sicher).
  4. Maßnahme zugeordnet (Jev, 99 % sicher).
  5. Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 100 % sicher).

„Hier würde der Vermieter immer zum Energieversorger werden. Das ist ein großes Hemmnis.“

„nicht, wie jetzt noch notwendig, als Gesamtversorger ggü. dem Mieter auftreten muss“

„Die Verpflichtung des Vermieters, gegenüber dem Mieter als EVU aufzutreten“

Ladesäulen-Lösung als Vorbild für Vermieter-Mieterstrom Gemeinde St. Leon-Rot

Weil bei E-Ladesäulen eine Letztverbraucher-Einstufung möglich war, sollte auch ein Vermieter, der PV-Strom vom eigenen Dach direkt an Mieter verkauft, nicht als Energieversorger eingestuft werden.

  1. Aus der Stellungnahme von Gemeinde St. Leon-Rot zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
  2. Automatische Prüfung (Jev) fand: ohne Kontext nicht verständlich, Tatsache und Wertung vermischt. Die maschinelle Redaktion hat das Argument in mehrere Argumente geteilt: „Die Aussage mischt eine prüfbare Tatsachenbehauptung (Ladesäulen-Einstufung) mit einer Forderung per Analogie (gleiche Behandlung für Mieterstrom) und war ohne Kontext unverständlich; daher aufgeteilt und benannt.“
  3. Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
  4. Maßnahme zugeordnet (Jev, 98 % sicher).
  5. Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 100 % sicher).

„Macht auch keinen Sinn, da der Mieter ja noch einen Netzstromvertrag hat. Bei den E-Ladesäulen konnte ja auch eine Einstufung als Letztverbraucher erreicht werden.“

Nachbarn mit Strom beliefern erlauben Privatperson 176

Es sollte erlaubt sein, Nachbarn direkt mit selbst erzeugtem Strom zu beliefern.

  1. Aus der Stellungnahme von Privatperson 176 zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
  2. Automatische Prüfung (Jev) fand: Rolle im Argument unsicher, Forderung als Behauptung formuliert. Die maschinelle Redaktion hat das Argument as_extracted.
  3. Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
  4. Maßnahme zugeordnet (Jev, 63 % sicher).
  5. Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 31 % sicher).

„Warum darf ich Nachbarn nicht beliefern?“

Mieterstrommodell führt Vermieter in Energiedienstleister-Bürokratie Privatperson 249, Fraunhofer-Institut für Energiewirtschaft und Energiesystemtechnik IEE

Nach der derzeitigen Regelung geraten Vermieter, die ein Mieterstrommodell betreiben, in die Bürokratie eines Energiedienstleisters nach dem Energiewirtschaftsgesetz, weshalb der Autor trotz installierter PV-Anlagen auf ein solches Modell verzichtet.

  1. Aus der Stellungnahme von Privatperson 249 zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
  2. Automatische Prüfung (Jev) fand: Tatsache und Wertung vermischt. Die maschinelle Redaktion hat das Argument in mehrere Argumente geteilt: „Die Aussage mischt eine prüfbare Tatsachenbehauptung (Regelung führt in Energiedienstleister-Bürokratie, Verzicht des Autors) mit einem Werturteil (zu kompliziert); daher getrennt.“
  3. Abgleich (Jev): dasselbe Argument auch bei Fraunhofer-Institut für Energiewirtschaft und Energiesystemtechnik IEE (57 % sicher).
  4. Maßnahme zugeordnet (Jev, 100 % sicher).
  5. Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 74 % sicher).

„werden aber nach derzeitiger Regelung auf ein Mieterstrommodell verzichten, weil wir damit in die Bürokratie eines Energiedienstleisters“

„Bei Mieterstromprojekten sind die aktuell geltenden energiewirtschaftlichen Verpflichtungen für die Anlagenbetreiber auf kleinen MFH häufig eine große Hürde.“

Anlagenbetreiber soll durch Mieterversorgung nicht zum Energieversorger werden Privatperson 110, Solar2030, Bürgerenergie Mainspitze, SFV

Die Stromlieferung an Hausbewohner darf nicht dazu führen, dass der Anlagenbetreiber als Energieversorger dieselben Prozesse wie Stadtwerke oder E.ON erfüllen muss.

  1. Aus der Stellungnahme von Privatperson 110 zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
  2. Automatische Prüfung (Jev) fand: Rolle im Argument unsicher, Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache oder Wertung unsicher. Die maschinelle Redaktion hat das Argument as_extracted.
  3. Abgleich (Jev): dasselbe Argument auch bei Solar2030 e. V. (88 % sicher), Bürgerenergie Mainspitze (72 % sicher), SFV – Solarenergie-Förderverein Deutschland e. V. (75 % sicher).
  4. Maßnahme zugeordnet (Jev, 100 % sicher).
  5. Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 100 % sicher).

„Es kann nicht sein dass die Bereitstellung von Strom für Hausbewohner dazu führt, dass der Anlagenbetreiber zum Energieversorger wird“

„Betreiber der Anlage nicht automatisch“

„Derzeit scheitern Mieterstromprojekte daran, dass man, um Mieter an Mieterstromprojekten teilhaben zu lassen, Vollversorger werden muss.“

„Die Versorgung der Strombezugskunden im Mehrfamilienhaus führt weiterhin zu Stromlieferverhältnissen, die von den Anlagenbetreiber:innen oder beauftragten Contractoren vollumfänglich erfüllt werden müssen.“

Mieterstrom: Versorgungspflicht per Grundversorger-Vertrag mildern Privatperson 153

Die Versorgungspflicht des Vermieters beim Mieterstrom sollte gemildert werden, indem der Grundversorger in einem separaten Vertrag zur Übernahme dieser Pflicht verpflichtet wird.

  1. Aus der Stellungnahme von Privatperson 153 zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
  2. Automatische Prüfung (Jev) fand: Nachbesserungsbedarf. Die maschinelle Redaktion hat das Argument as_extracted.
  3. Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
  4. Maßnahme zugeordnet (Jev, 100 % sicher).
  5. Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 86 % sicher).

„So könnte der Grundversorger in einem separaten Vertrag verpflichtet werden, diese Pflicht zu übernehmen.“

EVU-Rolle des Vermieters senkt Akzeptanz des Mieterstroms stark Privatperson 153

Die Pflicht des Vermieters, beim Mieterstrom als Energieversorgungsunternehmen aufzutreten, wird als sehr großes Hindernis für die Akzeptanz des Instruments bewertet.

  1. Aus der Stellungnahme von Privatperson 153 zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
  2. Automatische Prüfung (Jev) fand: nicht neutral formuliert, Tatsache und Wertung vermischt. Die maschinelle Redaktion hat das Argument in mehrere Argumente geteilt: „Das Original verbindet eine prüfbare Tatsachenbehauptung (EVU-Pflicht des Vermieters nach Ziffer 3.3) mit einer wertenden Aussage ('immense Hürde'); getrennt und neutral formuliert.“
  3. Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
  4. Maßnahme zugeordnet (Jev, 100 % sicher).
  5. Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 100 % sicher).

„ist eine immense Hürde für die Akzeptanz des Instruments“

Unbürokratische Mieterstrom-Pacht Ökumenische Energiegenossenschaft Baden-Württemberg e.G.

PV-Strom könnte unbürokratisch an Mieter weitergeleitet werden, indem der Mieter die Anlage unabhängig vom Ertrag pachtet (950 kWh je kWp) und über einen Zweirichtungszähler wie ein Eigentümer behandelt wird.

  1. Aus der Stellungnahme von Ökumenische Energiegenossenschaft Baden-Württemberg e.G. zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
  2. Automatische Prüfung (Jev) fand: Nachbesserungsbedarf. Die maschinelle Redaktion hat das Argument as_extracted.
  3. Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
  4. Maßnahme zugeordnet (Jev, 100 % sicher).
  5. Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 32 % sicher).

„Könnte die Weiterleitung von PV Strom an den Mieter nicht unbürokraƟsch erfolgen und der Mieter pachtet die Anlage unabhängig vom Stromertrag zur Eigennutzung (950 kWh je kWp)“

EU-Recht trennt Stromteilen von Versorgerpflichten (Winterpaket 2016) Privatperson 87

Nach Auffassung der Stellungnahme hat das EU-Gesetzespaket von 2016 die gemeinsame Nutzung von Strom rechtlich klar von den Verbraucherschutz- und Versorgungspflichten für Energieversorger getrennt, was für die Photovoltaik-Strategie des BMWK relevant sei.

  1. Aus der Stellungnahme von Privatperson 87 zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
  2. Automatische Prüfung (Jev) fand: ohne Kontext nicht verständlich. Die maschinelle Redaktion hat das Argument umformuliert: „Point lacked context (which EU package, which obligations); rewritten to name the 2016 EU package and the supplier obligations, keeping the claim as the submission's assertion.“
  3. Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
  4. Maßnahme zugeordnet (Jev, 91 % sicher).
  5. Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 98 % sicher).

„Mit dem Gesetzespaket 2016 hat die EU eine klare rechtliche Trennung zwischen „gemeinsamer Nutzung von Strom“ und den Verbraucherschutzvorschriften“

Gemeinsam handelnde Eigenversorger gelten rechtlich als Versorgungsunternehmen Privatperson 87

Nach geltendem Recht werden gemeinsam handelnde Eigenversorger (Prosumer) rechtlich als Versorgungsunternehmen eingestuft und unterliegen administrativen Versorgungspflichten.

  1. Aus der Stellungnahme von Privatperson 87 zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
  2. Automatische Prüfung (Jev) fand: nicht neutral formuliert, Rolle im Argument unsicher, Tatsache und Wertung vermischt. Die maschinelle Redaktion hat das Argument in mehrere Argumente geteilt: „The point mixed a checkable legal classification with the judgment that the obligations are disproportionate; split into fact and judgment, worded neutrally and with the actors named.“
  3. Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
  4. Maßnahme zugeordnet (Jev, 36 % sicher).
  5. Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 98 % sicher).

„Noch werden gemeinsam handelnde Eigenversorger rechtlich als VU mit unverhältnismäßigen administrativen Versorgungspflichten eingestuft“

Versorgerpflichten für Eigenversorger sind unverhältnismäßig und hemmen gemeinsame Nutzung Privatperson 87, BSW

Die administrativen Versorgungspflichten, die für gemeinsam handelnde Eigenversorger als Versorgungsunternehmen gelten, werden als unverhältnismäßig bewertet; sie könnten dadurch ihr Recht zur gemeinsamen Nutzung von Strom nicht ausüben.

  1. Aus der Stellungnahme von Privatperson 87 zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
  2. Automatische Prüfung (Jev) fand: nicht neutral formuliert, Rolle im Argument unsicher, Tatsache und Wertung vermischt. Die maschinelle Redaktion hat das Argument in mehrere Argumente geteilt: „The point mixed a checkable legal classification with the judgment that the obligations are disproportionate; split into fact and judgment, worded neutrally and with the actors named.“
  3. Abgleich (Jev): dasselbe Argument auch bei BSW – Bundesverband Solarwirtschaft e. V. (66 % sicher).
  4. Maßnahme zugeordnet (Jev, 85 % sicher).
  5. Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 100 % sicher).

„mit unverhältnismäßigen administrativen Versorgungspflichten eingestuft und können das Recht zur gemeinsamen Nutzung nicht ausüben“

„sollte rechtlich nicht wie ein Energieversorger behandelt werden.“

Stromverkauf an Dritte macht gemeinnützige Betreiber zu Versorgern BDKS

Wer als gemeinnütziges Unternehmen Strom an Dritte oder Mitarbeitende abgibt (Ladesäulen, Mieterstrom), kann nach geltender Rechtslage als Stromversorger oder im Extremfall als Netzbetreiber eingestuft werden.

  1. Aus der Stellungnahme von BDKS – Baunataler Diakonie Kassel e. V. zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
  2. Automatische Prüfung (Jev) fand: Nachbesserungsbedarf. Die maschinelle Redaktion hat das Argument as_extracted.
  3. Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
  4. Maßnahme zugeordnet (Jev, 56 % sicher).
  5. Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 97 % sicher).

„Unter der aktuelle Rechtslage bedeutet es, das man letztlich als Stromversorger fungiert, oder im Schlimmsten Fall als Netzbetreiber eingestuft wird“

Mieterstrom macht Vermieter zum Energieversorger Privatperson 42

Beim Mieterstrommodell wird der Vermieter zum Energieversorger mit allen Informationspflichten gegenüber Mietern, Abrechnungsanforderungen, Anmeldungen und Zollpflichten.

  1. Aus der Stellungnahme von Privatperson 42 zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
  2. Automatische Prüfung (Jev) fand: Nachbesserungsbedarf. Die maschinelle Redaktion hat das Argument as_extracted.
  3. Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
  4. Maßnahme zugeordnet (Jev, 100 % sicher).
  5. Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 97 % sicher).

„Man wird zum Energieversorger mit allen Informationspflichten an die Mieter und“

Mieterstrom: kaskadierte geeichte Messeinrichtungen des Vermieters zulassen Privatperson 42

Beim Mieterstrommodell sollen kaskadenförmig aufgebaute, MID-konforme (geeichte) Messeinrichtungen, die der Vermieter stellt, als Abrechnungsgrundlage zugelassen werden, ohne dass der Vermieter dadurch Messstellenbetreiber wird, und zwar für alle Stromarten (erzeugter Strom, Batteriestrom, zugekaufter Strom, Allgemeinstrom, Wärmepumpenstrom).

  1. Aus der Stellungnahme von Privatperson 42 zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
  2. Automatische Prüfung (Jev) fand: ohne Kontext nicht verständlich. Die maschinelle Redaktion hat das Argument umformuliert: „Der Punkt nannte den Kontext (Mieterstrommodell, Abrechnung) nicht; die Umformulierung benennt ihn und behält die Forderung samt Richtung bei.“
  3. Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
  4. Maßnahme zugeordnet (Jev, 100 % sicher).
  5. Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 36 % sicher).

„Zulassung kaskadenförmig aufgebauter MID-konformer/geeichter Messeinrichtungen - vom Vermieter“

Mieterstrom: Vermieter liest jährlich ab, keine Online-Informationspflicht Privatperson 42

Beim Mieterstrommodell soll der Vermieter die Verbrauchswerte der Mieter nur einmal im Jahr bzw. bei Mieterwechsel ablesen und darüber hinaus keine (Online-)Informationspflicht haben, während Mieter unterjährig Zugang zu ihrem Zähler erfragen können.

  1. Aus der Stellungnahme von Privatperson 42 zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
  2. Automatische Prüfung (Jev) fand: nicht zum Thema. Die maschinelle Redaktion hat das Argument umformuliert: „Not off-topic: the passage makes a concrete proposal on landlord metering and information duties in tenant electricity (Mieterstrom) models, which falls under the PV strategy; rewritten to name the context.“
  3. Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
  4. Maßnahme zugeordnet (Jev, 100 % sicher).
  5. Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 42 % sicher).

„Ansonsten besteht keine (online-) Informationspflicht des Vermieters.“

Verbraucherschutzniveau bei gemeinschaftlicher Versorgung erhalten prosumergy GmbH

Bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung dürfen Pflichten zu Preisänderungen, Abrechnungsfristen und Versorgerwahlfreiheit nicht aus der Regulierung genommen werden, damit das europarechtlich geschützte Verbraucherschutzniveau erhalten bleibt.

  1. Aus der Stellungnahme von prosumergy GmbH zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
  2. Automatische Prüfung (Jev) fand: Rolle im Argument unsicher. Die maschinelle Redaktion hat das Argument as_extracted.
  3. Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
  4. Maßnahme zugeordnet (Jev, 100 % sicher).
  5. Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 54 % sicher).

„Pflichten (insbesondere hinsichtlich Preisänderungen, Abrechnungsfristen, Ver-sorgerwahlfreiheit) nicht komplett aus der Regulierung herausgenommen werden“

Versorgung in der Kundenanlage als Eigenversorgung statt Lieferung Lesolco GmbH

Versorgung innerhalb der Kundenanlage soll als Eigenversorgung gelten und nicht als Stromlieferung, da sonst ein Stromlieferant und erheblicher Zusatzaufwand nötig werden; dafür sind § 3 Nr. 31a und Nr. 18 EnWG zu ändern.

  1. Aus der Stellungnahme von Lesolco GmbH zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
  2. Automatische Prüfung (Jev) fand: Nachbesserungsbedarf. Die maschinelle Redaktion hat das Argument as_extracted.
  3. Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
  4. Maßnahme zugeordnet (Jev, 92 % sicher).
  5. Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 91 % sicher).

„Versorgung innerhalb der Kundenanlage sollte eine Eigenversorgung sein und nicht als Stromlieferung deklariert werden“

Gewerbliche Tätigkeit der WEG bei Versorgung der Bewohner Lesolco GmbH

Beliefert eine WEG ihre Bewohner mit PV-Strom, besteht die Gefahr, dass sie als gewerblich tätig gilt, weil WEG und Eigentümer unterschiedliche Rechtssubjekte sind.

  1. Aus der Stellungnahme von Lesolco GmbH zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
  2. Automatische Prüfung (Jev): geprüft, Hinweise: nicht zum Thema.
  3. Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
  4. Maßnahme zugeordnet (Jev, 96 % sicher).
  5. Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 96 % sicher).

„hier besteht die Gefahr, dass Sie gewerblich tätig wird, obwohl Sie sich selbst beliefert, da WEG und Eigentümer unterschiedliche Subjekte sind“

Vermieter nicht mehr als Stromproduzent, Mieterstrom wie Eigennutzung Baden-Württemberg (Ministerium)

Die Überlegung, Vermieter nicht mehr einem Stromproduzenten gleichzusetzen und Mieterstrom wie Eigennutzung zu bewerten, wird begrüßt.

  1. Aus der Stellungnahme von Baden-Württemberg: Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
  2. Automatische Prüfung (Jev) fand: Forderung als Behauptung formuliert. Die maschinelle Redaktion hat das Argument as_extracted.
  3. Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
  4. Maßnahme zugeordnet (Jev, 99 % sicher).
  5. Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 98 % sicher).

„Mieterstrom künftig wie eine Eigennutzung zu bewerten“

Netzentgelt-Abstufungen für kommunale Gebäudeversorgung Mecklenburg-Vorpommern (Ministerium)

Es müssen Abstufungen oder Befreiungen bei Netzentgelten geschaffen werden, damit ein kommunales Gebäude, das ein weiteres in der Nähe versorgt, als Eigenverbraucher und nicht als Vermarkter gilt.

  1. Aus der Stellungnahme von Mecklenburg-Vorpommern: Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
  2. Automatische Prüfung (Jev) fand: Nachbesserungsbedarf. Die maschinelle Redaktion hat das Argument as_extracted.
  3. Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
  4. Maßnahme zugeordnet (Jev, 83 % sicher).
  5. Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 50 % sicher).

„Ferner müssen Abstufungen oder Befreiungen für Netzentgelte geschaffen werden, so-dass ein kommunales Gebäude mit einer Dachanlage“

Deutsches Recht kennt gemeinschaftliche Eigenversorgung nicht Mecklenburg-Vorpommern (Ministerium)

Gemeinschaftliche Eigenversorgung ist dem deutschen Recht fremd, da die Bundesnetzagentur stets nur einen Anlagenbetreiber und einen Eigenversorger annimmt; nach RED II dürfte sie nicht mehr als Stromlieferung behandelt werden.

  1. Aus der Stellungnahme von Mecklenburg-Vorpommern: Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
  2. Automatische Prüfung (Jev) fand: Nachbesserungsbedarf. Die maschinelle Redaktion hat das Argument as_extracted.
  3. Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
  4. Maßnahme zugeordnet (Jev, 97 % sicher).
  5. Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 37 % sicher).

„Insbesondere geht die Bundesnetzagentur bisher davon aus, dass es stets nur einen Anlagenbetreiber geben kann und dementsprechend auch nur einen Eigenversorger.“

Gewerbliche Stromlieferung schreckt nicht-gewerbliche Vermieter ab BAK

Mieterstrom wird nur von wenigen Vermietern genutzt, weil die Lieferung als gewerblich gilt, für nicht-gewerbliche Vermieter steuerschädlich ist und der Aufwand die Fördererlöse übersteigt.

  1. Aus der Stellungnahme von BAK – Bundesarchitektenkammer e. V. zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
  2. Automatische Prüfung (Jev) fand: Rolle im Argument unsicher. Die maschinelle Redaktion hat das Argument as_extracted.
  3. Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
  4. Maßnahme zugeordnet (Jev, 98 % sicher).
  5. Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 46 % sicher).

„Der administrative Aufwand liegt über den Erlösen aus der Förderung.“

Energiewirtschaftsregeln passen nicht auf gemeinsame Eigenversorgung BAK

Die Bundesarchitektenkammer hält die auf die Energiewirtschaft zugeschnittenen Regelungen zu Verbraucherschutz und Abgabenerhebung für Sachverhalte der gemeinsamen Eigenversorgung für überdimensioniert und ungeeignet.

  1. Aus der Stellungnahme von BAK – Bundesarchitektenkammer e. V. zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
  2. Automatische Prüfung (Jev) fand: nicht neutral formuliert, Tatsache oder Wertung unsicher. Die maschinelle Redaktion hat das Argument umformuliert: „Loaded wording ("völlig") neutralized and the actor/context (BAK, gemeinsame Eigenversorgung) named; claim and direction unchanged.“
  3. Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
  4. Maßnahme zugeordnet (Jev, 95 % sicher).
  5. Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 73 % sicher).

„Denn die komplexen, auf die Energiewirtschaft zugeschnitten Regelungen zu Verbraucherschutz und Abgabenerhebung sind für Sachverhalte der Gemeinsamen Eigenversorgung völlig überdimensioniert und ungeeignet.“

Personenidentität schließt gemeinsame Eigenversorger aus BAK, Wohnen im Eigentum

Wegen der geforderten Personenidentität zwischen Anlagenbetreiber und Verbraucher gilt gemeinschaftliche Versorgung als Stromlieferung mit Energieversorger-Pflichten, was etwa Wohnungseigentümergemeinschaften die Eigenversorgung praktisch unmöglich macht.

  1. Aus der Stellungnahme von BAK – Bundesarchitektenkammer e. V. zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
  2. Automatische Prüfung (Jev) fand: Nachbesserungsbedarf. Die maschinelle Redaktion hat das Argument as_extracted.
  3. Abgleich (Jev): dasselbe Argument auch bei Wohnen im Eigentum e. V. (57 % sicher).
  4. Maßnahme zugeordnet (Jev, 99 % sicher).
  5. Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 98 % sicher).

„Damit wird es gemeinsam handelnden Eigenversorgern (also z.B. Wohnungseigentümergemeinschaften) praktisch unmöglich gemacht, die einzelnen Wohnungen mit Strom zu versorgen.“

„Nach wie vor bleibt das Problem der „fehlenden Personenidentität“ zwischen Strom-erzeuger und Stromverbraucher bestehen.“

Klarstellung zur Vollversorgungspflicht: Begründung, BNetzA-Papier oder PV-Strategie SEGRO Germany GmbH

Die Klarstellung, dass die für Wohnungsmieter geltenden Sonderregelungen (z. B. § 42a EnWG, Vollversorgungspflicht nach § 42 Abs. 2 Satz 5 EnWG) nur für Mieterstrommodelle gelten, kann nach Ansicht der Einreichung über die Begründung der geplanten Gesetzespakete, ein Hinweispapier der Bundesnetzagentur oder eine Ergänzung der PV-Strategie erfolgen.

  1. Aus der Stellungnahme von SEGRO Germany GmbH zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
  2. Automatische Prüfung (Jev) fand: ohne Kontext nicht verständlich. Die maschinelle Redaktion hat das Argument umformuliert: „Der Punkt war ohne die Einreichung nicht verständlich ("die Klarstellung" ohne Bezug); jetzt ist benannt, was klargestellt werden soll (Reichweite der Mieterstrom-Sonderregeln nach EnWG) und wer die Vorschläge macht.“
  3. Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
  4. Maßnahme zugeordnet (Jev, 97 % sicher).
  5. Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 49 % sicher).

„Für eine solche Klarstellung kann sich ein Hinweis in der Begründung der geplanten Gesetzespakete, ein Hinweispapier der Bundesnetzagentur oder eine Ergänzung in der PV-Strategie anbieten“

Verbraucherschutz-Sonderregeln nur für Wohnungsmieter SEGRO Germany GmbH

Verbraucherschützende Sonderregelungen (wie § 42a EnWG) sollten im Gesetz ausdrücklich nur für PV-Modelle mit Wohnungsmietern gelten.

  1. Aus der Stellungnahme von SEGRO Germany GmbH zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
  2. Automatische Prüfung (Jev) fand: Nachbesserungsbedarf. Die maschinelle Redaktion hat das Argument as_extracted.
  3. Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
  4. Maßnahme zugeordnet (Jev, 99 % sicher).
  5. Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 49 % sicher).

„dass diese Sonderregelungen nur und ausschließlich für PV-Modelle mit Wohnungsmietern gelten“

Keine Lieferantenpflichten für Vor-Ort-Projekte hinter dem Netzanschlusspunkt DGRV, MdB Dr. Jörg Lange (Deutscher Bundestag)

Für Vor-Ort-Projekte hinter dem Netzanschlusspunkt sollten keine Rechte und Pflichten für Stromlieferungen gelten.

  1. Aus der Stellungnahme von DGRV – Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V. zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
  2. Automatische Prüfung (Jev) fand: Nachbesserungsbedarf. Die maschinelle Redaktion hat das Argument as_extracted.
  3. Abgleich (Jev): dasselbe Argument auch bei MdB Dr. Jörg Lange (Deutscher Bundestag) (77 % sicher).
  4. Maßnahme zugeordnet (Jev, 65 % sicher).
  5. Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 95 % sicher).

„Für Vor-Ort-Projekte hinter dem Netzanschlusspunkt sollten keine Rechte und Pflichten für Stromlieferungen gelten.“

„Gesetzesänderung durch die eine Stromlieferung an Dritte hinter einem Netzverknüpfungspunkt ohne Durchleitung des öffentlichen Netzes nicht zu den Pflichten eines EltVU“

Mieterstrom als mietrechtliche Nebenleistung GdW

Mieterstrom im Rahmen der Nebenkosten sollte als bestimmungsgemäßer Gebrauch der Mietsache definiert werden, sodass Vermieter das Recht (nicht die Pflicht) haben, Erzeugungsanlagen zu errichten und zu betreiben.

  1. Aus der Stellungnahme von GdW – Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e. V. zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
  2. Automatische Prüfung (Jev) fand: Nachbesserungsbedarf. Die maschinelle Redaktion hat das Argument as_extracted.
  3. Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
  4. Maßnahme zugeordnet (Jev, 99 % sicher).
  5. Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 34 % sicher).

„Mieterstrom im Rahmen der Nebenkosten für den lokal erzeugten Strom, könnte als bestimmungsgemäßer Gebrauch der Mietsache definiert und somit quasi zu einer mietrechtlichen Nebenleistung werden.“

Betriebe dürfen Überschussstrom nicht als Eigenversorgung abgeben DIHK

Gibt ein Betrieb überschüssigen PV-Strom an Tochterfirmen oder Nachbarbetriebe ab, gilt das nicht als Eigenversorgung und erfordert die Registrierung als Stromlieferant.

  1. Aus der Stellungnahme von DIHK – Deutsche Industrie- und Handelskammer zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
  2. Automatische Prüfung (Jev) fand: Nachbesserungsbedarf. Die maschinelle Redaktion hat das Argument as_extracted.
  3. Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
  4. Maßnahme zugeordnet (Jev, 65 % sicher).
  5. Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 65 % sicher).

„gilt dies in Deutschland nicht als Eigenversorgung und bedarf der Registrierung als Stromliefe-rant“

§ 42a EnWG sollte für Mieterstrom gestrichen werden Naturstrom AG, VEDEC, VEDEC, 100 Prozent Erneuerbare Stiftung, BUND, BBEn, BBEn

Zur Entbürokratisierung von Mieterstromprojekten sollten die Regelungen des § 42a EnWG gestrichen werden.

  1. Aus der Stellungnahme von Naturstrom AG zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
  2. Automatische Prüfung (Jev) fand: Rolle im Argument unsicher, Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache und Wertung vermischt. Die maschinelle Redaktion hat das Argument in mehrere Argumente geteilt: „The point mixed a policy demand (repeal § 42a EnWG) with a checkable claim (its protections are already covered by other law or by competition). The two are split so a reader can accept or reject each separately.“
  3. Abgleich (Jev): dasselbe Argument auch bei VEDEC – Verband für Energiedienstleistungen, Effiezienz und Contracting e. V. (87 % sicher), VEDEC – Verband für Energiedienstleistungen, Effiezienz und Contracting e. V. (81 % sicher), 100 Prozent Erneuerbare Stiftung (85 % sicher), BUND – Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e. V. (93 % sicher), BBEn - Bündnis Bürgerenergie e. V. (63 % sicher), BBEn - Bündnis Bürgerenergie e. V. (76 % sicher).
  4. Maßnahme zugeordnet (Jev, 100 % sicher).
  5. Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 57 % sicher).

„Zur Entbürokratisierung von Mieterstromprojekten sollten darüber hinaus die Regelungen des § 42a EnWG gestrichen werden“

„Wir schlagen deshalb vor, § 42a EnWG ersatzlos zu streichen.“

„Für die Versorgung innerhalb einer Kundenanlage liegt daher kein sachlicher Grund vor, gesonderte“

„Zusatzvorschriften für Mieterstrom-Verträge im Energiewirtschaftsgesetz streichen (§42a EnWG)“

„Zusatzvorschriften für Mieter*innenstrom-Verträge im Energiewirtschaftsgesetz streichen (§42a EnWG)“

„Diese Vorgaben erhöhen die Anforderungen an Anlagenbetreiber*innen beim Mieterstrom über Gebühr“

„den §42a EnWG ersatzlos zu streichen“

Allgemeine Vorschriften gewährleisten Kundenschutz bei Mieterstrom VEDEC

Der erforderliche Kundenschutz bei Mieterstromverträgen wird nach Ansicht der Einreichenden bereits durch die für alle Stromlieferverträge mit Haushaltskunden geltenden gesetzlichen Vorschriften gewährleistet, und das EnWG sei erst kürzlich novelliert worden.

  1. Aus der Stellungnahme von VEDEC – Verband für Energiedienstleistungen, Effiezienz und Contracting e. V. zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
  2. Automatische Prüfung (Jev) fand: Tatsache und Wertung vermischt. Die maschinelle Redaktion hat das Argument in mehrere Argumente geteilt: „Der Punkt verband eine prüfbare Tatsachenbehauptung (bestehender Kundenschutz durch allgemeine Vorschriften) mit einer Wertung/Forderung (kein sachlicher Grund für Sonderregeln, § 42a streichen); beide lassen sich unabhängig voneinander annehmen oder ablehnen.“
  3. Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
  4. Maßnahme zugeordnet (Jev, 99 % sicher).
  5. Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 76 % sicher).

„Der erforderliche Kundenschutz ist durch die für alle Stromlieferverträge mit Haushaltskunden geltenden umfangreichen gesetzlichen Vorschriften gewährleistet.“

§ 42a EnWG: Mieterstrom-Sonderregeln beruhen auf unbegründetem Misstrauen VEDEC

Die Einreichung vertritt, dass die Sonderregelungen für Mieterstromverträge in § 42a EnWG auf einem nicht gerechtfertigten Misstrauen gegenüber den Akteuren beruhen, die Mieterstromprojekte realisieren.

  1. Aus der Stellungnahme von VEDEC – Verband für Energiedienstleistungen, Effiezienz und Contracting e. V. zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
  2. Automatische Prüfung (Jev) fand: ohne Kontext nicht verständlich, nicht neutral formuliert. Die maschinelle Redaktion hat das Argument umformuliert: „Rewritten to name the provision and the Mieterstrom context, and to attribute the judgment to the submission in neutral wording; claim and direction unchanged.“
  3. Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
  4. Maßnahme zugeordnet (Jev, 100 % sicher).
  5. Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 62 % sicher).

„Sonderregelungen für Mieterstromverträge (in § 42a EnWG) sind Ausdruck eines ungerechtfertigten Misstrauens gegenüber den Akteuren“

EVU-Status schreckt Vermieter vom Mieterstrom ab 100 Prozent Erneuerbare Stiftung, BBEn

In Österreich zeigt sich, dass der EVU-Status mit Lieferantenpflichten viele Vermieter und Gebäudeeigentümer davon abschreckt, PV-Versorgungsmodelle in größeren Gebäudekomplexen umzusetzen.

  1. Aus der Stellungnahme von 100 Prozent Erneuerbare Stiftung zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
  2. Automatische Prüfung (Jev) fand: Nachbesserungsbedarf. Die maschinelle Redaktion hat das Argument as_extracted.
  3. Abgleich (Jev): dasselbe Argument auch bei BBEn - Bündnis Bürgerenergie e. V. (91 % sicher).
  4. Maßnahme zugeordnet (Jev, 100 % sicher).
  5. Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 98 % sicher).

„der EVU-Status und die damit einhergehenden Lieferantenpflichten beim Mieterstrom viele Vermie-ter*innen und andere Eigentümer*innen von Gebäuden davon abschrecken“

„dass der EVU-Status und die damit einhergehenden Lieferantenpflichten beim Mieterstrom viele Vermieter*innen und andere Eigentümer*innen von Gebäuden davon abschrecken“

EnWG: Stromlieferung über Netznutzung definieren (für die GGV) 100 Prozent Erneuerbare Stiftung, BBEn

Damit die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV) laut der Photovoltaik-Strategie keine Lieferantenpflichten auslöst, soll das Energiewirtschaftsgesetz die Stromlieferung über das Kriterium der Netznutzung definieren, mit Änderungen in § 3 Nr. 15, 15c, 31a, 31c und 31d EnWG.

  1. Aus der Stellungnahme von 100 Prozent Erneuerbare Stiftung zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
  2. Automatische Prüfung (Jev) fand: ohne Kontext nicht verständlich. Die maschinelle Redaktion hat das Argument umformuliert: „Der Punkt war ohne die Einreichung unverständlich (GGV, EnWG ungeklärt); die Umschreibung benennt Instrument und Vorhaben, Aussage und Richtung bleiben gleich.“
  3. Abgleich (Jev): dasselbe Argument auch bei BBEn - Bündnis Bürgerenergie e. V. (93 % sicher).
  4. Maßnahme zugeordnet (Jev, 99 % sicher).
  5. Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 88 % sicher).

„Stromlieferung: Lieferung von Strom über ein Elektrizitätsversorgungsnetz“

„schlagen wir vor, die Stromlieferung anhand des Kriteriums „Netznutzung“ festzumachen.“

Rechtsanspruch auch gegenüber Vermietenden WWF Deutschland, DUH

Der Rechtsanspruch auf gemeinschaftliche Versorgung soll nicht nur gegenüber Netzbetreibern, sondern auch gegenüber Vermietenden bestehen.

  1. Aus der Stellungnahme von WWF Deutschland zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
  2. Automatische Prüfung (Jev) fand: Nachbesserungsbedarf. Die maschinelle Redaktion hat das Argument as_extracted.
  3. Abgleich (Jev): dasselbe Argument auch bei DUH – Deutsche Umwelthilfe e. V. (50 % sicher).
  4. Maßnahme zugeordnet (Jev, 100 % sicher).
  5. Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 48 % sicher).

„Dieser Rechtsanspruch sollte allerdings nicht nur gegenüber Netzbetreibern, sondern auch gegenüber Vermietenden bestehen.“

„Mietende sollten einen verpflichtenden Anspruch / Rechtsanspruch auf Mieterstrom ge- genüber dem Vermietenden erhalten.“

Überregulierung bei gemeinschaftlicher Versorgungsstruktur verhindern WWF Deutschland

Bei der Einführung der gemeinschaftlichen Versorgungsstruktur (Mieterstrom-Konzept) soll eine Überregulierung vermieden werden.

  1. Aus der Stellungnahme von WWF Deutschland zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
  2. Automatische Prüfung (Jev) fand: mehrere Behauptungen in einem Satz, Rolle im Argument unsicher. Die maschinelle Redaktion hat das Argument in mehrere Argumente geteilt: „The point combined two claims a reader could accept or reject independently: use Austrian lessons, and avoid over-regulation. Split into one point each.“
  3. Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
  4. Maßnahme zugeordnet (Jev, 100 % sicher).
  5. Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 33 % sicher).

„Eine Überregulierung gilt es bei Einführung der gemeinschaftlichen Versorgungsstruktur zu verhindern.“

Genossenschaften: Mieterstrommodelle förder- und statusunschädlich ermöglichen Deutscher Landkreistag-Berlin

Wohnungsbaugenossenschaften sollen Mieterstrom- und andere gemeinschaftliche Stromversorgungsmodelle allein oder mit Partnern anbieten dürfen, ohne dass sie dadurch Förderung oder ihren Status verlieren.

  1. Aus der Stellungnahme von Deutscher Landkreistag-Berlin zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
  2. Automatische Prüfung (Jev) fand: mehrere Behauptungen in einem Satz, Rolle im Argument unsicher, Forderung als Behauptung formuliert, Tatsache oder Wertung unsicher. Die maschinelle Redaktion hat das Argument in mehrere Argumente geteilt: „The point combined two independent claims: a proposal on cooperatives' Mieterstrom models and an endorsement of the operating-cost billing rule for PV heat power.“
  3. Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
  4. Maßnahme zugeordnet (Jev, 92 % sicher).
  5. Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 59 % sicher).

„Wohnungsbaugenossenschaften förder- und statusunschädlich Mieterstrommodelle und andere gemeinschaftliche Stromversorgungsmodelle alleine oder mit Partnern anbieten dürfen sollten“

Stromweitergabe macht Betreiber zum EVU mit Pflichtenbündel MdB Dr. Jörg Lange (Deutscher Bundestag)

Wer PV- oder KWK-Strom an lokale Letztverbraucher weitergibt, wird nach EEG und EnWG automatisch zum (Elektrizitäts-)Versorgungsunternehmen mit zahlreichen Pflichten, die normale Anlagenbetreiber meist nicht leisten können.

  1. Aus der Stellungnahme von MdB Dr. Jörg Lange (Deutscher Bundestag) zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
  2. Automatische Prüfung (Jev) fand: Nachbesserungsbedarf. Die maschinelle Redaktion hat das Argument as_extracted.
  3. Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
  4. Maßnahme zugeordnet (Jev, 83 % sicher).
  5. Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 99 % sicher).

„Diese Pflichten können von einem "normalen" Anlagenbetreiber (Privatpersonen oder Industrie- und Handwerksbetriebe) in den allermeisten Fällen nicht geleistet werden.“

Mieterstromverträge an allgemeines BGB-Recht angleichen Verband Kommunaler Unternehmen

Für Mieterstromverträge sollen nicht die speziellen Regeln des § 42a EnWG, sondern die allgemeinen Regeln des § 309 Nr. 9 BGB gelten.

  1. Aus der Stellungnahme von Verband Kommunaler Unternehmen e. V. zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
  2. Automatische Prüfung (Jev) fand: Nachbesserungsbedarf. Die maschinelle Redaktion hat das Argument as_extracted.
  3. Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
  4. Maßnahme zugeordnet (Jev, 98 % sicher).
  5. Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 48 % sicher).

„Die speziellen Regelungen nach EnWG sollten für Mieterstrom nicht zur Anwendung kom- men, eine Vereinheitlichung auf die allgemeinen Regelungen nach BGB ist anzustreben.“

Mieterstrom: Regulatorische Pflichten und Beschränkungen für Vermieter abbauen Privatperson 255

Beim Mieterstrommodell sollen Vermieter und Betreiber nicht zum „Energieversorger“ werden müssen, die Umsatzanteilsbeschränkungen sollen entfallen und die Anforderungen an das Messkonzept sinken.

  1. Aus der Stellungnahme von Privatperson 255 zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
  2. Automatische Prüfung (Jev) fand: mehrere Behauptungen in einem Satz. Die maschinelle Redaktion hat das Argument in mehrere Argumente geteilt: „The point bundles many independent demands on the Mieterstrom framework; split into four separately acceptable claims. The Warm-Mietverträge item in the original summary is not in the passage and was dropped.“
  3. Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
  4. Maßnahme zugeordnet (Jev, 100 % sicher).
  5. Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 98 % sicher).

„Keine Verpflichtung des Vermieters oder Mieterstrombetreibers zur Ausprägung eines „Energieversorgers““

Modell Finanzielle Mieterbeteiligung: Wegfall der Lieferantenpflichten erleichtert Investition SFV

Beim in der Photovoltaik-Strategie 2023 behandelten Modell „Finanzielle Mieterbeteiligung“ (Stadtstrom-Modell) erleichtert der Wegfall der Lieferantenpflichten die Investition, was ein Vorteil gegenüber dem Mieterstrommodell b) ist.

  1. Aus der Stellungnahme von SFV – Solarenergie-Förderverein Deutschland e. V. zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
  2. Automatische Prüfung (Jev) fand: ohne Kontext nicht verständlich. Die maschinelle Redaktion hat das Argument umformuliert: „Point lacked context (which model, compared to what); rewritten to name the Finanzielle Mieterbeteiligung model and the Mieterstrommodell b) comparison.“
  3. Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
  4. Maßnahme zugeordnet (Jev, 100 % sicher).
  5. Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 81 % sicher).

„Der Wegfall von Lieferantenpflichten erleichtert die Investition.“

Einfache Regelung für Mieteranlagen ohne Betreiberpflichten statt Mieterstrom Windland Energieerzeugungs GmbH

Stattdessen sollte eine einfache Regelung die Nutzung je einer Anlage durch Mieter erleichtern, ohne dass diese als Betreiber weitere Risiken tragen oder registriert werden müssen, etwa durch Zuordnung von Dachabschnitten mit Direktleitungen.

  1. Aus der Stellungnahme von Windland Energieerzeugungs GmbH zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
  2. Automatische Prüfung (Jev) fand: Nachbesserungsbedarf. Die maschinelle Redaktion hat das Argument as_extracted.
  3. Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
  4. Maßnahme zugeordnet (Jev, 99 % sicher).
  5. Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 75 % sicher).

„Stattdessen sollte es zu einer einfachen Regelung kommen, die die Nutzung je einer Anlage durch Mieter erleichtert, ohne dass diese als „Betreiber“ neben dem Wetterrisiko weitere Betriebsrisiken übernehmen oder in irgendwelche Register eingetragen werden müssen.“

Kritische Infrastruktur nach BSIG ist zu eng für PV-Versorgung begrenzter Kreise BAI

Wer nur einen begrenzten Personenkreis (z.B. Mieter) versorgt und dessen Ausfall durch Netzbezug aufgefangen wird, erfüllt womöglich das Merkmal der kritischen Infrastruktur nicht.

  1. Aus der Stellungnahme von BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V. zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
  2. Automatische Prüfung (Jev) fand: Nachbesserungsbedarf. Die maschinelle Redaktion hat das Argument as_extracted.
  3. Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
  4. Maßnahme zugeordnet (Jev, 71 % sicher).
  5. Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 79 % sicher).

„kann (abhängig von der Nutzerstruktur) dazu führen, dass das Qualifikationsmerkmal der „kritischen Infrastruktur“ nicht gegeben ist“

Vollversorgungspflicht im Mieterstrom (§ 42a EnWG) BAI

Anbieter von Mieterstrommodellen müssen gegenüber Mietern regelmäßig als Vollversorger auftreten und die Differenz zum PV-Strom aus dem öffentlichen Netz zukaufen.

  1. Aus der Stellungnahme von BAI – Bundesverband Alternative Investments e. V. zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
  2. Automatische Prüfung (Jev) fand: Nachbesserungsbedarf. Die maschinelle Redaktion hat das Argument as_extracted.
  3. Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
  4. Maßnahme zugeordnet (Jev, 99 % sicher).
  5. Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 45 % sicher).

„die Anbieter von Mieterstrommodellen regelmäßig dazu verpflichtet sind, gegenüber den eigenen Mietern als Vollversorger aufzutreten“

Lieferantenpflichten prüfen, Versorgungssicherheitsrolle erhalten BDEW

Die EnWG-Anforderungen an Lieferanten sollten für Mieterstrom überprüft und vereinfacht werden, ohne die Rolle des Stromlieferanten für eine sichere Versorgung aufzugeben.

  1. Aus der Stellungnahme von BDEW – Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
  2. Automatische Prüfung (Jev) fand: Nachbesserungsbedarf. Die maschinelle Redaktion hat das Argument as_extracted.
  3. Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
  4. Maßnahme zugeordnet (Jev, 99 % sicher).
  5. Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 91 % sicher).

„ohne dabei aber die wichtige Rolle des Stromlieferanten für eine sichere Versorgung aufzugeben“

Mieterstrom: Befreiung von EVU-Pflichten für Stromlieferung an Dritte im Gebäude Privatperson 3

Wer in seinen Gebäuden Dritte mit Strom aus erneuerbaren Energien versorgt und den Reststrom von einem Energieversorgungsunternehmen seiner Wahl bezieht, soll von den an Energieversorgungsunternehmen gestellten Pflichten befreit werden, ohne dass Dritte zustimmen müssen.

  1. Aus der Stellungnahme von Privatperson 3 zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
  2. Automatische Prüfung (Jev) fand: mehrere Behauptungen in einem Satz. Die maschinelle Redaktion hat das Argument in mehrere Argumente geteilt: „The point bundled three independently acceptable demands on Mieterstrom: EVU-duty exemption, 100-year calibration validity, and manufacturer sample re-calibration.“
  3. Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
  4. Maßnahme zugeordnet (Jev, 100 % sicher).
  5. Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 93 % sicher).

„Wer in seinen Gebäuden Dritten EE-Strom bereitstellt und Reststrom von einem EVU seiner Wahl bezieht ist hierfür von den Verpflichtungen, die an ein EVU gestellt werden, befreit.“

Abbau bürokratischer Pflichten würde PV in Mehrparteiengebäuden freisetzen BSW

Die Einreichung nimmt an, dass das PV-Potenzial in Mehrparteiengebäuden schnell erschlossen werden könnte, wenn bürokratische Anforderungen, Meldepflichten und Rechtsfolgen für die gemeinsame Nutzung von Solarstrom (Behandlung wie ein Energieversorger) abgeschafft würden.

  1. Aus der Stellungnahme von BSW – Bundesverband Solarwirtschaft e. V. zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
  2. Automatische Prüfung (Jev) fand: Tatsache und Wertung vermischt. Die maschinelle Redaktion hat das Argument in mehrere Argumente geteilt: „The point mixes a factual claim about the size of the PV potential with a conditional claim that abolishing regulatory duties would unlock it; these can be accepted or rejected separately.“
  3. Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
  4. Maßnahme zugeordnet (Jev, 99 % sicher).
  5. Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 96 % sicher).

„Im Falle einer Abschaffung der bürokratischen Anforderungen, Meldepflichten und Rechtsfolgen könnte dieses schnell erschlossen werden.“

Kundenanlagen-Betreiber gelten als Energieversorgungsunternehmen (EnWG, StromStG) BSW

Wer Solarstrom innerhalb einer Kundenanlage in einem Gebäude erzeugt und mit anderen Nutzern teilt, wird rechtlich als Energieversorgungsunternehmen eingeordnet und unterliegt dadurch administrativen Anforderungen, insbesondere im EnWG und StromStG, die auch nach Abschaffung der EEG-Umlage fortbestehen.

  1. Aus der Stellungnahme von BSW – Bundesverband Solarwirtschaft e. V. zerlegt (Sprachmodell, claude-sonnet-5-5).
  2. Automatische Prüfung (Jev) fand: Tatsache und Wertung vermischt. Die maschinelle Redaktion hat das Argument in mehrere Argumente geteilt: „Der Punkt vermischt die prüfbare Tatsachenbehauptung (rechtliche Einstufung als EVU) mit dem Werturteil (unverhältnismäßig, sollte nicht so behandelt werden); daher Aufteilung in zwei Punkte.“
  3. Abgleich (Jev): als neues Argument erkannt, keine andere Stellungnahme sagt dasselbe.
  4. Maßnahme zugeordnet (Jev, 91 % sicher).
  5. Dieser Streitfrage zugeordnet (Jev, 99 % sicher).

„Einordnung als Energieversorgungsunternehmen“