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Privatperson 42

Privatperson. Gehört zum Lager „Ausbau-Beschleunigung durch Deregulierung“. 26 Argumente aus rund 2 Seiten.

Was das Lager verbindet: Überwiegend Privatpersonen und Unternehmen, die den Zubau durch Vergütung, Privilegierung im Außenbereich und den Abbau von Pflichten und fossilen Begünstigungen sofort voranbringen wollen und die Strategie skeptisch sehen.

Mit wem Privatperson 42 übereinstimmt

Gezählt werden die Streitfragen der Landkarte, zu denen sich beide Organisationen geäußert haben. Übereinstimmung heißt: Beide stimmen zu oder beide lehnen ab.

Im eigenen Lager „Ausbau-Beschleunigung durch Deregulierung“

23 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Im anderen Lager „Strategie-Unterstützer mit Flächenöffnung“

123 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Keinem Lager zugeordnet

14 weitere Organisationen dazwischen anzeigen

Wo Privatperson 42 allein steht

Bei 6 Streitfragen urteilt Privatperson 42 anders als die Mehrheit der Organisationen im eigenen Lager, die sich dazu geäußert haben. Hier kann eine Organisation Brücken bauen, oder ihr Lager ist weniger geschlossen, als es aussieht.

Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung vereinfachen

Beim Mieterstrom soll ein virtueller Summenzähler als Messkonzept zugelassen werden.

Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung vereinfachen

Die freie Wahl des Stromlieferanten im Mieterstrom soll eingeschränkt werden.

Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung vereinfachen

Vermieter sollen selbst erzeugten PV-Strom zu einem marktüblichen Preis an Mieter abgeben dürfen.

Laufzettel: was aus jedem Argument wurde

Für jede Stellungnahme lässt sich nachvollziehen, was aus jedem einzelnen Argument geworden ist.

Von 26 Argumenten stehen 15 auf der Landkarte und 11 sind Einzelforderungen. 4 Argumente hat die maschinelle Redaktion umformuliert, 4 Argumente sind entstanden, weil sie 2 längere Textstellen geteilt hat. 1 Argument haben auch andere Organisationen vorgebracht.

Die maschinelle Redaktion prüft jedes Argument nach dem Zerlegen: Sie teilt Stellen, die mehrere Behauptungen enthalten, und formuliert wertende Wörter neutral um. Auf der Landkarte heißt: Das Argument ist in eine Streitfrage eingegangen. Einzelforderung heißt: Es gehört zu keiner Streitfrage, meist weil nur diese Organisation es vorbringt. Ein Klick auf die Zeile unter einem Argument zeigt die Originalstelle.

Photovoltaik auf dem Dach erleichtern 7 Argumente, 1 davon auf der Landkarte

Kleinanlagen einheitlich bis 30 kWp definieren, keine weiteren Unterscheidungen

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Zur Vereinfachung sollten PV-Kleinanlagen einheitlich als Anlagen bis 30 kWp definiert werden, ohne weitere Unterscheidungen, auch für Bestandsanlagen.

„Warum kann man nicht einfach Kleinanlagen als solche bis zu 30kwp definieren.“

Originalstelle, Privatperson 42

Begründung der maschinellen Redaktion: Das Original mischt eine prüfbare Tatsachenbehauptung (mehrere unterschiedliche kWp-Grenzen gelten) mit einer Wertung (erschwert die Planung); die Passage fordert außerdem eine einheitliche 30-kWp-Definition. Daher getrennt in Tatsache und Forderung.

70-Prozent-Kappung für alle Altanlagen abschaffen

Dasselbe Argument hat auch Privatperson 231 vorgebracht; die Maschine hat beide als ein Argument erkannt, es steht in deren Fassung.

So steht es jetzt: Die 70-Prozent-Kappung soll für alle Altanlagen entfallen, nicht nur für kleine Anlagen bis 7 kWp.

„Dieses zur Zeit zugelassen Einspeisungsmaximum sollte man ab sofort als Richtgröße für alle Anlagen (auch“

Originalstelle, Privatperson 42

Beim PV-Bau auf selbstgenutzten Wohnhäusern gelten viele verschiedene kWp-Grenzen

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: Tatsache und Wertung vermischt.

So steht es jetzt: Wer eine PV-Anlage auf dem Dach eines selbstgenutzten Wohnhauses plant, muss mehrere unterschiedliche Leistungsgrenzen beachten (7, 10, 20, 25, 30 kWp und darüber).

„Einmal 7kwp, dann 10kwp, dann früher 20kwp, dann 25kwp, dann 30kwp, Anlagen größer 30kwp usw.“

Originalstelle, Privatperson 42

Begründung der maschinellen Redaktion: Das Original mischt eine prüfbare Tatsachenbehauptung (mehrere unterschiedliche kWp-Grenzen gelten) mit einer Wertung (erschwert die Planung); die Passage fordert außerdem eine einheitliche 30-kWp-Definition. Daher getrennt in Tatsache und Forderung.

Ertragsnachweis zur 25-kW-Grenze könnte Nord-Dächer rentabel machen

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Wenn bei Erweiterungen von PV-Bestandsanlagen eine Ertragsberechnung durch eine Elektrofachkraft nachweist, dass die Einspeisung 25 kW nicht übersteigt, könnten sich möglicherweise auch Dächer mit Nordausrichtung lohnen.

„Dann lohnen sich möglicherwiese auch Dächer mit Nordausrichung.“

Originalstelle, Privatperson 42

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt war ohne den Kontext (Wahlmöglichkeit Ertragsberechnung statt Smartmeter bei der 25-kW-Grenze) nicht verständlich; jetzt benennt er den Bezug.

Kleinanlagen einheitlich bis 30 kWp definieren

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Kleinanlagen sollen einheitlich bis 30 kWp definiert werden, ohne weitere Unterscheidungen, auch für Bestandsanlagen.

„Warum kann man nicht einfach Kleinanlagen als solche bis zu 30kwp definieren.“

Originalstelle, Privatperson 42

Online-Anträge mit Ausfüllhilfen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Das BMWK oder die Netzbetreiber sollen Onlineanträge mit Ausfüllhilfen für alle notwendigen Schriftstücke bereitstellen.

„Onlineanträge (gestellt durch BMWK) oder Netzbetreiber mit Ausfüllhilfen für alle notwendigen“

Originalstelle, Privatperson 42

Wahlmöglichkeit statt Modulleistungsgrenze bei Erweiterungen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Bei Erweiterungen soll die 25-kW-Grenze nicht an der Summe der Modul-Maximalwerte hängen, sondern Wahl zwischen Smartmeter mit Einspeisebegrenzung oder Ertragsberechnung durch Elektrofachkraft bestehen.

„Einbau Smartmeter und Begrenzung der Anlage auf eine Maximaleinspeisung von 25kw“

Originalstelle, Privatperson 42

Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung vereinfachen 14 Argumente, 11 davon auf der Landkarte

Mieterstrom: Preisdeckel von 90 % des Grundversorgertarifs bürdet Vermieter Kostenrisiko auf

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Beim Mieterstrommodell trägt der Vermieter ein Kostenrisiko, weil er höchstens 90 % des Grundversorgertarifs verlangen darf, im Winter aber nach Angabe der Einreichung mindestens 97 % des Stroms zukaufen muss.

„Man trägt das Kostenrisiko maximal 90% des Grundversorgertarifs erheben zu dürfen. (Im Winter muss man mindestens 97% des Stroms zukaufen.)“

Originalstelle, Privatperson 42

Begründung der maschinellen Redaktion: Das Original nennt Mieterstrommodell nicht; der Punkt wurde so umgeschrieben, dass er ohne die Einreichung verständlich ist. Die Aussage bleibt unverändert.

Hohe Einrichtungskosten, besonders bei kleinen Objekten

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die Etablierung des Mieterstrommodells (technische Ausrüstung, Formulare) ist sehr kostspielig, und Dienstleister sind für kleinere Objekte zu teuer.

„Das Einschalten von Dienstleistern ist für kleinere Objekte zu teuer.“

Originalstelle, Privatperson 42

Zentrale Messstelle mit zentralem Einspeisepunkt

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Vermieter oder Netzbetreiber sollen eine zentrale Messstelle mit zentralem Einspeisepunkt und Bezugs-/Entnahmemessung stellen.

„1 zentrale Messstelle vom Vermieter oder Netzbetreiber gestellt mit zentralem Einspeisepunkt mit Bezug-“

Originalstelle, Privatperson 42

Eigenstrom zu marktüblichem Preis verkaufen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Der Vermieter soll selbst erzeugten Strom zu einem marktüblichen Preis an Mieter und Mietergemeinschaft (Wärmepumpe, Allgemeinstrom) verkaufen.

„Den eigenerzeugten Strom verkauft er zu einem „marktüblichen Preis an die Mieter“

Originalstelle, Privatperson 42

Bezugsstromkosten anteilig weitergeben

Die automatische Prüfung meldete einen Verdacht (nicht zum Thema, Rolle im Argument unsicher); die maschinelle Redaktion hat ihn geprüft und das Argument unverändert gelassen.

So steht es jetzt: Der Vermieter soll die Abrechnung des Energieversorgers für Bezugsstrom anteilig an die Mieter weitergeben dürfen.

„Der Vermieter darf die Abrechnung des Energieversorgers für Bezugsstrom anteilig an die Mieter“

Originalstelle, Privatperson 42

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): False alarm: the point is a substantive proposal on billing electricity in PV-supplied rental buildings (tenant electricity), which falls within the consultation's subject.

Strombezug in Mietvertrag und Nebenkosten integrieren

Die automatische Prüfung meldete einen Verdacht (nicht zum Thema); die maschinelle Redaktion hat ihn geprüft und das Argument unverändert gelassen.

So steht es jetzt: Der Strombezug soll Bestandteil von Mietvertrag und Nebenkostenabrechnung sein, Stromschulden sollen als Mietschulden gelten.

„Stromschulden gelten“

Originalstelle, Privatperson 42

Begründung der maschinellen Redaktion: Falscher Alarm: Der Vorschlag betrifft die Abrechnung von PV-Strom in Mietobjekten (Mieterstrom) und damit den Gegenstand der Konsultation zur Photovoltaik-Strategie.

Wärmepumpenstrom schwer abrechenbar

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die Nutzung von PV-Strom für den Betrieb einer Wärmepumpe ist im Mieterstrommodell schwer abzurechnen.

„Nutzung des PV Stroms zum Betrieb einer Wärmepumpe schwer abzurechnen“

Originalstelle, Privatperson 42

Jährliche Abrechnung zu aufwendig

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Der zeitliche Aufwand der jährlichen Mieterstromabrechnung ist zu hoch.

„Zeitlicher Aufwand bei der jährlichen Abrechnung ist noch zu hoch.“

Originalstelle, Privatperson 42

Mieterstrom macht Vermieter zum Energieversorger

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Beim Mieterstrommodell wird der Vermieter zum Energieversorger mit allen Informationspflichten gegenüber Mietern, Abrechnungsanforderungen, Anmeldungen und Zollpflichten.

„Man wird zum Energieversorger mit allen Informationspflichten an die Mieter und“

Originalstelle, Privatperson 42

Mieterstrom: kaskadierte geeichte Messeinrichtungen des Vermieters zulassen

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: ohne Zusammenhang nicht verständlich.

So steht es jetzt: Beim Mieterstrommodell sollen kaskadenförmig aufgebaute, MID-konforme (geeichte) Messeinrichtungen, die der Vermieter stellt, als Abrechnungsgrundlage zugelassen werden, ohne dass der Vermieter dadurch Messstellenbetreiber wird, und zwar für alle Stromarten (erzeugter Strom, Batteriestrom, zugekaufter Strom, Allgemeinstrom, Wärmepumpenstrom).

„Zulassung kaskadenförmig aufgebauter MID-konformer/geeichter Messeinrichtungen - vom Vermieter“

Originalstelle, Privatperson 42

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt nannte den Kontext (Mieterstrommodell, Abrechnung) nicht; die Umformulierung benennt ihn und behält die Forderung samt Richtung bei.

Mieterstrom: Vermieter liest jährlich ab, keine Online-Informationspflicht

Von der maschinellen Redaktion umformuliert. Grund: nicht zum Thema.

So steht es jetzt: Beim Mieterstrommodell soll der Vermieter die Verbrauchswerte der Mieter nur einmal im Jahr bzw. bei Mieterwechsel ablesen und darüber hinaus keine (Online-)Informationspflicht haben, während Mieter unterjährig Zugang zu ihrem Zähler erfragen können.

„Ansonsten besteht keine (online-) Informationspflicht des Vermieters.“

Originalstelle, Privatperson 42

Begründung der maschinellen Redaktion (auf Englisch protokolliert): Not off-topic: the passage makes a concrete proposal on landlord metering and information duties in tenant electricity (Mieterstrom) models, which falls under the PV strategy; rewritten to name the context.

Öffentliche Informationsseite zum Mieterstrom fehlt

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Es fehlt eine öffentliche Informationsseite zum Mieterstrommodell.

„Es fehlt eine öffentliche Informationsseite hierzu.“

Originalstelle, Privatperson 42

Vermieterzähler als anerkannte Abrechnungsgrundlage

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Die geeichten Messeinrichtungen des Vermieters sollen gegenüber Mietern und Netzbetreibern als Abrechnungsgrundlage anerkannt werden.

„gelten sowohl den Mietern als auch den“

Originalstelle, Privatperson 42

Zentrales Portal für Grundversorgungstarife

Die automatische Prüfung meldete einen Verdacht (nicht zum Thema); die maschinelle Redaktion hat ihn geprüft und das Argument unverändert gelassen.

So steht es jetzt: Ein öffentliches Portal soll alle Grundversorgungstarife (aktuell und der letzten zwei Jahre) bündeln, mit leicht übernehmbaren Daten (z. B. CSV) für Vermieter.

„Es gibt ein allgemein zugängliches Portal, (ähnlich Tankstellen) in dem alle Grundversorger ihre“

Originalstelle, Privatperson 42

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Vorschlag eines zentralen Portals für Grundversorgungstarife ist ein inhaltlicher Beitrag mit Bezug zu Energie und Vermietern im Kontext der Solarförderung, kein Verfahrens- oder Themenfremdes. Fehlalarm.

Netzanschlüsse beschleunigen 3 Argumente, 2 davon auf der Landkarte

Netzbetreiber muss 25 kWp Einspeisung prüfen und Netz ausbauen

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Bei Erweiterung von Bestandsanlagen soll der Netzbetreiber prüfen müssen, ob 25 kWp einspeisbar sind, andernfalls in angemessener Zeit mit begründetem Zeitplan das Netz ausbauen.

„vom Netzbetreiber geprüft werden müssen, ob bis zu 25 Kwp an diesem Übergabepunkt eingespeist werden“

Originalstelle, Privatperson 42

Genehmigungsfiktion nach Frist

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Nach einer noch festzulegenden Zahl von Monaten nach Installation soll die Einspeisegenehmigung immer als erteilt gelten.

„Nach … ? Monaten nach Installation gilt die Genehmigung aber immer als erteilt.“

Originalstelle, Privatperson 42

Neue 25-kWp-Anlagen sind ohne 70%-Kappung erlaubt

Unverändert aus dem Text übernommen.

So steht es jetzt: Eine neugebaute 25-kWp-Anlage (Süd, 45° Neigung) darf derzeit ohne 70-%-Kappung anschließen.

„Der Anschluss einer neugebauten 25Kwp Anlage in Südausrichtung mit 45° Dachneigung ist zur Zeit ohne“

Originalstelle, Privatperson 42

Energie- und Steuerrecht verzahnen 2 Argumente, 1 davon auf der Landkarte

Keine Ertragsteuer auf Einkünfte aus Anlagen unter 30 kWp

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.

So steht es jetzt: Einkünfte aus Solaranlagen mit weniger als 30 kWp sollen keiner Ertragsteuer unterliegen.

„Die Einkünfte aus Solaranlagen < 30kwp unterliegen keiner Ertragssteuer.“

Originalstelle, Privatperson 42

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt enthielt zwei unabhängige steuerpolitische Forderungen (Mehrwertsteuer beim Kauf, Ertragsteuerfreiheit für Kleinanlagen), die getrennt bewertet werden können.

Mehrwertsteuersatz 0 % beim Kauf von Solaranlagen

Eines von 2 Argumenten aus einer Textstelle, die die maschinelle Redaktion geteilt hat. Grund: mehrere Behauptungen in einer Stelle.

So steht es jetzt: Solaranlagen sollen beim Kauf mit einem Mehrwertsteuersatz von 0 % belegt werden.

„Die Solaranlage wird mit einem MWSTsatz 0% gekauft.“

Originalstelle, Privatperson 42

Begründung der maschinellen Redaktion: Der Punkt enthielt zwei unabhängige steuerpolitische Forderungen (Mehrwertsteuer beim Kauf, Ertragsteuerfreiheit für Kleinanlagen), die getrennt bewertet werden können.